413.333
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
(vom 16. Dezember 1998)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 29. Oktober 1998 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 3 , – § 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 2 , beschliesst: 1. Lehrverhältnis Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein Arbeitsfeld kennen. Richtziele Er kennt die zentralen Aufgaben seines Lehrbetriebs und seines Arbeitsortes und kann diese erklären. Der Lehrling erbringt eine Arbeitsleistung unter den spezifischen und sich wandelnden Bedingungen des jeweiligen Arbeitsortes, sowohl innerhalb von Gebäuden und der Werkstatt als auch im Freien. Der Lehrling versteht seine Arbeit als eine Dienstleistung und ist in der Lage, Handlungsbedarf zugunsten von Dritten zu erkennen. Der Lehrling arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in alle wichtigen Tätigkeiten im Lehrbetrieb. Er versteht den Sinn und Zweck von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Er führt Aufträge zum Teil selbständig durch und ist fähig, Rapportformulare auszufüllen und einfache Meldungen zu schreiben. Bei der Überwachung und Kontrolle von Infrastrukturanlagen unterscheidet der Lehrling zwischen Regelfall und Störfall. Im Störfall reagiert er situationsgerecht und erkennt den Handlungsbedarf. Er weiss, wann er selber zuständig ist und wann er den Beizug von Dritten veranlassen muss. Er ist in der Lage, sich anhand eines Plans oder einer Skizze zu orientieren. Der Lehrling ist fähig und bereit, in einem Team zu arbeiten. Er kann Tages- und Wochenpläne interpretieren und kennt die für ihn wichtigen Bestimmungen der Betriebsordnung. Bei der Arbeitsvorbereitung trifft der Lehrling alle notwendigen Vorkehrungen. Er setzt Geräte, Werkzeuge, Ausrüstung und Materialien fachgerecht ein und ist in der Lage, Betriebsanleitungen zu benützen. Bei der Arbeit ist sich der Lehrling der Gefahren und Risiken bewusst und wendet einschlägige Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsmassnahmen an. Im Notfall leistet er erste Hilfe. 413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement a) Information und Dienstleistungen Richtziel: Einfache Kundenberatung durchführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Kundenkontakt – Kunden beraten – wichtigste Informationsquellen – Information erteilen nennen – Dienstleistungen des Betriebs und deren Bedingungen nennen b) Garten und Anlagen Richtziele: Grünflächen und -anlagen pflegen und sauber halten Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Rasen, Wiesen – Boden nach Anweisung – gebräuchliche Saatmengen vorbereiten pro Quadratmeter angeben – säen – Dosierung der wichtigsten – walzen Düngerarten angeben – düngen – Anwendungsvorschrift des – mähen Herstellers lesen und verstehen – sauber halten Bepflanzung – Hecken schneiden – einjährige und mehrjährige – Rabatten abräumen, umgraben Pflanzen, Sträucher, Bäume, – Pflanzen nach Anweisung Hochstämme unterscheiden setzen, ausputzen und reinigen – Bodenverbesserungsmittel – düngen, wässern kennen und Funktionsweise – jäten, lockern beschreiben – Verunkrautung verhindern – Pflanzenschutz- und Unkraut- und Unkraut bekämpfen vertilgungsmittel: Gebrauchs- – Pflanzenschutzmittel anweisungen lesen und erklären ausbringen – roden Brunnenanlagen – reinigen – gebräuchliche Hilfsmittel – Frostschutzmassnahmen aufführen ausführen Versetzarbeiten – kleinere Aushubarbeiten – Richtwerte für Fundamentdurchführen grössen angeben – Beton/Mörtel herstellen und – Zementdosierung für verarbeiten Fundamentbeton angeben – einfache Geräte und Einrich- – Zementdosierung für tungen fixieren, verschwenken Versetzmörtel angeben und einbetonieren – Mindestwartezeit bis – Verbundsteine, Platten verlegen zur Entfernung der – Rückstände von Beton und Verschwenkungen ermitteln Mörtel entfernen c) Strassen, Wege, Hartflächen Richtziele: Allgemeine Pflege- und Reinigungsarbeiten an Strassen, Wegen und Hartplätzen ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Reinigung – reinigen (Schmutz, Laub, – wichtigste Verfahren zur Unkraut) Pflege von Wegen und Strassen – Wegränder bearbeiten und nennen sauber halten Winterdienst – Winterdienst vorbereiten – Gefahren und Risiken – Räumgeräte und Hilfsmittel erkennen fachgerecht einsetzen – gebräuchliche Taumittel – kiesen, salzen nennen d) Entsorgung Richtziel: Abfallstoffe gemäss Vorgaben sortengerecht behandeln Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Abfallstoffe – Abfallstoffe sortieren – Umweltrelevante Zusammen- – Abfallstoffe vorschriftsgemäss hänge der eigenen Arbeit entsorgen nennen – Grün- und Wischgut, Aushub – Verwendungsmöglichkeiten abführen für Mähabfälle, Hackholz, – anfallendes organisches Laub und Kompost schildern Material verwerten – die einschlägigen Stellen zur – Umweltschutzvorschriften Beratung und Unterstützung anwenden in Fragen des Umweltschutzes nennen e) Geräte, Maschinen, Fahrzeuge Richtziel: Geräte, Maschinen und Fahrzeuge reinigen und warten Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Geräte, – einfache Funktionskontrollen – Funktion und Wirkungsweise Maschinen, durchführen gebräuchlicher Geräte, Fahrzeuge – abgenutzte und defekte Teile Maschinen und Fahrzeuge erkennen schildern – Fehler, Störungen erkennen – Betriebssicherheit von und Befund mitteilen Fahrzeugen und Geräten nach – einfache Wartungsarbeiten nach den einschlägigen nach Vorschrift des Herstellers Vorschriften beurteilen ausführen 413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement f) Lager und Magazin Richtziel: Lieferungen annehmen und einlagern Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Wareneingang – Anlieferung entgegennehmen, – Warenbegleitpapiere lesen identifizieren und kontrollieren und Inhalt erklären – Waren gemäss Gebindevorschrift einlagern Lagerung – Warenbestand am Lager – Ordnungssystem des Lagers überprüfen beschreiben II. Richt- und Informationsziele für die Ausbildungsschwergewichte Richtziel: Gebräuchlichste Unterhaltsarbeiten ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Gebäudeunterhalt – Tür- und Fensterdichtungen – einfache Arbeitsvorgänge montieren und auswechseln beschreiben – Beschläge an Türen und Fenstern instand halten – einfache Malerarbeiten ausführen Gebäudereinigung – Grundreinigung eines – Bodenbeläge unterscheiden Bodenbelags durchführen – wichtigste Materialien, Geräte – mit Hochdruckreinigungsgerät und Verfahren der Gebäudearbeiten reinigung nennen – Fenster reinigen Bepflanzung – Pflege von Topfpflanzen und – Pflegeansprüche von Topfin Innenräumen Hydrokulturen pflanzen und Hydrokulturen beschreiben Sanitär- – Filter, Dichtungen auswechseln – Zweck und Funktionsweise installationen – einfache Reparaturarbeiten an der wichtigsten Systeme sanitären Anlagen ausführen im Sanitärbereich beschreiben Heizung, Klima, – Anlagen überwachen, – Funktionsweise der gebräuch- Lüftung einstellen und warten lichsten Anlagen darlegen – Filter reinigen und auswechseln – Öltank kontrollieren Elektro- – Stecker ersetzen – Zusammenhänge von einfachen installationen – Beleuchtungskörper, Starter elektrischen Anlagen und Sicherungen auswechseln beschreiben – Kabel kontrollieren Richtziel: Wesentlichste Arbeiten für den Unterhalt von Aussenanlagen ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Wege – Wege pflegen, abranden, – Materialien, Werkzeuge und auslichten elementare Verfahren zum – Verunkrautung verhindern Wegbau nennen und Unkraut bekämpfen – kiesen, absanden – walzen Strassen – reinigen – elementare Verfahren für den – kiesen Strassenunterhalt beschreiben – kleinere Belagsschäden reparieren – Baustelle, Arbeitsort vorschriftsgemäss signalisieren und absperren Bäche – Bachverbauungen und – Grundregeln für Arbeiten an Uferschutz reparieren Ufergehölzen und Gewässern – Bachufer pflegen und sauber aus dem Natur- und Heimathalten schutzgesetz sowie den Empfehlungen des Kantons (AWEL) ableiten Entwässerung – einfache Anlagen für die – Mindestgefälle angeben von Wegen Oberflächenentwässerung und Strassen einbauen – Entwässerungsgräben ausputzen Wasserversorgung – Hygienevorschriften einhalten – elementare Systeme und Anlagen zur Wasserproduktion und Verteilung nennen Kanalisation – Schächte und Sammler – Aufgaben bei der Sammlung, kontrollieren Ableitung und Reinigung – Schäden an Schächten des Abwassers nennen und Sammlern erkennen – einfache Bauwerke kennen und – Regenklärbecken reinigen in ihrer Funktion beschreiben – Gefahren und Vorschriften bei der Arbeit an der Kanalisation nennen
I. Ausbildung
Art. 1 Berufsbezeich- Prinzip
Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebspraktikerin. nung, Beginn und Dauer der Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich Lehre, grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und der Ausbildung Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen. Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Ausbildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte: – Hausdienst, – Werkdienst. Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzelfall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungsschwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen. Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.
Art. 2 Anforderungen
Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 ver- an den Lehrbetrieb mittelt wird. 413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach § 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:
a) Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet haben,
b) gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Berufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet haben. Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements, unterstützt die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreibt die Ausbildungstiefe und -inhalte. Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt festgestellt.
Art. 3 Höchstzahl der wenn
Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Lehrlinge – einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, der erste ins letzte Lehrjahr eintritt, – zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute. Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-
Art. 2 leute die Berufsleute nach Die Lehrlinge sollen s sig auf die Lehrjahre
Abs. 3. o eingestellt werden, dass sie sich gleichmäsverteilen. für den Lehrbetrieb 2. Ausbildungsprogramm
Art. 4 Allgemeine Richtlinien
Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Im Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen fest. Der Lehrmeister kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.
Art. 5 Arbeiten
Die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsschwergewicht Praktische und die gemeinsamen Lerninhalte werden parallel vermittelt. und Berufs- Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom kenntnisse Lehrling verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten. 3. Ausbildung an der Berufsschule
Art. 6 Pflichtunterricht
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. II. Lehrabschlussprüfung
Durchführung
Art. 7 Allgemeines
An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.
Art. 8 Organisation
Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel er mitbringen muss. 413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
Art. 9 Experten
Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungsgespräch. Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Art. 10
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:
a) Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden),
b) Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden),
c) Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).
Art. 11 Prüfungsstoff
Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richtzielen von § 5 und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung. Die praktische Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse umfassen folgende Sachgebiete: – Information und Dienstleistungen, – Garten und Anlagen, – Strassen, Wege, Hartflächen, – Entsorgung, – Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, – Lager und Magazin. Und je nach Ausbildungsschwergewicht: – Hausdienst, – Werkdienst. Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder schriftlich durchgeführt. 3. Beurteilung und Notengebung
Art. 12
Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: Beurteilung
a) Bei der praktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
b) Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhaltung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Entsorgung beurteilt. Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen, die nach § 13 benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art. 13 Notenwerte
Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Art. 14 Prüfungsergebnis
Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:
a) Praktische Arbeiten (zählt doppelt),
b) Berufskenntnisse,
c) Allgemeinbildung. Die Gesamtnote ist das Mittel der Fachnoten ( 1 / 4 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet. 413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
Art. 15 Notenformulare Expertenbericht
Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende und Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieblichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.
Art. 16 Fähigkeitszeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebspraktikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.
Art. 17 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz 2 zulässig. III. Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
OS 55, 1. 3 SR 412.10. Anhang Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbildung