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Kein Anspruch auf Assistenzbeitrag für minderjährigen Beschwerdeführer. Beschwerdeführer besucht nicht regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV, da er zu Hause unterrichtet wird.

IV.2024.00638 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Dated Mar 17, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/iv-2024-00638/de/kein-anspruch-auf-assistenzbeitrag-fur-minderjahrigen-beschwerdefuhrer-beschwerdefuhrer-besucht-nicht-regelmassig-eine-regelklasse-einer-obligatorischen-schule-im-sinne-von-art-39a-lit-a-ivv-da-er-zu-hause-unterrichtet-wird

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich Social Insurance Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Kein Anspruch auf Assistenzbeitrag für minderjährigen Beschwerdeführer. Beschwerdeführer besucht nicht regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV, da er zu Hause unterrichtet wird.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00638

…

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 17. März 2026

in Sachen

X.___, geb. 2010

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.1

Die Invalidenversicherung gewährte dem 2010 geborenen X.___ im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 494, Ziffer 313, Ziffer 352, Ziffer 201, Ziffer 182, Ziffer 395, Ziffer 355, Ziffer 390 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (Urk. 6/9-13, Urk. 6/15-16, Urk. 6/49, Urk. 6/75-76, Urk. 6/95-96, Urk. 6/103) und richtete ab Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten respektive ab September 2013 mittleren Grades aus (Urk. 6/65, Urk. 6/90, Urk. 6/101, Urk. 6/114).

1.2

Am 10. Mai 2024 stellte der Versicherte – vertreten durch die Mutter – ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags (Urk. 6/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/133, Urk. 6/135) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.

2.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 1. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu bejahen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf einen Assistenzbetrag Versicherte:

a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird;

b. die zu Hause leben; und

c. die volljährig sind.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG).

1.2

In diesem Sinne hat der Verordnungsgeber in Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass minderjährige Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und:

a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;

b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder

c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.

Die in Art. 39a lit. a-c IVV umschriebenen Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Es genügt, wenn die versicherte Person eine davon - also beispielsweise diejenige gemäss lit. a – erfüllt (BGE 145 V 278 E. 2.1.3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu 100 % von den Eltern zu Hause geschult werde, weshalb die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag gemäss Art. 39a IVV nicht erfüllt seien (S. 1 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er nehme bereits aktiv am normalen Schulunterricht (Homeschooling) teil, dies gemäss kantonaler Vorgaben und Richtlinien des Volksschulamtes des Kantons Zürich, welche die einer Regelklasse in jeder Hinsicht entsprächen und demnach gleichwertig seien. Er habe einen geregelten Unterricht, nehme am Schwimmunterricht teil, spiele erfolgreich Flöte, besuche den Kirchen-Unti, gehe wöchentlich zum Movimiento-Kurs, nehme am HSK-Unterricht in portugiesischer Sprache, an Events, Wanderungen, Lager, usw. teil. Konkret seien somit alle notwendigen Gegebenheiten gesichert und sie entsprächen denjenigen einer jeden Regelklasse der Zürcher Volksschule.

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag im Sinne von Art. 42quater IVG, wobei sich die streitgegenständliche Frage darin erschöpft, ob die Voraussetzung des regelmässigen Besuchs einer obligatorischen Schule in einer Regelklasse im Sinne von Art. 39a lit. a IVV erfüllt ist.

3.

3.1

Dem Bericht «Aufsichtsbesuch Privatunterricht» des Sektorleiters Aufsicht Privatschulen des kantonalen Volksschulamtes vom 26. März 2024 (Urk. 3) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und drei jüngere Geschwister zu Hause vom Vater unterrichtet werden. Der Unterricht sei gut vorbereitet und die Kinder würden konzentriert mitarbeiten. Der Lernstand scheine der Klasse und dem Lehrplan zu entsprechen. Der Beschwerdeführer brauche mehr Zeit für den Lernstoff. Ab Sommer 2024 sei eine Reintegration in die öffentliche Schule in der 4. Primar möglich. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es sehr wichtig, dass die Kinder in der Regelklasse integrativ beschult würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen, deshalb habe sich die Familie für die Möglichkeit des Privatunterrichts entschieden.

3.2

Gemäss dem Abklärungsbericht über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand vom 17. April 2024 (Urk. 6/113) habe der Beschwerdeführer das 3. Kindergartenjahr und die 1. Klasse als integrierter Sonderschüler in der Regelschule besucht (1:1 Setting). Anschliessend sei er durch seine Eltern im Homeschooling (aktuell im 4. Jahr) gemeinsam mit seinen drei jüngeren Geschwistern geschult worden. Die Eltern hätten beide eine Lehrerausbildung und müssten sich an die Vorgaben des Volksschulamtes halten. Aktuell seien die Eltern im Prozess mit dem schulpsychologischen Dienst bezüglich einer Reintegration in die Regelschule mit ISR Status (S. 1 Ziff. 1.1).

Der Mehraufwand für die Intensivpflege betrage eine Stunde und sechzehn Minuten (S. 4 Ziff. 2).

4.

4.1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seit Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1-4 IVG entrichtet wird (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/90, Urk. 6/101, Urk. 6/114) und er zuhause bei den Eltern lebt (vgl. Urk. 6/113 S. 1), womit die Voraussetzungen von Art. 39a 1. Halbsatz IVV in Verbindung mit Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllt sind.

Umstritten ist demgegenüber die Anwendung von Art. 39a lit. a IVV. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf die in Frage stehende Leistung verneint hat, weil die Voraussetzung des Besuchs einer Regelklasse in einer obligatorischen Schule vorliegend nicht erfüllt war. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Eltern davon aus, der Beschwerdeführer werde zu 100 % zu Hause beschult (Homeschooling) und erfülle somit die Anspruchsvoraussetzungen der regelmässigen Teilnahme an der obligatorischen Schule in einer Regelklasse nicht.

Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, der Privatunterricht sei einem Unterricht in einer Regelklasse gleichzustellen, insbesondere da er auch am Schwimmunterricht teilnehme, erfolgreich Flöte spiele, den Kirchen-Unti besuche, wöchentlich zum Movimiento-Kurs gehe, am HSK-Unterricht in portugiesischer Sprache, an Events, Wanderungen, Lager, usw. teilnehme (Urk. 1).

4.2

Das Bundesgericht stellte in BGE 147 V 251 klar, dass die Voraussetzung in Art. 39a lit. a IVV, wonach der Anspruch einer minderjährigen versicherten Person auf einen Assistenzbeitrag vom Besuch der obligatorischen Schule in einer Regelklasse abhängig gemacht wird, gesetzeskonform ist und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst. Dabei erwog es unter anderem (E. 8.2), der Bundesrat habe, indem er die Voraussetzung aufgestellt habe, dass Minderjährige regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen müssten, ein Kriterium aufgestellt, das sich in den Rahmen des Zweckes der Assistenzbeiträge einfüge, nämlich die Lebensqualität der versicherten Person zu verbessern, die Möglichkeit zu erhöhen, dass sie trotz Beeinträchtigung zu Hause bleiben könne und ihre gesellschaftliche Integration zu erleichtern. Es handle sich dabei um ein klares und objektives Eingrenzungskriterium, das erlaube, einen Grad der Autonomie und der Handlungsfähigkeit des betroffenen minderjährigen Versicherten anzunehmen. Dabei gehe es nicht darum, den Anspruch auf die Leistung auf der Grundlage des Typs oder des Status der Schuleinrichtung anzuerkennen, sondern sicherzustellen, dass die versicherte Person aus einem objektiven Blickwinkel über die notwendige Selbständigkeit und notwendigen Fähigkeiten im Hinblick auf ein möglichst unabhängiges und selbstverantwortliches Leben verfüge. Dieses Kriterium kann – so das Bundesgericht – nicht durch eine konkrete Prüfung der Einschulungsvoraussetzungen der betroffenen Person ersetzt werden, die voraussetzen würde, die erforderliche Selbständigkeitsschwelle anders zu bestimmen als hinsichtlich der Fähigkeit, eine Regelklasse zu besuchen, welche genau einer objektiven und praktikablen Eingrenzung entspricht. Sei ein Kind in einer Regelklasse integriert, könne man nämlich von der Voraussetzung ausgehen, dass es über einen gewissen Selbständigkeitsgrad verfüge (BGE 147 V 251 [= Pra 110 {2021} Nr. 106] E. 8, vgl. auch E. 7.1).

4.3

Nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) wird der Beschwerdeführer zu Hause von seinem Vater unterrichtet und besucht nicht regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a lit. a IVV. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zum Privatunterricht nach Lehrplan die von ihm genannten ausserschulischen Aktivitäten (Schwimmunterricht, Flöte spielen, Kirchen-Unti, Movimiento-Kurs, HSK-Unterricht in portugiesischer Sprache) absolviert, nichts zu ändern. Dies muss umso mehr gelten, als gemäss Rz 2012 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB) auch bei teilzeitiger Integration in eine Regelklasse die versicherte Person mindestens drei Tage pro Woche in der Regelklasse verbringen muss, damit der Anspruch begründet wird. Der Besuch einzelner Stunden wird nicht angerechnet. Auch wenn aus pädagogischer Sicht der Privatunterricht dem in einer Regelklasse gleichzustellen ist, muss für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der effektive Besuch der obligatorischen Schule gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss ist einzig wesentlich, dass die versicherte minderjährige Person eine Regelklasse besucht (vgl. E. 4.2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unterrichts zu Hause nicht in einer Regeklasse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung integriert ist (E. 4.2).

4.4

Gemäss dem Abklärungsbericht vom 17. April 2024 (vorstehend E. 3.2), welcher vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde, liegt der Mehraufwand für die Intensivpflege deutlich unter sechs Stunden, weshalb auch gestützt darauf kein Assistenzbeitrag zugesprochen werden kann.

4.5

Zusammenfassend besucht der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht regelmässig eine Regelklasse einer obligatorischen Schule im Sinne von Art. 39a Abs. 1 lit. a IVV, weshalb die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a IVV in Verbindung mit Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG nicht erfüllt sind. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag wegen fehlenden Besuchs einer Regelschule zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerSchüpbach