Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

91

Rubrum

C Grundsätzliche Stellungnahmen

4. Videoaufnahmen im Unterricht

Regeste: § 2 Abs. 1 Bst. c DSG i.V.m. § 4 und § 5 DSG – Videoaufnahmen an öffentlichen Schuleinrichtungen des Kantons Zug stellen eine Datenbearbeitung im Sinne des DSG dar, soweit darauf Personen erkennbar sind. Die Grundsätze der Datenbearbeitung gelten somit etwa auch für Videoaufnahmen von Präsentationen der Lernenden durch Lehrpersonen.

Aus dem Sachverhalt:

Ein Schüler einer Zuger Schule (es handelt sich um eine Schule im nachobligatorischen Ausbildungsbereich) wehrte sich dagegen, dass die Lehrperson von seiner mündlichen Präsentation vor der ganzen Klasse im Rahmen des ordentlichen Unterrichts Videoaufnahmen machte. Die zuständige Lehrperson gelangte mit der Frage an uns, ob sie den betroffenen Schüler dazu zwingen könne, die Videoaufnahmen zuzulassen. Die Videoaufnahmen sollten einerseits der Lehrperson als Erinnerungsstütze, als «Dokument für die Archivierung» und zur Verbesserung ihrer eigenen Methodik dienen, andererseits aber auch zur Verbesserung der Präsentationstechnik der Schülerinnen und Schüler beitragen. Wenn eine Präsentation besonders gut gelinge, werde die betreffende Schülerin / der betreffenden Schüler gefragt, ob die Videoaufnahme zu Demonstrationszwecken im Unterricht in anderen Klassen verwendet werden dürfe.

Aus den Erwägungen

Der DSB konnte der Lehrperson folgende Hinweise geben:

Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre und ihre Persönlichkeitsrechte auch im Schulunterricht beachtet werden. Fotos und Videoaufnahmen an öffentlichen Schuleinrichtungen des Kantons Zug stellen eine Datenbearbeitung im Sinne des DSG dar, soweit darauf Personen erkennbar sind.

Datenbearbeitungen sind zulässig, wenn a) sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können oder zur Erfüllung einer gesetzlich umschriebenen Aufgabe dienen oder mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen; b) sie verhältnismässig sind; c) sie einem zum Vornherein bestimmten Zweck dienen; d) sie für die betroffenen Personen transparent sind; und e) die bearbeiteten Daten vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte geschützt sind.

Diese Grundsätze der Datenbearbeitung gelten auch für Videoaufnahmen von Präsentationen der Lernenden durch Lehrpersonen.

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei solchen Aufnahmen, vorgängig die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Videoaufnahmen von Lernenden im Unterricht können zu ausschliesslich schulinternen Zwecken allenfalls auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn die folgenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind:

– Die Videoaufnahmen müssen sich am gesetzlichen Ausbildungsauftrag gemäss den für das jeweilige Ausbildungsangebot geltenden, spezifischen gesetzlichen Grundlagen orientieren (Bundesrecht und/oder kantonales Recht).

– Die Tatsache und der Zweck der Videoaufnahmen müssen für die betroffenen Lernenden transparent sein. Die Lehrperson muss die Lernenden vorgängig über sämtliche Aspekte der Aufnahmen (Zweck, Dauer, Verwendung und Vernichtung) informieren.

– Der Einsatz von Videokameras im Unterricht muss dem Zweck entsprechend verhältnismässig sein. So muss etwa bei der Aufnahme von Präsentationen ein Mindestabstand der Kamera zur Schülerin / zum Schüler eingehalten werden, das Heranzoomen von einzelnen Körperteilen ist zu unterlassen, Personen / Zuschauende, die nicht präsentieren, sind nicht aufzunehmen.

– Die Videoaufnahmen müssen sicher aufbewahrt werden, so dass unbefugten Dritten (z. B. unbeteiligte Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler anderer Klassen, beliebige Personen ausserhalb der Schuleinrichtung) keine Kenntnisnahme möglich ist.

– Aufnahmen zur Analyse von Präsentationen dürfen nirgends publiziert werden, somit nicht etwa auf Facebook oder privaten Cloud-Anwendungen eingestellt werden.

– Die Aufnahmen müssen vernichtet werden, sobald der Zweck, für den sie gemacht wurden erreicht ist, also sobald beispielsweise die Auswertung der Aufnahmen erfolgt oder die Bewertung der aufgenommenen Präsentation vorgenommen ist. Aufnahmen dürfen somit durch die Lehrperson nicht beliebig lange «archiviert» bzw. aufbewahrt werden.

– Für das Abspielen von Aufnahmen von Präsentationen der Lernenden in der Klasse (bzw. in anderen Klassen) ist grundsätzlich die Einwilligung der/des betroffenen Lernenden einzuholen.

Im konkreten Fall schien der betroffene Schüler Bedenken bezüglich des datenschutzkonformen Umgangs mit den Videoaufnahmen zu haben. Als Kompromiss schlugen wir folgendes Vorgehen vor: Die Aufnahme der Präsentation kann mit dem Handy des betroffenen Lernenden erfolgen. Die Aufnahme befindet sich somit nur

C Grundsätzliche Stellungnahmen

auf einem Datenspeicher, über den er die ausschliessliche Kontrolle hat. Die Auswertung der Präsentation kann im Anschluss mit Hilfe des Handys des Betroffenen vorgenommen werden. Der Betroffene kann die Aufnahme unmittelbar nach deren Auswertung selbst löschen bzw. vernichten.

5.

Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit

Regeste: § 2 Bst. b DSG i.V.m. § 12 und § 17 Abs. 1 Archivgesetz – Dossiers von administrativ versorgten Menschen enthalten zahlreiche heikle, besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG. Das Staatsarchiv kann Forschenden innerhalb der Schutzfrist Auskunft erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ ist immer vorgängig anzuhören, die betroffene Person im Zweifelsfall.

Aus dem Sachverhalt:

Für ihre Masterarbeit zum Thema «Administrative Versorgung» ersuchte eine Studentin aus dem Kanton Zug das kantonale Staatsarchiv um Einsicht in bestimmte Aktenbestände aus den Jahren 1900 bis 1981, die der gesetzlichen Schutzfrist von 100 Jahren unterliegen. Das Staatsarchiv bat die Datenschutzstelle um eine Stellungnahme zum Gesuch.

Aus den Erwägungen:

Der DSB liess dem Staatsarchiv die nachfolgenden Hinweise zukommen:

Das Gesuch um Akteneinsicht wird für eine Masterarbeit gestellt. Der Aktenbestand, in den Einsicht verlangt wird, hat einen Umfang von ca. 20 Laufmeter. Ob eine sorgfältige Analyse und Auswertung des umfangreichen Materials in dem für eine Masterarbeit vorgegebenen Zeitrahmen (zwei Semester) möglich ist, kann offen bleiben. Nach Ansicht des DSB sollte indessen die Frage, ob der Umfang der verlangten Akteneinsicht verhältnismässig ist, dennoch geprüft werden.

Die Gesuchstellerin ist im Kanton Zug aufgewachsen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie in den Unterlagen auf Personen stösst, die sie gekannt hat oder kennt (sowohl administrativ versorgte Personen wie auch Mitarbeitende der involvierten Behörden, Verwaltungsstellen, Institutionen).

Das Archiv muss eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gesuchstellerin bzw. deren Forschungsprojekt und den privaten Interessen der betroffenen, administrativ versorgten Personen vornehmen. Fällt das Ergebnis der Interessenabwägung durch

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Data Protection, Art. 2, Art. 4, and Art. 5 — read in the version of January 1, 2014; the act was consolidated again on March 1, 2019, September 1, 2023, April 1, 2025, July 7, 2025, and July 7, 2025.