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Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba

732.22-A1 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zg/bgs/732-22-a1/de/reglement-uber-die-abfallbewirtschaftung-des-zeba-anhang

Retrieved on Sep 1, 2026

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732.22-A1

Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)

Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025)

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle,

gestützt auf § 4 Abs. 2 des Reglements über die Abfallbewirtschaftung des Zeba vom 19. Mai 20051,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 732.22

1. Begriffe

Art. 1 Inhaber

Als Inhaber gilt, wer Abfälle besitzt und diese verwerten, unschädlich machen oder beseitigen muss.

Art. 2 Bewirtschaftung

Die Bewirtschaftung von Abfällen ist der Entsorgung von Abfällen gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG)2 gleichgestellt. Sie umfasst die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.

Footnotes

  1. [2] SR 814.01

Art. 3 Sammlung

Als Sammlung gilt das Einsammeln von Abfällen nach dem Hol- oder Bring-System.

  1. Hol-System: Der Sammeldienst holt die Abfälle an den bezeichneten Bereitstellungsorten ab.

  2. Bring-System: Der Abfallinhaber bringt die Abfälle zu einer Sammelstelle, einem Ökihof oder einer Entsorgungsanlage.

Art. 4 Ökihof

Ein Ökihof ist eine durch fachkundiges Personal betreute Sammelstelle zur Entgegennahme von Siedlungsabfällen. Es bestehen offizielle Öffnungszeiten, welche durch die Standortgemeinde festgelegt werden.

Art. 5 Littering

Werden Abfälle wie Verpackungen, Getränkedosen, Zigarettenkippen etc. ausserhalb dafür vorgesehener Abfallbehälter absichtlich oder unabsichtlich zurückgelassen, wird dies als Littering bezeichnet.

Art. 6 Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind3

Footnotes

  1. [3] Art. 3 Bst. a Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600)

Art. 7 Hauskehricht

Brennbare, nicht wieder verwertbare Abfälle aus Haushalten gelten als Hauskehricht.

Art. 8 Betriebskehricht

Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsbetrieben, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen, gelten als Betriebskehricht.

Art. 9 Sperrgut

Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als Sperrgut. Er ist in der Regel am Ökihof abzugeben.

Art. 10 Kompostierbare Abfälle

Organische Abfälle aus Küche, Garten und Grünflächen gelten als kompostierbare Abfälle.

Art. 11 Wertstoffe

Wertstoffe sind Abfälle, welche ganz oder teilweise einer Wiederverwertung zugeführt werden können.

Art. 12 Problemabfälle

Abfälle, deren Entsorgung zusätzliche betriebliche Massnahmen oder ausserordentliche finanzielle Aufwendungen erfordern, gelten als Problemabfälle. Der Verwaltungsrat kann einzelne Siedlungsabfälle als Problemabfälle bezeichnen.

Art. 13 Bauabfälle

Abfälle, welche bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen entstehen, gelten als Bauabfälle.

Art. 14 Sonderabfälle

Sonderabfälle sind Abfälle gemäss Art. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA)4.

Footnotes

  1. [4] SR 814.610

Art. 15 Tierkadaver

Als Tierkadaver gelten alle Tierkörper, Konfiskate, Schlacht- und Metzgereiabfälle, usw.

2. Gebindevorschriften

Art. 16 Hauskehricht, Betriebskehricht

Bereitstellungsarten

  • a) Hauskehricht:

  • 1. in gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des Zeba;

  • 2. in Rollcontainern, öffentlichen Unterfluranlagen oder Oberflurcontainern mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des Zeba;

  • b) Betriebskehricht:

  • 1. in öffentlichen Unterfluranlagen oder Oberflurcontainern mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken des Zeba;

  • 2. in Rollcontainern, Unterfluranlagen oder Oberflurcontainern mit offiziellen Erkennungs-Chips des Zeba zur gewichtsabhängigen Entsorgung. Rollcontainer dürfen nur am Vorabend oder am Abholtag selbst am Strassenrand stehen. Oberflurcontainer müssen zur Abholung angemeldet werden;

  • 3. Oberflur- oder Unterflur-Presscontainer mit Hakenaufnahme.

  • c) …

  • d) …

Zulässige Gebinde

  1. Verzinkte Container und Kunststoffcontainer mit 4 Rädern und einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Grüne Container müssen klar als Container für Haus- und Betriebskehricht gekennzeichnet sein. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Ebenfalls zulässig sind Container mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 2 Rädern.

  2. Sämtliche Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem Fall mit den üblichen Kamm- oder Containerschüttungen geleert werden können.

  3. Unterflur-/Oberflurcontainer müssen mit einer Kinshofer-Halterung ausgerüstet sein.

Art. 17 Kompostierbare Abfälle

Bereitstellungsarten

  1. Pflanzliche Abfälle aus Garten und Küche sowie Speiseresten sind in einem Container mit dichten Wänden und Deckel oder im Zeba-Grüngutsack bereitzustellen.

  2. Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann gebündelt bereitgestellt werden. Die maximale Länge beträgt 1,5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilogramm.

Zulässige Gebinde

  1. Grüne Container mit 2 Rädern und einem Fassungsvermögen von 140 oder 240 Litern.

  2. Grüne Container mit 4 Rädern und einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Feststellbremse verfügen.

Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Andersfarbige oder verzinkte Container, die aber den restlichen genannten Kriterien entsprechen, müssen mit einem Kleber «Grüngut» bzw. «Kompostierbare Abfälle» versehen sein. Die Container müssen von den Sammelfahrzeugen in jedem Fall mit den üblichen Kamm- oder Containerschüttungen geleert werden können.

Unzulässige Gebinde

  1. Container mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 360 Litern.

  2. Zeinen und Körbe

  3. Harassen

  4. Kehrichtsäcke

  5. Kessel

  6. etc. (Liste ist nicht abschliessend)

Laub

  1. Trockenes Laub darf in biologisch abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung bereitgestellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack.

3. Rahmenbedingungen für Unterfluranlagen und Oberflurcontainer

Art. 18 Zufahrt

Sammelplätze sind entlang von durchgehenden, zweispurigen Strassen (Sammelstrassen und Quartier Erschliessungsstrassen mit unbeschränkter Fahrzeugbreite und Gewichtslimite) anzuordnen. In Ausnahmefällen sind bei Stichstrassen die Sammelplätze bei Einmündungen von Zufahrtsstrassen anzuordnen. Rückwärtsfahrten sind nur im Zusammenhang mit Wendemanövern zulässig. Der Wendeplatz richtet sich nach der SN 640 271a und SN 640 052. Über Ausnahmen beschliesst die Verbandsgemeinde nach Absprache mit dem Zeba.

Art. 19 Standort

Die Dimensionierung und Anordnung der Sammelstelle richtet sich nach den Normalien Unterflursammelstelle (UFC). Der gesamte Schwenkbereich des Sammelfahrzeuges, mithin mindestens 2 Meter rund um die Unterflursammelstelle (UFC), ist bis auf eine Lichthöhe von 11 Metern freizuhalten. Über Ausnahmen beschliesst die Verbandsgemeinde nach Absprache mit dem Zeba.

Art. 20 Bauliche Anforderungen

Unterfluranlagen verfügen über einen Pumpensumpf oder eine Entwässerung via die Schmutzwasserkanalisation. Sie erfüllen die Anforderungen der Normalien für Unterflursammelstellen (UFC).

Art. 21 Signalisation

Öffentliche Sammelstellen sind mit Anweisungen über die Nutzung zu beschildern.

Art. 22 Betrieb

Der Zeba ist für die Leerung zuständig.

Art. 23 Reinigung

Die Reinigung der Unterflursammelstelle (UFC) ohne Umgebung erfolgt durch den Zeba respektive durch dessen Beauftragte. Die Reinigung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich.

Die Reinigung der Oberflächen-Anlage sowie der Umgebung erfolgt durch die Eigentümer derjenigen Liegenschaften, denen die Sammelanlage dient.

GS 28, 603