16.048
StGB und MStGB. Umsetzung von Art. 123c BV
de Buman Dominique · P-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c der Bundesverfassung)
Code pénal et Code pénal militaire (Mise en oeuvre de l'art. 123c de la Constitution fédérale)
Ziff. 1 Art. 67 Abs. 3 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 67 al. 3 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 187 Ziff. 3bis; Ziff. 2 Art. 156 Ziff. 3bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Markwalder, Allemann, Arslan, Bauer, Fehlmann Rielle, Leutenegger Oberholzer, Mazzone, Merlini, Naef, Pardini, Schilliger)
Festhalten
Ch. 1 art. 187 ch. 3bis; ch. 2 art. 156 ch. 3bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Markwalder, Allemann, Arslan, Bauer, Fehlmann Rielle, Leutenegger Oberholzer, Mazzone, Merlini, Naef, Pardini, Schilliger)
Maintenir
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Eine starke Minderheit möchte in Artikel 187 StGB und Artikel 156 MStGB an Ziffer 3bis festhalten, die explizit die Jugendliebe von der Umsetzung des Verfassungsartikels der Pädophilen-Initiative ausnehmen will.
Sowohl der Initiativtext wie auch die Umsetzungsgesetzgebung haben die klare Absicht, Kinder besser zu schützen. Diesen unbedingten Willen teilen auch wir als damalige Gegnerinnen und Gegner der Initiative und haben dies auch immer betont. Hingegen kann es nicht im öffentlichen Interesse sein, dass sexuelle Handlungen unter jungen Menschen, zwischen denen eine Liebesbeziehung besteht - dazu braucht es immer beide -, automatisch zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen können. Gerade diesen gewichtigen Schwachpunkt der Initiative wollen wir mit dieser expliziten Ausnahme ausmerzen.
Auch wenn die Mehrheit der Kommission der Auffassung ist, die allgemeine Härtefall- und Ausnahmeklausel genüge auch für die Konstellation der Jugendliebe, möchte ich Ihnen einfach auf den Entscheidungsweg mitgeben, dass es für die Gerichte bei ihrer Urteilsfindung gut und wichtig ist, wenn wir den gesetzgeberischen Willen möglichst klar definieren. Mit der Ausnahmeklausel wird der Automatismus bei der Verhängung von Berufs- und Tätigkeitsverboten zwar geringfügig eingeschränkt. Eine generelle Prüfung der Verhältnismässigkeit seitens der Gerichte bedeutet dies jedoch gemäss den vorberatenden Kommissionen für Rechtsfragen noch nicht.
Belassen wir die Ausnahme der Jugendliebe im Gesetz, haben wir immerhin im Besonderen Teil des StGB die folgende Präzisierung, die übrigens damals seitens des Initiativkomitees für die Umsetzung vorgelegt wurde: "Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 22. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so kann auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Artikel 67 Absatz 3 verzichtet werden, wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und zwischen dem Täter und dem Kind zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung eine Liebesbeziehung bestand."
Im Namen der starken Kommissionsminderheit und der FDP-Liberalen Fraktion, die sich eine wirksame Umsetzung des neuen Verfassungsartikels mit Augenmass sowie mit gesundem Menschenverstand wünschen, empfehle ich Ihnen, meinen Minderheitsantrag anzunehmen, damit die Jugendliebe von der Pädophilen-Gesetzgebung explizit ausgenommen wird. Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Minderheit.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion
Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, bei der einzigen materiellen Differenz in diesem Geschäft, bei Artikel 187 StGB und den entsprechenden Bestimmungen im MStGB, der Mehrheit zu folgen und Ziffer 3bis zu streichen.
Bereits im Rahmen des Abstimmungskampfes, im Rahmen auch der Kommissionsberatung und der Beratungen hier im Plenum wie auch im Ständerat wurde immer wieder betont und klargestellt, dass die Jugendliebe kein Anwendungsfall eines Tätigkeitsverbots ist. So ist offensichtlich und klar, dass im Fall einer sogenannten Jugendliebe die allgemeine Härtefallklausel von Artikel 187 Ziffer 3 StGB zum Tragen kommt.
