GD 2022-043
IV. Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
ee) Anzufügen bleibt, dass im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Um- baute in Form der Installation einer PV-Anlage stets auch die gesetzgeberischen Bestrebungen Beachtung finden sollen, wonach PV-Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern sind. Hierbei gilt entsprechend Art. 18a RPG zu beachten, wonach in Bau- und Nichtbauzonen sorgfältig in Dach- und Fassaden- flächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Natur- denkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Auch wenn Art. 18a RPG auf Schutzzonen nicht direkt anwendbar ist, ist der ihm zugrunde liegende Förderungszweck auch in diesem Bereich zu berücksichtigen. Mithin ist bei einer PV-Anlage zurückhaltender davon auszugehen, dass ihre Installation die Iden- tität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung erheblich beeinträchtigt. Zudem ist auch bei der Interessenabwägung dem Fördergedanken Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2012 vom 28. August 2013, E. 5.3).
9. (. . .)
10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobe- nen Rügen als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich ab- zuweisen.
Regierungsratsbeschluss vom 4. Oktober 2022, BD 2022-112
IV. Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
1. Sozialwesen
1.1 Staatliche Beiträge an die Kosten der Behandlung suchtbedingter Störungen (§ 7 Abs. 3 EG BetmG)
Regeste: Aus § 7 Abs. 3 EG BetmG ergibt sich nicht, dass die Kosten einer stationären Suchttherapie vollumfänglich von der öffentlichen Hand getragen werden. Die Norm legt lediglich den Verteilschlüssel zwischen dem Kanton und den Gemein- den fest, nicht aber die Höhe des staatlichen Beitrags. Da der Gesetzgeber die Höhe des staatlichen Beitrags nicht festlegte, stünde die Regelung dieser Frage dem Verordnungsgeber offen. Da dieser keine Präzisierung des Gesetzestextes vornahm, müssen die für die Kostengutsprachen zuständigen Gemeinden die gesetzlichen Vorgaben auslegen. Dabei haben sie sich an den allgemeinen Be- stimmungen für soziale Einrichtungen zu orientieren.
B Verwaltungspraxis
Aus den Erwägungen
2. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG Bet- mG; BGS 861.52) unterscheidet bei den Massnahmen gegen den Betäubungsmit- telmissbrauch zwischen den Bereichen Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention. Stationäre Suchttherapien zählen zum Bereich Sekundärprävention. Die Sekundär- prävention zielt auf die frühzeitige Erfassung und Behandlung einer Suchtentwick- lung (§ 7 Abs. 1 EG BetmG). Für den Bereich der Sekundärprävention sind Kanton und Gemeinden gemeinsam zuständig. Die staatlichen Beiträge werden grundsätz- lich je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden nach Massgabe der ständi- gen Wohnbevölkerung getragen (§ 7 Abs. 2 EG BetmG). Der staatliche Beitrag an die Tagestaxe für den Drogenentzug und für die Rehabilitation von Personen mit suchtbedingten Störungen wird je zur Hälfte vom Kanton und von der zuständigen Gemeinde getragen (§ 7 Abs. 3 EG BetmG).
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 7 Abs. 3 BetmG werde der staat- liche Beitrag an die Tagestaxe für den Drogenentzug und für die Rehabilitation von Abhängigen je zur Hälfte von Kanton und zuständiger Gemeinde getragen. Es sei keine Eigenleistung vorgesehen, sondern eine Vollfinanzierung der Taxe durch Kan- ton und Gemeinde.
Die Vorinstanz führt dagegen aus, die Höhe von Eigenleistungen im IVSE-Bereich sei gesetzlich nicht festgeschrieben. § 7 Abs. 3 EG BetmG besage, dass Kanton und Gemeinde einen Beitrag an die Tagestaxe leisten würden. Damit werde jedoch nicht gesagt, dass der Kanton und die Gemeinde die ganze Tagestaxe übernehmen müss- ten. Es entspreche der gegenwärtigen Praxis im Kanton Zug, eine angemessene, zumutbare und verhältnismässige Eigenleistung zu erheben.
2.2 Da der Beschwerdeführer und die Vorinstanz den Inhalt von § 7 Abs. 3 EG BetmG unterschiedlich verstehen, ist sein Inhalt auf dem Weg der Auslegung zu bestimmen. Die Bestimmung lautet wie folgt:
«Der staatliche Beitrag an die Tagestaxe für den Drogenentzug und für die Rehabil- itation von Personen mit suchtbedingten Störungen wird je zur Hälfte vom Kanton und von der zuständigen Gemeinde getragen.»
Die zentrale Frage vorliegend ist, ob sich aus der Wendung «der staatliche Beitrag an die Tagestaxe» ableiten lässt, dass der Staat die Tagestaxe in jedem Fall vollum- fänglich übernehmen müsse. Dies ist zu verneinen, da sich aus dem Wortlaut ergibt, dass es sich lediglich um einen Beitrag an die Tagestaxe handeln soll. Bei einer Auslegung, die eine stets vollständige Deckung der Kosten fordert, käme dem Wort «Beitrag» keinerlei Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hätte nicht von einem blossen «Beitrag an die Tagestaxe» gesprochen, wenn er die gesamte Tagestaxe gemeint
IV. Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
hätte. Viel eher hätte er für diesen Fall eine Formulierung gewählt, welche die voll- ständige Übernahme der Behandlungskosten vorsieht (z. B.: «Die Tagestaxe für den Drogenentzug [. . .] wird je zur Hälfte vom Kanton und von der zuständigen Gemein- de getragen.»). Aus dem geltenden Gesetzestext lässt sich jedoch nur ableiten, dass der Kanton und die Gemeinden den staatlichen Beitrag an die Therapiekosten zu gleichen Teilen tragen sollen, nicht aber, wie hoch ihr gemeinsamer Anteil an den Gesamtkosten sein soll.
2.3 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass § 7 Abs. 3 EG BetmG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht besagt, dass die Kosten ei- ner stationären Suchttherapie stets vollumfänglich von der öffentlichen Hand getra- gen werden. Die Norm legt lediglich den Verteilschlüssel zwischen dem Kanton und den Gemeinden fest, nicht aber die Höhe des staatlichen Beitrags.
2.4 Aufgrund des Umstands, dass der Gesetzgeber die Höhe des staatlichen Beitrags an die Tagestaxe nicht festlegte, stünde die Regelung dieser Frage dem Verord- nungsgeber offen. Da dieser keine Präzisierung des Gesetzestextes vornahm, müs- sen die für die Kostengutsprache zuständigen Gemeinden die gesetzlichen Vorgaben auslegen. Dabei haben sie zu beachten, dass § 7 Abs. 3 EG BetmG zwar nicht die Übernahme aller Behandlungskosten durch den Staat vorschreibt, diese aber auch nicht ausschliesst. Die Gemeinden sind daher verpflichtet, für eine rechtsgleiche Regelung zu sorgen, welche die Umstände des Einzelfalls genügend berücksichtigt. Da es sich bei den stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Sucht- bereich um soziale Einrichtungen handelt, bietet sich hierfür ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen für soziale Einrichtungen an.
Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; BGS 861.5) verlangt – neben anderen Voraussetzungen – dass die betroffene Person für einen angemessenen Teil der Aufenthaltskosten selbst aufkommt (sog. Eigenleistung; § 20 Abs. 1 Bst. b SEG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 IVSE). Auf die sozialen Einrichtungen im Suchtbereich sind die Regeln des SEG aufgrund eines Verweises auf das EG BetmG zwar nicht direkt anwendbar (§ 2 Abs. 2 SEG; § 27 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen [SEV; BGS 861.512]). Da das EG BetmG die Höhe der Eigenleistung aber selbst nicht regelt, liegt wiederum eine analoge Anwendung der Regeln des SEG nahe. Damit wird eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den verschiedenen Bereichen der sozialen Einrichtungen vermieden. Denn es wäre stossend, wenn etwa Personen mit einer Behinderung für ihren Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung eine deutlich höhere Eigenleistung erbringen müssten als Per- sonen in einer sozialen Einrichtung im Suchtbereich
2.5 Gemäss § 30 Abs. 1 SEV kann die Direktion des Innern die Eigenleistung von betreuten Personen in Form von Pauschalbeträgen festlegen. Die Direktion des In- nern erliess gestützt darauf das Reglement über die Bemessung der Eigenleistung
B Verwaltungspraxis
von betreuten Personen an die Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrich- tung (BGS 861.514). Nach diesem Reglement beträgt die Eigenleistung für Personen in Tagesstrukturen 35 Franken pro Tag (§ 3 Abs. 1 Reglement). Für Personen in Be- hindertenwohnheimen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, beträgt die Eigenleistung 186.45 Franken pro Kalendertag zuzüglich einer allfälligen Hilflosen- entschädigung (§ 4 Abs. 1 Reglement). Die Eigenleistung für den Aufenthalt in einer anderen stationären Einrichtung beträgt 134.30 Franken (§ 4 Abs. 1a Reglement). Für Minderjährige nach Abschluss der Schulberechtigung und Erwachsene ohne An- spruch auf Ergänzungsleistungen beträgt die Eigenleistung für den Aufenthalt in ei- ner stationären Einrichtung 30 Franken pro Kalendertag (§ 7 Abs. 1 Reglement).
Vorliegend berechnete die Vorinstanz aufgrund des erweiterten SKOS-Budgets ei- nen mutmasslichen Einnahmenüberschuss von 755.90 Franken pro Monat bei vo- raussichtlichen Auslagen von 1108.20 Franken pro Monat. (. . .) Die Vorinstanz hielt bereits im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Auslagen des Beschwerde- führers situationsbedingt verändern könnten, was eine Neuberechnung des erweit- erten SKOS-Budgets durch die fallführende Sozialarbeiterin nötig machen würde. Entsprechende Anpassungen seien jederzeit möglich. (. . .) Unter der Annahme, dass diese möglicherweise notwendigen Anpassungen im Verlauf der Weiterführung der Therapie vorgenommen wurden, ist die provisorische Berechnung der voraus- sichtlichen Eigenleistungen im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.
2.6 Auch im Vergleich zur Praxis betreffend die Eigenleistungen in anderen sozialen Einrichtungen erscheint der angefochtene Entscheid verhältnismässig. Die darin vor- läufig festgelegte Eigenleistung des Beschwerdeführers beträgt rund 25 Franken pro Tag. Von Personen mit Behinderung in Tagesstrukturen wird hingegen eine Eigen- leistung von 35 Franken pro Tag verlangt. Von Minderjährigen nach Abschluss der Schulberechtigung und von Erwachsenen ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen werden bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung 30 Franken pro Tag als Eigenleistung erwartet. Der dem Beschwerdeführer provisorisch auferlegte Beitrag liegt somit deutlich unter jener Eigenleistung, die von Personen in anderen, vergle- ichbaren sozialen Einrichtungen erwartet würde. Die Rüge des Beschwerdeführers, die von ihm verlangte Eigenleistung sei unverhältnismässig, ist daher unberechtigt. Der Entscheid der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Entscheid des Regierungsrats vom 23. August 2022