154.53
Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001
Vom 28. März 2002 (Stand 8. Juni 2002)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Rahmenkredit
Es wird ein Rahmenkredit von 2 Millionen Franken für die Ausrichtung von Härtebeiträgen an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001 bewilligt.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Regierungsrat ist zuständig, Härtebeiträge an die einzelnen Betroffenen auszurichten.
Art. 3 Befristung
Dieser Beschluss ist auf zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
GS 27, 375