Eine zusätzliche Ziffer 3bis ist unnötig. Belasten wir die ohnehin sehr umfangreich ausgefallene Umsetzungsvorlage nicht noch unnötig. Die Jugendliebe ist gerade der typische Fall für die Anwendung der allgemeinen Ausnahmebestimmung. Wenn jetzt neben der allgemeinen Härtefallklausel für die Jugendliebe noch eine zusätzliche Ausnahme eingefügt wird, so schaffen wir neue mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten, was es zu vermeiden gilt. Denken Sie etwa an den Fall, dass ein Täter 22 Jahre und ein Tag alt ist oder ein betroffenes Kind 13 Jahre und 364 Tage. Solche Probleme gilt es zu vermeiden. Die allgemeine Härtefallklausel ist ausreichend und schafft den im Rahmen der Umsetzung der Volksinitiative notwendigen Handlungsspielraum.
Ich bitte Sie somit, der Mehrheit und damit dem Ständerat zu folgen.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Namens der grünen Fraktion bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Markwalder zu unterstützen.
Im Rahmen der Initiative haben wir schon hier im Rat über die Jugendliebe diskutiert, und wir haben auch gesagt, dass wir dort eine Sonderregelung schaffen möchten, eine klare Regelung. Nun haben wir eine solche in Ziffer 3bis von Artikel 187 eingeführt, der Ständerat hat das konkretisiert, und nun geht es um diese Präzisierung. Mit der Begründung, dass dieser Tatbestand unter die Härtefallklausel fallen würde, möchte der Ständerat diese Bestimmung nun aber wieder streichen.
Eine Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist diesem Beschluss gefolgt. Nun wissen wir aber, wie das ist: In den letzten Zeiten hat die SVP die Härtefallklausel immer wieder angegriffen, sie möchte dort immer wieder ein bisschen Lücken oder Abschwächungen schaffen. Gerade deshalb erachten wir es als richtig, diese Konkretisierung im Gesetz sowohl für die Bürger und Bürgerinnen als auch für die gesetzesanwendenden Personen einzubauen.
Deshalb beantragen wir Ihnen, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen.
Rickli Natalie · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zuerst ganz herzlichen Dank allen von Ihnen, die für eine harte Umsetzung der Pädophilen-Initiative gestimmt haben, auch den Ständeräten, die uns in diesen wichtigen Fragen gefolgt sind! Namentlich sind jetzt auch der Konsum und die Herstellung von Kinderpornografie Bestandteil dieses lebenslänglichen Tätigkeitsverbots; das war ja nicht selbstverständlich. Ich bin froh, dass uns der Ständerat hier gefolgt ist.
Im Abstimmungskampf war tatsächlich die sogenannte Jugendliebe ein grosses Thema, und die Initianten haben immer gesagt, diese sei von dieser Initiative selbstverständlich gar nicht erfasst, sie sei eigentlich nicht einmal eine Ausnahme. Man kann das aber selbstverständlich festhalten und präzisieren. So ist denn auch der Vorschlag, wie Sie ihn jetzt in Ziffer 3bis sehen, unsere Formulierung.
Warum haben wir jetzt zwei Ausnahmen? Ursprünglich gab es die Härtefallklausel, dann kam noch die Jugendliebe-Bestimmung dazu. Weil ja die einzigen Ausnahmen in diesem Gesetz diese Jugendlieben sind, braucht man dafür keine spezielle Bestimmung mehr. Darum bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Markwalder abzulehnen und der Mehrheit der Kommission und auch dem Ständerat zu folgen. Das ist gerade auch für die Gerichte wichtig, die diese Debatte lesen, damit man nicht meint, auf der einen Seite gebe es Härtefälle wegen der Jugendliebe und dann auf der anderen Seite noch andere Fälle. Darum ist es so wichtig, dass wir nur eine Lösung haben; wir finden diese jetzt in Artikel 67 Absatz 4ter, der ebendiese Jugendlieben ausnimmt.
Damit wir die Gerichtspraxis auch evaluieren können, um zu wissen, was im Detail unter diese Härtefälle fällt, habe ich in der Kommission nachgefragt, ob es möglich ist, nach drei Jahren eine Evaluation des Härtefallartikels zu machen. Der Vertreter der Verwaltung hat zustimmend geantwortet. Vielleicht kann Frau Bundesrätin Sommaruga hierzu noch etwas sagen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Wir befinden uns bei der letzten Differenz dieses doch sehr langwierigen Geschäftes, in dem es darum geht, Personen, die sich an Kindern vergangen haben, mit einem Berufsverbot zu belegen. Worüber wir jetzt noch diskutieren, ist, ob wir Artikel 187 Ziffer 3bis streichen können oder nicht.
Wenn wir diesen Artikel anschauen, stellen wir fest: In der Gesetzesarbeit ist das quasi noch ein Überstand - ein Überstand vom Schleifen an diesem Gesetz, den wir in der vorherigen Runde absichtlich haben stehenlassen, weil wir klären wollten, ob wir mit der allgemeinen Härtefallbestimmung in diesem Gesetz die Jugendliebe wirklich erfasst haben oder nicht. Ich kann Ihnen sagen, dass das heute geklärt ist.
Wir sind, so glaube ich, alle der Meinung, dass die Jugendliebe im Härtefallartikel grundsätzlich erfasst ist, und zwar all diese Möglichkeiten, die schon aufgezählt wurden - vor allem der Fall, wenn ein Jugendlicher nicht genau an diesem Tag schon Geburtstag hatte, sondern einen Tag vor oder nach seinem Geburtstag über diese Schwelle springen würde, die in Artikel 187 Ziffer 3bis sehr streng und genau abgegrenzt ist. Das Leben ist aber nicht so streng und genau abgrenzbar, sondern mannigfaltig. Das Leben ist vielfältig, und die Fälle, die die Gerichte zu behandeln haben, werden so unterschiedlich sein, dass es nicht wirklich Sinn macht, wenn wir die Richter derart einschränken. Lassen Sie den Richtern für ihr Ermessen noch genügend Raum, um diese Härtefälle tatsächlich zu erkennen und dann im Sinne des Rechts gerecht Recht zu sprechen. Schränken Sie sie nicht zu sehr ein, indem Sie einen allgemeinen Artikel über Härtefälle im Gesetz lassen, und dem Richter dann mit einer ganz speziellen Härtefallklausel noch einen Auswahlstrauss lassen. Das führt nur zu Verwirrung, fördert aber die Rechtssicherheit nicht.
Die grünliberale Fraktion bittet Sie, hier der Mehrheit zu folgen und das Gesetz nun abzuschliessen.
de Buman Dominique · P-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion
Le président (de Buman Dominique, président): Le groupe socialiste se prononcera pour la proposition de la minorité.
Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD
Wir sprechen hier, bei dieser Vorlage, von der Pädophilen-Initiative, welche von 63,4 Prozent der Stimmenden und von allen Ständen angenommen wurde. Die BDP hatte diese Initiative unterstützt.
Das Volk hat entschieden, dass Personen, welche verurteilt wurden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt hatten, endgültig das Recht auf eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern oder Abhängigen verlieren sollen. Über diesen Grundsatz müssen wir nicht mehr entscheiden.
In der letzten Runde haben unser Rat und auch der Ständerat der Verhältnismässigkeitsklausel zugestimmt, womit insbesondere und aus unserer Sicht ausschliesslich die Fälle von Jugendliebe abgedeckt sind. Es braucht demnach diese zusätzliche Bestimmung in Artikel 187 nicht mehr. Es wäre doppelt gemoppelt oder doppelt reguliert, wenn wir dort Ziffer 3bis belassen würden. Die BDP möchte explizit, wie wir das auch vor der Abstimmung gesagt haben, dass die Jugendliebe davon nicht betroffen ist.
Wir dürfen aber nun den Blick aufs Ganze nicht vergessen. Die BDP-Fraktion ist zufrieden, wenn diese Vorlage nun insgesamt verabschiedet werden kann und somit geholfen werden kann, dass zusätzliche Opfer verhindert werden.
Ich möchte zum Schluss nochmals betonen: Es geht hierbei nicht um die Bestrafung der Täter - die muss so oder so erfolgen. Bei dieser Vorlage geht es primär darum, präventiv zu wirken, sodass verurteilte Täter nicht mehr so leicht an mögliche Opfer herankommen. Besten Dank, wenn Sie diese Vorlage nun so verabschieden!
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ziffer 3bis von Artikel 187, über die Sie jetzt noch diskutieren, enthält eine spezielle Ausnahmebestimmung, die es dem Gericht erlaubt, in Fällen von Jugendlieben auf die Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zu verzichten.
Bevor Sie aber über diese spezielle Ausnahmebestimmung abstimmen, möchte ich nochmals kurz erklären, wie es überhaupt zu dieser Ausnahmebestimmung gekommen ist. Der Entwurf des Bundesrates enthält keine spezielle Ausnahmebestimmung. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Jugendlieben und auch andere vergleichbare Fälle unter die allgemeine Ausnahmebestimmung fallen sollen. Die spezielle Ausnahmebestimmung für Jugendlieben wurde erst im Laufe der Beratungen überhaupt in dieses Gesetz aufgenommen, und zwar deshalb, weil das Schicksal der allgemeinen Ausnahmebestimmung alles andere als klar war. Für den Fall, dass die allgemeine Ausnahmebestimmung gestrichen würde, wollte man zur Sicherheit eine explizite Regelung für die Jugendlieben im Gesetz haben. In der Wintersession haben Sie beschlossen, nicht nur die allgemeine Ausnahmebestimmung beizubehalten, so, wie das der Ständerat bereits gemacht hatte, sondern auch die spezielle Ausnahmebestimmung für die Fälle von Jugendlieben.
Nun hat der Ständerat letzte Woche beschlossen, Ziffer 3bis zu streichen, und zwar in der Meinung, dass es neben der allgemeinen Ausnahmebestimmung nicht auch noch eine spezielle geben soll für die Jugendlieben. Ich bin, wie schon mehrmals gesagt, ebenfalls dieser Meinung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Jugendlieben die klassischen Beispiele, die unter diese allgemeine Ausnahmebestimmung fallen sollen. Das hat der Bundesrat schon in seiner Botschaft so dargelegt. Diese Auffassung ergibt sich aber auch aus den Äusserungen, die während den parlamentarischen Beratungen in Ihrem Rat sowie im Ständerat gemacht worden sind. Auch wenn es ein zentrales und unbestrittenes Anliegen ist, dass Jugendlieben nicht zu einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen sollen, so muss das nur der Klarheit halber nicht auch noch explizit im Gesetz erwähnt werden. Auch eine Präzisierung, was unter Jugendlieben zu verstehen ist, braucht es im Gesetz nicht. Dazu gibt es bereits eine Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
Beide Ausnahmebestimmungen im Gesetz zu lassen, das würde in der Praxis vielmehr zu Abgrenzungsproblemen führen. Es wäre nämlich unklar, ob Fälle von Jugendlieben nur unter die spezielle Ausnahmebestimmung fallen würden. Diese Frage könnte sich zum Beispiel bei Liebesbeziehungen stellen, bei denen der Täter nur knapp über 22 Jahre oder das Opfer gerade noch nicht 14 Jahre alt ist. In solchen Situationen wäre dann die spezielle Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. Darf das Gericht dann, gestützt auf die allgemeine Ausnahmebestimmung, auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichten oder nicht? Diese Frage müssten die Gerichte klären. Es ist aber davon auszugehen, dass es, bis die Frage vom Bundesgericht geklärt ist, zu unterschiedlichen kantonalen Praktiken käme und damit auch zu Rechtsunsicherheit.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, sich dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat anzuschliessen.
Frau Nationalrätin Natalie Rickli hat noch die Frage nach einer möglichen Evaluation gestellt. Ich kann bestätigen, was in der Kommission bereits gesagt worden ist: Es ist unbestritten, dass diese Ausnahmebestimmung im Gesetz eine wichtige Bestimmung ist. Wir haben ein grosses Interesse daran zu wissen, wie sie angewendet wird und welche Wirkung sie entfaltet. Deshalb werden wir eine entsprechende Evaluation durchführen. Damit diese Evaluation aber auch aussagekräftig ist, muss die Ausnahmebestimmung eine gewisse Zeit in Kraft sein. Eine Auswertung mit Aussagekraft kann nach drei Jahren ab Inkrafttreten durchgeführt werden. Das Bundesamt für Justiz wird eine solche Auswertung, allenfalls mit externer Hilfe, konzipieren und auch vornehmen.
Bauer Philippe · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Vous vous souviendrez que, le 4 décembre 2017, notre conseil était entré en matière sur le projet de modification du Code pénal et du Code pénal militaire visant à mettre en oeuvre l'initiative populaire "pour que les pédophiles ne travaillent plus avec des enfants". Vous vous souviendrez aussi que nous nous étions ralliés pour l'essentiel à la systématique du Conseil des Etats, mais qu'il subsistait malgré tout une dizaine de divergences.
Le 28 février 2018, le Conseil des Etats a adhéré à la plupart de nos décisions, et il ne subsiste aujourd'hui en effet plus que trois divergences que votre Commission des affaires juridiques vous propose d'éliminer. Deux d'entre elles n'ont suscité que très peu de discussions au sein de la commission. La troisième, par contre, a suscité des discussions non pas sur le fond, mais plutôt sur la forme, ce qui a permis à divers avis d'être échangés. Cette divergence concerne les amours juvéniles - Dieu sait si ce mot est moche.
La première divergence concerne l'article 67 alinéa 3 et la question de savoir si l'interdiction de travailler avec des enfants ne s'applique à la traite d'êtres humains que si la victime était mineure ou si cela doit concerner tous les cas de traite d'êtres humains. Le Conseil des Etats a considéré que la victime devait être mineure, et c'est dans la logique de ce qui a été voulu par les initiants. La Commission des affaires juridiques s'est ralliée à cette position.
Le deuxième point qui n'a suscité que peu de discussions portait sur l'introduction, proposée l'administration, de règles de coordination entre la loi fédérale sur le casier judiciaire informatique Vostra et le Code pénal dans le cadre de la mise en oeuvre, en inscrivant, à l'article 55 de la loi sur le casier judiciaire, quelques définitions en lien avec les extraits destinés à des particuliers. Cette proposition a aussi été acceptée sans opposition.
Par contre, la discussion a été beaucoup plus nourrie en ce qui concerne les amours juvéniles. Faut-il prévoir une disposition spéciale ou vaut-il mieux considérer qu'elles sont déjà visées par la clause générale qui permet parfois de ne pas prononcer une interdiction à vie de travail pour des infractions commises sur des enfants? La grande majorité de la commission a considéré que le débat était essentiellement formel et ne portait pas sur le fond. La quasi-totalité de la commission estime en effet qu'il s'agit de garder cette porte de sortie pour les amours juvéniles. Fallait-il dès lors introduire, malgré tout, un chiffre 3bis, à l'article 187 du Code pénal et à l'article 156 du Code pénal militaire, qui règle de manière spéciale la question? Ou fallait-il simplement renvoyer aux dispositions générales? De l'avis de la commission, la sécurité du droit commandait plutôt d'en rester à une disposition générale, et donc de ne pas introduire une disposition spécifique pour les amours juvéniles avec, comme cela a déjà été rappelé, la problématique de la limite - juste au-dessus, juste au-dessous de la limite -, ou la question du mariage par exemple.
Vous vous souviendrez aussi que le Conseil des Etats avait estimé cette disposition utile, et que notre conseil s'était rallié à cette idée. Aujourd'hui le Conseil des Etats a changé d'avis, il estime la disposition superfétatoire.
Dans la mesure où, pour notre commission, l'important était de savoir et de reconnaître que les amours juvéniles pourraient éventuellement être exclues du champ d'application de la loi elle s'est ralliée, par 13 voix contre 11, à la décision du Conseil des Etats.
Vous l'avez entendu, il existe une minorité Markwalder. Je vous renvoie au développement exposé par l'auteure.
Madame Natalie Rickli a également demandé qu'une évaluation soit faite d'ici quelques années pour connaître le nombre de mesures prononcées et l'efficacité de ces mesures. Cela a été accepté par le Conseil fédéral.
En résumé, aujourd'hui la Commission des affaires juridiques vous demande de vous rallier à la décision du Conseil des Etats et ainsi d'éliminer les dernières divergences.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion
Unsere Kommission hatte an ihrer gestrigen Sitzung noch drei Differenzen zum Ständerat zu bereinigen. Bei zweien ging es nicht um inhaltliche, sondern um rein redaktionelle Differenzen.
Zur ersten Differenz bei Artikel 67 Absatz 3 Litera a des Strafgesetzbuches: Inhaltlich besteht keine Differenz mehr zwischen unseren beiden Räten. Der Ständerat hat am 28. Februar beschlossen, sich bei der Altersgrenze sowie beim Deliktskatalog dem Nationalrat anzuschliessen. Der Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2017 enthält jedoch betreffend die Altersgrenze eine Inkongruenz: Der Nationalrat hat damals Buchstabe a gemäss Version des Ständerates übernommen, beim Rest von Absatz 3 folgte er dem Bundesrat. Diese Mischung der beiden Konzepte - Bundesrat und Ständerat - führte dazu, dass bei Artikel 67 Absatz 3 Litera a StGB die Altersgrenze wohl unbewusst ganz wegfiel. Damit die Altersgrenze von 18 Jahren im gesamten Artikel 67 Absätze 3 und 4 konsequent enthalten ist, hat der Ständerat beschlossen, Absatz 3 Litera a gemäss Entwurf des Bundesrates zu übernehmen. Dies ist eine logische Konsequenz der inhaltlich übereinstimmenden Beschlüsse der Räte betreffend die Altersgrenze in Artikel 67 Absätze 3 und 4 StGB. Unsere Kommission ist dem Beschluss des Ständerates diskussionslos und einstimmig gefolgt.
Zur inhaltlichen Differenz: Hier geht es darum, Artikel 187 Ziffer 3bis StGB wie auch Artikel 156 Ziffer 3bis MStGB, die Sonderausnahme für Jugendliebe, zu streichen. Betreffend Jugendliebe waren sich Nationalrat und Ständerat von Beginn weg einig, dass die Initiative nicht in ihrer ganzen Härte umgesetzt werden kann. Mit der Annahme der Ausnahme- oder Härtefallklausel in beiden Räten ist die Ergänzung bezüglich der Jugendliebe hinfällig geworden. Der Ständerat hat deshalb beschlossen, darauf zu verzichten.
Die Mehrheit unserer Kommission folgt dem Ständerat. Die Jugendliebe bedeutet nämlich keine Konkretisierung der Ausnahme- oder Härtefallklausel, sondern sie ist darin enthalten. Die Ausnahme- oder Härtefallklausel bedeutet auch keine allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung, sondern betrifft eben die Jugendliebe. Eine Sonderausnahme für die Jugendliebe würde höchstens zu Abgrenzungsschwierigkeiten und allenfalls Rechtsunsicherheit führen. Sie ist nicht mehr nötig.
Die Minderheit möchte die Sonderausnahme für die Jugendliebe beibehalten. Sie ist der Ansicht, dass dieses Anliegen im Gesetz spezifisch erwähnt werden müsse, da die Jugendliebe bereits im Abstimmungskampf zur Initiative permanent ein Thema gewesen und weil diese Ausnahme damals explizit versprochen worden sei.
Unsere Kommission beschloss mit 13 zu 11 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.
Einig ist sich die RK-NR, dass die Härtefallklausel, deren Entwicklung Zeit braucht, im Gesetz eine äusserst wichtige Funktion hat. Frau Bundesrätin Sommaruga hat es bereits erwähnt: Das Bundesamt für Justiz wird dazu nach ungefähr drei Jahren eine Evaluation vornehmen.
Eine weitere redaktionelle Differenz liegt bei den Artikeln 55 und 67 des Strafregistergesetzes vor. Es geht hier wieder nicht um eine inhaltliche Differenz, sondern um eine Anpassung als Folge der Beschlüsse bei Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 371a Absätze 1 und 2 StGB. Unsere Kommission hat eine Notiz des Sekretariates betreffend die Artikel 369, 369a und 371a StGB erhalten. Die Notiz enthält eine redaktionelle Frage und eine Frage der Koordination. Die RK-NR hat, wie schon die RK-SR, ohne Gegenstimme beschlossen, der Redaktionskommission den Auftrag zu erteilen, die beiden Fragen zu klären.
Ich bitte Sie, bei den drei Differenzen dem Ständerat und damit der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 81 Stimmen
(1 Enthaltung)
Ziff. 3 Titel; Art. 55 Abs. 1, 1bis, 2, 4; 67 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 titre; art. 55 al. 1, 1bis, 2, 4; 67 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Le président (de Buman Dominique, président): L'objet est ainsi prêt pour le vote final.