Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

arbeitsmarktlicher Vorentscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00674

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Juni 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft,

Beschwerdegegner,

betreffend arbeitsmarktlicher Vorentscheid,

Regeste

[Bewilligung eines Spezialitätenkochs für ein südindisches Restaurant.] Die Vorinstanz hat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kontingente zu entscheiden, welche Bewilligungen sie im Sinn des gesamtwirtschaftlichen Interesses erteilt und welche nicht. Ob ein (Spezialitäten-)Restaurant mehr oder weniger existiert, hat für die Schweizer Wirtschaft mit Ausnahme der direkt damit zusammenhängenden wenigen Arbeitsplätze keine grössere Bedeutung. Die Vorinstanz liess sich insofern von sachlichen und vertretbaren Motiven leiten (E. 4.3). Abweisung.

Sachverhalt

I.

Die A GmbH betreibt seit 2019 ein indisches Restaurant und eröffnete im August 2024 ein zweites Restaurant mit südindischer Ausrichtung. Am 18. Oktober 2024 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich (AWI) um eine Arbeitsbewilligung für B, einen 1988 geborenen Staatsangehörigen Indiens. Das AWI wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2025 ab.

II.

Den gegen diesen arbeitsmarktlichen Vorentscheid erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 11. September 2025 ab.

III.

Am 15. Oktober 2025 erhob die A GmbH Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des AWI vom 27. Januar 2025 aufzuheben, B sei eine Arbeits- und eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihr Gesuch dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 28. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das AWI reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Verfügung trotz bekannter Vertretung fälschlicherweise direkt der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Vertretung erhielt spätestens am 7. Februar 2025 tatsächliche Kenntnis von dieser Verfügung. Die Frist begann damit am 7. Februar 2025 zu laufen (vgl. VGr, 4. Juni 2026, VB.2026.00183, E. 4), weshalb der am 14. März 2025 erhobene Rekurs verspätet wäre. Jedoch sandte der Beschwerdegegner die Verfügung der Vertretung auf deren Verlangen am 11. Februar 2025 nochmals zu und wies diese per E-Mail darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen beginne. Ob der Fristenlauf unter diesen Umständen erst durch die Zustellung an die Vertretung ausgelöst wurde und diese auf die Auskunft des Beschwerdegegners vertrauen durfte, kann offengelassen werden. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen.

3.

3.1 Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt (Art. 3 Abs. 1 AIG). Dabei ist auch der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 3 AIG).

Nach Art. 18 AIG können Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch einer Arbeitgeberin vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20–25 AIG erfüllt sind (lit. c).

3.2 Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, der im Kanton Zürich – wo unterschiedliche Behörden für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt. Da die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit zu entscheiden hat, kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2024.00276, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Ziele der Zulassungskriterien des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Zuwanderung und – damit einhergehend – des Erfüllens gewisser Qualifikationsanforderungen (Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 23 AIG) bestehen insbesondere darin, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern und auch den gesellschafts- und staatspolitischen Aspekten Rechnung zu tragen. Es soll weder eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen noch sollen Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft unterstützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung aus dem Ausland soll vielmehr auf die langfristige Integration der Ausländer auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Struktur des Arbeitsmarkts führen. Dafür hat die Zulassungspolitik eine Einwanderung zu begünstigen, die sozialpolitisch zu keinen Problemen führt, die die Struktur des Arbeitsmarkts verbessert und die auch längerfristig zu einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00499, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Das gesamtwirtschaftliche Interesse gemäss Art. 18 lit. a AIG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Handhabung des Erfordernisses des gesamtwirtschaftlichen Interesses steht Beschwerdegegner und Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift, solange diese Handhabung als vertretbar erscheint (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00499, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz verneint das gesamtwirtschaftliche Interesse im Wesentlichen, weil durchschnittliche Restaurantbesucher und -besucherinnen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erweiterung des kulinarischen Angebots kaum bemerkten bzw. die Menüs auch geniessen könnten, wenn diese von entsprechend geschulten inländischen Arbeitskräften zubereitet würden.

Die Vorinstanz hat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kontingente zu entscheiden, welche Bewilligungen sie im Sinn des gesamtwirtschaftlichen Interesses erteilt und welche nicht (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00141, E. 4.3). Grundsätzlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass sie der (zusätzlichen) Erweiterung des kulinarischen Angebots im Kanton Zürich keine derart grosse Bedeutung einräumt, dass das gesamtwirtschaftliche Interesse zu bejahen wäre. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob dieses Restaurant eine spezielle Ausrichtung – wie beispielsweise das vorliegend rein vegetarische Angebot – hat. Ob ein (Spezialitäten-)Restaurant mehr oder weniger existiert, hat für die Schweizer Wirtschaft mit Ausnahme der direkt damit zusammenhängenden wenigen Arbeitsplätze keine grössere Bedeutung. Die Vorinstanz liess sich insofern von sachlichen und vertretbaren Motiven leiten.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Einhaltung der in den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM, Weisungen und Erläuterungen "I. Ausländerbereich", überarbeitete und vereinheitlichte Fassung vom Oktober 2013, Stand: 1. Januar 2026, Ziff. 4.7.9.1.1) vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt wurde (vgl. auch VGr, 6. November 2013, VB.2013.00638, E. 6.2 f., wo die Voraussetzungen gemäss den Weisungen erfüllt waren und die Beschwerde gutgeheissen wurde). Insbesondere ist den Lohnangaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (Art. 10 Abs. 1 [Mindestlöhne] gemäss der Änderung vom 15. Februar 2024, BBl 2024, 380; Art. 12 Ziff. 1 [13. Monatslohn]) nicht bei allen Mitarbeitenden eingehalten wird bzw. wurde (vgl. Weisungen, Ziff. 4.7.9.1.1, lit. i).

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner unzulässigerweise die Praxis bei Neugründungen von Restaurants geändert habe. Da bereits die generellen Voraussetzungen gemäss den eine (schweizweit) einheitliche Rechtsanwendung anstrebenden Weisungen des SEM (vgl. dazu VGr, 6. November 2013, VB.2013.00638, E. 6.2) nicht vollständig erfüllt sind, erübrigt sich die Überprüfung einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) aufgrund einer allfälligen Praxisänderung; es muss damit nicht weiter darauf eingegangen werden, ob eine Praxisänderung vorliegt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Das Gleiche gilt für die Frage, ob bestehende Restaurants und Restaurant-Neugründungen unterschiedlich behandelt werden dürfen.

4.5 Damit ist auch keine Verletzung des Gebots der Wettbewerbsneutralität (Art. 27 und Art. 94 BV) gegeben. Die Wirtschaftsfreiheit ist sodann auch nicht tangiert, soweit die Beschwerdeführerin in genereller Weise deren Verletzung geltend macht, weil der Betrieb eines ausländischen Spezialitätenrestaurants eingeschränkt bzw. ausgeschlossen würde. Zwar garantiert der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit einer Arbeitgeberin die freie Wahl ihrer Mitarbeitenden; diese Freiheit bezieht sich jedoch nicht auf den Einsatz von Arbeitskräften, die im hiesigen Arbeitsmarkt noch nicht zugelassen sind. So wenig ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit geltend machen kann, so wenig verschafft die Wirtschaftsfreiheit ein solches Recht der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00080, E. 3.3 mit Hinweisen).

5. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch die Erfüllung des Inländervorrangs (Art. 21 AIG; dazu VGr, 26. September 2024, VB.2024.00276, E. 5.1 mit Hinweisen) zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat mit der in ihren Stelleninseraten verlangten Berufserfahrung von 10 Jahren sowie mit der Einschränkung auf die südindische Küche zu hohe Anforderungen gestellt. Zudem hat sie die Bewerbung eines EU-Bürgers mit Erfahrung in der nord- statt südindischen Küche als ungeeignet eingestuft, obwohl ihr zuzumuten wäre, diese Person hinsichtlich der benötigten regionalen Kenntnisse weiter auszubilden bzw. ausbilden zu lassen (vgl. Weisungen, Ziff. 4.7.9.1.1, und VGr, 6. November 2013, VB.2013.00638, E. 6.3).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 21. Mai 2013,2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Volkswirtschaftsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 13, Art. 17, Art. 41, Art. 50, and Art. 65a — read in the version of July 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.