844.4
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)1 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung2,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt
Das Gesetz regelt:
die Arten und Höhe der Leistungen;
die Zuständigkeiten und Organisation;
die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.
2. Unterstellung
Art. 2 Anwendbare Familienzulagenordnung
Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 3 Kassenzugehörigkeit
Gehört der Arbeitgeber oder die bzw. der Selbstständigerwerbende einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.
Der Familienausgleichskasse Zug werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.
Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.
3. Familienzulagen
Art. 4 Höhe der Zulagen
Die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchsberechtigtes Kind
bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 300 Franken;
ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 350 Franken.
Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Artikel 5 Abs. 3 FamZG kann der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach § 4 Abs. 1 erhöhen, maximal im doppelten Umfang3.
Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1.
4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
Art. 5 Familienausgleichskasse Zug
Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Zug übertragen.
Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung4 kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung.5
Der Familienausgleichskasse Zug obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.
Art. 6 Andere Familienausgleichskassen
Andere Familienausgleichskassen gemäss § 3 Abs. 2 sind die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichkassen. Diese dürfen nicht ausschliesslich Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende aufnehmen und bilden eine jeweils einheitliche Solidargemeinschaft.
Art. 7 Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber
Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Familienzulagen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Art. 8 Kontrollen
Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
Art. 9 Aufsicht
Die Aufsicht des Kantons über die Familienausgleichskassen steht dem Regierungsrat zu. Die zuständige Direktion6 übt diese Aufsicht aus.
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.
Art. 10 Steuerbefreiung
Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuer- und abgabenbefreit.
5. Finanzierung
Art. 11 Zulagen für Erwerbstätige
Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie dürfen für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende keine unterschiedlichen Beitragssätze festlegen. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.
Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Zug fest. Er berücksichtigt dabei eine angemessene Reserve, die grundsätzlich nicht unter einem halben und nicht über einem ganzen Jahresaufwand liegen soll.
Art. 11a Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Selbstständigerwerbenden
Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.
Art. 12 Zulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebergemäss Artikel 12 Abs. 3 FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 11.
Art. 13 Zulagen für Nichterwerbstätige
Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
Art. 14 Verwendung der Beiträge
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
6. Lastenausgleich
Art. 15 Grundsatz
Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich.
Darin einbezogen werden die im Kanton Zug
abgerechnete beitragspflichtige jährliche Einkommenssumme und
jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Erwerbstätige.
Art. 16 Berechnungsgrundlagen
Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichssatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Einkommenssummen.
Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse auf der Basis der von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Einkommenssumme.
Art. 17 Verfahren
Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
Die Familienausgleichskasse Zug rechnet mit den Familienausgleichskassen ab. Diese haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, erlässt die Familienausgleichskasse Zug eine Veranlagungsverfügung, wobei Art. 38 AHVV sinngemäss gilt. Zahlungen in den Lastenausgleich unterliegen bei nicht fristgerechter Abrechnung im Sinne von Absatz 2 der Verzugszinspflicht ab 1. Januar des Folgejahres. Artikel 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)7 und Artikel 41bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)8 sind sinngemäss anwendbar.
Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Artikel 26 ATSG bzw. Artikel 41bis ff. AHVV in Rechnung gestellt.
Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.
Art. 18 Auflösung der Familienausgleichskasse
Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche deren Mitglieder übernehmen.
Art. 19 Berichterstattung
Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu.
7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Sie gelten insbesondere für Beiträge, Rückerstattungen, Nachzahlungen, Verzugszinsen, Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, Verjährungen, Meldungen der Steuerbehörden, Auskünfte und Mitwirkungspflichten, Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz, Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel, Kassenhaftung, Schweigepflicht sowie Strafbestimmungen.
Rechtskräftige Verfügungen über die Erhebung von Beiträgen sind nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs9 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das kantonale Gesetz über die Kinderzulagen10 vom 16. Dezember 1982 aufgehoben.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
Der Reservefonds der Familienausgleichskasse Zug per 31. Dezember 2008 wird auf den 1. Januar 2009 in die Eingangsbilanz der Kasse nach diesem Gesetz übertragen.
Art. 23 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 2009 in Kraft.
GS 30, 215