BZ 2025 195
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 195
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zug, 6300 Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, Beschwerdegegner,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. November 2025)
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 21. November 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'071.80). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. November 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 3; EK 2025 1046).
2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte die sofortige Sistierung des Konkursverfahrens, die Einräumung einer Zahlungsfrist bis zum 18. Dezember 2025 und die Aufhebung des Konkursentscheids nach erfolgter Zahlung (act. 1).
3. Mit Einschreiben vom 27. November 2025 hielt der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts gegenüber der Beschwerdeführerin fest, sie habe weder die Zahlung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrags noch einen Verzicht des Gläubigers auf den Konkurs nachgewiesen. Zudem habe sie keine Angaben zur Zahlungsfähigkeit gemacht. Zu diesem Zweck habe sie einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Soweit andere Betreibungen vorliegen würden, sei sodann anzugeben, wie die Schulden getilgt werden sollen. Sodann sei ein aktueller, unterzeichneter Zwischenabschluss oder zumindest ein Status, der verbindlich über die Aktiven und Passiven der Gesellschaft Auskunft gebe, vorzulegen. Schliesslich seien aktuelle Kontoauszüge einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist, d.h. bis zum 5. Dezember 2025, zu ergänzen.
4. Am 4. und. 5. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zug vom 3. Dezember 2025 sowie einen Kontoauszug der C.________ AG per 5. Dezember 2025 ein (act. 3 und 4).
5. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 5).
6. In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, unter ausschliesslicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8).
7. Am 22. und 24. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. 10).
8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 7).
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 1. Dezember 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse des Kantons Zug einen Betrag von CHF 3'271.80 zugunsten des Beschwerdegegners. Die Forderung des Beschwerdegegners inkl. Zinsen und Kosten von CHF 3'071.80 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin am 4. und 5. Dezember 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – einzig einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zug vom 3. Dezember 2025 (act. 3/1) und einen E-Banking-Auszug der C.________ AG per 5. Dezember 2025 (act. 4/1-2) ein. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug wurden gegen die Beschwerdeführerin – nebst der Betreibung des Beschwerdegegners, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit August 2023 insgesamt 11 Betreibungen über total CHF 13'225.70 angehoben. Sämtliche Betreibungen sind durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die Gläubiger erledigt. Der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist aber zu entnehmen, dass die Steuerforderungen aufgrund der definitiven Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2023 (CHF 2'963.95 und CHF 2'550.00, je zzgl. Verzugszinsen und Gebühren) ebenso noch offen sind wie die provisorischen Steuerrechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2024 (CHF 1'532.30 und CHF 2'550.00, je zzgl. Gebühren; vgl. act. 8). Auf dem Geschäftskonto der Beschwerdeführerin befanden sich per 5. Dezember 2025 lediglich CHF 852.15. Wie die Beschwerdeführerin damit ihre laufenden Verbindlichkeiten decken will, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erwähnte diese Forderungen in der Beschwerdeschrift vom 26. November 2025 bzw. ihren Eingaben vom 4. und 5. Dezember 2025 mit keinem Wort. In ihren Eingaben vom 22. und 24. Dezember 2025 machte sie weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein (act. 10/1-4, act. 11/1-3). Diese Angaben und Belege können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erfolgten (vgl. E. 2). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 3'271.80 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von CHF 3'271.80 werden zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1046)
Konkursamt Zug
Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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