748.2
Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)
(vom2. Mai 2012)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Amt
Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das für Mobilität (AFM)7 zuständig.
Art. 2 LFG5
Das AFM7 wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.
Es koordiniert das Verfahren bei
a. Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36 c und 36 d mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,
b. Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37 i LFG5 mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,
c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)6 mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.
Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL6 ist es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zuständig.
Art. 3 AFM7
Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Baudirektion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordiniert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem zur Weiterleitung an das BAZL.
Art. 4
Die Flughafen Zürich AG ist Meldestelle für Luftfahrthindernisse nach Art. 59 VIL 6 .
Art. 5 Gebüh-
Das AFM7 erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663 und nach der renverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom3. November 19934 .