AK 2020 3
Rubrum
A Gerichtspraxis
2.3. Nur eine halbe Stunde später kündigte der Verzeigte an: «Morgen geht es rund». Faktisch wurden dadurch B. und A. X. genötigt, eine die angebliche Forderung übersteigende Geldsumme umgehend zu bezahlen, anderenfalls Zivilklage, Strafanzeige und eine unliebsame Information des Arbeitgebers drohten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die sehr hohe E-Mail-Kadenz; innert Stunden wurde ein massiver Druck auf die Angehörigen der Schuldnerin aufgebaut. Die für einen Anwalt indiskutable Sprachwahl («völliger Quatsch», «Schulden machen und noch den Mund aufreissen», «Das ist doch eine Sauerei») runden das Bild ab.
2.4. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Anzeigeerstatters hat der Verzeigte schliesslich seine Drohung, mit dem Arbeitgeber von B. X. Kontakt aufzunehmen, wahrgemacht und diesem telefonisch mitgeteilt, B. X. schulde der Firma F. Geldbeträge. Damit hat der Verzeigte wiederum den Rahmen des Erlaubten klar überschritten.
3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das aggressive Vorgehen des Verzeigten die Grenze des Zulässigen deutlich überschreitet. Allein schon die Drohung, er werde den Arbeitgeber des Ehemannes der Schuldnerin für den Fall der nicht sofortigen Bezahlung informieren, muss als nötigend bezeichnet werden, da jeder personelle und sachliche Zusammenhang fehlt. Hinzu kommt, dass der Verzeigte in der Folge seine Drohung wahrgemacht hat. Auch die Drohung einer Strafanzeige wegen Betrugs war völlig unbegründet und damit unzulässig. Der Verzeigte hat daher gegen Art. 12. lit. a BGFA verstossen.
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, 2. Juli 2020 (AK 2020 5)
1.3 §§ 29-31 BeurkG
Regeste: §§ 29-31 BeurkG – Beglaubigung von Unterschriften ; beglaubigt die Urkundsperson zur Vorbereitung des Beglaubigungsaktes Unterschriften als echt, obwohl diese Unterschriften auf dem fraglichen Dokument noch nicht vorliegen, liegt ein Verstoss gegen eine elementare Pflicht bei der Herstellung einer Beglaubigung vor.
Aus den Erwägungen
2.
Gemäss § 29 Abs. 1 BeurkG sind u.a. die Urkundspersonen zur Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Kopien usw. zuständig. Bei der Beglaubigung von Unterschriften überprüft die beglaubigende Person die Identität der unterzeichnenden Person. Sie darf die Beglaubigung einer Unterschrift nur vornehmen, wenn die Unterschrift in ihrer Gegenwart vollzogen oder von der unterzeichneten Person in ihrer Gegenwart als echt anerkannt wird (§ 30 Abs. 1 BeurkG). Die Beglaubigung
V. Rechtspflege
wird durch einen Vermerk vorgenommen, der von der beglaubigenden Person unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen ist. Der Unterschrift ist der Stempel oder das Siegel der beglaubigenden Person beizufügen (§ 31 Abs. 1 BeurkG). Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind ferner der Name und der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, anzugeben (§ 31 Abs. 2 BeurkG). Nebst der Beglaubigung von Unterschriften unter Anwesenden sieht das Beurkundungsgesetz unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Fernbeglaubigung vor. So kann die beglaubigende Person, wo es die Umstände rechtfertigen, eine von ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt beglaubigte und bei ihr hinterlegte Unterschrift einer ihr bekannten Person im Abwesenheitsverfahren beglaubigen, sofern diese der Fernbeglaubigung im Einzelfall zugestimmt hat (§ 30 Abs. 2 BeurkG).
Unabhängig davon, ob es sich um eine Beglaubigung unter Anwesenden oder um eine Fernbeglaubigung handelt, setzt eine gültige Unterschriftsbeglaubigung selbstredend voraus, dass bei der Unterzeichnung der Beglaubigungserklärung durch die Urkundsperson die Unterschrift der unterzeichnenden Person vorliegt. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige (und nichtige) Vorratsbeglaubigung auf weissem Papier (Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, Rz 3255). Es widerspricht mit anderen Worten fundamental dem Wesen der Unterschriftsbeglaubigung, den Beglaubigungsvermerk zu unterzeichnen und mit dem Amtstempel zu versehen, bevor die zu beglaubigende Unterschrift geleistet worden ist.
2.1
Dies hat der Verzeigte aber in den drei zu beurteilenden Fällen getan. Die Häufung der zur Anzeige gebrachten Vorgänge und die Stellungnahmen des Verzeigten lassen darauf schliessen, dass dieser immer in der beschriebenen Weise vorgeht. Es gehört offenkundig für den Verzeigten zur Vorbereitung des Beglaubigungsaktes, seine Unterschrift und seinen Amtsstempel bereits anzubringen, bevor die Beurkundungspartei unterzeichnet hat. Hinzu kommt, dass der Verzeigte das für die Gesellschaft bestimmte Anmeldeformular jeweils vom betreffenden Organ nicht unterzeichnen lässt. Der Verzeigte scheint darin nichts Unrechtes zu erblicken, sondern sieht die Ursache für die Beglaubigung der fehlenden Unterschrift vielmehr in einer Unachtsamkeit seiner Klienten. So führt er aus, beim Einpacken der Unterlagen an das Handelsregister sei offenbar ein nicht unterzeichnetes Anmeldeformular, welches für die Akten der Gesellschaft bestimmt gewesen sei, beigelegt worden und das unterzeichnete Exemplar der Anmeldung für das Handelsregister sei irrtümlich zu den Akten der Gesellschaft genommen worden [. . .]. Bei dieser Vorgehensweise musste der Verzeigte damit rechnen, dass die Beglaubigung einer fehlenden Unterschrift in Verkehr gesetzt wird. Dies ist allein dem Verzeigten anzulasten und er kann sein gesetzeswidriges Verhalten nicht auf seine Kundschaft abschieben.
2.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzeigte in drei voneinander unabhängigen Fällen die Unterschriften von Gesellschaftsorganen als echt beglaubigte,
A Gerichtspraxis
obwohl diese Unterschriften auf dem fraglichen Dokument gar nicht vorlagen. Er hat damit gegen eine elementare Pflicht bei der Herstellung einer Beglaubigung verstossen.
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, 2. Juli 2020 (AK 2020 3); die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, rechtskräftig abgewiesen