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Studienordnung für den Masterstudiengang Business Administration (Health Economics and Healthcare Management, Innovation and Entrepreneurship, Marketing, Public Management sowie Unternehmensentwicklung) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 19
(vom4. Juni 2009)1
Präambel
Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20082 , beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Business Administration.
Art. 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Art. 3 Teilzeitstudium und Umfang
10 1 Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten. 2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits 12 .
Art. 4 Vertiefungen
Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:16
a. 5 Health Economics and Healthcare Management,
b. 11 Innovation and Entrepreneurship,
c. Marketing,
d. 19 Public Management,
e. 19 Unternehmensentwicklung.
Art. 5 Anrechnung von ECTS- Credits12
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits12 werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
Art. 6 Wechsel der Vertiefung
Ein Wechsel der Vertiefung richtet sich sinngemäss nach § 18 RPO.
B. Zulassung zum Studium
Art. 7 Voraussetzungen a. Anforderungen an den Bachelorabschluss
15 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Aufnahmeverfahren zugelassen:10
a. Bachelorabschluss einer staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule in Business Administration von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen,
b. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. 2 Die Studienleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b. 8 3 Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznachweis bestehen. 4 Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt. 5 Falls Studierende mit Vertiefung «Marketing» bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse im Themenbereich «Marketing» besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 12 ECTS-Credits verlangt werden. Für allgemeine betriebswirtschaftliche Grundlagenfächer kann eine Nachqualifikation von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden. Falls Studierende mit Vertiefungen «Health Economics and Healthcare Management», «Innovation and Entrepreneurship», «Public Management» oder «Unternehmensentwicklung» bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse in den betreffenden Themenbereichen besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.19
Art. 8 b. Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen
13 , 14 1 Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
a. nachweislich in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
b. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren. 2 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt. 3 Die Studienleitung teilt den Zulassungsentscheid schriftlich mit. Der Zulassungsentscheid kann Auflagen zur Nachqualifikation mit Erfüllungsfristen enthalten.
Art. 9 Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium in der entsprechenden Vertiefung verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.
C. Module
Art. 10 Modulkategorien
Das Studienangebot besteht aus folgenden Modulkategorien:
a. Advanced Management Topics,
b. Wissenschaftliches Arbeiten/Wissenschaftliche Praxisprojekte,
c. Major-Angebot in der gewählten Vertiefung,
d. Masterarbeit.
Art. 11 Modulsprachen
Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Art. 12 Bestehen von Modulen
20 1 Ein Modul ist bestanden, wenn
a. die Modulnote mindestens4,0 beträgt oder
b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird. 2 Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweisende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Art. 13 Expertinnen und Experten
Expertinnen und Experten werden zur Begutachtung von Masterarbeiten beigezogen und können zur Betreuung der Praxisprojekte herangezogen werden.
Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.11
Art. 14 Nachbesserung punkt der Nachbess
Die Studienleitung kann für einzelne Leistungsnachweise oder Module, die mit Noten zwischen3,5 und 3,99 bewertet wurden, eine Nachbesserung anbieten.
Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.10 ng entscheidet über Art, Umfang, Form und Zeit- 3 Die Studienleitu erung.
Art. 15 Wiederholung von Modulen
15 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen.
Art. 16 Masterarbeit
Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 50 ECTS- Credits12 erreicht sind.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Art. 17 Titel
17 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Business Administration mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung]» abgeschlossen.
Art. 18 Abschluss des Studiums
12 Der Mastertitel wird vergeben, wenn
a. alle erforderlichen Module bestanden und
b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Art. 19 Abschlussnote
12 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Art. 19a11 Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Die Studienleitung regelt,
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 20 Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am1. August 2009 in Kraft.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Studienordnung für den Masterstudiengang Business Administration (Marketing) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom18. September 2008 wird aufgehoben.
G. Übergangsbestimmungen 18
Art. 22 Vertiefung Public and Nonprofit Management
18 1 Studierende im Studiengang Business Administration mit Vertiefung in Public and Nonprofit Management, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/2025 begonnen haben, schliessen ihr Studium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Business Administration mit Vertiefung in Public and Nonprofit Management» ab. 2 Alle anderen Studierenden schliessen mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Business Administration mit Vertiefung in Public Management» ab. Anhang 19 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Business Administration (Health Economics and Healthcare Management, Innovation and Entrepreneurship, Marketing, Public Management sowie Unternehmensentwicklung) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Business Administration (Health Economics and Healthcare Management, Innovation and Entrepreneurship, Marketing, Public Management sowie Unternehmensentwicklung) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.