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Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

412.105 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Jul 11, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/412-105/de/finanzverordnung-zum-volksschulgesetz

Retrieved on Sep 2, 2026

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  3. Zurich Laws
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412.105

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

(vom11. Juli 2007)1

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 214; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
  2. [1] OS 62, 315; Begründung siehe ABl 2007, 1423.

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom7. Februar 2005 (VSG)2 über die Finanzen und von § 72 VSG 2 , mit Ausnahme der Bestimmungen über die Musikschulen und die Sonderschulung.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 478; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.
  2. [2] LS 412.100.

Art. 2

10

B. Löhne der Lehrpersonen

Art. 3

10

Art. 4 Rechnungstellung

11 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rechnung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in § 61 Abs. 1 VSG2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.

Art. 5 Lohnadministration

Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministration pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schulleiterin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.8

Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellvertretung innehaben.

Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monatlich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.11

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 358; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

Art. 6 Kostenanteile für kommunal angestellte Lehrpersonen tens bis zu demjenig person dem Lehrperso

Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind, leistet der Kanton nur, soweit diese Lehrpersonen Stellen gemäss Stellenplan besetzen. ie tatsächlichen Lohnkosten, jedoch höchs- 2 Anrechenbar sind d en Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehrnalgesetz6 unterstehen würde. 9 §§ 7–13.10

Footnotes

  1. [6] LS 412.31.
  2. [10] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

D. Weitere Leistungen

Art. 14 Kostenanteile an Jahreskurse

9 Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss § 8 VSG 2 , leistet der Kanton Kostenanteile an

  1. a. den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum, soweit er den Grundlohn der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigt,

  2. b. die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde 1 / 28 der Stufe I des Grundlohnes der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigen.

Art. 14a12

Footnotes

  1. [12] Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 70; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. August 2018.

Art. 15 Zusätzliche Angebote

Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG2 leistet der Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile:

  1. a. Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von mindestens 40% und

  2. b. Fr. 1800 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.

Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss § 20 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20063 zu verwenden. 16

Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt, werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet.

Footnotes

  1. [3] LS 412.101.

Art. 16 Kostenanteile an die Schulung in Aufnahme-

16 1 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung in Aufnahmeklassen Asyl aus. Beitragsberechtigte Kosten pro bewilligte Auf-

Art. 16 nahmeklasse Asyl gemäss pädagogischen Massn a. die Lohnkosten f Lohn, der ausgerich sonalgesetz6 unter b. die Lohnkosten f

a Abs. 4 der Verordnung über die sonderklassen Asyl ahmen vom11. Juli 20074 sind:

  1. a. Grundsatz ür das Lehrpersonal, höchstens bis zu demjenigen tet würde, wenn die Lehrperson dem Lehrperstehen würde, ür die Schulleitung im Umfang von 4 Stellenprozenulverwaltungsassistenz im Umfang von1,75 Stel- ten und für die Sch lenprozenten. 2 Bei Schulen, die regelmässig mindestens vier Aufnahmeklassen Asyl führen, sind zusätzlich die Lohnkosten für 20 Stellenprozente der Schulleitung beitragsberechtigt. 3 Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von Fr. 720 pro Schülerin oder Schüler. Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig. 4 Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten. 17

Footnotes

  1. [4] LS 412.103.

Art. 16a b. zusätzliche Kostenanteile

Der Kanton richtet zudem im Einzelfall auf Gesuch der Gemeinde zusätzliche Kostenanteile aus, wenn

  1. a. die Kosten für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunterrichts in einer Aufnahmeklasse Asyl notwendig sind und

  2. b. das Volksschulamt die Kosten vorgängig bewilligt hat.

Beitragsberechtigt sind die Kosten für

  1. a. den Lohn einer Schulassistenz bei besonderen Verhältnissen für bis zu 50 Stellenprozente pro Aufnahmeklasse Asyl,

  2. b. Sonderschulungen,

  3. c. die Miete zusätzlichen Schulraums, wenn weder im Durchgangszentrum noch in der Gemeinde Schulraum zur Verfügung steht,

  4. d. die Einrichtung eines neuen Klassenzimmers mit Geräten,

  5. e. Weiterbildungen der Lehrpersonen, in vollem Umfang oder teilweise.

Art. 16b13 Kostenanteile an die Schulung ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl

Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende in der Gemeinde, aber ausserhalb von Aufnahmeklassen Asyl beschult, leistet der Kanton jährliche pauschale Kostenanteile von Fr. 8000 auf der Kindergartenstufe und Fr. 12 000 auf den übrigen Stufen.

Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.

Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kosten für die Sonderschulung, wenn

  1. a. diese für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunterrichts notwendig sind und

  2. b. das Volksschulamt sie vorgängig bewilligt hat.

Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten. 17

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In

Art. 17 Leistungen im Einzelfall

Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest:

  1. a. die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen (§ 14 VSG 2 ),

  2. b. die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten (§ 62 9 Abs. 1 lit. b VSG 2 ),

  3. c. die Beiträge an besondere Schulungsangebote (§ 62 Abs. 3 Satz 2 VSG 2 ),

  4. d. die Beiträge an besondere Privatschulen (§ 72 VSG 2 ).

E. Mitteleinsatz der Gemeinden und Drittmittel

Art. 18 Mitteleinsatz durch die Gemeinden

Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an.

Müssen die für die Volksschule einzusetzenden Mittel erhöht werden, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.

Art. 19 Drittmittel

Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweckgebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.

Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.

Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammenzuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die Annahme der Zuwendung untersagen.

F. Verfahren

Art. 20 Beitragsgesuche

Das Volksschulamt legt den Zeitpunkt für die Einreichung der Beitragsgesuche fest. 16

Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig eingegangen ist.

Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.

Art. 21 Mindestbeiträge

9 Staatsbeiträge, die im Einzelfall Fr. 1000 unterschreiten, werden nicht ausgerichtet.

G. Schlussbestimmungen

Art. 22 Staatsbeiträge im Jahr 2008

Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern durch den im Jahre 2008 erhöhten Staatsanteil an den Löhnen abgegolten.

Art. 23 Inkrafttreten Kraft seit1. Janu Kraft seit1. Augu

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft. Anhänge1 und 2 10 Kraft seit1. Januar 2019. h RRB vom3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In 14 Aufgehoben durc ar 2019. RRB vom3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In 15 Eingefügt durch st 2019. RRB vom3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In 16 Fassung gemäss st 2019. Kraft seit1. Augu RRB vom6. Oktober 2021 (OS 76, 596; ABl 2021-10-29). In 17 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu

Footnotes

  1. [5] LS 412.107.
  2. [9] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.