722.211
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Vom 21. März 1995 (Stand 1. Januar 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 15. Dezember 19942,
beschliesst:
1. Vorbeugender Brandschutz
1.1. Brandschutzvorschriften
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 2bis …
1.2. Feuerschau
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
1.3. Kaminfegedienst
Art. 6 Feuerungsanlagen
Unter den Begriff Feuerungsanlagen (wärmetechnische Anlagen) für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe fallen Aggregate, Einrichtungen und dazugehörende Abgasanlagen.
Art. 7 Gasbefeuerte Aggregate
Soweit ein Fachunternehmen gasbefeuerte Aggregate auftragsgemäss einem jährlichen Service unterzieht, beschränken sich die Kaminfegearbeiten auf die Kontrolle und nötigenfalls auf die Reinigung der Abgasanlagen.
Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin bestätigt dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin die ausgeführten Arbeiten schriftlich.
Art. 8 Ausbrennen von Kaminen oder Zügen
Kamine oder Züge dürfen nur von einem Kaminfeger oder einer Kaminfegerin ausgebrannt werden.
Diese melden ihr Vorhaben rechtzeitig dem Feuerwehrkommando. Es ist Sache des Feuerwehrkommandos, nötigenfalls die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, wie die Löschbereitschaft der Feuerwehr, anzuordnen.
1.3.bis Brandmelde- und Löschanlagen
Art. 8bis …
1.4. Blitzschutz
Art. 9 …
1.5. Beiträge
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
2. Feuerwehrwesen
2.1. Feuerwehrkommando
Art. 18 …
2.2. Beiträge
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
3. Gebühren
Art. 26 …
Art. 27 …
3a. Reglemente des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung Zug
Art. 27a Vernehmlassungsverfahren
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug führt vor dem Erlass oder der Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Beim Erlass oder bei der Änderung von Regelungen von geringfügiger Tragweite kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet oder dieses auf die unmittelbar betroffenen Gemeinwesen oder Verbände beschränkt werden.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27b Übergangsbestimmungen
Die Einwohnergemeinden beziehen für den Vollzug der Brandschutzkontrollen bis 31. Dezember 2026 Beiträge nach bisherigem Recht, sofern sie diese Zuständigkeit nicht vorher gestützt auf § 65 Abs. 5 FSG auf die Gebäudeversicherung Zug übertragen.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Feuerpolizei vom 10. Dezember 19843 mit der Änderung vom 25. April 19894, die Verordnung über die Beiträge an das Feuerlöschwesen und den vorbeugenden Brandschutz vom 19. November 19745 mit der Änderung vom 30. November 19876 sowie die Verordnung über die Betriebsfeuerwehren vom 28. November 19667.
Die Verordnung zum Feuerpolizeigesetz (Vorschriften über das Kaminfegerwesen) vom 22. Januar 19748 mit der Änderung vom 8. März 19829 wirdauf den 31. Dezember 1995 aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
GS 25, 65