Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr.: EE240026-G/U/Fr/pn

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiberin MLaw N. Fretz

Verfügung und Teilurteil vom 13. Oktober 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

sowie

weitere Verfahrensbeteiligte

betreffend Eheschutz

Schlussbegehren und Anträge der Gesuchstellerin: (act. 51 S. 4; act. 108 S. 2 ff.; act. 168 S. 5 f.; act. 181 S. 5 sowie act. 198 S. 4 ff., sinngemäss)

1. Es seien in Bezug auf das Besuchsrecht (inkl. Feiertags- und Ferienbesuchsregelung) keine fixierten Ausbauschritte vorzusehen. Der weitere Ausbau sei mit Unterstützung des Beistands sowie auf Grundlage der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse aus den erfolgten Besuchen, Übergabebegleitungen und Testergebnissen im Gespräch vom September 2025 eigenständig aushandeln. 2. Eventualiter sei der Ausbau des Besuchsrechts wie folgt festzulegen:

  • Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ nach einer Übergangphase von zwei Monaten ab Rechtskraft des Eheschutzurteils, und sofern die Alkoholabstinenz ununterbrochen nachgewiesen ist, jeden Dienstag von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt) sowie jeweils während geraden Kalenderwochen am Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, C._____, sofern sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringt, jeweils am Samstagabend, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Eventualiter sei das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht wie folgt auszugestalten: Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsame Tochter jeweils auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

  • jeweils am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr;

  • in geraden Kalenderjahren über Ostern, von Freitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie über Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr;

  • in ungeraden Kalenderjahren über Pfingsten, von Pfingstsamstag, 9:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, sowie über Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr;

  • während zwei Wochen Ferien, wobei der Gesuchsgegner jeweils maximal eine Woche am Stück beziehen darf.

  • Die Parteien sprechen sich jeweils bis 30. November des Vorjahres über die Ferien ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in ungeraden Kalenderjahren und der Gesuchstellerin in geraden Kalenderjahren der Stichentscheid für die Festlegung der Ferienwochen zu. Während der übrigen Feiertage sei die Tochter durch die Gesuchstellerin zu betreuen. 3. Die Übergaben seien jeweils bei der Bäckerei D._____ in E._____ begleitet durchzuführen und die Kosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen, sofern diese nicht vom Staat übernommen werden. 4. Es seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen gemäss den Ziff. 3 bis 5 der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sowie die eingerichtete Übergabebegleitung aufrechtzuerhalten. Der Aufgabenkatalog des Beistands sei dahingehend zu erweitern, dass er für die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und für deren Finanzierung besorgt sein soll. Die Familienbegleitung wiederum soll die Beibehaltung und Finanzierung der Übergabebegleitung organisieren. 5. Es seien die gemäss Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 festgehaltenen Telefonzeiten des Gesuchsgegners beizubehalten. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin jeweils am Samstagabend, wenn C._____ das Wochenende bei ihm verbringt, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf seinem Mobiltelefon telefonischen Kontakt mit ihr zu ermöglichen. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ rückwirkend ab dem 1. Juni 2024 und bis zur Volljährigkeit, bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'750.– zu bezahlen. 8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis heute im Umfang von CHF 6'801.– bereits nachgekommen ist. 9. Es sei kein persönlicher Unterhalt für eine der Parteien festzusetzen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten des Gesuchsgegners.

Prozessualer Antrag: (act. 140 S. 4, sinngemäss)

Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des Teilurteils vom 6. Januar 2025 zu erläutern.

Schlussbegehren und Anträge des Gesuchsgegners: (act. 61 S. 4; act. 109 S. 1 ff.; act. 156 S. 1; act. 169 S. 1 f. sowie act. 174 S. 4, sinngemäss)

1. Es sei die vom Beistand beschriebene Übergangsregelung auf einen Monat zu beschränken und anschliessend die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 wieder aufzunehmen. Die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 sei dahingegen anzupassen, als die Betreuungsverantwortung jeweils jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie jeden Dienstagabend nach Schulschluss bis Mittwochmorgen, Schulbeginn, beim Gesuchsgegner liegt. 2. Es sei nach einer weiteren Dauer von einem Monat in die Phase 4 zu wechseln. 3. Es sei die Übergabebegleitung nur noch für die Dauer der Übergangsregelung aufrechtzuerhalten. Anschliessend sei die Übergabebegleitung abzusetzen und die Übergaben der gemeinsamen Tochter seien bei deren Schule durchzuführen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner erstmals in den Herbstferien und anschliessend für vier Wochen pro Jahr ein Ferienbesuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter C._____ zuzusprechen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, weiterhin Abstinenzkontrollen in Form von halbjährlichen Haaranalysen abzugeben, wobei maximal das Mass eines "moderaten Trinkens" im Umfang von 20 pg/mg Ethylglucuronid erreicht werden darf. 6. Der Ehevertrag vom 2. Dezember 2023 sei nicht zu genehmigen. 7. Bei Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin, sei festzuhalten, dass diese für den Unterhalt von C._____ aufzukommen hat. 8. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'815.– zu leisten. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.

Prozessualer Antrag: (act. 109 S. 5 und act. 133 S. 2, sinngemäss)

1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die folgenden Unterlagen einzureichen: Einkommensbelege für sämtliche Monate des Jahres 2024; Aktueller Arbeitsvertrag nach Beförderung soweit ausgestellt;

Kontoauszug sämtlicher Bankkonti. 2. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des Teilurteils vom 6. Januar 2025 im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO zu erläutern.

Anträge des Beistands: (act. 152 S. 2 und act. 192, sinngemäss)

1. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Juli 2025 genehmigte Übergangsregelung sei auf zwei Monate festzusetzen. Im Anschluss an die mit Verfügung vom 16. Juli 2025 genehmigte Übergangsregelung sei die Betreuungsregelung ab Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 wieder aufzunehmen. 2. Es sei durch das Gericht eine Ferien- und Feiertagsregelung festzulegen. Die Feiertags- und Ferienregelung sei wie folgt auszugestalten:

  • Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsame Tochter 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen;

  • Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien bis zum 30. November des Vorjahres ab. Können [sie] sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter;

  • Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter in ungeraden Jahren über Ostern von Freitag 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr und an Weihnachten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, sowie Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr zu betreuen;

  • Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter in geraden Jahren über Pfingsten von Samstag, 09:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr und an Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, sowie Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr, zu betreuen;

  • An den übrigen Feiertagen sei die gemeinsame Tochter durch die Gesuchstellerin zu betreuen. Weitergehende oder abweichende Ferien- und/oder Feiertagsregelungen nach gegenseitiger Absprache sollen vorbehalten bleiben. 3. Der Gesuchsgegner sei weiterhin zu verpflichten, regelmässige Alkoholabstinenzkontrollen durchzuführen und die Ergebnisse un- aufgefordert dem Beistand zukommen zu lassen.

Erwägungen

I. Ausgangslage/Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (act. 1) machte die Gesuchstellerin am 3. Juni 2024 beim hiesigen Gericht das vorliegende Eheschutzverfahren im summarischen Verfahren anhängig. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 9) samt Beilagen (act. 10 und act. 11/1–17) stellte die Gesuchstellerin sodann ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und beantragte die superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut über die Tochter C._____ sowie den Entzug des Besuchsrechts des Gesuchsgegners, eventualiter die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts (act. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (act. 14) wurde das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielte.

2.

Am 27. Juni 2024 fand die Verhandlung betreffend vorsorglicher Massnahmen statt (act. 41), in deren Rahmen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange unterzeichneten (act. 40), die mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) genehmigt wurde. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die schriftliche Begründung des Eheschutzgesuches vom 30. Mai 2024 einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (act. 51) reichte die Gesuchstellerin die Gesuchbegründung ein, worauf dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. 53) Frist zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch angesetzt wurde. Die Stellungnahme ging am 26. August 2024 (act. 61) ein. Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. 64) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur Einsetzung einer Kinderprozessvertreterin gewährt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihren derzeitigen Wohnsitz offenzulegen. In der Folge setzte das Gericht mit Verfügung vom 23. September 2024 (act. 69) Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kinderprozessvertreterin gemäss Art. 299 ZPO für die gemeinsame Tochter C._____ ein. Mit Vorladungen vom 2. Oktober

2024 (act. 79) wurden die Parteien sowie die Kinderprozessvertreterin zur Hauptverhandlung auf den 5. Dezember 2024 geladen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 (act. 82) wurde der Beistand F._____ aufgefordert, einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht mit Eingabe vom 7. November 2024 (act. 85) nach. Dem Bericht fügte er einen Polizeirapport vom 23. September 2024 (act. 86) sowie eine E-Mail der Alkohol- und Suchtberatung des Bezirks Meilen vom 3. September 2024 (act. 87) bei. Die genannten Unterlagen wurden den Parteien und der Kinderprozessvertreterin mit Kurzbriefen vom 8. November 2024 zugestellt (act. 88/1–3).

3.

Mit Eingabe vom 12. November 2024 (act. 92) stellte die Kinderprozessvertreterin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen bzw. Entzug des Besuchsrechts des Gesuchsgegners. Das Gesuch wurde – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielte – mit Verfügung vom 13. November 2024 (act. 93/1) gutgeheissen und es wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt. Mit Eingaben vom 22. November 2024 (act. 95) sowie 25. November 2024 (act. 98) nahmen die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner zum Massnahmebegehren Stellung.

4.

Am 5. Dezember 2024 fand die Haupt- und Massnahmeverhandlung statt (act. 112A S. 1). Nach der persönlichen Befragung der Parteien fanden Vergleichsgespräche statt, in deren Rahmen eine Teil-Trennungsvereinbarung (act. 111), insb. zu den Kinderbelangen, geschlossen wurde. Eine Regelung zum Kindes- und Ehegattenunterhalt konnte aus Zeitgründen nicht erzielt werden (vgl. act. 111), sodass die Parteien dem Gericht bis zum 20. Dezember 2024 eine Rückmeldung zu den noch offenen Unterhaltszahlungen in Aussicht stellten (act. 112A S. 31). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (act. 113) teilten sie dem Gericht mit, dass sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden, und ersuchten darum, mit weiteren Verfahrensschritten bis Ende Januar 2025 zuzuwarten. Die Teil-Trennungsvereinbarung wurde mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 genehmigt (act. 114) und mit Verfügung vom 15. Januar 2025 berichtigt und ergänzt (act. 119).

5.

Am 30. Januar 2025 (act. 121) informierten die Parteien das Gericht darüber, dass die Vergleichsgespräche hinsichtlich des Unterhalts gescheitert seien, und beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie einen Entscheid in dieser Sache. Mit Noveneingabe vom 29. April 2025 (act. 126) teilte der Gesuchsgegner mit, dass ihm – entgegen den bisherigen Ausführungen – bereits am 28. August 2024 per Ende November 2024 gekündigt worden sei und er deshalb seit 1. Dezember 2024 arbeitslos sei. Mit Kurzbrief vom 5. Mai 2025 (act. 128) wurde der Gesuchstellerin die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 29. April 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (act. 130) liess sich die Gesuchstellerin vernehmen, worauf diese dem Gesuchsgegner mit Kurzbrief vom 19. Mai 2025 (act. 131) zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 133) nahm der Gesuchsgegner abermals Stellung und ersuchte gleichzeitig um Erläuterung des Entscheids vom 6. Januar 2025. Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin mit Kurzbrief vom 26. Mai 2025 (act. 136) zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2025 samt Beilage (act. 140 und act. 141/56) zur Stellungnahme und zum Erläuterungsgesuch des Gesuchsgegners Stellung. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner wiederum mit Kurzbrief vom 4. Juni 2025 (act. 142) zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2025 angesetzt. Diese reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (act. 148) fristgerecht ein (act. 149/1). Die Unterlagen des Gesuchsgegners wurden der Gesuchstellerin mit Kurzbrief vom 19. Juni 2025 (act. 150) zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 samt Beilagen (act. 152 und act. 153/1–5) gelangte der Beistand der Parteien an das Gericht und beantragte die Abänderung der Betreuungsregelung. Die Eingabe wurde den Parteien mit Kurzbriefen vom 30. Juni 2025 (act. 154/1 und 3) zur Stellungnahme übermittelt. Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2025 samt Beilage (act. 156 und act. 157) und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 158) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei sowie dem Beistand mit Kurzbriefen vom 9. Juli 2025 (act. 159/1–2 und act. 161/1–2) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Am 11. Juli 2025 reichte

die Gesuchstellerin eine von beiden Parteien unterzeichnete aussergerichtlich ge- schlossene Vereinbarung betreffend Abänderung der Betreuungsregelung für eine Übergangsphase ein (act. 163). Diese wurde in der Folge mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin sodann ihre Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 3. Juli 2025 (act. 156) ein. Der Gesuchsgegner äusserte sich seinerseits mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 169) zu den Anträgen der Gesuchstellerin vom 8. Juli 2025 und reichte gleichzeitig seinen neuen Arbeitsvertrag (act. 170/1–2) als Novum ein. Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien sowie dem Beistand erneut kreuzweise per Kurzbrief (act. 171/1–5) zugestellt. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. Juli 2025 ein (act. 173). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zu Einreichung der Lohnabrechnung des Monats Juli 2025 angesetzt. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 nahm der Gesuchsgegner abermals Stellung zum Besuchsrecht (act. 174) und reichte weitere Beilagen ein (act. 175/26–30). Auch der Beistand äusserte sich gleichentags zu den ihm per Kurzbrief übermittelten Eingaben der Parteien (act. 176). Die jeweiligen Eingaben der Parteien (act. 173 und act. 174 [samt Beilagen (act. 175/26–30)]) sowie die Eingabe des Beistands (act. 176) wurden der jeweiligen Gegenpartei sowie dem Beistand mit Kurzbriefen vom 15. August 2025 (act. 177/1–5) kreuzweise zugestellt. Sodann wurden die Parteien aufgefordert, zusätzliche Unterlagen (aktuelle Lohnabrechnungen und Lohnausweise) einzureichen (vgl. act. 177/2 und act. 177/4). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 181) und der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. August 2025 (act. 179) fristgemäss je eine Stellungnahmen sowie die eingeforderten Unterlagen (act. 180 und act. 182/58–59) ein. Mit Kurzbriefen vom 1. September 2025 (act. 183/1–5) wurden den Parteien und dem Beistand abermals die Eingaben kreuzweise zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Sodann wurde der Beistand am 2. September 2025 durch das hiesige Gericht telefonisch ersucht, konkrete Anträge zur Feiertags- und Ferienregelung zu stellen (act. 185). Am 8. September 2025 bat das hiesige Gericht den Vertreter

des Gesuchsgegners telefonisch um dessen Lohnabrechnung für den Monat August (act. 187), welche am 11. September 2025 hierorts einging (act. 188). Der Gesuchstellerin wurde die Kopie hiervon zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 190/1–

2). Mit Eingabe vom 11. September 2025 nahm die Gesuchstellerin abermals Stellung (act. 191) und der Beistand reichte mit Eingabe vom 8. September 2025 eine Stellungnahme betreffend die Feiertags- und Ferienregelung ein. Diese Eingaben wurden den Parteien kreuzweise zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 193/1-2 und act. 195/1-2). Mit Eingabe vom 24. September 2025 reichte die Gesuchstellerin fristgerecht ihre Stellungnahme ein, welche dem Gesuchsgegner mit Kurzbrief vom 25. September 2025 (act. 199/1) am 29. September 2025 (act. 200/1) zugestellt wurde. In der Folge verzichtete der Gesuchsgegner auf eine erneute Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

6.

Mit diesem Urteil ist über die Abänderung des Besuchsrechts sowie die noch offenen Fragen des Kindes- und Ehegattenunterhalts, der Editionsbegehren sowie des Erläuterungsgesuchs zu entscheiden.

II. Prozessuale Grundsätze

1.

Vorbemerkungen

1.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7358). Dies bedeutet, dass der Richter nicht restlos von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (VETTERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 785 ff.).

1.2

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltsmässigen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie auf die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterla- gen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.

1.3

Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid als Ermessensentscheid getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. II.3).

2.

Untersuchungs- und Dispositionsgrundsatz

2.1

Art. 272 ZPO statuiert die eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime für sämtliche summarischen eherechtlichen Verfahren. Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Bei Kinderbelangen ist das Tatsachenfundament gegebenenfalls vollständig vom Gericht zu erheben bzw. zu erforschen (KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, Art. 272 N 3 m.w.H). Bezüglich der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten (Art. 271 lit. a ZPO) gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (BGer 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018, E. 5). Der Richter darf einem Ehegatten aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr zusprechen, als dieser verlangt hat, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime tragen die Parteien grundsätzlich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Entsprechend haben sie aktiv am Verfahren mitzuwirken, ihre eigenen Standpunkte zu vertreten, dem Gericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt vorzutragen und zu substantiieren sowie auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen bzw. diese einzureichen (KUKO ZPO- STALDER/VAN DE GRAAF, Art. 272 ZPO N 3). Der Richter ist aufgrund des Dispositionsgrundsatzes in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag ge- bunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012, E. 3 m.w.H.; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Rz. 2.62).

2.2

Nachdem im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 272 ZPO die Untersuchungsmaxime gilt, hat das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (echte und unechte Noven) bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. So ist auch die Änderung der gestellten Rechtsbegehren oder die Stellung neuer Rechtsbegehren bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 140 III 231, E. 3.5; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 1). Die Urteilsberatung entspricht dem Moment der Entscheidfindung. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem die Schlussvorträge beendet wurden (BGE 138 III 788, E. 4.2).

2.3

Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 (act. 130 S. 2 f.) vor, Noven müssten dem Gericht umgehend zur Kenntnis gebracht werden. Zwar sei das Vorbringen von Noven bei Offizialpunkten in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich bis zum Urteilszeitpunkt möglich. Diese Erleichterung entbinde die vorbringende Partei jedoch nicht davon, diese Noven dem Gericht umgehend vorzutragen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute dies spätestens innerhalb von zehn Tagen. Der Gesuchsgegner habe bereits während nahezu dem gesamten Eheschutzverfahren gewusst, dass er arbeitslos sein werde bzw. sei. Der Gesuchsgegner habe sich auch bereits vor Ende November 2024 beim RAV gemeldet, weshalb die zweijährige Rahmenfrist bereits am 2. Dezember 2024 zu laufen begonnen habe. Selbst anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2024, als er bereits arbeitslos gewesen sei und er seinen Rechtsvertreter offiziell zum Unterhalt habe plädieren lassen, habe er diese Information zurückgehalten. Sogar auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Verhandlung, ob er arbeitslos sei, habe er wahrheitswidrig mit nein geantwortet. Der Gesuchsgegner lasse diese Information nunmehr nach über acht Monaten nach erfolgter Kündigung vortragen. Damit sei diese Eingabe eindeutig verspätet und das Novum aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

2.4

Wie bereits erläutert, muss das Gericht bei der Untersuchungsmaxime alle neuen Tatsachen und Beweismittel, mit anderen Worten echte und unechte Noven, bis zur Urteilsberatung berücksichtigen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (act. 121) bzw. mit Telefonat vom 13. Februar 2025 (act. 125) teilten die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsgegner dem Gericht jeweils mit, dass die Vergleichsgespräche betreffend Unterhalt endgültig gescheitert seien. Das hiesige Gericht kündigte sodann auch zu diesem Zeitpunkt keinen Entscheid an. Somit ist offensichtlich, dass im Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchsgegners am 29. April 2025 (act. 126) der Zeitpunkt der Urteilsberatung noch nicht eingetreten war. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind demnach unbeachtlich und die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners ist im vorliegenden Entscheid angemessen zu würdigen und zu berücksichtigen. Die unrichtige Darstellung der Einkommenssituation durch den Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin und dem Gericht ist nachfolgend (vgl. Erw. X.) bei der Beurteilung der Kostenfolgen zu würdigen.

III. Internationaler Sachverhalt

Die Parteien sind ausländische Staatsangehörige. Die Gesuchstellerin besitzt die spanische, der Gesuchsgegner sowohl die ungarische als auch die brasilianische Staatsangehörigkeit. In ehe- und kindesrechtlichen Belangen wird für die Begründung eines internationalen Sachverhalts an die Staatsangehörigkeit angeknüpft (vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 1 N 7 und 9). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor.

IV. Zuständigkeit

1.

Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestimmt sich nach dem IPRG, wobei Staatsverträge den dortigen Regeln vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

2.

Für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ [SR 0.211.231.011]; BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 IPRG N 23 f. und 108, BGer

5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 2). Zu beachten ist, dass der Begriff der «Schutzmassnahme» gemäss Art. 1 HKsÜ einen weit gefassten Bereich abdeckt und auch die Kindeszuteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs umfasst (vgl. BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 18). Das Abkommen wirkt erga omnes (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 28). Es ist für die Schweiz am 1. Juli 2009, für Spanien am 1. Januar 2011 und für Ungarn am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Brasilien ist nicht Vertragsstaat. Das Übereinkommen begründet eine Primärzuständigkeit der Aufenthaltsbehörden (Art. 5–7 HKsÜ; BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 63 N 23). Da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort von C._____ in der Schweiz befindet, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die schweizerischen Gerichte sowohl für Kindesschutzmassnahmen wie auch die Regelung des persönlichen Verkehrs international zuständig.

3.

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt folgendes: Besteht in strittigen Fällen einzig betreffend den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile Uneinigkeit, ist gemäss Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB die KESB zuständig. Sind auch weitere Punkte strittig, liegt die Kompetenz für sämtliche neu zu regelnden Belange (auch betr. persönlicher Verkehr bzw. Betreuungsaufteilung) beim Gericht (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 134 N 6). Da das Verfahren betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Editionsbegehren sowie das Erläuterungsgesuch derzeit noch hängig ist, verbleibt gestützt auf Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB die Zuständigkeit für die Abänderung des Besuchsrechts beim hiesigen Gericht.

4.

Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der Ehegatten zuständig. Die wichtigste persönliche Ehewirkung ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Sie wird gerade nicht durch das IPRG geregelt: Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen richtet sich nach dem LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2; BSK IPRG-BODENSCHATZ, Art. 46 N 7). Art. 2 Abs. 1 LugÜ hält fest, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat zu verklagen sind, sofern ein internationaler Sachverhalt vorliegt (BGE 135 III 185, E. 3.3). Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – ne- ben dem allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Liegt eine Unterhaltssache – insbesondere Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten, auch nach einer Trennung (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 380) – vor, so erklärt Art. 5 Ziff. 2 lit. a das Gericht des Orts, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für zuständig (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 408). Vorliegend haben alle Verfahrensbeteiligten Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Bezirk, womit das hiesige Gericht für Unterhaltssachen als zuständig zu erachten ist.

5.

Auch ein Auskunfts- oder Editionsbegehren, das der Vorbereitung einer Unterhaltsklage dient, ist den persönlichen Ehewirkungen zuzurechnen (BSK IPRG- BODENSCHATZ, Art. 46 N 10), weshalb auch diesbezüglich Art. 46 IPRG einschlägig ist. Entsprechend ist das Schweizer Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig. Aufgrund des Wohnsitzes der Parteien sowie deren gemeinsamer Tochter ist das hiesige Gericht hierfür zuständig.

V. Anwendbares Recht

1.

Für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes bestimmt sich das anzuwendende Recht gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG nach den Regeln des HKsÜ (BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 IPRG N 23 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die zuständigen Behörden ihr eigenes Recht an (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 32). Entsprechend findet hierauf schweizerisches Recht Anwendung.

2.

Das anwendbare Recht in Bezug auf den Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUntÜ [SR 0.211.213.01]). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Oktober 1977 und für Spanien am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten; Ungarn und Brasilien sind keine Vertragsstaaten; dies ist jedoch unerheblich, da das HUntÜ nach Art. 3 HUntÜ erga omnes-Wirkung entfaltet. Entscheidend ist daher einzig, dass der zur

Entscheidung berufene Staat ein Vertragsstaat ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HUntÜ ist für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Aufgrund des Aufenthaltsortes der Parteien in der Schweiz ist auf die Unterhaltspflicht schweizerisches Recht anwendbar.

3.

Nach Art. 83 IPRG gilt auch hinsichtlich des Kinderunterhalts das HUntÜ. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. V.2.) zum anwendbaren Recht verwiesen werden.

4.

Ein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren, das der Vorbereitung einer Unterhaltsklage dient, fällt unter die persönlichen Ehewirkungen (BSK IPRG-BODEN- SCHATZ, Art. 46 N 10). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehewirkungen erfolgt gemäss Art. 48 IPRG. Demnach unterliegen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1). Folglich gelangt auch diesbezüglich schweizerisches Recht zur Anwendung.

VI. Erläuterungsgesuch

1.

Rechtliches

Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich, unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist, wie das Verfahren der Revision (Art. 328-333 ZPO), zweistufig. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind (Zulassungsentscheid). Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren (Korrekturentscheid).

2.

Parteistandpunkte

2.1

Der Gesuchsgegner ersuchte mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 133) um Erläuterung von Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 6. Januar 2025 (act. 114). Der Auftrag an den Beistand sei – so der Gesuchsgegner – unklar, da daraus nicht hervorgehe, wie der Gesuchsgegner seine Alkohol-Totalabstinenz zu belegen habe, ob dies mittels Haaranalyse und/oder mittels Blutalkoholkontrolle erfolgen würde. Es könne vorliegend nicht erwartet werden, dass ein doppelter Beweis durch den Gesuchsgegner erbracht werden müsse, da der Gesuchsgegner – um diesen doppelten Beweis erbringen zu können – noch zwei weitere Monate auf die neue Ausgestaltung des Besuchsrechts warten müsse.

2.2

Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, die Diskussion sei anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2024 ausführlich geführt und vom Gericht geklärt worden. Der Gesuchsgegner müsse eine Totalabstinenz nachweisen (act. 140 Rz. 4). Eine Haaranalyse allein könne zwar einen längeren Zeitraum abdecken, reiche jedoch nicht aus, um eine Totalabstinenz zu belegen, da einzelne Exzesse und/oder Fremdstoffe in den Haaren dennoch zu einem negativen Testergebnis führen könnten. Nur ein kontinuierlicher Konsum führe zu positiven Resultaten. Zum Wohle von C._____ sei jedoch beides – sowohl wiederholter als auch gelegentlicher Konsum – auszuschliessen, da selbst einzelne Alkoholexzesse nicht toleriert werden könnten. Entsprechend seien vom Gericht beide Tests angeordnet worden, um eine lückenlose (Total-)Abstinenz nachzuweisen (act. 140 Rz. 5). Entsprechend sei der Teilentscheid in dargelegtem Sinne zu erläutern.

3.

Würdigung

Nachdem der Beistand der gemeinsamen Tochter C._____ mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (act. 152) Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts gestellt hat, sind die Erläuterungsgesuche der Parteien, die den Zeitpunkt der Überprüfung des Besuchsrechts bzw. der Antragstellung durch den Beistand auf dessen Abänderung betreffen, hinfällig bzw. gegenstandslos geworden und können ohne Weiteres abgeschrieben werden.

VII. Auskunfts- und Editionsbegehren

1.

Der Gesuchsgegner verlangt die Edition diverser Unterlagen der Gesuchstellerin. Namentlich verlangt er die Einkommensbelege für sämtliche Monate des Jahres 2024 und einen aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin seit deren Beförderung (act. 109 Rz. 28).

2.

Die Gesuchstellerin wendet ein, sie habe die Einkommensunterlagen bereits in hinreichendem Umfang eingereicht. Ausserdem sei die Vorlage von Kontoauszügen nicht erforderlich (act. 112A S. 13). Mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 181) reichte sie sodann aufforderungsgemäss den Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 182/58) sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2025 (act. 182/59) ein, welche dem Gesuchsgegner mit Kurzbrief vom 1. September 2025 (act. 183/1) zugestellt wurden.

3.

Soweit ein Ehegatte vom anderen Informationen verlangt, welche für das Eheschutzverfahren benötigt werden (Unterhaltsbeiträge, Anordnung der Gütertrennung, etc.), sind diese grundsätzlich bereits aufgrund der prozessualen Mitwirkungs- und Editionspflicht gemäss Art. 160 ZPO beizubringen. Beantragt einer der Ehegatten, der andere Ehegatte habe sich über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuweisen, handelt es sich denn auch um einen prozessualen Beweisantrag gemäss Art. 150 ff. ZPO und nicht um ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.; SIX, a.a.O., Rz. 1.32). Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Praktische Bedeutung hat Art. 170 ZGB im Eheschutzverfahren deshalb nur, wenn es um Informationen geht, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren benötigt werden. Diesfalls muss jedoch konkret angegeben werden, welche Auskünfte oder Dokumente das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB umfasst und welche Tatsachen durch die entsprechenden Informationen zu klären sind (SIX, a.a.O., Rz. 1.32).

4.

Die vom Gesuchsgegner gestellten Editionsbegehren sind im Sinne des in vorangehender Ziffer Gesagten als prozessuale Informationsbegehren zu qualifi- zieren. Da die Gesuchstellerin die Einkommensbelege für das Jahr 2024 bereits in Form ihres Lohnausweises (vgl. act. 182/58) eingereicht hat, ist das Begehren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu qualifizieren. Ferner macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er benötige die verlangten Informationen – insbesondere den aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin – im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren. Was die prozessuale Mitwirkungs- und Editionspflicht betrifft, sind die von den Parteien beigebrachten Informationen – wie nachstehend zu zeigen sein wird – ausreichend, um über die anzuordnenden Eheschutzmassnahmen, insbesondere die Unterhaltsbeiträge, zu befinden, selbst wenn die Gesuchstellerin nicht sämtliche – vom Gesuchsgegner verlangten – Unterlagen ediert hat. Es kann somit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung über die entsprechenden Massnahmen entschieden werden, ohne dass die Gesuchstellerin zur Herausgabe weiterer Informationen zu verpflichten ist (BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 2.3.4 zur antizipierten Beweiswürdigung im Eheschutzverfahren).

VIII. Besuchsrecht und Kindesschutzmassnahmen

1.

Rechtliches

1.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts geht es nicht um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind dem Kindeswohl entsprechend zu regeln (vgl. BGE 122 III 404, E. 3.a; 130 III 585, E. 2.1; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.2).

1.2

Was der "angemessene" persönliche Verkehr ist, kann sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen (BGE 144 III 10, E. 7.1 f.; 123 III 445, E. 3b;

131 III 209, E. 3 ff.). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Es gibt verschiedene Umstände, die bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sind: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Letztlich ist der Wille des Kindes für die Regelung des Besuchsrechts von herausragender Bedeutung (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 11).

1.3

In Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts, richten sich die Häufigkeit und Dauer vor allem nach dem Alter des Kindes (BGE 122 III 404, E. 4b; 120 II 229, E. 4a; KILDE, Persönlicher Verkehr, S. 353 ff.), seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil (BGE 122 III 404, E. 4bb; 111 II 408, E. 3 f.), der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden Häufigkeit und Dauer auch von der Beziehung der Eltern untereinander: bei hohem Konfliktpotential können zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Kind Einschränkungen erforderlich sein (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 13). Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben dem Alter vor allem auch von der Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigtem und Kind ab. Neben periodischen Kurzbesuchen kommt insbesondere noch eine Regelung für die Feiertage sowie den Ferienbesuch in Frage (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 14).

1.4

Hat das Gericht, das für eine Unterhaltsklage zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 298d Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB analog). Zu den möglichen Kindesschutzmassnahmen kann insbesondere die Ernennung eines Beistands für das Kind, welcher die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit unterstützt, gehören. Dem ernannten Erziehungsbeistand können besondere Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB übertragen werden, wobei der konkrete Aufgabenbereich von der Hilfsbedürftigkeit der Eltern und Kinder abhängt (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023, § 44 N 17). Ferner kann das Gericht auch andere Massnahmen anordnen, welche zur Wahrung des Kindeswohls angemessen erscheinen, wie beispielsweise die Anordnung von Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

1.5

Besondere Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können namentlich in der Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer Besuchsrechtsbeistandschaft bestehen (OGer ZH LE150060-O vom 7. Oktober 2016, E. III.C.4.; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14). Ein Besuchsrechtsbeistand hat die Abmachungen zwischen den Parteien, die zum reibungs- und konfliktlosen Ablauf des angeordneten Besuchsrechts notwendig sind, zu veranlassen und – soweit geboten – selbst zu erlassen, wobei allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität zuzugestehen ist (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14). In diesem Bereich verfügt der Beistand gegenüber den Eltern über ein Weisungsrecht (OGer ZH LE150060-O vom 7. Oktober 2016, E. III.C.4.).

2.

Bisheriger Verfahrensgang

2.1

Mit Teilvereinbarung vom 24. Juni 2024 (act. 40) wurde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die folgende Teilvereinbarung betreffend Besuchsrecht getroffen. Diese wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vom Gericht genehmigt, das gleichzeitig eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete:

" Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt: Betreuung durch den Vater: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1 (ab sofort): am 29.06.2024, Samstag: Von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

– am 03.07.2024, Mittwoch: Nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt); – am 07.07.2024, Sonntag: Von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; – am 10.07.2024, Mittwoch: Nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00) bis 19:30 Uhr (verpflegt); – am 13.07.2024, Samstag: Von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ferien: – Die Mutter ist berechtigt, das Kind C._____ vom 14.07.2024 bis zum 22.07.2024 in die Ferien mitzunehmen. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind C._____ für den Besuchskontakt ab dem 23. Juli 2024 wieder anwesend ist. Phase 2 (ab 23. Juli 2024 bis 31. August 2024): – ab dem 23.07.2024 unter der Woche Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt); – ab dem 27.07.2024 jedes 2. Wochenende, jeweils am Samstag um 09:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase 3 (ab 01. September 2024 bis am 31. Oktober 2024): – jedes 2. Wochenende, jeweils von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, erstmals am 07.09.2024; – unter der Woche Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase 4 (ab 01. November 2024): – jedes 2. Wochenende, jeweils von Freitag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr; – unter der Woche jeweils Dienstag nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt); – in den Wochen, wo C._____ am Wochenende bei der Mutter ist: zusätzlich jeweils Donnerstag nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt).

