215.31
Verordnung über die amtliche Vermessung
Vom 1. März 2005 (Stand 1. Januar 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 155 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, auf Art. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen und auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 9. September 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV),
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Erneuerung, die Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung im Kanton Zug.
Art. 2 Grundbuch- und Vermessungsamt
Das Grundbuch- und Vermessungsamt
leitet die amtliche Vermessung;
übt die Vermessungsaufsicht aus unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers (Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer);
kann technische und administrative Weisungen erlassen;
sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Landinformationssystemen;
führt Vermessungsarbeiten aus, soweit diese nicht an ein Unternehmen oder eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer vergeben werden.
Art. 3 Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung
Die Nachführungsstellen führen unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers (Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer) die amtliche Vermessung in dem vom Regierungsrat bezeichneten Gebiet und Umfang nach.
Art. 4 Kantonale Nomenklaturkommission
Die Nomenklaturkommission bezeichnet die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländenamen. Sie legt deren Schreibweise und Geltungsbereiche fest und orientiert den Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde.
Der Nomenklaturkommission gehören an:
die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer;
eine von der Direktion des Innern bezeichnete Fachperson;
ein vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde bezeichnetes ortskundiges Mitglied;
die oder der für das Gebiet zuständige Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer.
Den Vorsitz führt die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer.
Art. 5 Arbeitsvergabe
Die Vergabe von Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten an Dritte unterliegt der Submissionsgesetzgebung.
Der Regierungsrat schliesst mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer eine Leistungsvereinbarung ab.
Führt das Grundbuch- und Vermessungsamt Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten aus, erlässt die Direktion des Innern die entsprechende Dienstanweisungen.
2. Vermarkung
Art. 6 Grenzfestlegung
Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt.
Mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Grenzen gestützt auf Pläne oder andere Grundlagen festgelegt werden.
Art. 7 Grenzzeichen
Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken. Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn
die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzung dauernd eindeutig erkennbar sind;
die Grenzzeichen durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind.
Die kantonale Vermessungsaufsicht kann weitere Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
Fehlende Grenzzeichen sind bei Nachführungsarbeiten zu ersetzen.
3. Erneuerung
Art. 8 Ausführung
Die kantonale Vermessungsaufsicht plant die Erneuerungsarbeiten und sorgt für deren zeitliche und sachliche Umsetzung.
Art. 9 Öffentliche Auflage und Einsprache
Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung.
Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermessungsamt mittels Einsprache auf Fehler und Mängel der Vermessung aufmerksam machen.
Art. 10 Einspracheverhandlung
Die kantonale Vermessungsaufsicht leitet die Einspracheverhandlung. Dazu lädt sie die Einsprechenden sowie die mit der Vermessung beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer ein.
Sie hält das Verhandlungsergebnis protokollarisch fest und orientiert die Parteien über die damit verbundenen Rechtsfolgen.
…
Art. 10bis Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission
Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache erhoben werden.
Art. 11 Flächenänderung von Liegenschaften
Ändert das Flächenmass von Liegenschaften ohne Grenzveränderung, ist das neue Mass im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt teilt das neue Flächenmass den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB mit.
Art. 12 Genehmigung und Anerkennung
Die Direktion des Innern genehmigt die Erneuerung gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht.
Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund.
4. Nachführung und Unterhalt
Art. 13 Zuständigkeit
Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für den Unterhalt und die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informationsebene Höhen, der besondern Kantonsgrenzzeichen und des Übersichtsplans.
Die Nachführungsstellen sind für den Unterhalt und die laufende Nachführung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Nachführungsvertrag zuständig.
Art. 14 Entschädigung für Nachführungsarbeiten
Für die Entschädigung der Nachführungsarbeiten dient die zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und dem Verein Ingenieur-Geometer Schweiz vereinbarte Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung HO 33 als Basis.
Art. 15 Rechnungsstellung
Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsarbeiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder bei gesetzlichem Auftrag der Grundeigentümerschaft in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Ansätze.
Gegen die Rechnungsstellung kann bei der Vermessungsaufsicht Einsprache erhoben werden. Gegen ihren Einspracheentscheid steht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat offen.
Die Nachführungsstellen können von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 16 Meldepflichten
Die Nachführungsstellen haben Anspruch auf alle Informationen, die für die Nachführung benötigt werden. Es melden namentlich
die gemeindlichen Baubehörden: Bau- und Abbruchbewilligungen, sowie deren Verfall wegen Nichtbenützung, Bauabnahmen sowie Veränderungen an Gemeindestrassen;
das Amt für Wald und Wild: Waldfeststellungen, Aufforstungen, Rodungen und Änderungen im Waldwegnetz;
das Tiefbauamt: Bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern und Kantonsstrassen;
die Werkeigentümer: oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen gemäss der Bundesgesetzgebung;
das Grundbuch- und Vermessungsamt: die Eintragung von Grenzmutationen im Grundbuch.
Art. 17 Nachführungsfristen
Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber innert sechs Monaten nach Eingang der Meldung nachzuführen.
Art. 18 Rückmutationen
Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation von der Vermessungsaufsicht für ungültig erklärt werden.
Die Kosten der Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutationsauftrag erteilt hat.
Art. 19 Verwaltung und Sicherung
Die Nachführungsstellen sind für die von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich.
Sie führen Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über die von ihnen betreuten Daten der amtlichen Vermessung.
Die Vermessungsaufsicht trifft weitere Massnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnisse.
Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Feuer- und Elementarschäden.
Art. 20 Periodische Nachführung
Daten, die nicht von der laufenden Nachführung erfasst werden, sind periodisch nachzuführen.
Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der Nachführung der einzelnen Informationsebenen.
Die Ausführung erfolgt je nach Zweckmässigkeit durch die Nachführungsgeometerin bzw. den Nachführungsgeometer, das Grundbuch- und Vermessungsamt oder ein Unternehmen.
5. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung
Art. 21 Abgabe
Auszüge und Auswertungen aus der amtlichen Vermessung werden von den Nachführungsstellen oder vom Grundbuch- und Vermessungsamt abgegeben.
Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Juli 1995.
Art. 22 Bewilligungen
Die kantonale Vermessungsaufsicht
erteilt die Bewilligung für Reproduktionen von Daten der amtlichen Vermessung;
erhebt die nach Bundesrecht geschuldeten Gebühren;
bewilligt im Einzelfall den direkten Zugriff auf Vermessungsdaten mit Informatikmitteln.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Juli 1995 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind aufgehoben:
Die Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 1926;
die Vollziehungsverordnung über die Vermarkung des öffentlichen Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar 1929;
das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 17. November 1937;
der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlicherklärung des Honorartarifs.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Änderung der Bestimmungen über die amtliche Vermessung, am 26. Februar 2005 in Kraft.
GS 28, 321