Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BD 2021-055

Rubrum

I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden

Auch ohne dass die konkrete Gefahr einer Interessenkollision bestünde, kann in der Öffentlichkeit die Unabhängigkeit des Leiters der Abteilung Y. sowie stellvertretenden Leiters Amt X. in Frage gestellt werden. Es besteht somit ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung zur Ausübung des Nebenamts.

4.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt, untersteht die Zulässigkeit der Ausübung eines Nebenamts einer Einzelfallbeurteilung. Die angeführten gesetzlichen Regelungen betreffend Ausübung eines Nebenamts belassen den Behörden einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Zudem sind im öffentlichen Personalrecht weitergehende Einschränkungen als im privaten Arbeitsrecht zulässig.

4.2. Als Leiter der Abteilung Y. sowie stellvertretender Leiter Amt X. hat der Beschwerdeführer eine Stellung und Funktion in der öffentlichen Verwaltung des Kantons Zug inne, welche eine Einschränkung bzw. ein Verbot der Mitgliedschaft im Grossen Gemeinderat der Stadt Zug als verhältnismässig erscheinen lässt. Es ist nicht verfassungswidrig, dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung des öffentlichen Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung die Übernahme des öffentlichen Amts als Mitglied des Grossen Gemeinderats der Stadt Zug zu untersagen; die privaten Interessen vermögen nicht zu überwiegen. Die Verweigerung der Bewilligung kann somit nicht als unverhältnismässig betrachtet werden.

5. Vorstehende Überlegungen vermögen nach dem Gesagten eine Einschränkung der eingangs erwähnten Grundrechte zu rechtfertigen. Nicht zu entscheiden ist vorliegend, ob eine solche Verweigerung für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung generell zulässig wäre. (. . .)

Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juli 2022 (in Rechtskraft erwachsen)

2. Verfahrensrecht

2.1 § 39 VRG

Regeste: § 39 VRG – Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (§ 51 VRG) abgesehen, werden aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Entscheids Stellung genommen hat.

B Verwaltungspraxis

Aus dem Sachverhalt:

A. X. ist seit dem 1. August 2014 als Lehrperson bei der (Schule) angestellt.

B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bestätigte die (Schule) die vorsorgliche Freistellung von X. vom 7. Dezember 2021 und stellte sie per sofort von ihren Arbeitspflichten frei. Weiter wurde festgehalten, dass X. der Lohn, inkl. allfällige Sozialansprüche, während der Freistellung ausbezahlt wird.

C. Gegen diese Verfügung reichte X. Verwaltungsbeschwerde gegen die (Schule) ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: «In der Sache 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am 16. Februar 2022) die formalen Grundvoraussetzungen nicht erfüllt und infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkung entfaltet. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am 16. Februar 2022) die formalen Grundvoraussetzungen nicht erfüllt und deshalb aufzuheben ist. 3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am 16. Februar 2022) aufzuheben und die vorsorgliche Freistellung der Beschwerdeführerin von der Unterrichtstätigkeit (. . .) vom 7. Dezember 2021 (Dispo-sitivziffer 1) aufzuheben. 4. Subsubeventualiter sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am 16. Februar 2022) aufzuheben und die Freistellung der Beschwerdeführerin von ihren Arbeitsverpflichtungen per sofort (Dispositivziffer 2–4) aufzuheben. 5. Es sei festzustellen, dass die in der Verfügung vom 14. Februar 2022 (eingegangen am 16. Februar 2022) argumentativ ausgesprochene Kündigung nicht auf sachlichem Kündigungsgrund beruht und deshalb als missbräuchlich zu qualifizieren ist. 6. Es sei der Beschwerdeführerin nebst den im Beendigungsfalle gesetzlichen geschuldeten Ansprüchen eine Entschädigung für die argumentativ ausgesprochene missbräuchliche Kündigung in der Höhe von 8 Monatsgehältern zuzusprechen. 7. Eventualiter sei die Prüfung der materiellen Frage des Vorliegens eines sachlichen Kündigungsgrundes resp. Missbräuchlichkeit der Kündigung bis zum Vorliegen und der Anfechtung einer entsprechenden Kündigungsverfügung auszusetzen. Es sei ein entsprechendes künftiges, gegen eine Kündigungsverfügung gerichtetes Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. (. . .)»

(. . .)

E. Am 11. April 2022 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Rechts-

I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden

begehren Ziff. 1–4 der Beschwerde betreffend Frage der Freistellung. Die voraussetzungslose Freistellung gemäss Verfügung vom 14. Februar 2022 werde von der Beschwerdeführerin angenommen. In keiner Art und Weise werde durch diesen Teilrückzug indessen die resp. eine Kündigungsbegründung gebilligt oder gar akzeptiert. Die Rechtsbegehren Ziff. 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 (sowie Verfahrensantrag 12) blieben – soweit ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege – unverändert aufrechterhalten.

Aus den Erwägungen

1.1

Wie vorstehend unter Bst. E ausgeführt, liess die Beschwerdeführerin den Rückzug der Rechtsbegehren Ziff. 1–4 der Beschwerde betreffend die Frage der Freistellung erklären.

1.2

Gestützt auf den erklärten Teilrückzug kann das Beschwerdeverfahren betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1–4 als erledigt abgeschrieben werden.

2.1

Sodann ist zu prüfen, ob bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 5–7 ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Verwaltungsbeschwerde vorliegt.

2.2

Die Verwaltungsbeschwerde ist gemäss § 39 VRG die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden.

Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (§ 51 VRG) abgesehen, werden aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde also nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Entscheids Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde. Das Vorliegen eines solchen Entscheids bildet unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung für ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2022 keine Kündigung ausgesprochen. Eine nicht im Dispositiv eines Entscheids ausgesprochene Kündigung kann nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen einen Kündigungsentscheid sein. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

(. . .)

Entscheid des Regierungsrats vom 7. Juni 2022 (in Rechtskraft erwachsen)