Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

AK 2018 1

A Gerichtspraxis

hinaus (vgl. BZ 2015 16 E. 2.2). In einem Urteil aus dem Jahre 2018 führte die II. Beschwerdeabteilung aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eines Ermes-sensentscheides eine gewisse Zurückhaltung auferlegen müsse. Dies gelte insbesondere dort, wo das Gesetz dem Richter einen grossen Ermessensspiel- raum einräume (vgl. BZ 2018 72 E. 1.2). An dieser Praxis ist festzuhalten. Der II. Be- schwerdeabteilung kommt zwar auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich eine umfassende Kognition zu. Sie greift indes nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 2. Oktober 2018 (BZ 2018 43)

2. Anwaltsrecht

2.1 Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, Art. 9 BGFA

Regeste: Ein Anwalt, der während zehn Monaten unrechtmässig Arbeitslosenentschädi- gung in der Höhe von CHF 14’733.85 bezogen hat und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 160.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 1’600.00 bestraft wurde, erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr und sein Eintrag im Anwaltsregister ist zu löschen.

Aus den Erwägungen

1. Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kan- tons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA).

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei den Anwältinnen und Anwälten für den Eintrag im kan-tonalen Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. An- wältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden nach Art. 9 BGFA im Register gelöscht.

2. Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des An-

V. Rechtspflege

waltsberufes haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf verfügt die Aufsichtsbehör- de über einen grossen Beurteilungsspielraum; sie hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Ist jedoch die per- sönliche Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem An- waltsberuf nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben, ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA im Register zu löschen, ohne dass der zuständigen Behörde in dieser Hinsicht – anders als bei der Frage der Vereinbarkeit – noch ein Ermessens- spielraum verbliebe (vgl. BGE 137 II 425, E. 6.1 und 7.1, sowie Urteil des Bundesge- richts 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010, E. 2.3 und E. 2.6, je mit weiteren Hinweisen; Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 8 BGFA N 17 f.; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 131 ff.).

Zu den Handlungen, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren sind, zählen namentlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, vorsätzliche Tö- tung, schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle In- tegrität), Delikte gegen das Vermögen (Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Er- pressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Steuerdelikte), Delikte gegen die Willens- freiheit (Drohung, Nötigung), Urkunden-fälschung und Geldwäscherei (insbesondere Art. 305bis StGB); solche sind grundsätzlich geeignet, die berufliche Zutrauenswür- digkeit Anwalts in Frage zu stellen (vgl. Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 BGFA N 20, und Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010, E. 2.4, je mit wei- teren Hinweisen). Mit dem Anwaltsberuf oft noch zu vereinbaren sind Delikte, bei denen ganz allgemein die kriminelle Energie gering ist (z. B. eine mässige Geschwin- digkeitsüberschreitung nach SVG).

3. RA X. hat, wie bereits erwähnt, in den Monaten Dezember 2012 bis September 2013 jeweils Arbeitslosenentschädigung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum als [. . .] tätig war und dafür entlöhnt wurde. Er wurde daher wegen eines Verstosses ge- gen Art. 105 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) rechtskräftig verurteilt. Nach dieser Bestimmung wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistun- gen erwirkt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. Bei diesem Tatbestand handelt es sich somit um ein Vergehen. In der Kurzbegründung zum Strafbefehl wurden keine Ausführungen zum Verschulden gemacht. Aufgrund der Strafhöhe (Geldstrafe von 40 Ta-gessätzen sowie Busse von CHF 1’600.00) darf zwar angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verschulden RA X. als noch leicht wertete. Das

A Gerichtspraxis

bedeutet aber nicht, dass sein Verhalten keine erhebliche Tatschwere im Sinne von Art. 8 BGFA aufweist. RA X. hat während 10 Monaten auf dem jeweiligen Formular der Arbeitslosenversicherung seine [. . .] Tätigkeit bei der [. . .] nicht angegeben und damit die ungerechtfertigte Auszahlung von Arbeitslosengeldern in der Höhe von CHF 14’733.85 erwirkt. Sein Hinweis, dass er bis zur ersten Lohnabrechnung im Juni 2013 noch nicht gewusst habe, wie hoch sein Verdienst bei der [. . .] ausfallen würde, überzeugt nicht, ist doch im Formular primär anzugeben, ob die versicherte Person im jeweiligen Monat gearbeitet hat, sei dies im Angestelltenverhältnis oder selbständig erwerbend (Beilage 3 zur Anzeige der Arbeitslosenkasse an die Staats- anwaltschaft vom 18. Juli 2017). Zusätzliches Gewicht erhält die Unterlassung und damit die Verfehlung RA X., als dieser nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung der [. . .] im Juni 2013 weiterhin diesen – mittlerweile bezifferten – Erwerb beim Ausfül- len des Formulars verschwieg.

