Ehescheidung
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht
Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Gerichtsschreiberin MLaw N. von Sury
Verfügung und Urteil vom 2. April 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Beklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____,
sowie
weitere Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 340, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 2. April 2026 zu genehmigen.
Prozessualer Antrag des Beklagten: (Prot. S. 208) Es sei dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Es wird verfügt:
1. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter dem Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer 4 (d. h. betreffend C._____ erst mit dem Wegzug in die USA) der Klägerin zuge- teilt.
4. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird den Parteien bis zum Wegzug C._____s in die USA entzogen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd übertragen.
5. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. April 2026 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidungsbegehren
Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens bereits mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung bzw. Besuchsrecht
2.1 Elterliche Sorge
Die Parteien und die weiteren Verfahrensbeteiligten beantragen dem Gericht, die el- terliche Sorge für die Kinder
D._____, geboren am tt.mm.2011 – C._____, geboren am tt.mm.2013
beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsor- tes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persön- lichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
2.2 Obhut
Die Parteien und die weiteren Verfahrensbeteiligten beantragen, es sei die Obhut für die beiden Kinder – unter Vorbehalt von Ziff. 2.4. – der Klägerin zuzuteilen. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich bei der Klägerin.
2.3 Aufenthaltsort
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025 (Dispositiv Ziff. 2) wurde der Klägerin vorsorglich der Wegzug mit den beiden Kindern, D._____ und C._____, nach E._____, USA, gewährt. Die Klägerin kann ohne weitere Zustimmung des Beklagten bis spätestens 31. Dezember 2026 diesen Wegzug vollziehen.
Die Parteien vereinbaren, dass es der Klägerin erlaubt sein soll, innerhalb der USA den Bundesstaat zu wechseln (z. B. nach Alabama), falls dies aus beruflichen bzw. finanziellen oder schulischen Gründen notwendig erscheint.
2.4 Besuchsrecht für C._____
C._____ befindet sich aktuell im Internat F._____. Bis zum Wegzug der Klägerin mit den Kindern in die USA soll C._____ weiterhin im Internat F._____ oder in einem anderen von der Beiständin empfohlenen Internat bleiben. Diesbezüglich soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zum Wegzug in die USA gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025 weiterhin bei der Beiständin bleiben. Die Parteien betreuen C._____ bis zum Wegzug der Klägerin in die USA jeweils ab- wechslungsweise jedes zweite Wochenende, von Freitagabend bis Sonntagabend und zusätzlich nach Absprache einmal unter der Woche am Abend.
Ab Wegzug der Klägerin gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025 Dispositiv Ziff. 2 soll der Beklagte C._____ insgesamt mindestens sechs Wochen pro Jahr, davon mindestens jeweils zwei Wochen während der Som- merschulferien sowie während zwei Wochen an geraden Jahren über Weihnachten auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen können.
Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und darf auch ausserhalb der USA ausgeübt werden. Können sich die Parteien über die genauen Modalitäten nicht einigen, kommt dem Beklagten in geraden Jahren bzw. der Klägerin in ungeraden Jahren das Entscheidrecht zu. Weitergehender oder ab- weichender persönlicher Verkehr nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
2.5 Falls die Klägerin mit den Kindern doch in der Schweiz verbleiben würde, eini- gen sich die Parteien grundsätzlich auf das Konzept der alternierenden Obhut, wobei die Parteien C._____ je zu 50 % betreuen (inkl. hälftige Aufteilung der Ferien/Feier- tage). Über die konkrete Ausgestaltung verständigen sich die Parteien aussergericht- lich und unter Rücksprache mit der Beiständin. Der Wohnsitz von C._____ würde sich weiterhin bei der Klägerin befinden. Den Parteien ist bewusst, dass diesbezüg- lich bei der zuständigen Behörde eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestim- mungsrecht zu beantragen wäre.
2.6 Besuchsrecht für D._____
Auf eine Besuchs- und Ferienregelung für D._____ wird in angesichts ihres Alters verzichtet.
