RRB Nr. 492/2026
Strassen, Stäfa, 724 Oberlandstrasse, Seestrasse bis Bahnhofwiese, Strasseninstandsetzung, Busbevorzugung, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026
492. Strassen (Stäfa, 724 Oberlandstrasse, Seestrasse bis Bahnhofwiese, Strasseninstandsetzung, Busbevorzugungsanlage, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Oberlandstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Stäfa zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 724 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Werterhaltung muss die Oberlandstrasse im Abschnitt Seestrasse bis Kreisel Gemeindehaus instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Zur Verbesserung der Busausfahrt von der Bahnhof- in die Oberlandstrasse wird eine Busbevorzugungsanlage erstellt. Im Zuge der Strasseninstandsetzung sollen auch die Überführung SBB Oberlandstrasse (Objekt Nr. 158-001) und die Personenüberführung Oberlandstrasse (Objekt Nr. 158-005) saniert werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Stäfa sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags) und der Gehwege, einschliesslich Anpassung und Erneuerung der Randabschlüsse; – Erstellung einer Busbevorzugungsanlage (Umgestaltung der Einlenkinsel auf der Bahnhofstrasse mit Neubau eines separaten Linksabbiegestreifens für den Bus, Erweiterung der Lichtsignalanlage Nr. 39 um einen zusätzlichen Signalgeber vor dem Fussgängerstreifen am Ausgang der Unterführung, LED-Vorsignal vor der Einfahrt in die Unterführung); – Anordnung einer Velofurt für das Linksabbiegen aus der Harmoniein die Oberlandstrasse in der bestehenden Mittelinsel; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und der Strassenentwässerung; – Instandsetzung der Überführung SBB Oberlandstrasse und der Personenüberführung Oberlandstrasse, einschliesslich der Pumpwerke und der Beleuchtung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Anlässlich der Strasseninstandsetzung wird ein lärmarmer Deckbelag eingebaut. Im Projektperimeter werden die Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) bei allen Gebäuden eingehalten. Infolge der veränderten Lärmbelastung sind die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1499/2015 im Rahmen der Erstsanierung im Sinne von Art. 14 LSV gewährten Erleichterungen aufzuheben. Auch im Übrigen sind die umwelt- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Der Gemeinderat Stäfa hat sich mit Beschluss vom 2. September 2025 im Sinne von § 12 StrG zustimmend zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 25. Juli bis 25. August 2025 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt. In Koordination mit der Strasseninstandsetzung führen die Gemeinde Stäfa bzw. die Gemeindewerke verschiedene Werkleitungsarbeiten durch.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 21. November bis 22. Dezember 2025. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 6. Februar 2026 wie folgt veranschlagt: in Franken Bauarbeiten 3 085 000 Nebenarbeiten 240 000 Technische Arbeiten 325 000 Total 3 650 000 Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 2025 und der Kostengutsprache vom 10. Februar 2026 beteiligt sich die Gemeinde Stäfa mit Fr. 280 000 an den Kosten des Projekts. Dieser Betrag wird der Gemeinde Stäfa nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 8000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-74001 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Zürich Gemeinde Stäfa Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 3 370 000 3 370 000 Staatsstrassen Anteil öV 280 000 280 000 Total 3 370 000 280 000 3 650 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 3 650 000 zu bewilligen, wovon Fr. 280 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) in die Investitionsrechnung und Fr. 3 370 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG in die Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 650 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 92% 3 370 000 3 370 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 8% 280 000 280 000 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 3 370 000 280 000 3 650 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-74001, Stäfa, 724 Oberlandstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2026 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung und die Busbevorzugungsanlage sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 724 Oberlandstrasse in der Gemeinde Stäfa wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1499/2015 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährten Erleichterungen werden gemäss dem Auflagebericht Strassenlärm vom 27. Oktober 2025 für die Liegenschaften im Untersuchungsperimeter aufgehoben.
III. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 280 000 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 370 000 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 3 650 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2025)
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, 8715 Stäfa (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli