Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD260006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 3. Juni 2026
in Sachen
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Februar 2026 (MJ250013)
Erwägungen
1.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) erhob mit Eingabe vom 17. März 2026 (Datum Poststempel; weitergeleitet durch das Mietgericht) Berufung gegen das Urteil des Mietgerichtes Meilen vom 6. Februar 2026, mit welchem auf ihre Klage vom 5. Juni 2025 nicht eingetreten wurde (act. 2, act. 4 und act. 7).
2.
Mit Verfügung vom 14. April 2026 wurde der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 1'300.-- zu leisten (act. 10). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Berufung nicht eingetreten würde (act. 11 und act. 14). Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 18. Mai 2026 zugestellt (act. 15). Die Nachfrist lief folglich am 26. Mai 2026 ab. Auch innert dieser Frist leistete die Berufungsklägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 1. Mai 2026 im Zusammenhang mit der Kostenvorschussverfügung vom 14. April 2026 zusammengefasst geltend machte, diese erfülle den Tatbestand der formellen Rechtsverweigerung und sei nichtig, weil ihre Beschwerde zwecks Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht bearbeitet werde (act. 12 S. 2), woraufhin die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 7. Mai 2026 darauf hingewiesen wurde, dass in der Verfügung vom 14. April 2026 die Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Kostenvorschusses dargelegt worden seien, dieser eine Prozessvoraussetzung darstelle und diesbezügliche Beanstandungen auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen wären, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 3 (act. 14). Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 gelangte die Berufungsklägerin erneut an die Kammer und macht im Wesentlichen geltend, die Nichtbehandlung ihrer Eingabe vom 1. Mai 2026 stelle eine Rechtsverweigerung und eine
Verletzung des Instanzenzugs dar, und sie verlangt eine Weiterleitung bzw. Behandlung als Wiedererwägung (act. 16). Diese wie auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe vermögen am vorliegenden Nichteintretensentscheid infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses allerdings nichts zu ändern. Zudem sind die Ausführungen zum Teil schwer verständlich, weshalb sich Weiterungen dazu insgesamt erübrigen.
3.
Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Verfahrensstreitwert von Fr. 29'988.-- (vgl. act. 7 S. 2 und S. 4) und in Anwendung von § 12 i.V.m. § 2, § 4 und § 10 GebV OG auf Fr. 750.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
1.
Auf die Berufung vom 17. März 2026 wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 12 und act. 16, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'988.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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