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713.5

Verordnung über den Baulärm

(vom 27. November 1969)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 75 des Gesetzes über das Gesundheitswesen 4 und § 7 der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene 3 , verordnet:

Art. 1 Lärmgrenze

Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden, dürfen keinen stärkeren Lärm als 85 Dezibel (A), bezogen auf die einzelne Maschine, erzeugen.

Dies gilt insbesondere für: Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte Druckluftkompressoren Betonmischer Mobile Brechanlagen Betonverdichtungsgeräte Bodenverdichtungsgeräte Lade- und Erdbewegungsgeräte Baustellen-Transportgeräte Krane Seil- und Rollbahnen Winden und Aufzüge Pumpen Ventilatoren

Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung von weniger als 10 m3 je Minute gilt diese Grenze nur, sofern diese Geräte vor dem1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später angeschafft worden, dürfen sie keinen stärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen.

Art. 2 Grundsätze der Lärmmessung

Die Lärmmessung erfolgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt hiefür aufgestellten Grundsätzen.

Art. 3 Erhöhung der Lärmgrenze stätte entfernt ist, geräusche nicht oder nete Massnahmen ents

Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilligung zulassen: e so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeits-1. wenn die Baustell dass der Lärm die dort üblichen Umgebungsnicht wesentlich übersteigt, ch schalldämmende Wände oder andere geeig-2. wenn der Lärm dur prechend vermindert wird, üblichen Umgebungsgeräusche übersteigende3. wenn sich der die pfende Massnahmen, andere Maschinen oder Lärm durch schalldäm nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht andere Bauverfahren n, auf die Bauarbeiten zu verzichten, zugemutet werden kan die durch die Beseitigung des Mehrlärms oder die 4. wenn die Kosten, ahren erwüchsen, in einem unzumutbar kras- Wahl anderer Bauverf u der Art und der Dauer der Lärmbelästigung sen Missverhältnis z stünden. g können einschränkende Bedingungen über 2 Mit der Bewilligun der Verwendung der Maschinen sowie Bedingun- Zeit, Ort und Dauer dieser Verordnung verbunden werden. gen im Sinne von § 6 Bekämpfung eines Notstandes ist keine Bewil- 3 Zur kurzfristigen ligung einzuholen.

Art. 4 Rammarbeiten, Sprengungen

Rammarbeiten und Sprengungen dürfen ausser zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes nur mit schriftlicher Bewilligung der Gemeindebehörde vorgenommen werden.

Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von § 3 zuzulassen.

Art. 4a1 Nachtarbeit

In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen – ausser solchen zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes – verboten. 2 Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin durch schriftliche Bewilligung Ausnahmen zulassen. Sie hat dabei Massnahmen zum möglichst wirksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen.

Art. 5 Verhütung vermeidbaren Lärms

Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird.

Art. 6 Vorschriften der Gemeinden

Den Gemeinden bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere

  1. Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des § 4 a dieser Verordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit erfolgen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu verbieten,

  2. den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbesondere durch elektrische Motoren vorzuschreiben,

  3. die Verlegung von lärmigen Arbeiten in geschlossene Räume zu verlangen.

Die Gemeinden können überdies für die Baustelle einen Höchstgrenzwert festsetzen, den der von ihr herrührende Lärm, gemessen bei den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht übersteigen darf. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Lärm auch dann eingeschränkt werden, wenn die einzelnen verwendeten Maschinen, jede für sich gemessen, den Vorschriften von § 1 dieser Verordnung genügen.

Art. 7 Vollzugsbehörde

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.

Art. 8 Kontrollmessungen

Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Baustelle die verwendeten Baumaschinen und Bauverfahren zu kontrollieren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen anzustellen.

Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erforderlichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kontrollierenden Maschinen sowie deren Bedienungspersonal zur Verfügung zu halten.

Die Kosten der notwendigen Messungen werden dem Unternehmer auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Lärm die zulässigen Werte übersteigt.

Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der §§ 3, 4 oder 4 a dieser Verordnung erteilt worden sind, müssen den Kontrollorganen auf der Baustelle vorgewiesen werden können.

Art. 9 Einstellung von Bauarbeiten

Die Gemeindebehörde ist befugt,

  1. Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet werden oder die einen unzulässigen Lärm verursachen, sofort stillzulegen,

  2. nicht bewilligte Ramm- oder Sprengarbeiten sofort einstellen zu lassen.

Art. 10 Befugnisse des kantonalen Arbeitsinspektorates

Das kantonale Arbeitsinspektorat steht den Gemeinden beratend zur Verfügung und hilft bei Lärmmessungen mit. Es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach § 8 dieser Verordnung der Gemeindebehörde.

Im Übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

Art. 11 Übertretungsstrafe, Zwangsvollzug

Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft und, bei Widerhandlungen gegen Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten, durch Zwangsvollstreckung verhindert werden.

Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich. Neben ihm können auch der vom Bauherrn eingesetzte örtliche Bauführer und der Bauherr selbst zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie dem Unternehmer Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen machten.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt2 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben.