412.14
Lehrmittelverordnung für die Volksschule
(vom 20. August 2014)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens.
Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest.
Art. 2 Obligatorische Lehrmittel a. Festlegung
Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden.
Art. 3 b. Planung
Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst:
a. einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel,
b. ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels.
Art. 4 c. Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule
Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel.
Art. 5 Lehrmittelkommission a. Ernennung und Zusammensetzung
Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mitgliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehrmittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt:
a. höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz,
b. eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrerorganisationen,
c. eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,
d. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien,
e. eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungs-Organisation Zürich, er Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf f. eine Lehrperson d rsonenkonferenz der Berufsfachschulen des Vorschlag der Lehrpe Kantons Zürich, er Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vor- g. eine Lehrperson d nenkonferenz der Mittelschulen, schlag der Lehrperso der Pädagogischen Hochschule Zürich, h. zwei Vertretungen n oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts, i. eine Mitarbeiteri n oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages. j. eine Mitarbeiteri rsitz. 3 Er bestimmt den Vo
Art. 6 b. Aufgaben
Die Lehrmittelkommission berät den Bildungsrat, das Volksschulamt und den Lehrmittelverlag bei:
a. der Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens,
b. der Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel,
c. der Erarbeitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für die Entwicklung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehrmittels,
d. der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln,
e. der Freigabe von obligatorischen Lehrmittel durch den Bildungsrat.
Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmeldungen der Vertretung der Lehrpersonen.
Art. 7 c. Geschäftsstelle
Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle der Lehrmittelkommission.