2.7 Erziehungsgutschriften
Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
3. Kindesunterhalt
3.1 Barunterhalt
Die Klägerin kommt aufgrund des erheblichen Einkommensunterschieds zwischen den Parteien vollumfänglich für die Kosten der beiden gemeinsamen Kinder auf (inkl. ausserordentliche Kosten; z. B. Arztkosten, Kosten für schulische Förderungsmass- nahmen, Privatschulkosten, allfällige F._____-Kosten, sofern sie nicht von der Ge- meinde übernommen werden, etc.; vorbehältlich der Aufteilung der ausserordentli- chen Kosten ab 2030). Sie bezieht allfällige Familien-/Ausbildungszulagen. Der Be- klagte trägt bis Ende Juni 2026 die Verpflegungskosten für C._____ in der Notfall- gruppe F._____ von Fr. 525.– pro Monat.
Jede Partei trägt die während der Betreuung der Kinder anfallenden Kosten (z. B. Verpflegung, Miete, Reise-/Ferienkosten der Kinder etc.) selber. Der Beklagte trägt die Flugkosten der Kinder, wenn sie ihn in der Schweiz besuchen kommen.
Die Parteien halten fest, dass gegenseitig kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
Falls der Beklagte mehr als Fr. 7'500.– netto pro Monat verdienen würde, kann die Klägerin für die Zukunft eine Neubeurteilung des Barunterhalts für beide Kinder be- antragen (Abänderungsverfahren). Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin je- weils per Ende Februar des Folgejahres unaufgefordert seinen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.
3.2 Ausserordentliche Kinderkosten
Ausserordentliche Kinderkosten ab 1. Januar 2030 von mehr als Fr. 300.– pro Aus- gabeposition (z. B. Arztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.; exkl. Privatschulkosten) werden zu einem Drittel vom Beklagten und zu zwei Drittel von der Klägerin übernommen. Voraussetzung für die entsprechende Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben (E-Mail genügt). Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
4. Beistandschaft
Die Parteien und die weiteren Verfahrensbeteiligten beantragen dem Gericht, die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Juni 2023 bzw. 20. Juni 2023 bzw. 24. April 2025 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für C._____, geboren am tt.mm.2013, bis zum Wegzug C._____s in die USA mit nachfolgenden Aufgaben fortzuführen:
– die Eltern in der Ausübung ihrer elterlichen Sorge für C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;
– die Unterbringung von C._____ in einem geeigneten Setting zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen, insbesondere:
– die notwendigen sonderpädagogischen Massnahmen zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen;
– C._____ nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe zu einem geeigneten Schulheim zuzuführen;
– die Besuchsregelung mit den Parteien abzusprechen und die genauen Be- suchsdaten zu vereinbaren oder zu bestimmen und
– die Unterbringung von C._____ bis zum Wegzug in die USA fortlaufend zu überprüfen und bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung der Unterbringung oder die Rückübertragung des Aufenthalts- bestimmungsrechts angezeigt sind;
– bei Bedarf Antrag auf weiterführende Kindesschutzmassnahmen zu stellen.
5. Nachehelicher Unterhalt
Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB.
6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Ver- hältnissen der Parteien ausgegangen:
Einkommen / Bedarf Klägerin:
von bis Pensum Fr. 7'792.– Rechtskraft Schei- und mit 31. Juli ALV-Taggelder dungsurteil 2026 mind. Fr. 12'000.– 1. August 2026 auf Weiteres 100 % (hypothetisches Einkommen)
Jeweils Nettolohn pro Monat (ohne 13. Monatslohn und Bonus, ohne Familienzula- gen, Quellensteuer bereits abgezogen).
Der erweiterte Bedarf der Klägerin beträgt Fr. 5'234.–, resultierend aus der Existenz- minimumsberechnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025 (abzüglich Fr. 400.– für den nicht mehr bezahlten Unterhalt an den Beklagten).
Einkommen / Bedarf Beklagter:
von bis Pensum ca. Fr. 3’650.– Rechtskraft Schei- und mit 31. August ALV-Taggelder dungsurteil 2026 min. Fr. 5'000.– 1. September 2026 auf Weiteres 100 % (hypothetisches Einkommen)
Jeweils Nettolohn pro Monat (ohne 13. Monatslohn und Bonus, ohne Familienzula- gen, Quellensteuer bereits abgezogen)
Der erweiterte Bedarf des Beklagten beträgt Fr. 4'690.–, resultierend aus der Exis- tenzminimumsberechnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025 und den angepassten Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (inkl. Fr. 525.– monatlich für die Verpflegungskosten von C._____ bis 30. Juni 2026). Hinzu kommen die Kosten für den Besuch und die Betreuung der Kinder nach dem Wegzug der Kindsmutter in die USA in der Höhe von ca. Fr. 1'500.– monatlich.
Einkommen / Bedarf D._____:
von bis und mit Bemerkung Fr. 268.– Rechtskraft Schei- Wegzug Schweiz Kinderzulagen dungsurteil
Der erweiterte Bedarf von D._____ beträgt Fr. 1'715.–, resultierend aus der Existenz- minimumsberechnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025.
Einkommen / Bedarf C._____:
von bis und mit Bemerkung Fr. 268.– Rechtskraft Schei- Wegzug Schweiz Kinderzulagen dungsurteil
Der Bedarf von C._____ beträgt Fr. 1'802.–, resultierend aus der Existenzminimums- berechnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2025.
Vermögen:
Allseits kein unterhaltsrelevantes Vermögen.
7. Berufliche Vorsorge
Die Klägerin verpflichtet sich, von ihrer Austrittsleistung bei der G._____ AG, … [Adresse], Fr. 96'368.85 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022 zugunsten des Beklag- ten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu übertragen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsor- geeinrichtungen entsprechend anzuweisen.
Die Parteien halten fest, dass im Rahmen des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz allfällige in den USA während der Ehe angesparte bzw. mittlerweile ausbezahlte Pen- sionskassenguthaben berücksichtigt wurden.
8. Güterrecht
8.1 Steuerschulden USA (inkl. Beratungskosten)
Gemäss Auszug der Klägerin des IRS vom 4. März 2025 sollen Steuerschulden in der Höhe von ungefähr USD 39'638.68 zzgl. allfällige Zinsen (Jahre 2018 bis und mit 2023) bestehen. Die Klägerin verpflichtet sich, sämtliche noch offenen ehelichen Steuerschulden in den USA sowie die damit zusammenhängenden Beratungskosten
(ca. USD 7'200.–) vollumfänglich zu zahlen, soweit sie überhaupt anfallen. Die Klä- gerin ist darum bemüht, einen Ausschluss der Besteuerung zu erzielen. Sie über- nimmt die volle Verantwortung für diese Steuerschulden und hält ausdrücklich fest, dass der Beklagte keine Verantwortung für diese Steuerschulden trägt. Wird der Be- klagte für diese Steuerschulden, Zinsen oder Beratungskosten oder anderweitige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten von den Steuerbehörden oder anderen Dritten belangt, verpflichtet sich die Klägerin, ihn dafür vollumfänglich schadlos zu halten.
Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Berichtigung der US-Steuererklärung für 2023, die von AIT in der Schweiz falsch eingereicht wurde, uneingeschränkt zu kooperie- ren. Diese Kooperation sollte die unverzügliche Unterzeichnung aller erforderlichen Dokumente/Formulare und die Bereitstellung der angeforderten Informationen/Doku- mente, die sich in seinem Besitz befinden, umfassen.
8.2 Steuerschulden Schweiz (inkl. Beratungskosten)
Die Parteien werden in der Schweiz seit dem Jahre 2020 getrennt besteuert. Die Klägerin übernimmt allfällige eheliche Steuerschulden in der Schweiz vor der ge- trennten Veranlagung sowie die damit zusammenhängenden Beratungskosten (ca. Fr. 1'300.–) zur alleinigen Bezahlung. Wird der Beklagte für diese Steuerschul- den oder Beratungskosten belangt, verpflichtet sich die Klägerin, ihn dafür vollum- fänglich schadlos zu halten.
8.3 Steuerrückerstattungen Schweiz / USA
Die Steuerrückerstattungen resultierend aus den Steuerveranlagungen in der Schweiz (für die Jahre ab Zuzug bis und mit 2021) werden dem Beklagten zu einem Maximalbetrag von Fr. 10'000.– ausbezahlt. Das Steueramt des Kantons Zürich wird angewiesen, allfällige Steuerrückzahlungen bis zum Maximalbetrag von Fr. 10'000.– in Anrechnung an die Prozesskostenschulden des Beklagten direkt an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts Zürich zu tätigen und diesbezüglich nebst der Kläge- rin stets auch den Beklagten über den aktuellen Stand zu informieren. Die Klägerin überträgt hiermit dem Beklagten die Vollmacht, diesbezüglich mit dem Steueramt des Kantons Zürich in Kontakt zu treten und berechtigt ihn, Auskunft über allfällige Rück- erstattungen zu erhalten.
Sämtliche Steuerrückerstattungen aus den Jahren 2018 bis und mit 2023 resultie- rend aus den Steuerveranlagungen in den USA werden der Klägerin zu 100 % aus- bezahlt.
8.4 Kreditkartenschulden
Die Parteien haben eine auf beide Namen lautende Kreditkarte bei der Amex (Amex blue). Die Klägerin verpflichtet sich, offene Kreditkartenschulden (von rund USD 18'000.– in den USA und in der Schweiz) vollumfänglich zu zahlen. Die Klägerin übernimmt vollumfänglich die Verantwortung für noch offene Kreditkartenschulden. Wird der Beklagte für diese Schulden belangt, verpflichtet sich die Klägerin, ihn dafür vollumfänglich schadlos zu halten.
8.5 Schulden H._____
Die Klägerin verpflichtet sich, die offenen und künftig anfallenden Privatschulkosten in der Schweiz vollumfänglich zu bezahlen. Wird der Beklagte für diese Schulden belangt, verpflichtet sich die Klägerin, ihn dafür vollumfänglich schadlos zu halten.
8.6 Auto
Der BMW 520 (weiss) wird der Klägerin zu alleinigem Eigentum zugewiesen (Schätz- wert rund Fr. 10'000.–).
8.7 Übriges
Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet. Ferner trägt jede Par- tei ihre eigenen Schulden.
9. Erledigung pendente Berufungsverfahren vor Obergericht ZH
Die Parteien ziehen hiermit die zwei pendenten Berufungsverfahren vor dem Ober- gericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LY250031-O (Berufung der Klägerin) und Nr. LY250025-O (Berufung des Beklagten) zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich samt ihren jeweiligen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beide Be- rufungsverfahren zurück. Die Klägerin verpflichtet sich, die Gerichtskosten für beide Berufungsverfahren zu übernehmen und die Parteien verzichten in beiden Beru- fungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigung. Sie ersuchen das Bezirksge- richt Bülach, die vorliegende Vereinbarung mit dem Endentscheid an das Oberge- richt des Kantons Zürich weiterzuleiten.
Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten für die Anwaltskosten des Berufungs- verfahrens den Betrag von Fr. 7'500.– wie folgt zu bezahlen: Zwecks Zahlung dieses Betrags ermächtigt die Klägerin die Zürcher Kantonalbank (Kontonummer 1, Mieter- zinskautionssparkonto A._____), den Betrag von Fr. 7’500.– des Mieterkautions- konto direkt an den Beklagten zu überweisen. Im Falle, dass aus dem Mieterkauti- onskonto dieser Betrag nicht vollumfänglich geleistet werden kann, verpflichtet sich die Klägerin, per 30. September 2026 den Betrag von Fr 3'750.– und per 31. Dezem- ber 2026 den Restbetrag von Fr. 3'750.– dem Beklagten zu bezahlen, abzüglich den schon geleisteten Zahlungen aus dem Mieterkautionskonto. Der Beklagte verpflichtet sich, erst ab dem 1. Januar 2027 allfällige Vollstreckungsmassnahmen diesbezüglich einzuleiten.
10. Saldoklausel
Mit Vollzug dieser Vereinbarung sowie nach Abschluss der Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LY250031-O und Nr. LY250025-O) sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten (inkl. Kosten der Kindsvertretung) für das Scheidungsverfahren des hiesigen Gerichts vollumfänglich. Die Parteien anerkennen das Honorar für die Vertretung der Kinder im Betrag von Fr. 28'369.65.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, wobei die Par- teien davon ausgehen, dass dem Beklagten für die Anwaltskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.
Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
6. Die mit Verfügungen des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Juni 2023 bzw. 20. Juni 2023 bzw. 24. April 2025 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für C._____, geboren am tt.mm.2013, wird bis zum Wegzug C._____s aus der Schweiz mit nachfolgenden Aufgaben fortgeführt:
– die Eltern in der Ausübung ihrer elterlichen Sorge für C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen
– die Unterbringung von C._____ in einem geeigneten Setting zu organi- sieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen, insbeson- dere
– die notwendigen sonderpädagogischen Massnahmen zu organi- sieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen
– C._____ nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe zu einem geeigneten Schulheim zuzuführen
– die Besuchsregelung mit den Parteien abzusprechen und die ge- nauen Besuchsdaten zu vereinbaren oder zu bestimmen
– die Unterbringung von C._____ bis zum Wegzug in die USA fort- laufend zu überprüfen und bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung der Unterbringung oder die Rü- ckübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angezeigt sind
– bei Bedarf Antrag auf weiterführende Kindesschutzmassnahmen zu stellen.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren.
gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (geb. tt.mm.1978, whft. … [Adresse], AHV-Nr. 2) Fr. 96'368.85 zuzüglich Zins ab 5. Dezember 2022 zugunsten des Beklagten
(geb. tt.mm.1981, whft. … [Adresse], AHV-Nr. 3) an die Stiftung Auffangein- richtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu überweisen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'390.– Kosten für die Übersetzung Kosten für die Vertretung der Kinder Fr. 28'369.65 (davon Fr. 15'000.– bereits ausbezahlt) Fr. 36'759.65
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und teilweise aus dem von ihr geleisteten Vorschuss (Fr. 2'400.–) bezogen. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert. Verlangt der Beklagte eine schriftliche Begründung des Urteils, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
11. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
12. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien – die weiteren Verfahrensbeteiligten – das Migrationsamt des Kantons Zürich – das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, in die Geschäfts- Nr. LY250031-O und LY250025-O, unter Beilage des originalunter- zeichneten Doppels von act. 340 (mit dem Hinweis auf dessen Ziff. 9) sowie nach unbenutztem Ablauf der Frist für das Begehren um Begründung – mit Formular an das für I._____ [Ortschaft] zuständige Zivilstandsamt – mit Formular an die Einwohnerkontrolle I._____ – an die G'._____ Freizügigkeitsstiftung, G._____ AG, … [Adresse] (Zif- fer 7 der Vereinbarung sowie Ziffern 1, 5, 8, 12 und 13 des Urteils) – an das Steueramt des Kantons Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich (Zif- fer 8.3 der Vereinbarung sowie Ziffern 1, 5, 12 und 13 des Urteils)
– an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Zif- fer 8.3 der Vereinbarung sowie Ziffern 1, 5, 12 und 13 des Urteils) – an die KESB Kreis Bülach Süd, Schaffhauserstr. 104,8152 Opfikon – an das J._____, … [Adresse], zuhanden der zuständigen Beistands- person.
13. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Ent- scheides.
Bülach, 2. April 2026
BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Hottinger MLaw N. von Sury