RRB Nr. 597/2026
Strassen, Zollikon, 708 Zollikerstrasse, Strasseninstandsetzung, Kirchweg, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2026
597. Strassen (Zollikon, 708 Zollikerstrasse, Strasseninstandsetzung, Kirchweg, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Zollikerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Zollikon zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 708 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Zollikerstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im jetzigen Zustand entspricht sodann das Lichtraumprofil der Zollikerstrasse nicht den geltenden Anforderungen, weshalb auf einem kurzen Teilabschnitt eine Fahrbahnaufweitung vorgesehen ist. Die Verbreiterung ermöglicht das uneingeschränkte Kreuzen von zwei Lastwagen bzw. zwei Bussen. Sie beschränkt sich auf einen Streckenabschnitt im Kurvenbereich von rund 170 m Länge und führt weder zu Mehrverkehr noch zu einer Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeit. Im Strassenabschnitt der Fahrbahnaufweitung wird ein zusätzlicher Fussgängerübergang mit Mittelinsel angeordnet. Im Rahmen des Projekts sind darüber hinaus weitere Massnahmen zur Verbesserung der Fussgängerbeziehungen vorgesehen. Die Bushaltestellen Beugi sollen sodann gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei ausgebaut werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Zollikon sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau lärmarmer Deckbeläge), einschliesslich Anpassung und Erneuerung der Fahrbahnabschlüsse; – Aufweitung des Strassenquerschnitts zur Gewährleistung des Begegnungsfalles Lastwagen/Lastwagen im Abschnitt Kirchweg bis Rösslirain; – Instandsetzung der Gehwege, einschliesslich Anpassung und Erneuerung der Gehwegabschlüsse, im Abschnitt Kirchweg bis Alte Landstrasse Verbreiterung der Gehwege auf mindestens 2 m; – Erstellung eines neuen Fusswegs (Kirchweg) mit Treppenbauwerk entlang der südlichen Parzellengrenze von Kat.-Nr. 459 als Verbindung zwischen Zollikerstrasse und Alter Landstrasse; – Neubau einer markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel auf Höhe des neuen Kirchwegs, bergseitig Erstellung einer Sichtberme mittels Stützmauer;
– Anrampung (Vertikalversatz) beim Knoten Zollikerstrasse/Rösslirain/Sägegasse zur Drosselung der Geschwindigkeit; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Beugi mit Kissenlösung, neu Ausgestaltung als nicht überholbare Fahrbahnhaltstellen anstelle der bisherigen Busbuchten, dazu Erstellung von zwei Mittelinseln; – neue markierte Fussgängerquerung über die östliche neue Mittelinsel bei der Bushaltestelle Beugi; – Instandsetzung der Lichtsignalanlage Nr. 147 (Zolliker-/Alte Land-/ Friedhofstrasse); – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Zollikon hat sich mit Beschluss vom 23. November 2022 im Sinne von § 12 StrG zustimmend zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 11. November bis 12. Dezember 2022 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Infolge des Verkehrs auf der Zollikerstrasse werden bei mehreren Gebäuden die Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau von lärmarmen Deckbelägen können die Belastungen deutlich verringert und die Immissionsgrenzwerte bei allen betroffenen Gebäuden eingehalten werden. Infolge der veränderten Lärmbelastung sind die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 629/2013 im Rahmen der Erstsanierung im Sinne von Art. 14 LSV gewährten Erleichterungen für die Liegenschaften im Projektperimeter aufzuheben. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 10. November bis 13. Dezember 2023. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Eine dritte Einsprache, die von insgesamt rund 30 Personen unterzeichnet worden war, enthielt projektbezogene Begehren.
Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Sie sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen:
, gemeinsame Einsprache vom 13. Dezember 2023. Die Einsprechenden beantragen, es sei aus Gründen des Lärmschutzes, der Verkehrssicherheit sowie der Koordination des Strassennetzes in der Region ein Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) zu erstellen mit dem Ziel, auf dem betroffenen Strassenabschnitt gemäss Art. 108 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) Tempo 30 anzuordnen (Antrag 1). Gemäss den Einsprechenden bestehen im heutigen Zustand zahlreiche Sicherheitsdefizite, die auch mit dem geplanten Strassenbauprojekt nicht behoben würden. Sie beschreiben dabei Risiken für den motorisierten Individualverkehr bei den Einmündungen Sägegasse, Rösslirain und Kleindorf, Risiken für den Veloverkehr im gesamten Projektperimeter sowie für Fussgängerinnen und Fussgänger bei den Querungen Sägegasse/Rösslirain und Dufourplatz. Dabei erachten sie eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h als zielführende Massnahme zur Reduktion der von ihnen beschriebenen Gefahren. Eine Geschwindigkeitsreduktion ist nach Einschätzung der Einsprechenden darüber hinaus auch aus Lärmschutzgründen geboten. Anlässlich der Fahrbahninstandsetzung werden lärmarme Deckbeläge eingebaut. Dabei kommen unter Berücksichtigung der technischen Machbarkeit die Beläge mit der bestmöglichen Lärmwirkung zum Einsatz. Im mittleren Projektabschnitt ist auf einer Länge von rund 400 m ein Belag mit einer lärmreduzierenden Wirkung von –3 dB(A) vorgesehen. Im restlichen Projektperimeter wird ein Belag mit einem Belagskennwert von –1 dB(A) eingebaut. Mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen können die Immissionsgrenzwerte der LSV eingehalten werden. Aus lärmschutzrechtlicher Sicht ist eine Temporeduktion daher nicht notwendig. Damit sind auch die in der SSV definierten Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduktion aus Umweltschutzgründen von vornherein nicht erfüllt (Art. 108 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 SSV). Das Projekt wurde mittels eines Road Safety Audits auf sicherheitstechnische Mängel untersucht. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde sodann entsprechend dem Begehren der Einsprechenden ein Verkehrs- und Sicherheitsgutachten erstellt. Das Bauvorhaben wurde auf seine Übereinstimmung mit den einschlägigen VSS-Normen sowie den anwendbaren Normalien und Standards des Tiefbauamtes bzw. des Kantons geprüft. Das Gutachten
setzt sich dabei auch mit einer möglichen Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h auseinander. Im Gutachten wird festgehalten, dass die Zollikerstrasse künftig im gesamten Projektperimeter übersichtlicher gestaltet und die Verkehrssicherheit auch ohne Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gewährleistet ist. Gemäss den Empfehlungen im Gutachten wird beim Knoten Sägegasse/Rösslirain/Zollikerstrasse ein Vertikalversatz erstellt, wodurch eine punktuelle Senkung der gefahrenen Geschwindigkeiten erzielt wird. Bei der Einmündung Sägegasse werden eine Stop-Signalisation sowie ein Spiegel angebracht. Auch wenn die Sicht bei der Einmündung Sägegasse in Richtung Südost leicht eingeschränkt bleibt, verbessert sich die Situation deutlich. Mit der Rückversetzung der Stützmauer und der Realisierung des Vertikalversatzes ist die Knotensichtweite bei der Einmündung Rösslirain in alle Richtungen sichergestellt. Der Fussgängerübergang Rösslirain wird leicht in Fahrtrichtung Beugiweg verschoben, sodass der Annäherungsbereich besser von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Die Sichtweiten auf den Fussgängerstreifen sind in beide Fahrtrichtungen sichergestellt. Sodann ist die Fussgängerquerung beleuchtet. Die Trottoirüberfahrt bei der Einmündung Kleindorf entspricht mit der Realisierung des Bauvorhabens künftig den geltenden Normalien. Gemäss kantonalem Velonetzplan sowie regionaler Richtplanung verlaufen im Projektperimeter sodann keine kantonalen Radwegverbindungen. Die kantonale Velonetzplanung legt den Fokus auf Alltagsverbindungen. Sie stützt sich auf eine ausführliche Analyse von Nachfrage und Potenzial. Auch Freizeitrouten führen nicht durch den Projektperimeter, ebenso wenig kommunale Veloverbindungen. Das relativ geringe Verkehrsaufkommen ermöglicht eine sichere Führung der Velofahrenden im Mischverkehr. Die von den Einsprechenden thematisierte Fussgängerquerung Dufourplatz befindet sich sodann ausserhalb des Projektperimeters. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Verkehrssicherheit im Projekt gewährleistet. Die Voraussetzungen für eine Temporeduktion gemäss Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 4 SSV sind nicht erfüllt.
Die Einsprechenden haben in ihrem Antrag 1 die Erstellung eines Gutachtens verlangt. Diesem Antrag wurde gefolgt, insofern ist er gutzuheissen. Das von den Einsprechenden verfolgte Ziel – die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduktion durch die hierfür zuständige Kantonspolizei zu bewirken – lässt sich hingegen mit dem Gutachten nicht erreichen. Das Gutachten empfiehlt die Anordnung einer Temporeduktion gerade nicht. Im Weiteren beantragen die Einsprechenden, es sei das Projekt neu aufzulegen. Dabei sei angesichts des grossen Handlungsbedarfs zur Hitzeminderung beim betroffenen Strassenabschnitt in den Projektunterlagen ein vollständig ausgearbeitetes und damit einsprachefähiges Konzept hinsichtlich Bepflanzung und Regenwassermanagement vorzulegen, welches insbesondere die Bedeckung von Stützmauern mit Efeu oder Ähnlichem vorsieht, und der inhaltliche Fehler bezüglich Kostenregelung der Einsprache in der öffentlichen Auflage vom 10. November 2023 zu korrigieren (Antrag 2). Im Auflageprojekt wurde das Thema Hitzeminderung dem Projektstand entsprechend in ausreichender Tiefe behandelt. Mögliche Massnahmen zur Hitzeminderung wurden geprüft und in den Plänen dargestellt. An mehreren Stellen ist die (Wieder-)Anordnung von Rabatten, die Rekultivierung von Strassenflächen und die Ersatz- bzw. Neupflanzung von Bäumen vorgesehen; die neuen Stützmauern werden mit Naturstein verkleidet. Regenwasser wird, wo möglich, lokal in Rabatten versickert. Weitergehende Massnahmen sind wegen der beschränkten Platzverhältnisse im Strassenraum nicht möglich. Freizuhaltende Lichtraumprofile und die Gewährleistung der Sichtweiten stehen der von den Einsprechenden verlangten Begrünung von Stützmauern entgegen. Der Einbezug von Privatgrundstücken setzt sodann stets die Zustimmung der Eigentümerschaft voraus. Soweit die Einsprechenden die Projektauflage 2023 in Zusammenhang mit der Thematik der Hitzeminderung als mangelhaft erachten, ist ihnen nicht zu folgen. Die Publikation der Planauflage im kommunalen Amtsblatt enthielt fälschlicherweise einen Hinweis auf eine mögliche Kostenfolge zulasten der unterliegenden Partei. Im Einspracheverfahren werden jedoch, anders als im Rechtsmittelverfahren vor Gericht, keine Kosten auferlegt. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt war inhaltlich fehlerfrei. Gegenüber den Einsprechenden wurde innerhalb der Einsprachefrist
von der Gemeinde und vom Kanton bestätigt, dass ihnen im Einspracheverfahren keine Kosten entstehen. In der Folge haben sie fristgerecht eine ausführlich begründete Einsprache eingereicht. Trotz fehlerhafter Publikation konnten die Einsprechenden damit ihre Rechte wahren. Den Einsprechenden ist aus der fehlerhaften Publikation kein Nachteil erwachsen und ein praktischer Nutzen an der erneuten Auflage des
Projekts ist nicht erkennbar. Die Berufung auf öffentliche Interessen oder die Interessen von Dritten ist sodann nicht möglich. Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels, der eine Neuauflage des Projekts bedingen würde, ist damit nicht auszugehen. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist Antrag 2 der Einsprache abzuweisen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Anlässlich der Priorisierung der Investitionsvorhaben für die Erstellung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2026– 2029 wurde das vorliegende Projekt mit acht Punkten bewertet. Die Ausgaben sind weder im KEF 2026–2029 eingestellt noch im Budget enthalten. Sie werden innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, kompensiert. Von einem Aufschub des Projekts ist abzusehen. Im jetzigen Zustand sind die Anforderungen an die minimale Fahrbahnbreite nicht erfüllt und der massgebliche Begegnungsfall ist nicht gewährleistet. Sodann bestehen Defizite bei der Fussverkehrssicherheit, die mit dem vorliegenden Projekt behoben werden sollen. Mehr als die Hälfte der Ausgaben entfällt im Weiteren auf Instandsetzungsarbeiten. Das Vorhaben dient sodann der Einhaltung der Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Oktober 2025 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 821 000 Bauarbeiten 4 313 000 Nebenarbeiten 266 000 Technische Arbeiten 1 127 000 Total 6 527 000 Der Gemeinderat Zollikon hat mit Beschluss vom 28. Februar 2024 einen Beitrag von Fr. 286 000 an die Kosten des Projekts zugesichert. Dieser Betrag wird der Gemeinde Zollikon nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S- 82012 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Zürich Gemeinde Zollikon Total in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 2 880 000 2 880 000 Staatsstrassen Anteil öV 505 000 505 000 Staatsstrassen 1 998 000 1 998 000 Fussgängeranlagen 858 000 286 000 1 144 000 Total 6 241 000 286 000 6 527 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 6 527 000 zu bewilligen, wovon Fr. 3 385 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 3 142 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 527 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 44% 2 880 000 2 880 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 8% 505 000 505 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 31% 1 998 000 1 998 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 17% 1 144 000 1 144 000 Fussgängeranlagen Total 100% 3 385 000 3 142 000 6 527 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1350/2023 bewilligte Ausgabe von Fr. 360 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 286 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 179 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungs- Betrag in % in Franken in Franken satz in % in Franken Erneuerung Staatsstrassen 46 2 880 000 11 000 2,5 72 000 Staatsstrassen Anteil öV 8 505 000 2 000 2,5 13 000 Staatsstrassen 32 1 998 000 7 500 2,5 50 000 Fussgängeranlagen 14 858 000 3 000 2,5 21 000 Zwischentotal 23 500 156 000 Total 100 6 241 000 179 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82012, Zollikon, 708 Zollikerstrasse, aufzunehmen.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, den Kirchweg und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 708 Zollikerstrasse in der Gemeinde Zollikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 629/2013 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährten Erleichterungen werden für die Liegenschaften im Projektperimeter aufgehoben.
III. Die gemeinsame Einsprache von
wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
IV. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 385 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 3 142 000, insgesamt Fr. 6 527 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1350/2023 wird aufgehoben.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
X. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (für sich sowie zuhanden der weiteren Einsprechenden [R]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli