RRB Nr. 499/2026
Tierschutzgesetz, Änderung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026
499. Änderung des Tierschutzgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 eröffnete die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455), womit die parlamentarische Initiative 21.426 «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» umgesetzt werden soll. Der Vorentwurf sieht vor, die Transparenz durch die Veröffentlichung von nichttechnischen Zusammenfassungen der Forschungsprojekte zu verbessern, Massnahmen zur Förderung der 3R-Forschung («Replace, Reduce, Refine») zu entwickeln sowie den Bewilligungsprozess zu verbessern und zu beschleunigen, indem Fachsekretariate geschaffen werden. Ziel ist es, dass die Gesuche bereits initial eine hohe Qualität aufweisen und der Prüfungsablauf vorab im Fachsekretariat und anschliessend in der Tierversuchskommission effizient gemäss klar definierten Zuständigkeiten erfolgt, wodurch das Verfahren insgesamt beschleunigt werden soll.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die mit der parlamentarischen Initiative 21.426 «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» verfolgten drei Schwerpunkte, die Qualität des Bewilligungsprozesses zu verbessern und zu beschleunigen, die 3R-Prinzipien zu fördern sowie die Transparenz von Tierversuchen zu verbessern. Der gesetzlichen Verankerung des 3R-Prinzips stimmen wir zu. Für die weitere Begriffskonkretisierung ist auf die in der Praxis bewährten Vollzugshilfen abzustellen (vgl. insbesondere «Güterabwägung bei Tier- versuchsanträgen» [2. Ausgabe 2022], verfasst von der Kommission für Tierversuchsethik der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz). Wir begrüssen die in Art. 20a VE-TschG vorgesehene Transparenz grundsätzlich, allerdings stehen wir der Präregistrierung von Tierversuchen kritisch gegenüber. Der Nutzen einer solchen Veröffentlichung im vorgesehenen Umfang ist für uns nicht ersichtlich. Bei der Veröffentlichung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen zu den Tierversuchsprojekten ist dem Geschäfts- und Forschungsgeheimnis Rechnung zu tragen. Letztlich sind die Tragweite und der Gestaltungsbereich von Abs. 4 Bst. a VE-TSchG nicht abschliessend klar. Die Förderung von 3R-Strukturen, der 3R-Infrastruktur sowie der Lehre und Ausbildung begrüssen wir, ebenso die Bestimmung, dass der Bund diese «fördern» kann. Es sollte sichergestellt werden, dass neue Regelungen tatsächlich zum Tierwohl beitragen und zugleich im Forschungsbetrieb praktikabel sind. Die Einsetzung eines Fachsekretariats erscheint sinnvoll, um die Vollständigkeit der Gesuche zu prüfen und in der Praxis wiederholt festgestellte Mängel zu vermeiden bzw. rasch zu beheben. Zentral ist, dass das Fachsekretariat, wie gemäss erläuterndem Bericht vorgesehen, Teil der Fachstelle der zuständigen kantonalen Behörde ist. Es dürfen keine
zusätzlichen Schnittstellen geschaffen werden, welche die Arbeit der Kantone erschweren. Wir plädieren zudem dafür, dass die Aufgaben der Fachsekretariate sehr klar umrissen und von jenen der Kommission für Tierversuche getrennt sind. Sollte das Fachsekretariat auch mit inhaltlichen Aufgaben, wie etwa mit der Prüfung der instrumentellen Unerlässlichkeit (Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit des Versuchsvorhabens, also auch 3R) betraut werden, wie es in der Vorlage vorgesehen ist, würde dies bedingen, dass das Anforderungsprofil der Mitarbeitenden des Fachsekretariats nahezu demjenigen der Mitglieder der Tierversuchskommission entspricht. Darüber hinaus wirft die geteilte Prüfung der Gesuche aus unserer Sicht verfahrensrechtliche Fragen auf. Ungeklärt erscheint, in welcher Form die Beurteilung zu dokumentieren ist, wie sie in die weitere Beurteilung einfliesst und ob ihr gegenüber der Tierversuchskommission Bindungswirkung zukommt. Diese Fragen sollten geklärt werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und um die Einheitlichkeit der Vollzugspraxis zu gewährleisten. Gewichtig erscheint uns insbesondere, dass bei der Gesuchsprüfung verschiedene Prüfungsaspekte der instrumentellen und finalen Unerlässlichkeit (der eigentlichen Güterabwägung) ineinandergreifen. So ist anhand der Prüfungsraster etwa der Erkenntnisgewinn bereits bei der Eignung relevant und ist wiederum entscheidend bei der Güterabwägung zu berücksichtigen. Die Frage eines bela- stungsärmeren Tierversuchs stellt sich zum einen im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit, zum anderen ist sie auch bei den Belastungen im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen. Wir begrüssen deshalb die Stärkung der Qualität des Bewilligungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund regen wir indessen an, die Mindestgrösse der Tierversuchskommission auf sieben Mitglieder anzuheben, um die Qualität der Entscheidfindung in allen Aspekten auf der Grundlage eines breiten Fachwissens sicherzustellen. Aufgrund der Qualitätssteigerung und umfassenden Prüfung in der Tierversuchskommission regen wir zudem an, durchwegs, das heisst bereits im ersten verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, die Rüge der
Unangemessenheit auszuschliessen. Wir beantragen deshalb, eine zusätzliche Bestimmung betreffend Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit aufzunehmen. Kritisch beurteilen wir zudem die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, wie sie in Art. 33a Abs. 4 und Art. 34 Abs. 3 VE-TSchG vorgesehen ist, soweit sie die Bearbeitungsfristen betrifft.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli