Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Abänderung Scheidungsurteil

Rubrum

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. A. Blumenthal und Gerichtsschreiberin MLaw M. van der Staay

Verfügung vom 2. April 2026

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1, sinngemäss) Es seien die gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Juni 2009 geschuldeten, nachehelichen Unterhaltsbeiträge aufzuheben und das Urteil entsprechend anzupassen.

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 30. Juni 2009 des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 14; FE080038-H). Der Kläger wurde zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet, welche in einer ersten Phase auf Fr. 2'460.– und in einer zweite Phase auf Fr. 600.– festgesetzt wurden (act. 14/37). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) klagte der Kläger auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte die Anpassung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte (act. 1-4/1-5). Nach erfolgter Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (vgl. act. 5; act. 6), wurden die Parteien mit Verfügung vom 19. November 2024 zur Einreichung diverser Belege aufgefordert (act. 7) und zur Einigungsverhandlung am 31. März 2025 vorgeladen (act. 8). Anlässlich dieses Termins konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 4 f.). Sodann wurden die Parteien am 17. Oktober 2025 zu einer Instruktionsverhandlung am 6. November 2025 vorgeladen (act. 25). Dieser Termin wurde auf Wunsch der Beklagten bzw. deren Beiständin abgenommen (act. 28). Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er nichts mehr mit dem hiesigen Gericht zu tun haben wolle (act. 30). Entsprechend wurde von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgesehen und das Verfahren auf schriftlichem Wege fortgeführt. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Klagebegründung angesetzt (act. 31). Daraufhin reichte er mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ein einseitiges Dokument ein (act. 36).

2.

Dieses Dokument erwies sich als offensichtlich unvollständig für eine Klagebegründung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO und äusserte sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so hat ihr das Gericht – bevor es einen Nichteintretensentscheid fällt – die Gelegenheit zu geben, ihre Eingabe zu verbessern (vgl. Art. 56 ZPO). Entsprechend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Frist angesetzt, um seine Klagebegründung zu vervollständigen (act. 37). Mittels dieser Verfügung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er in der Klageschrift einerseits seine Rechtsbegehren zu formulieren und andererseits den für seine Rechtsbegehren relevanten Sachverhalt darzustellen und dabei insbesondere die rechtserheblichen Tatsachen so umfassend und klar darzulegen hat, dass die Beklagte dazu Stellung nehmen kann und dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Weiter wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass den behaupteten Tatsachen die dazugehörigen Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc.) zuzuordnen und Urkunden, welche als Beweismittel dienen, im Doppel einzureichen sind. In der Folge hätte der Kläger insbesondere detailliert darlegen müssen, inwiefern eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils vorliegt bzw. dass neue Tatsachen eingetreten sind, welche eine Neuregelung des nachehelichen Unterhalts notwendig machen würden. Gleichzeitig hätte er seine Behauptungen mit geeigneten Beweismitteln, namentlich Urkunden, untermauern müssen. All dies hat der Kläger gänzlich unterlassen, indem er die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Infolgedessen ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten bestimmen sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG). In Anwendung von § 6 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG erweist sich vorliegend unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wobei bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings vereinbarten die Parteien im vorliegenden Verfahren bilateral, die Kosten je hälftig zu übernehmen (vgl. act. 3; act. 12), weshalb auch (nur) die Beklagte den mit Verfügung vom 19. November 2024 geforderten Kostenvorschuss leistete. Entsprechend sind die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 111 ZPO werden diese aus dem von der

Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird ihr zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. Umtriebsentschädigungen sind mangels konkret bezifferter Anträge keine zuzusprechen bzw. sind sie gegenseitig wettzuschlagen.

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Beklagten zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen.

4.

Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an den Kläger – die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 36 und einer Kopie von act. 37.

6.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 2. April 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. van der Staay