Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 215

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. November 2025)

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 28. November 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwer-deführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'543.85). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 28. November 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 1083).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2025 im Verfahren EK 2025 1083 und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin seien aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST).

In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt Zug wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2).

4. Am 23. Dezember 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Durchführung des Konkurses gegen die Beschwerdeführerin verzichte. Die Beschwerdeführerin habe den geschuldeten Betrag, einschliesslich Zinsen und Kosten, bezahlt (act. 4).

5. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein (act. 5).

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). Die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 21. Januar 2026 können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

3.

Gemäss Zahlungsbeleg der E.________ Ltd. hat die Beschwerdeführerin den geschuldeten Betrag von CHF 1'543.85 am 5. Dezember 2025 – mithin innert der zehntägigen Beschwerdefrist – an die Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. act. 1/4). Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (vgl. act. 1/5). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 1'543.85 ist somit gedeckt und die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 3 erwähnten Konkursaufhebungsgründe sind gegeben. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare

Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 9. Dezember 2025 wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrages erledigt ist – seit September 2023 total 14 Betreibungen über insgesamt CHF 108'494.88 angehoben (act. 1/15). Davon sind 4 Betreibungen in der Höhe von CHF 18'742.82 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Bei 2 Betreibungen im Betrag von CHF 21'572.00 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Weitere 2 Betreibungen über CHF 4'864.30 sind durch Rechtsvorschlag gehemmt und 6 Betreibungen über insgesamt CHF 63'315.76 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Offen sind somit 10 Betreibungen über insgesamt CHF 89'752.06. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Forderungen der F.________ AG über CHF 444.06 (Betreibung Nr. G.________), der CHF 2'047.85 (Betreibung Nr. K.________) und der L.________ (Betreibung Nr. M.________; vgl. act. 1 Rz 20, 22, 23 und 27). Sie reichte indes keine Belege ein, die darauf hindeuten würden, dass diese 4 Betreibungen ungerechtfertigt erfolgten. Eine (unbeantwortete) E-Mail an die Gläubigerin, wonach die Beschwerdeführerin die Forderung bestreite (vgl. act. 1/19), stellt eine reine Parteibehauptung dar. Bezüglich der Betreibung Nr. N.________ des O.________ über CHF 20'119.00 führt die Beschwerdeführerin aus, es bestehe eine Abzahlungsvereinbarung. Sie habe sich verpflichtet, einen Betrag von CHF 5'000.00 pro Monat zu bezahlen, um die offene Schuld in Raten zu tilgen (act. 1 Rz 21). Ein urkundlicher Nachweis, dass eine solche Abzahlungsvereinbarung besteht und monatliche Raten geleistet wurden, fehlt. Von den Betreibungen der P.________ AG über (Nrn. S.________ und T.________) will die Beschwerdeführerin nichts gewusst haben (act. 1 Rz 26, 28 und 29). Einzig mit Bezug auf die Betreibungen der U.________ AG über CHF liegen Belege vor, aus denen hervorgeht, dass diese Forderungen beglichen wurden (vgl. act. 1 Rz 24 und 25, act. 1/16-18). Auszugehen ist somit von 8 offenen Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 85'844.81.

5.2

Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Zwischenbilanz per 10. Dezember 2025 über Aktiven von CHF 25'209.57 (Kontoguthaben: CHF 42'741.50; Vorsteuer: CHF 37'045.16; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: minus CHF 54'577.09; act. 1/8). Weiter hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aktuell 15 Tonnen Waren im Lager, welche sie zu einem Preis von EUR 0.9 pro kg verkaufen könne (vgl. act. 1 Rz 15, act. 1/9), mithin ein Warenlager im Wert von rund CHF 13'000.00. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen zudem Debitoren aus offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 53'253.25 (act. 1 Rz 16, act. 1/10-12), somit rund CHF 50'000.00. Ferner erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe noch offene Rückerstattungen aus der Mehrwertsteuerabrechnung zugute. Für das

2.

Quartal des Jahres 2025 bestehe ein Guthaben von CHF 17'608.27 und für das 3. Quartal ein solches von CHF 6'624.88. Total erwarte sie folglich Rückerstattungen in Höhe von CHF 24'233.15 (act. 1 Rz 17, act. 1/13-14). Den Aktiven stehen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CHF 344'108.14 gegenüber, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht weiter eingeht, weshalb unklar bleibt, mit welchen Mitteln sie diese zu tilgen beabsichtigt. Dass der Beschwerdeführerin in naher Zukunft flüssige Mittel im Umfang ihrer Schulden zur Verfügung stehen, ist unter diesen Umständen in keiner Weise glaubhaft gemacht.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1083)

  • Konkursamt Zug

  • Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

  • Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

  • Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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