Pornografie
Rubrum
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG260017-D/U/B-4/zb
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy
Urteil vom 10. Juni 2026 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____,
betreffend Pornografie
Anklage: (act. 15)
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. März 2026 (ref. …) ist diesem Urteil beigeheftet.
Erwägungen
1.
Mit Eingang am 31. März 2026 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 20. März 2026 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 15).
2.
Die amtliche Verteidigung sowie der Beschuldigte haben der Anklageschrift zugestimmt.
3.
Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen.
4.
Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 190.– (entsprechend Fr. 22'800.–) sowie einer Busse von Fr. 5'100.–.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 5'100.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt.
5.
Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt.
6.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2026 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 1 SSD-Datenträger, Asservat-Nr. A019'582'822, – 1 Datensicherung, Asservat-Nr. A019'582'833, – 1 Datensicherung, Asservat-Nr. A019'582'844, – 1 Datensicherung, Asservat-Nr. A019'582'855, – 1 Datensicherung, Asservat-Nr. A019'582'866, – 1 Online-Datensicherung, Asservat-Nr. A019'582'877 sowie – 1 Datensicherung, Asservat-Nr. A019'582'888.
7.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt M.A. HSG X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'201.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festgesetzt.
8.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'201.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 6'601.45 Total
9.
Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10.
Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an – den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); – die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); – die Anklägerin (gegen Empfangsschein); – das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); – die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis Geschäfts-Nr. 89281663), zum Vollzug gemäss Dispositiv-Ziffer 6 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail an vostrapdf@ji.zh.ch).
11.
Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
12.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Dielsdorf, 10. Juni 2026
BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. A. Baeckert MLaw A. de Meurichy
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.