Die Übergaben von C._____ erfolgen an der H._____-strasse 1 in E._____, vor der Bäckerei D._____, soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt.

Der Vater verpflichtet sich ausdrücklich, vor bzw. während der Betreuungszeit keinen Alkohol zu konsumieren.

Beide Parteien verpflichten sich, die vereinbarten Übergabezeiten strikte einzuhalten. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungeraden Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine an- gemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen."

2.2

Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) genehmigte das hiesige Einzelgericht die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien betreffend die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft etc.) vom 5. Dezember 2024 (act. 111). In dieser wurde dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht einmal wöchentlich einen halben Tag, d.h. vier Stunden, sowie ein Telefonkontaktrecht vier mal wöchentlich eingeräumt und dem Beistand der Parteien die Weisung erteilt, nach spätestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Nachweis der Alkohol-Totalabstinenz, die Besuchsbegleitung zu überprüfen und Antrag auf die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts zu stellen.

2.3

Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. 152) reichte der Beistand – gestützt auf die Teil-Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) – beim hiesigen Gericht ein Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts ein.

2.4

In der Folge legte die Gesuchstellerin am 11. Juli 2025 dem hiesigen Gericht die folgende von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung zur Regelung der Übergangsphase vor (act. 164), welche mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) durch das Gericht genehmigt wurde:

"1. Der Vater wird berechtigt erklärt, C._____ jeden Mittwoch von 16.45 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) und Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr unbegleitet zu betreuen. 2. Die Übergaben werden bis zu einem anderslautenden Entscheid durch Frau I._____ begleitet. Die Besuche gemäss Ziffer 1 finden erstmals statt, sobald die Übergabebegleitung durch den Beistand organisiert ist. 3. Die Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziffer 3 bis 5 gemäss Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sind von dieser Anpassung nicht betroffen und bleiben bis zu einem anderslautenden Entscheid unverändert bestehen. 4. Die Übergaben finden jeweils beim J._____ in K._____ statt. 5. Diese Regelung gilt, bis das Gericht über den Antrag des Beistandes und der Anträge der Parteien gemäss der eingereichten bzw. noch folgenden Stellungnahmen entschieden hat."

3.

Parteistandpunkte

3.1

Des Beistands

3.1.1

Der Beistand führte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025 (act. 152) aus, der Gesuchsgegner habe sich seit Januar 2025 regelmässigen monatlichen Blutentnahmen unterzogen; im Mai 2025 sei zudem eine Haaranalyse durchgeführt worden. Sämtliche Ergebnisse seien negativ ausgefallen. Die Besuchskontakte zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner seien gemäss der Besuchsbegleitung ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Das Verhältnis zwischen Vater und Tochter wirke vertraut und tragfähig. Der Gesuchsgegner sei gemäss den Einschätzungen der Besuchsbegleitung in der Lage, angemessene Grenzen zu setzen und C._____ altersgerecht zu betreuen. Im Rahmen der Übergaben sei es im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht jedoch wiederholt zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern gekommen, was zu Spannungen und Konflikten geführt habe. Dies sei für die kindliche Entwicklung von C._____ nicht förderlich. Die Suchtproblematik des Gesuchsgegners bleibe ein wiederkehrender Streitpunkt zwischen den Eltern. Um einem erneuten Kontaktabbruch zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner vorzubeugen, erachte der Beistand eine regelmässige Abstinenzkontrolle als sinnvoll. Im Rahmen dieser Eingabe stellte er den Antrag, es sei die vom Gericht mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsregelung auf zwei Monate zu befristen und im Anschluss die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) wieder aufzunehmen.

3.1.2

In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2025 (act. 176) beantragte der Beistand zudem, es sei nebst den bereits festgelegten Kontaktphasen auch eine Regelung für Ferien und Feiertage zu treffen. Dies, da sonst zu befürchten sei, dass die Eltern – auch mit seiner Vermittlung – zu keiner Einigung gelangen würden.

3.1.3

Mit Eingabe vom 8. September 2025 (act. 192) konkretisierte der Beistand aufgrund der fortwährenden Uneinigkeiten der Parteien seine Anträge betreffend Ferien- und/oder Feiertagsregelungen und stellte die eingangs genannten Anträge.

3.2

Des Gesuchsgegners

3.2.1

Der Gesuchsgegner beantragte seinerseits zusammenfassend, es sei nach der Übergangsphase die Einführung von Phase 3 der Verfügung vom 27. Juni 2024 des Bezirksgerichts Meilen (act. 44) wieder aufzunehmen. Im Anschluss daran sei nach einer einmonatigen Übergangsphase in Phase 4 überzugehen. Dies begründete er damit, dass C._____ sich jeweils auf die gemeinsamen Treffen freue und bereits den Wunsch geäussert habe, mehr Zeit mit ihrem Vater zu verbringen. Eine Entfremdung habe nicht stattgefunden (act. 156 Rz. 3 ff.). Er habe in den vergangenen Monaten gezeigt, dass er sich seiner Verantwortung bewusst sei. Auch seine neue Anstellung erfordere eine gewisse Planungssicherheit (act. 174 Rz. 3 f.). Insgesamt gelinge es den Parteien nur unzureichend, die Ausweitung mit Hilfe des Beistandes zu diskutieren (act. 174 Rz. 5). Zudem bestehe bei Anzeichen einer Belastung für C._____ jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung von Phase 3 zu stellen (act. 156 Rz. 11).

3.2.2

Er erkläre sich ferner – so der Gesuchsgegner weiter – damit einverstanden, dass die Besuche in Abweichung der Verfügung vom 27. Juni 2024 nur noch einmal unter der Woche stattfänden. Diese seien jedoch vom Mittwoch auf den Dienstag zu verschieben. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass es ihm im Rahmen seiner erfolgten Neuanstellung jeweils nur dienstags und freitags möglich sei, im Homeoffice zu arbeiten (act. 169 Rz. 4 f.). Damit die Besuchszeit nicht zu kurz sei, sollten diese überdies jeweils von Dienstag ab Schulschluss bis Mittwochmorgen zum Schulbeginn dauern. An anderen Tagen sei die Betreuungszeit aufgrund seiner Arbeitstätigkeit stärker eingeschränkt. Zudem seien die Wochenendbesuche um eine Stunde angepasst worden und würden nun jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag [recte; Samstag], 19:00 Uhr (act. 169 Rz. 5 f. sowie act. 174 Rz. 11) dauern. Ausserdem sei eine Übergabebegleitung nicht mehr notwendig, da diese insbesondere dann nicht mehr relevant sei, wenn der Gesuchsgegner die Tochter direkt bei der Schule abholen oder zur Schule bringen solle und sich die Eltern ohnehin nicht begegnen würden. Entsprechend solle die Übergabebegleitung lediglich für die Dauer der Übergangsregelung eingesetzt bleiben (act. 169 Rz. 2 f.).

3.2.3

Der Gesuchsgegner beantragte weiter ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt vier Wochen jährlich, welches dem Alter von sechs Jahren angemessen sei. Die erste Ferienwoche solle während der Herbstferien gewährt werden, ab dem Jahr 2026 seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen (act. 156 Rz. 12).

3.2.4

Überdies seien künftig nur noch halbjährliche Abstinenzkontrollen in Form von Haaranalysen durchzuführen, wobei festzulegen sei, dass der Grenzwert von 20 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) nicht überschritten werden dürfe. Er begründete dies damit, dass er seit Mitte November 2024 abstinent lebe und dies ohne externe Unterstützung erreicht habe, was zeige, dass bei ihm kein langfristiges oder nachhaltiges Alkoholproblem vorliege. Bei Haaranalysen werde zwischen verschiedenen EtG-Kategorien unterschieden; um den Grenzwert von 30 pg/mg zu erreichen, sei eine tägliche Alkoholaufnahme von etwa 0.5 bis 1 Liter Bier erforderlich. Dabei könnten sich auch kleinere Mengen Alkohol über einen längeren Zeitraum im Körper anreichern und ein regelmässiger Konsum – etwa an Wochenenden – den EtG-Wert rasch über den festgelegten Grenzwert ansteigen lassen (act. 156 Rz. 13 ff.). Es werde denn auch in neueren Therapieformen von einer gänzlichen Abstinenz Abstand genommen und stattdessen ein kontrolliertes Trinken gutgeheissen (act. 174 Rz. 8). Der Gesuchsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Strassenverkehrsamt im Rahmen verkehrsmedizinischer Abklärungen bereits ein Zeitraum von sechs Monaten ausreiche um nachzuweisen, dass keine Alkoholsucht bestehe und er wieder fahrfähig sei. Das IRM habe bei ihm keine langjährige Alkoholsucht feststellen können, weshalb er nicht weiter unter einem Generalverdacht stehen sollte (act. 174 Rz. 7). Falls das Gericht dennoch weitere Alkohol-Tests vorsehe, seien diese dem Gesuchsgegner im Bedarf anzurechnen (act. 174 Rz. 10).

3.3

Der Gesuchstellerin

3.3.1

Die Gesuchstellerin beantragte – entgegen den Anträgen des Beistands und des Gesuchsgegners – es sei kein automatischer Ausbau des Besuchsrechts festzulegen (act. 158 Rz. 6; act. 168 Rz. 4; act. 198 Rz. 10). Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts in der Vergangenheit bereits wieder habe rückgängig gemacht werden müssen. Zum Schutz von C._____ sei das Verhalten des Gesuchsgegners im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum weiterhin zu beobachten. Für die Gesuchstellerin sei zentral, dass die Übergaben nach wie vor von Frau I._____ begleitet würden (act. 158 Rz. 4). Falls die Übergabebegleitungen nicht mehr bezahlt würden, seien diese notfalls über die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ohne weiteres sicherzustellen (act. 198 Rz. 11). Da die Parteien im Anschluss an die Verhandlungen bereits eigenständige Anpassungen vorgenommen hätten, bestehe auch keine Einigkeit darüber, was unter „Phase 3“ konkret zu verstehen sei (act. 158 Rz. 6 ff.; act. 168 Rz. 4 ff.). Auch der Antrag des Gesuchsgegners, die Treffen unter der Woche von Mittwoch auf den Dienstag zu verlegen, zeige, dass die Festlegung eines schematischen Besuchsrechtsplans zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheine. Sie sei grundsätzlich gewillt, den Abend von Mittwoch auf Dienstag, von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), zu verlegen, sofern Frau I._____ die Übergabebegleitung dann wahrnehmen könne (act. 181 Rz. 11; act. 198 Rz. 10). Die Gesuchstellerin lehnte aber insbesondere die vom Gesuchsgegner beantragte Übernachtung von Dienstagabend auf Mittwochmorgen ab, da eine solche in der Vereinbarung vom 27. Juni 2024 nicht vorgesehen gewesen sei (act. 173 Rz. 6 ff.; act. 181 Rz. 11). Sie stellte sich auch gegen eine Übergangsfrist von lediglich einem Monat, da eine solche eindeutig zu kurz sei. Dies insbesondere, da in diesem Zeitraum nicht einmal eine zusätzliche Blutanalyse vorliegen würde (act. 168 Rz. 8). Auch einen Übergang in Phase 4, der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 des hiesigen Einzelgerichts (act. 44), nach einer einmonatigen Übergangsregelung, lehnte die Gesuchstellerin ab. Eventualiter sei ein Ausbau im Sinne ihres Eventualantrags neu zu formulieren; dies gelte auch für ein allfälliges Ferienbesuchsrecht (act. 168 Rz. 9; act. 198 Rz. 10).

3.3.2

In Bezug auf die Feiertags- und Ferienregelung brachte sie sodann vor, es sei zuerst abzuwarten, wie die Ausweitung des Besuchsrechts von Phase 3 zu Phase 4 (Wochenendbetreuung mit Übernachtung) funktioniere, um hierzu konkrete Anträge stellen zu können. Es sei notwendig, die Feiertags- und Ferienregelung zuerst mit dem Beistand vorzubesprechen, sobald wieder regelmässig Übernachtungen stattgefunden hätten. Alternativ sei eine weitere Verhandlung anzuordnen und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesbezüglich konkrete Anträge zu stellen. Überdies habe der Gesuchsgegner noch nie alleine Ferien mit C._____ verbracht. Eventualiter erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, C._____ am 25. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 vom Gesuchsgegner betreuen zu lassen, und – falls bis dahin bereits Übernachtungen stattgefunden und funktioniert hätten – diese Ferienbetreuung auf bis zum 26. Dezember 2025 bzw. bis zum 2. Januar 2026 auszuweiten (act. 181 Rz. 13 f.). In ihrer Eingabe vom 24. September 2025 hielt die Gesuchstellerin grundsätzlich an ihrem Antrag, keine Feiertags- und Ferienregelung festzulegen, fest (act. 198 Rz. 3). Eventualiter erklärte sie sich mit der Festlegung einer Feiertags- und Ferienregelung einverstanden, sofern die Übernachtungen und Wochenendbetreuungen für mindestens drei Monate funktioniert hätten (act. 198 Rz. 4). In Abweichung von der vom Beistand beantragten Feiertagsregelung wünscht die Gesuchstellerin jedes Jahr den 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, mittags, (dem Gesuchsgegner bleibt somit jedes Jahr der 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr) mit der Tochter C._____ verbringen zu können, da sie jeweils an Heiligabend Weihnachten feiern würde (act. 198 Rz. 5). Sodann beantragte sie die Festlegung von bloss zwei Wochen Ferien für den Gesuchsgegner, da sie vier Wochen als ersten Aufbauschritt als zu viel erachte (act. 198 Rz. 6). Ferner erklärte sie sich mit der vom Beistand beantragten Kollisionsregel und der Frist zur Festlegung der Ferien bis Ende November jedes Vorjahres einverstanden. Sollte dieses Datum bereits verstrichen sein, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, seine Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen (act. 198 Rz. 7). Schliesslich sei festzulegen, dass der Gesuchsgegner maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen dürfe

(act. 198 Rz. 7). Indes sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab einer Feriendauer von mindestens drei Tagen jeden zweiten Tag telefonischen Kontakt mit C._____ zu ermöglichen (act. 198 Rz. 8).

3.3.3

Im Übrigen seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 3 bis 5 der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sowie die bestehende Übergabebegleitung beizubehalten (vgl. zu Letzterem act. 198 Rz. 11). Eine alleinige Haaranalyse mit dem vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Grenzwert reiche sodann nicht aus, um eine vollständige Abstinenz zuverlässig nachzuweisen. Insbesondere sei die Dauer von sechs Monaten zwischen den jeweiligen Kontrollen zu lang, da C._____ während dieser Zeit vom Gesuchsgegner betreut werde, ohne dass gesichert sei, dass tatsächlich kein Alkoholkonsum erfolge (act. 158 Rz. 5; act. 168 Rz. 4 ff.; act. 173 Rz. 5). Die Alkoholabhängigkeit des Gesuchstellers verlange eine längerfristige Überprüfung und die Alkoholabstinenzkontrollen seien deshalb zwingend weiterzuführen (act. 181 Rz. 9).

3.3.4

Auch die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) festgelegten Telefonzeiten seien beizubehalten. Ergänzend beantragte die Gesuchstellerin, es sei ihr das Recht einzuräumen, C._____, wenn sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringe, jeweils am Samstagabend, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall über das Mobiltelefon des Gesuchsgegners kontaktieren zu können (act. 158 Rz. 6).

4.

Würdigung

4.1

Wie bereits erläutert, beantragte der Beistand, die bestehende und vom Gericht genehmigte Übergangsregelung auf eine Dauer von zwei Monaten zu beschränken und im Anschluss die in der Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vereinbarten Phasen wiederaufzunehmen (vgl. hierzu act. 152). Gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) umfasst Phase 3 ein Besuchsrecht von C._____ beim Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie unter der Woche am Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). In der Phase 4 wird das Be- suchsrecht dann um eine zusätzliche Übernachtung von Freitag auf Samstag erweitert.

4.2

Die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend die Gefahren einer im Voraus fixierten Ausweitung des Besuchsrechts vermögen nicht zu überzeugen. Die Besuchsbegleiterin I._____ hält ausdrücklich fest, dass die Besuche von C._____ beim Gesuchsgegner problemlos verlaufen und die Beziehung zwischen den beiden vertraut und tragfähig ist. Ferner hat der Gesuchsgegner in den vergangenen Monaten gezeigt, dass er die Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren, befolgt. Mittlerweise dürfte ihm bewusst sein – selbst wenn er die Suchtproblematik nach wie vor negiert –, welche Konsequenzen ein erneuter Alkoholkonsum in Gegenwart seiner Tochter oder vor einem Besuch mit ihr nach sich ziehen würde. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt jedoch auch erkennen, dass es den Parteien derzeit nicht möglich ist, einvernehmlich und in gegenseitiger Absprache Lösungen zu erarbeiten. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass eine klare und strukturierte Regelung des Besuchsrechts ein verlässliches Umfeld für C._____ schafft. Zugleich ist hervorzuheben, dass die Begleitung der Familie durch den Beistand gewährleistet, bei Bedarf zeitnah und flexibel auf Veränderungen oder auftretende Risiken zu reagieren. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint eine verbindliche Regelung der künftigen Phasen des Besuchsrechts daher nicht nur sinnvoll, sondern notwendig.

4.3

Nachdem die Übergangsregelung seit Mitte Juli 2025 bis zum Urteilszeitpunkt während mindestens drei Monaten gelebt wird, erweist sich der Antrag des Gesuchsgegners, die Übergangsregelung auf lediglich einen Monat zu verkürzen, als hinfällig. Angesichts der bisherigen Dauer der Übergangsregelung sind die schutzwürdigen Interessen von C._____ – insbesondere ihr Wohl und ihre psychische Unversehrtheit – an einer behutsamen und nachhaltigen Wiederannäherung zwischen ihr und dem Gesuchsgegner in umfassender Weise gewahrt worden. Dadurch konnte auch eine möglichst konfliktarme Annäherung ermöglicht werden, die den Fortbestand der Beziehung langfristig gewährleistet und potentielle Belastungen vor dem Übergang in die nächste Phase minimiert.

4.4

Folglich endet die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt und es ist unmittelbar – und wie vom Beistand beantragt (act. 152) – zur Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) überzugehen.

4.5

Ab sofort bis 31. Dezember 2025 Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Phase ist zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, dass C._____ unter der Woche – abweichend von der ursprünglichen Regelung gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 (vgl. act. 44 Phase 3) – lediglich noch einen Nachmittag bzw. Abend beim Gesuchsgegner verbringt. Diese Anpassung sei in der Vergangenheit bereits umgesetzt worden. Der Gesuchsgegner beantragt darüber hinaus, den Wochentag des Besuchs auf den Dienstag zu verlegen und diesen künftig mit einer Übernachtung zu verbinden. Da die Gesuchstellerin dem Wechsel des festgelegten Besuchstags von Mittwoch auf Dienstag nichts entgegenzusetzen hat (vgl. hierzu auch act. 198 Rz 10), erscheint es angezeigt, die Regelung der "Phase 3" insoweit anzupassen, als der Donnerstagtermin entfällt. Die vom Gesuchsgegner beantragte Übernachtung ist in dieser Phase nicht vorzusehen, um den schrittweisen und nachhaltigen Aufbau der Beziehung zu gewährleisten. Eine Übernachtung war in "Phase 3" der Vereinbarung denn auch nicht vorgesehen; es besteht kein erkennbarer Grund, hiervon abzuweichen. Ausserdem sind für die Wochenendaufenthalte Übergabezeiten (Samstag ab 10:00 Uhr; Sonntag bis 18:00 Uhr) festzusetzen und die Phase ist bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen.

4.6

Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Auch der weitere Verlauf der Besuchsrechtsausweitung soll sich nach der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) richten, namentlich ist ab 1. Januar 2026 in deren "Phase 4" überzugehen. Die Ausgestaltung dieser Phase ist ebenfalls an die bereits gelebte Praxis des ein- statt zweimal wöchentlichen Besuchstags unter der Woche von C._____ beim Gesuchsgegner auf den Dienstag anzupassen bzw. festzusetzen. Von einem weiteren Betreuungswochentag ist einstweilen – zur Aufrechterhaltung der Stabilität – abzusehen.

4.7

Zusammengefasst endet die mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt bis 31. Dezember 2025 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr, bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen. Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Freitag, nach Schulschluss (frühstens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen.

4.8

Telefonate: Der Antrag der Gesuchstellerin, C._____ während der Besuchswochenenden des Gesuchsgegners jeweils samstags zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Ebenso wenig widersetzt sich der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin, C._____ jeweils ab einer Mindestdauer von drei Tagen Ferien am Stück jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Einrichtung dieser Telefonkontakte sprechen würden. Der Gesuchstellerin sind demnach die beantragten Rechte einzuräumen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, diese Telefonate zu dulden bzw. mitzuwirken. Andererseits sind die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) festgelegten Telefonzeiten des Gesuchsgegners fortzuführen.

4.9

Übergabebegleitung und Übergabeort

4.9.1

Der Beistand beantragte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025, die Übergaben seien während der Übergangsregelung weiterhin zu begleiten und die Eltern entsprechend anzuleiten (act. 152). Die Gesuchstellerin forderte eine Fortführung auch über die Übergangsphase hinaus (act. 168; act. 198), während sich der Gesuchsgegner gegen eine solche ausspricht. Aus den Ausführungen des Beistands geht hervor, dass insbesondere bei den Übergaben Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern bestanden haben. Die seit 16. Juli 2025 – und damit seit rund drei Monaten – in Kraft befindliche Übergangsregelung wird von den Parteien umgesetzt bzw. gelebt. Damit geht der Umfang der Umsetzung über den ursprünglich vom Beistand beantragten Rahmen hinaus (vgl. act. 152). Da sich das Konfliktpotential derzeit ausschliesslich zwischen den Parteien zeigt, ist von den Eltern langfristig zu erwarten – und auch anzustreben –, dass sie nach Beendigung der Übergangsphase die Übergaben eigenständig und ohne externe Unterstützung zu bewältigen vermögen. Es rechtfertigt sich daher, mit Beendigung der Übergangsphase die Übergaben nicht mehr begleitet durchzuführen. Folglich ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung abzuweisen. Der von den Parteien in der Vereinbarung vom 9. Juli 2025 (act. 164) vorgesehene und auch vom Beistand beantragte (act. 152) Übergabeort Parkplatz J._____ K._____ (soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt) ist – wie in der Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) festgehalten – beizuhalten (siehe sogleich).

4.9.2

Zur Übergabe bei der G._____ ist Folgendes festzuhalten: Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) bzw. mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119; Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom 6. Januar 2025) wurde dem Gesuchsgegner im Sinne einer Kindesschutzmassnahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall die Weisung erteilt, das Schulgelände von C._____ (inkl. Radius von 500 Meter darum herum) nicht zu betreten. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Kindeswohlgefährdung sowie deren Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Wiederaufnahme der Phase 3 und Phase 4 impliziert, dass die Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner wieder im ursprünglichen Umfang möglich ist. Die Massnahme in Form eines Betretverbots bezogen auf das Schulgelände von C._____ erscheint vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Kindeswohls nicht mehr als angemessen bzw. verhältnismässig. Das Rayon- bzw. Betretverbot ist daher per sofort aufzuheben, sodass der Gesuchsgegner C._____ bei der G._____ abholen kann, sofern die Übergaben nicht auf dem Parkplatz J._____ in K._____ erfolgen.

4.10

Feiertags- und Ferienbetreuung

4.10.1

Der Gesuchsgegner beantragte, es seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen, wobei die erste in den Herbstferien stattfinden solle. Sodann beantragte auch der Beistand, es sei eine gerichtsübliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung des Gesuchsgegners von vier Wochen festzulegen (vgl. act. 192).

4.10.2

Da sofort (vgl. Erw. VIII.4.1. ff.) wieder Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner stattfinden werden, erscheint es angemessen, auch eine Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung festzulegen. Vorliegend ist es sinnvoll, das Ferienbesuchsrecht dem Aufbau des Kontakt- und Betreuungsrechts anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, nach einer kurzen Vorlaufphase – in der C._____ erstmals wieder beim Gesuchsgegner übernachtet – mit der Feiertags- und Ferienbetreuung des Gesuchsgegners zu beginnen. Der Beginn wird hinsichtlich der Feiertage auf den 25. Dezember 2025 festgelegt. Es ist – entgegen den gesuchstellerischen Vorbringen – kein Grund ersichtlich, weshalb von der gerichtsüblichen alternierenden Regelung hinsichtlich der Feiertage abzuweichen wäre. Selbstverständlich bleiben abweichende Regelung nach gegenseitiger Absprache stets möglich. In Bezug auf die Ferienregelung gilt folgendes: Angesichts dessen, dass C._____ insgesamt 13 Wochen Schulferien pro Jahr zur Verfügung stehen, erscheint es angemessen, dass sie davon vier Wochen bei ihrem Vater verbringen kann. Dies entspricht in etwa einem Drittel und ist – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht als übermässige Ausweitung des Ferienbesuchsrechts zu qualifizieren. Das Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgegners wird erstmals ab 2026 gewährt und auf vier Wochen pro Jahr festgelegt, da die vom Gesuchsgegner beantragte Herbstferienwoche bereits verstrichen ist. Dem Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner dürfe maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen, ist insoweit zu entsprechen, als dem Gesuchsgegner bis zu den Sommerferien 2026 einmalig Ferien mit C._____ in der Länge von maximal einer Woche zu gewähren sind. Diese Einschränkung entfällt mit Beginn der Sommerferien 2026. Für die Ferienaufteilung haben sich die Parteien jeweils bis zum 30. November des Vorjahres abzusprechen.

4.11

Kindesschutzmassnahmen (Alkoholabstinenzkontrollen)

Des Weiteren besteht kein Anlass, auf die bisherigen Kindessschutzmassnahmen gemäss Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114), berichtigt mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119), – abgesehen vom Rayon- bzw. Betretverbot des Schulgeländes (siehe Erw. VIII.4.9.2.) – zurückzukommen. Sie behalten ihre Gültigkeit. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abänderung der Alkoholkontrollen mit dem Begehren, lediglich halbjährliche Haaranalysen vorzusehen, bei welchen der Wert eines moderaten Alkoholkonsums von höchstens 20 pg/mg Ethylglucuronid nicht überschritten werden darf, ist vorliegend abzuweisen. Zwar stellt der Nachweis einer vollständigen Alkoholabstinenz einen ersten positiven Schritt dar. Angesichts der fortdauernden Negierung der Suchtthematik durch den Gesuchsgegner scheint jedoch keine nachhaltige Veränderung bzw. Einsicht vorzuliegen, die eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen rechtfertigen würde. Zur Ermöglichung der im vorliegenden Urteil angeordneten Ausweitung des Besuchsrechts wurden monatliche Alkoholkontrollen mittels Bluttests sowie halbjährliche Haaranalysen bestimmt. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner nun den Nachweis erbringen kann, innerhalb der letzten neun Monate (vgl. act. 174; act. 175/28) keinen Alkohol konsumiert zu haben, entspricht den angeordneten Vorgaben. Da der Gesuchsgegner in der Vergangenheit gegen die vereinbarten Weisungen verstossen hat, besteht bei der Gesuchstellerin nachvollziehbarerweise die Befürchtung, dass sich ein solches Verhalten inskünftig wiederholen könnte. In dieser Situation und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, welches vorrangig zu beachten ist, ist vom Gesuchsgegner eine weitere Bewährungsphase zu erwarten. Folglich sind die monatlichen Alkoholbluttests und halbjährlichen Haaranalysen weiterhin gemäss der bisherigen gerichtlichen Anordnung fortzuführen. Die Kosten sind – entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (act. 174 Rz. 10) – nicht in seinen Bedarf einzurechnen, sondern von ihm aus seinem Überschuss zu tragen (vgl. nachfolgend Erw. IX.).

IX. Unterhalt

1.

Rechtliche Grundlagen

1.1

Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich und/oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 und Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB). Unter geltendem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden.

1.2

Kinder(geld)unterhalt dient dazu, die finanziellen Bedürfnisse der Kinder angemessen abzudecken und für die optimale Betreuung zu sorgen (Art. 276 ZGB). Zentral ist das Kindeswohl – finanzielle Interessen der Parteien haben zurückzustehen. Grundlage für die finanzielle Leistungspflicht ist das Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Eltern zu Fürsorge gegenüber den gemeinsamen Kindern verpflichtet. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des nicht obhutsberechtigten Elternteils, für die Bedürfnisse des Kindes aufzukommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt leistet, welcher rechtlich dem Geldunterhalt gleichgestellt ist. Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss daher grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den Betreuungsaufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265, E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu ver- pflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger

ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. m.w.H.).

1.3

Der Unterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nach der sog. zweistufigen Methode (Berechnung des Notbedarfs bzw. bei Vorhandensein der entsprechenden Mittel des erweiterten familienrechtlichen Notbedarfs und anschliessende Überschussverteilung und Abzug einer nachgewiesenen Sparquote) vorzugehen. Zu diesem Zweck ist auf der einen Seite das Einkommen der Familienmitglieder (d.h. der Eltern und Kinder) sowie andererseits der Notbedarf (Existenzminimum) bzw. der erweiterte familienrechtliche Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) sämtlicher Personen zu ermitteln.

1.4

Bei der Einkommensermittlung ist grundsätzlich bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen (SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3).

1.5

Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter Suchbemühungen und durch die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017, E. 3.3). Nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022, E. 4.3 m.H.). In jedem Fall ist der betroffenen Person genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, wobei die Dauer der Übergangsfrist von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar ist (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3 m.w.H.). Die Übergangsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate und sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200018 vom 17. Dezember 2020, E. 2.6.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in Frage (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 4.3).

1.6

Was den anrechenbaren Bedarf betrifft, so führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 aus, dass der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung stets die "Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; hiernach "Richtlinie") sei. In Abweichung von dieser Richtlinie seien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Bei knappen Verhältnissen müsse es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt auf dieser Basis berechnet werden. Verblieben nach Deckung des Existenzminimums noch weitere finanzielle Mittel, so sei in einer nächsten Stufe das sog. familienrechtliche

Existenzminimum zu decken. Dieses enthalte als Erweiterung typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte, Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgungen. Bei gehobenen Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Bei den Kindern gehören neben dem Steueranteil ebenfalls der den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkostenanteil und gegebenenfalls die Kosten der Zusatzversicherungen zum erweiterten Bedarf (BGE 147 III 265, E. 7.2).

1.7

Bei der Überschussverteilung, welche die Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs voraussetzt, ist gemäss Bundesgericht auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. überobligatorische Arbeitsleistungen eines Ehegatten, teure Hobbys etc.) einzugehen. An der Überschussverteilung nicht beteiligt sind mündige Kinder. Grundsätzlich wird der Kindesunterhalt nach der zweistufigen Methode berechnet: Zuerst wird der Grundbedarf gedeckt, danach wird ein allfälliger Überschuss nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe verteilt (BGE 147 III 265, E. 7.3). Erhält das Kind durch diese Verteilung allerdings mehr, als es seinem tatsächlichen Bedarf und seiner Lebensstellung entspricht, ist eine Begrenzung zulässig. Denn der Unterhalt soll in erster Linie den laufenden Lebensbedarf sowie eine angemessene Vorsorge decken und nicht dem Vermögensaufbau dienen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 31 f.).

1.8

Anhand der vorstehenden Ausführungen ist nachfolgend das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf zu berechnen.

2.

Anträge

2.1

Die Gesuchstellerin beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt von C._____ rückwirkend ab 1. Juni 2024 und bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'750.– zu bezahlen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 8). Sodann sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis heute im Umfang von CHF 6'801.– bereits nachgekommen sei (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 9). Überdies sei kein persönlicher Unterhalt für eine der Parteien festzusetzen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 10).

2.2

Der Gesuchsgegner beantragte hingegen, für den Fall der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin – wie sie vorliegend mit Entscheid vom 6. Januar 2025 (act. 114) erfolgt ist – sei festzuhalten, dass alleine die Obhutsinhaberin für den Unterhalt von C._____ aufzukommen habe (act. 109 Rechtsbegehren Ziff. 10). Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'815.– zu bezahlen (act. 109 Rechtsbegehren Ziff. 11).

3.

Persönlicher ehelicher Unterhalt: Vorauskonvention

3.1

Parteivorbringen

3.1.1

Die Gesuchstellerin brachte vor, sie und der Gesuchsgegner hätten in einer Vorauskonvention (act. 108A/54) unter Ziff. III.1 vereinbart, gegenseitig auf persönlichen ehelichen und nachehelichen Unterhalt zu verzichten (act. 108 Rz. 42).

3.1.2

Der Gesuchsgegner stellte sich dagegen auf den Standpunkt, er könne sich nicht an die Unterzeichnung des Vertrags erinnern. Er sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass er auf Unterhaltszahlungen verzichten würde. Sodann könne es gut sein, dass er den Vertrag in nicht ganz zeichnungsfähigem Zustand unterzeichnet habe, sofern der Vorwurf stimme, dass er ein Alkoholproblem habe. In diesem Zusammenhang offerierte er seine persönliche Befragung als Beweismittel (act. 112A S. 9).

3.1.3

Die Gesuchstellerin bestreitet die Aussage des Gesuchsgegners und führt aus, die Unterzeichnung des Ehevertrags habe in ihrer Anwesenheit und am Tag ihres Geburtstags anlässlich eines Frühstücks zusammen mit C._____ in L._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner habe an jenem Tag das Fahrzeug gelenkt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dieser betrunken gewesen sei. Vielmehr sei er nüchtern und folglich in vertragsfähigem Zustand gewesen. Darüber hinaus sei die Eheschliessung der Parteien in … [spanische Ortschaft] vollzogen worden, wo ein derartiger Unterhaltsverzicht als gängige Praxis zu betrachten sei

3.2

Vertragsfähigkeit

3.2.1

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).

3.2.2

Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet (BGE 134 II 235, E. 4.3.3) und darf nicht leichthin verneint werden (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 2). Jene Partei, die das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit behauptet, muss einen der in Art. 16 ZGB erwähnten Zustände beweisen (BGer 5A_951/2016 vom 14. September 2017, E. 3.1.2). Sie hat also nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt einer der vom Gesetz geforderten Schwächezustände bestanden und die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 48). Befand sich aber eine Person, ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befanden. Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeit- weise verwirrt ist oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017, E. 5.3). Ausser Indizien und dem Zeugenbeweis ist für den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit die Anordnung einer medizinischen Expertise oft unumgänglich (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 50).

3.2.3

Vorliegend macht der Gesuchsgegner geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise alkoholisiert gewesen zu sein, und behauptet, sich an die Unterzeichnung des Vertrages nicht erinnern zu können (act. 112A S. 9). Dabei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Der Gesuchsgegner legt keine objektiven Beweise vor, die seine Behauptungen stützen würden. Die blosse Behauptung eines übermässigen Alkoholkonsums reicht nicht aus, um glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeblich urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit handlungsunfähig nach Art. 18 ZGB gewesen sein sollte. Zudem argumentiert der Gesuchsgegner widersprüchlich, indem er einerseits während des Verfahrens das Vorliegen einer Alkoholsucht bestreitet (act. 33 Rz. 2 ff., act. 61 Rz. 5 sowie Rz. 17 f., act. 98 Rz. 7 und act. 112A S. 24 f.), andererseits jedoch im Zusammenhang mit der Frage seiner Urteilsfähigkeit eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – sofern dies zu seinen Gunsten gereichen könnte – als „möglich“ erachtet. Seine Äusserungen sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und vermögen keine begründeten Zweifel an seiner Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit zu wecken. Gestützt auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung (BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1) kann auf die vom Gesuchsgegner offerierte persönliche Befragung als Beweismittel verzichtet werden, da davon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.2.4

Insgesamt gelingt es dem Gesuchsgegner vorliegend nicht, die Vermutung der Urteilsfähigkeit zu entkräften und damit die Wirksamkeit des Vertrages infrage zu stellen.

3.3

Formelle Gültigkeit

3.3.1

Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Entsprechend ist auch eine diesbezügliche parteiautonome Regelung mittels Ehevertrags durchaus möglich (OGer ZH LE140034 vom 16. Januar 2015, E. 7.4.3). Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518, E. 2.5; BGer

3.3.2

Gemäss Art. 184 ZGB muss ein Ehevertrag grundsätzlich öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Ehevertrag beinhaltet die formgebundene Einigung der Ehegatten auf einen Güterstand, einen Güterstandswechsel und dessen Aufhebung sowie auf Modifikationen des Güterstands innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Der numerus clausus der öffentlich zu beurkundenden Rechtsgeschäfte beschränkt dieses Formerfordernis auf Eheverträge, welche ausschliesslich der Regelung güterrechtlicher Belange im Sinne von Art. 184 ff. ZGB dienen. Andere im Ehevertrag getroffene Vereinbarungen über das eheliche Vermögensrecht müssen nicht öffentlich beurkundet werden (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 182 N 3, Art. 184 N 2).

3.3.3

Der von den Parteien vorgelegte Ehevertrag („Marital Agreement“) wurde von beiden Parteien eigenhändig mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet, jedoch nicht öffentlich beurkundet. Der zu prüfende Klauselinhalt – "Should the Parties ever get separated and/or divorced they both agree on mutually waiving any personal spousal maintenance contributions" (act. 108A/54 S. 3) bzw. "Für den Fall einer Trennung und/oder Scheidung vereinbaren die Parteien, einvernehmlich auf die Zahlung von persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu verzichten." (act. 108A/55 S. 4) – betrifft den ehelichen/nachehelichen Unterhalt und fällt damit nicht in den Regelungsbereich des Güterrechts, sondern des übrigen ehelichen Vermögensrechts. Ferner wurde betreffend dem nachehelichen Unter- halt keine Rechtswahl getroffen, womit schweizerisches Recht Anwendung findet. Vorliegend gelangt der qualifizierte Formvorbehalt mangels güterrechtlicher Vereinbarungen nicht zur Anwendung. Demzufolge wurde dieser Teil der Vereinbarung auch ohne notarielle Beurkundung formgültig abgeschlossen.

3.4

Genehmigungsfähigkeit

3.4.1

Wie bereits dargelegt (vgl. Erw. IX.3.3.1.) bedarf auch eine Vereinbarung, welche die Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens betrifft, der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt eine solche, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffenen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Für die richterliche Prüfung, ob die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, ist der Zeitpunkt der richterlichen Genehmigung, d.h. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Genehmigungszeitpunkt, massgebend (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019, E. 5.6; BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Die Schwelle für das Vorliegen einer offensichtlichen Unangemessenheit ist entsprechend relativ hoch. Art. 279 Abs. 1 ZPO verlangt nämlich nicht, dass die Vereinbarung angemessen sein muss, sondern nur, dass sie nicht offensichtlich unangemessen sein darf (BGer

3.4.2

Die Vereinbarung über den ehelichen Unterhalt (vgl. Erw. IX.3.3.3.) erscheint vollständig und klar. Ausserdem konnte der Gesuchsgegner, wie vorstehend dargelegt, keine Zweifel am freien Willen der Parteien hinsichtlich des gegenseitigen Verzichts auf Unterhalt darlegen. Zu prüfen bleibt eine allfällige offensichtliche Unangemessenheit.

3.4.3

Die Ehegatten vereinbarten für den Trennungs- bzw. Scheidungsfall einen gegenseitigen Verzicht auf ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt.

3.4.4

Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung (HAUSHEER/BRUNNER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 4.98; BGE 128 III 65 ,E. 1).

3.4.5

Vorliegend ist auf die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien abzustellen (vgl. BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Die Parteien sind jeweils in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Daran änderte auch die kurzfristige (von 1. Dezember 2024 bis 13. Juli 2025) Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners nichts (act. 126; act. 169). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens lebten die Ehepartner bereits getrennt. Angesichts der fortgeschrittenen Zerrüttung der ehelichen Beziehung ist eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten. Der Fokus liegt somit auf der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Ehepartner. Es kann dahingestellt bleiben, ob das hiesige Gericht im konkreten Entscheidfall einem der Ehegatten die Verpflichtung zur Zahlung von ehelichem Unterhalt auferlegt hätte. Fest steht jedoch, dass das Absehen davon weder als gesetzeswidrig noch als unsittlich oder krass unbillig einzustufen ist. Vielmehr entspricht dies der aktuellen Rechtsprechung, die bei fehlender ehebedingter wirtschaftlicher Abhängigkeit grundsätzlich von der ökonomischen Selbstverantwortung der Ehegatten ausgeht.

3.4.6

Entsprechend ist die Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt genehmigungsfähig.

3.4.7

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Parteien einen rechtlich verbindlichen wechselseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt vereinbart haben und dieser demzufolge zu genehmigen ist. Daher erübrigt sich eine weiterge- hende Auseinandersetzung mit der Frage des ehelichen Unterhalts sowie dessen Berechnungsmodalitäten.

4.

Berechnungsmethode betreffend Kinderunterhalt

Die vorliegenden finanziellen Verhältnisse sind zwar äusserst günstig, jedoch nicht derart exorbitant, dass sich statt einer zweistufigen eine einstufige Berechnung aufdrängen würde. Auch die Parteien gehen in ihren Rechtsschriften von der Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode aus (act. 61 und act. 108 f.). Es ist kein Grund zur Abweichung vom methodischen Regelfall ersichtlich, zumal eine allfällige Sparquote vor der Überschussverteilung in Abzug gebracht werden muss. Basierend auf den vorstehenden Ausführungen sind das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf nach der zweistufigen Methode zu berechnen.

5.

Phasen

Unterhaltsbeiträge können rückwirkend bis zu einem Jahr gefordert werden (Art. 173 Abs. 2 ZGB). Vorliegend erscheint es geboten, die Unterhaltsbeiträge in drei Phasen festzulegen. Phase I beginnt mit der Trennung der Parteien ab 28. Mai 2024, wobei seit 1. Juni 2024 Unterhalt verlangt wird, und dauert bis zum 30. November 2024 (Arbeitsverhältnis auf beiden Seiten). Aus Praktikabilitätsgründen wird die Phase II für die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Juli 2025 festgelegt, obschon der Gesuchsgegner seine neue Stelle bereits am 14. Juli 2025 antrat. Die Phase III beginnt damit am 1. August 2025.

6.

Einkommen der Parteien und von C._____

6.1

Einkommen der Gesuchstellerin

6.1.1

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

6.1.1.1

Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig bei der M._____ AG in einem 100%-Pensum beschäftigt ist. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis Mai 2024 betrug ihr Nettomonatslohn jeweils CHF 13'538.– (act. 20/3–5 [Nettolohn CHF 13'738.– minus Kinderzulagen CHF 200.–]). Den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2025 ist ein Nettomonatslohn von CHF13'537.– (act. 182/59 [Nettolohn CHF 13'752.– minus Kinderzulagen CHF 215.–]) zu entnehmen.

6.1.1.2

Ferner wurde der Gesuchstellerin in den vergangenen Jahren jeweils zusätzlich ein Bonus in Höhe von CHF 12'000.– (für das Jahr 2019), CHF 20'000.– (für das Jahr 2020), CHF 22'000.– (für das Jahr 2021), CHF 23'000.– (für das Jahr 2022), CHF 35'000.– (für das Jahr 2023) sowie CHF 32'500.– (für das Jahr 2024) ausbezahlt (act. 106/45a–45e und act. 182/59). Laut Gesuchstellerin sei der Bonus allerdings nicht von ihrer individuellen Leistung abhängig. Stattdessen sei der entscheidende Faktor für die Bonushöhe der Verlauf des jeweiligen Projekts. Der erhöhte Bonus im Jahr 2023 sei auf ein solch spezifisches Projekt zurückzuführen, welches voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2025 abgeschlossen werde. Sie habe aktuell kein Folgeprojekt in Aussicht, weshalb es äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass sie künftig einen vergleichbaren Bonus erzielen werde. Aus diesem Grund solle der Bonus des Jahres 2023 nicht berücksichtigt werden, und stattdessen der Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 als Berechnungsgrundlage hinzugezogen werden (act. 108 Rz. 25). Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte die Gesuchstellerin sodann vor, die Rechtsprechung, dass bei einem steigenden Bonus stets auf das letzte Jahr abzustellen sei, sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da es sich bei ihrer Bonuszahlung nicht um einen leistungsorientierten Bonus handle (act. 112A S. 15 f.). Zum im Februar 2025 für das Jahr 2024 ausbezahlten Bonus in Höhe von CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) machte die Gesuchstellerin keine Ausführungen.

6.1.1.3

Bonuszahlungen stellen grundsätzlich ebenfalls einen Lohnbestandteil dar. Bei Schwankungen der Boni ist grundsätzlich auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 335). Es ist dabei in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erreicht werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 166). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Bonus des letzten Jahres als massgebend (BGE 143 III 617, E. 5.1). Von Bonuszahlungen sind, wie beim ordentlichen Lohn, die Sozialabzüge (Abzüge für die AHV und IV, Beiträge für die 2. Säule [Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge] sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung) abzuziehen. (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 692).

6.1.1.4

Die Gesuchstellerin macht geltend, der Bonus des Jahres 2023 in Höhe von CHF 35'000.– brutto sei aufgrund eines zeitlich begrenzten Projekts aussergewöhnlich hoch ausgefallen. Da der Bonus 2024 mit CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) praktisch gleich hoch ausfällt, ist diese Behauptung widerlegt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass dies nicht die einzige signifikante Bonuserhöhung darstellt. Bereits im Jahr 2020 wurde der Gesuchstellerin ein Bonus von CHF 20'000.– gewährt, während dieser im Vorjahr lediglich CHF 12'000.– betrug. Somit erfolgte auch damals innerhalb eines Jahres eine Erhöhung um CHF 8'000.–. In der Folge setzte sich die steigende Tendenz der Bonushöhe fort. Mithin ist zu berücksichtigen, dass die Leistung der Gesuchstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Einfluss auf die Zuweisung und Übernahme von Projekten hat. Demzufolge lässt sich argumentieren, dass die Höhe des Bonus zumindest mittelbar von der individuellen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin abhängig ist. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Gesuchstellerin nicht, darzulegen, dass es sich bei dem Bonus für das Jahr 2023 um einen aussergewöhnlich hohen Bonus gehandelt haben soll und auch nicht, dass es sich dabei nicht um einen leistungsorientierten Bonus gehandelt habe. Da der Bonus für das

Jahr 2024 etwas niedriger ausfiel als derjenige für das Jahr 2023, ist nicht der Bonus des letzten Jahres massgeblich (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Vielmehr ist auf den Durchschnittswert der früheren, insbesondere der letzten drei Jahre abzustellen. Die Gesuchstellerin erzielte in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen (Brutto)Bonus in der Höhe von CHF 30'167.– ([CHF 23'000.– + CHF 35'000.– + CHF 32'500.–] / 3 Jahre). Davon abzuziehen sind die Sozialabzüge sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung. Praxisgemäss wird hierbei von Abzügen im Umfang von 7% ausgegangen, weshalb der jährliche Netto-Bonus auf CHF 28'055.– zu beziffern ist. Insgesamt entspricht dies einem monatlichen Betrag von CHF 2'338.–.

6.1.1.5

Nebst dem Bonus ergibt sich aus den Lohnabrechnungen der Gesuchstellerin eine monatliche Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (act. 20/3–5, act. 106/44 und act. 182/59). Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen (OGer ZH LE220006-O vom 15. Februar 2023, E. 5.4). Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖH- LER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können leitenden Angestellten dazu dienen,

kleinere, arbeitsbedingte Ausgaben – insbesondere für Repräsentationspflichten und Kundenakquisition – zu decken, deren detaillierte Abrechnung unverhältnismässig aufwendig wäre. In solchen Fällen gelten Pauschalspesen grundsätzlich als reiner Auslagenersatz und nicht als Einkommen. Allerdings können Pauschalspesenvergütungen auch verdeckte Lohnzahlungen darstellen. In jedem Fall muss nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden, welche Auslagen tatsächlich anfallen. Die blosse Vorlage eines allgemeinen Spesenreglements ist hierfür nicht ausreichend (OGer ZH LE180044 vom 28. Juni 2019, E. C.2.4.2).

6.1.1.6

Die Gesuchstellerin ist Projektmanagerin bei der M._____ mit dem Verantwortungsbereich "functional readyness" (act. 41 S. 12). Bezüglich der realen Auslagen führte sie lediglich aus, sie müsse sämtliche Spesen für Verpflegung (insb. Teamanlässe und -essen), Mobilität inkl. Parkplatz und Taxis, teurer Kleiderbedarf, etc. selbst bezahlen. Generell müsse sie alles unter CHF 100.– selbst berappen (act. 108 Rz. 26). Ihre realen Aufwendungen würden monatlich circa CHF 800.– betragen (act. 112A S. 23). Damit anerkennt die Gesuchstellerin mindestens die verbleibenden CHF 400.– als Einkommensbestandteil. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten des Jahresabonnements der SBB (act. 106/49), das Halbtax-Abonnement der SBB (act. 106/50) sowie des Jahres- P+Rail-Passes (act. 106/51) können nicht als Spesen berücksichtigt werden, da diese – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – unter dem Titel Mobilitätskosten angerechnet werden. Eine zusätzliche Anrechnung als reale Auslagen im Rahmen einer Spesenentschädigung ist daher ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin hat es vorliegend versäumt, die von ihr geltend gemachten realen Auslagen hinreichend zu substantiieren. Sie hat weder aktuelle, auch nur exemplarische Quittungen für Kleinspesen unter CHF 100.– vorgelegt, noch ein generelles Spesenreglement eingereicht, wobei Letzteres allein ohnehin nicht ausreichend wäre. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Projektmanagerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vergütete Kleinspesen entstehen. Im Rahmen der Ermessensausübung erscheint es deshalb angemessen, der Gesuchstellerin einen pauschalen Betrag von CHF 400.– pro Monat zuzugestehen. Die verbleibenden CHF 800.– der Pauschalspesen sind hingegen als Einkommen zu qualifizieren und entsprechend anzurechnen.

6.1.2

Weiteres Einkommen

Es ist unbestritten, dass die Parteien Miteigentümer eines Parkplatzes sind, welchen sie zu einem monatlichen Mietzins von CHF 150.– vermieten (act. 108 Rz. 27; act. 112A S. 6). Diese Mieteinnahmen sind den Parteien jeweils hälftig als Einkommen anzurechnen. Folglich ist der Gesuchstellerin zusätzlich ein Einkommen in Höhe von CHF 75.– aus dieser Vermietung anzurechnen.

6.1.3

Insgesamt ist der Gesuchstellerin ein Gesamteinkommen von CHF 16'750.– (CHF 13'537.– + CHF 2'338.– + CHF 800.– + CHF 75.–) anzurechnen.

6.2

Einkommen des Gesuchsgegners

6.2.1

Phase I: ab 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

6.2.1.1

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

6.2.1.1.1

Der Gesuchsgegner deklarierte bis zu seiner Kündigung Ende November 2024 ein monatliches Einkommen von CHF 9'757.45 (act. 61 Rz. 39). Zusätzlich erhielt er eine jährliche Spesenentschädigung in Höhe von CHF 550.–. Ferner ist im Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners ein jährlicher variabler Bonus von maximal 15% eines Jahreseinkommens von CHF 135'000.– vorgesehen (act. 62/8 Article 4). Im Rahmen der Befragung gab der Gesuchsgegner an, dass der Bonus nicht garantiert sei, der Verwaltungsrat beschlossen habe, im laufenden Jahr keine Bonusausschüttung vorzunehmen, und er selbst bislang keinen Bonus erhalten habe (act. 112A S. 28).

6.2.1.1.2

Die Gesuchstellerin bestreitet das vom Gesuchsgegner geltend gemachte monatliche Einkommen von CHF 9'757.45 und beziffert sein Nettoeinkommen mit CHF 9'931.– monatlich. Sie stellt in Abrede, dass dem Gesuchsgegner kein Bonus ausbezahlt worden sei, und führt aus, dass dem Lohnausweis 2023 zu entnehmen sei, dass ihm bereits im ersten Jahr anteilsmässig ein Bonus in Höhe von CHF 2'400.– ausgerichtet worden sei. Für das Jahr 2024 stehe ihm nun der volle Bonus zu, was einem zusätzlichen Betrag von CHF 1'570.– pro Monat entspreche (act. 108 Rz. 28).

6.2.1.1.3

Aus dem Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2023 (act. 62/6) ergibt sich für den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezember 2023 ein ausgewiesener Nettolohn von CHF 74'458.80, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 9'931.– entspricht. Zu beachten ist, dass der Gesuchsgegner monatlich eine Kinderzulage von CHF 111.– sowie eine jährliche Spesenpauschale von CHF 550.– erhalten hat. Nach Abzug der Kinderzulagen und der Spesenpauschale ergibt sich ein effektiver monatlicher Nettolohn von CHF 9'736.– (CHF 74'458.80 - [CHF 111.– × 8 Monate (Kinderzulagen)] minus CHF 550.– (Spesenpauschale) / 7.5 Monate). Dementsprechend resultiert ein Nettolohn, der niedriger ist als der vom Gesuchsgegner behauptete, weshalb auf seine Angaben abzustellen ist.

6.2.1.1.4

Die Spesen des Gesuchsgegners sind im Vergleich zu seinem Einkommen und auch in Relation zur Gesuchstellerin vernachlässigbar. Entsprechend sind die Spesen in Höhe von CHF 550.– jährlich nicht zu berücksichtigen.

6.2.1.1.5

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 9'757.– auszugehen.

6.2.1.2

Weiteres Einkommen

Auch beim Gesuchsgegner sind die Einnahmen durch die Vermietung des Parkplatzes zusätzlich zu berücksichtigen. Entsprechend werden auch ihm CHF 75.– an sein Einkommen angerechnet.

Zusammengefasst beträgt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen des Gesuchsgegners bis zum 30. November 2024 CHF 9'832.– (CHF 9'757.– + CHF 75.–).

6.2.2

Phase II: ab 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

6.2.2.1

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

6.2.2.1.1

Wie bereits ausgeführt gab der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 29. April 2025 an, seine Arbeitsstelle bereits seit längerer Zeit verloren zu haben. Dies habe er in der Hauptverhandlung noch nicht mitgeteilt, da ursprünglich vorgesehen gewesen sei, dass er nach seinem Aufenthalt in Brasilien unter unveränderten Konditionen als Konsulent zurückkehren werde. Da dieser Plan nicht habe realisiert werden können, beziehe der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld und bemühe sich aktiv um eine neue Stelle (act. 126). Als Beilagen reichte er das Kündigungsschreiben (act. 127/1) sowie die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Dezember 2024 bis März 2025 ein (act. 127/2–4).

6.2.2.1.2

Die Gesuchstellerin stellte sich im Rahmen ihres Eventualbegehrens auf den Standpunkt, die gemeinsame Tochter weise einen hohen Bedarf auf, der gedeckt werden müsse. Demnach habe der Gesuchsgegner seine Leistungsfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal auszuschöpfen und sei grundsätzlich verpflichtet, den Unterhalt der Tochter zu decken – zumal er nahezu keine Betreuungsaufgaben wahrnehme. Er habe sodann keinerlei Ausführungen zu laufenden Suchbemühungen, möglichen Angeboten oder Zukunftsplänen gemacht. Es fehlten auch jegliche Nachweise über Arbeitsbemühungen, die aufzeigen würden, dass er ernsthaft und in ausreichendem Masse bestrebt sei, eine neue Stelle zu finden. Die vorgelegten Arbeitslosenabrechnungen liessen darüber hinaus vermuten, dass der Gesuchsgegner die Auflagen der Arbeitslosenkasse nicht vollständig erfüllt habe, da er noch 4,7 Einstelltage offen habe. Im Übrigen lägen lediglich Arbeitslosenabrechnungen bis Ende März 2025 vor; seitdem seien jedoch zwei Monate vergangen, wobei die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner im Rahmen mehrerer Videotelefonate wiederholt in typischen Startup-Arbeitsumfeldern gesehen habe. Daher sei davon auszugehen, dass dieser bereits wieder eine Anstellung gefunden habe. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, handle es sich nach wie vor nicht um eine Langzeitarbeitslosigkeit, die zu berücksichtigen wäre, da der Gesuchsgegner in den vergangenen sechs Jahren mindestens jedes zweite Jahr arbeitslos gewesen sei. Er arbeite bevorzugt für Start-up-Unternehmen, bei denen es in der Natur der Sache liege, immer wieder die Stelle zu verlieren. Die vorliegende Situation sei daher nicht mit derjenigen einer Person vergleichbar, die nach langjähriger Tätigkeit erstmals ihre Stelle verliere. Vor diesem Hintergrund sei ab dem 1. Dezember 2024 von einem hypothetischen Einkommen in bisheriger Höhe auszugehen (act. 130 S. 3 f.).

6.2.2.1.3

Aus dem vom Gesuchsgegner vorgebrachten Kündigungsschreiben ergibt sich, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2024 nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis stand und seither Arbeitslosengelder bezog. Wie eingangs erwähnt (Erw. IX.1.5.), kann ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden. Daher ist in Phase II bis zum 13. Juli 2025 vom Durchschnitt der bezogenen Arbeitslosengelder auszugehen; für den Zeitraum vom 14. bis zum 31. Juli 2025 wird der tatsächlich bezogene Lohn beim neuen Arbeitgeber in diesen Durchschnitt einbezogen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat sich der Gesuchsgegner nachweislich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, was durch den Umstand belegt wird, dass er ab Mitte Juli 2025 wieder einen neuen Arbeitsvertrag vorweisen konnte (vgl. nachfolgend Phase III Erw. IX.6.2.3.).

6.2.2.1.4

Im Hinblick auf die Berechnung des Erwerbseinkommens für die zweite Phase wird entsprechend auf die durchschnittlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung abgestellt (act. 127/2–4, act. 149/1 und act. 175/26). Diese beträgt für die Monate Dezember 2024 bis Juni 2025 CHF 7'984.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50] / 7 Monate). Im Juli 2025 ist von einem erzielten Erwerbseinkommen von CHF 13'387.– auszugehen (tatsächlich bezogener Lohn in der Höhe von CHF 10'263.– [act. 180, Zeitraum 14. Juli 2025 bis 31. Juli 2025]) + Anteilsmässiger Durchschnitt der Arbeitslosengelder in der Höhe von CHF 3'124.– [Anteil 1. Juli bis 13. Juli (9 Arbeitstage) von CHF 7'984.– (durchschnittlich erhaltene Arbeitslosentaggelder]). Insgesamt ergibt sich in der Phase II ein Erwerbseinkommen von CHF 8'659.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387.–] / 8 Monate).

6.2.2.2

Weiteres Einkommen

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes erzielt, weshalb dieser Betrag als Einkommen angerechnet wird.

Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase II ein Gesamteinkommen von CHF 8'734.–.

6.2.3

Phase III: ab 1. August 2025

6.2.3.1

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

6.2.3.1.1

Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 169) samt Beilagen (act. 170/1–2) teilte der Gesuchsgegner mit, seit dem 14. Juli 2025 wieder eine angestellte Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag (act. 170/1 Ziff. 2.1.) steht dem Gesuchsgegner ein Anspruch auf 96,5 % des dem Klienten in Rechnung gestellten Honorars zu. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (act. 179) reichte der Gesuchsgegner seine erste Lohnabrechnung für den Juli 2025 sowie eine Lohnsimulation für einen gesamten Monat (act. 180) ein und machte geltend, dass sein Arbeitgeber mit einem Jahresbruttogehalt von CHF 194'365.17 rechne. So erziele er einen Tageslohn von CHF 1'008.30, wovon er 96,5% erhalte. Der 13. Monatslohn, die Ferienentschädigung (8,33%), die Ferientagentschädigung (2,3%), die Sozialabgaben (7,2%) sowie die Pensionskassenbeträge in der Höhe von CHF 550.– seien hiervon in Abzug zu bringen. Im Ergebnis erziele der Gesuchsgegner einen monatlichen Nettolohn von CHF 12'742.36 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. zurückbehaltener Ferienanteil) (act. 179 S. 2).

6.2.3.1.2

Dieser auf einer angeblichen Simulationsrechnung des Arbeitgebers basierende Nettolohn wird von der Gesuchstellerin bestritten. Sie machte geltend, dass es sich hierbei nur um eine beispielhafte Lohnsimulation und nicht um den tatsächlich erzielten Lohn handle. Die Gesuchstellerin bezifferte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf mindestens CHF 20'000.– (act. 192 Rz. 3 f.).

6.2.3.1.3

Telefonisch ersuchte das hiesige Gericht den Gesuchsgegner am 8. September 2025 um Einreichung der Lohnabrechnung für den Monat August 2025 (act. 187). Mit Eingabe vom 10. September (act. 189) reichte der Gesuchsgegner seine Lohnabrechnung per 31. August 2025 ein (act. 188). Dieser ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 15'875.45 zu entnehmen, worauf vorliegend abzustellen ist.

6.2.3.2

Weiteres Einkommen

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes bezieht, weshalb dies als Einkommen angerechnet wird.

Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase III ein Gesamteinkommen von CHF 15'950.–.

Entsprechend präsentiert sich das gesuchsgegnerische Einkommen (netto) folgendermassen:

Zeitraum Einkommen pro Monat

Phase I CHF 9'832.– (1. Juni 2024 bis 30. November 2024)

Phase II CHF 8'734.– (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025)

Phase III CHF 15'950.– (ab 1. August 2025)

6.3

Einkommen von C._____

Die Kinderzulage für die Tochter C._____ betrug in der Phase I monatlich CHF 200.– und wurde der Gesuchstellerin ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2025 erhöhte sich dieser Betrag auf CHF 215.–. Aufgrund der geringen Differenz von CHF 15.– während eines Monats wird der erhöhte Betrag von CHF 215.– aus Vereinfachungsgründen bereits ab dem 1. Dezember 2025 – dem Beginn von Phase II – berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 22 und act. 61 Rz. 40) bis zum 30. November 2024 im Kanton Genf ergänzende Kinderzulagen in Höhe von CHF 111.– erhielt (act. 62/7, act. 106/44 und act. 106/45/a–e).

Da das Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners am 30. November 2024 endete, stehen ihm ab diesem Zeitpunkt keine ergänzenden Kinderzulagen im Kanton Genf mehr zu.

Folglich beträgt das Einkommen von C._____ in der Phase I CHF 311.– (CHF 200.– + CHF 111.–) sowie in der Phase II und III CHF 215.– pro Monat.

7.

Bedarf

7.1

Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist auch während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners ohne weiteres der erweiterte familienrechtliche Bedarf massgebend. Mit Blick auf die Akten und die Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich dieser entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zusammen.

7.2

Bedarf der Gesuchstellerin

Bedarfsposition Betrag

Grundbetrag CHF 1'350.–

Wohnkosten CHF 2'433.–

Amortisationskosten CHF 776.–

Krankenkasse CHF 553.– (KVG und VVG)

regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten

Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– (Pauschale)

Telekommunikation CHF 120.–

Serafe CHF 28.–

Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 131.–

Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.–

Steuern CHF 2'296.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 2'665.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 2'718.– ab 1. August 2025

Total CHF 7'942.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 8'311.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 8'364.– ab 1. August 2025

Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen:

7.2.1

Zum Grundbetrag

Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009. Für die Gesuchstellerin ist entsprechend der Betrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwachsenen von CHF 1'350.– einzusetzen.

7.2.2

Zu den Wohnkosten

Die Gesuchstellerin legt einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung vor (act. 20/14), welcher einen monatlichen Mietzins von CHF 3'650.– inklusive Heiz- und Betriebskosten ausweist. Der Gesuchsgegner beanstandet die Beweiskraft des vorgelegten Mietvertrags, da dieser weder die Unterschrift der Gesuchstellerin enthalte noch sämtliche Angaben ungeschwärzt wiedergebe. Ferner seien die Mietkosten erst ab dem 12. Juli 2024 zu berücksichtigen, da die Gesuchstellerin bis zu diesem Zeitpunkt in der ehelichen Liegenschaft gewohnt habe (act. 61 Rz. 42).

Anlässlich ihrer persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung legte die Gesuchstellerin glaubhaft dar, dass sie und C._____ am 1. Mai 2024 in die neue Wohnung in N._____ eingezogen sind (act. 112A S. 23). Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin zwei Drittel der Mietkosten, d.h. CHF 2'433.–, anzurechnen, während der verbleibende Drittel der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist.

7.2.3

Zu den Amortisationskosten

Die Gesuchstellerin verlangt, es sei beiden Parteien je CHF 588.– für die 3. Säule und CHF 187.50 für die direkte Amortisation zu berücksichtigen (act. 108 Rz. 32). Auch der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Beträge bei beiden Parteien gleich angerechnet werden sollen (act. 61 Rz. 52).

Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzungen im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden 2016, E. 2.7).

Da vorliegend beide Parteien verpflichtet sind, bei der Bank CHF 18'000.– jährlich zu amortisieren, sind beiden Parteien CHF 776.– pro Monat anzurechnen.

7.2.4

Zu den Gesundheitskosten

Im Bedarf zu berücksichtigen sind die tatsächlich anfallenden Krankenkassenprämien bzw. der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG). Versicherungsprämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) dürfen bei guten finanziellen Verhältnissen, wie vorliegend, im Rahmen des erweiterten Bedarfs berücksichtigt werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1009 und 1011).

Die Gesuchstellerin beziffert die monatliche Prämie der Grundversicherung auf CHF 388.05 und diejenigen der Zusatzversicherung auf CHF 165.– (act. 106/46 und 108A/46). Die Kosten sind ausgewiesen und werden vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 61 Rz. 43). Insgesamt ist ihr ein Betrag von CHF 553.– anzurechnen.

7.2.5

Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten

Die Gesuchstellerin macht einen Betrag von monatlich CHF 240.– für ihre Franchise und den gesetzlichen Selbstbehalt geltend (act. 108 Rz. 32). Diese seien ausgewiesen, wobei sie bereits im Oktober 2024 die volle Franchise von CHF 2'500.– aufgebraucht habe. Als Beweis reicht sie eine Krankenkassenabrechnung ein, aus welcher sich ergibt, dass die Franchise von CHF 2'500.– bereits aufgebraucht wurde (act. 106/48 und act. 108A/48). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten (act. 61 Rz. 43).

Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen. Dabei ist die Steuerbescheinigung der Krankenkasse kein aussagekräftiger Beleg für die Gesundheitskosten, weil dort einzig aufgeführt ist, welche Rechnungen der Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht worden sind und welcher Anteil der Krankenkasse nicht übernommen worden ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1012 ff.).

Die Gesuchstellerin reicht, wie dargelegt, lediglich eine Abrechnung ein. Dies genügt entsprechend nicht, um die geltend gemachten Kosten ausreichend zu belegen. Sie erbringt insbesondere keinen Nachweis dafür, dass es sich bei den geltend gemachten Gesundheitskosten um wiederkehrende Ausgaben handelt. Entsprechend haben sie unberücksichtigt zu bleiben.

7.2.6

Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung

Die Gesuchstellerin macht die gerichtsübliche Kostenpauschale von CHF 35.– pro Monat geltend (act. 108 Rz. 32), welche im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist.

7.2.7

Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation

Die Gesuchstellerin verlangt die Anrechnung des gerichtsüblichen Pauschalbetrags von CHF 120.– pro Monat (act. 108 Rz. 32). Dieser wird entsprechend angerechnet.

7.2.8

Zu Serafe

Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf einzusetzen.

7.2.9

Zu den Mobilitätskosten

Die Gesuchstellerin will sich Kosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat anrechnen lassen. Diese ergäben sich aus einem 1. Klasse ZVV-Streckenabonnement (act. 108A/49), einem Halbtax-Abonnement (act. 108A/50) sowie einem SBB P+Rail -Abonnement (act. 108A/51). Sie brauche ein Auto, damit sie C._____ am Morgen rechtzeitig zur Schule bringen, und diese am Abend wieder rechtzeitig abholen könne (act. 108/32). Aus diesem Grund weise ihr Fahrzeug Kompetenzcharakter auf. Konkret sei es ihr nur mittels des Fahrzeugs möglich, ihre Tochter von N._____ nach O._____ zur Schule zu bringen und anschliessend rechtzeitig den Bahnhof zu erreichen, von wo aus sie zu ihrem Arbeitsplatz gelange. Am Abend wiederhole sich dieser Ablauf in umgekehrter Reihenfolge. Die Bewältigung dieses Pendelablaufs sei bei einer Vollzeitbeschäftigung unter ausschliesslicher Nut- zung des öffentlichen Verkehrs nicht realisierbar (vgl. act. 112A S. 16). Der Gesuchsgegner anerkennt die Anrechnung eines 2. Klasse ZVV-Streckenabonnements für die Gesuchstellerin, sofern sie dieses für ihren Arbeitsweg benötige. Alle weiteren geltend gemachten Kosten bestreitet er (act. 61 Rz. 44).

Für den Arbeitsweg sind primär öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ausser Ansatz fallen auch Kosten, die für die Miete eines Parkplatzes anfallen, es sei denn, der Elternteil benötige tatsächlich ein Fahrzeug für die Ausübung seines Berufes (sog. Kompetenzcharakter; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1038 ff.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, a.a.O., S. 356). Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonnements auf einen Monat umzurechnen (SIX, a.a.O., Rz. 2.114; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2006.495 vom 14. Mai 2007, E. 6.2). Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Zeitersparnis pro Weg von einer halben bis einer knappen Stunde und Betreuungspflichten am Morgen und am Abend; vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.115 m.w.H.).

Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof N._____ bis zur G._____ nimmt 13 Minuten in Anspruch, wobei der Fussweg vom Bahnhof O._____ bis zur G._____ lediglich 5 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Demgegenüber wird die Fahrzeit mit dem Auto mit 6 Minuten angegeben. Auch wenn sich der Weg mit dem Auto weniger mühsam gestalten mag, reicht dies nicht aus, um den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu begründen.

Daher sind der Gesuchstellerin lediglich die Kosten für ein ZVV-Streckenabonnement der 2. Klasse für vier Zonen in Höhe von CHF 131.– (CHF 1'569.– pro Jahr) anzurechnen.

7.2.10

Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Der Betrag von CHF 220.– für ein 100%-Pensum ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf einzusetzen.

7.2.11

Zu den Steuern

Die Gesuchstellerin geht von einem geschätzten monatlichen Steuerbetrag in Höhe von CHF 2'700.– aus (act. 108 Rz. 32). Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, die Steuern seien nach Ermessen des Gerichts, jedoch gemäss Steuerrechner auf maximal CHF 850.– festzulegen (act. 61 Rz. 46).

Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen der Gesuchstellerin: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CHF 75.– x 12 Monate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'400.– (CHF 200.– x 12 + CHF 111.– x 6) und Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– hinzuzurechnen. Nachdem die Gesuchstellerin erst ab 1. Juni 2024 Unterhaltsbeiträge erhält, sind im Steuerjahr 2024 nur 7 Monate anzurechnen. Zudem ist für die ersten 5 Monate des Jahres der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 5'170.– (CHF 24'800.– ./. 12 x 5 ./. 2) sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (vgl. act. 20/6 S. 3) und für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Auch die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien jeweils hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – anzurechnen und entsprechend in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'700.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a

DBG) für C._____ zu machen, die Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 2'708.– ([CHF 12'991.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2; act. 20/6 S. 3) und Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in Höhe von ca. CHF 4'340.– ([CHF 20'768.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2 Personen; act. 20/6 S. 9) sind abzuziehen. Der Betrag von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) für die Beiträge an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) kann ferner in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 186'586.–. Schliesslich ist auf das zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklärung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 420'863.– abzustellen und dieses auf die beiden Parteien hälftig aufzuteilen, was einem Betrag von rund CHF 210'432.– entspricht. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Gemeinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 22'043.– und eine Bundessteuer von CHF 10'563.–. Dies entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 2'717.– für das Jahr 2024.

Ein Anteil der Steuern ist davon dem Barbedarf des Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). Dies entspricht CHF 28'891.– (Barunterhalt CHF 25'825.– [7 Monate] + Kinderzulagen CHF 3'066.– [12 Monate CHF 200.– + 6 Monate CHF 111.–]) / CHF 186'586.– = (gerundet), demnach 15.5% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzufolge fallen CHF 421.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'296.–.

Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin wie folgt: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'580.– (CHF 215 x 12) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 54'000.– hinzuzurechnen. Im Vergleich zu Phase I fällt der Eigenmietwert weg. Ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– ist zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 4). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (act. 20/6 S. 3), für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und DBG) zu subtrahieren. Schliesslich ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'800.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) zu machen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 220'731.–. Es ist wiederum auf das hälftige zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklärung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 210'432.– abzustellen. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Gemeinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 28'096.– und eine Bundessteuer CHF 14'822.–. Dies entspricht monatlich CHF 3'576.–.

Der Steueranteil für C._____ berechnet sich wie folgt: CHF 55'950.– (Barunterhalt CHF 53'370.– [7 Monate x CHF 3'505.– und 5 Monate x CHF 5'767.–] + Kinderzulagen CHF 2'580.– [12 Monate x CHF 215.–]) / CHF 220'731.– = (gerundet) 24% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzufolge entfallen CHF 858.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'718.–.

Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind der Gesuchstellerin anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 2'296.–, für Phase II CHF 2'665.– ([CHF 2'296.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 2'718.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 2'718.– pro Monat.

7.3

Bedarf des Gesuchsgegners

Bedarfsposition Betrag

Grundbetrag CHF 1'200.–

Hypothekarzins CHF 1'078.–

Wohnnebenkosten CHF 1'021.–

Amortisationskosten CHF 776.–

Krankenkasse CHF 527.– (KVG und VVG)

regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten

Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.–

Telekommunikation CHF 120.–

Serafe CHF 28.–

Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 0.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 0.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 76.– ab 1. August 2025

Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 88.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 0.– 11. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 88.– ab 1. August 2025

Steuern CHF 371.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 351.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 348.– ab 1. August 2025

Total CHF 5'244.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 5'136.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 5'297.– ab 1. August 2025

Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen:

7.3.1

Zum Grundbetrag

Beim Gesuchsgegner ist der Betrag für Alleinstehende von CHF 1'200.– einzusetzen (vgl. Richtlinien).

7.3.2

Zu den Wohnkosten

Der Gesuchsgegner beantragt die Anrechnung eines monatlichen Mietzinses von CHF 2'416.– (act. 61 Rz. 51), wohingegen die Gesuchstellerin die Anrechnung eines Betrags von CHF 2'028.– monatlich verlangt (act. 108 Rz. 33).

Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Belegen zu den Zinszahlungen (act. 20/15 sowie act. 20/16) ergibt sich ein monatlicher Hypothekarzins von CHF 1'078.–. Zudem weist die Kostenverteilungsrechnung (act. 106/52 sowie act. 106/53) einen monatlichen Betrag von CHF 945.– aus. Hinzu kommt ein mo- natlicher Betrag von CHF 76.– für Energie, Netznutzung sowie Abgaben und Förderbeiträge. Damit belaufen sich die monatlichen Wohnkosten auf insgesamt CHF 2'099.–.

7.3.3

Zu den Amortisationskosten

Der Gesuchsgegner beantragt, die Amortisationskosten seien den Parteien je hälftig anzurechnen (vgl. Erw. IX.7.2.3). Demnach ist auch dem Gesuchsgegner ein Betrag von CHF 776.– pro Monat anzurechnen.

7.3.4

Zu den Gesundheitskosten

Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 527.– pro Monat (act. 110/14).

7.3.5

Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten

Der Gesuchsgegner legt eine Leistungsabrechnung vor (act. 110/15), aus der hervorgeht, dass er am 21. September 2024 bereits CHF 1'408.35 der Franchise beglichen hat. Es ist auf die bei der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen zu verweisen (Erw. IX.7.2.5). Entsprechend sind auch hier keine regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten anzurechnen.

7.3.6

Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung

Im Bedarf des Gesuchsgegners ist, analog zur Gesuchstellerin, der gerichtsübliche Betrag von CHF 35.– zu berücksichtigen.

7.3.7

Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation

Der Gesuchsgegner macht die gerichtsübliche Kostenpauschale in Höhe von CHF 120.– pro Monat geltend (act. 61 Rz. 54), welche vorliegend einzusetzen ist.

7.3.8

Zu Serafe

Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf zu berücksichtigen.

7.3.9

Zu den Mobilitätskosten

In Bezug auf die Mobilitätskosten wird im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gesuchstellerin verwiesen (vgl. Erw. IX.7.2.9). Bis zu seiner Entlassung verfügte der Gesuchsgegner unbestrittenermassen über ein vom Arbeitgeber finanziertes Generalabonnement (act. 112A S. 28). Entsprechend sind ihm für die Phase I keine Mobilitätskosten anzurechnen. Für die Phase II sind dem Gesuchsgegner im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten anzurechnen. Gemäss aktuellem Arbeitsvertrag kann der Gesuchsgegner sowohl in Zürich als auch "remote", also von einem beliebigen Ort aus, arbeiten. Die jährlichen Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen betragen CHF 2'295.–. Dies ergibt auf einen Monat umgerechnet Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 191.–. Da der Gesuchsgegner allerdings auch remote arbeiten kann, sind ihm lediglich 40 % dieser Kosten anzurechnen. Diese betragen für die Phase III entsprechend CHF 76.–.

7.3.10

Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Der Gesuchsgegner war in der Phase I sowie aktuell in der Phase III erwerbstätig, weshalb ihm grundsätzlich die gerichtsübliche Pauschale für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in Höhe von CHF 220.– anzurechnen wäre. Da ihm jedoch die Möglichkeit offensteht, im Homeoffice bzw. remote zu arbeiten und dies auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin so war, ist dieser Betrag lediglich zu 40 % zu berücksichtigen, was für die Phasen I und III einer Anrechnung von CHF 88.– pro Monat entspricht (act. 112A S. 29). In Phase II sind aufgrund der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

7.3.11

Zu den Steuern

Der Gesuchsgegner beantragt, die Steuern seien durch das Gericht anhand des Steuerrechners zu berechnen, jedoch mindestens auf CHF 1'600.– festzusetzen (act. 61 Rz. 55). Die Gesuchstellerin bestreitet die Höhe dieses Betrags (act. 108 Rz. 33).

Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen des Gesuchsgegners: Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt CHF 113'816.– (CHF 9'757.– [siehe Erw. IX.6.2.1.1.5] x 11 Monate + CHF 6'498.– [Dezember 2024; act. 127/2]). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate) sowie Kinderzulagen in der Höhe von CHF 555.– (CHF 111.– x 5 Monate [Januar bis Mai 2024]) (act. 62/7). Zudem ist der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 19'630.– (CHF 24'800.– minus Anteil Gesuchstellerin von CHF 5'170.–) sowie der hälftige Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Abziehbar sind Versicherungsprämien in der Höhe von CHF 2'900.– (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 1'800.– (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG), Berufsauslagen von CHF 8'500.– sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– (7 Monate).–. Auch die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – anzurechnen. Ferner sind anteilsmässige Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 10'289.– (CHF 12'991.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'708.–; act. 20/6 S. 3), Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft von CHF 16'470.– (CHF 20'768.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'340.–; act. 20/6 S. 9) sowie die Beiträge an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7056.– (act. 20/6 S. 3) in Abzug zu bringen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 52'099.–. Wie bei der Gesuchstellerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurechnen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staatssteuer von CHF 3'973.– und eine Bundessteuer von CHF 487.–. Dies entspricht monatlich CHF 371.–.

Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: Sein Jahreseinkommen beträgt CHF 142'150.– (CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387 (siehe Erw. IX.6.2.2.1.4)] / 7 Monate + CHF 15'875.– [act. 188] x 5 Monate). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate). Der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ in der Höhe von CHF 24'800.– sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– sind zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Versicherungsprämien in der Höhe von CHF 2'900.–, anteilsmässige Berufsauslagen von CHF 3'541.– (CHF 8'500.– ./. 12 x 5 Monate, act. 20/6 S. 3) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 54'000.– sind in Abzug zu bringen. Auch die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 17'708.– (CHF 25'000.– minus Anteil Gesuchstellerin; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 18'275.– (CHF 25'800.– minus Anteil Gesuchstellerin; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind dem Gesuchsgegner anteilsmässig anzurechnen. Ferner sind die gesamten Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 12'990.– (act. 20/6 S. 3) und die gesamten Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft von CHF 20'768.– (act. 20/6 S. 9) abziehbar. Auch der Beitrag an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) kann in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 50'243.–. Wie bei der Gesuchstellerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurechnen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staatssteuer von CHF 4'980.– und eine Bundessteuer von CHF 365.–. Dies entspricht monatlich CHF 445.–.

Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind dem Gesuchsgegner anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 371.–, für Phase II CHF 351.– ([CHF 371.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 348.– x

7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 348.– pro Monat.

7.4

Bedarf der Tochter C._____

Bedarfsposition Betrag

Grundbetrag CHF 400.–

Wohnkosten CHF 1'217.–

Krankenkasse CHF 200.– (KVG und VVG)

regelmässige, ungedeckte CHF 5.– Gesundheitskosten

notwendige Weiterbildungs-/ CHF 2'960.– Schulkosten

Anteil Steuern CHF 421.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 803.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 858.– ab 1. August 2025

Total CHF 5'203.– 1. Juni 2024 bis 30. November 2024

CHF 5'585.– 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

CHF 5'640.– ab 1. August 2025

Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen:

7.4.1

Zum Grundbetrag

Der Grundbetrag für Kinder bis zu 10 Jahren beläuft sich auf CHF 400.– (vgl. Richtlinien).

7.4.2

Zu den Wohnkosten

Der Anteil der Wohnkosten von C._____ beträgt ein Drittel der gesamten Wohnkosten der Gesuchstellerin, und damit CHF 1'217.– (vgl. Erw. IX.7.3.2.).

7.4.3

Zu den Gesundheitskosten

Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 200.– pro Mo-

7.4.4

Zu den regelmässigen Gesundheitskosten

Die regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 5.– (act. 20/29) und werden vom Gesuchsgegner anerkannt.

7.4.5

Zu den Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten

Die Schulkosten von C._____ belaufen sich auf CHF 2'960.– monatlich. Sie sind ausgewiesen und unbestritten (act. 20/30–31; act. 108 Rz. 31; act. 110/16 f.).

Zum Barunterhalt des Kindes gehören auch die Fremdbetreuungskosten. Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inkl. Kosten für Privat- oder Ganztagesschule, Nachhilfeunterricht und allfällige weitere Schulkosten (Schulbücher, weiteres Material).

Entsprechend sind die Schulkosten von CHF 2'960.– dem Bedarf von C._____ anzurechnen.

7.4.6

Zu den Steuern

Die Steueranteile von Kindern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszuweisen (vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2; siehe Erw. IX.7.2.11). Die anrechenbaren Steueranteile von C._____ betragen für Phase I CHF 421.–, für Phase II CHF 803.– ([CHF 421.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 858.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 858.–.

8.

Sparquote

8.1

Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist – soweit vorhanden – die Sparquote zu ermitteln und sodann, insoweit sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Eine Sparquote verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet hat (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, S. 43 ff., 44). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Bei einem Stellenwechsel kurz vor der Trennung kann auf die dadurch neu geschaffene Einkommenssituation und den dadurch gelebten Standard abgestellt werden (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3.3).

8.2

Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, wozu namentlich der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen im Sinne einer Wertanlage gehört, das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (ARNDT, a.a.O. S. 52). Mit anderen Worten gilt als Sparquote, was der Erhöhung des Aktivvermögens dient und nicht für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltungskosten aufgewendet wird (OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. D.2.5). Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zählen zur Sparquote; nicht hingegen Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaf- fungen erfolgen, welche einer Regelmässigkeit unterliegen oder dem Konsum der Parteien zuzurechnen sind (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.7.3).

8.3

Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Eheschutzgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485, E. 3.3 m.H.).

8.4

Wie dargelegt, obliegt es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, vorliegend dem Gesuchsgegner, eine allfällige Sparquote substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Der Gesuchsgegner macht keine solche Sparquote geltend, sondern führt aus, dass die durch die Trennung verursachten Mehrkosten eine solche vollständig aufheben würden (act. 112A S. 20). Mangels Nachweis und Darlegung einer Sparquote durch den Gesuchsgegner ist eine solche nicht zu berücksichtigen.

9.

Unterhaltsberechnung

9.1

Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solchem und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 09. Juni 2020, E. 5.4.1).

9.2

Bezüglich der Aufteilung des Überschusses auf die Familienmitglieder ist Folgendes festzuhalten: Der Zweck der Überschussverteilung liegt darin, alle Un- terhaltsberechtigten an einer erhöhten Lebensführung teilhaben zu lassen. Die Überschussverteilung würde grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" erfolgen, was vorliegend 20% für C._____ und 40% pro Elternteil ausmachen würde (BGE 147 III 265, E. 7.3 f.). Da allerdings kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt eine Überschussverteilung unter den Parteien ausser Betracht; allein C._____ müsste an ihrem jeweiligen, allenfalls höheren Lebensstandard angemessen partizipieren können.

9.3

Phase I

Phase I GSin C._____ GG Total

Einkommen CHF 16'750.– CHF 311.– CHF 9'832.– CHF 26'893.–

Bedarf CHF 7'942.– CHF 5'203.– CHF 5'244.– CHF 18'389.–

Leistungs– CHF 8'808.– CHF 4'892.– CHF 4'588.– CHF 13'396.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ)

CHF 3'412.–

(UHB nach Abzug ½ Schulkosten)

Überschuss CHF 7'328.– CHF 1'176.– CHF 8'504.–

(nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten)

9.3.1

Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 9'832.–, dem ein Bedarf von CHF 5'244.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 4'588.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 7'942.–, womit ihre Leistungsfähigkeit CHF 8'808.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich – nach Abzug der Familienzulagen – auf CHF 4'892.– (CHF 5'203.– minus CHF 311.–). Da die Gesuchstellerin die alleinige Obhut über C._____ hat, ist der Gesuchsgegner grundsätzlich zur vollständigen Tragung des Barunterhalts (inkl. Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten von CHF 2'960.– monatlich) verpflichtet (vgl. Erw. IX.9.1.). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag würde sich damit auf CHF 4'892.– zzgl. Kinderzulagen von CHF 111.– belaufen. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine abweichende Aufteilung der Fremd- bzw. Schulkosten. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere die erhebliche Einkommensdifferenz zwischen den Eltern in der ersten und zweiten Phase, die eine einseitige Belastung des Gesuchsgegners als nicht sachgerecht erscheinen lässt. Daher erscheint es angemessen, die Schulkosten je zur Hälfte, also zu je CHF 1'480.–, beiden Elternteilen anzurechnen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner in der Phase I berechtigt, vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag die Hälfte der Schulkosten in Höhe von CHF 1'480.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert für die Phase I ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'412.– (CHF 4'892.– minus CHF 1'480.–) zzgl. Kinderzulagen.

9.3.2

Nach Abzug der Hälfte der Schulkosten verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 7'328.–, während beim Gesuchsgegner nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich ein Überschuss von CHF 1'176.– verbleibt. Das ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 8'504.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 3'401.– betragen. Dieser Betrag liegt deutlich über des ihm tatsächlich verbleibenden Überschusses von CHF 1'176.–. Es besteht daher kein Anlass, der Tochter C._____ einen zusätzlichen Überschussanteil zulasten des Gesuchsgegners zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu tragen.

9.4

Phase II

Phase II GSin C._____ GG Total

Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 8'734.– CHF 25'699.–

Bedarf CHF 8'311.– CHF 5'585.– CHF 5'136.– CHF 19'032.–

Leistungs– CHF 8'439.– CHF 5'370.– CHF 3'598.– CHF 12'037.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ)

CHF 3'890.–

(UHB nach Abzug ½ Schulkosten)

Überschuss CHF 6'959.– CHF - 292.– CHF 6'667.–

(nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten)

9.4.1

Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 8'734.–, dem ein Bedarf von CHF 5'130.– gegenübersteht. Hieraus ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'598.–. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.–, bei einem Bedarf von CHF 8'311.–, woraus sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 8'439.– ergibt. Nach Abzug der Familienzulagen beläuft sich der Bedarf von C._____ auf CHF 5'370.– (CHF 5'585.– minus CHF 215.–). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag beläuft sich damit auf CHF 5'370.–. Würde man in dieser Phase – wie in Phase I – lediglich die Hälfte der Schulkosten dem Gesuchsgegner anrechnen, würde bei ihm ein Manko in Höhe von CHF 292.– vorliegen. Damit verfügt der Gesuchsgegner in dieser Phase lediglich über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'598.– (CHF 8'734.– minus CHF 5'136.–). Daraus resultiert für die Phase II ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'598.–.

9.4.2

Da dem Gesuchsgegner in dieser Phase kein monatlicher Überschuss verbleibt, hat die Gesuchstellerin folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu finanzieren.

9.5

Phase III

Phase III GSin C._____ GG Total

Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 15'950.– CHF 32'915.–

Bedarf CHF 8'364.– CHF 5'640.– CHF 5'297.– CHF 19'301.–

Leistungs– CHF 8'386.– CHF 5'425.– CHF 10'653.– CHF 19'039.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ)

Überschuss CHF 8'386.– CHF 5'228.– CHF 13'614.–

9.5.1

Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 15'950.–, dem ein Bedarf von CHF 5'297.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 10'653.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 8'364.–, womit ihre Leistungsfähigkeit CHF 8'386.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulagen auf CHF 5'425.– (CHF 5'640.– minus CHF 215.–). Anders als in den ersten beiden Phasen erzielt der Gesuchsgegner ein ähnlich hohes Einkommen wie die Gesuchstellerin. Entsprechend hat er als nicht Obhutsberechtigter alleine für den Barunterhalt aufzukommen (vgl. Erw. IX.9.1.), d.h. der Gesuchsgegner hat die Schulkosten in der Höhe von CHF 2'960.– alleine zu tragen. Daraus resultiert für die Phase III ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'425.–.

9.5.2

In Phase III verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 8'386.–, während beim Gesuchsgegner ein Überschuss von CHF 5'228.– verbleibt. Damit beläuft sich der Gesamtüberschuss auf CHF 13'614.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 5'445.– betragen. Da dieser Betrag praktisch gleich hoch ist, wie der ihm tatsächlich verbleibende Überschuss von CHF 5'228.– und die Gesuchstellerin über einen noch höheren Überschussanteil verfügt (CHF 8'386.–), ist auch in Phase III von einem zu- sätzlichen Überschussanteil an C._____ zulasten des Gesuchsgegners abzusehen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu tragen.

9.6

Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen:

Für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 30. November 2024:

– CHF 3'412.–;

Für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Juli 2025:

– CHF 3'598.–;

Für die Zeit vom 1. August 2025 und die weitere Zeit des Getrenntlebens:

– CHF 5'425.–.

10.

Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge

10.1

Der Gesuchsgegner bestreitet das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 12. August 2024, also ab dem Zeitpunkt der Trennung, da sie bis zu diesem Datum weiterhin Zugriff auf das gemeinsame Konto zur Deckung der Kosten für C._____ gehabt habe. Sodann macht er geltend, dass die Schulkosten bis Dezember 2024 noch von einem gemeinsamen Konto bezahlt worden seien (act. 61 Rz. 60). Für den Fall einer Anerkennung dieser Unterhaltsansprüche fordert er die Berücksichtigung seiner durch die Wegweisung entstandenen zusätzlichen Wohnkosten. Er führt aus, dass die Gesuchstellerin zwischen Mai und August 2024 vom gemeinsamen Konto Abhebungen in Höhe von CHF 724.– (CHF 181.– x 4 Monate) für die Krankenkassenprämien der gemeinsamen Tochter, von CHF 12'680.– für Semestergebühren sowie von CHF 379.– für C._____s Schwimmkurs getätigt habe. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien ihm die Hälfte dieser Beträge (CHF 6'891.50) sowie die Hälfte des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 61 Rz. 68).

10.2

Die Gesuchstellerin hingegen führt aus, dass der Gesuchsgegner bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Unterhaltszahlungen für C._____ erbracht habe (act. 108 Rz. 37). Sie anerkennt grundsätzlich die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Entnahmen aus dem gemeinsamen Konto (act. 108 Rz. 38), bestreitet jedoch die Anrechenbarkeit der Krankenkassenprämie für den Monat Mai 2024, da die Unterhaltsansprüche erst ab Juni 2024 geltend gemacht würden. Hinsichtlich des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs führt sie aus, dieser unterliege dem Güterrecht und sei deshalb in diesem Kontext unberücksichtigt zu lassen (act. 108 Rz. 39). Des Weiteren seien die geltend gemachten Hotelkosten nicht als Unterhaltsleistungen für C._____ anzurechnen und somit ebenfalls ausser Betracht zu lassen (act. 108 Rz. 40).

10.3

Die geltend gemachten Bezüge vom gemeinsamen Konto in Höhe von CHF 6'891.50 (CHF 362.– (1/2 der Krankenkassenprämien) + CHF 6'340.– (1/2 der Schulsemestergebühren) + CHF 189.50 (1/2 der Schwimmschulgebühren)) sind als Teilunterhaltsleistungen zu werten, da sie der Deckung kindesbezogener Bedürfnisse dienten. Die Krankenkassenprämie für Mai 2024 ist hingegen ausser Betracht zu lassen, da der Unterhaltsanspruch erst ab Juni 2024 geltend gemacht wird. Entsprechend ist vom Betrag von CHF 6'891.50 die Hälfte der Krankenkassenkosten des Monats Mai in Höhe von CHF 90.50 in Abzug zu bringen. Der Verkaufserlös des Fahrzeugs bleibt als güterrechtliche Angelegenheit ebenso unberücksichtigt wie die Hotelkosten, da letztere, wie die Gesuchstellerin korrekt ausführte, keinen Bezug zu C._____s Unterhalt aufweisen. Der Gesuchsgegner hat demnach bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 6'801.– geleistet, die als Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen.

X. Kosten / Entschädigung

1.

Vorbemerkung

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Besuchsrecht, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE220011 vom 25. Oktober 2022, E. D.2; OGer ZH LE 180054 vom 22. Februar 2019, E. 1.2). Betreffend die Anträge zum Unterhalt werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat derjenige Ehegatte zu tragen, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Als Verursacher gilt insbesondere, wer Behauptungen erst in einem späten Verfahrensstadium vorbringt, obwohl ihm dies nach Treu und Glauben bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 108 ZPO; SIX, a.a.O., Rz. 1.68; Botschaft ZPO 2006, S. 7341; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 6).

2.

Gerichtskosten

2.1

Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt werden. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG).

2.2

Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aktenumfangs, zweier Verhandlungen, der zahlreichen Eingaben der Parteien sowie der Notwendigkeit zweier superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmeentscheide erscheint es damit angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen.

2.3

Zu den Gerichtskosten gehören sodann die Kosten für die Übersetzungen (insgesamt CHF 1'275.–) sowie die Entschädigung der Kinderprozessvertreterin (insgesamt CHF 5'866.15 inkl. Auslagen und MwSt.).

2.4

In Anwendung der aufgezeigten Rechtsprechung sind die für die Kinderbelange im engeren Sinn angefallenen Kosten (inkl. der Entschädigung der Kinderprozessvertreterin) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies rechtfertigt sich umso mehr aufgrund der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111), in welcher sich die Parteien über sämtliche Kinderbelange im engeren Sinn einigten. Ebenfalls mit Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) erledigt wurden die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie die Zuweisung der Wohnung inkl. Hausrat und Mobiliar, weshalb auch diese Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind.

2.5

Vorliegend waren nur noch die vermögensrechtlichen Punkte, das Editionsbegehren sowie die Neuregelung des Besuchsrechts strittig. Angesichts der von den Parteien gestellten Anträge und der letztlich festgesetzten Unterhaltsregelung erscheint eine hälftige Kostenteilung nicht mehr als gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ in Höhe von CHF 3'750.– sowie die Feststellung, dass kein persönlicher Unterhalt zwischen den Parteien festzusetzen sei. Der Gesuchsgegner hingegen verlangte, es sei bei Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin festzuhalten, dass diese für den gesamten Unterhalt von C._____ aufzukommen habe. Zudem forderte er monatliche Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin an ihn in Höhe von CHF 2'815.–. Das Gericht setzte schliesslich die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C._____ auf CHF 3'412.– (Phase I), CHF 3'598.– (Phase II) sowie CHF 5'425.– (Phase III) fest und stellte fest, dass die Parteien gegenseitig auf ehelichen Unterhalt verzichten.

2.6

Der Gesuchsgegner hat schliesslich durch seine Falschaussagen bezüglich seines Einkommens anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2024 sowie durch die stark verspätete Geltendmachung seiner seit 1. Dezember 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit in der Eingabe vom 15. Mai 2025 zusätzlichen Aufwand verursacht (Neuberechnung der Unterhaltsphasen), für welchen er aufzukommen hat. Schliesslich unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich seines Editionsbegehrens, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens zu 75 % dem Gesuchsgegner und zu 25 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3.

Parteientschädigung

3.1

Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist auch die Parteientschädigung zuzusprechen.

3.2

Gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. In Eheschutzsachen kann die in einem Scheidungsverfahren gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV bestimmte Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden, somit auf CHF 467.– bis CHF 10'667.– (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, welche sämtliche Aufwendungen (ausser die Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (§ 1 Abs. 2 AnwGebV).

3.3

Dem vorliegenden Fall liegen keine einfachen Verhältnisse zu Grunde, weshalb der Fall insbesondere in tatsächlicher Hinsicht unübliche Schwierigkeiten bot. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verantwortung sowie dem nötigen Zeitaufwand für die Verfassung der diversen Rechtsschriften, für zahlreiche weitere notwendige Noveneingaben und für die Teilnahme an zwei Verhandlungen rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. MwSt. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu be- zahlen. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'405.– resultiert.

XI. Rechtsmittel

Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO dar (vgl. BGE 137 III 475, E. 4.1), weshalb die gegen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Der vorliegende Entscheid wird entsprechend mit seiner Zustellung vollstreckbar (nicht jedoch rechtskräftig, BGE 139 III 486, E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 aZPO 10 Tage (Art. 407f ZPO e contrario). Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO).

Das Einzelgericht verfügt:

1.

Die Erläuterungsgesuche der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird, soweit es nicht bereits erfüllt und damit gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu übernehmen:

a) ab sofort bis zum 31. Dezember 2025:

– während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (verpflegt);

– jeden Dienstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt).

b) ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:

– während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Freitag, nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag, 18:00 Uhr;

– jeden Dienstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt).

Die Übergaben von C._____ erfolgen unbegleitet auf dem Parkplatz J._____ in K._____, soweit die Abholung nicht bei der G._____ stattfindet.

Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____, wenn sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringt, jeweils am Samstagabend zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diese Anrufe zu ermöglichen und dulden.

Beide Parteien werden verpflichtet, die vereinbarten Übergabezeiten strikte einzuhalten.

In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut.

Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

2.

Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____ (unbegleitet) beginnend ab dem 1. Januar 2026 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ (unbegleitet) bis zu den Sommerferien 2026 einmalig für die Dauer von maximal einer Woche am Stück zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien bis zum 30. November des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) an den Feiertagen, beginnend ab 25. Dezember 2025, für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu übernehmen:

– in ungeraden Jahren jeweils an Weihnachten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr;

– in ungeraden Jahren über Ostern von Freitag 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr sowie an Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr;

– in geraden Jahren jeweils an Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr;

– in geraden Jahren über Pfingsten von Samstag, 09:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr sowie Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr.

An den übrigen Feier- und Ferientagen wird das Kind durch die Mutter betreut.

Der Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____ jeweils ab einer Mindestdauer von 3 Tagen Ferien am Stück mit dem Gesuchsgegner jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diese Anrufe zu ermöglichen und dulden.

Weitergehende oder abweichende Feiertags- und Ferienbetreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wird abgewiesen.

4.

Der Antrag des Gesuchsgegners auf Aufhebung der monatlichen Blutalkoholkontrollen sowie der halbjährlichen Haaranalysen wird abgewiesen.

5.

Das dem Gesuchsgegner gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Januar 2025 (Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom 6. Januar 2025) auferlegte Rayon- bzw. Betretverbot auf dem Schulgelände G._____ von C._____ (inkl. Radius von 500 Metern darum herum) wird per sofort aufgehoben.

6.

Die Vereinbarung der Parteien über den gegenseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt wird genehmigt.

7.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, wie folgt zu bezahlen:

Barunterhalt:

­ Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): CHF 3'412.– ­ Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): CHF 3'598.– ­ Phase III (ab 1. August 2025 bis zur bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): CHF 5'425.–

Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar.

8.

Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an die Unterhaltsverpflichtung für die gemeinsame Tochter C._____ bereits Leistungen in der Höhe von CHF 6'801.– erbracht hat und berechtigt ist, diese mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

9.

Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde:

Anrechenbares Einkommen (netto pro Monat):

Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 9'832.– Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 8'734.– Phase III (ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 15'950.–

Familienrechtlicher Bedarf:

Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): ­ Gesuchstellerin: CHF 7'942.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'244.– Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): ­ Gesuchstellerin: CHF 8'311.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'136.– Phase III (ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): ­ Gesuchstellerin: CHF 8'364.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'297.–

10.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'866.15 Honorar der Kinderprozessvertreterin; CHF 1'275.00 Dolmetscherkosten; CHF 14'641.15 Kosten total.

11.

Die Kosten werden dem Gesuchsgegner im Umfang von 75 % und der Gesuchstellerin im Umfang von 25 % auferlegt. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– bezogen.

12.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'405.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: a) die Parteien; b) den Beistand von C._____, F._____, kjz Meilen, … [Adresse], im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 bis 5) sowie im Erwägungsauszug (Urteil Ziff. VIII); c) die KESB Bezirk Meilen, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 bis 5); d) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 5); e) die Schulleitung G._____, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 5).

14.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

15.

In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.

Die Gerichtsschreiberin