11.022
Bürgerrechtsgesetz. Totalrevision
Verfahrensbeitrag
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht
Loi fédérale sur la nationalité suisse
Block 3 (Fortsetzung) - Bloc 3 (suite)
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir sind hier bei einem entscheidenden Punkt bezüglich des Verfahrens. Es stellen sich zwei Fragen: Es stellt sich die Frage der Zuständigkeit, und es stellt sich die Frage der Datenbekanntgabe im Falle einer Abstimmung durch das Volk.
Zum Ersten: Ich empfehle Ihnen, bei Artikel 15 dem Antrag der Minderheit I (Amarelle) zuzustimmen, der das Verwaltungsverfahren statuiert. Ich halte das Verwaltungsverfahren für das einzige Verfahren, das letztlich die grundrechtlichen Voraussetzungen, die an das Verfahren gestellt sind, überhaupt einhalten kann. In diesem Sinne muss dieser Minderheitsantrag gutgeheissen werden.
Ich halte allerdings nicht allzu viel von der Formulierung dieses Minderheitsantrages, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn wir ein Spezialgesetz machen, dann müssen wir nicht jedes Mal schreiben, was von Verfassung wegen ohnehin gilt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Umsetzung jedes Bundesgesetzes diskriminierungsfrei zu erfolgen hat. Ebenso ist es eine Selbstverständlichkeit, dass ein Asylgesuch individuell konkret auf die Eignung geprüft wird, mit Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die gestellt werden. Es ist auch ohnehin klar, dass die Grundrechte im Verwaltungsverfahren - das Einbürgerungsverfahren ist auch dann ein Verwaltungsverfahren, wenn es zu einer Abstimmung kommt - ihre Wirkung unmittelbar zeitigen. Sodann muss und soll in einem Gesetz auch nicht stehen, dass die Behörden frei von sozialen und Rassenvorurteilen handeln müssten. Ich finde es sogar abwegig, so etwas zu schreiben. Oder gehen wir denn davon aus, dass das nicht gelten würde, wenn es nicht dastünde? Es ist mithin eine Selbstverständlichkeit, dass die Behörden frei von jeglichen Vorurteilen zu handeln haben.
Die Annahme des Antrages der Minderheit I (Amarelle) ist, glaube ich, die einzige Möglichkeit, dem Verwaltungsverfahren als einzigem Verfahren in diesem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen. Ich denke, der Ständerat würde die Fassung dann sinngemäss konkretisieren - er kommt ja juristisch manchmal ein "My" draus. Nachdem der Antrag der Minderheit II (Tschümperlin) ja zugunsten des Antrages Tschümperlin zurückgezogen worden ist, wenn ich das richtig sehe, ersuche ich Sie, dergestalt zu handeln.
Zum Zweiten: Wir kommen zur Minderheit I (Glättli). Herr Glättli will Buchstabe a von Artikel 17 Absatz 2 streichen, also die Staatsangehörigkeit. Da hat er Recht: Wenn es zu einer Abstimmung kommt, weckt Buchstabe a bei den Stimmberechtigten Vorurteile. Wir kennen ja Hunderte von Beispielen, in denen Gesuche wegen der Staatszugehörigkeit abgelehnt worden sind.
Ebenso abwegig ist es bei Artikel 17 Absatz 2, im Sinne der Minderheit III (Fehr Hans) die Religionszugehörigkeit aufzunehmen. Da sind wir jetzt wieder beim strittigen Punkt: Gewisse Teile dieses Rates wollen, dass die Einbürgerung eine rein eurozentristische Angelegenheit bleibt. Das ist ihre Kernauffassung der Realität in diesem Lande: Dazugehören darf nur, wer eurozentristische Wurzeln in ihrem Sinne hat. Genau dem gilt es eine klare Absage zu erteilen. Unser Land ist multipolar, universal offen. Das heisst, die Religionszugehörigkeit und die Staatszugehörigkeit können nicht ausschlaggebend dafür sein, ob jemand eingebürgert wird oder nicht, das darf nur die Erfüllung der gesetzlichen Grundsätze sein.
Bäumle Martin · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
In Block 3 gibt es drei umstrittene Bereiche. Die erste betrifft das Verfahren; sie lautet grundsätzlich: Soll die Einbürgerung ein Verwaltungsakt werden, wie das die Linke mit ihrer Minderheit I (Amarelle) fordert, oder soll sie ein politischer Akt sein, was sie bisher ist und wie es der Bundesrat vorschlägt? Die Kommissionsmehrheit und auch die Grünliberalen - ich hab es bereits in der Eintretensdebatte gesagt - stehen dazu: Es soll ein politischer Akt bleiben. Damit ist auch klar, dass bei Artikel 15 die Minderheit I abzulehnen ist.
Es ist für mich auch nicht unbedingt das höchste aller Gefühle, dass Gemeindeversammlungen über Einbürgerungen entscheiden, aber es ist Teil unserer demokratischen Kultur und unseres Föderalismus, dass diese Möglichkeit besteht. Es wäre falsch, dieses Gesetz mit dieser Thematik zu überladen, weil es nun einmal Gemeinden gibt, die Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen oder sogar in Volksabstimmungen behandeln wollen. Dazu sollen sie die Möglichkeit haben, unter klaren Bedingungen. Natürlich ist es besser, wenn später die Delegation an das Parlament oder sogar an die Exekutive erfolgt, wenn das Vertrauen grösser wird, weil wir härtere und klarere Kriterien haben. Das ist zum Teil auch möglich, und es macht Sinn. Aber es soll hier im Gesetz nicht etwas vorgegeben werden, was politisch nicht umsetzbar ist.
Ein zweiter Bereich ist die Diskussion um die Privatsphäre und darum, welche Daten bekanntgegeben werden sollen. Wenn man hier nach links und nach rechts hört, könnte man meinen, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit seien dasselbe. Die einen wollen das eine nicht drinhaben, die anderen das andere. Für mich sind das zwei verschiedene Paar Schuhe, die man nüchtern auseinanderhalten sollte. Die Staatsangehörigkeit ist eine Information, die vorhanden sein muss, um sie bei einer Einbürgerung zur Verfügung zu haben, unter anderem betreffend die Frage des Doppelbürgerrechts. Diese Information gehört dazu. Wenn sie zu Vorurteilen führt, ist das unschön, aber wenn der Umstand, dass jemand eine bestimmte Staatsangehörigkeit hat, zu einer Ablehnung des Gesuchs führt, dann kann man deswegen diese Information nicht verweigern.
Ganz anders verhält es sich mit der Religionszugehörigkeit. Diese Information ist für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches absolut unnötig. Wir kennen die Religionsfreiheit. Es macht überhaupt keinen Sinn, diese Information zu haben. Ebenso muss ja niemand angeben, ob er Atheist, in einer Freikirche oder in einer Sekte ist. Das wäre ja noch schöner. Wir haben hier Religionsfreiheit. In diesem Sinne ist dieser Buchstabe völlig unnötig.
Ich bitte Sie also, im Bereich des Schutzes der Privatsphäre der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.
Der dritte Bereich sind die kommunalen und kantonalen Aufenthaltsdauern. Da hat der Bundesrat in Artikel 18 richtigerweise versucht, die heutigen, unterschiedlichen Fristen zu harmonisieren und maximal drei Jahre festzulegen. Das wäre die beste Lösung. Sollte der Rat eventualiter der Meinung sein, nein, das gäbe zu wenig Spielraum für die Kantone, dann wäre der Antrag der Minderheit II (Fluri) anzunehmen, mit dem man fünf Jahre Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf. Das würde bedeuten, dass noch weniger Kantone einen Handlungsbedarf hätten. Wenn Sie hingegen der Mehrheit folgen, dann werden Sie mindestens acht bis zehn Kantone dazu zwingen, ihre Gesetzgebungen anzupassen, weil sie die Mindestaufenthaltsdauer auf drei Jahre erhöhen müssen. Wir sind hier ja nicht daran, den Kantonen quasi Vorschriften zu machen, sondern Mindestanforderungen zu stellen.
In diesem Sinne ist die Fassung des Bundesrates und der Minderheit I (Schenker Silvia) eigentlich der beste Weg, nämlich drei Jahre als Maximum. Eventualiter kann der Antrag der Minderheit II (Fluri) angenommen werden. Der Antrag der Mehrheit ist abzulehnen. Ich bitte Sie, so abzustimmen.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Dans ce bloc, le groupe libéral-radical vous invite à soutenir les propositions de la majorité.
Je m'exprime au sujet de la proposition de la minorité I (Amarelle) à l'article 15 alinéa 2, celle de la minorité Tschümperlin à l'article 16 alinéa 2, ainsi que celle de la minorité III (Fehr Hans) à l'article 17 alinéa 2 lettre d.
Il faut bien voir que dans cette modification législative, nous harmonisons déjà beaucoup les procédures cantonales sur de nombreux points. Cependant, les cantons restent malgré tout libres de choisir l'autorité qui décidera d'octroyer ou non la nationalité suisse. Il faut bien voir aussi que, dans certains cantons, les traditions sont très différentes et très émotionnelles. Il est clair que dans la plupart des cantons romands, même si c'est une autorité élue qui peut décider, le cercle des personnes qui vont se pencher concrètement sur la demande est restreint. Il est vrai que cela se rapproche plus d'une procédure administrative. Toutefois, dans certains cantons suisses allemands, l'autorité qui va se pencher sur la demande de naturalisation peut être des électeurs, c'est-à-dire un cercle de personnes beaucoup plus étendu. Il est vrai que pour nous Romands qui sommes habitués à une autre procédure, cela peut paraître très surprenant, voire plus que cela.
Etant donné que dans cette loi déjà nous harmonisons beaucoup, imposer, comme voudrait le faire la minorité I, que ce soit une autorité administrative qui décide, serait extrêmement mal ressenti dans ces cantons suisses allemands qui ont une tradition très différente de celle que nous connaissons en Suisse romande. Tout ce qui est imposé à l'article 16, suite à la décision du Tribunal fédéral, notamment celle de contraindre à justifier le rejet d'une demande de naturalisation et d'exiger que les électeurs ne puissent refuser la demande de naturalisation que si on leur propose un rejet motivé de la demande, va déjà très loin, et ç'a été souvent mal ressenti dans certains cantons de Suisse allemande.
Donc je pense que l'harmonisation des procédures cantonales, que nous faisons ici, va déjà loin et qu'il faut respecter la sensibilité de ces cantons-là. C'est pour ça que je vous propose de rejeter la proposition de la minorité I (Amarelle) et celle de la minorité Tschümperlin.
Par contre, plus le cercle des personnes qui se penchent sur la demande est large, plus il faut respecter la sphère privée des personnes qui déposent une demande de naturalisation. C'est pourquoi il est important, à l'article 17 alinéa 2, que soient énumérées les informations qui seront remises aux électeurs. Par contre, rendre publique la confession du requérant, c'est aller beaucoup trop loin, parce que l'on peut être intégré que l'on soit d'une confession ou non, que l'on soit croyant ou non, que l'on soit de n'importe quelle confession. Cela fait partie de la sphère privée de la personne. Il n'est pas nécessaire pour juger de l'intégration d'une personne de connaître cet élément-là.
En conséquence, je vous remercie de rejeter la proposition de la minorité III (Fehr Hans) à l'article 17 alinéa 2 lettre d.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 15. Die Minderheit I (Amarelle) möchte, dass Einbürgerungsentscheide an Gemeindeversammlungen abgeschafft werden. Ausserdem möchte sie ausdrücklich bestimmte Rechtsgrundsätze im Gesetz verankern. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass die Absätze 2 der Artikel 15 bis 17 dem bisherigen Recht entsprechen. Die Bestimmungen sind im Rahmen einer Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes eingeführt worden. Damals - das war der Ausgangspunkt - lagen zwei Urteile des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2003 vor; ausgehend vom Prinzip der Nichtdiskriminierung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Behörden die Verweigerung einer Einbürgerung begründen müssen und dass folglich Urnenabstimmungen unzulässig sind.
Aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahr 2004 geht hervor, dass Einbürgerungsentscheide an einer Gemeindeversammlung nicht von vornherein verfassungswidrig sind. Wenn die Privatsphäre der einbürgerungswilligen Person genügend respektiert wird, ein negativer Einbürgerungsentscheid hinreichend begründet wird und der betroffenen Person die Beschwerde an eine Gerichtsinstanz offensteht, ist aus Sicht des Bundesgerichtes die Verfassungskonformität gegeben.
Gestützt auf die parlamentarische Initiative Pfisterer Thomas 03.454 wurde ja damals eine Vorlage ausgearbeitet. Sie hatte zum Ziel, ein willkür- und diskriminierungsfreies Einbürgerungsverfahren zu garantieren. Gleichzeitig wollte man den Einbürgerungsvorgängen in gewissen Kantonen und Landesregionen Rechnung tragen. Würden jetzt die Bestimmungen zur Einbürgerung an Gemeindeversammlungen aus dem Bundesgesetz gestrichen, wie das die Minderheit I verlangt, würde das folglich nicht bedeuten, dass Gemeindeversammlungen automatisch keine Einbürgerungsentscheide mehr fällen dürften.
Aus Sicht des Bundesrates besteht heute eigentlich eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die zuständigen Einbürgerungsbehörden die verfassungsmässigen Anforderungen an ein faires Verfahren einzuhalten haben. Deshalb ist es aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich, diese Grundsätze im Gesetz explizit zu erwähnen.
Das sind die Gründe, aus denen der Bundesrat Ihnen beantragt, bei Artikel 15 der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Aus den gleichen Gründen lehnt der Bundesrat auch die Einzelanträge Tschümperlin zu den Artikeln 15, 16 und 17 ab.
Ich komme zu Artikel 17, "Schutz der Privatsphäre". Die Minderheit I (Glättli) verlangt, dass die Staatszugehörigkeit den Stimmberechtigten nicht mehr bekanntzugeben sei. Das betrifft eine Frage, die bereits im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas 03.454 diskutiert worden ist, wie ich soeben erwähnt habe. Was der Bundesrat hier vorschlägt, entspricht der bisherigen Regelung. Als man damals die Regelung einführte, wonach die Staatsangehörigkeit bekanntgegeben werden sollte, ist das auf keinen Widerstand gestossen. Aus Sicht des Bundesrates hat sich die bisherige Regelung bewährt; er ist deshalb der Meinung, dass es keine Gründe gibt, sie jetzt zu ändern. Mit der Begründungspflicht bei negativen Einbürgerungsentscheiden, die am 1. Januar 2009 eingeführt worden ist, kann aus Sicht des Bundesrates verhindert werden, dass willkürliche und diskriminierende Ablehnungsentscheide gefällt werden.
Er bittet Sie deshalb, den Minderheitsantrag I (Glättli) zu Artikel 17 abzulehnen.
Die Minderheit III (Fehr Hans) beantragt, dass man den Stimmberechtigten bei Einbürgerungen an einer Gemeindeversammlung die Religionszugehörigkeit der einbürgerungswilligen Person bekanntgeben soll. Im Rahmen der besagten parlamentarischen Initiative ist auch diese Frage diskutiert worden. Man hat damals entschieden, dass die Religionszugehörigkeit eine personenbezogene Eigenschaft darstellt, die den Stimmberechtigten nicht bekanntzugeben sei. Daten über religiöse Ansichten gelten als besonders schützenswerte Personendaten. Die Bekanntgabe solcher Daten stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dieser Antrag sei abzulehnen.
Die Religionszugehörigkeit alleine sagt ja überhaupt nichts aus über die Integration der einbürgerungswilligen Person. Erst aus der Religionsausübung lässt sich allenfalls schliessen, wie es mit der Integration aussieht. Ich muss Ihnen sagen, gewisse Äusserungen, die heute Morgen im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit gemacht worden sind, bestärken den Bundesrat in seiner Ansicht, dass man in einer aufgeklärten Gesellschaft eben nicht von Vorurteilen ausgeht und sich nicht von Vorurteilen leiten lässt, dass es vielmehr um eine sachliche Prüfung der Integration gehen soll. Diese sachliche Prüfung wird durchgeführt, und die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, das haben Sie heute Morgen entschieden, ist eben eines der wichtigen Integrationskriterien. Dazu gehört selbstverständlich die Tatsache, dass bei uns Frauen und Männer gleiche Rechte haben, dass in unserem Land Mädchen und Knaben eine Ausbildung bekommen. Alle diese grundlegenden Werte müssen respektiert werden. Das hat mit Religionszugehörigkeit per se nichts zu tun.
Deshalb bitten wir Sie, hier zu einer sachlichen Beurteilung der Integration beizutragen und nicht mit der Religionszugehörigkeit Politik zu betreiben. Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit III (Fehr Hans) abzulehnen.
Ich sage noch etwas zu Artikel 18, zur kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer: Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass die Mindestaufenthaltsdauer bei Gemeinden und Kantonen drei Jahre nicht überschreiten soll. Das war auch in der Vernehmlassung ein Thema. Ursprünglich war ein Jahr vorgesehen. In der Vernehmlassung hat sich dann gezeigt, dass eine Mehrheit der Vernehmlasser der Meinung war, dass man eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Jahren nicht überschreiten solle.
Ihre Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun, eine Mindestaufenthaltsdauer von drei bis fünf Jahren vorzuschreiben. Dieser Antrag würde dazu führen, dass die Kantone zwingend eine Mindestaufenthaltsdauer zwischen drei und fünf Jahren vorsehen müssten. Das ist ein starker Eingriff in die kantonale Autonomie. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das nicht opportun ist. Diese Regelung würde dazu führen, dass Kantone, die heute kantonale Aufenthaltsdauern von zwei Jahren haben, diese erhöhen müssten. Immerhin sind das die Kantone Bern, Genf, Jura, Schaffhausen und Zürich, die für ihre Kantone eine Aufenthaltsdauer von zwei Jahren vorgesehen haben.
Der Antrag der Minderheit I (Schenker Silvia) schlägt Ihnen vor, dem Bundesrat zu folgen und eine maximale Mindestaufenthaltsdauer, aber nicht noch eine minimale Mindestaufenthaltsdauer vorzusehen, weil das eben dazu führen würde, dass gewisse Kantone ihre Regelungen anpassen müssten.
Übrigens genügen drei Jahre, um die Integration des Gesuchstellers in die örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Zahlreiche Kantone kennen bereits kantonale und kommunale Aufenthaltsdauern zwischen zwei und drei Jahren. Das sind die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Waadt und Zürich. Diese Kantone hatten gute Gründe, eine Aufenthaltsdauer von zwei oder drei Jahren vorzuschreiben. Bitte zwingen Sie diese Kantone nicht, ihre gesetzlichen Grundlagen zu ändern; sie können besser beurteilen, welche Aufenthaltsdauer sinnvoll ist.
Die Minderheit II (Fluri) sieht bei Artikel 18 eine maximale Wohnsitzfrist von fünf Jahren vor; diese soll nicht überschritten werden. Ich bitte Sie, dort der Minderheit I (Schenker Silvia) und damit dem Bundesrat zu folgen. Falls Sie sich zwischen dem Antrag der Minderheit II und dem Antrag der Mehrheit entscheiden müssen, bittet der Bundesrat Sie, den Antrag der Minderheit II anzunehmen, weil er weniger Schaden anrichtet als der Antrag der Mehrheit, der einen massiven Eingriff in die kantonale Kompetenz mit sich bringt.
Es gibt noch einen Antrag Rutz Gregor zu Artikel 18 Absätze 2 und 3. Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen ja vor, dass die Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht worden ist, bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zuständig bleibt. Erstens können wir damit die Verfahren beschleunigen, zweitens kann die ehemalige Gemeinde die Integration der einbürgerungswilligen Person in der Regel besser beurteilen, weil die Person den Wohnsitz bereits längere Zeit dort hatte. Das sind die Gründe, aus denen wir Ihnen in Übereinstimmung mit der Kommission empfehlen, den Einzelantrag Rutz Gregor abzulehnen.
Bugnon André · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
L'article 15 traite de la question de la procédure cantonale. A l'alinéa 2, la majorité propose que le droit cantonal puisse prévoir que les demandes de naturalisation soient soumises au vote des assemblées de commune.
La minorité I (Amarelle) propose que le droit de cité soit octroyé par une autorité administrative, en précisant que cette autorité se doit d'être sans préjugés, de façon à prendre une décision non discriminatoire. Ainsi, la législation cantonale ne pourrait plus permettre de soumettre une demande de naturalisation au vote de l'assemblée communale.
La minorité II (Tschümperlin) a été retirée, vous l'avez entendu, en faveur d'une proposition individuelle déposée par Monsieur Tschümperlin lui-même. Celle-ci donne une nouvelle rédaction de l'article 15 alinéa 2, par contre elle maintient le fait de biffer les alinéas 2 des articles 16 et 17. Lors des votes, on voyait clairement que la commission privilégiait l'option de laisser aux cantons la possibilité de prévoir leurs propres règles en matière de suivi des naturalisations, notamment le fait de pouvoir soumettre ces naturalisations au vote de l'assemblée communale. Je pars du principe que si la proposition Tschümperlin dans sa nouvelle rédaction avait été soumise à la commission, elle aurait certainement été rejetée.
Dans tous les cas, les propositions à l'origine des minorités I (Amarelle) et II (Tschümperlin) ont été rejetées par 16 voix contre 8 et 1 abstention.
A l'article 17, nous avons deux autres minorités, à savoir la minorité I (Glättli) et la minorité III (Fehr Hans). La minorité I propose de biffer la lettre a, à savoir de ne pas transmettre aux électeurs une donnée: la nationalité du requérant. La majorité de la commission ne peut pas accepter qu'un requérant à la naturalisation suisse ne communique pas sa nationalité d'origine et vous propose, par 16 voix contre 8, de rejeter la proposition défendue par la minorité I.
Quant à la minorité III, qui propose d'inclure que la confession du requérant soit aussi comprise dans les informations fournies, elle a fait l'objet d'une longue discussion, avec des avis favorables et d'autres totalement opposés. Au vote, c'est par 17 voix contre 7 que la commission vous deman de de rejeter la proposition défendue par la minorité III (Fehr Hans).
A l'article 18, il est question de la durée de séjour cantonale et communale. Le projet du Conseil fédéral prévoit une durée minimale de trois ans. Cette disposition est reprise par la minorité I (Schenker Silvia). La majorité de la commission vous propose de retenir une durée minimale de séjour de trois à cinq ans, car elle considère que le droit cantonal devrait avoir un peu de flexibilité en fonction des spécificités cantonales. En revanche, la minorité II (Fluri) prévoit que la durée ne peut pas dépasser cinq ans. Les votes ont été très serrés sur ces diverses propositions. La proposition défendue par la minorité II a obtenu 12 voix contre 11, lorsqu'elle a été opposée au projet du Conseil fédéral, et, lors du vote définitif, la proposition de la commission l'a emporté par 12 voix contre 11 sur celle défendue par la minorité II.
Je vous recommande ainsi de soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Quant à la proposition Rutz Gregor, elle a été déposée après coup. Comme on ne l'a pas traitée en commission, je ne me prononce pas à son sujet.
En conclusion, je vous recommande de soutenir les propositions de la majorité de la commission dans tous les votes sur ce bloc 3.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Artikel 15 bis 17 entsprechen dem Recht, das seit dem 1. Januar 2009 gilt. Sie erinnern sich: Im Juni 2008 fand die Abstimmung über die Einbürgerungs-Initiative statt. Das hier ist eigentlich deren Umsetzung. Natürlich würde die Abschaffung der Gemeindeversammlung als Instanz im Einbürgerungsverfahren - auch wenn sie keinen abschliessenden Entscheid fällt; das wurde damals ja bestimmt - dieses Gesetzeswerk gefährden. Der Antrag, aus dem Einbürgerungsakt einen reinen Verwaltungsakt zu machen, würde wahrscheinlich dieselbe Reaktion auslösen.
Die Mehrheit der Kommission ist in beiden Fällen der Auffassung - der Entscheid fiel mit 16 zu 8 Stimmen -, die entsprechenden Anträge seien abzulehnen.
Die Minderheit I bei Artikel 15 Absatz 2 propagiert zudem ein bestimmtes Verwaltungsverhalten; sie verlangt, was an sich selbstverständlich ist. Wir wissen natürlich, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen die Verwaltung von diesem Verhalten abweicht - also dem Fällen von Entscheiden frei von sozialen und Rassenvorurteilen usw. -, aber für solche Fälle gibt es entsprechende Rechtsmittel. Der Einbürgerungsakt wird ein teilweise politischer Akt bleiben müssen, immer innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Aus denselben Gründen lehnen wir den Einzelantrag Tschümperlin ab, der die Gemeindeversammlung als Instanz im Einbürgerungsverfahren abschaffen will. Mit diesem Antrag macht Herr Tschümperlin in anderer Form, was er auch mit dem Antrag der Minderheit II tut. Aktuell ist jetzt der Einzelantrag.
Die Kommission ist mit einem Stimmenverhältnis von 16 zu 8 Stimmen der Meinung, das geltende Recht sei beizubehalten.
Dasselbe gilt für die Artikel 16 und 17. Die Bekanntgabe der Staatsangehörigkeit ist bereits im geltenden Recht geregelt, nicht hingegen diejenige der Religionszugehörigkeit, die von der Minderheit III bei Litera d gefordert wird. Es besteht tatsächlich ein Unterschied: Die Religionszugehörigkeit ist für das Einbürgerungsverfahren irrelevant; relevant ist die möglicherweise daraus folgende Verhaltensweise bezüglich Integration. Ob diese Verhaltensweise einen religiösen oder einen anderen Hintergrund hat, ist eigentlich nicht relevant.
Dann stellt sich mit Artikel 18 noch die Frage der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer. Heute beträgt der Durchschnitt bei der kantonalen Aufenthaltsdauer vermutlich fünf oder sechs Jahre. Sechzehn Kantone kennen Fristen von fünf und mehr Jahren. So gesehen wäre eigentlich der Antrag der Minderheit II die naheliegende Lösung. Diese ist in der Kommission aber gegenüber der Bundesratslösung mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt worden. Die bundesrätliche Lösung wiederum ist in der Kommission mit 11 zu 12 Stimmen der jetzigen Mehrheitsfassung unterlegen, welche eine Mindestaufenthaltsdauer von "drei bis fünf Jahren" vorsieht. Die Fassung der Mehrheit hat den Vorteil der Vereinheitlichung, hat aber den Nachteil, dass gewisse Kantone in diesem Punkt ihrer Autonomie beraubt würden und die Fristen nach oben, wie andere natürlich auch nach unten, anpassen müssten.
Mit diesen knappen Verhältnissen empfiehlt Ihnen die Mehrheit also, diese flexible Mindestaufenthaltsdauer von drei bis fünf Jahren zu unterstützen.
Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD
Herr Fluri, ich habe eine Frage zu diesem zuletzt erwähnten Artikel 18 mit der Mindestaufenthaltsdauer im Kanton von drei bis fünf Jahren. Dazu ein konkretes Beispiel: Eine Arbeitskollegin von mir, 26 Jahre alt, ist Ausländerin. Seit sie fünf Jahre alt ist, ist sie in der Schweiz; das sind jetzt 21 Jahre. Sie erfüllt also die Kriterien. Bis vor zwei oder drei Jahren hat sie im Kanton Schaffhausen gelebt. Sie ist kurz weggezogen und jetzt vor zwei Monaten wieder in den Kanton Schaffhausen zurückgezogen. Wenn wir hier nun der Mehrheit folgen, dann bedeutet das, dass der Kanton Schaffhausen die jetzigen zwei Jahre auf drei Jahre anheben müsste. Das heisst, dass die Arbeitskollegin drei Jahre warten müsste, bis sie eingebürgert werden könnte, obwohl sie ja bestens integriert ist. Soll ich ihr jetzt sagen, sie sei schlecht integriert, oder wie soll ich ihr erklären, weshalb sie nun drei Jahre warten muss?
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Das ist der Nachteil dieser Lösung der Mehrheit. Der Kanton Schwyz kennt heute eine Frist von zwei Jahren. Er ist einer derjenigen mit dem Minimum im schweizerischen Vergleich. Mit dem Nachteil der Lösung der Mehrheit geht der Vorteil der Vereinheitlichung mit drei bis fünf Jahren einher. Aber in diesem konkreten Fall wäre das ein Nachteil für diese Person, das ist richtig.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Art. 15
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 2
Die Gewährung des Bürgerrechtes erfolgt durch eine Verwaltungsbehörde. Die Entscheidungskompetenz über die Gewährung des Bürgerrechtes muss immer einer Behörde zugesprochen werden, welche diskriminierungsfrei den individuellen Charakter des Gesuches, die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Grundrechte in Betracht zieht. Die Behörde ist frei von sozialen und Rassenvorurteilen.
Antrag der Minderheit II
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät)
Abs. 2
Streichen
Antrag Tschümperlin
Abs. 2
Das kantonale Recht kann vorsehen, dass das Parlament, die Exekutive oder eine Behördenkommission einer Gemeinde über ein Einbürgerungsgesuch entscheidet.
Art. 15
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 2
L'octroi du droit de cité est décerné par une autorité administrative. Dans tous les cas, la compétence de décider de l'octroi du droit de cité doit appartenir à une autorité à même de prendre en compte, de manière non discriminatoire, le caractère individuel de la requête, au moyen de circonstances concrètes du cas particulier et prenant en considération les droits fondamentaux. L'autorité est exempte de préjugés raciaux et sociaux.
Proposition de la minorité II
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät)
Al. 2
Biffer
Proposition Tschümperlin
Al. 2
Il peut prévoir que le pouvoir législatif, le pouvoir exécutif ou une commission décisionnelle se prononce à l'échelon communal sur une demande de naturalisation.
Art. 16
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät)
Abs. 2
Streichen
Antrag Tschümperlin
Abs. 2
Streichen
Art. 16
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät)
Al. 2
Biffer
Proposition Tschümperlin
Al. 2
Biffer
Art. 17
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 2 Bst. a
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät)
Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit III
(Fehr Hans, Blocher, Brand, Geissbühler, Joder, Pantani, Perrin)
Abs. 2 Bst. d
d. Religionszugehörigkeit.
Antrag Tschümperlin
Abs. 2
Streichen
Art. 17
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 2 let. a
Biffer
Proposition de la minorité II
(Tschümperlin, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät)
Al. 2
Biffer
Proposition de la minorité III
(Fehr Hans, Blocher, Brand, Geissbühler, Joder, Pantani, Perrin)
Al. 2 let. d
d. la confession du requérant.
Proposition Tschümperlin
Al. 2
Biffer
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Bei Artikel 15 geht es um die Grundsatzfrage, wer auf kantonaler Ebene den Einbürgerungsentscheid trifft. Bitte beachten Sie, dass der Antrag der Minderheit II (Tschümperlin) zu Artikel 15 Absatz 2 zugunsten des Antrages Tschümperlin zurückgezogen wurde. Gemäss Antrag der Mehrheit können die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung den Einbürgerungsentscheid treffen, sofern es das kantonale Recht vorsieht. Der Antrag der Minderheit I (Amarelle) und der Antrag Tschümperlin sehen diese Möglichkeit nicht vor. Bevor wir diesen Grundsatzentscheid fällen können, müssen wir den Inhalt von Artikel 17 Absatz 2 eventualiter bereinigen, in dem es um die Bekanntgabe von Daten über die Gesuchsteller an die Stimmberechtigten geht.
Abstimmung
Art. 17 Abs. 2 Bst. a - Art. 17 al. 2 let. a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 56 Stimmen
Abstimmung
Art. 17 Abs. 2 Bst. d - Art. 17 al. 2 let. d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit III ... 57 Stimmen
Dagegen ... 127 Stimmen
Abstimmung
Art. 15 Abs. 2; 16 Abs. 2; 17 Abs. 2
Art. 15 al. 2; 16 al. 2; 17 al. 2
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Tschümperlin ... 74 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 3 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen
Für den Antrag Tschümperlin ... 57 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 18
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von drei bis fünf Jahren vor.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Schenker Silvia, Amarelle, Bäumle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Moret, Streiff, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit II
(Fluri, Amarelle, Bäumle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Schenker Silvia, Streiff, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 1
... so darf diese fünf Jahre nicht überschreiten.
Antrag Rutz Gregor
Abs. 2
Zieht die einbürgerungswillige Person in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton, beginnt der Fristenlauf neu.
Abs. 3
Zuständig für das Einbürgerungsverfahren sind immer derjenige Kanton und diejenige Gemeinde, wo die einbürgerungswillige Person ihren Wohnsitz hat.
Schriftliche Begründung
Voraussetzung für eine Einbürgerung ist nicht nur die Integration der einbürgerungswilligen Person, sondern auch die Absicht, sich für eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort niederzulassen. Da die Integration am besten auf Gemeindeebene beurteilt werden kann, wo die einbürgerungswillige Person lebt und bekannt ist, wird der entsprechende Entscheid auch auf dieser Ebene getroffen. Dies hat sich bewährt. Zieht nun eine Person um und wechselt sie ihren Wohnsitz, muss der Fristenlauf neu beginnen. Zudem ist aus Gründen der Praktikabilität diejenige Gemeinde, wo die einbürgerungswillige Person ihren Wohnsitz hat, für zuständig zu erklären. Andernfalls wäre eine sinnvolle Überprüfung der Integration nicht möglich, was dem Grundgedanken dieses Gesetzes zuwiderliefe.
Art. 18
Proposition de la majorité
Al. 1
La législation cantonale prévoit une durée de séjour minimale de trois à cinq ans.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Schenker Silvia, Amarelle, Bäumle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Moret, Streiff, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité II
(Fluri, Amarelle, Bäumle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Schenker Silvia, Streiff, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 1
... celle-ci ne peut dépasser cinq ans.
Proposition Rutz Gregor
Al. 2
Si le candidat à la naturalisation déménage dans une autre commune ou un autre canton, le délai recommence à courir.
Al. 3
Le canton et la commune où le candidat à la naturalisation est domicilié sont responsables de la procédure de naturalisation.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 65 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 84 Stimmen
Abstimmung
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 127 Stimmen
Für den Antrag Rutz Gregor ... 57 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 19
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Verfahrensbeitrag
Block 4 - Bloc 4
(Art. 20-34)
Amarelle Cesla · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
L'article 20 concerne la naturalisation facilitée: il règle la question des critères à utiliser pour la naturalisation facilitée. Le Conseil fédéral propose que les critères d'intégration prévus pour la naturalisation ordinaire soient appliqués. La majorité de la commission propose que les critères d'intégration prévus pour la naturalisation ordinaire soient respectés. Il est normal de faire une différence dans la gradation de l'examen des critères d'intégration; c'est une question d'intensité et de niveau d'intégration obtenu. Il y a une différence dans le niveau d'intégration obtenu entre ceux qui obtiennent la naturalisation facilitée et ceux qui sont dans la procédure de naturalisation ordinaire. Les conditions d'aptitude sont les mêmes dans ces deux types de naturalisation, mais les conditions sont moins exigeantes pour la naturalisation facilitée, en particulier concernant la question de la familiarisation au mode de vie suisse. Une telle différence s'explique par le fait que le requérant à la naturalisation facilitée a d'emblée un lien avec la Suisse. C'est la raison pour laquelle nous vous demandons de respecter cette différence dans la gradation de l'examen de l'intégration et nous vous demandons donc de soutenir le projet du Conseil fédéral.
Concernant l'article 33 alinéa 1 lettre b, pour lequel il y a aussi des propositions de minorité et qui concerne la computation de la durée de séjour, dans sa nouvelle version, le Conseil fédéral propose une liste des séjours qui sont pris en compte pour la computation de la durée de séjour. Précédemment, dans le calcul de la durée de résidence, il suffisait que le séjour soit conforme aux dispositions légales sur la police des étrangers; aussi, toutes les formes de présence légale étaient prises en considération, excepté pour les frontaliers, et le séjour fondé sur le droit d'asile, lorsque l'étranger était au bénéfice d'un permis N ou d'un permis F, était réellement pris en compte. Aujourd'hui, on a décidé de ne faire qu'une liste exhaustive des permis qui permettent d'entrer dans le calcul de la durée de séjour.
C'est la raison pour laquelle, puisque c'est une liste exhaustive, il faut être absolument exhaustif. Le Conseil fédéral propose d'intégrer dans la liste des critères la durée du séjour effectué au titre d'une admission provisoire. Cela nous paraît essentiel.
J'aimerais revenir sur cette question des admissions provisoires, parce que nous avons passé dessus très rapidement durant la discussion sur l'article 9. J'aimerais dire que les permis F sont un élément fondamental au niveau stratégique, pour le droit d'asile et pour la politique migratoire en général dans notre pays. Il faut arrêter de vous acharner sur ces permis F. On l'a vu dans le cadre de la révision de la loi sur l'asile: toutes les propositions d'amendement de la majorité concernaient le fait de précariser davantage le statut et les droits des détenteurs de permis F. Aujourd'hui, vous voulez supprimer la possibilité, pour les détenteurs d'un permis F, de prendre en compte lors du calcul de la durée du séjour en Suisse le séjour effectué au titre de l'admission provisoire. Cela nous paraît absolument scandaleux.
Je crois qu'il faut tenir compte de la réalité sociale que connaissent les détenteurs d'un permis F dans les cantons. Dans le canton de Vaud, il y a plus de 4000 personnes au bénéfice d'un permis F. Contrairement à ce qui a été dit, ce ne sont pas des personnes admises à titre "provisoire" en tant que telles, mais des personnes qui sont là pour le long terme. Il faut donc leur accorder un statut, des droits. Pour l'instant, le politique ne donne aucune solution. Ce sont des problèmes sociaux graves qui nous attendent si on ne trouve pas de solution concrète pour les détenteurs de permis F. Dans notre conseil, aucune solution, ni dans le cadre de l'examen de la loi sur l'asile, ni dans celui de la loi sur la nationalité, n'est proposée par la majorité des membres. C'est tout à fait regrettable.
Pantani Roberta · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht bei Artikel 21 um die Bedingungen, die gelten sollen, um Interessenehen zu vermeiden. Die Minderheit I will die Frist von fünf Jahren beibehalten. Das ist eine wichtige Bedingung, um zu beweisen, dass die ausländische Frau oder der ausländische Mann integriert ist, bevor sie oder er Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger wird. Die Frist von fünf Jahren ist vernünftig.
Auch vernünftig ist die Frist der Minderheit II: ein Aufenthalt von insgesamt acht Jahren in der Schweiz mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung.
Otto anni di permanenza in Svizzera per un coniuge straniero di un cittadino svizzero sono verosimilmente giustificati quale condizione essenziale per l'inoltro della domanda di naturalizzazione. La revisione di questa legge dovrebbe portare ad un inasprimento delle condizioni per l'ottenimento della cittadinanza svizzera. Ciò passa anche attraverso la determinazione di nuovi termini per la richiesta del passaporto svizzero.
Pensiamo a quanti casi di matrimonio di interesse con cittadini svizzeri avvengono. Lo leggiamo sulla stampa e spesso, dopo una breve convivenza e dopo la decorrenza dei termini minimi, ecco che gli ex coniugi, ormai naturalizzati, rimangono in Svizzera. E spesso rimangono pure a carico dello Stato attraverso sussidi assistenziali. Così l'amore finisce ma l'interesse per la nostra patria rimane.
Un allungamento dei termini di attesa non sarà la soluzione ottimale ma sicuramente va nella direzione da noi auspicata. Per questi motivi vi chiedo cortesemente di voler sostenere le mie minoranze.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es sind zwei Anträge, die ich Ihnen begründe.
Zunächst zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 27: Hier geht es um die "Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts". Der Entwurf des Bundesrates sieht hier vor, dass man nur innert zehn Jahren nach Verlust des Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen kann. Mein Minderheitsantrag verlangt, dass man diese Frist streicht. Das heisst einfach: Wer sein Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Diese Frist von zehn Jahren ist relativ willkürlich gewählt. Wichtiger ist nämlich, was in Absatz 2 steht, unbestrittenermassen, nämlich dass man sich wieder eine bestimmte Zeit in der Schweiz aufhalten muss, um die Wiedereinbürgerung zu beantragen. Der Bundesrat schlägt hier unbestrittenermassen drei Jahre Aufenthalt in der Schweiz vor. Es ist richtig, dass man für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verlieren, nicht eine künstliche Grenze von zehn Jahren für ein Gesuch um Wiedereinbürgerung schafft. Das hätte zur Folge, dass jene Personen, die diese Frist überschreiten, wieder den normalen Einbürgerungsprozess durchlaufen müssten - obwohl sie bereits einmal das Schweizer Bürgerrecht hatten.
Wichtiger, bedeutender, auch zahlenmässig, ist mein zweiter Minderheitsantrag, der Antrag der Minderheit I zu Artikel 33. Wir sind jetzt ja bei jenen gemeinsamen Bestimmungen, bei welchen es darum geht, die Modalitäten all dieser Sachen zu regeln, die wir vorher beschlossen haben, beispielsweise all diese Fristen: Wie lange muss man in der Schweiz gewesen sein? Welche Frist muss man einhalten, um ein Gesuch stellen zu können? Und jetzt sind wir bei den Detailmodalitäten. Es geht darum zu sagen, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. Ich schlage Ihnen vor, eine simple, einfache und aus meiner Sicht natürlich auch einleuchtende Lösung zu wählen. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz soll nämlich vom Moment an gerechnet werden, in dem jemand legal in der Schweiz ist - und nicht ab Erreichen irgendeines anderen Status, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem sich jemand hier legal aufhält. Ich meine den legalen Aufenthalt, ich spreche nicht von illegalem Aufenthalt. Denn der legale Aufenthalt ist das, was einen Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer hat. Der Bundesrat und die Mehrheit wollen etwas anderes; sie sagen, dass es eigentlich verschiedene Arten von Aufenthalt gibt und quasi nur die privilegierteren Formen überhaupt mit einberechnet werden sollen.
Es ist klar, dass der Antrag meiner Minderheit auch etwas damit zu tun hat, wie in den Kantonen eben der Übergang zwischen den verschiedenen Arten des Aufenthaltsstatus unterschiedlich geregelt wird. Es war ja das Ziel dieser Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, eine Harmonisierung herbeizuführen, es war das Ziel des Bundesrates. Und hier haben Sie versteckt eben sehr viel Kantönligeist, weil die Frage, wann jemand den Aufenthaltsstatus wechselt, bis hin zum C, ja dann eine kantonale Geschichte ist. Entsprechend haben Sie auch eine Willkür, und entsprechend meine ich: Folgen Sie doch einfach meinem Minderheitsantrag I, es ist eine logische, eine gerechte, eine faire Lösung, die auch die Rechtsgleichheit bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer wiederherstellen könnte.
Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich begründe ganz kurz den Antrag meiner Minderheit. Ich habe diesen Antrag für Martin Bäumle in der Kommission gestellt und vertreten. Wir sprechen hier über die Anrechnung der verschiedenen Aufenthaltstitel. Wir Grünliberalen sind der Meinung, dass wir die Frage nach der Anrechnung anderer Aufenthaltstitel, wie der vorläufige Aufenthalt einer ist, differenziert angehen müssen. Während die Kommissionsmehrheit unter der Führung der SVP den vorläufigen Aufenthalt gar nicht mehr anrechnen lassen will, möchte die Linke, wir haben es gerade gehört, jegliche Aufenthaltstitel ohne Einschränkungen voll anrechnen.
Beides ist aus unserer Sicht falsch. Der vorläufige Aufenthalt und andere temporäre Aufenthalte sind im Grundsatz nicht dafür gedacht, dass die betreffenden Menschen dauerhaft in der Schweiz bleiben. Trotzdem ist es eine Realität, dass sehr viele gerade mit vorläufigem Aufenthalt letztlich hierbleiben und integriert werden sollen und auch müssen. Wir beantragen daher mit unserer Minderheit eine 50-prozentige Anrechnung dieser Aufenthalte. Meiner Meinung nach ist das ein wunderbarer und pragmatischer Zwischenweg, welcher der speziellen Situation, die es mit diesen Aufenthaltstiteln gibt, Rechnung trägt. Gewissen unschönen und teilweise möglichen Einbürgerungen direkt aus einem solchen Status heraus, ohne genügenden ordentlichen Aufenthalt, wird mit unserer Lösung - und zusammen mit der Niederlassung als Bedingung - auch ein Riegel geschoben. Trotzdem wird aber die reale Anerkennung der Anwesenheit bei guter Integration positiv gewürdigt, was in der Zielsetzung der Grünliberalen Partei liegt.
Ich bitte Sie, die Brücke, die wir hier bauen, auch zu benutzen, indem Sie unserem Minderheitsantrag zustimmen.
Joder Rudolf · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine kurze Bemerkung zu Artikel 20: Bei diesem Artikel wollen der Bundesrat und die Minderheit Amarelle, dass bei der erleichterten Einbürgerung die Integrationskriterien, die wir jetzt in Artikel 12 festgelegt haben, nur geprüft werden, während die Mehrheit verlangt, dass die Integrationskriterien erfüllt sein müssen. Das ist nicht das Gleiche. Es kann nicht sein, dass ausgerechnet bei der erleichterten Einbürgerung die Integrationskriterien nicht erfüllt sein müssen. Das würde ja sonst bedeuten, dass Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung das Nichterfüllen der Integrationskriterien ist. Das ist ein völlig widersinniges Resultat.
Im Zentrum dieser Vorlage steht die gute Integration als Voraussetzung. Mit dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Minderheit wird dieser Grundsatz in diesem Falle aufgeweicht und verwässert. Ich bitte Sie, hier nicht zuzustimmen. Wer schon von der rechtlichen Privilegierung der erleichterten Einbürgerung profitieren kann, muss zumindest den Nachweis erbringen, dass er gut integriert ist, das ist die Grundidee.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche zu Artikel 33. Es geht dort um die Anrechnung der Zeit unter der vorläufigen Aufnahme bzw. unter irgendeinem Aufenthaltstitel. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit I (Glättli) und den Antrag der Minderheit Maier Thomas abzulehnen. Nicht wahr, wir haben es mit der vorläufigen Aufnahme zu tun. Es ist eine Absurdität, wenn man diese Frist der Aufenthaltsdauer anrechnet. Denn die vorläufige Aufnahme ist, wie es das Wort besagt, eben vorläufig. Die Person mit einer vorläufigen Aufnahme hat ein rechtskräftig abgelehntes Asylgesuch, aber sie kann aus verschiedenen Gründen, die zum Teil hochgeschaukelt werden, nicht oder noch nicht ausgeschafft werden. Sie hat aber eine Wegweisungsverfügung. Es ist ein Widersinn, wenn man einen solchen Status, der eigentlich keiner ist, bei einer Einbürgerung anrechnet. Es ist ein Widersinn und eine Absurdität. Das hat auch die Mehrheit - Gott sei Dank! - festgestellt. Ich bitte Sie deshalb, die Minderheit I (Glättli) abzulehnen.
Nun zur Minderheit Maier Thomas: das ist scheinbar ein intelligenter Antrag - von etwas Schlechtem nimmt man einfach nur 50 Prozent. Das stimmt schon, es sind dann nur 50 Prozent. Aber wissen Sie: Auch wenn man von einer falschen Massnahme nur die Hälfte nimmt, dann ist sie immer noch falsch, sie ist damit nicht besser. Ich denke, dass das der gesunde Menschenverstand besagt. Der Bürger auf der Strasse würde die Anrechnung der Zeit unter der vorläufigen Aufnahme nicht verstehen. Darum müssen wir diese beiden Minderheitsanträge ablehnen.
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus hat ein Gutachten beim Institut für öffentliches Recht an der Uni Bern zum Tatbestand der vorläufigen Aufnahme machen lassen, in dem es heisst: "Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Wegweisung." Klarer kann man es nicht mehr sagen: eine Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Wegweisung. Die betroffene Person muss unser Land verlassen, aber das ist vorläufig nicht möglich. Rechnen Sie diesen Status nicht der Aufenthaltsdauer an, das verstünde im Volk draussen kein Mensch.
Streiff-Feller Marianne · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion CVP-EVP
Ich kann es ganz kurz machen: Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt bei diesem Block weitgehend die Anträge der Mehrheit.
Bei Artikel 20 finden wir, dass die Integrationskriterien auch bei erleichterter Einbürgerung erfüllt sein sollten. Der Bundesrat und die Minderheit schlagen uns vor, dass diese nur geprüft werden sollen. Aber Hand aufs Herz: Was geschieht dann, wenn man bei dieser Prüfung feststellt, dass die Integrationskriterien nicht erfüllt sind? Diese Formulierung ist uns zu schwammig.
Auch bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b, bei der Anrechnung der vorläufigen Aufnahme, ist der grösste Teil der Fraktion bei der Mehrheit. Es wird befürchtet, dass es eine Sogwirkung geben könnte, wenn die vorläufige Aufnahme an die Aufenthaltsdauer angerechnet würde. Die vorläufige Aufnahme bedeutet eigentlich, dass jemand eben nicht Asyl bekommt und nicht in der Schweiz bleiben sollte. Aus diesem Grund will die Mehrheit der Fraktion nicht, dass diese Zeit bei einem Einbürgerungsverfahren angerechnet wird.
Wir von der EVP und ein kleiner Teil der Fraktion unterstützen hier aber die Minderheit II. Als Voraussetzung für die Einbürgerung wird neu die Niederlassungsbewilligung C verlangt. Diese zu bekommen ist für Personen mit vorläufiger Aufnahme schon schwierig; es dauert sicher mindestens zehn Jahre, bis es so weit ist. Wenn diese Zeit nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet wird, kann es also zwanzig Jahre dauern, bis eine einbürgerungswillige Person dann auch wirklich eingebürgert wird. Dies dient sicher nicht der Integration und macht aus meiner Sicht keinen Sinn. Das Problem der vorläufigen Aufnahme müssen wir auf anderer Ebene angehen. Mit dem Antrag der Mehrheit kann es aus meiner Sicht jedenfalls nicht gelöst werden.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Meine Minderheitsanträge habe ich begründet. Ich habe als Fraktionssprecher der Grünen zum Antrag der Minderheit Amarelle zu Artikel 20 Absatz 1 eine Frage an die Bundesrätin. Es ist natürlich auch eine Frage, die Sie beantworten müssen, wenn Sie dann entscheiden. Ist es nicht so, dass wir im Prinzip, wenn wir hier mit der Mehrheit sagen, bei der erleichterten Einbürgerung würden die gleichen Kriterien vorausgesetzt wie bei der normalen, der ordentlichen Einbürgerung, das Institut der erleichterten Einbürgerung gerade abschaffen könnten? Wenn das so ist, dann kommt das harmlos daher. Es wäre aber höchst problematisch, denn es würde eine jahrelange, bewährte, gute und richtige Tradition und letztlich auch das Grundkonzept dieses Gesetzes, eben diese Unterscheidung, eine berechtigte Unterscheidung, zu machen, im Fundament untergraben.
Zu den Fristen kann ich nur so viel sagen: Bei der Anrechenbarkeit sind die Grünen logischerweise der Meinung der Minderheit I (Glättli), dass man die gesamte Aufenthaltsdauer, sofern sie legal ist, anrechnen soll. Aber es ist auch klar, welche Untervarianten wir dann als Kompromiss unterstützen werden und hoffentlich zu einer Mehrheit bringen können, nämlich die Fassung des Bundesrates oder, falls diese auch keine Mehrheit findet, den Kompromiss der Grünliberalen. Ich möchte Sie von der rechten Seite auffordern, darauf einzugehen. Ich denke, die Grünliberalen haben in dieser Debatte, anders als in anderen Debatten im ganzen Ausländerumfeld, versucht, jeweils auch Brücken zu bauen. Ich meine, es würde diesem Rat gut anstehen, wenn wir eine dieser Brücken dann auch mal beschreiten könnten.
Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Kernelement dieses vierten Blockes ist die Frage, welche Zeit an die Aufenthaltsdauer angerechnet wird, wenn sich jemand einbürgern lassen will. Wir haben hier vier unterschiedliche Konzepte.
Der Bundesrat und mit ihm die Minderheit II (Amarelle) wollen bei Artikel 33, dass die Zeit der vorläufigen Aufnahme - Sie haben es wiederholt gehört - an die Aufenthaltsdauer angerechnet wird. Das heisst mit anderen Worten: Wenn jemand eine F-Bewilligung erhalten hat und diese Person irgendwann die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt, sollen die Jahre mit der F-Bewilligung an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist hingegen der Meinung, diese Jahre sollten nicht angerechnet werden. Das heisst mit anderen Worten: Der Zähler für die Aufenthaltsdauer wird quasi auf null gestellt, wenn die betreffende Person eine Niederlassungsbewilligung erhält. Die dritte Variante - sie wurde als Brücke bezeichnet - schlägt Ihnen die Minderheit Maier Thomas vor: Sie beantragt, dass die Zeit der vorläufigen Aufnahme zur Hälfte angerechnet wird. Herr Glättli geht mit seiner Minderheit I noch weiter: Er will, dass jeder Aufenthalt in der Schweiz mitgezählt wird, der unter einem rechtmässigen Aufenthaltstitel stattgefunden hat, also konkret auch die Zeit eines Asylverfahrens.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, dem Antrag der Minderheit I (Glättli) oder aber mindestens dem Entwurf des Bundesrates respektive dem Antrag der Minderheit II (Amarelle) zuzustimmen.
Lassen Sie mich noch einmal in Erinnerung rufen, welche Bedingungen für die Einbürgerung erfüllt sein müssen: Einerseits braucht jemand - das haben wir heute so beschlossen - eine Niederlassungsbewilligung. Andererseits müssen die Kriterien gemäss Artikel 12 erfüllt sein. Das heisst mit anderen Worten: Die Person ist so, wie wir es definieren und wünschen, in der Schweiz respektive an ihrem Wohnort integriert. Nun geht es noch um die Frage, ob die betroffene Person trotzdem noch weitere acht oder zehn Jahre hier leben muss, um endlich alle Voraussetzungen für die Einbürgerung zu erfüllen. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier willkürlich zusätzliche Hürden aufgebaut werden.
Wenn sich die Mehrheit durchsetzt, heisst das für Personen, die vorläufig aufgenommen sind, dass sie noch sehr viel länger auf ihren Schweizer Pass warten müssen. Wir wissen, dass vor allem für junge Menschen auf der Suche nach einer Lehrstelle oder einer Stelle der Schweizer Pass sehr wichtig ist. Ihnen den Schweizer Pass noch viel länger vorzuenthalten, auch wenn sie sonst alle Anforderungen erfüllen, ist einfach nur zynisch. Bitte bedenken Sie: Wenn wir die administrativen Hürden zum Schweizer Bürgerrecht allzu hoch setzen, wenn wir einen zeitlich absehbaren Zugang zum Schweizer Bürgerrecht verunmöglichen, kann das kontraproduktive Folgen haben: Wenn die Integration keine Perspektive mehr bietet, warum soll ich mich dann auf den Weg machen? Wir müssen aufpassen, dass wir für die Integration keine demotivierenden Signale aussenden.
Wir sollten den Tatsachen ins Auge sehen: Ein grosser Teil der Menschen, die vorläufig aufgenommen werden, bleibt in der Schweiz. Diese Menschen bemühen sich hier um Arbeit, sie tun alles, um nicht aufzufallen. Sie haben heute hier die Hürde für die Einbürgerung dieser Personen sehr hoch gesetzt: Diese Personen müssen zuerst eine Niederlassungsbewilligung haben, das war bisher nicht der Fall. Es ist einfach ungerecht, wenn sie nun zusätzlich noch bestraft werden, indem die Zeit der vorläufigen Aufnahme oder des Asylverfahrens nicht angerechnet wird.
Vergessen Sie nicht: Für alle, die ein Einbürgerungsgesuch stellen, gilt das Gleiche. Sie müssen die Integrationskriterien erfüllen, sonst haben sie gar keine Chance, eingebürgert zu werden.
Bäumle Martin · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
In diesem Block haben wir drei Schwerpunkte. Beim ersten geht es um die Frage der erleichterten Einbürgerung, ob die Kriterien nur geprüft oder erfüllt sein müssen. Es wurde mehrmals erwähnt - und die Grünliberalen stehen hier ebenfalls zur Mehrheit -, dass wir diesen Punkt klären müssen, indem wir sagen, dass die Kriterien erfüllt sein müssen. Die Differenz scheint mir nicht sehr gross, aber es ist trotzdem entscheidend, dass wir in der Kriterienliste Klarheit haben. Wir wollen die Kriterien klar und einheitlich und etwas verschärft haben, und wir wollen nicht, dass man über die Fristen diskutieren muss. Es gibt zwar Menschen, die sagen - ich habe so eine Mail erhalten -, die Heirat sei per se Integration. Es sollte eigentlich so sein, aber so leicht ist es nicht, das ist nicht per se gegeben. In diesem Sinn ist es richtig, wenn die Integrationskriterien erfüllt sein müssen und das auch entsprechend geprüft wird.
Zum zweiten Bereich: Hier, bei Artikel 21, kommt der Antrag der Minderheit I (Pantani) etwas harmlos daher. Sie will für die erleichterte Einbürgerung etwas verschärfen, nämlich die Dauer der ehelichen Gemeinschaft von heute drei auf fünf Jahre erhöhen. Die Minderheit II (Pantani) will diese Dauer des Aufenthalts in der Schweiz insgesamt auf acht Jahre erhöhen. Da hat es Vertreter der CVP/EVP-Fraktion und auch der BDP-Fraktion, die in dieser Minderheit dabei sind. Ich möchte ihnen gegenüber einfach erwähnen: Wenn wir bei Artikel 20 klar sagen, dass die Kriterien erfüllt sein müssen, dann müssen wir hier die Anforderung an die Dauer nicht verschärfen. Mit diesen Minderheitsanträgen würde man eine neue Ungerechtigkeit schaffen zwischen einer Ehe, die ein Schweizer Bürger mit einer Ausländerin eingeht, und einer Ehe, die ein EU-Bürger mit einer anderen Ausländerin eingeht. Es ist heute schon so, dass ein EU-Bürger, der eine Frau aus einem Drittstaat heiratet - oder umgekehrt - eigentlich wesentlich besser gestellt ist als ein Schweizer Bürger. Wenn Sie der Minderheit I folgen, würde sich das nochmals verschärfen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, bei der Mehrheit zu bleiben, die Frage der Kriterien anzugehen und nicht über die Ehedauer Hürden einzubauen.
Jetzt zum dritten und heikelsten Punkt in diesem Block, zur Aufenthaltsfrage. Herr Maier hat versucht, es Ihnen deutlich zu erklären: Beide Wege, die hier unter Artikel 33 vorgeschlagen werden, sind falsch; derjenige der Linken und derjenige der Mehrheit, die von der Rechten angeführt wird. Der Aufenthalt mit dem Aufenthaltstitel, der hier angesprochen wird, die vorläufige Aufnahme, ist nicht einfach gut oder schlecht. Es ist eine Realität, dass diese Aufenthaltsstatus, bei denen wir mit dem Antrag der Minderheit Maier Thomas die Dauer zu 50 Prozent anrechnen wollen, im Grundsatz eigentlich nicht dazu gedacht sind, dass die Leute hierbleiben. Trotzdem wissen wir gerade bei der vorläufigen Aufnahme, dass sehr viele dieser Menschen nie mehr in ihre Länder zurückkehren, dass sie fünf, sieben, zehn Jahre hier sind.
Da eine Null-Anerkennung zu machen, ist indiskutabel. Hingegen soll man sagen, dass eben nach einer gewissen Zeit eine Integration stattfindet und diese auch angerechnet werden soll. Es geht ja immer um die Voraussetzungen, die diese Menschen erfüllen müssen. Aber wiederum: Es sollen hier nicht die Fristen erhöht, sondern es soll die Erfüllung von Integrationskriterien verlangt werden. Dann kann man sagen: Wer diese Kriterien erfüllt, dem soll diese Aufenthaltszeit zu 50 Prozent angerechnet werden. Dieser Minderheitsantrag ist sehr pragmatisch, weil er eben die drei Status F, L und N etwas anders behandelt als bloss schwarz und weiss, eben als das, was sie sind; sie sind eben etwas dazwischen.
In diesem Sinne bittet Sie die grünliberale Fraktion, hier bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b grundsätzlich der Minderheit II (Amarelle) zu folgen, das heisst gemäss Bundesrat die Anrechnung der vorläufigen Aufnahme überhaupt zu ermöglichen und nicht schon zu streichen, damit Absatz 1bis gemäss Minderheit Maier Thomas dann überhaupt noch zum Tragen kommen kann. Wenn Sie nämlich schon Absatz 1 Buchstabe b streichen, können wir Absatz 1bis nicht einfügen, weil 50 Prozent von null definitiv immer noch null sind. In diesem Sinne bitte ich Sie, bei Absatz 1bis der Minderheit Maier Thomas zu folgen und die dort genannten Aufenthalte zu 50 Prozent anzuerkennen.
Ich bitte Sie, den Grünliberalen zu folgen und entsprechend abzustimmen.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt in diesem Block die Anträge der Mehrheit.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
In den Artikeln 20 und 21 geht es zuerst um die erleichterte Einbürgerung. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass bei der erleichterten Einbürgerung die Integrationskriterien geprüft werden sollen. Ich muss vielleicht einmal festhalten, wer eigentlich von einer solchen erleichterten Einbürgerung betroffen sein kann bzw. profitiert. Das sind die ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, es sind staatenlose Kinder, es sind Kinder eines eingebürgerten Elternteils. Das sind Personen, die mit dieser erleichterten Einbürgerung die Möglichkeit haben, das Bürgerrecht zu erhalten.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, dass die gleichen Integrationskriterien erfüllt sein müssen wie bei der ordentlichen Einbürgerung. Das macht aus Sicht des Bundesrates nun wirklich keinen Sinn. Ich stelle Ihnen nur eine Frage. Den grössten Unterschied haben wir wahrscheinlich beim Erfordernis der Sprachkenntnisse. Da können wir und wollen wir nicht zwingend die gleichen Anforderungen stellen. Ich frage Sie: Was sagen Sie diesen 700 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, wenn jemand von ihnen eine Ausländerin oder einen Ausländer heiratet und im Ausland lebt? Verlangen Sie jetzt vom Auslandschweizer, der mit seiner Ehegattin in Buenos Aires lebt, dass die Ehegattin die Landessprache am Wohnort spricht? Welche Landessprache verlangen Sie denn? Das macht doch keinen Sinn. Es geht hier wirklich nicht darum, bei der Einbürgerung weniger genau hinzuschauen, aber es ist gerade bei der Sprachkenntnis einfach möglich, dass es hier auch Unterschiede geben kann und geben soll. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass es keinen Sinn macht, in jedem Fall die gleichen Integrationskriterien an erleichterte Einbürgerungen zu stellen.
Herr Glättli hat gefragt, ob dann eine erleichterte Einbürgerung überhaupt noch eine erleichterte Einbürgerung sei, wenn man die gleichen Integrationskriterien verlangt. Ja, da muss ich sagen: Es gibt schon noch Unterschiede; es gibt Unterschiede bei den Fristen. Trotzdem bittet Sie der Bundesrat hier, bei Artikel 20 Absatz 1, die Minderheit Amarelle zu unterstützen, weil er der Meinung ist, dass es eben Situationen gibt, bei denen die gleichen Anforderungen keinen Sinn machen.
Bei Artikel 21 beantragt die Minderheit I (Pantani) nicht drei Jahre, sondern fünf Jahre eheliche Gemeinschaft. Man soll sich gemäss Minderheit II (Pantani) in der Schweiz insgesamt acht Jahre mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung aufgehalten haben und nicht fünf Jahre, wie das der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission beantragen. Das ist einfach eine Verzögerung, die nicht wirklich begründet werden kann. Warum soll nach acht Jahren oder nach fünf Jahren etwas besser sein? Noch einmal: Der Inhalt dieser Vorlage ist, dass man integriert ist, dass eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat. Das ist es - das haben Sie heute Morgen auch alle gesagt -, was interessiert. Diese Frage der Jahre macht hier wirklich keinen Sinn und bringt keine Vorteile.
Es gibt noch einen Widerspruch bei der Minderheit II (Pantani): Frau Pantani beantragt, dass sich die gesuchstellende Person acht Jahre in der Schweiz mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung aufgehalten hat. Offenbar soll dann die Aufenthaltsdauer mit einer Niederlassungsbewilligung keine Rolle spielen. Das ist ein ziemlich grosser Widerspruch.
Ich bitte Sie wirklich, bei Artikel 21 der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich komme zu Artikel 27: Es geht hier um die Wiedereinbürgerung nach Verwirkung. Der Bundesrat und Ihre Kommissionsmehrheit beantragen Ihnen, dass wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, innerhalb von zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen kann. Die Minderheit Glättli beantragt, dass es, für jemanden, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, nachher unbefristet wieder möglich ist, ein Wiedereinbürgerungsgesuch zu stellen. Wir sind der Meinung, dass diese Frist von zehn Jahren eigentlich genügt, um ein solches Gesuch zu stellen. Es ist ja nicht so, dass man nach zehn Jahren nichts mehr tun kann. Aber dann muss eine Aufenthaltsdauer erfüllt sein, und es muss auch eine Integration aufgezeigt werden. Die Anforderungen sind nach zehn Jahren höher. Wir sind der Meinung, dass es Sinn macht, eine solche Frist von zehn Jahren vorzugeben.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 33; er betrifft sicher eine der grossen Fragen, die sich bei dieser Vorlage stellen. Ich möchte Sie an das geltende Recht erinnern: Was gilt heute? Unter welchem Titel können Aufenthalte an die Frist angerechnet werden, deren Einhaltung wir fordern, bevor man ein Einbürgerungsgesuch stellen kann? Heute können Sie den Aufenthalt unter jedem Titel, der einen legalen Aufenthalt in der Schweiz bedeutet, anrechnen. Sie können also auch die Zeit der Asylverfahren mit anrechnen.
Der Bundesrat schlägt Ihnen hier eine Einschränkung vor. Er sagt, dass die Zeit eines Asylverfahrens nicht mehr angerechnet werden kann; das ist bereits eine Einschränkung. Hingegen sollen die Aufenthalte unter dem Titel Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung, vorläufige Aufnahme sowie Legitimationskarte gemäss EDA anrechenbar sein.
Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen vor, dass die Zeit der vorläufigen Aufnahme nicht mehr angerechnet werden kann. Die Anrechnung der vorläufigen Aufnahme wurde von jemandem von Ihnen als Widersinn und Absurdität tituliert. Ich muss Ihnen einfach die Frage stellen: Warum hat dann das Parlament, auch dieser Rat, bei der Revision des Ausländergesetzes, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, für den Status der vorläufigen Aufnahme die Rechtsstellung beträchtlich verbessert und auch verstärkt? Warum hat das Parlament gesagt, es wolle, dass vorläufig aufgenommene Personen auch eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhielten? Warum haben Sie damals beschlossen, dass der Bund den Kantonen eine Integrationspauschale für die vorläufig Aufgenommenen ausbezahlt? Warum hat man beschlossen, dass für die vorläufig Aufgenommenen auch der Familiennachzug zulässig ist? War es nicht vor wenigen Jahren die Absicht des Parlamentes, die Rechtsstellung der vorläufig Aufgenommenen zu verbessern? Man weiss, dass zwar in vielen Fällen ihr Asylgesuch abgewiesen wird, dass aber eine Rückführung nicht möglich ist, zum Beispiel, wenn in ihrem Herkunftsstaat ein Bürgerkrieg herrscht. Jetzt wollen Sie, dass ausgerechnet die Zeit mit dem Status, den Sie vor Kurzem noch verbessert und aufgewertet haben, nicht mehr angerechnet werden kann. Das ist nicht wirklich konsequent.
Deshalb bittet Sie der Bundesrat, gegenüber dem heutigen Zustand zwar eine Einschränkung vorzunehmen, die Zeit der vorläufigen Aufnahme aber nicht generell nicht mehr anzurechnen.
Herr Nationalrat Maier Thomas schlägt mit seinem Minderheitsantrag vor, eine Brücke zu schlagen, indem der Status der vorläufigen Aufnahme zu maximal 50 Prozent angerechnet wird. In der Formulierung, wie sie die Minderheit Maier Thomas vorschlägt, ist aber nicht nur die vorläufige Aufnahme zu 50 Prozent anrechenbar, sondern auch die Zeit des Asylverfahrens. Falls Sie sich hier auf diese Brücke einlassen würden, würde der Bundesrat das in zweiter Priorität allenfalls unterstützen. Der Bundesrat würde dann aber dem Ständerat beantragen, dass man das noch einmal anschaut, weil er der Meinung ist, dass die Zeit des Asylverfahrens hier sinnvollerweise nicht angerechnet werden soll, hingegen die Zeit der vorläufigen Aufnahme. Aber immerhin, ich anerkenne den Versuch, hier eine Brücke zu schlagen, und es würde sich sicher lohnen, sich zu überlegen, ob man hier mindestens ein Entgegenkommen vorsehen will.
Ich bitte Sie, bei Artikel 33 den Antrag der Minderheit II (Amarelle) zu unterstützen, er entspricht dem Entwurf des Bundesrates, und in zweiter Priorität den Minderheitsantrag (Maier Thomas) zu unterstützen.
Bugnon André · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous sommes maintenant à la section 2 de la loi, à savoir celle concernant la naturalisation facilitée, aux articles 20 à 25. A l'article 20 alinéa 1, la majorité de la commission vous propose de préciser que les "critères d'intégration fixés à l'article 12 doivent être respectés dans le cas d'une naturalisation facilitée", alors que la minorité Amarelle retient la version du Conseil fédéral prévoyant que ces critères "s'appliquent à la naturalisation facilitée".
Par 12 voix contre 11, la commission vous demande de retenir sa version qui est plus précise sur la question du respect des critères énumérés à l'article 12.
A l'article 21 qui concerne la durée de l'union conjugale lors d'une demande de naturalisation facilitée, nous avons deux propositions de la minorité Pantani. A l'alinéa 1 lettre a, la proposition défendue par la minorité I (Pantani) a été repoussée par la commission. Quant à la proposition défendue par la minorité II (Pantani), c'est par 12 voix contre 10 que la majorité vous recommande de suivre sa propre version à la lettre b, qui prévoit que le requérant ait séjourné pendant cinq ans dont l'année ayant précédé sa demande, alors que la minorité II vous demande de porter de cinq à huit ans la durée de séjour en Suisse du conjoint d'un citoyen suisse dans le cas d'une demande de naturalisation facilitée.
Nous avons encore la proposition de la minorité Schenker Silvia d'inscrire un nouvel article 21a qui prévoit: "L'article 21 s'applique par analogie au partenariat enregistré entre personnes du même sexe." La commission vous recommande, par 13 voix contre 7 et 3 abstentions, de rejeter cette proposition, car cela va de soi.
A l'article 27, la majorité et le Conseil fédéral vous demandent d'instaurer un délai de dix ans avant qu'une personne ayant perdu la nationalité suisse ne puisse faire une demande de réintégration. La minorité Glättli vous demande de ne pas inscrire de délai, si bien qu'une personne dans ce cas pourrait tout de suite après sa perte de nationalité effectuer une nouvelle demande. Au vote, la proposition de la commission a recueilli 11 voix contre 7.
A l'article 33 alinéa 1, il s'agit de la méthode de calcul pour la durée de séjour passée en Suisse par le demandeur. La majorité de la commission suit la proposition du Conseil fédéral, à savoir de décrire les critères sous les lettres a et c de cet alinéa, par contre elle propose de biffer la question de l'admission provisoire à la lettre b. La minorité I (Glättli) propose de retenir comme critère "tout séjour effectué de manière légale en Suisse". La commission vous demande d'adopter la proposition de la majorité, par 16 voix contre 8. La minorité II (Amarelle) vous propose de maintenir la version du Conseil fédéral à la lettre b, à savoir que les séjours au bénéfice d'une admission provisoire soient également pris en compte lors du décompte de la durée de séjour, alors que la majorité vous propose de biffer cette lettre. Au vote, la proposition de la commission a recueilli 12 voix contre 11 pour la proposition de la minorité.
Toujours sur cet article 33, il est proposé un alinéa 1bis par la minorité Maier Thomas. Cette proposition prévoit d'inclure dans le calcul de la durée de séjour en Suisse le fait que les séjours au titre d'une autorisation de séjour ou d'établissement soient pris en compte à raison de 50 pour cent. Cette façon de faire faciliterait l'accession à une demande de naturalisation pour ce type de séjour; ce serait en contradiction avec le principe précédemment admis que pour faire une demande de naturalisation, il faut être au bénéfice d'une autorisation de séjour. Par 12 voix contre 9, la commission vous recommande de rejeter cette proposition.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Bei Artikel 20 ist die Kommission mit 20 zu 11 Stimmen der Auffassung, dass die Integrationskriterien - also Sprachkenntnisse, Bekenntnis zu den Werten der Verfassung usw. -, die wir heute Morgen diskutiert haben, erfüllt sein müssen.
Vorhin wurde von einem Fraktionssprecher die Frage gestellt, wo denn hier noch der Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung liege. Der Unterschied liegt in den Fristen: Die verkürzten Fristen gemäss Artikel 21 wären dann der Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung.
Allerdings ist es schon so: Möglicherweise ergeben sich aufgrund der verkürzten Aufenthaltsfristen Einschränkungen bei den Anforderungen an diese materiellen Integrationskriterien. Vielleicht findet der Bundesrat ja da, wenn unsere Fassung obsiegt, auf dem Weg zum Ständerat noch eine Formulierung, damit diese Relativierung der Kriterien in Anbetracht der verkürzten Fristen im Text eingebracht werden kann.
Bei Artikel 21 lehnte die Mehrheit den jetzigen Antrag der Minderheit I mit 13 zu 12 Stimmen und jenen der jetzigen Minderheit II mit 13 zu 11 Stimmen ab. Die Verlängerung der Aufenthaltsfristen um zwei bzw. drei Jahre ist, wenigstens nach Ansicht der Mehrheit, nicht gerechtfertigt, weil sonst die Differenz zur ordentlichen Einbürgerung immer geringer wird und die erleichterte Einbürgerung geradeso gut aufgehoben werden könnte. Zudem kann man Fristen so oder so ansetzen: Es ist in einem gewissen Sinne arbiträr, hier fünf und acht Jahre bzw. drei und fünf Jahre zu verlangen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen aber, diese beiden Minderheiten abzulehnen.
Dann kommt Artikel 27 zum Thema Wiedereinbürgerung. Die Minderheit Glättli will hier, völlig unabhängig vom Fristenverlauf nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, ein Wiedereinbürgerungsgesuch zulassen. Die Crux, über welche sich die Kommission Gedanken gemacht hat, ist die, dass es hier einen Bezug zur Schweiz geben muss. Dieser Bezug kann hergestellt werden, indem der Verlust des Bürgerrechts noch nicht sehr lange her ist - wir schlagen Ihnen eine Frist von zehn Jahren vor - oder nach Ablauf dieser Frist vor der Einreichung eines Wiedereinbürgerungsgesuchs ein erneuter Aufenthalt in der Schweiz verlangt wird.
Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, dies mit Absatz 2 nach drei Jahren wieder möglich zu machen. Die völlige Öffnung im Sinne der Minderheit Glättli hingegen lehnte die Kommission mit 11 zu 7 Stimmen ab.
Nun kommt die Frage der Anrechnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera b. Selbstverständlich ist uns bewusst, dass die vorläufige Aufnahme heute Schritte zulässt und Möglichkeiten eröffnet, die eigentlich für eine vorläufige Aufnahme nicht gedacht wären, wenn man diesen Begriff wörtlich nimmt. Die vorläufige Aufnahme wird ja dann angeordnet, wenn an sich eine rechtskräftige Weg- oder Ausweisungsverfügung vorliegt, deren Vollzug aber nicht möglich, nicht zulässig oder unzumutbar ist. Daraus können sich dann sehr lange Aufenthaltsdauern ergeben.
Heute ist es so, dass von den rund 23 000 vorläufig Aufgenommenen etwa 13 000 weniger lang als sieben Jahre in der Schweiz sind und etwa 10 000 länger als sieben Jahre. Jährlich kommen rund 4000 neue vorläufige Aufnahmen dazu, während durchschnittlich etwa ebenso viele wieder aufgehoben werden können.
Eine Subkommission Ihrer Staatspolitischen Kommission befasst sich zurzeit mit diesem provisorischen Status, der in sehr vielen Fällen eben nicht mehr provisorisch ist, weil mit zunehmender Aufenthaltsdauer natürlich die Integration einsetzt und deswegen eine endgültige Weg- oder Ausweisung immer weniger infrage kommt. Aber in dieser Phase, wo der Status der vorläufigen Aufnahme in der Staatspolitischen Kommission bzw. in der Subkommission geprüft wird, diese Zeit neu noch für das Einbürgerungsverfahren anrechnen lassen zu wollen, das scheint der Mehrheit der Kommissionen nicht richtig zu sein.
Sie empfiehlt Ihnen deshalb mit 12 zu 11 Stimmen, diese Bestimmung wieder zu streichen.
Wir empfehlen Ihnen ebenfalls, die Minderheit Maier Thomas abzulehnen. Konkret würde das heissen, dass nicht eine Aufenthaltsbewilligung und nicht eine Niederlassungsbewilligung massgebend wären, sondern die vorläufige Aufnahme; aber auch die Bewilligung L, Kurzaufenthalter, das heisst Aufenthalte von höchstens einem Jahr; die Bewilligung N, Asylsuchende, während des Asylverfahrens würden also maximal 50 Prozent der Dauer angerechnet; es würde auch die Bewilligung S für Schutzbedürftige ins Gewicht fallen und theoretisch auch die Bewilligung G für Grenzgänger, soweit das überhaupt relevant sein kann. Aber uns scheint doch, dass die Dauer des Asylverfahrens nicht für die gesamte Aufenthaltsdauer angerechnet werden darf. Und schliesslich müsste man Herrn Maier auch noch fragen, was maximal 50 Prozent bedeutet. Wer entscheidet, ob es 30, 40 oder 50 Prozent sind? Ist das Sache der Kantone oder Sache der Gemeinden? Das ist eine offene Frage, die doch erhebliche Rechtsunsicherheiten bewirken würde.
Ich bitte Sie also im Namen der Mehrheit, diese Minderheit abzulehnen.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Art. 20
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 erfüllt sein.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Marra, Moret, Ribaux, Schenker Silvia, Tschäppät)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20
Proposition de la majorité
Al. 1
Les critères d'intégration fixés à l'article 12 doivent être respectés dans le cas d'une naturalisation facilitée.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Marra, Moret, Ribaux, Schenker Silvia, Tschäppät)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 21
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Pantani, Aeschi Thomas, Bugnon, Fehr Hans, Humbel, Joder, Landolt, Perrin, Pfister Gerhard, Romano)
Abs. 1 Bst. a
a. seit fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt; und
Antrag der Minderheit II
(Pantani, Aeschi Thomas, Bugnon, Fehr Hans, Humbel, Joder, Landolt, Perrin, Pfister Gerhard, Romano)
Abs. 1 Bst. b
b. sich insgesamt acht Jahre in der Schweiz mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung aufgehalten hat, wovon ...
Art. 21
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Pantani, Aeschi Thomas, Bugnon, Fehr Hans, Humbel, Joder, Landolt, Perrin, Pfister Gerhard, Romano)
Al. 1 let. a
a. s'il vit depuis cinq ans en union conjugale avec son conjoint; et
Proposition de la minorité II
(Pantani, Aeschi Thomas, Bugnon, Fehr Hans, Humbel, Joder, Landolt, Perrin, Pfister Gerhard, Romano)
Al. 1 let. b
b. si, titulaire d'une autorisation de séjour ordinaire, il a séjourné en Suisse pendant huit ans, dont l'année ayant précédé le dépôt de la demande.
Abstimmung
Abs. 1 Bst. a - Al. 1 let. a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 76 Stimmen
Abstimmung
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 76 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 21a
Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Marra, Tschäppät)
Titel
Eingetragene Partnerschaft
Text
Für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gilt Artikel 21 sinngemäss.
Art. 21a
Proposition de la minorité
(Schenker Silvia, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Marra, Tschäppät)
Titre
Partenariat enregistré
Texte
L'article 21 s'applique par analogie au partenariat enregistré entre personnes du même sexe.
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Der Minderheitsantrag entfällt aufgrund der Abstimmung zu Artikel 10 der Vorlage.
Art. 22, 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Abs. 1
... wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 24
Proposition de la commission
Al. 1
... en Suisse, dont les trois ans ayant précédé le dépôt de la demande.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 25, 26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 1
... verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Art. 27
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 1
... peut former une demande de réintégration.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 58 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 28, 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
... eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Art. 30
Proposition de la commission
... séparément et conformément à son âge.
Angenommen - Adopté
Art. 31, 32
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 33
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
b. Streichen
...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 1
An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit jedem rechtmässigen Aufenthaltstitel.
Antrag der Minderheit II
(Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Maier Thomas, Moret, Schenker Silvia, Streiff, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 1 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Maier Thomas, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 1bis
Aufenthalte in der Schweiz, welche nicht aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung erfolgen, werden zu maximal 50 Prozent an die Fristen zur Aufenthaltsdauer angerechnet.
Art. 33
Proposition de la majorité
Al. 1
...
b. Biffer
...
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 1
Est pris en compte lors du calcul de la durée du séjour en Suisse tout séjour effectué de manière légale en Suisse.
Proposition de la minorité II
(Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Maier Thomas, Moret, Schenker Silvia, Streiff, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 1 let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Maier Thomas, Amarelle, Glättli, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 1bis
La durée de tout séjour qui n'est pas effectué au titre d'une autorisation de séjour ou d'établissement est prise en compte à hauteur de 50 pour cent au plus lors du calcul de la durée totale du séjour en Suisse.
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Wir stimmen zuerst eventualiter über Buchstabe b von Absatz 1 ab, bevor wir über den ganzen Absatz 1 befinden.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 73 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 59 Stimmen
Abstimmung
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 72 Stimmen
Dagegen ... 113 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Block 5 - Bloc 5
(Art. 35-52)
Brand Heinz · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich vertrete die Kommissionsminderheit, welche Ihnen eine Anpassung von Artikel 35 Absätze 1 und 2 beantragt. Es geht bei diesen Bestimmungen um die Frage, ob im Einbürgerungsverfahren Gebühren erhoben werden sollen und, wenn ja, wie hoch diese Gebühren sein sollen.
Ich beginne zunächst mit der Gebührenpflicht. Es ist mittlerweile und nicht zur Freude aller höchstrichterlich festgestellt, dass das Einbürgerungsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist. Für Verwaltungsverfahren werden nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht jeweils Gebühren erhoben. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfahren aufwendig sind. Das einzige nichtstreitige Verwaltungsverfahren, welches unentgeltlich ist, ist bekanntlich das Asylverfahren. Artikel 35 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes sieht nun aber vor, dass für die Einbürgerungsverfahren Gebühren erhoben werden können - aber nicht unbedingt erhoben werden müssen. Nach Auffassung der Kommissionsminderheit ist diese Regelung stossend. Sie beantragt Ihnen deshalb, dass für das Einbürgerungsverfahren ebenfalls eine generelle Gebührenpflicht - wie im allgemeinen Verwaltungsrecht - einzuführen ist. Dies mit folgender Begründung:
1. Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren sind in den letzten Jahren auf ein absolut vertretbares Mass reduziert worden. Gebühren haben heute im Gegensatz zu früher keinen prohibitiven Charakter mehr, und dies, obwohl der Verwaltungsaufwand im Einbürgerungsverfahren gelegentlich sehr hoch ist.
2. Einbürgerungen sind ein Verwaltungsakt und kein Gnadenakt. Jeder Einbürgerungswillige weiss genau, dass ihn das Verfahren etwas kostet. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb man das Einbürgerungsverfahren von der allgemeinen Gebührenpflicht ausnehmen soll.
3. Eine Einbürgerung setzt voraus, dass der Einbürgerungswillige auch in finanzieller Hinsicht in geordneten Verhältnissen lebt. Einbürgerungswillige, welche die Einbürgerungsgebühren nicht bezahlen können, dürften wohl auch in finanzieller Hinsicht die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Wer einem geregelten Erwerb nachgeht, ist heute durchaus auch in der Lage, die Einbürgerungsgebühr zu bezahlen.
4. Ein Verfahren, welches nichts kostet, vermittelt den Eindruck der Wertlosigkeit. Gerade im Einbürgerungsverfahren soll und darf dieser Eindruck aber unter gar keinen Umständen entstehen. Die Einbürgerung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung in unserem Land ein wertvolles Gut, für welches auch eine Verwaltungsgebühr einverlangt werden soll und darf.
Mit dem Hinweis auf diese Gründe möchte ich Ihnen deshalb beliebt machen, das Einbürgerungsverfahren gleich zu behandeln wie alle übrigen Verwaltungsverfahren. Es gibt nun wirklich keine stichhaltigen Gründe für eine Ausnahme.
Lassen Sie mich schliesslich noch einige Bemerkungen zur Gebührenhöhe machen: In Artikel 35 Absatz 2 wird vorgeschlagen, dass Gebühren "höchstens kostendeckend" sein dürfen. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Gebührenbemessung eine Ausnahme gemacht werden soll. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen gilt bei der Festlegung der Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Dies heisst: Gebühren müssen den Aufwand der Verwaltung für die entsprechende Verwaltungshandlung decken. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade auch in dieser Hinsicht bei den Einbürgerungsverfahren eine Ausnahme gemacht und vom Kostendeckungsprinzip abgewichen werden soll - dies nicht zuletzt auch deshalb nicht, weil die Einbürgerungsverfahren gelegentlich mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sind. Einbürgerungsverfahren sind ein mitwirkungsbedürftiges Verwaltungsverfahren, in welchem es der Einbürgerungswillige durch entsprechende Vorbereitung und Mitwirkung auch in der Hand hat, den Aufwand gering zu halten. Nicht zuletzt auch zwecks Animierung einer entsprechenden Mitwirkung ist es deshalb angebracht, dass das Kostendeckungsprinzip im Einbürgerungsverfahren so, wie es Ihnen die Kommissionsminderheit vorschlägt, voll zur Anwendung gelangt.
Ich ersuche Sie deshalb, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Der Minderheitsantrag zu Artikel 36 macht erst Sinn, wenn man ihn in Zusammenhang mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e des Ausländergesetzes sieht. Der Verweis, der auf der Fahne beim Antrag der Mehrheit steht, müsste auch beim Antrag der Minderheit stehen. Auch dort gibt es einen entsprechenden Zusammenhang.
Es geht um Folgendes: Der Antrag der Mehrheit will für eine Person, die eine Einbürgerung erhalten hat, welche für nichtig erklärt wird, die Bestimmungen des geltenden Rechtes so ändern, dass diese Person nachher nicht einfach in den früheren aufenthaltsrechtlichen Status zurückfällt - also gemäss Ihren Vorentscheidungen in den Status C, weil das ja eine Bedingung für die Einbürgerung ist -, sondern im Prinzip jeden Status verliert. Das heisst, man bestraft diese Person, die sich möglicherweise arglistig die Einbürgerung erschlichen hat, nicht nur - was korrekt ist - indem man ihr das Erschlichene wieder wegnimmt, nämlich das Bürgerrecht, sondern man setzt sie in einen statuslosen Zustand. Das finde ich nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch rechtlich höchst problematisch. Es ist ja nicht so, dass der vorherige Status C etwa auch erschlichen worden wäre, sonst müsste man dann dort eine entsprechende Disposition erstellen und allenfalls darauf reagieren. Wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Angaben im Vorfeld der Behandlung dieses Gesuches korrekt waren, bis hin zur Erteilung des Ausweises C, und erst für die Erlangung des Bürgerrechtes eine Falschaussage, eine arglistige Täuschung oder was auch immer gemacht wurde, so ist jemand für das zu bestrafen, was er sich erschlichen hat, und es ist ihm nicht der vorherige rechtmässige Aufenthaltsstatus wegzunehmen.
In dem Sinne meine ich: Es hat früher im heute geltenden Gesetz eine Lücke bestanden. Die wurde dann einmal durch einen Bundesgerichtsentscheid geschlossen. Man hat gesagt: Ja natürlich, wenn man eine Einbürgerung für nichtig erklärt, lebt der vorherige Aufenthaltsstatus wieder auf. Das bedarf der Klärung. Aber es bedarf der Klärung im Sinne des Bundesrates und nicht im Sinne der Mehrheit.
Perrin Yvan · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
L'article 42 prévoit que l'ODM "peut, avec l'assentiment de l'autorité du canton d'origine, retirer la nationalité suisse et le droit de cité cantonal et communal à un double national si sa conduite porte une atteinte grave aux intérêts ou au renom de la Suisse". Le moins qu'on puisse dire est que la formulation est extrêmement vague: la notion de gravité variant d'un individu à l'autre, ce qui peut être bénin pour l'un peut être gravissime pour l'autre.
La commission s'est renseignée pour savoir quels étaient les cas susceptibles d'être visés par cette disposition. Nous avons appris ainsi que, peut-être, il pouvait s'agir de génocides, de crimes contre l'humanité ou de crimes de guerre. Alors, je n'aurai pas la forfanterie de me prétendre historien, mais, dans l'histoire plus ou moins récente, je n'ai trouvé qu'un cas qui réponde à ces critères: il s'agit de Henry Wirz, qui était commandant de la prison sudiste d'Andersonville. C'est le premier être humain qui a été jugé pour crime de guerre et pendu dans la foulée le 10 novembre 1865. Je n'ai pas trouvé d'autre cas répondant aux critères formulés à l'article 42 tel qu'on nous le propose.
La minorité vous suggère au contraire une quotité objective fixée par une autorité judiciaire, ce qui nous met à l'abri de l'arbitraire que présente toute notion subjective.
Je vous demande donc d'adopter ma proposition de minorité et de conférer une clarté totale à cet article 42, qui en a bien besoin.
Amstutz Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion hat sich bezüglich dieser Revision klare Ziele gesetzt. Für uns ist zentral, dass nur Personen eingebürgert werden können, die bereit sind, Rechte und Pflichten in unserem Gemeinwesen zu übernehmen, und dass der Einbürgerungsentscheid weiterhin auf Gemeindeebene getroffen wird; das heisst, die Gemeinde beurteilt, ob eine Person integriert ist oder nicht. Insbesondere erwarten wir, dass Einbürgerungsentscheide von der zuständigen Gemeindeversammlung oder von den zuständigen Gemeindebehörden getroffen werden und nicht durch Gerichte. Wir verlangen aber auch eine Verschärfung bei der erleichterten Einbürgerung, die Beherrschung der Amtssprache in der Einbürgerungsgemeinde und den Entzug des Bürgerrechts, wenn jemand innerhalb von acht Jahren nach der Einbürgerung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Sie haben nun entschieden, die Einbürgerung insofern zu erleichtern, als die minimale Wohnsitzdauer von zwölf auf zehn Jahre verkürzt wird; das ist für uns nicht tolerierbar. Dabei soll die Frist immer weiterlaufen, so auch beim Wohnsitzwechsel. Es ist zwar auch in unserem Sinne, dass eine Einbürgerung nur noch bei Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung möglich sein soll. Aber gleichzeitig haben wir am letzten Freitag vom Bundesrat erfahren, dass künftig ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer C-Bewilligung eingeführt werden soll, um die Integration von Ausländern zu fördern.
Wir stellen fest, dass zahlreiche Fragen offen sind. Ob unseren Anforderungen im Ständerat Rechnung getragen wird, ist alles andere als klar. In einer Zeit, wo immer mehr Leute Rechte einfordern - namentlich auch in diesem Bereich -, immer weniger Leute aber bereit sind, Pflichten zu übernehmen, sind eine gute Integration und ein entsprechender Ermessensspielraum für die Gemeinden und Kantone zwingende Voraussetzungen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf wird nach unserer Einschätzung diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus diesem Grund werden wir uns in der Gesamtabstimmung der Stimme enthalten.
Vom Ständerat erwarten wir eine wirksame Verbesserung der Vorlage und wo nötig eine Korrektur der bisherigen Beschlüsse. In der vorliegenden Form zumindest könnten wir der Vorlage in der Schlussabstimmung nicht zustimmen.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche zuerst zur Frage der Einbürgerungsgebühren, also zu Artikel 35, und nachher zur Frage, was nach einer Nichtigerklärung einer Einbürgerung passiert, also zu Artikel 36.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass die Gebühren kostendeckend festzulegen sind. Ich habe kürzlich Kontakt mit längst eingebürgerten Italienern gehabt, auch mit Leuten aus Ungarn usw. Sie haben mir gesagt, dass sie seinerzeit Zehntausende - mindestens aber Tausende - von Franken für eine Einbürgerung bezahlen mussten. Heute ist das praktisch gratis. Wir gehen auf den Verwaltungsaufwand zurück und müssen mindestens sicherstellen, dass die Gebühren kostendeckend sind. Der Schweizer Pass, unser Bürgerrecht, ist weltweit etwas Einzigartiges,verbunden mit unglaublich vielen Volksrechten, Bürgerrechten, Freiheitsrechten. Sie können lange suchen, wo Sie das noch finden. Das soll auch etwas kosten.
Zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung: Ich bitte Sie, bei Absatz 5 von Artikel 36 der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Glättli abzulehnen. Wenn jemand jahrelang ein Bürgerrecht hat, das auf Lügen und Unwahrheiten beruht, und das Kartenhaus nachher zusammenfällt, ist es doch ein absoluter Witz, nach zwei Jahren zu sagen: Jetzt kannst du wieder ein Gesuch stellen. Damit wird quasi der Mantel der Barmherzigkeit über einem Lügengebäude ausgebreitet. Das geht nicht; das wird unserem Bürgerrecht nicht gerecht. Darum bitte ich Sie, bei Artikel 36 Absatz 5 den Antrag der Minderheit Glättli auf jeden Fall abzulehnen und den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir sind langsam am Schluss dieser Debatte. Wir Grünen stellen fest: Wenigstens eine der höchst problematischen Ideen der SVP wird vermutlich keine Mehrheit finden, nämlich die jetzt vorgeschlagene Einbürgerung auf Probe. Das ist erstens richtig so, weil man, wenn man Schweizer oder Schweizerin wird, Schweizer oder Schweizerin ohne Unterschied zu allen anderen sein soll. Das ist zweitens richtig so, weil man so nicht eine völlig ungleiche Situation kreiert zwischen denen, die eine zweite Staatsbürgerschaft haben, und jenen, die das nicht haben. So, wie Sie von der SVP, für einmal und ausnahmsweise völkerrechtskonform, Ihre Anträge in dieser Sache formuliert haben, bedeuten Ihre Anträge ja nichts anderes, als dass man Kriminelle, die Sie belangen wollen, einfach auffordert, eine allfällige zweite Staatsbürgerschaft aufzugeben. Das kann man immer, eine Staatsbürgerschaft aufgeben - und dann ist die Wirkung Ihrer Forderung gleich null. Viel Lärm um nichts, aber ein gefährlicher, ein falscher Lärm.
Was haben wir beschlossen, wenn wir dieses Geschäft jetzt dann zu Ende beraten haben? Wir haben gesagt: C-Ausweis, Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung und zehn Jahre Aufenthalt. Wir haben den Jugendlichen in diesem Land, die mit unseren Kindern zusammen aufgewachsen sind, eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben. Wir haben nicht auf die wenigen vernünftigen Stimmen aus der Mitte gehört, die gesagt haben: Diese doppelte Anrechnung, die braucht es. Wir haben, für das Bürgerrecht, nicht einmal eine Mehrheit für die Angleichung der eingetragenen homosexuellen Partnerschaften an die Ehe gefunden - im Jahre 2013 eigentlich eine Unglaublichkeit! Wir haben den Kantonen, die bisher mit kürzeren Wohnsitzfristen zum Teil gut gefahren sind, weil es Sinn macht, die berufliche Mobilität zu fördern, Vorschriften gemacht. Wir haben, wenn das Gesetz am Schluss so durchkommt, verschiedene Kantone gezwungen, ihre Mindestwohnsitzfristen zu erhöhen.
Wir haben die erleichterte Einbürgerung für Frauen und Männern von Schweizerinnen und Schweizern zurückgedreht.
Erinnern Sie sich: Vor der letzten Revision wurden diese einfach automatisch eingebürgert; ich erinnere Sie an die einführenden Bemerkungen der Bundesrätin. Dann hat man gesagt, sie müssten auch Kriterien erfüllen, aber eben erleichterte. Und heute bleibt von dieser Erleichterung einzig eine Frist, von der Herr Fluri sagt, vielleicht müsse man das allenfalls auch noch überdenken, weil es ja sein könnte, dass in dieser kurzen Frist dann nicht alle materiellen Vorbedingungen erfüllt seien. Sie haben also auch eine Ohrfeige ins Gesicht all jener Schweizerinnen und Schweizer gegeben, die eine Ausländerin, einen Ausländer geheiratet haben und möchten, dass diese eben auch den roten Pass erhalten.
Es ist eine verunglückte Revision. Sie ist aus unserer Sicht schlecht gestartet, aber noch viel schlechter gelandet. Ich hoffe nur, der Ständerat habe die Einsicht, die Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen, die genau als Expertengremium für solche Fragen vom Bundesrat eingesetzt wurde, bei der Beratung im Zweitrat gebührend zu berücksichtigen.
Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Nach der Bilanz von Herrn Glättli zu unserer gesetzgeberischen Tätigkeit - eine Bilanz, die ich teile - nun eine kurze Stellungnahme der SP-Fraktion zu den gestellten Anträgen:
Bei Artikel 35 zur Erhebung und Vorauszahlung von Gebühren lehnt die SP-Fraktion den Antrag der Minderheit Brand ab. Wie die Kantone die Gebühren festlegen, fällt in den Bereich des kantonalen Rechts. Der Bund hat die Autonomie der Kantone, was die Gebührenhöhe betrifft, zu respektieren.
Bei Artikel 36 Absatz 5 zur Nichtigerklärung von Einbürgerungen als Sanktion unterstützt die SP-Fraktion den Entwurf des Bundesrates, der vorsieht, dass nach der Nichtigerklärung einer Einbürgerung nach Ablauf von zwei Jahren ein neues Einbürgerungsgesuch gestellt werden kann. Dies unterstützen wir aus folgenden Überlegungen:
1. Zahlenmässig fällt dieser Punkt eigentlich nicht ins Gewicht. 2012 wurden 64 Nichtigerklärungen ausgesprochen. Es handelt sich also um Einzelfälle und nicht um ein Massenphänomen. Das spricht für die Seriosität der Arbeit unserer Behörden, die die Einbürgerungsgesuche prüfen.
2. Grund für eine Nichtigerklärung ist das Erschleichen des Bürgerrechts durch Falschangaben oder durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen. Das soll sanktioniert werden, das ist klar. Man sanktioniert es auch: mit der Nichtigerklärung. Diese führt mit Blick auf den Aufenthalt zum Status quo ante und erstreckt sich sogar auf die ganze Familie. Wer nach einer solchen Sanktion wieder ein Gesuch um Einbürgerung stellt, auch wenn nur gerade zwei Jahre verflossen sind, kann sicher sein, dass sein Gesuch besonders kritisch geprüft wird. Das ist auch richtig so.
Die SP-Fraktion stimmt deshalb der Minderheit Glättli zu, das heisst dem Entwurf des Bundesrates.
Bei Artikel 42 geht es um den Entzug des Bürgerrechts, wenn das Verhalten einer Doppelbürgerin oder eines Doppelbürgers den Interessen und dem Ansehen der Schweiz zuwiderläuft. Hier lehnt unsere Fraktion den Minderheitsantrag Perrin ab. Dieser verlangt den Entzug des Bürgerrechts, wenn eine Doppelbürgerin oder ein Doppelbürger innerhalb von acht Jahren nach erfolgter Einbürgerung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Damit würden eigentlich zweierlei Recht und zwei Arten von Schweizerinnen und Schweizern geschaffen: Es gäbe einerseits ein Bürgerrecht auf Probe für jene, die aufgrund eines Gesuches eingebürgert wurden, während die 700 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die meistens Doppelbürgerinnen und Doppelbürger sind, trotz gleichen Delikten ihr Bürgerrecht dann behalten könnten. Eine solche Bestimmung wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot unserer Verfassung nicht vereinbar. Zudem, wer tatsächlich ungute Absichten hat, könnte sich dieser Sanktion ja einfach so entziehen, indem er oder sie auf das zweite, auf das ausländische Bürgerrecht verzichtet.
Wir lehnen Sanktionen in Form undifferenzierter Automatismen generell ab, weil sie dem juristischen Grundsatz der Einzelfallbeurteilung widersprechen.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Die CVP/EVP-Fraktion, die FDP-Liberale Fraktion und die GLP-Fraktion unterstützen in Block 5 die Anträge der Mehrheit.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 35. Es geht um die Erhebung von Gebühren für das Einbürgerungsverfahren. Der Bundesrat schlägt Ihnen das vor, was heute bereits gilt, nämlich dass die Bundesbehörden, die kantonalen und kommunalen Behörden solche Gebühren erheben können und dass diese gemäss Absatz 2 "höchstens kostendeckend" sein dürfen. Die Minderheit Brand möchte jetzt die Behörden zwingen, solche Gebühren zu erheben, und er möchte ihnen auch noch vorschreiben, dass die Gebühren kostendeckend sein müssen. Ja, ich glaube, die Kantone und Gemeinden sind selber gross genug, um festzulegen, ob sie diese Gebühren erheben wollen und wie hoch diese Gebühren sind, ob sie diese kostendeckend erheben wollen oder nicht. Es gibt keinen Grund, die Kantone und Gemeinden bevormunden zu wollen, ihnen mit Bundesrecht vorzuschreiben, was sie tun müssen. Sie können und sollen das selber entscheiden, und der Bund wird auch seine eigenen Entscheidungen fällen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Es gibt keine Gründe, die Kantone an die Kandare zu nehmen.
In Artikel 36 geht es um die Nichtigerklärung: Absatz 5 besagt, dass man nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung frühestens nach zwei Jahren wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Welches ist die heute geltende Praxis? Wie wird das heute gehandhabt? Heute handhaben es die Einbürgerungsbehörden so, dass sie Einbürgerungsgesuche, die kurz nach einer rechtskräftigen Nichtigerklärung eingereicht werden, nicht annehmen respektive frühestens nach zwei Jahren entgegennehmen. Was Ihnen in Artikel 36 Absatz 5 der Bundesrat und die Minderheit Glättli vorschlagen, ist also die heute geltende Praxis. Man muss zwei Jahre lang warten, bevor man wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Ihre Kommissionsmehrheit möchte das nun streichen.
Das ist ein sehr interessanter Vorschlag, den die Kommissionsmehrheit macht. Denn wenn Sie Absatz 5 streichen: Was bedeutet das? Es kann schon vor Ablauf der zwei Jahre wieder ein Einbürgerungsgesuch gestellt werden. Das ist die Quintessenz! Ich hatte nicht den Eindruck, dass das Ihre Kommissionsmehrheit wollte, aber das ist der Effekt, wenn Sie Absatz 5 streichen. Ich bin der Meinung, dass man mit den zwei Jahren nach wie vor gut bedient ist. Es ist zudem die geltende Praxis, es wird so gehandhabt.
Ich bitte Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Minderheit Glättli zu unterstützen. Ansonsten haben Sie den Effekt, dass Sie keine Wartefrist haben, dass man also auch nach einer Nichtigerklärung sofort wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Ich glaube nicht, dass es das ist, was Sie wollten.
In Artikel 42 geht es um die Voraussetzungen für den Entzug des Bürgerrechts. Die Minderheit Perrin möchte, dass einer Person in bestimmten Fällen - wenn sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird - das Bürgerrecht entzogen wird. Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit schlagen Ihnen ebenfalls vor, dass in gewissen Situationen jemandem das Bürgerrecht entzogen werden kann, allerdings unter ganz strengen Bedingungen, dann nämlich, wenn sich jemand so verhält, dass dies den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist; wir sprechen hier von Völkermord, wir sprechen hier von gravierenden Verbrechen. Die Minderheit verlangt einen zwingenden Entzug des Bürgerrechts, falls die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit würde man faktisch - das wurde bereits gesagt - zwei Klassen von Schweizer Bürgern schaffen: diejenigen, die durch einen behördlichen Beschluss das Schweizer Bürgerrecht erworben haben, und die anderen, die ihr Bürgerrecht von Gesetzes wegen erworben haben. Wir haben aber in unserer Bundesverfassung den Grundsatz, dass alle Schweizerinnen und Schweizer vor dem Recht gleich sind. Deshalb ist diese Forderung mit unserer Bundesverfassung gar nicht zu vereinbaren respektive nur in diesen ganz extremen Fällen, wie sie unter Artikel 42 Absatz 1 formuliert sind.
Es gibt noch eine weitere Schwierigkeit mit dem Antrag der Minderheit. Während Absatz 1 eine Kann-Bestimmung ist und somit einen Ermessensspielraum offenlässt, will die Minderheit mit Absatz 2 hier den zwingenden Entzug des Bürgerrechts vorschreiben. Das ist aber inkohärent, weil die Verbrechen, wie sie in Absatz 1 beschrieben werden, viel gravierender sind als das, was in Absatz 2 beschrieben ist. Bei Absatz 2 wäre es aber ein zwingender Entzug des Bürgerrechts, während es gemäss Absatz 1 bzw. bundesrätlichem Entwurf oder Antrag der Kommissionsmehrheit ein Ermessensentscheid wäre. Auch das wäre inkohärent, das könnten wir sicher nicht mittragen.
Noch etwas Letztes: Sie würden mit dem Antrag der Minderheit zwei Kategorien von Doppelbürgern schaffen. Das heisst, in den Fällen nach Absatz 1 kann allen Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, unabhängig von der Art des Erwerbs, also sowohl jenen Personen, die ihr Bürgerrecht von Gesetzes wegen erworben haben, als auch diejenigen, die es durch behördlichen Beschluss erworben haben. In den in Absatz 2 genannten Fällen kann hingegen, wie das die Minderheit Perrin verlangt, nur jenen Doppelbürgern das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, die ihr Bürgerrecht durch eine Einbürgerung erhalten haben. Das würde also zu einer Zweiklassengesellschaft unter den Doppelbürgern führen. Das ist unvorstellbar für unser Land!
Wir bitten Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Perrin abzulehnen.
Bugnon André · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nous arrivons à la fin de l'examen en première lecture de ce projet de loi, avec le bloc 5 qui concerne les articles 35 à 52.
A l'article 35 alinéa 1, la majorité de la commission vous recommande de suivre le Conseil fédéral qui prévoit que "les autorités fédérales, cantonales et communales peuvent percevoir des émoluments", introduisant ainsi une formule potestative. La minorité Brand vous propose quant à elle d'obliger ces autorités à percevoir des émoluments. A l'alinéa 2, la majorité propose que les émoluments perçus couvrent "au plus" les frais encourus, alors que la minorité prévoit que ces émoluments "doivent" couvrir les frais encourus - c'est à nouveau une formule impérative.
Au vote, c'est par 16 voix contre 7 que la commission vous recommande de soutenir la version défendue par la majorité.
A l'article 36 alinéas 5 et 6, le Conseil fédéral propose qu'après l'entrée en force de l'annulation d'une naturalisation pour les raisons évoquées aux alinéas 1 à 3, une nouvelle demande puisse être présentée après un délai d'attente de deux ans et que ce délai ne s'applique pas aux enfants compris dans l'annulation. La majorité de la commission vous propose de biffer ces deux clauses de façon à ne pas fixer de délai avant de pouvoir faire à nouveau une demande, ce qui, selon elle, inciterait les personnes dont la naturalisation a été annulée à refaire automatiquement une demande après ce délai de deux ans. La minorité Glättli vous propose au contraire de suivre le Conseil fédéral.
C'est par 14 voix contre 8 que la commission vous demande de soutenir la proposition défendue par la majorité.
A l'article 42, une minorité vous propose d'ajouter un alinéa 2. Cette proposition donne la possibilité à l'ODM de retirer, avec l'assentiment de l'autorité cantonale, la nationalité suisse à une personne qui a été condamnée à une peine privative de liberté.
Par 16 voix contre 6, la commission vous recommande de rejeter la proposition défendue par la minorité.
Au vote sur l'ensemble, la commission vous recommande, par 12 voix contre 8 et 2 abstentions, d'adopter l'ensemble de ce projet. Et si la majorité des membres de la commission a voté ainsi, c'est parce qu'un certain nombre de propositions faites en commission ont été retenues et ont débouché sur des propositions de majorité que vous avez largement suivies lors du débat devant ce conseil. Donc on peut dire que pratiquement toutes les propositions de la majorité de la commission ont été adoptées, si bien qu'au vote sur l'ensemble, la majorité de la commission vous recommande d'adopter le projet.
De plus, en adoptant ce projet, il vous est proposé de classer l'initiative parlementaire 06.485 du groupe UDC, car le projet répond aux objectifs poursuivis par cette initiative. Donc, au nom de la commission, je vous recommande de suivre la majorité et d'adopter ce projet au vote sur l'ensemble.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Bei Artikel 35 entschied die Kommission mit 10 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung. Ich empfehle Ihnen, sich der Mehrheit anzuschliessen. Früher, wie das erwähnt worden ist, gab es tatsächlich Einbürgerungstaxen mit fiskalischem Charakter. Vielfach hatte die Höhe der Gebühr, die verlangt wurde, keinen Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufwand. Gemäss der Bundesgerichtspraxis ist es heute ganz klar, dass eine Gebühr keinen fiskalischen Charakter haben darf, sondern nach dem Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip kostendeckend sein muss; das ist auf Bundesebene heute Courant normal und ist sicher auch in den Gebührenordnungen der Kantone so vorgesehen.
Es ist zudem Sache der Kantone und allenfalls auch der Einwohner- oder Bürgergemeinden, derartige Gebühren zu erheben. Nach den allgemeinen Grundsätzen darf der Bund den Kantonen und den Gemeinden nicht vorschreiben, dass sie auch Gebühren erheben müssen. Das liegt in der Autonomie der Kantone und Gemeinden.
Zu Artikel 36 Absätze 5 und 6, zum Thema Nichtigerklärung: Hier geht es darum, dass nach einer Nichtigerklärung der Bewilligung der Status quo ante wieder auflebt. Möglicherweise ist das dann ein Status ohne Status. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder muss die betreffende Person ausreisen, oder sie muss ein neues Aufenthaltsbewilligungsgesuch einreichen, welches dann wieder den üblichen Prüfungskriterien unterliegt. Im letzten Jahr gab es 148 derartige Verfahren, und in 64 Fällen wurde eine Nichtigerklärung ausgesprochen. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass der Antrag der Mehrheit vollumfänglich der Motion Müller Philipp 09.3489 entspricht, die am 3. März 2010 mit 116 zu 69 Stimmen in diesem Saal gutgeheissen worden ist.
Die Kommission entschied mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung. Ich bitte Sie, sich hier der Mehrheit anzuschliessen. Die Folge ist ein möglicherweise statusloser Zustand. Dieser kann aber behoben werden, wie gesagt, entweder durch Ausreise oder Einleitung eines neuen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens.
Folgerichtig muss auch in Artikel 61 Absatz 1 des Ausländergesetzes ein neuer Buchstabe e eingefügt werden, wie Sie es hinten in der Fahne finden.
Bei Artikel 42 bittet Sie die Kommissionsmehrheit - das Stimmenverhältnis war 15 zu 6 Stimmen -, den Antrag der Minderheit Perrin abzulehnen. Es gäbe in der Folge tatsächlich zwei Kategorien von Doppelbürgern, und die Kommission lehnt einen undifferenzierten Automatismus ab. Aus ihrer Sicht besteht kein zwingender Anlass, bei einem bestimmten Mass an Freiheitsstrafe einem Doppelbürger das Bürgerrecht zu entziehen. In den letzten Jahren gab es auch gar keinen derartigen Fall; zurzeit wird offenbar ein Fall überprüft, wie uns die Verwaltung in der Kommission mitgeteilt hat.
Damit wären sämtliche Minderheitsanträge besprochen. Wie gesagt, die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die so beratene Vorlage gutzuheissen und dem Ständerat zuzustellen. Es ist heute kein einziger Antrag der Mehrheit abgelehnt worden, es ist keine einzige Minderheit durchgekommen. Für jene, die sie nicht schon vorher abgelehnt haben, besteht deswegen - mindestens nach den üblichen Kriterien - kein Grund, diese Vorlage jetzt abzulehnen. Die Gegner der Vorlage werden dabei bleiben, und wir hoffen sehr, dass auch die bisherige Mehrheit, wenn sich inzwischen nichts geändert hat, bestehen bleibt.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Art. 35
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani, Perrin, Rutz Gregor)
Abs. 1
... Behörden erheben im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren.
Abs. 2
Die Gebühren müssen kostendeckend sein.
Art. 35
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani, Perrin, Rutz Gregor)
Al. 1
... communales perçoivent des émoluments ...
Al. 2
Les émoluments doivent couvrir les frais encourus.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 36
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-4, 7
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5, 6
Streichen
Antrag der Minderheit
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Abs. 5, 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 36
Proposition de la majorité
Al. 1-4, 7
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5, 6
Biffer
Proposition de la minorité
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Al. 5, 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abstimmung
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e des Ausländergesetzes.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 111 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 37-41
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Perrin, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Rutz Gregor)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das BFM entzieht mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie oder er innerhalb von acht Jahren nach erfolgter Einbürgerung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
Art. 42
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Perrin, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Rutz Gregor)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Avec l'assentiment de l'autorité du canton d'origine, il retire la nationalité suisse et le droit de cité cantonal et communal à un double national si celui-ci est condamné à une peine privative de liberté ferme d'au moins six mois au cours des huit ans qui suivent sa naturalisation.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 43-52
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung des geltenden Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur
Ziff. I
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Ziff. 1 Art. 61 Abs. 1 Bst. e
e. durch eine Einbürgerung.
Antrag der Minderheit
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Ziff. 1 Art. 61 Abs. 1 Bst. e
Streichen
Ch. II
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Ch. 1 art. 61 al. 1 let. e
e. lorsque la naturalisation est prononcée.
Proposition de la minorité
(Glättli, Amarelle, Gross Andreas, Heim, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin)
Ch. 1 art. 61 al. 1 let. e
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 80 Stimmen
Dagegen ... 61 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté