RRB Nr. 529/2026
Mehrwertausgleichsgesetz, Änderung vom 26. Januar 2026, Verschuldung des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2026
529. Mehrwertausgleichsgesetz (Änderung vom 26. Januar 2026,
Erwägungen
Verschuldung des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 26. Januar 2026 eine Änderung des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG, LS 700.9; Verschuldung des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds; ABl 2026-01-30). Mit Verfügung vom 7. April 2026 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2026-04-10). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des MAG kann damit in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 26. Januar 2026 des Mehrwertausgleichsgesetzes vom 28. Oktober 2019 (Verschuldung des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds) wird auf den 1. August 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung neu entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli