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Strafprozessrecht. Vereinheitlichung

12379 · Amtliches Bulletin

Dated Sep 20, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/12379/de/strafprozessrecht-vereinheitlichung

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Bulletin
Source

05.092

Strafprozessrecht. Vereinheitlichung

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

1. Schweizerische Strafprozessordnung

1. Code de procédure pénale suisse

Art. 319 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 319 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Der Nationalrat kam einem Anliegen aus der Praxis nach. Die Version des Nationalrates ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung mittels Strafbefehl abzuschliessen, ohne der beschuldigten Person vorher das Recht auf Gehör zu gewähren. Der Strafbefehl stellt so nur einen Urteilsvorschlag dar, der dann mit einer Einsprache angefochten werden kann. So kann der Strafbefehl das Verfahren beschleunigen.

Der Bundesrat und auch unsere Kommission unterstützen den Beschluss des Nationalrates.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Das Anliegen des Nationalrates ist tatsächlich berechtigt und sehr praxistauglich. Wir haben uns bereiterklärt, das Anliegen zu formulieren.

Wir sind froh, wenn Sie sich dem Beschluss des Nationalrates anschliessen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 323 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 323 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Unsere Kommission und auch der Bundesrat sind mit der Streichung des zweiten Satzes von Artikel 323 Absatz 2 einverstanden. Die Kantone können also gemäss Absatz 1 die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft genehmigen lassen. Die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft hat aber nicht die Möglichkeit, die Einstellungsverfügung vor Gericht anzufechten, denn dies würde der hierarchischen Struktur einer Staatsanwaltschaft mit einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft widersprechen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir schliessen uns dem an.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 344

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Gericht nimmt neue Beweise ab oder ergänzt unvollständig erhobene Beweise.

Abs. 2

Es nimmt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals ab.

Abs. 2bis

Es nimmt im Vorverfahren ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals ab, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.

Art. 344

Proposition de la commission

Al. 1

Le tribunal procède à l'administration de nouvelles preuves ou complète les preuves administrées de manière insuffisante.

Al. 2

Il réitère l'administration des preuves qui, dans la procédure préliminaire, n'ont pas été administrées dans les règles.

Al. 2bis

Il réitère l'administration des preuves qui, dans la procédure préliminaire, ont été administrées dans les règles, lorsque la connaissance directe du moyen de preuve apparaît nécessaire au prononcé du jugement.

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Ich spreche zu Artikel 344 Absätze 1, 2 und 2bis: Der Antrag Ihrer Kommission entspricht einem Vorschlag der Verwaltung, der sich aus einer eingehenden Diskussion ergab. Es ist zweckdienlich, wenn noch einige Ausführungen dazu gemacht werden.

In der neuen Formulierung ist nicht mehr enthalten, was bereits gestützt auf allgemeine Regeln der StPO gilt. Damit soll der Kern der Bestimmung besser zur Geltung gebracht werden. Mit Artikel 344 sollen im Wesentlichen drei Konstellationen geregelt werden; sie sind in den Absätzen 1, 2 und 2bis erfasst. In Absatz 1 geht es um Beweise, die im Vorverfahren noch gar nicht abgenommen worden sind, aber rechtserheblich sind. Es geht also um Mittel, die geeignet wären, rechtsrelevante Beweise zu erbringen. Dasselbe gilt für Beweise, die zwar schon einmal Thema des Vorverfahrens waren, aber nicht vollständig erhoben worden sind. Dabei geht es beispielsweise um Ergänzungsfragen, die den Zeugen nicht gestellt wurden oder nicht zugelassen wurden.

Absatz 2 regelt die Frage, was mit Beweisen passiert, die Gegenstand des Vorverfahrens waren, aber nicht ordnungsgemäss abgenommen wurden, bei denen also Verfahrensvorschriften verletzt wurden. In einem solchen Fall wird das Gericht den Beweis nochmals ordnungsgemäss, also unter Respektierung der einschlägigen Vorschriften, abnehmen.

Mit dem neuen Absatz 2bis werden jene Fälle erfasst, welche bisher in Absatz 2 Buchstabe a enthalten waren. Das Gericht wird also Beweise abnehmen, die zwar bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss abgenommen wurden, hinsichtlich derer das Gericht aber die Auffassung hat, dass für die Urteilsfällung eine unmittelbare Kenntnis notwendig sei. Das Gericht muss sich im Einzelfall also darüber klar werden, welche Beweismittel es nochmals abnehmen will, wenn es die Auffassung hat, dass nur ein unmittelbarer Eindruck eine genügende Grundlage für die Urteilsfällung bildet.

Der Entscheid über die Abnahme oder Nichtabnahme der Beweismittel unterliegt als solcher keinem Rechtsmittel, sondern muss allenfalls in einer Berufung gegen das ganze Urteil vor der Oberinstanz angefochten werden.

Im Zusammenhang mit den Beweismitteln möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass es auch noch andere Grundsätze der Strafprozessordnung gibt, die zu beachten sind. In Artikel 107, "Eingaben", steht: "Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes." Zudem gibt es allgemeine Bestimmungen betreffend Beweismittel. In Artikel 137 Absatz 1 steht folgender Grundsatz: "Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind." Absatz 2 von Artikel 137 lautet: "Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt." Schliesslich heisst es in Absatz 3: "Beweismittel, die für den Nachweis der relevanten Tatsachen untauglich oder unerreichbar erscheinen, werden nicht eingesetzt."

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Anhand der Fahne stellen Sie fest, dass an diesem Artikel im Laufe der Zeit erheblich gearbeitet worden ist. Ich möchte Ihnen darlegen, weshalb wir glauben, dass die jetzige Fassung Ihrer Kommission die beste ist. Das gilt für die Absätze 1, 2 und 2bis.

Nachdem Ihr Rat die Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Beweisverfahren aufgegeben und damit die Regeln der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung vereinfacht hatte, war es dem Nationalrat ein Anliegen, die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zu verstärken. Deshalb hat der Nationalrat bei Artikel 344 Absätze 1 und 2 Änderungen vorgenommen, welche Widersprüche beseitigen, das Ganze präzisieren, in der Sache richtig sind und die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstärken. Bei der Beratung in Ihrer Kommission hat sich dann allerdings gezeigt, dass auch mit der Regelung des Nationalrates nicht alle Unklarheiten beseitigt werden konnten. Deshalb hat Ihre Kommission die Regeln der Beweiserhebung im Hauptverfahren auf den wesentlichen Kern reduziert, um den Ballast abzuwerfen, der Verwirrung stiften könnte. Zudem hat sie die Bestimmung in systematischer Hinsicht besser gegliedert. Darum glauben wir, dass die Regelung, die Sie getroffen haben, die bessere ist.

Wegen der Artikel 107 und 137, welche das Recht der Parteien, jederzeit Eingaben zu machen, und die Grundsätze betreffend die Beweismittel enthalten, kann auf die Erwähnung verschiedener Elemente der nationalrätlichen Fassung verzichtet werden, z. B. dass neue Beweise auf Antrag oder von Amtes wegen erhoben werden oder dass untaugliche Beweise nicht zu erheben sind. Das ist der Grund für die "Entschlackung" des Textes.

Die neue Bestimmung ist natürlich aber auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich ein Urteil nur auf regelkonform erhobene Beweise abstützen darf. Daraus ergibt sich der neue Artikel 344. Bei Absatz 1 geht es um neue Beweise, d. h. um Beweise, die im Vorverfahren nicht erhoben wurden, aber rechtserheblich sind; solche Beweise hat das Gericht zu erheben. Gleiches gilt hierin auch für die Beweisergänzung, wenn für ein Urteil rechtserhebliche Beweise fehlen. Auch bei Absatz 2 geht es um rechtserhebliche Beweise, um solche, die bereits erhoben worden sind, bei deren Erhebung jedoch Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Solche Beweise muss das Gericht noch einmal erheben, und zwar regelkonform. Schliesslich geht es bei Absatz 2bis um das eigentliche Unmittelbarkeitsprinzip. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal zu erheben, wenn es der Auffassung ist, die unmittelbare Kenntnis des Beweises sei notwendig, um ein Urteil fällen zu können.

Damit ist der Gedanke der nationalrätlichen Kommission aufgenommen worden: Die Verbesserung ist enthalten, das Unnötige ist herausgestrichen worden. Es ist eine klarere Formulierung entstanden. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Regelung Ihrer Kommission klarer, schlanker, präziser ist als jene des Nationalrates. Sie gibt dem Gericht genügend Ermessensspielraum, um das Unmittelbarkeitsprinzip sachgerecht anzuwenden.

Darum ersuche ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 351

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 355

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind redaktioneller Natur. Bei Absatz 3 hat der Nationalrat jedoch eine materielle Änderung beschlossen. Gemäss der Fassung des Nationalrates können Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d miteinander kombiniert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die insgesamt ausgesprochene Strafe die sechs Monate Freiheitsstrafe nicht überschreitet, dies unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden bedingten Strafe. Diese Schranke gilt nicht, wenn zu einer Strafe nach Absatz 1 Buchstaben a bis d eine Busse ausgesprochen wird.

Auf Empfehlung des Bundesrates hat sich unsere Kommission dem Nationalrat angeschlossen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 360bis Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 360bis al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 365 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 365 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 367

Antrag der Kommission

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Stimmen die beschuldigte Person und mindestens 90 Prozent der Privatkläger, die mindestens 80 Prozent des Schadens eingeklagt haben, innert einer ihnen von der Staatsanwaltschaft anzusetzenden Frist der Anklageschrift zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft diese mit den Akten ....

Antrag Marty Dick

Abs. 3

Festhalten

Art. 367

Proposition de la commission

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Si le prévenu et au moins 90 pour cent des personnes constituant la partie plaignante pour au moins 80 pour cent du dommage acceptent l'acte d'accusation dans un délai fixé par le ministère public, ce dernier le transmet avec le dossier ....

Proposition Marty Dick

Al. 3

Maintenir

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Zu den Artikeln 365 und 367: Wir sind hier im Kapitel "Abgekürztes Verfahren". Die Kommission schliesst sich dem Bundesrat und dem Nationalrat an; in Artikel 367 Absatz 3 hat sie aber mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung eine Änderung angebracht.

Ziel dieses Antrages ist, Grossprozesse besser bewältigen zu können und damit das Ziel zeitgerechter Urteile überhaupt zu erreichen. Die Regel greift also nur dann, wenn mindestens 90 Prozent der Privatkläger, die im fraglichen Prozess auftreten, zustimmen und mindestens 80 Prozent des Schadens eingeklagt haben. Es sollte verhindert werden, dass das Mittel der Zustimmungsbedürftigkeit gebraucht wird, um sich querulatorisch zu verhalten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es bei Grossprozessen mit Hunderten von Klägern oft organisatorisch gar nicht möglich sei, überhaupt die Rückmeldung aller Privatkläger zu erhalten.

Herr Dick Marty beantragt Ihnen, an der ständerätlichen Fassung festzuhalten.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je vous propose de maintenir la version adoptée initialement par notre conseil.

L'article 367 doit être lu conjointement avec l'article 365. Ce dernier introduit la procédure simplifiée: lorsque le prévenu "a reconnu les faits déterminants pour l'appréciation juridique ainsi que, au moins dans leur principe, les prétentions civiles", il "peut demander l'exécution d'une procédure simplifiée au ministère public". C'est une excellente chose. Cette procédure simplifiée ne peut donc avoir lieu que lorsque le prévenu reconnaît sa faute et, dans leur principe, les prétentions de la partie civile.

L'article 367 alinéa 3 prévoit, selon la version du Conseil fédéral, que cette procédure simplifiée peut avoir lieu seulement si toutes les parties acceptent l'acte d'accusation. Cela nous a paru excessif, et cela aurait pour conséquence que la procédure simplifiée n'aurait pratiquement jamais lieu. Le Conseil national a adopté la version du Conseil fédéral.

Notre commission a discuté assez longuement de cet aspect et en est venue à présenter cette proposition qui prévoit que "si le prévenu et au moins 90 pour cent des personnes constituant la partie plaignante pour au moins 80 pour cent du dommage acceptent" etc. Si on y regarde de plus près, on constate que la solution que nous propose la commission, et que j'ai aussi soutenue en commission, est difficilement applicable. Imaginez qu'il y ait neuf plaignants: s'il y en a un qui s'oppose, il n'y a déjà plus le 90 pour cent requis et cela devient compliqué.

J'ai été rendu attentif à ce problème par des magistrats du ministère public et aussi par des avocats au cours du dernier week-end. Ils ont fait valoir les dangers des solutions du Conseil national et de notre commission: on risque de ne plus avoir de procédure simplifiée, qui facilite grandement l'administration de la justice, et - peut-être qu'on n'a pas suffisamment pris en considération cet aspect - on donne à la partie civile un moyen de pression qui peut conduire à des comportements très inquiétants. Le prévenu admet, par exemple, avoir enfoncé la porte; il admet qu'il doit la payer; le lésé peut lui dire que la porte coûte 3000 francs et que s'il ne lui donne pas cette somme, il n'accepte pas la procédure simplifiée. Cela peut conduire à des attitudes qui sont choquantes, à la limite du chantage.

Je trouve que la partie plaignante, dès lors que le prévenu a reconnu les prétentions sur le principe, ne doit plus donner son consentement. Nous sommes dans une procédure pénale et non dans une procédure civile. Donc s'il y a un litige sur la somme du dommage, ce n'est pas en bloquant la procédure simplifiée que l'on doit résoudre ce problème.

Je pense qu'il est beaucoup plus raisonnable de revenir à notre version initiale. Cela permet effectivement, je crois, de sauver la procédure simplifiée qui, je le répète, est une très bonne chose.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Bestimmung, über die wir jetzt beraten, ist, was die praktische Seite anbelangt, wohl eine der wichtigsten dieser ganzen Strafprozessordnung. Wie schon Kollege Marty gesagt hat, geht es darum, unter Wahrung der vollen Rechtsstaatlichkeit Verfahrensmöglichkeiten zu suchen, bei denen der Aufwand hinsichtlich der Zeit und auch der Kosten in einem vernünftigen Rahmen bleibt; dies immer dann, wenn der Angeschuldigte geständig und bereit ist, die Ansprüche, welche ihm gegenüber von Zivilparteien gestellt werden, zumindest dem Grundsatz nach anzuerkennen.

In diesen Fällen kennen schon heute gewisse Kantone die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens, und es ist vielleicht kein Zufall, dass gerade Vertreter dieser beiden Kantone - Tessin und Zug - zu diesem Thema sprechen. Diese beiden Kantone kennen das abgekürzte Verfahren und haben damit beste Erfahrungen gemacht. Selbstverständlich ist an den Anfang meines Referates über das abgekürzte Verfahren die Frage zu stellen, ob rechtsstaatliche Bedenken bestehen könnten, wenn wir Verfahren abkürzen.

Ich habe gerade in den letzten Tagen von verschiedensten Praktikern auf der einen Seite, aber auch von Leuten aus der Wissenschaft die Mitteilung bzw. den Wunsch erhalten, man möge doch auf Bundesebene eine Lösung treffen, wie sie in den Kantonen Zug und Tessin schon besteht; dies nicht nur von Personen aus dem Kanton Zug. Zur Frage der Rechtsstaatlichkeit: Das abgekürzte Verfahren darf dann und nur dann Platz greifen, wenn der Angeschuldigte geständig ist, wenn also feststeht, dass für ihn eine Verurteilung erfolgt. Das ist die Position des Täters. Die Position der Zivilparteien ist die, dass dann und nur dann das abgekürzte Verfahren zulässig ist, wenn der Angeschuldigte die Ansprüche ihnen gegenüber anerkennt. Die Situation ist also eher besser als bei einem ordentlichen Prozess, wenn das ganze Verfahren durchgeführt wird. Wenn das ganze Verfahren durchgeführt wird, steht selbstverständlich irgendwann einmal fest, ob überhaupt eine Schuld besteht oder nicht; es steht aber bedeutend weniger deutlich fest, wie es sich mit den Zivilansprüchen verhält. Das ist das eine.

Nun muss man sich die Frage stellen, ob gerade angesichts der Komplexität grosser Wirtschaftsprozesse - es sind uns in diesem Saal einige bekannt - unter rechtsstaatlichen Aspekten nicht auch eine Verkürzung dieser Verfahren, so es sich verantworten lässt, richtig sei. Es ist richtig, dass die Strafe in eine gewisse Nähe zur Tat rückt. Eine Verurteilung nach 10, 15, 20 Jahren ist mit dem, was man eigentlich will, nämlich die Strafe einigermassen zeitgerecht auf die Tat folgen zu lassen, nicht mehr kompatibel. Darum glaube ich, dass man, im Gegensatz zum Antrag, den die Kommission für Rechtsfragen vorlegt, so entscheiden sollte, wie unser Rat in der ersten Phase entschieden hat.

Ist es notwendig, ein Quorum zu haben? Ist es überhaupt notwendig, dass die Zivilkläger in einer grossen Mehrzahl zustimmen? Ich glaube immer mehr, dass dem nicht so ist, weil die Ansprüche der Zivilbeklagten ja eben erfasst sind, zumindest dem Grundsatz nach. Und wenn es in einem ordentlichen Verfahren so ist, dass nur dem Grundsatz nach Ansprüche anerkannt werden und man sich im Verlaufe dieses Verfahrens über die Details nicht einigen kann, wird auch in einem ordentlichen Prozess über die Details eines solchen Anspruches nicht entschieden, sondern man wird auf den Zivilweg verwiesen.

Nun können Sie fragen: Warum kommt die Kommission für Rechtsfragen mit diesem Antrag? Die Situation war die, dass wir in einer ersten Phase darüber diskutiert haben, ob man sich dem Nationalrat anschliessen wolle oder nicht. Das Stimmenverhältnis war dann sehr knapp. Man hat dem Nationalrat zugestimmt. Aber wie es so ist: In Kommissionssitzungen spielen Mittagspausen eine relativ grosse Rolle; während der Mittagspause wurde der Eindruck erweckt, dass wir dieses ideale Institut nicht so schnell aufgeben dürften. Es wurde dann ein Rückkommensantrag gestellt und, darauf basierend, diese Formulierung vorgeschlagen, in der primären Meinung, dass zumindest eine Differenz zum Nationalrat bestehen bleiben soll. Es wäre aber richtig, diese so zu schaffen, dass man dem Antrag Marty Dick zustimmt, der sich verantworten lässt.

Abschliessend und für die Nichtjuristen unter uns kann ich das anhand eines vielleicht typischen Falles, eines Anlagebetruges, erläutern: Ein Anlagebetrugsfall kann 10, 50, 100, 200, 300 oder 400 Geschädigte umfassen. Nehmen wir an, der Angeschuldigte gesteht in einem solchen Fall die Tat ein und ist auch bereit, diese Geschädigten zu entschädigen. Nun ist es aber möglich, dass nicht ganz klar ist, ob der von einigen der Opfer dieses Anlagebetrugs geltend gemachte Schaden wirklich so hoch ist. Der Angeschuldigte, der bei gewissen Fragen sagt, er könne sich mit der Argumentation nicht in vollem Umfang einverstanden erklären, tut dies nicht etwa aus Bösartigkeit. Dann kann es doch nicht sein, dass die Fraglichkeit bezüglich der Höhe einiger Ansprüche das ganze abgekürzte Verfahren ad absurdum führt.

Nehmen wir einen noch verständlicheren Fall, jenen eines Serieneinbrechers: Er begeht beispielsweise 35 Einbrüche. Er gesteht diese. Er gesteht z. B. in 30 Fällen: "Ja, ich habe genau diese Summe gestohlen. Ich gestehe auch ein, dass ich die Türe eingeschlagen habe; ich akzeptiere, dass die Türreparatur Fr. 123.50 gekostet hat." In 5 Fällen sagt er aber: "Ich habe die Türe nicht eingeschlagen." Oder: "Es ist nicht wahr, dass ich bestimmte Möbelstücke beschädigt habe; sie waren schon vorher beschädigt." Das ist eine Sache, die sich durchaus so verhalten kann.

Wenn es nun so wäre, dass ein hohes Quorum vorläge und fünf dieser Möbelinhaber sagen würden, nein, etwas sei eben doch gerade an dem Tag kaputtgemacht worden, dann scheitert ein solches Verfahren daran, dass diese fünf nicht zustimmen. Das ist die eine Seite. Und die andere Seite: Der Angeschuldigte sagt, okay, er sei bereit, diese fünf Möbelstücke zu bezahlen, obwohl er sie hundertprozentig nicht kaputtgemacht hat. Da entstehen oft Situationen, die nicht richtig sind.

Also glaube ich, dass die Lösung, wie sie unser Rat in der ersten Lesung beschlossen hat, richtig ist. Sie hat sich im Kanton Zug und im Kanton Tessin bewährt, und ich glaube, dass unser Rat demzufolge dem Antrag Marty Dick zustimmen sollte.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Dieses abgekürzte Verfahren - das muss man wissen - heisst deshalb so, weil nicht alle Ansprüche bis ins letzte Detail gerichtlich geklärt werden. Darum geht es auch schneller, und darum braucht es ein Einverständnis; denn diejenigen, die vor Gericht stehen und einer Regelung zustimmen, ohne dass sie gerichtlich sauber geklärt ist, müssen damit einverstanden sein. Sonst verlieren sie den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung.

Zunächst zur Fassung des Bundesrates: An einem solchen Verfahren sind in der Regel eine beschuldigte Person und Nebenkläger - vor allem auch solche mit grossen Zivilansprüchen - beteiligt, und die Klage soll in einem einzigen Verfahren erledigt werden, sodass auch diese Ansprüche erledigt sind. Deshalb ist es im Konzept des Bundesrates folgerichtig, dass sowohl die beschuldigte Partei wie auch die Privatkläger einem abgekürzten Verfahren zustimmen müssen; sonst verlieren sie den Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung.

Der Ständerat hat in einer ersten Fassung gesagt, er gehe von diesem Konzept weg, um das zu vermeiden, was Herr Schweiger zu Recht erwähnt hat, dass nämlich ein einziger Querulant unter den Privatklägern das ganze Verfahren zunichte machen könnte. Darum haben Sie damals bei Artikel 365 bei den Zivilansprüchen folgende Präzisierung eingeführt: ".... insoweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen werden ...." Dort können die Parteien also nach Ihrem Konzept bezüglich solcher Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden.

Herr Marty nimmt aber in seinem Antrag diesen Verweis auf den Zivilweg nicht mehr auf. Er beantragt Ihnen nicht das ursprüngliche Konzept Ihres Rates - vielleicht ist das ein Versehen -, sondern er will nur Artikel 367 Absatz 3 ändern. Wenn Sie dem zustimmen, besteht nicht einmal mehr die Möglichkeit, das Verfahren gemäss Artikel 365 auf den Zivilweg zu verweisen. Ich meine, wenn man den Antrag Marty Dick ernst nähme, müsste man auch das ganze damalige Konzept des Ständerates übernehmen, nämlich den Verweis auf den Zivilweg. Wenn das gemeint ist, können wir das heute noch tun, denn wir haben ja bei Artikel 365 noch eine Differenz. Wenn das ein Konzept ist, bitte ich Sie, das ganze Konzept zu übernehmen, wenn das nicht schon die Meinung ist.

Warum beantragen wir Ihnen aber, bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben? Das abgekürzte Verfahren bezweckt, ein strafrechtlich bedeutsames Geschehen, das auch zivilrechtliche Folgen hat, auf rasche und einfache Weise zu regeln. Aus diesem Grund setzt die Durchführung des abgekürzten Verfahrens denn auch voraus, dass die beschuldigte Person die Zivilforderungen zumindest dem Grundsatz nach anerkennt. In der Anklageschrift müssen darum die zivilrechtlichen Ansprüche sogar geregelt sein. Gerade der Umstand, dass sich die beschuldigte Person durch gewisse Eingeständnisse ein langes Straf-, aber auch Zivilverfahren ersparen kann, dürfte die Attraktivität des abgekürzten Verfahrens ausmachen. Werden nun aber in diesem Verfahren zivilrechtliche Fragen definitiv geregelt, so muss sich die Privatklägerschaft zu den anerkannten Forderungen äussern können, andernfalls würde ihr Anspruch aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der für die Beurteilung von Zivilansprüchen ein kontradiktorisches Verfahren ausdrücklich verlangt, verletzt. Unsere Fachleute sind der Meinung, dass die Menschenrechtskonvention mit dieser Fassung verletzt würde. Darum müssen wir Ihren Antrag ablehnen, weil er im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Dagegen lässt sich auch nicht etwa einwenden, es bestehe kein Anspruch darauf, dass Zivilansprüche gleichzeitig mit der Strafsache beurteilt würden. Dies trifft zwar zu. Werden diese Zivilansprüche aber zusammen mit den Strafverfahren beurteilt, wie dies das abgekürzte Verfahren in der vorgeschlagenen Form vorsieht, so sind die erwähnten Garantien zugunsten der Privatklägerschaft zu beachten. Man hat keinen Anspruch darauf, dass es beurteilt wird, aber wenn es beurteilt wird, müssen die Verfahrensgrundsätze eingehalten werden. Nach dem Konzept des Bundesrates bedeutet die Zustimmung der Parteien zur Vereinbarung immer auch den Verzicht auf Rechtsmittel. Kann und muss nun die Privatklägerschaft der Vereinbarung nicht mehr zustimmen, so lässt sich daraus auch nicht mehr ein Rechtsmittelverzicht ableiten. Somit kann die Privatklägerschaft das abgekürzte Verfahren zwar nicht verhindern, indem sie nicht zustimmt, sie kann aber eine Verlängerung des Verfahrens bewirken, indem sie Rechtsmittel ergreift. Dies stellt aber geradezu den Hauptzweck des abgekürzten Verfahrens, möglichst rasch und einfach zu einem endgültigen Urteil zu gelangen, infrage. Denn der Zweck des abgekürzten Verfahrens ist es ja, dass es keine Rechtsmittel gibt.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, den Antrag Marty Dick abzuweisen und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.

Wenn Sie Sympathien für den Antrag Marty Dick haben, müssen Sie das ganze frühere Konzept des Ständerates übernehmen, sonst stimmt es nicht mehr überein. Ich kann diesen Antrag nicht stellen, aber vielleicht kann sich Herr Marty noch dazu äussern, vielleicht war dies seine Meinung; dann macht es zumindest insofern Sinn, als man noch auf das Zivilrecht verweisen kann. Der Antrag der Kommission enthält die gleichen Mängel, einfach nur noch für etwa 10 Prozent der Privatkläger - mindestens 90 Prozent der Privatkläger, die mindestens 80 Prozent des Schadens eingeklagt haben, stimmen dann ja zu. Aber für die anderen trifft das Gleiche zu, für sie werden in diesem Verfahren die Rechtsgrundsätze nicht eingehalten - dies ist nicht zulässig -, weil im Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör usw. nicht gewährt wird.

