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HE240020

Handelsgericht Zürich

Dated Mar 20, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/handelsgericht/he240020/de/he240020

Retrieved on Aug 30, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich Commercial Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

HE240020

HE240020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Jan Busslinger

Urteil vom 20. März 2024

in Sachen

A._____ [Stiftung], Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss])

"Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen"

Erwägungen

1. Am 15. Februar 2024 (Poststempel am 16. Februar 2024, Eingang am 19. Fe- bruar 2024) reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit dem oben auf- geführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 3). Gleichentags wurde die Einwohnerkontrolle C._____ um Auskunft über die Adresse von D._____ (gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift) ersucht. Dabei stellte sich heraus, dass D._____ per 1. Juni 2022 unbe- kannten Aufenthalts war (Prot. S. 2). Nachdem die an die Gesuchsgegnerin adres- sierte Verfügung vom 19. Februar 2024 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt wurde (act. 4/2), wurde die Aufforderung, eine Stellungnahme einzureichen, am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 6). Innert Frist ging keine Stel- lungnahme ein. Aufgrund dieser Umstände ist von einem Verzicht auf Stellung- nahme auszugehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine AG. Eine AG muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 718 Abs. 3 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall: Das einzige Mitglied des Verwaltungsrates, D._____, wurde per 1. Juni 2022 nach unbekannt abgemeldet, nachdem er nicht mehr hatte kontaktiert werden können (Prot. S. 2). Die Gesuchsgegnerin weist somit einen Organisationsmangel auf. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflich- tig (Art. 106 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 400'000.00 (vgl. act. 3 S. 2

E. 2) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 4'500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil eine solche nicht beantragt wurde.

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.

5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

  • die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

  • das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug

  • das Betreibungsamt Opfikon (Oberhauserstrasse 25, 8125 Glattbrugg) und

  • das Konkursamt Wallisellen (Postfach, 8304 Wallisellen), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 400'000.00.

Zürich, 20. März 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 90 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 718 and Art. 731b — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and July 1, 2026.