BA 2013 29
Rubrum
A Gerichtspraxis
III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
1. Beschwerdeverfahren
1.1 Art. 22 SchKG
Regeste: Art. 22 SchKG – Die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung verlangt ein Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn mit der Feststellung der Nichtigkeit ein aktueller, praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird.
Aus den Erwägungen
3.1
Verstossen Verfügungen gegen die Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
3.2.1
Die kantonalen Aufsichtsbehörden können von Amtes wegen und unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht, deren Legitimation eindeutig zu bejahen ist. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss insofern nicht eingehalten werden, als die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann. Die Aufsichtsbehörden haben auf die Beschwerde eines Dritten, der zur fraglichen Betreibung keinerlei Beziehung hat, selbst dann nicht einzutreten, wenn die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung geltend gemacht wird. Diesfalls kann die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat jedoch keinen Anspruch auf einen Entscheid (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 22 N 15 ff.).
3.2.2
Der Beschwerdeführer 1 wurde im Konkursverfahren der X. AG mit einer Forderung von CHF 47’857.05 in der dritten Klasse zugelassen. Als Gläubiger ist er daher zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die nicht in das Konkursverfahren der X. AG verwickelte Beschwerdeführerin 2 ist sodann zur Aufsichtsanzeige berechtigt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte auf die Beschwerde eingetreten werden. Indes unterliegt der Grundsatz, dass die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von den Behörden zu beachten ist bzw. von einem Interessierten im Sinne einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden kann, gewissen Schranken. Gemeinsam an diesen Schranken ist, dass es an einem aktuellen Feststellungsinteresse fehlt. Gleich wie die Aufhebung einer fehlerhaften Verfügung durch Beschwerde ist auch
IV. Strafrecht
die Feststellung der Nichtigkeit nicht Selbstzweck. Sie muss einen aktuellen, praktischen Verfahrenszweck erfüllen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 22 N 172 f.).
Obergericht, Beschwedeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 25. März 2014
IV. Strafrecht
1.
Strafzumessung
1.1
Regeste: Art. 47 ff. StGB – Strafzumessung.
Aus dem Sachverhalt:
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartner in der gemeinsamen Wohnung, diesem mit einem Filetiermesser einen Stich in den linken Schulterbereich versetzt zu haben.
Daneben wird der Beschuldigten zur Last gelegt, am 24. August 2008 in einem Gartenrestaurant das von der Privatklägerin ungewollt zurückgelassene Portemonnaie samt Inhalt von ca. CHF 570.00 an sich genommen zu haben. Überdies soll die Beschuldigte zwischen Frühling und September 2009 ein einhändig bedienbares Schmetterlingsmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm besessen haben, ohne eine dafür notwendige Bewilligung zu haben. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 27. November 2011 um ca. 07.55 Uhr während einer Polizeikontrolle durch die Luzerner Polizei in Luzern zwei Polizisten tätlich angegriffen zu haben.
Aus den Erwägungen:
Das Obergericht gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.