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Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

413.250.2 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Apr 3, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/413-250-2/de/verordnung-uber-die-aufnahme-in-die-maturitatsschulen-im-anschluss-an-die-sekundarstufe-und-nach-abschluss-der-beruflichen-grundbildung-vam

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  3. Zurich Laws
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413.250.2

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

(vom3. April 2019)1, 2

Footnotes

  1. [3] LS 413.21.
  2. [1] OS 74, 358; Begründung siehe ABl 2019-04-12.
  3. [2] Inkrafttreten: 1. August 2022 (OS 76, 268).

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in

  1. a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die2. Klasse (10. Schuljahr) und die3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,

  2. b. Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit

Art. 25 einer Leistungsvereinbarung gemäss gesetzes zum Bundesgesetz über § 2. In dieser Verordnung bedeutet: FMS: Fachmittelschule, HMS: Handelsmittelschule, IMS: Informatikmittelschule, BMS: Schulen kantonaler und pr

Abs. 3 des Einführungsdie Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)4 . Begriffe ivater Anbieter mit Leistungsvereinzum Erwerb der BM1 und barung nach § 25 Abs. 3 EG BBG BM2, der beruflichen Grundbildung, BM1: Berufsmaturität während beruflichen Grundbildung, BM2: Berufsmaturität nach der in die Kurzgymnasien und die HMS, ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS. ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung

Footnotes

  1. [5] SR 412.10.
  2. [4] LS 413.31.

Art. 3 Altersgrenze

In die1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem

  1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

In die1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.

Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.

Art. 4 Aufnahme in die BMS

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus:

  1. a. für den Erwerb der BM1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),

  2. b. für den Erwerb der BM2 eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit EFZ.

Art. 5 Verwendung der einheitlichen Aufnahmeprüfung

Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können für die Aufnahme zum Erwerb der BM1 die einheitliche Aufnahmeprüfung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit den kantonalen Anbietern durchführen.

Art. 6 Prüfungsart

Die Prüfungen sind schriftlich.

Sie finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich.

Art. 7 Besondere Umstände

Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.2. Abschnitt: Aufnahme in die1. Klasse

Cited in

A. Allgemeines

Art. 8 Probezeit

Die Aufnahme in die1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS, IMS und FMS erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäss §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenommen werden, gilt keine Probezeit.

Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.

Cited in

Art. 9 Ausserkantonaler Wohnsitz

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM1 mit Lehrort im Kanton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung

Art. 10 Zulassung zur Aufnahmeprüfung a. Anforderungen an die Ausbildung

Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche

  1. a. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,

  2. b. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen,

  3. c. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.

Art. 11 b. Anforderungen an die Schulstufe

Zur ZAP2 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die2. Klasse oder 3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule sind im10. oder 11. Schuljahr zur ZAP2 zugelassen.

Zur Aufnahmeprüfung für die IMS, FMS oder BMS zum Erwerb der BM1 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2023 (OS 78, 466; ABl 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024.

Art. 12 c. zusätzliche Anforderung für die IMS

Schülerinnen und Schüler, die in die IMS aufgenommen werden wollen, legen vor der Anmeldung einen Eignungstest ab. Die Schulleitungen der IMS bestimmen den Eignungstest und das für die Prüfungszulassung notwendige Ergebnis.

Der Eignungstest kann kostenpflichtig sein.

Art. 13 d. Entscheid über die Zulassung

Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden will, entscheidet über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.

Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Cited in

Art. 14 Einheitliche Aufnahmeprüfungen

Folgende Schulen führen einheitliche Aufnahmeprüfungen durch:

  1. a. die Kurzgymnasien und die HMS,

  2. b. die FMS und die BMS für die BM1,

  3. c. die IMS,

  4. d. die BMS für die BM2.

Soweit möglich sind auch die Nachprüfungen einheitlich durchzuführen.

Cited in

Art. 15 Anmeldung a. Termine

Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht, für

  1. a. die IMS bis zum 30. September,

  2. b. eine Kunst- und Sport-Klasse am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klasse) bis zum 15. Januar,

  3. c. die übrigen Maturitätsschulen bis zum10. Februar.

Die Anmeldung für die Prüfung gemäss § 21 Abs. 2 ist bis drei Tage vor Prüfungsbeginn möglich.

Die Prüfungskommissionen veröffentlichen die Anmeldetermine.

Art. 16 b. mehrfache Anmeldung

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 und die ZAP3 ist zulässig.

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgymnasium und in die HMS ist zulässig.

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS, FMS und BMS zum Erwerb der BM1 ist zulässig.

Cited in

Art. 17 c. Liceo artistico

Schülerinnen und Schüler, die ins Liceo artistico eintreten wollen, geben bei der Anmeldung zur Prüfung an, wenn sie diese in italienischer Sprache ablegen wollen.

Art. 18 d. Unterlagen

Mit der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  1. a. eine schriftliche Bestätigung der Vorleistungen, wenn diese bei der Prüfungsnote berücksichtigt werden,

  2. b. die Empfehlung der Klassenlehrperson bei Schülerinnen und Schülern, welche die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen,

  3. c. Gesuche um Nachteilsausgleich,

  4. d. für die K+S-Klassen Unterlagen zur besonderen musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Begabung der Schülerin oder des Schülers nach Vorgabe der Schulleitung,

  5. e. für die IMS die Ergebnisse des Eignungstests gemäss § 12.

Art. 19 Gebühr

Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 50.

Art. 20 Prüfungstermine a. ordentliche Termine

Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht:

  1. a. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,

  2. b. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und BMS für die BM1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalenderwochen10 oder 11,

  3. c. für alle BMS für die BM2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den Prüfungen gemäss lit. b.

Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM1 findet in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige für die Kurzgymnasien und die HMS.

Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

Art. 21 b. ausserordentliche Termine

Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin für die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

Im Juni findet eine Nachprüfung für die Aufnahme in die BMS statt für Schülerinnen und Schüler, die

  1. a. erst nach dem Anmeldetermin für den Prüfungstermin im März die Voraussetzungen an die berufliche Grundbildung gemäss § 4 lit. a erfüllen,

  2. b. den ordentlichen Prüfungstermin für die BMS für die BM1 oder BM2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten,

  3. c. einen dreisemestrigen Bildungsgang zum Erwerb der BM2 besuchen wollen.

Art. 22 c. Festlegung und Veröffentlichung der Termine

Die Prüfungskommissionen legen die Prüfungstermine fest und veröffentlichen diese rechtzeitig.

Art. 23 Prüfung a. Inhalt

Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest.

Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt auf die Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der Sekundarstufe I. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Art. 24 b. Prüfungsfachbereiche im Allgemeinen

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. a. Fachbereich Deutsch:

  2. 1. Verfassen eines Textes 90 Minuten

  3. 2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten

  4. b. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten

Cited in

Art. 25 c. Prüfungsfachbereiche für das Liceo artistico

Die Prüfung für die Aufnahme ins Liceo artistico kann in italienischer Sprache abgelegt werden.

Die in italienischer Sprache abgelegte Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. a. Fachbereich Italienisch:

  2. 1. Verfassen eines Textes 90 Minuten

  3. 2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten

  4. b. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten

Art. 26 d. Eignungsabklärung für K+S-Klassen

Für die Aufnahme in eine K+S-Klasse klären Kommissionen die Eignung der Schülerinnen und Schüler im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich ab.

Die Kommissionen beantragen der Schulleitung die Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.

Die Kommissionen setzen sich aus Vertretungen des Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich und Fachpersonen aus dem musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich zusammen.

Art. 27 Durchführung der Prüfung a. Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen.

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.

Art. 28 b. Verhinderung

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

Art. 29 c. Unredlichkeiten

Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.

Art. 30 Prüfungsergebnis a. Allgemeines

10 1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest. 2 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a gilt eine einheitliche Bewertungsskala. 3 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b werden separate Bewertungsskalen erstellt. 4 Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Experten mit.

Art. 31 b. Prüfungsnoten

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in Viertelnoten festgelegt.

Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch bzw. Italienisch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten der Fachbereiche Deutsch bzw. Italienisch und Mathematik.

Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Vorleistungen nicht berücksichtigt werden. Sie wird nicht gerundet, wenn die Vorleistungen berücksichtigt werden.

Cited in

Art. 32 c. Berücksichtigung der Vorleistungen

Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die

  1. a. im Zeitpunkt der Anmeldung die2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und

  2. b. die für die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fachbereiche gemäss § 33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern Anforderungsstufen geführt werden. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Cited in

Art. 33 d. Berechnung der Vorleistungsnote

Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.

Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.

Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.

Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.

Cited in

Art. 34 e. Kurzgymnasien

Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote mindestens4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens4,5 beträgt.

Art. 35 f. HMS, IMS, FMS und BMS

Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote mindestens4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens4,25 beträgt.

Cited in

Art. 36 Entscheid über die Aufnahme a. Grundsatz

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die entsprechende Maturitätsschule.

Die bestandene Prüfung gemäss § 25 berechtigt ausschliesslich zum Eintritt ins Liceo artistico.

Art. 37 b. K+S-Klassen

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kantonale gymnasiale Maturitätsschule einzutreten.

Art. 38 c. zweisprachiger Maturitätsgang

Die Schulleitungen der Maturitätsschulen entscheiden über die Aufnahme gestützt auf den Durchschnitt der Noten in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik. Massgebend sind

  1. a. bei Schülerinnen und Schülern aus der Sekundarstufe: die Noten der Aufnahmeprüfung,

  2. b. bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Langgymnasiums: die Noten des Februarzeugnisses der2. Klasse der Unterstufe.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang. Können nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarstufe im Verhältnis der Schülerinnen und Schüler der beiden Stufen, die diesen Maturitätsgang besuchen wollen, berücksichtigt.

Art. 39 Mitteilung des Aufnahmeentscheides

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang gemäss §§ 37 und 38 mit.

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

Art. 40 Einsicht in die Prüfungen

Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu.

Art. 41 Prüfungswiederholung

Die Prüfungen können am ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

Art. 42 Eintrittstermin

Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt

  1. a. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schuljahr,

  2. b. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schuljahr. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung

Art. 43 Kurzgymnasien a. nach der

Schülerinnen und Schüler der2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertre-2. Klasse ten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die3. Klasse (11. Schuljahr) eintreten könnten.

Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird berücksichtigt.

Footnotes

  1. [6] SR 412.101.221.73.

Art. 44 b. nach der

Schülerinnen und Schüler der3. Klasse (11. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die6. Klasse3. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium am Ende des ersten Semesters der3. Klasse wird berücksichtigt.

Art. 45 c. in K+S-Klassen

Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse.

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

Art. 46 d. ausserkantonales Zulassungswerden verfahren

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 47 HMS

Schülerinnen und Schüler ab der2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.10

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 48 IMS und FMS

In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler

  1. a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die

  2. 6. Klasse der Primarschule ab der3. Klasse (11. Schuljahr),

  3. b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe,

  4. c. einer öffentlichen HMS,

  5. d. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM1.

Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende Schule aufgenommen.

Art. 49 BMS für die BM 1 9

In die BMS zum Erwerb der BM1 werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler

  1. a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die6. Klasse der Primarschule ab der3. Klasse (11. Schuljahr),

  2. b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe,

  3. c. einer öffentlichen HMS,

  4. d. einer öffentlichen IMS oder FMS.

Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein.

Art. 50 BMS für die BM2 a. Grundsatz

9 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre

  1. a. die BM1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder

  2. b. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens5,0 erlangt haben. 2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG 5 ) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19 BBG. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Art. 50a11 b. Ausrichtung Wirtschaft und Dienstletz- leistungen, Typ Wirtschaft

Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der ten zwei Kalenderjahre

  1. a. die BM1 mit gleicher Ausrichtung und gleichem Typ abgebrochen oder

  2. b. die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens4,5 erlangt haben.

Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG5 abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)6 .

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 301; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026. 1. 1. 26 - 131 15

Art. 51 Ausserkantonales Zulassungsverfahren für die BMS9

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1. August 2022.

Art. 51a8 Anmeldung

Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung gilt der Termin gemäss § 15 Abs. 1 lit. c.3. Abschnitt: Aufnahme nach Beginn der1. Klasse

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1. August 2022.

Art. 52 Entscheid über die Aufnahme a. im Allgemeinen

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn der1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymnasien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasialen Maturitätsschulen mit Anschluss an die6. Klasse der Primarschule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.

Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung ab.

Art. 53 b. Liceo artistico

Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.

Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen.

Art. 54 c. K+S-Klassen

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

Art. 55 d. Aufnahme nach disziplinarischem Ausschluss

Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme.

Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.

Art. 56 Anrechnung von Repetitionen, Provisorien und Disziplinarmassnahmen

Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.

Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

Art. 57 Probezeit

Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der

  1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausgenommen sind Aufnahmen gemäss §§ 52 Abs. 2 und 54.

Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.

Art. 58 Mitteilung des Aufnahmeentscheides

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Entscheid über die Aufnahme mit.

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

Art. 59 Eintrittszeitpunkt

Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.

Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

Art. 60 Ausserkantonaler Wohnsitz

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

Art. 61 Wiedereintritt

Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitätsschule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab. Eine Repetition und Provisorien werden angerechnet.4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 62 Aufnahmen aus ausländischen Bildungs- Sie systemen

Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.

Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.

Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italienischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§ 25 und 53.

Art. 63 Hospitantinnen und Hospitanten

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester.

Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar.

Art. 64 Ausserordentliche Aufnahmejedes prüfung

Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn Semesters hin angesetzt werden.

§§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.

Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene Gebühr erhoben.5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 65 Ent-

Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein scheid der Schulpflege verlangt werden.

Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Cited in

Art. 66 Stichtage für die Altersgrenze

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten:

  1. a. bis zum Eintrittsjahr 2023 der1. Mai,

  2. b. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai,

  3. c. im Eintrittsjahr 2025 der1. Juni,

  4. d. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni,

  5. e. im Eintrittsjahr 2027 der1. Juli,

  6. f. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli.

Art. 67 ZAP im Schuljahr 2021/2022

7 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2021 (OS 76, 269; ABl 2021-06-11). In Kraft seit 1. August 2022.