Darum bitten wir Sie - wir haben es noch einmal überprüft -, dem bundesrätlichen Konzept, das wäre das Konzept des Nationalrates, zuzustimmen. Ich gebe Herrn Schweiger Recht, es hat alles seine Vor- und Nachteile, aber beim bundesrätlichen Konzept sind die Nachteile am geringsten.

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Der Klarheit halber: Herr Schweiger hat den Werdegang innerhalb der Kommission von Artikel 365 bzw. Artikel 367 richtig dargestellt. Es kam dann zu diesem Absatz 3 von Artikel 367 mit diesen Prozentsätzen, wenn auch mit einiger Skepsis in der Kommission.

Herr Marty hat nun einen Antrag zu Artikel 367 gestellt. Ich möchte aber festhalten, dass ich zu den Artikeln 365 und 367 zusammen referiert habe; diese gehören auch zusammen. Meines Erachtens sollte Herr Marty - er will ja das Konzept des Ständerates übernehmen, an unserem Beschluss festhalten - der Klarheit halber auch die ständerätliche Fassung von Artikel 365 übernehmen. Ich bitte ihn, sich diesbezüglich zu erklären.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je confirme, comme je l'ai développé oralement, que je vous propose de maintenir la version adoptée par notre conseil en première lecture. Il est donc évident que si nous rétablissons la situation telle qu'elle figure à l'article 367 alinéa 3, il faut aussi compléter l'article 365. En ce sens, je suis parfaitement d'accord.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Ich halte fest, dass sich der mündlich modifizierte Antrag Marty Dick auch auf Artikel 365 bezieht.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nur ganz kurz und im Wissen, dass man nach dem Bundesrat an sich nicht mehr plädieren sollte: Es ist aus dem Votum von Herrn Bundesrat Blocher der Eindruck entstanden, dass in Strafprozessen zumindest dem Grundsatz nach immer auch über die Zivilansprüche entschieden werde. Das ist in dieser Absolutheit nicht der Fall. In der überwiegenden Zahl der Strafverfahren werden strittige Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen, und selbstverständlich hat der Geschädigte die Möglichkeit, auf dem Zivilweg seine Forderungen geltend zu machen. Wenn das abgekürzte Verfahren der EMRK widersprechen würde, wären die Verfahren in den Kantonen Zug und Tessin während Jahren nicht menschenrechtskonform gewesen. Ich glaube, dass sicher jemand auf die Idee gekommen wäre - davon muss man ausgehen, wenn man die Raffinesse der Verteidiger kennt -, das bei irgendeiner Instanz geltend zu machen. Das wurde nie getan.

Deshalb nochmals: Ich bitte Sie, dem Antrag Marty Dick zuzustimmen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte noch einmal festhalten, dass sich der modifizierte Antrag Marty Dick auch auf Artikel 365 bezieht.

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den modifizierten Antrag Marty Dick .... 35 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 2 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den modifizierten Antrag Marty Dick .... 37 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates .... 2 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 412 Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 412 al. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 412 Absatz 4 haben wir uns dem Nationalrat angeschlossen, dies aufgrund von Erkenntnissen, die im Laufe der Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung der Strafprozessordnung gewonnen werden konnten.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 453bis-453quater

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Hier geht es um das Opferhilfegesetz. Es handelt sich lediglich um redaktionelle Änderungen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 455 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 455 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Gemäss dem Bundesrat ist es im Sinne der Klarheit und der Rechtssicherheit richtig, wenn der letzte Satz gemäss Nationalrat gestrichen wird.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. II Ziff. 8

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

mit Ausnahme von:

Art. 58 Abs. 1

Aufheben

Ch. II ch. 8

Adhérer à la décision du Conseil national

à l'exception de:

Art. 58 al. 1

Abroger

Ziff. II Ziff. 9bis, 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II ch. 9bis, 11

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei der Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts geht es im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen. Ich habe dazu sonst keine Bemerkungen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté