Ordentliche Einbürgerung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00704
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend ordentliche Einbürgerung,
Regeste
[Wegfall der Zuständigkeit der zürcherischen Behörden zur Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs bei Wegzug in einen anderen Kanton.] Nach Art. 18 Abs. 2 BüG bleiben der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG abschliessend geprüft haben. Der Kanton Zürich sieht keine abweichende günstigere Bestimmung vor, weshalb bei einem Wohnsitzwechsel vor dem Abschluss dieser Prüfung keine Fixationswirkung besteht und die Zuständigkeit wegfällt (E. 4.2). � 9 KBüV ist bloss eine gesetzesvollziehende Konkretisierung des relevanten Zeitpunkts für das zürcherische Verfahren (E. 4.3). Der Beschwerdeführer war in einen anderen Kanton gezogen, bevor die Gemeinde die notwendigen Abklärungen nach � 12 KBüG vornahm. Damit fiel die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden weg (E. 4.4). Dass das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers länger dauerte, weil er bereits einmal den Rechtsmittelweg beschreiten musste, um sich gegen eine ungerechtfertigte Verweigerung der Einbürgerung zu wehren, spielt keine Rolle. Dass während des hängigen Einbürgerungsgesuchs nicht ohne Weiteres der Wohnort gewechselt werden kann, ist eine dem Einbürgerungsverfahren inhärente Beschränkung (E. 5.1). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1987 geborener russischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 2012 in der Schweiz und zog im Februar 2022 in die Gemeinde B. Er stellte am 24. Januar 2024 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung beim Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses wies das Einbürgerungsgesuch von A am 26. Juli 2024 ab, da er am 14. Februar 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt worden war. Nachdem ein hiergegen erhobener Rekurs erfolglos geblieben war, hob das Verwaltungsgericht auf Beschwerde von A hin mit Urteil vom 10. April 2025 den Rekursentscheid und die Verfügung des Gemeindeamts vom 26. Juli 2024 auf und wies das Gemeindeamt an, das Einbürgerungsgesuch von A im Sinn der Erwägungen weiter zu behandeln (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00703).
B. Am 10. April 2025 zog A von B nach C im Kanton D. In der Folge wies das Gemeindeamt des Kantons Zürich dessen Gesuch um ordentliche Einbürgerung mit Verfügung vom 23. Juni 2025 erneut ab und begründete dies damit, dass der Kanton Zürich nach dem Wegzug nicht mehr für die Einbürgerung zuständig sei.
II.
Einen hiergegen am 4. Juli 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A erhob am 26. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. Oktober 2025 aufzuheben und es sei diese anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch weiter zu behandeln. Ausserdem sei die Sache zwecks Neuverteilung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 4. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt verzichtete am 5. November 2025 auf Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts sind die Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht vom 15. November 2021 (KBüG, LS 141.1) und die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023 (KBüV, LS 141.11) zu beachten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt habe und ihre Begründungspflicht verletzt habe.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) enthält das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1).
3.3
Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist zwar knapp. Es lässt sich ihr aber entnehmen, dass die Vorinstanz der Ansicht ist, dass sich aus der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BüG und § 9 KBüV die Unzuständigkeit des Beschwerdegegners zur weiteren Behandlung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers ergebe. Damit hat sie – wenn auch nur implizit – die Argumente des Beschwerdeführers gegen die direkte Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 2 BüG bzw. die Gesetzmässigkeit von § 9 KBüV verworfen. Grundsätzlich darf von einer Behörde zwar erwartet werden, dass sie auf die zentralen Argumente in einer Rekursschrift explizit eingeht und diese nicht lediglich implizit verwirft (vgl. BGr, 24. April 2025,1C_24/2025, E. 3.4). Jedoch reicht die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids aus, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheids möglich war.
4.
4.1
Nach Art. 18 Abs. 2 BüG bleiben der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG abschliessend geprüft haben. Im kantonalen Recht sieht § 9 KBüV vor, dass die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde bei einem Wegzug der Bewerberin oder des Bewerbers in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton nur dann zuständig bleibt, wenn die notwendigen Abklärungen für die Prüfung gemäss § 12 KBüG (Marginalie: Prüfung durch die Gemeinde) abgeschlossen sind.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne entgegen der Vorinstanz nicht aus Art. 18 Abs. 2 BüG im Sinn eines argumentum e contrario abgeleitet werden, dass Kanton und Gemeinde ihre Zuständigkeit zwingend verneinen müssten, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vor Abschluss der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen wegzieht. Vielmehr beschränke Art. 18 Abs. 2 BüG die Souveränität der Kantone nur in dem Sinn, dass ihnen ab einem gewissen Zeitpunkt von Bundesrechts wegen nicht mehr freistehe, das Einbürgerungsgesuch aufgrund eines Wegzugs abzuschreiben. Es stehe den Kantonen aber offen, günstigere Bestimmungen zu erlassen bzw. die Fixationswirkung auch schon früher eintreten zu lassen. So sehe beispielsweise das Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz vor, dass bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz nach Gesuchseinreichung die Zuständigkeit nicht mehr dahinfalle (vgl. § 3 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Schwyz vom 20. April 2011 [SRSZ 110.100]).
Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Kanton Zürich eine eigene bzw. von Art. 18 Abs. 2 BüG abweichende günstigere Bestimmung betreffend die Fixation der Zuständigkeit bei Wohnsitzwechseln von Personen in hängigen Einbürgerungsverfahren in einen anderen Kanton erlassen hätte. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene § 5 Abs. 1 KBüG betrifft die Frage der notwendigen Aufenthaltsdauer in der Gemeinde und nicht die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens bei Wohnsitzwechseln. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass keine Abweichung von der bundesrechtlichen Vorschrift beabsichtigt wurde und auch im Kanton Zürich die Fixationswirkung eines Einbürgerungsgesuchs erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen nach Art. 11 und 12 BüG abgeschlossen ist. Daraus lässt sich ohne Weiteres e contrario ableiten, dass bei einem Wohnsitzwechsel vor diesem Zeitpunkt in einen anderen Kanton keine Fixationswirkung besteht und die zürcherischen Behörden in der Folge nicht mehr für die Behandlung des Einbürgerungsgesuchs zuständig sind. Dies scheint im Übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen (BGr, 28. März 2024,1D_7/2023, E. 2.5, wonach "bei einem Wegzug vor abschliessender Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht von der Fixationswirkung des Art. 18 Abs. 2 BüG [profitiert werden kann]").
4.3
Entsprechend ist § 9 KBüV auch nicht als gesetzesvertretende Regelung, sondern als blosse gesetzesvollziehende Konkretisierung des Zeitpunkts des Eintritts der Fixationswirkung nach Art. 18 Abs. 2 BüG für das Einbürgerungsverfahren nach zürcherischem Recht zu verstehen. Die Norm präzisiert lediglich, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach Art. 11 und 12 BüG im Kanton Zürich mit dem Abschluss der notwendigen Abklärungen der Gemeinde gemäss § 12 KBüG eintritt. Damit spielt keine Rolle, dass diese Norm bloss auf Verordnungsstufe erlassen wurde und ihr keine formelle Gesetzesqualität zukommt. Der Beschwerdegegner konnte sich für die Verneinung der eigenen Zuständigkeit direkt auf die bundesgesetzliche Norm von Art. 18 Abs. 2 BüG stützen.
4.4
Im vorliegenden Fall wies das Verwaltungsgericht am 10. April 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner zur Fortsetzung der Prüfung nach § 11 KBüG (Marginalie: Prüfung durch die Direktion) zurück. Eine Überweisung an die Gemeinde zur Prüfung nach § 12 KBüG wäre erst nach Abschluss dieser Prüfung durch den Beschwerdegegner erfolgt (vgl. § 11 Abs. 3 KBüG; zum Ablauf des Verfahrens auch VGr, 10. April 2025, VB.2024.00703, E. 3.7 f.). Der Beschwerdeführer meldete sich aber schon per 10. April 2025 aus seiner bisherigen Wohngemeinde B ab und gab als neuen Wohnort C im Kanton D an. Dies teilte er dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Mai 2025 mit.
Zum Zeitpunkt des Wegzugs waren nach dem Gesagten weder die Prüfung nach § 11 noch die Prüfung nach § 12 KBüG abgeschlossen und damit auch nicht die Prüfung nach Art. 11 und 12 BüG. Entsprechend war die Fixationswirkung von Art. 18 Abs. 2 BüG in Verbindung mit § 9 KBüV nicht eingetreten, womit der Wegzug zum Wegfall der Zuständigkeit der zürcherischen Behörden führte.
5.
5.1
Es mag zwar zutreffen, dass das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers länger dauerte als bei anderen Personen, weil er bereits einmal den Rechtsmittelweg beschreiten musste, um sich gegen eine ungerechtfertigte Verweigerung der Einbürgerung zu wehren (vgl. zuvor Sachverhalt-Ziff. I.A). Hieraus kann er jedoch für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Dass während des hängigen Einbürgerungsgesuchs nicht ohne Weiteres der Wohnort gewechselt werden kann, ist eine dem Einbürgerungsverfahren inhärente Beschränkung (BGr, 28. März 2024,1D_7/2023, E. 2.5).
5.2
Inwiefern die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BüG auf den Fall des Beschwerdeführers eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist notorisch, dass Einbürgerungsverfahren je nach Komplexität und Umfang der Abklärung der Integration unterschiedlich lang dauern können. Das zwingend anzuwendende Bundesrecht (Art. 190 BV) würde ausgehöhlt, wenn Personen, deren Verfahren länger dauert, allein aufgrund dieser Verfahrensdauer einen Anspruch darauf hätten, dass Art. 18 Abs. 2 BüG in ihrem Fall nicht gilt. Ohnehin verging von der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers im Januar 2024 bis zu dessen Wegzug in einen anderen Kanton im April 2025 nur etwas mehr als ein Jahr. Selbst wenn zur Fortführung des Verfahrens keine Rechtsmittel notwendig gewesen wären, ist alles andere als sicher, dass das kantonale und kommunale Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen wäre (vgl. www.zh.ch > Migration & Integration > Einbürgerung > Ordentliche Einbürgerung, wonach das ganze Verfahren ungefähr zwei Jahre dauert).
6.
6.1
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV rügt, weil die Vorinstanz das geschaffene Vertrauen betreffend den Zeitpunkt des Wegzugs ohne Gefährdung des Einbürgerungsverfahrens enttäuscht habe, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450, E. 7.2, und 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4).
6.2
Vorliegend mangelt es schon an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdeführer stützen könnte. Eine solche können nur jene behördlichen Handlungen darstellen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können (vgl. BGr, 21. Januar 2025,2C_489/2023, E. 10.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das auf der Website des Beschwerdegegners aufgeschaltete "Handbuch Einbürgerungen" enthalte eine Passage, wonach eine Gemeinde nur dann nicht auf ein Einbürgerungsgesuch eintreten könne, wenn die Gemeinde mit den Abklärungen zur Integration noch nicht begonnen habe (vgl. Handbuch Einbürgerungen: Neues Recht, Stand 15. August 2025, Ziff. 6.4.1, abrufbar unter www.zh.ch > Migration & Integration > Einbürgerung > Merkblätter & Downloads). Hierbei handelt es sich aber zum einen nicht um eine konkrete behördliche Handlung in Bezug auf den Beschwerdeführer, und diese Passage ist zum anderen hier ohnehin nicht relevant, da das Prüfverfahren zum Zeitpunkt des Umzugs noch gar nicht an die Gemeinde überwiesen worden war (vgl. zuvor E. 4.4). Daraus, dass dies nur noch nicht der Fall gewesen sei, weil der Beschwerdeführer bereits einmal ein Rechtsmittelverfahren habe anstrengen müssen, kann er – wie bereits dargelegt – nichts für sich ableiten (vgl. zuvor E. 5).
7.
Schliesslich ist nach dem Verfahrensausgang nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Rechtsverzögerung einzugehen.
8.
8.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr, 25. Oktober 2023,1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.