Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

C3 26 65

Rubrum

URTEIL VOM 26. MAI 2026

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

INKASSOSTELLE REGION BERN-MITTELLAND, Beschwerdegegner

(definitive Rechtsöffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 13. April 2026 [VIS BK 2026 74]

Sachverhalt

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 13. April 2026 (BK 26 74);

die Eingabe von X _________ vom 21. April 2026;

die Verfügungen des Kantonsgerichts zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 120.00 vom 23. April und 7. Mai 2026;

die übrigen Akten;

Erwägungen

dass gegen Rechtsöffnungsentscheide Beschwerde an die Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis offensteht, wobei ein Einzelrichter in der Sache entscheiden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO);

dass Rechtsöffnungsentscheide dem summarischen Verfahren unterliegen (Art. 251 lit. a ZPO) und die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO);

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2026 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist;

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2026 eine Nachfrist von 5 Tagen für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet wird;

dass dem Beschwerdeführer das Schreiben betreffend die Nachfrist am 8. Mai 2026 zugestellt worden ist und die Frist am 13. Mai 2026 endete;

dass der Vorschuss bis anhin nicht beim Kantonsgericht eingegangen ist;

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO);

dass im Rechtsöffnungsverfahren nur geprüft werden kann, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel des Gläubigers gegen den Schuldner für die in Betreibung gesetzte Forderung vorliegt und ob die Forderung seither bezahlt oder gestundet wurde oder aber verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG);

dass der Beschwerdeführer seine Anstellung und Kündigung beim VBS rekapituiert sowie seine Geschichte mit dem regionalen Steueramt Frick und der AHV des Kantons Aargau und zu positiv zu würdigen sei, dass er sich ohne Hilfe der Behörde aus einem finaziellen Tief herausgearbeitet habe;

dass er in der Sache einzig geltend macht Fr. 400.00 bezahlt zu haben, wobei die Vorinstanz dies bereits berücksichtigt hat;

dass sich der Beschwerde, auch nach den für Laien reduzierten Anforderungen, keine genügende Begründung entnehmen lässt, die sich irgendwie mit dem angefochtenen Entscheid oder dem Rechtsöffnungstitel auseinandersetzt oder mit welcher eine Einrede nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht würde;

dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

dass das Nichteintreten dem vollständigen Unterliegen gleichkommt und der Beschwerdeführer in jedem Fall kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

dass die Gebühr in einem Rahmen zwischen Fr. 40.00 und Fr. 225.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG);

dass dem Kantonsgericht kein grosser Aufwand entstanden ist, sodass die Gerichtsgebühr auf Fr. 80.00 festgesetzt werden kann;

dass für das vorliegende Verfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, beim Beschwerdeführer aufgrund des Unterliegens, bei der Beschwerdegegnerin u.a. mangels erheblicher Umtriebe.

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 80.00 werden X _________ auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. Mai 2026