212.53
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts
(vom 22. April 1991)1
Präambel
Der Kantonsrat, spricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 2 Auf den1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohnstufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird. 3 Die jährliche Zulage für das Präsidium des Gesamtgerichts und für das Präsidium des Handelsgerichts beträgt Fr. 20 840, diejenige für die Vizepräsidien und für das Vizepräsidium des Handelsgerichts Fr. 10 420. 6 II. 1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts werden nach Aufwand auf der Basis von Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend Lohnstufe3 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3 festgesetzt. 7 2 Soweit die Tätigkeit der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitszeit beansprucht, wird die Besoldung angemessen an den Taggeldanspruch angerechnet. 5 III. 1 Auf die Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohnzahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar. 7 2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen, die generellen Reallohnerhöhungen und die Bemessung der Taggelder Anwendung. 5 IV. 1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 19902 . 2 Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab1. Juli 1991 ausgerichtet. VI. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts vom 16. November 1970 aufgehoben. VII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. VIII. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.
Art. 208 gestützt auf beschliesst:
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes 4 ,