Der Rechtsanwalt wird von seinen Klienten mandatiert, um ihre Interessen auf geset- zeskon-formem Weg durchzusetzen. Mit seinem juristischen Wissen und der Erfah- rung soll er den Rechtsuchenden helfen. Diese Tätigkeit erfordert ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit. Diese Vertrauenswürdigkeit ist bei RA X. in Frage gestellt. Er hat gegenüber einer Sozialversicherungseinrichtung mit unwahren Angaben Ver- sicherungsleistungen erschlichen. Dieses Verhalten lässt an seiner Seriosität und Ehrenhaftigkeit zweifeln; unerheblich ist, dass es sich um ein ausserberufliches Ver- halten handelt. Es kann auch nicht gesagt werden, RA X. habe nur geringe kriminel- le Energie an den Tag gelegt; vielmehr hat er während mehrerer Monate wiederholt falsche Angaben gemacht und sich damit einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Handlungen RA X. und die darin zum Ausdruck kommende Unehrlichkeit sind daher mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht zu vereinbaren.

Schliesslich erweist sich eine Löschung aus dem Anwaltsregister auch nicht als un- verhältnismässig. Diese hat zwar zur Folge, dass RA X. bis zum Ablauf der Probezeit von zwei Jahren und somit bis Dezember 2019 sich nicht mehr ins Anwaltsregister eintragen lassen kann. Eine solche Strenge ist aber vom Gesetz gewollt, wenn we- gen eines Verhaltens, das mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar ist, eine bedingte Strafe unter Ansetzung einer Probezeit ausgesprochen wird. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die (verbleibende) Dauer der Probezeit stehe zur Schwe- re der Tat in einem Missverhältnis und die Löschung stelle eine übermässige Härte für den betroffenen Anwalt dar. RA X. ist gemäss den Angaben auf seiner Webseite [. . .] schwergewichtig rechtsberatend im [. . .] tätig und kann diese Tätigkeit auch nach der Löschung seines Eintrags weiterhin ausüben.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass RA X. die persönlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zug nicht mehr er- füllt. Sein Eintrag ist daher gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 BGFA mit sofortiger Wirkung zu löschen.

V. Rechtspflege

Aufsichtskommission über die Rechtanwälte, 5. Juni 2018

2.2 Art. 12 lit. i BGFA

Regeste: Nach Art. 12 lit. i BGFA hat der Anwalt die Klientschaft bei der Übernahme des Mandats über die Grundsätze seiner Rechnungslegung hinreichend aufzuklären. Ferner hat er die Klientschaft unaufgefordert und unabhängig von Auskunftsbe- gehren periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 12 lit. i 1. Teilsatz BGFA klären die Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungs- stellung auf.

3.1 Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars, allfällige Zahlungsfristen sowie Angaben zu einem allfälligen Stunden- ansatz. Diese Aufklärungspflicht ist Ausfluss der Pflicht zur Schaffung klarer Verhält- nisse. Sie dient nicht zuletzt dazu, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu stärken, indem sie Streitigkeiten über das Honorar vorbeugt (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 490 mit Hinweisen, u.a. auf den Beschluss der Zuger Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte AK 2006/2 vom 7. November 2006 E. 3.1). Die nötige Information des Klienten erfolgt am besten im Rahmen einer (schriftlichen) Honorarvereinbarung (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 161).

Bei der Festlegung von Art und Höhe der Vergütung sind Anwalt und Klient grund- sätzlich frei. Sie können die Höhe der Vergütung im Voraus abschliessend festle- gen (Pauschalhonorar). Es ist aber auch möglich, dass sie nur die massgebenden Berechnungselemente, nach denen die Vergütung (später definitiv) bestimmt wird, festsetzen (Fellmann, a.a.O., N 492). Art. 12 lit. i BGFA sagt nichts zum Erfordernis einer Prognose über die Höhe des voraussichtlichen Honorars. Das Gesetz verlangt bloss eine Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung über die bereits angefallenen Kosten. In der Lehre ist jedoch allgemein anerkannt, dass sich der An- walt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Ho- norarhöhe aussprechen muss. Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenord- nung darf vom Anwalt in der Regel allerdings nicht erwartet werden. In den meisten Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich ihr Honorar mutmasslich bewegen wird. Man wird aber vom Anwalt fordern dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Auf- wands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 305bis — read in the version of March 1, 2018; the act was consolidated again on March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 105 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on July 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, September 26, 2020, January 1, 2021, March 20, 2021, July 1, 2021, December 18, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, May 1, 2025, September 27, 2025, and January 1, 2026.
  • Federal Act on the Free Movement of Lawyers, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, and Art. 12 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on March 1, 2021, January 23, 2023, and July 1, 2025.