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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

VB.2025.00653 · Verwaltungsgericht Zürich

Dated Jun 16, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2025-00653/de/verlangerung-der-aufenthaltsbewilligung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zurich Administrative Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00653

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Regeste

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (E. 2.3). Jedenfalls spätestens mit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung bestand keine eheliche Gemeinschaft mehr, auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin im Haus der Ehefrau lebte (E. 2.6). Abweisung.

Sachverhalt

I.

A ist ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am 20. März 2022 reiste er in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2022 in Bülach die 1975 geborene Schweizer Bürgerin B. Am 13. Mai 2022 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, zuletzt befristet bis am 21. April 2025.

Nachdem sich das Paar getrennte hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A am 3. Juli 2025 ab und wies ihn per 2. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs vom 27. August 2025 wies die Sicherheitsdirektion am 1. September 2025 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis am 1. November 2025 an.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2025, das Migrationsamt am 19. Januar 2026 je weitere Unterlagen ein. Am 27. Mai 2026 klärte das Verwaltungsgericht die Wohnsitzverhältnisse des Ehepaares telefonisch ab.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 14. Juni 2024 [AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2).

2.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.3

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.2 f.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG stützen.

2.4

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 15. Dezember 2024 gab B dem Migrationsamt bekannt, sich von A getrennt zu haben. Auf Anfrage erklärte letzterer am 31. Dezember 2024, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenlebe und sein Ehewille nie erloschen sei. B erklärte am 9. Januar 2025, ihrer Ehe nochmals eine Chance geben zu wollen. Am 3. April 2025 führte sie aus, dass sie sich Mitte Februar 2025 definitiv von A getrennt habe; dieser lebe zwar weiterhin in ihrem Haus, sie seien jedoch kein Paar mehr. Sie wünsche sich, dass er ausziehe, was er aber verweigere. Am 28. Februar 2025 ersuchte sie das Bezirksgericht Bülach um Eheschutz und insbesondere darum, dass ihr Ehemann zu verpflichten sei, ihr Haus zu verlassen. Am 15./16. April 2025 unterzeichneten die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung, worin sich das Paar einigte, dass der Beschwerdeführer spätestens per 31. Juli 2025 ausziehe. Am 7. Mai 2025 genehmigte das Bezirksgericht Bülach die Vereinbarung. A zog per 1. August 2025 in ein möbliertes Zimmer in C.

2.5

Nachdem das Ehepaar zwar noch nicht geschieden, aber die Haushaltsgemeinschaft vor bald einem Jahr aufgeben wurde, kann der Beschwerdeführer aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

2.6

Aus dem Gesagten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer zwar vom 22. April 2022 bis 31. Juli 2025 in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und damit mehr als drei Jahre. Die Ehefrau gab aber an, dass ihr Ehewille im Februar 2025 erloschen sei. Jedenfalls spätestens mit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 17. April 2025 bestand keine eheliche Gemeinschaft mehr, auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin im Haus der Ehefrau lebte. Daran ändert auch nichts, dass die Ehefrau sich später dafür einsetzte, dass der Beschwerdeführer trotz Trennung im Land verbleiben kann. Ebenso wenig massgebend ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Adresse seiner Ehefrau verwendet, obwohl er in C wohnt und gemeldet ist. Damit wurde die eheliche Gemeinschaft bereits vor Ablauf von drei Jahren aufgegeben. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Da das Erfüllen der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erst bei einer dreijährigen ehelichen Gemeinschaft relevant ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer genügend integriert ist. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und Unterlagen ist nicht weiter einzugehen.

3.

3.1

Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilten. Der Beschwerdeführer lebt erst seit vier Jahren in der Schweiz und besondere Gründe, welche einen Verbleib in der Schweiz notwendig machen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

3.2 Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 13, Art. 41, and Art. 65a — read in the version of July 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.