181.415
Geschäftsordnung (GO)
(vom 29. November 2018)1
Präambel
Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. d des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Konkordat)4 , beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Konkordatskonferenz, des Büros der Konkordatskonferenz und der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die Tragung der Kosten durch die Konkordatskirchen.
Art. 2 Datenschutzbestimmungen
Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich2 sinngemäss anwendbar. II. Organisatorische Bestimmungen
A. Konkordatskonferenz
Art. 3 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben
Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (Konkordat).
Art. 4 Arbeitsweise
Die Konkordatskonferenz kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie umschreibt deren Auftrag und Kompetenzen.
Über den Beizug von Sachverständigen entscheidet das Büro. Die Konkordatskirchen können diesem entsprechende Anträge unterbreiten.
Art. 5 Einberufung des Büros oder von m einberufen.
Die Konkordatskonferenz versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen. Die erste Sitzung findet im ersten Halbjahr, die zweite Sitzung im zweiten Halbjahr statt. der Konkordatskonferenz werden auf Verlangen 2 Weitere Sitzungen indestens einem Fünftel der Konkordatskirchen Konkordatskonferenz erfolgt unter Bekanntgabe 3 Die Einladung zur nstände mindestens vier Wochen vor der Sitzung. der Verhandlungsgege en sind den Konkordatskirchen spätestens zwei Die Sitzungsunterlag ng zuzustellen. Werden diese Fristen nicht eingehal- Wochen vor der Sitzu ndlungsgegenstände nur behandelt werden, wenn ten, so können Verha skirche dagegen ausspricht. sich keine Konkordat datskirchen sowie der ständigen und nichtstän- 4 Anträge der Konkor n die Konkordatskonferenz sind zu deren Hän- digen Kommissionen a Wochen vor der Sitzung dem Büro schriftlich ein- den mindestens acht zureichen.
Art. 6 Beratung und Beschlussfassung
Die Konkordatskonferenz ist beratungs- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Konkordatskirchen vertreten ist.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz an den Sitzungen der Konkordatskonferenz mit beratender Stimme teil. Die weiteren Beauftragten und Mitarbeitenden der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle an den Sitzungen der Konkordatskonferenz teil. Das Büro kann die Leiterin oder den Leiter, die Beauftragten oder weitere Mitarbeitende der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung mit der Berichterstattung aus Teilbereichen der Ausbildung beauftragen.
Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz legt für die während einer Geschäftsbehandlung gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet die Konkordatskonferenz. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
Jede Konkordatskirche hat eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Konkordatskonferenz mit dem einfachen Mehr der vertretenen Konkordatskirchen.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen von fünf Konkordatskirchen wird eine Wahl oder Abstimmung im geheimen Verfahren durchgeführt.
Art. 7 Mitteilung von Beschlüssen
Die Konkordatskonferenz entscheidet abschliessend. Ihre Beschlüsse werden mit der Mitteilung an die Konkordatskirchen rechtskräftig und sind für diese verbindlich.
Beschlüsse und Verfügungen der Konkordatskonferenz werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit der Sekretärin oder dem Sekretär der Konkordatskonferenz unterzeichnet.
Art. 8 Protokoll
Über die Verhandlungen der Konkordatskonferenz wird ein Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung.
Eine Minderheit der Konkordatskonferenz kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden.
Das Protokoll wird den Konkordatskirchen zugestellt und in der darauffolgenden Sitzung der Konkordatskonferenz zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 9 Sekretariat
Die Sekretärin oder der Sekretär der Konkordatskonferenz ist im Auftrag des Büros der Konkordatskonferenz für die fristgerechte Einladung zu den Sitzungen der Konkordatskonferenz sowie für die Bereitstellung der Unterlagen und für den Vollzug der Beschlüsse der Konkordatskonferenz und ihres Büros verantwortlich.
Die Sekretärin oder der Sekretär der Konkordatskonferenz ist verantwortlich für das Protokoll der Konkordatskonferenz.
B. Büro der Konkordatskonferenz
Art. 10 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben
Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des Büros der Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat.
Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen dem Büro der Konkordatskonferenz insbesondere:
a. die Regelung der Unterschriftsberechtigung,
b. die organisationalen Gesamtkonzeption der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
c. die Festlegung der Honorarrichtlinien für Kommissionsmitglieder und extern Beauftragte,
d. die Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis zu insgesamt höchstens einem Prozent des genehmigten Budgets,
e. die Ausstellung und Überreichung der Wahlfähigkeitszeugnisse im Auftrag der Konkordatskonferenz.
Art. 11 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz leitet die Sitzungen des Büros. Sie oder er ist berechtigt, Geschäfte von untergeordneter Bedeutung oder ausserordentlicher Dringlichkeit durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Präsidialverfügungen sind den Mitgliedern des Büros spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und im Protokoll festzuhalten.
Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
Art. 12 Einberufung
Das Büro der Konkordatskonferenz versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren eines Mitglieds.
Die Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände ist den Mitgliedern vor der Sitzung zuzustellen, und es ist ihnen rechtzeitig die Einsichtnahme in die Akten zu ermöglichen.
Die Mitglieder des Büros sind berechtigt, die Behandlung von Geschäften zu beantragen, die in die Zuständigkeit des Büros fallen.
Art. 13 Beratung
Die Geschäfte werden in den Sitzungen des Büros der Konkordatskonferenz in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzten Reihenfolge behandelt. Jedes Mitglied kann Anträge zur Traktandenliste stellen. Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil. Das Büro, die Präsidentin oder der Präsidenten oder die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann in den Sitzungen des Büros Sachverständige mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beiziehen.
Art. 14 Beschlussfassung
Das Büro der Konkordatskonferenz ist beratungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Massgebend ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Präsidentin oder der Präsident legt für die während einer Geschäftsbehandlung gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet das Büro. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt. Zirkulationsbeschlüsse werden im Protokoll der folgenden Sitzung festgehalten.
Art. 15 Protokoll
Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung.
Eine Minderheit des Büros kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden. Jedes Mitglied kann ausserdem verlangen, dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Büro zur Genehmigung vorgelegt wird.
Das Protokoll wird den Mitgliedern des Büros zugestellt und dem Büro in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
C. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Art. 16 Zusammensetzung und Leitung
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle, aus den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden sowie deren Sachbearbeitenden.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt die Mitarbeitenden der Arbeitsstelle personell und fachlich, verantwortet die Umsetzung der Aufgaben, die der Arbeitsstelle zugewiesen sind, und ist zuständig für die Koordination der Kommissionen und Arbeitsgruppen innerhalb des Konkordats.
Art. 17 Anstellung
Das Büro der Konkordatskonferenz ernennt die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung sowie die weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden der Arbeitsstelle. Es legt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstelle den Stellenumfang und die Arbeitsaufteilung fest und bestimmt die Lohneinstufungen.
Für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung gilt insbesondere folgendes Anforderungsprofil:
a. ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe mit Gemeindeerfahrung,
b. Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von pastoraltheologischen Zukunftsmodellen,
c. fachliche Qualifikation (Weiterbildung, Publikationstätigkeit),
d. institutionelle Kompetenz. Projekt- und Fachmitarbeitenden gilt folgendes 3 Für die weiteren : Anforderungsprofil m reformierten Kontext, a. Sozialisation i etenz und vertiefte Kenntnisse von aufgabenbezo- b. Innovationskomp llen, genen Zukunftsmode fikation (Weiterbildung, Publikationstätigkeit), c. fachliche Quali Kompetenz. d. institutionelle und Anstellung der Sachbearbeitungsmitarbei- 4 Für die Auswahl terin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche tenden ist die Lei
ig. Sie oder er informiert das Büro darüber. Ausbildung zuständ e Arbeitsstelle in die Verwaltung der Evangelisch- 5 Personell ist di skirche des Kantons Zürich integriert. reformierten Lande edingungen richten sich nach dem Personalrecht 6 Die Anstellungsb formierten Landeskirche des Kantons Zürich 3 . der Evangelisch-re
Art. 18 Leitung und Stellung
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bildet unter deren oder dessen Vorsitz zusammen mit den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung die Geschäftsleitung der Arbeitsstelle. Die Geschäftsleitung koordiniert, organisiert und ermöglicht die Umsetzung strategischer Entscheide und die Aufgabenerfüllung.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist Ansprechstelle für die Präsidentin, den Präsidenten und das Büro der Konkordatskonferenz hinsichtlich der Koordination der Aufgaben und Ziele.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausbildungskommission teil. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter an den Sitzungen teil.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung trifft sich mindestens einmal jährlich mit der Prüfungskommission und mit der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung leitet die Leitungsgruppe der Werbekommission Theologiestudium. Sie oder er sowie die Projektleiterin oder der Projektleiter für das Marketing Theologiestudium und Pfarrberuf nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Werbekommission Theologiestudium teil.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist Mitglied der Programmleitung des CAS-Studiums zum Ausbildungspfarrer oder zur Ausbildungspfarrerin an der Universität Bern und nimmt auf Anweisung des Büros der Konkordatskonferenz in weiteren Netzwerk- und Fachgremien Einsitz.
Art. 19 Aufgaben
Über die im Konkordat und der Ausbildungsordnung5 erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung im Ausbildungsbereich insbesondere:
a. Entwicklung, Weiterentwicklung, Anwendung und Kommunikation eines Komptenzstrukturmodells für das reformierte Pfarramt im Konkordat,
b. Durchführung von Orientierungsveranstaltungen für Studierende und Mitwirkung an kantonalkirchlichen Zusammenkünften mit Studierenden,
c. Erstellung von Informationsmaterial für Gymnasiastinnen und Gymnasiasten, für Studierende sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer im Amt,
d. inhaltliche und formale Evaluation und Weiterentwicklung der Ausbildungselemente und der Nachwuchsförderung,
e. Vernetzung mit der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen einer Konzeption für Personalentwicklung,
f. Übernahme von neuen Arbeiten und Ausführung von Projekten, die im Rahmen der Konkordatskonferenz oder von deren Büro beschlossen worden sind,
g. Entwicklung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit verschiedenen Medien und das Bereitstellen einer Website und eines Kursadministrationssystems,
h. Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsverantwortlichen in den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, den Kirchen in der Suisse Romande und den katholischen Diözesen der Schweiz,
i. Koordination mit den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn aufgrund ihrer geltenden Ausbildungsordnung und der Vereinbarungen zum Zusammenwirken im Praktischen Semester und im Lernvikariat,
j. themenbezogene Zusammenarbeit mit Dozierenden der schweizerischen Theologischen Fakultäten,
k. Mitwirkung in nationalen und internationalen Netzwerken und Fachkonferenzen für Nachwuchsförderung, Aus- und Weiterbildung und allfälligen weiteren Kommissionen und Arbeitsgruppen, rchenleitungen in Fragen der Einführung des Kom- l. Beratung der Ki lls, der Nachwuchsförderung, der Ausbildung petenzstrukturmode twicklung. und der Personalen der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung 2 Weiter obliegen nde Aufgaben: insbesondere folge retariats der Konkordatskonferenz und von deren a. Führung des Sek Büro, retariats der Ausbildungskommission, b. Führung des Sek retariats von nichtständigen Kommissionen und c. Führung des Sek Konkordatskonferenz, Arbeitsgruppen der ordatsrechnung in Zusammenarbeit mit den Ver- d. Führen der Konk Rechnungswesens der Evangelisch-reformierten antwortlichen des antons Zürich, Landeskirche des K Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordats- e. administrative deren Büros sowie die Umsetzung des Honorar- konferenz und von richtlinien; Ordnungen und Richtlinien des Konkordats. f. Nachführung der
Art. 20 Berichterstattung
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist dem Büro der Konkordatskonferenz gegenüber rechenschaftspflichtig.
Sie oder er erstattet der Konkordatskonferenz und deren Büro jährlich insbesondere Bericht über die Entwicklung in den einzelnen genannten Bereichen der Nachwuchsförderung und Personalentwicklung, der Ausbildung und in der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann die Berichterstattung an die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung oder Projekt- und Fachmitarbeitende delegieren. III. Konkordatsrechnung
Art. 21 Aufwand
Zulasten der Konkordatsrechnung gehen Ausgaben:
a. die im Zusammenhang mit der Konkordatskonferenz, dem Büro der Konkordatskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kommissionen anfallen,
b. der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, insbesondere die Personalkosten für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, für die Projekt- und Fachmitarbeitenden, für ihre Sekretariate sowie für Infrastruktur und Sachaufwand,
c. für die Tätigkeit der Ausbildenden und Referierenden, die Coaches, die Assessorinnen und Assessoren sowie die Leiterinnen und Leiter von Reflexionsgruppen im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, sofern die Ausbildungsordnung nicht eine andere Finanzierung vorsieht,
d. für die Einführung sowie die Aus- und Weiterbildung von Coaches, Mentorinnen und Mentoren, Praktikumsleitungen und Vikariatsleitungen,
e. für allfällige weitere, von der Konkordatskonferenz beschlossene Ausbildungselemente im Rahmen der kirchlichen Ausbildung und der Nachwuchsförderung,
f. für Spesen und Entschädigung der Studierenden im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, soweit die Ausbildungsordnung die Kostentragung durch das Konkordat vorsieht,
g. der Programmleitung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren,
h. für weitere Kosten im Rahmen der Weiterentwicklung der kirchlichen Ausbildung.
Die gesamten anfallenden Kosten für Personen, die eine Konkordatskirche in die kirchliche Ausbildung oder das Lernvikariat entsendet und welche die Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllen, gehen zulasten dieser Konkordatskirche.
Art. 22 Ausgaben zulasten der Konkordatskirche
Die jeweilige Konkordatskirche regelt die Entschädigung und die Spesen ihrer Vertretung in der Konkordatskonferenz und trägt diese Ausgaben.
Art. 23 Beitrag an die Kosten der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren
Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn beteiligen sich anteilmässig gemäss separater Vereinbarung an den Kosten der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Art. 24 Prüfung der Konkordatsrechnung
Die Prüfung der Konkordatsrechnung obliegt der Revisionsstelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.
Art. 25 Kostenverteilung
Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüssel der Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) massgebend.
Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses der Konkordatskonferenz.
Art. 26 Zahlungsmodus
Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des Konkordats wird den Konkordatskirchen in drei Raten wie folgt in Rechnung gestellt.
a. 1. Rate im Juli (50% des Anteils gemäss Budget),
b. 2. Rate im Oktober (30% des Anteils gemäss Budget),
c. 3. Rate im Folgejahr aufgrund der durch das Büro verabschiedeten Schlussrechnung.
Die in Rechnung gestellten Beiträge werden auf das Ende des Monats der Rechnungstellung zur Zahlung fällig. IV. Schlussbestimmungen
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 28 Aufhebung geltenden Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden folgende Verordnungen aufgehoben:
a. Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonferenz vom 25. November 2004,
b. Reglement der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung vom
25. November 2004,
c. Finanzordnung vom 23. Mai 2008.