Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich

813.152 · Zürich Gesetzessammlung

Dated Nov 19, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/ls/813-152/de/personalreglement-des-universitatsspitals-zurich-pr-usz

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich Laws
Source

813.152

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

(vom 19. November 2008)1

Footnotes

  1. [1] OS 64, 23; Begründung siehe ABl 2009, 52.

Präambel

Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 20058 , beschliesst: und Interessenkonflikte 20

Footnotes

  1. [8] LS 813.15.

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

20 1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsspital Zürich (USZ) steht, unbesehen ihres Beschäftigungsrades und der Herkunft der Mittel zur Finanzierung ihres Lohnes. §§ 15–25 a gelten auch für das Personal mit privatrechtlichem Arbeitsverhältnis zum USZ. 2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)4 . 4 Am USZ 20 tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zum USZ 20 stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab. 12

Footnotes

  1. [4] LS 177.10.
Cited in

Art. 1a Personalpolitik

Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

Art. 2 Zuständigkeiten a. Spitalrat

12 1 Der Spitalrat ist zuständig für:

  1. a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rücktritts von Angestellten,

  2. b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags,

  3. c. die Anstellung von Personal des Spitalrates, der Mitglieder der Spitaldirektion, wobei er die d. 17 die Ernennung der Evaluation von Kandidatinnen und Kan- Spitaldirektion bei t, didaten miteinbezieh neuen Stellen, für die das Personalrecht des e. die Schaffung von Richtposition vorsieht, sowie von neuen Kantons Zürich keine e 27, Stellen ab Lohnklass on Personalverbänden als Verhandlungspartner f. die Anerkennung v trägen für Personal des USZ 20 , von Gesamtarbeitsver die Änderung von sowie den Beitritt zu Ge- g. den Abschluss und , samtarbeitsverträgen gemäss diesem Reglement. h. weitere Aufgaben ur Festlegung: 2 Er ist zuständig z n zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung a. 14 des Umfangs vo gemäss § 9 a, von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von b. der Entschädigung

Art. 12 Pikett- und Präsenzdienst gemäss c. des Prämienanteils des Pe

, rsonals an einer allfälligen Krankentag-

Art. 14 geldversicherung gemäss d. der Beiträge an lichen Verkehrs für tätig sind, e. 18 f. von Sozialplänen § 3. 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des USZ 20 und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompe-

, die Verpflegung und die Abonnemente des öffent- Mitarbeitende, die an mehreren Standorten gemäss § 27 PG 4 . b. Spitaldirektion s liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss tenz des Spitalrate

Art. 2

Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden. 12 2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat. 3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion in alleiniger Kompetenz.

Art. 4 c. Delegation

9 1 Der Spitalrat kann:

  1. a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

  2. b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. 2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. 3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

Cited in

B. Arbeitsverhältnis

Art. 5 Begründung

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des USZ 20 werden in der Regel durch Verfügung begründet.

Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 13 Abs. 1 USZG8 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

Cited in

Art. 6 Dauer

12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:

  1. a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG 4 ,

  2. b. 14 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,

  3. c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird,

  4. d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern. 3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Einschränkungen nicht. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. 5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden. 6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet. terin am Ende eines befristeten Anstellungsver- 7 Ist eine Mitarbei r oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das hältnisses schwange is bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Anstellungsverhältn

Cited in

Art. 7 Sachlich

12 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-

Art. 18 zureichende Kündigungsgründe a. allgemein

Abs. 2 PG4 sind insbesondere:

  1. a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des finanzierten Projekts,

  2. b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird,

  3. c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zürich und einer Person, die auch am USZ 20 angestellt ist. 2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten. 3 Kann sich die mangelnde Leistung oder das unbefriedigende Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf die Sicherheit der Patientinnen und Patienten auswirken, so kann auf eine schriftliche Mahnung und die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss

Art. 19

PG4 verzichtet werden. Dieser Verzicht bedarf der Zustimmung einer dafür von der Direktion HRM bezeichneten internen Stelle. 16

Art. 7a b. ärztliches Kader

Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses:

  1. a. in der Führungsarbeit,

  2. b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des USZ 20 ,

  3. c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.

Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Frist zur Verbesserung gewährt. 17

Art. 8 Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum 70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

Cited in

C. Rechte und Pflichten des Personals

Art. 9 Lohn a. Festsetzung

12 1 Die Einreihung der Stellen des USZ 20 richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde. 2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 14 USZG 8 . 3 Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum USZ und zur Universität Zürich steht, erhält den Grundlohn in der Regel ausschliesslich von der Universität. 20

Art. 9a b. Entwicklung

Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.

Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnentwicklungen vorsehen.

Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des USZ 20 .

Art. 10 c. variabler Vergütungsbestandteil

12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung. 3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil. 4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

Art. 11 d. ärztliches Kader

12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus den festen Bestandteilen Grundlohn und Marktkomponente. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt. 2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt mit erweiterter Verantwortung enthält zusätzlich einen variablen Bestandteil. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung. ung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt 3 Die Gesamtvergüt ranken pro Jahr (§ 14 Abs. 1 USZG). Zur Gesamt- höchstens 1 Mio. F nsbesondere: 20 vergütung zählen i USZ und der Universität Zürich, a. Vergütungen des mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für b. Einnahmen, die atienten oder Dritte erzielt werden, Patientinnen und P ebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern. c. Einkünfte aus N rd in der Regel bei der BVK Personalvorsorge 4 Der Grundlohn wi versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön- des Kantons Zürich rsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche- nen bei anderen Vo der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach rung der Vergütung . § 15 Abs. 2 USZG8 lässt ein Vergütungsreglement. 5 Der Spitalrat er

Art. 12 Nacht- und Wochenendarbeit, Pikett- und Präsenz-

12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

Footnotes

  1. [5] LS 177.111.

Art. 133 dienst

VVO. 2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen Ansatz.

Footnotes

  1. [3] Inkrafttreten: 1. Februar 2009.

Art. 13 Arbeitszeit Assistenzärztinnen und -ärzte

13, 16 Unter Beachtung der Übergangsbestimmung beträgt die Wochenarbeitszeit für Assistenzärztinnen und -ärzte 46 Stunden. Sie setzt sich zusammen aus 42 Stunden klinischer Arbeitszeit und vier Stunden strukturierter Weiterbildung.

Art. 13a Dokumentation der Arbeitszeit

Die Mitarbeitenden dokumentieren die geleistete Arbeitszeit.

Angestellte, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, erfassen ihre Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Kongressen, Krankheit oder Unfall im Zeiterfassungssystem des USZ. Dies gilt insbesondere für Angestellte, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen und Professoren angestellt sind.

Die Spitaldirektion kann weitere Funktionen bezeichnen, die lediglich zur Erfassung ihrer Abwesenheiten verpflichtet sind.

Art. 14 Versicherungen

12 1 Das USZ 20 kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen. 2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das USZ 20 wirtschaftlich sein. 3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt werden.

Art. 15 Verhalten am Arbeitsplatz

Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen des USZ 20 aus.

Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder anderer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt. 12

Die Spitaldirektion erlässt Führungsgrundsätze, die vom Spitalrat zu genehmigen sind.

D. Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter, Interessenbindungen

Art. 16 Begriffe

20 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am USZ 20 , insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten. 2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3 Als freiwillige Nebentätigkeiten gelten Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter ohne Amtszwang. 4 Eine Interessenbindung liegt vor, wenn persönliche, familiäre, finanzielle oder sonstige private Interessen einer oder eines Angestellten des USZ in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten können und dadurch die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden können. 5 Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn solche privaten Interessen tatsächlich in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patientinnen und Patienten treten und die beruflichen Handlungen oder Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 6 Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

Art. 17 Grundsätze

20 1 Die Mitarbeitenden

  1. a. handeln stets im besten Interesse des USZ und seiner Patientinnen und Patienten,

  2. b. gehen transparent und offen mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um und melden sie frühzeitig. 2 Das USZ

  3. a. anerkennt die Bedeutung und den Nutzen von Nebenbeschäftigungen für das USZ, insbesondere die Mitwirkung in medizinischen Boards und Expertengremien,

  4. b. geht transparent, fair und lösungsorientiert mit Nebenbeschäftigungen, Interessenbindungen und Interessenkonflikten um.

Art. 18 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter a. Zulässigkeit

20 1 Die Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit ist nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des USZ, seiner Patientinnen oder Patienten oder seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden. 2 Eine freiwillige Nebentätigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen unzulässig:

  1. a. Wegen der freiwilligen Nebentätigkeit kann die oder der Angestellte die Aufgaben am USZ nicht mehr einwandfrei erfüllen.

  2. b. Wegen der freiwilligen Nebentätigkeit wird die Qualität der Patientenversorgung am USZ beeinträchtigt.

  3. c. Die freiwillige Nebentätigkeit ist mit der Stellung und Funktion der oder des Angestellten am USZ nicht vereinbar.

  4. d. Die freiwillige Nebentätigkeit führt zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des USZ, insbesondere weil

  5. 1. die oder der Angestellte das USZ mit der Nebentätigkeit konkurrenziert oder

  6. 2. die Nebentätigkeit dazu führt, dass das USZ seine Leistungen weniger wirtschaftlich erbringen kann.

Art. 19 b. Nutzung von Arbeitszeit

20 1 Für die Ausübung öffentlicher Ämter mit oder ohne Amtszwang darf bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitszeit im Umfang eines halben Tages pro Woche eingesetzt werden. Bei einem Teilzeitpensum ist der Anspruch auf Nutzung von Arbeitszeit entsprechend tiefer. 2 Für Nebenbeschäftigungen darf keine Arbeitszeit eingesetzt werden. 3 Die Bewilligungsinstanz (§ 20 a Abs. 1) kann die Nutzung von Arbeitszeit für Nebenbeschäftigungen oder die weitergehende Nutzung von Arbeitszeit für öffentliche Ämter erlauben, soweit die Ausübung der Nebentätigkeit im Interesse des USZ liegt. Der zulässige Umfang und der Umfang der Erstattung eines allfälligen Erwerbs werden als Auflage zur Bewilligung verfügt.

Art. 20 c. Meldepflicht

20 1 Bevor eine Angestellte oder ein Angestellter eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt mit oder ohne Amtszwang übernimmt, meldet sie oder er dies dem USZ. 2 Sie oder er macht dabei die von der Spitaldirektion bezeichneten Angaben. Diese dienen der Information der Vorgesetzten und der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amtes ohne Amtszwang. 3 Die Spitaldirektion kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.

Art. 20a d. Bewilligung

Meldepflichtige freiwillige Nebentätigkeiten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Die Spitaldirektion legt fest, wer über die Bewilligung entscheidet und wie lange die jeweilige Bewilligung im Einzelfall gilt. Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

Die freiwillige Nebentätigkeit darf erst nach Vorliegen der Bewilligung übernommen werden.

Bei der Beurteilung von freiwilligen Nebentätigkeiten von Angestellten, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen oder Professoren angestellt sind, können die Entscheidungen der Universität über diese Tätigkeiten beigezogen und bei der Universität weitere Auskünfte eingeholt werden.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 20b e. Auflagen a. einschränkende insbesondere Konku

Die Bewilligung zur Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit wird mit Auflagen verbunden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des USZ, seiner Angestellten oder seiner Patientinnen und Patienten erforderlich ist. ondere folgende Auflagen in Betracht: 2 Es kommen insbes Auflagen thematische Einschränkung der Nebentätigkeit,1. zeitliche oder rrenzverbot, t,2. Ausstandspflich afen,3. Konventionalstr zum Schutz der Interessen des USZ, seiner4. andere Auflagen atienten oder der anderen Angestellten. Patientinnen und P e Auflagen b. kompensatorisch vollständige Kompensation der Arbeitszeit, wenn1. teilweise oder stanz die Nutzung (Nebenbeschäftigung) oder die Bewilligungsin Nutzung (öffentliches Amt) von Arbeitszeit die weitergehende bewilligt hat, vollständige Entschädigung des USZ, wenn bei2. teilweise oder reiwilligen Nebentätigkeit Personal oder der Ausübung der f USZ beansprucht wird, Infrastruktur des vollständige Erstattung der erzielten Einkünfte3. teilweise oder äftigung oder dem öffentlichen Amt, soweit aus der Nebenbesch rbeitszeit aufgewendet wird, für die Ausübung A eiligung am wirtschaftlichen Erfolg aus der4. angemessene Bet , wenn dafür Arbeitszeit oder Infrastruk- Nebenbeschäftigung endet werden. tur des USZ aufgew torischen Auflagen ist insbesondere zu berück- 3 Bei den kompensa rn die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt sichtigen, inwiefe des USZ liegt. auch im Interesse

Footnotes

  1. [2] Vom Regierungsrat genehmigt am 3. Dezember 2008.

Art. 21 Interessenbindungen a. offenlegungspflichtige Personen

20 1 Mindestens folgende Mitarbeitende geben dem USZ ihre Interessenbindungen bekannt:

  1. a. Mitglieder der Spitaldirektion,

  2. b. Führungspersonen, die einem Mitglied der Spitaldirektion direkt unterstellt sind,

  3. c. Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,

  4. d. Chefärztinnen und Chefärzte,

  5. e. Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte,

  6. f. Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte,

  7. g. Oberärztinnen und Oberärzte,

  8. h. Mitarbeitende des Einkaufs, wenn sie direkten Einfluss auf den Bezug von Leistungen und Gütern für das USZ haben oder wenn sie die entsprechenden Verträge abschliessen. 2 Weitere offenlegungspflichtige Kadermitarbeitende können benannt werden.

Art. 21a b. offenlegungspflichtige Tätigkeiten, Mitgliedschaften und Beteiligungen

Die offenlegungspflichtigen Mitarbeitenden geben dem USZ Tätigkeiten für Dritte, Mitgliedschaften und Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des USZ führen können (§ 15 a Abs. 1 USZG).

Sie legen insbesondere Tätigkeiten für und Beteiligungen an Unternehmen offen, die

  1. a. Leistungen für das USZ erbringen oder erbringen könnten oder solche vom USZ beziehen oder beziehen könnten,

  2. b. in Konkurrenz zum USZ stehen oder

  3. c. dem USZ Patientinnen und Patienten zuweisen oder zuweisen könnten oder solche vom USZ übernehmen oder übernehmen könnten.

Art. 21b c. Transparenzregister

Die Interessenbindungen der Kadermitarbeitenden gemäss § 21 Abs. 1 werden im Internet in einem öffentlich zugänglichen Register (Transparenzregister) veröffentlicht.

Die Eintragungen werden ein Jahr nach Ende der Interessenbindung gelöscht.

Art. 21c Interessenkonflikte

Die Mitarbeitenden vermeiden Situationen, bei denen sie in Konflikt mit den Interessen des USZ geraten.

Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden, informieren sie umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten.

Die oder der Vorgesetzte trifft Massnahmen, um den Interessenkonflikt zu beseitigen oder zu entschärfen.

Art. 22 Ausführungsbestimmungen

Die Spitaldirektion regelt die Anwendung dieser Bestimmungen in einer Weisung. Sie konkretisierte dabei insbesondere das Verfahren und die Auflagen. 20

Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vorschriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Organen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

Art. 23 Grundsatz

Das USZ 20 unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

Art. 24 Erfindungen

12 1 Erfindungen, die Angestellte des USZ 20 bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum des USZ 20 , soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. 2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss. 3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20036 .

Footnotes

  1. [6] LS 415.16.
Cited in

Art. 25 Urheberrechtlich geschützte Werke

Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem USZ 20 zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

Cited in

Art. 25a Weitere Arbeitsergebnisse

Vorbehältlich §§ 24 und 25 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Protokolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des USZ 20 .

Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26 Bestehende Arbeitsverhältnisse

Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und andere, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft 3 . Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. September 2024 (OS 79, 465)

  • Die klinische Arbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird etappenweise auf den Wert von § 13 Satz2 reduziert. Sie beträgt:

  • bis 31. Dezember 2024: 46 Stunden pro Woche,

  • von1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025: 45 Stunden pro Woche,

  • von1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026: 44 Stunden pro Woche,

  • von1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027: 43 Stunden pro Woche,

  • ab1. Januar 2028: 42 Stunden pro Woche.

  • Die Assistenzärztinnen und -ärzte unterstützen das Universitätsspital bei der Feststellung und Umsetzung von Massnahmen, um die Reduktion der Arbeitszeit mit einer entsprechenden Effizienzsteigerung zu kompensieren.

  • Bei Übertreffen der jährlichen Effizienzziele kann die Spitaldirektion auch eine raschere Reduktion der klinischen Arbeitszeit beschliessen. 321). In Kraft seit1. April 2010. 10 Obsolet. 11 Eingefügt durch B vom9. März 2022 (OS 77, 438; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2022 (ABl 2022-08-19). 12 Fassung gemäss B vom9. März 2022 (OS 77, 438; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2022 (ABl 2022-08-19). 13 Aufgehoben durch B vom9. März 2022 (OS 77, 438; ABl 2022-04-08). In Kraft seit1. August 2022 (ABl 2022-08-19). 14 Inkrafttreten:1. Oktober 2023 (OS 78, 377; ABl 2023-09-15). h Urteil des Verwaltungsgerichts vom2. März 2023 (AN. 15 Aufgehoben durc 2022.00006). B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABl 2024-11-01). In 16 Eingefügt durch ar 2025. Kraft seit1. Janu B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABl 2024-11-01). In 17 Fassung gemäss ar 2025. Kraft seit1. Janu h B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABl 2024-11-01). In 18 Aufgehoben durc ar 2025. Kraft seit1. Janu B vom 10. September 2025 (OS 81, 56; ABl 2025-12-19). In 19 Eingefügt durch 2026. Kraft seit1. März B vom 10. September 2025 (OS 81, 56; ABl 2025-12-19). In 20 Fassung gemäss 2026. Kraft seit1. März

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss B des Spitalrates vom 10. Februar 2010 (OS 65, 143; ABl 2010,

Footnotes

  1. [7] LS 415.21.