21.019

Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Wir beraten heute die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Die Detailberatung wird in zwei Blöcke aufgeteilt. Eine entsprechende Übersicht wurde Ihnen ausgeteilt.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Ihre Kommission hat die Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes am 24. und 25. Januar sowie am 11. und 12. April 2022 beraten und ist auf die Vorlage ohne Gegenstimme eingetreten.

Zum Handlungsbedarf und zu den Zielen der Vorlage: Trotz der Einführung der Versandhandelsregelung bleibt ein beachtlicher Teil des Konsums unbesteuert, denn es ist davon auszugehen, dass sich nicht alle ausländischen Versandhandelsunternehmen, die die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllen, auch wirklich haben eintragen lassen. Dies hat Auswirkungen auf die Bundeskasse sowie auf die inländischen Anbieter und Anbieterinnen gleichartiger Produkte, die der Mehrwertsteuer nicht ausweichen können. Indem künftig die Plattformen, wie von der Motion Vonlanthen gefordert, als Leistungserbringerinnen gelten, wird die mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Versandhandelsunternehmen sichergestellt.

Bei der Plattformbesteuerung wird die Lieferung eines Gegenstandes vom Versandhandelsunternehmen an die Kundschaft aufgeteilt in zwei Lieferungen: erstens vom Verkäufer oder von der Verkäuferin an die Plattform und zweitens von der Plattform an den Kunden oder an die Kundin. Betroffen sind sämtliche Lieferungen von auf Plattformen verkauften Gegenständen aus dem In- oder Ausland. Die Regelung umfasst auch Plattformen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz.

Durch die Zuordnung der Lieferung zu den Plattformen, die besser identifizierbar und weniger zahlreich sind als die Verkäufer und Verkäuferinnen, die darüber ihre Produkte vertreiben, wird es in der Regel nicht mehr notwendig sein zu prüfen, ob diese für sich allein die Bedingungen für die Steuerpflicht erfüllen. Es ist mit weniger Aufwand für die Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen und für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verbunden, wenn anstatt zahlreicher einzelner Versandhandelsunternehmen die Plattformen als steuerpflichtige Personen eingetragen werden.

Der Entwurf des Bundesrates steht im Einklang mit den OECD-Vorschlägen zur Besteuerung der über Plattformen abgewickelten Leistungen. Die Plattformbesteuerung bei Dienstleistungen wäre komplizierter, da mehrere Leistungserbringer möglich sind.

Weiter besteht unverändert Bedarf an Vereinfachungen für die steuerpflichtigen Personen und teilweise auch für die ESTV. Den grössten Vereinfachungseffekt der vorgeschlagenen Massnahmen hat - da mache ich die Klammerbemerkung: gemäss Bundesrat und ESTV - die Einführung der jährlichen Abrechnung. Insbesondere bei Unternehmen, die nach der effektiven Methode abrechnen, sind die administrativen Entlastungen von Bedeutung. Sie müssen die erzielten Umsätze und die abzugsfähigen Vorsteuern nur noch einmal statt viermal pro Jahr ermitteln. Bei Unternehmen, die mithilfe der Saldosteuersätze abrechnen, ist der Vereinfachungseffekt deutlich geringer, da sie aktuell nur halbjährlich abrechnen und nur die Umsätze ermitteln müssen.

Eine weitere Vereinfachung ist für Reisebüros vorgesehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft die Vorstösse Stöckli und von Siebenthal umgesetzt. Während heute bei Auslandreisen die einzelnen Komponenten der Reise für die Zwecke der Mehrwertsteuer aufgeschlüsselt und einzeln nach ihrem Leistungsgehalt beurteilt werden müssen, gilt künftig für alle Dienstleistungen von Reisebüros das Erbringerortsprinzip. Die Leistungen von Reisebüros sind von der Steuer befreit, wenn sie im Ausland bewirkt werden oder wenn sie von der Steuer befreit wären, da sie von einer Person erbracht würden, die kein Reisebüro ist. Dies führt zwar zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung in- und ausländischer Reisebüros bezüglich Reiseleistungen in der Schweiz, senkt aber den administrativen Aufwand und die Hürde für ausländische Reisebüros, Reiseleistungen in der Schweiz anzubieten. Das wirkt sich somit positiv auf den Tourismusstandort Schweiz aus. Das war jedenfalls die Meinung des Bundesrates. Die Kommission hat jedoch anders entschieden; mehr dazu in der Detailberatung.

Der Emissionshandel ist gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2019 der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Hier wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um dieses Bundesgerichtsurteil umzusetzen. Mit der Einführung der generellen Bezugsteuerpflicht bei der Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten geht es auch um Verhinderung von Missbrauch. Es geht bei der Einführung einer generellen Bezugsteuerpflicht bei der Übertragung von diesen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten eben um Verhinderung von Missbrauch.

Die Motion 16.3431 der WAK-S soll umgesetzt werden mittels einer gesetzlichen Fiktion, wonach von einem Gemeinwesen ausgerichtete Mittel mehrwertsteuerrechtlich als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag gelten, sofern das Gemeinwesen diese Mittel der empfangenden Person gegenüber ausdrücklich als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet. Die gesetzliche Fiktion erhöht die Rechtssicherheit im Bereich der Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge signifikant.

Schliesslich werden nebst der erwähnten Motion Vonlanthen und der Motion der WAK-S noch weitere Motionen umgesetzt, so z. B. die Motion Maire Jacques-André 18.4205, "Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Damenhygieneartikel", und die Motion Humbel 19.3892, "Keine Behinderung der hausärztlich koordinierten Versorgung durch den Fiskus".

Die Kommission unterstützt die Vorlage grundsätzlich und tritt auf diese ein. Kritisch wurde von einigen ausgeführt, dass es bereits die zweite Teilrevision seit der Totalrevision von 2010 ist. Sie stelle ein Sammelsurium von Massnahmen dar, da der Bundesrat einerseits Vorstösse des Parlamentes und andererseits eigene Änderungen einbringe. Entlastungen bringe sie der Wirtschaft kaum und stelle für das Mehrwertsteuersystem insgesamt keinen Fortschritt dar. Das System werde laufend verkompliziert. Die Mehrwertsteuer sei auf Stufe Bund einer der grössten administrativen Kostenfaktoren für die Schweizer Unternehmen.

Für andere geht es bei dieser Vorlage im Wesentlichen um notwendige Anpassungen infolge von Bundesgerichtsentscheiden und um die Erfüllung von angenommenen parlamentarischen Vorstössen. Insbesondere die deutliche Erhöhung der Rechtssicherheit und die Schaffung einer Gleichbehandlung bei den Plattformen wird begrüsst.

Die Kommission bittet Sie ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten.

Amaudruz Céline · Mit-F · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Réunie les 24 et 25 janvier, puis le 11 avril 2022, la Commission de l'économie et des redevances a procédé à l'examen de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée, la loi sur la TVA.

Lors de ses séances des 24 et 25 janvier, la commission est entrée en matière sans opposition sur le projet du Conseil fédéral et a commencé la discussion par article. Elle a souhaité toutefois procéder à des clarifications supplémentaires concernant plusieurs dispositions proposées, dont celle en relation avec l'imposition des plateformes et l'échange de quotas d'émission.

La commission a donc poursuivi la discussion par article lors de sa séance du 11 avril 2022. Elle a procédé à une série d'auditions et a ainsi pu clarifier les points qui étaient restés en suspens.

Au vote sur l'ensemble, la commission a approuvé le projet sans opposition.

A sa séance du 24 septembre 2021, le Conseil fédéral a adopté le message concernant la modification de la loi sur la TVA. Le projet du Conseil fédéral contient une multitude de mesures, d'une part pour mettre en oeuvre des interventions du Parlement, d'autre part pour introduire ses propres modifications.

L'assujettissement des plateformes en ligne à la TVA est la mesure la plus importante du présent projet de révision. Le Conseil fédéral propose également de traiter toutes les subventions versées par des collectivités publiques comme des subventions du point de vue de la TVA. Par ailleurs, les PME doivent avoir la possibilité d'établir des décomptes de TVA une fois par an et plus quatre fois par année, ce qui sera un grand soulagement pour les PME. D'autres nouveautés concernent les certificats relatifs aux émissions de CO2, les agences de voyage étrangères et les dispositions relatives à la représentation fiscale.

Il est question enfin d'étendre le catalogue des exceptions fiscales et de soumettre d'autres prestations au taux d'imposition réduit.

Permettez-moi de dire un mot des conséquences du projet sur les finances et le personnel de la Confédération. Hormis l'imposition des plateformes numériques, toutes les mesures n'ont que de faibles conséquences sur les recettes. La réforme devrait même engendrer des recettes supplémentaires récurrentes qui, selon une estimation sommaire, devraient s'élever à quelques dizaines de millions de francs. Toutefois, ce montant ne tient pas compte des diminutions de recettes actuellement non quantifiables découlant de la modification liée aux subventions. Le mise en oeuvre de ce projet nécessitera vraisemblablement la création de huit postes supplémentaires à l'Administration fédérale des contributions (AFC).

Donc, comme je le disais, la commission est entrée en matière sur le projet sans opposition. Toutefois, elle a considéré qu'il était encore nécessaire de procéder à des clarifications sur plusieurs aspects complexes, notamment l'échange de quotas d'émission, l'imposition des plateformes numériques et des tour-opérateurs étrangers, ainsi que la possibilité d'une inscription rétroactive à la TVA. La commission a ainsi chargé l'AFC d'établir des rapports complémentaires sur ces questions.

Plusieurs propositions soutenues par la majorité de la commission ont été déposées afin d'entraîner de vraies simplifications, considérant que, pour certains éléments, le Conseil fédéral avait manqué d'ambition, en particulier, sur le plan pratique, pour un grand nombre d'entreprises, en ce qui concerne, comme je l'ai dit, le report du paiement par exemple.

Je parlerai plus en détail des résultats des délibérations de la commission lors du traitement des différents blocs. Toutefois, et dans la mesure où un nombre important de propositions de minorité ont été déposées et où le temps à disposition pour les traiter sera restreint, je me permets d'ores et déjà de vous faire connaître globalement les positions de la commission.

La commission a, lors de sa séance du mois de janvier 2022, souhaité que les prestations administratives fournies en relation avec des traitements médicaux et la mise à disposition de personnel de santé à des fins relevant des soins aux malades soient exclues du champ de l'impôt. En outre, la commission a rejeté une proposition visant à délimiter les exonérations de l'impôt dans le domaine des traitements médicaux. De même, une proposition ayant pour but de biffer la nouvelle disposition selon laquelle les subventions doivent être expressément indiquées comme telles a été rejetée. Ces aspects ont donné lieu à des propositions de minorité dont je vous parlerai lors de l'examen des blocs concernés.

Il y a lieu de préciser que l'un des sujets principaux des travaux de la commission a été l'introduction de l'imposition des plateformes numériques mises en oeuvre par des mesures du projet du Conseil fédéral. D'une part, les tiers qui mettent en relation des fournisseurs et des destinataires de prestations au moyen d'une plateforme numérique seront astreints à fournir des renseignements, d'autre part les plateformes de vente par correspondance seront tenues de remettre des décomptes de la TVA.

Si la commission a été favorable à l'imposition des plateformes numériques, elle voudrait étendre le report du paiement de l'impôt à tous les importateurs assujettis à la TVA, afin de garantir que les entreprises importatrices suisses ne soient pas désavantagées par rapport aux plateformes numériques étrangères qui, selon le projet, doivent disposer du report du paiement de l'impôt. Une importante majorité de membres de la commission a demandé que les prestations électroniques et les prestations de télécommunication soient, elles aussi, assujetties à la TVA.

La majorité de la commission a soutenu par ailleurs le Conseil fédéral dans son intention d'assujettir le transfert des droits d'émission à l'impôt sur les acquisitions. Une proposition visant une exclusion du champ de l'impôt a été déposée, mais elle a été rejetée.

La commission a également relevé que l'écrasante majorité du commerce de droits d'émission était le fait d'entreprises qui ont le droit de déduire l'impôt préalable, et que ces dernières ne devraient donc pas faire face à des charges fiscales supplémentaires. Elle considère en outre que l'assujettissement à l'impôt sur les acquisitions constitue un remède efficace contre la taxe occulte.

La majorité de la commission adhère également au projet du Conseil fédéral en ce qui concerne l'introduction du taux réduit de 2,5 pour cent sur les produits d'hygiène menstruelle. La commission a rejeté une proposition visant à biffer cette nouvelle disposition et a réservé le même sort à une proposition qui avait pour objectif l'extension de la mesure aux langes pour bébés et aux protections pour personnes incontinentes.

La commission s'écarte du projet du Conseil fédéral en plusieurs points. Sur la question des agences de voyage étrangères libérées d'un assujettissement dans le projet du Conseil fédéral, une majorité de la commission propose de maintenir le droit en vigueur. La majorité de la commission veut en outre étendre l'exclusion du champ de l'impôt prévu pour les traitements médicaux dans les hôpitaux aux prestations des services ambulatoires et des hôpitaux de jour. La commission propose en outre une exclusion de l'impôt pour les fondations de placement. Elle a encore proposé à son conseil de ne pas renoncer à la représentation fiscale pour les entreprises étrangères. Elle souhaite étendre la possibilité de déduction de l'impôt préalable pour les holdings.

Voilà un bref résumé des discussions et décisions au sein de notre commission. Je me permets déjà de vous dire que, au vote sur l'ensemble, la commission a approuvé le projet, également sans opposition.

Burgherr Thomas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion unterstützt die Revision und die Umsetzung der Vorlage grundsätzlich und wird auch auf die Vorlage eintreten. Insbesondere unterstützen wir Vereinfachungen für KMU und die Abschaffung von Ungleichbehandlungen im Bereich der Sport- und Kulturanlässe. Unbestritten sind auch die Bereiche Digitalisierung und Betrugsbekämpfung. Trotzdem beurteilen wir Teile der Vorlage und gewisse Stossrichtungen auch kritisch, weil die Entlastungen für die Wirtschaft nur minimal sind und die Revision für das Mehrwertsteuersystem insgesamt keinen Mehrwert darstellt. Mit wenigen Ausnahmen wird eher alles noch komplizierter gemacht. Auch die Kadenz an Revisionen und Anpassungen ist in Bezug auf die Rechtssicherheit für die Wirtschaft an sich nicht sehr hilfreich. Das System ist so oder so schon komplex und stellt insbesondere für die KMU eine der grössten administrativen Belastungen dar. Hier ist also Vorsicht geboten. Dies gilt es im Hinterkopf zu behalten.

Wir stehen beispielsweise der Plattformbesteuerung kritisch gegenüber, die der Wirtschaft und Gesellschaft rund 75 Millionen Franken pro Jahr entzieht. Die SVP lehnt grundsätzlich neue und höhere Steuern und Abgaben ab. Die Politik hat hier wieder einmal das Gefühl, sie könne den grossen, vermeintlich bösen Plattformen eins auswischen und diese etwas eindämmen. Am Schluss des Tages treffen die Massnahmen aber die Kundinnen und Kunden in der Schweiz. Wir ärgern uns dann wieder über die Hochpreisinsel Schweiz, die wir mit solchen Massnahmen teilweise selber verursachen.

Eine solche Besteuerung würde zu höheren Preisen und einem tendenziell schlechteren Angebot für die Schweizerbürgerinnen und -bürger führen. Diese Besteuerung zielt an der Digitalisierung und den Entwicklungen im Bereich Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen mithilfe elektronischer Informationstechnologien sowie an den gesellschaftlichen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Trends vorbei. Zudem zementieren wir damit nur die Monopolstellung und Macht der grossen Plattformen gegenüber den kleineren Unternehmen. Um das etwas abzuschwächen, haben wir kleinere Änderungsanträge gestellt, die wir in Block 2 diskutieren werden. Bezüglich der administrativen Massnahmen bezweifeln wir die Umsetzbarkeit und die genügende rechtliche Abstützung.

Die Vorlage ist relativ technisch und mit Einzelpunkten versehen, die aus bereits vom Parlament angenommenen Vorlagen stammen. Es ist vor allem eine Ansammlung von Kleinstmassnahmen. Die finanzielle Tragweite der Revision ist sehr beschränkt. Die Diskussion in der Kommission hat mir aber auch gezeigt, dass bei einzelnen Aspekten teilweise grosse Unsicherheit herrscht.

Sie sehen also, auch wenn wir auf die Vorlage eintreten und sie insgesamt unterstützen, haben wir dennoch Vorbehalte und Korrekturvorschläge, die sich in diversen Minderheitsanträgen zeigen, die wir in den entsprechenden Blöcken diskutieren werden.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Depuis son introduction en 1995, la taxe sur la valeur ajoutée a été plusieurs fois révisée, totalement ou partiellement. Après les discussions autour d'un taux unique à 6,1 pour cent enterré par le Parlement en 2010, le modèle de TVA à plusieurs taux que nous connaissons aujourd'hui est entériné, et avec lui la dimension politique des exemptions et exceptions à ce qui constitue la taxe des consommateurs.

Il s'agit cette fois-ci d'une révision partielle, il n'y a donc pas de remise en cause du fonctionnement de la TVA. La loi sur la TVA (LTVA) s'adapte à son époque en traitant notamment des plateformes de vente en ligne.

Le fait d'obliger les plateformes de vente en ligne étrangères à s'assujettir à la TVA pour des biens vendus en Suisse contribue à créer les conditions d'une concurrence équitable pour les prestataires suisses.

Face à la croissance rapide et continue du commerce en ligne, l'imposition des plateformes apparaît comme les prémisses d'une responsabilisation de ces acteurs phares du marché. Dans l'attente optimiste d'élaborer prochainement les standards qui régiront enfin le commerce en ligne, cette révision de la LTVA constitue un progrès, certes pas révolutionnaire, mais néanmoins notable.

Il est cependant regrettable de constater le manque de nuance émanant tant du Conseil fédéral que de la majorité de notre commission pour ce qui est de disposer de moyens d'action à l'encontre des plateformes qui ne respecteraient pas leur obligation de s'assujettir. Les solutions retenues sont ici insatisfaisantes et font fi de l'intérêt des consommatrices et consommateurs.

Trop souvent ces derniers sont ignorés sous prétexte d'une efficience administrative généralement spéculée.

Cette révision vise aussi une simplification technique pour nos entreprises, pour nos PME, c'est donc aussi une bonne chose, que le groupe des Verts soutient.

"Steuer steuert!" La loi sur la TVA a donc aussi une dimension politique. Elle se fait l'écho des enjeux et combats actuels en prévoyant des baisses de la TVA sur certains produits, comme les produits d'hygiène menstruelle. Bien sûr, l'économie ainsi réalisée par les Suissesses dépendra aussi de la répercussion de la baisse de la TVA qui est faite in fine sur les prix en magasin. Et le Parlement n'a à ce sujet pas son mot à dire. Mais il peut saisir ce modeste levier pour diminuer une inégalité de traitement concernant la moitié de la population: les femmes. Il en va de même pour les langes, qui représentent pour les familles et les personnes incontinentes une dépense incompressible et un bien de première nécessité.

Cette révision présente également l'opportunité d'encourager l'économie circulaire en diminuant la TVA sur les produits de seconde main.

Le groupe des Verts entrera donc sans hésitation en matière sur cette révision partielle. Je reviendrai défendre mes deux minorités et exposer la position de mon groupe concernant les deux blocs.

Ryser Franziska · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion

Die Mehrwertsteuer ist ein Grundpfeiler des Fiskus. 31 Prozent des Bundeshaushalts werden durch die Verbrauchssteuer finanziert. Eine zeitgemässe und faire Mehrwertsteuer ist daher im Interesse von uns allen. Die grüne Fraktion unterstützt die vorliegende Reform, mit der die Entwicklung im Online-Versandhandel abgebildet und die Mehrwertsteuer einfacher und weniger betrugsanfällig ausgestaltet werden soll. Wir werden auf das Geschäft eintreten.

Die Vereinfachungen für die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen und KMU wie die neu mögliche jährliche Abrechnung befürworten wir, ebenso die einfachere Handhabung der Subventionszahlungen durch die öffentliche Hand. Denn die gesetzliche Fiktion führt zu einer höheren Rechtssicherheit betreffend die Subventionen und öffentlich-rechtlichen Beiträge. Auch auf die Bundeskasse hat die Revision eine voraussichtlich zwar geringe, aber doch positive Auswirkung mit Mehreinnahmen im zweistelligen Millionenbereich.

Für die Konsumentinnen und Konsumenten bringt diese Revision jedoch nur geringfügige Verbesserungen. Hier sehen wir noch Handlungsbedarf, beispielsweise im Bereich der Reparaturdienstleistungen und der Circular Economy. Insbesondere im Bereich der Secondhand-Märkte sehen wir Grünen die Möglichkeit für eine Anpassung. Es gibt immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten, die nachhaltig einkaufen wollen. Second Sale statt Fast Fashion ist das Motto, dem sich auch traditionelle Marken und Händler verschreiben. Wichtig dabei: Auf Secondhand-Produkten wurde bereits eine Mehrwertsteuer bezahlt. Bei einem Weiterverkauf soll diese nicht noch ein zweites oder drittes Mal erhoben werden. Das entlastet die Konsumentinnen und Konsumenten, und es fördert eine längere Nutzungsdauer von Kleidern und anderen Produkten. Damit unterstützen wir eine nachhaltige und ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft. Meine Kollegin Sophie Michaud Gigon wird im zweiten Block mehr dazu ausführen.

Neben den teils eher technischen Anpassungen hat dieses Geschäft auch eine politische Dimension. Erst wenige Monate ist es her, seit Hunderte von Frauen vor dem Bundeshaus aufmarschierten mit der Forderung: "Runter mit der Tamponsteuer!" Denn Monatshygieneprodukte werden heute zum normalen Steuersatz besteuert, obwohl es sich dabei offensichtlich um Güter des täglichen Bedarfs handelt. Deutschland, Österreich, Irland, Kanada, Australien, Indien - sie alle haben die Besteuerung auf Menstruationsprodukte reduziert oder abgeschafft. Nur in der Schweiz hält man weiterhin daran fest, dass der reduzierte Satz zwar für Dünger, Futtermittel und Kaviar gilt, nicht jedoch für Binden und Tampons. Das soll sich heute ändern, denn alles andere wäre auch "bloody unfair".

Die grüne Fraktion unterstützt die vorliegende Reform, mit der die Mehrwertsteuer an verändertes Konsumverhalten durch Versandhandelsplattformen angepasst wird. Wir wirken darauf hin, dass unser Steuersystem bei dieser Gelegenheit sozialpolitisch gerechter und ökologisch nachhaltiger ausgestaltet wird - danke, wenn Sie unsere entsprechenden Anträge unterstützen.

Feller Olivier · Mit-M · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

Le groupe libéral-radical entrera en matière sur le projet de révision de la loi sur la TVA même s'il faut admettre que la réforme manque un peu de lisibilité. Nous n'en faisons pas le reproche au Conseil fédéral, qui a souhaité, au travers de cette réforme, répondre à certaines interventions parlementaires qui lui avaient été transmises. Il n'en demeure pas moins que le projet aborde des thématiques très variées sans forcément aboutir à une limpidité accrue de la réglementation sur la TVA.

Le groupe libéral-radical préconise depuis longtemps une simplification drastique de la loi sur la TVA et la mise en place, dans toute la mesure du possible, d'un taux unique afin d'éviter les problèmes de délimitation et d'assurer l'égalité de traitement entre les acteurs économiques et les consommateurs. Nous rappelons que la gestion de la TVA représente une charge administrative extrêmement lourde pour les entreprises, pour les PME. Tout doit donc être entrepris pour alléger cette charge. Le groupe libéral-radical tient également à ce que la réglementation sur la TVA intègre les pratiques et les processus qui se sont avérés pertinents dans la pratique.

C'est à l'aune de ces principes que je viens de rappeler que nous accepterons ou rejetterons les différentes propositions qui nous sont soumises aujourd'hui. Ainsi, nous nous opposerons, par exemple, à la création d'exceptions nouvelles concernant les biens de seconde main, les langes pour bébé ou les produits d'hygiène menstruelle.

En revanche, nous soutiendrons avec conviction les modifications qui profiteront au commerce suisse de détail au travers de l'élimination de la plupart des désavantages imputables à la TVA que ces opérateurs subissent aujourd'hui par rapport à leurs concurrents étrangers.

Nous saluons également les dispositions qui visent à garantir le paiement de l'impôt, l'introduction d'un décompte annuel et l'imposition de la vente par correspondance par l'intermédiaire de plateformes numériques.

Cette modeste introduction étant faite, je cède la parole, si le vice-président le permet, à Petra Gössi qui abordera la matière de façon encore plus décisive.

Gössi Petra · Mit-F · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion

Nach nur sechs Jahren muss das Mehrwertsteuergesetz ein weiteres Mal der sich wandelnden Wirtschaft angepasst werden. In den letzten Jahren wurden denn auch diverse Vorstösse gutgeheissen, die nun umgesetzt werden sollen, und es finden ein paar weitere Neuerungen Eingang ins Mehrwertsteuergesetz.

Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt die aktuelle Teilrevision in ihren Hauptpunkten: in der Besteuerung von Versandhandelsplattformen und darin, die Auskunftspflicht zu regeln. Selbstverständlich unterstützen wir auch die Umsetzung von Massnahmen zur Betrugsbekämpfung. Wir begrüssen ferner die Einführung von neuen Vereinfachungen für die KMU, auch wenn uns diese zu wenig weit gehen. Wir erachten es nämlich als verpasste Chance, dass die Vorlage der Wirtschaft kaum Entlastung bringt.

Seit der Totalrevision von 2010 und der Teilrevision von 2016 hat sich das System laufend verkompliziert. Das komplexe System führt dazu, dass die Mehrwertsteuer auf Stufe Bund für Firmen einer der grössten Kostenfaktoren im administrativen Bereich ist. Wir sprechen hier von Kosten von rund einer Milliarde Franken. Den Konsumenten würde es am meisten bringen, wenn diese Kosten reduziert werden könnten. Mit der Einführung des Einheitssatzes wäre eine solche substanzielle Entlastung möglich, weil der Einheitssatz das System der Mehrwertsteuer radikal vereinfachen würde. Das bleibt vorerst aber Wunschdenken.

Bei der Beratung haben wir unseren Kompass an folgendem Koordinatensystem ausgerichtet:

1. Es ist uns wichtig, dass sich neue Regeln im Mehrwertsteuergesetz nach der bereits bestehenden Praxis richten. Ins Gesetz soll Eingang finden, was sich in der Praxis bewährt hat.

2. Änderungen sollen nur vorgenommen werden, wenn sie auch wirksam sind. Die häufigen Revisionen des Mehrwertsteuergesetzes sind für die Praxis eine Herausforderung, weil die Administration eines Unternehmens immer wieder an die neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Das ist nicht nur aufwendig und kostspielig, sondern es ist auch der Rechtssicherheit abträglich.

3. Bei der Mehrwertsteuer sollen nicht noch mehr Ausnahmen beschlossen werden. Jede Ausnahme, mag sie noch so logisch erscheinen, wirft neue Abgrenzungsfragen und Fragen zur Gerechtigkeit auf. Wenn einmal eine Ausnahme gewährt wird, wächst verständlicherweise die Begehrlichkeit nach einer weiteren Ausnahme und Korrektur eines anderen als ungerecht entlarvten Umstands.

4. Es ist wichtig, dass Internetplattformen nun eigenständig besteuert werden.

Dieses Koordinatensystem führt dazu, dass wir viele Minderheitsanträge nicht unterstützen werden. Darauf werden aber meine Deputationskollegen aus der Kommission bei der Beratung der beiden Blöcke detailliert eingehen.

Regazzi Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Erlauben Sie mir einige Eingangsbemerkungen zur Realität der Umsetzung der Mehrwertsteuer, die ich nicht nur aus Sicht meiner Fraktion, sondern auch aus der Sicht eines Unternehmers mache.

Für Firmen ist die Mehrwertsteuer eine sehr komplizierte Sache. Sie ist auch gemäss wissenschaftlichen Studien und den Erhebungen des Bundes eine der grössten administrativen Belastungen für Unternehmen überhaupt. Die Belastung der Unternehmen durch die Mehrwertsteuer ist vor allem eine zeitliche. Für die Umsetzung braucht es im Vorfeld die notwendigen Kompetenzen, um das Gesetzesmaterial zu verstehen.

Das Mehrwertsteuergesetz ist mit den vielen Sätzen, den Ausnahmen und den Sondertatbeständen schon konzeptionell schwer zu handhaben. Es wurde im Laufe der Zeit noch unhandlicher, weil immer mehr Sonderregelungen und Systembrüche darin aufgenommen wurden. Je komplexer die Mehrwertsteuer wird, desto mehr Kontrollen werden notwendig sein, da sichergestellt werden muss, dass das Gesetz richtig umgesetzt wird. Letztendlich ist es mit massiven Kosten für die Unternehmen und die Steuerbehörden verbunden.

Deshalb haben führende Wirtschaftsverbände - eigentlich die ganze Wirtschaft - schon des Öfteren die radikale Vereinfachung der Mehrwertsteuer mit einem Einheitssatz vorgeschlagen. Nur die Vereinfachung der Mehrwertsteuer dient den Schweizer Firmen, dem Schweizer Staat und den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten.

Der Einheitssatz ist umstritten, weil er einige Preise in die Höhe treiben würde. Dabei wird jedoch übersehen, dass durch die Abschaffung der zahlreichen Ausnahmen viele andere Preise sinken würden, um den Geldbeutel der Verbraucher insgesamt zu entlasten. Die Kontrollaufgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ort wäre einfacher und damit kostengünstiger umzusetzen, und die Unternehmen würden weniger Zeit und Geld mit der Komplexität der Mehrwertsteuer verschwenden.

Angesichts dieser Eingangsbemerkungen kann es Sie nicht verwundern, dass die Mitte-Fraktion diese Vorlage kritisch beurteilt. Ich gehe ihre wichtigsten Punkte durch und erläutere unsere Position, die ebenfalls drei Hauptziele verfolgt: das Gesetz zu vereinfachen, die Ausnahmen zu reduzieren und somit einen für alle gültigen Rahmen durchzusetzen.

Zur Unterstellung von Emissionszertifikaten unter die Steuerpflicht: Die Mitte-Fraktion befürwortet hier den Entwurf des Bundesrates und damit die Unterwerfung von Emissionszertifikaten unter die Steuer. Hier geht es um eine Vereinfachung, also auch darum, den gesamten Konsum der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Im konkreten Fall führt dies sogar zu Vorteilen für die betroffene Branche. Was ist der Grund dafür? Es geht um den Vorsteuerabzug. Für Unternehmen, die Kompensationsprojekte entwickeln und entsprechend mit Zertifikaten handeln, d. h. kaufen und verkaufen, ist der Vorsteuerabzug Teil der Rentabilitätsüberlegungen. Wenn diese Unternehmen die Vorsteuer nicht mehr abziehen können, werden ihre Projekte auf einen Schlag um 7 Prozentpunkte weniger rentabel. Das ist ein grosser Sprung in der Kostenentwicklung.

Die Schweiz hat sich zu einem der internationalen Cluster von Unternehmen entwickelt, die solche Kompensationsprojekte durchführen. Es wäre problematisch, wenn sie diese internationale Positionierung gefährden würde, indem sie de facto die Steuern für diese Unternehmen erhöht.

Zur Plattformbesteuerung: Die Mitte-Fraktion unterstützt die Mehrwertsteuerpflicht von Online-Plattformen. Die Steuerpflicht sollte für die Plattformen auch verbindlich sein. Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, auch wenn man nicht vergessen sollte, dass Dienstleistungen auch über elektronische Plattformen verkauft werden. Die Zielsetzung, Verzerrungen zulasten von Schweizer Anbietern zu unterbinden, ist aus Wettbewerbsgründen richtig.

Das Verlagerungsverfahren soll grundsätzlich allen Steuerpflichtigen offenstehen und nicht bloss den Plattformen. Das Recht für elektronische Plattformen, standardmässig das Verlagerungsverfahren zur Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, ist allen Importeuren zu gewähren. Indem das Verfahren ausländischen elektronischen Plattformen bedingungslos zur Verfügung gestellt wird, werden inländische Importeure benachteiligt, da sie nicht das gleiche Recht haben. Das Verlagerungsverfahren stellt tatsächlich für importierende Unternehmen eine finanzielle und administrative Erleichterung dar, indem die Mehrwertsteuer periodisch statt bei jeder einzelnen Einfuhr entrichtet werden kann. Deswegen geht es nicht an, dass externe Plattformen von bestimmten Bedingungen befreit werden, während importierende Unternehmen weiterhin diesen Verfahren und Bedingungen unterworfen sind. Wenn sich der Bundesrat zum Ziel setzt, die KMU von administrativen Aufgaben zu entlasten, dann sollte dies auch dort geschehen.

Das letzte Thema ist die Steuervertretung für ausländische Unternehmen. Die Möglichkeit, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ausländische Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig werden, von der Pflicht zur Bestimmung einer Steuervertretung befreit, lehnt die Mitte-Fraktion ab. Die Bestimmung einer Steuervertretung ist für ein ausländisches Unternehmen zwar mit Kosten verbunden, jedoch entstehen inländischen Unternehmen für die Erfüllung der Steuerpflicht ebenfalls hohe Kosten, was aus Sicht des fairen Wettbewerbs nicht verständlich ist. Auch hier ist es nicht nachvollziehbar, dass ausländische Unternehmen von bestimmten Verpflichtungen befreit werden, während Schweizer Unternehmen strengere, zeit- und kostenintensive Regeln einhalten müssen.

Sur la base de ces éléments introductifs concrets et dans le but d'avoir de véritables conditions-cadres pour l'ensemble de l'économie et des consommateurs, le groupe du Centre propose d'entrer en matière sur le projet afin de simplifier la loi sur la TVA et de créer un cadre qui exclue autant que possible une multitude d'exceptions.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Die SP-Fraktion unterstützt die vorgesehenen Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes weitgehend und wird auf das Geschäft eintreten.

Mit der Vorlage werden aufgrund von überwiesenen Vorstössen verschiedene Anpassungen im Mehrwertsteuergesetz in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerabrechnung und Steuersicherung umgesetzt. Allerdings zeigt sich einmal mehr, wie komplex das Mehrwertsteuergesetz mit seinen vielen Detailregelungen ist und wie schnell das System aus dem Gleichgewicht kommen kann, wenn man einzelne Bestimmungen mit oft gut gemeinten Vorstössen oder Anträgen ändern will. Was zuerst als vermeintlich guter Lösungsvorschlag daherkommt, entpuppt sich beim näheren Hinsehen als wenig zielführend oder gar als Verschlimmbesserung.

Das hat sich beispielsweise bei der Regulierung der ausländischen Tour Operators gezeigt, die von der Steuerpflicht befreit werden sollten, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren, was aber zu einer Ungleichbehandlung mit inländischen Reisebüros führen würde. Aus den Diskussionen in der WAK-N wurde klar, dass der Status quo die bessere Lösung ist, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen, wonach Reisebüros mit Sitz in der Schweiz für ihre Reisen in die EU, insbesondere nach Deutschland, neu steuerpflichtig werden. Darum macht es Sinn, dass das umgekehrt auch so gilt.

Auch in diese Revision sind im Verlauf der Beratungen in der WAK-N wieder zusätzliche Forderungen aufgenommen worden, die weder im Detail geklärt werden konnten noch vernehmlasst wurden und deren finanzielle Auswirkungen in Form von Mindereinnahmen nicht bekannt oder viel zu gross sind. Das gilt auch für den Einzelantrag Matter Michel. Das Anliegen bezüglich der Vorsteuerkürzung bei Subventionen hat die SP-Fraktion in die Kommissionsdiskussion eingebracht, aus den vorhin genannten Gründen und wegen geschätzter Ausfälle von über einer Milliarde Franken aber nicht weiterverfolgt. Soviel ich gehört habe, hat Kollege Matter seinen Einzelantrag zurückgezogen, was wir sehr begrüssen.

Die SP-Fraktion wird im Grossen und Ganzen die bundesrätliche Vorlage unterstützen und jenen Anpassungen zustimmen, die aufgrund von Veränderungen in den wirtschaftlichen Prozessen oder von Bundesgerichtsurteilen erforderlich sind, grosse Teile der Bevölkerung bzw. der Konsumentinnen und Konsumenten betreffen oder Ungleichheiten im System oder Missbrauch verhindern. Das sind vor allem folgende Änderungen:

Die Unterstellung der Online-Versandhandelsplattformen unter die Mehrwertsteuer, also die Plattformbesteuerung, ist aus unserer Sicht zielführend. Verzerrungen zulasten von Schweizer Anbietern, namentlich von Versandhandelsunternehmen, zu unterbinden, ist aus Wettbewerbsgründen richtig. Künftig sollen im Versandhandel Internetmarktplätze selbst als Leistungserbringer behandelt werden und nicht mehr die Unternehmen, die ihre Produkte über diese Plattformen vertreiben. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt demnach durch die Versandhandelsplattformen. Entziehen sich ausländische Plattformen der Steuerpflicht, können ein Einfuhrverbot oder eine Vernichtung der Sendungen verfügt sowie die Veröffentlichung der Namen der fehlbaren Unternehmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten angeordnet werden.

Für Produkte der Monatshygiene soll künftig der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent gelten. Damit wird die Motion Maire Jacques-André 18.4205, "Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Damenhygieneartikel", umgesetzt und eine überschaubare Produktgruppe, die aber für die Frauen und damit für die Hälfte der Bevölkerung notwendig ist, endlich dem tieferen Mehrwertsteuersatz unterstellt. Es ist längst Zeit dafür.

Subventionen von Gemeinwesen sollen auch mehrwertsteuerrechtlich immer als Subventionen behandelt werden. Das bringt für die Gemeinwesen mehr Rechtssicherheit. Das unterstützen wir auch.

Für die KMU, wir haben es gehört, gibt es Vereinfachungen, zudem sind Massnahmen zur Betrugsbekämpfung in der Vorlage enthalten.

Zuletzt möchte ich den Handel mit Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten erwähnen, der neu der Bezugsteuer und nicht mehr der normalen Mehrwertsteuer unterstellt wird. Da das heutige System betrugsanfällig ist - es geht um sogenannten Karussellbetrug -, braucht es diese Anpassungen. Wir unterstützen auch hier die Kommissionsmehrheit.

Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage beziffert der Bundesrat auf grob geschätzte jährliche Mehreinnahmen im zweistelligen Millionenbereich. Die grössten finanziellen Auswirkungen weist die Besteuerung der elektronischen Versandhandelsplattformen mit geschätzten Mehreinnahmen von 75 Millionen Franken auf. In einzelnen Bereichen gibt es auch Mindereinnahmen.

Wir begrüssen die nun bestehende Ausgewogenheit der Vorlage und bitten Sie, dieses Gleichgewicht nicht aus der Balance zu bringen. In der Detailberatung werden wir noch auf einzelne Anträge eingehen.

Bendahan Samuel · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

J'aimerais compléter l'intervention qui vient d'être faite par ma collègue Prisca Birrer-Heimo par quelques considérations générales sur la TVA. Vous le savez, la TVA fonctionne un peu différemment de l'impôt direct: s'il y avait un taux unique de TVA, nous serions dans une situation où plus un ménage gagnerait d'argent, moins il paierait une proportion élevée de son revenu sous forme de TVA. En gros, c'est un impôt antiprogressif. Les personnes à faible revenu paieraient plus de TVA que les personnes à haut revenu. Pour compenser cela, nous avons un système de taux différenciés, et certains biens et services sont exclus du champ de l'impôt. Ce mécanisme est absolument fondamental parce que c'est grâce à lui que les personnes qui ont des revenus bas, mais qui consomment une plus grande quantité de certains biens de première nécessité paient finalement un taux plus bas qu'ils ne l'auraient payé avec un taux unique.

L'enjeu principal de ce système est donc de savoir quels sont les biens et services que l'on va taxer normalement et lesquels le sont avec un taux réduit. Les bons candidats pour être taxés avec un taux réduit sont les biens de première nécessité qui sont consommés en proportion similaire par tous les ménages. Ce sont aussi les biens de première nécessité que tout le monde doit par essence consommer. L'exemple classique, c'est évidemment celui des produits d'hygiène féminine. Ce genre de produits, mais aussi d'autres, comme par exemple ceux qui sont proposés par la minorité II (Michaud Gigon), tels que les langes pour les personnes âgées ou incontinentes, sont des biens et services que nous n'avons pas le choix de consommer ou non.

Ce sont donc de bons candidats pour être taxés à taux réduit, afin de garantir que les ménages qui sont déjà précarisés par ailleurs ne se retrouvent pas tout d'un coup à payer encore plus de TVA. En ce sens, ce projet de révision de loi amène de bonnes choses.

Mais il y a un deuxième aspect de la TVA qui est important. Il s'agit de recettes extrêmement importantes pour la Confédération. Le problème, c'est que lorsqu'un impôt rapporte autant de recettes, il peut être assez sensible à des modifications complexes que l'on y apporte. De nombreuses propositions et interventions visent à supprimer certains aspects de la TVA, à en exonérer certains secteurs. Parfois même, comme c'est le cas d'une proposition individuelle, sans vraiment avoir de chiffres disponibles pour l'étayer.

C'est très dangereux, car une petite décision prise à l'arrache en matière de TVA peut très vite conduire à des pertes fiscales colossales. Nous devons donc faire attention et chercher un équilibre correct dans les choix qui seront faits sur les produits exonérés, sur les produits soumis à un taux réduit et sur les produits soumis au taux normal. L'exemple classique, c'est la proposition qui vise à exclure d'un coup tout le secteur de l'hébergement. Les conséquences pourraient coûter très cher. Il y a d'autres propositions, par exemple au sujet de tout le secteur lié au marché de la seconde main, des occasions. Il existe d'énormes quantités de véhicules d'occasion qui sont vendus par des entreprises dont le chiffre d'affaires est élevé. Il faut donc faire très attention de bien choisir quels sont les produits soumis au taux réduit ou au taux normal.

Globalement, vous le voyez, la réforme proposée est presque neutre du point de vue fiscal. Les recettes fiscales supplémentaires seront légères, quelques dizaines de millions de francs, liées à l'imposition des plateformes numériques. Cela permettra d'améliorer et de simplifier le système. Il ne s'agit pas d'une proposition de hausse ou de baisse des recettes de l'impôt, mais plutôt d'une simplification du système. Il s'agit de trouver une meilleure solution comme c'est le cas par exemple pour les droits d'émissions. En effet, une exonération comme celle que propose la minorité Aeschi Thomas ne serait pas vraiment un allègement fiscal mais une mauvaise simplification du système.

Ce projet de loi vise des simplifications. Il a pour but de soutenir les PME en leur imposant de remplir moins souvent les décomptes de la TVA. Il contient de véritables améliorations puisqu'il implique de mettre dans le catalogue des produits soumis au taux réduit plusieurs articles qui doivent objectivement l'être.

Pour toutes ces raisons, le groupe socialiste vous recommande d'entrer en matière sur ce projet.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Zu dieser Mehrwertsteuergesetzrevision haben Sie sich nicht mit grosser Begeisterung geäussert. Ich möchte einfach noch einmal sagen, dass diese Vorlage ausschliesslich auf angenommenen Vorstössen des Parlamentes beruht. Wir haben diese Vorstösse jeweils bekämpft und auf die Schwierigkeiten in der Umsetzung hingewiesen, die jetzt, wenn man die Vorlage ansieht, auch entsprechend zutage getreten sind. Der Bundesrat hat nur kleinere Vereinfachungen vorgenommen, beispielsweise in Bezug auf die jährliche Abrechnung für KMU oder in Bezug auf Massnahmen zur Betrugsvorbeugung bei Emissionsrechten. Diese Elemente sind nicht bestritten worden.

Was beinhaltet die Vorlage? Es handelt sich zum einen um die Besteuerung von Plattformen. Es gab eine Reihe von Vorstössen, die in diese Richtung gingen. Hier geht es nun darum, für das inländische Gewerbe gleich lange Spiesse zu schaffen, indem auch ausländische Anbieter im Online-Handel Steuern bezahlen müssen. Für einmal würde ich den Absendern der Minderheitsanträge sagen, dass wir hier gleich lange Spiesse im Inland schaffen und damit Arbeitsplätze sichern. Wenn ausländische Lieferanten besteuert werden, entspricht das einem vielfach geäusserten Wunsch in Bezug auf den Einkaufstourismus, ein Thema, das auch anderweitig hängig ist. Die diesbezüglichen Minderheitsanträge habe ich daher nicht verstanden, handelt es sich doch hierbei um das Element, das uns auch Mehreinnahmen bringen wird, die sich auf 50 bis 70 Millionen Franken pro Jahr belaufen dürften. Das macht Sinn und ist im Interesse der Schweizer Wirtschaft und der Schweizer KMU.

Die Frage der Durchführung haben wir geklärt, indem wir Workshops mit den entsprechenden Plattformen durchgeführt haben. Wir sind heute der Ansicht, dass sich das auf beiden Seiten administrativ einigermassen bewältigen lässt. Das ist aus unserer Sicht eigentlich der Kern dieser Vorlage.

Wir kommen zur Vereinfachung des Subventionsbegriffs. Auch das ist ein Vorstoss, den wir längere Zeit bearbeitet haben. Es gibt eine Vereinfachung im Sinne dieser Vorstösse. Das könnte und wird dann zu bescheidenen Einkommensausfällen führen, die wir noch nicht beziffern können, weil wir in einem Umfeld sind, für das uns die entsprechenden Zahlenreihen fehlen.

Ein weiterer Punkt, den wir hier umsetzen, ist die Aufhebung der Steuerpflicht für ausländische Reisebüros. Ich erinnere Sie: Vor etwa drei Jahren gab es einen Zeitungsbericht dazu; es wurde gesagt, welche Ungerechtigkeiten da entstehen; es wurden Vorstösse eingereicht. Wir haben dann Meetings mit Tourismusorganisationen durchgeführt und haben das, was Sie mit diesen Motionen gefordert haben, umgesetzt. Jetzt hat die Kommission gefunden, man verzichte darauf. Sie müssten dann bitte im Rat noch darüber abstimmen, ob Sie die angenommenen Vorstösse auf diese Art wieder abschreiben möchten. Wir haben sie umgesetzt. Wir haben damals schon auf die Schwierigkeiten hingewiesen. Ihre Kommission ist auch zum Schluss gekommen, dass das geltende Recht gar nicht so schlecht ist. Damit, wenn Sie Ihrer Kommission folgen, wären diese Motionen gegenstandslos.

Dann geht es um die Steuerreduktion für Produkte zur Monatshygiene. Das war unbestritten. Man darf die Wirkung aber nicht überschätzen. Wir rechnen mit etwa 5 Millionen Franken weniger an Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Wir befürchten, dass solch kleine Reduktionen im Handel dann wieder versanden, dass sie kaum weitergegeben werden. Man müsste daher wirklich im Auge behalten, dass diese Reduktion auch den Käuferinnen zugutekommt.

Weiter geht es um Steuerausnahmen für Managed-Care-Leistungen - auch das war ein Vorstoss, den wir hier umsetzen.

Ebenfalls umgesetzt wird die Ausnahme von Gebühren für die Teilnahme an kulturellen Anlässen, um hier ein Gleichgewicht zu den sportlichen Anlässen zu schaffen. Das war grundsätzlich unbestritten.

Wenn wir alle Anpassungen anschauen, sehen wir, dass wir in Ihrem Auftrag schon nach relativ kurzer Zeit - daran ist immer zu erinnern - eine umfassende Revision des Gesetzes vorgenommen haben. Das gibt wieder administrativen Aufwand für die Implementierung der neuen Aspekte dieses Gesetzes. Man muss sagen: Am Schluss sind die finanziellen Auswirkungen bescheiden. Erwartet werden ein gut mittlerer zweistelliger Millionenbetrag an Mehreinnahmen und etwas mehr an Ausgaben, die aufgrund des Subventionsbegriffs entstehen. Finanziell gesehen ist die Teilrevision mehr oder weniger nahe an einem Nullsummenspiel. Politisch sind die Änderungen in diesem Gesetz nicht von grosser Brisanz. Es hat sehr viel Aufwand gekostet, wir haben das jetzt so umgesetzt. Die Beratungen in der Kommission haben zu über vierzig Anträgen geführt. Es ist also offensichtlich ein Thema, das trotz allem beschäftigt.

Somit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, sie zu beraten und ihr am Schluss zuzustimmen.

Nussbaumer Eric · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule; ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Block 1 - Bloc 1

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wie Herr Bundesrat Ueli Maurer soeben erwähnt hat, hat man tatsächlich spüren können, dass diese Vorlage nicht mit der grössten Begeisterung beraten worden ist. Ich habe den Eindruck, dass die Meinungen auch noch nicht abschliessend zu allen Themen gebildet worden sind. Ich möchte deshalb hier am Rednerpult den Ständerat bzw. die ständerätliche Kommission bitten, sich nochmals vertieft in diese Themen einzulesen und sich mit ihnen zu beschäftigen.

Ich spreche zu vier ganz unterschiedlichen Themen. Das erste Thema betrifft ausländische Reisebüros. Mit dem bundesrätlichen Entwurf wird eine Inländerbenachteiligung auf Ebene der Wiederverkäufer eingeführt. Weiter führt die Vorlage potenziell zu erheblichen ungeplanten Steuerausfällen bei den originär erbrachten Tourismusleistungen, und zwar wie folgt: Ausländische Wiederverkäufer von inländischen Tourismusleistungen können sich durch Inlandlieferungen, beispielsweise durch den Verkauf von Souvenirs, als subjektiv Mehrwertsteuerpflichtige eintragen lassen. Da der Leistungsort neu am Ort der Ansässigkeit des Wiederverkäufers angesiedelt sein soll, sind die wiederverkauften inländischen Tourismusleistungen gegenüber sämtlichen in- und ausländischen Nutzern der inländischen Tourismusleistung echt steuerfrei. Der ausländische Wiederverkäufer darf sämtliche Vorsteuern in Abzug bringen und muss keine Mehrwertsteuer belasten. Dies bedeutet, dass auch sämtliche originär erbrachten inländischen Tourismusleistungen komplett entsteuert werden. Hingegen müssen inländische Wiederverkäufer der gleichen inländischen Tourismusleistung diese künftig immer zu 7,7 Prozent versteuern, unabhängig davon, ob der Nutzer der Tourismusleistung in- oder ausländisch ist. Inländische Übernachtungen würden dadurch statt mit 3,7 Prozent neu mit 7,7 Prozent besteuert, sofern ein inländischer Wiederverkäufer die inländische Übernachtung verkauft, beispielsweise das SBB-Reisezentrum. Wird die gleiche inländische Übernachtung beim Reisezentrum der Deutschen Bahn gekauft, ist sie, sofern sie im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, zu 0 Prozent besteuert. Übernachtungen im Inland sind somit aus fiskalischen Gründen mehrwertsteuerlich komplett unterbesteuert.

Das ist genau die Problematik, die wir mit der Vorlage gemäss Entwurf des Bundesrates haben. Mit meinem Minderheitsantrag bleiben originäre inländische Tourismusleistungen wie heute besteuert, d. h. eine Hotelübernachtung zu 3,7 Prozent, Gastronomie und Transporte zu 7,7 Prozent, und zwar unabhängig davon, nach welchem Vertriebsmodell diese Leistungen am Schluss an die Touristen gebracht werden.

Die Leistungen der Wiederverkäufer sollen unter Artikel 21 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes fallen und damit ausgenommen werden. Aufgrund von Artikel 29 Absatz 1ter dürfen die Vorsteuern auf originären inländischen Tourismusleistungen von keinem Wiederverkäufer abgezogen werden. Für die Leistungen der Wiederverkäufer kann hingegen optiert werden, wodurch sie der Mehrwertsteuer unterstellt werden, zum Beispiel wenn Geschäftsreisen im Inland durchgeführt werden. Das stellt sicher, dass keine unnötige Taxe occulte entsteht und sämtliche damit zusammenhängenden Vorsteuern von Wiederverkäufern abgezogen werden können. Ich bitte Sie, bei den ausländischen Reisebüros meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.

Ich komme zum zweiten Thema, der rückwirkenden Eintragung ins Mehrwertsteuerregister. Es betrifft Artikel 14 Absatz 4. Der Antrag der Minderheit will die rückwirkende Eintragung ins Steuerregister auf freiwilliger Basis möglich machen. Unbeabsichtigte Steuerfolgen sollen verhindert werden. Unternehmen, die sich freiwillig im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen könnten und dies aus administrativen Gründen unterlassen, sind auf der Aufwandseite oft mit Mehrwertsteuernachforderungen konfrontiert, zum Beispiel bei virtuellen "management fees" und bei Rechtebezug aus dem Ausland. Danach fällt die Mehrwertsteuer mittels eines erheblichen Betrags an. Mangels rückwirkender Eintragung kann sie nicht mehr zurückgefordert werden. Dies führt zu einer unsachgemässen Überbesteuerung des betroffenen Unternehmens. Auch hier bitte ich Sie um Unterstützung der Minderheit.

Ich komme zur dritten Minderheit. Sie betrifft Artikel 18 Absatz 3 betreffend Subventionen im Gemeinwesen. Ich beantrage Ihnen die Streichung von Absatz 3, dies aus folgenden vier Gründen:

1. Die Einführung von Absatz 3 erfolgt im Interesse der Gemeinwesen. Sie soll das Problem, welches Subventionen im Mehrwertsteuerrecht verursachen, lösen. Effektiv aber verschiebt die vorgesehene Lösung das Problem von den Gemeinwesen auf die steuerpflichtigen Unternehmen, vor allem auch, weil bei ihnen eine Subvention aufgrund von Artikel 33 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer systemwidrigen Vorsteuerkürzung führt.

2. Wird Absatz 3 eingeführt, ist damit zu rechnen, dass vermehrt Zahlungen von Gemeinwesen als Subventionen bezeichnet werden. Die zahlungsempfangenden Unternehmen sitzen dann argumentativ am kürzeren Hebel. Dies wird zur Folge haben, dass die leistenden Unternehmen bei ihren Offerten die latente Vorsteuerkürzung schon in den Preis einrechnen. Für die Gemeinwesen kann dies zu einem Bumerang werden. Neben dieser latenten Preiserhöhungsgefahr drohen auch endlose Diskussionen über diese Frage.

3. Für die steuerpflichtigen Unternehmen besteht auch Rechtsunsicherheit, wenn der ausdrückliche Hinweis fehlt. Dann ist die Abgrenzungsfrage weiterhin offen. Obschon im konkreten Fall eine Subvention vorliegt, wird deren Behandlung als Subvention mangels ausdrücklichen Hinweises bei Kontrollen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, ohne dass sie eine umfassende Detailprüfung vornimmt, voraussichtlich abgelehnt werden.

4. Konzeptionell wurde mit der Revision des Mehrwertsteuergesetzes von 2010 die Besteuerung der privaten Vermögensverwendung für Konsumzwecke festgehalten. Der in der vorliegenden Botschaft im Zusammenhang mit Subventionen verwendete Begriff des Kollektivkonsums ist eine Pervertierung des bisherigen Besteuerungsziels der Mehrwertsteuer und führt im Endeffekt dazu, dass eine klare Auslegung der Mehrwertsteuer verwässert wird. Dieser Begriff wird nur eingeführt, um diese Bestimmung zu begründen. Er schadet aber einer systematischen Auslegung der Mehrwertsteuer. Dies ist ein weiterer Grund, diese Bestimmung abzulehnen, wie ich es Ihnen mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 18 Absatz 3 beantrage.

Damit komme ich zum letzten Thema. Es geht um den Handel mit Emissionsrechten. Hier liegen zwei Minderheitsanträge vor; ich erlaube mir, gleich auch den Minderheitsantrag II (Burgherr) zu begründen. Der Hauptantrag, jener der Minderheit I (Aeschi Thomas), betrifft das Thema der CO2-Emissionszertifikate. Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Handel von CO2-Zertifikaten sollen gemäss Antrag der Minderheit I als Nichtentgelte im Sinne der Mehrwertsteuer behandelt werden. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Fall nicht geschuldet. Auch unter systematischen Gesichtspunkten kann die Qualifikation von Emissionszertifikaten als Nichtentgelte schlüssig sein.

Ich bitte Sie somit, hier in erster Linie die Minderheit I zu unterstützen. Sollte aber die Mehrheit obsiegen, möchte ich Ihnen beantragen, gleichzeitig auch die Minderheit II zu unterstützen. Dieser Antrag stellt eine notwendige Präzisierung des Entwurfes des Bundesrates dar - sofern der Minderheitsantrag I keine Zustimmung findet -, wonach nur inländische Erwerber der Bezugsteuer beim Erwerb von Emissionsrechten unterliegen. Ich bitte Sie entsprechend, hier den Antrag der Minderheit II zu unterstützen, falls Sie den Antrag der Minderheit I ablehnen.

Ich danke Ihnen und hoffe, dass Sie meinen etwas komplexen Ausführungen gefolgt sind.

Nussbaumer Eric · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Nussbaumer Eric, zweiter Vizepräsident): Das Wort für seine Minderheit und zugleich für die SVP-Fraktion hat Herr Burgherr.

Burgherr Thomas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Beim Thema "Handel mit Emissionsrechten" haben wir eine grundlegende Differenz. Wir gehen davon aus, dass es hierbei um Lenkungsabgaben geht. Jemand kann vom Prinzip her innerhalb der Rahmenbedingungen die Umwelt verschmutzen, muss dafür aber etwas bezahlen. Wir denken, dass das keinen Mehrwert darstellt, den man der Mehrwertsteuer unterstellen sollte. Es wird kein wirtschaftlicher, sondern allenfalls ein ökologischer Wert geschaffen. Wir werden daher in Artikel 1 Absatz 2 für die Minderheit I (Aeschi Thomas) votieren und in zweiter Priorität für meine Minderheit II, die eine Beschränkung auf inländische Erwerber will. Das würde die Auswirkungen einschränken.

Bezüglich der ausländischen Reisebüros - hier spreche ich von den Artikeln 8, 21, 23 und 29 - möchten wir mit der Minderheit Aeschi Thomas gleich lange Spiesse für in- und ausländische Reisebüros schaffen. Mit der vom Bundesrat beantragten Lösung würden die einheimischen Firmen benachteiligt. Unsere Anpassungen gemäss Minderheit Aeschi Thomas entsprechen also dem Kernanliegen der Gesetzesrevision im Tourismusbereich und setzen zwei Motionen um, welche die Räte angenommen haben. Wenn wir die Anpassungen nicht vornehmen, können wir auf besagte Absätze und Abschnitte verzichten, was auch dem Antrag der Kommissionsmehrheit entspricht.

Wir bitten Sie also, der Minderheit Aeschi Thomas zuzustimmen, wenn Sie eine Umsetzung der angenommenen Motionen wollen, oder dann, in zweiter Priorität, der Kommissionsmehrheit zu folgen und damit die Bundesratslösung abzulehnen. Denn diese macht das Gegenteil dessen, was die Motionen wollten. Ausländische Reisebüros würden damit gegenüber inländischen Unternehmen bessergestellt, und das sollte dringend verhindert werden.

In diesem Block haben wir zudem Artikel 25. Hierbei geht es um die Frage, ob wir die Liste ausweiten wollen, welche auf Produkte mit reduziertem Steuersatz angewendet wird. Unsere Fraktion ist klar der Meinung, dass wir die Ausnahmen aus strukturellen Gründen nicht ausweiten sollten. Solche Ausnahmen und lange Listen verkomplizieren das Mehrwertsteuersystem zusätzlich. Mehr Ausnahmen führen wieder zu neuen Ungerechtigkeiten und neuen Ansprüchen. Es gibt auch Abgrenzungsprobleme, also wollen wir hier restriktiv bleiben.

Die Abgrenzungsprobleme zeigt sehr schön der Minderheitsantrag II (Michaud Gigon), den wir ablehnen. Man findet neben den Produkten der Monatshygiene immer noch neue Personengruppen und Produktekategorien wie Windeln, Einlagen usw., die auch von einem tieferen Satz profitieren könnten. Diese Ausnahmen könnten beliebig ausgeweitet werden. Die einzelnen Begründungen mögen teilweise sogar nachvollziehbar sein. Das führt uns aber in die falsche Richtung. Besser wären weniger Ausnahmen, einfachere Strukturen usw. Wir werden also den Minderheitsantrag I (Schneeberger) unterstützen und den Minderheitsantrag II (Michaud Gigon) ablehnen.

Bei Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 zum Thema "Subventionen im Gemeinwesen" werden wir die Minderheiten Aeschi Thomas unterstützen sowie bei Artikel 25 im Bereich der Beherbergungsleistungen die Minderheit Friedli Esther.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Concernant l'article 25 LTVA, le groupe des Verts tout comme l'extrême majorité des associations et groupes d'intérêts, soutiennent la proposition du Conseil fédéral d'inscrire les produits d'hygiène menstruelle sur la liste des biens soumis à un taux de TVA réduit. Pour compléter cette avancée financière et surtout symbolique dans le combat pour ces biens de première nécessité, je vous demande de soutenir ma minorité qui vise l'adjonction des langes pour enfant et des couches pour adulte. Car ces biens sont chers, et les familles en sont totalement tributaires, il n'y a pas moyen d'y déroger. Comme la TVA n'est pas calculée en fonction du revenu mais bien de la consommation, ces biens nécessaires pèsent davantage sur les familles à revenu modeste que sur les autres.

La LTVA prévoit une liste d'exceptions. Certains biens nécessaires, tels que l'eau courante, les denrées alimentaires, ou les médicaments bénéficient d'un taux réduit fixé, depuis 2009, à 2,5 pour cent. C'est tout à fait logique. Mais sur cette liste des exceptions bénéficiant d'un taux de TVA réduit figurent également les engrais, les préparations phytosanitaires, les litières pour animaux, les semences, les tubercules, les oignons à planter, les plantes vivantes, les boutures, les greffons, les fleurs coupées et les rameaux.

Au-delà des biens de première nécessité, l'hétérogénéité de cette liste est frappante. C'est parce que cette liste est finalement politique. Elle est donc modifiable selon les besoins de la société et en fonction des décisions que nous prenons au Parlement. Dans cette perspective, il est donc tout à fait logique que, à l'instar des produits d'hygiène menstruelle, les langes soient ajoutés à la liste des exceptions. Je dirais que l'argument principal, c'est que ces produits sont bien délimités; c'est un argument de poids, car ils représentent des produits que l'on peut identifier facilement - ils ne sont pas difficiles à définir. Un autre argument: ce sont des produits dont on peut être tributaires bien longtemps. Cette proposition a fait l'objet d'un vote serré en commission.

Litière pour chat, produits d'hygiène menstruelle et langes avec une TVA réduite: vous êtes d'accord avec moi qu'il y aurait comme une forme de cohérence.

Ainsi, l'ajout des langes pour enfants et des couches pour adultes aux exceptions prévues à l'article 25 serait en cohérence avec le projet du Conseil fédéral. C'est également un vote en faveur d'une bouffée d'oxygène pour les familles et les ménages suisses.

Friedli Esther · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir sprechen aktuell von den Bereichen, die einen reduzierten Mehrwertsteuersatz abrechnen können. Bei meinem Antrag geht es um den Beherbergungssatz. Dieser ist bei 3,7 Prozent, ich möchte eine Senkung auf 2,5 Prozent.

Die Hotellerie- und Beherbergungsbranche hat schwierige Zeiten hinter sich. Die Corona-Pandemie hat die Branche richtig durchgerüttelt, vor allem die Stadt- und Seminarhotellerie leidet immer noch. Ein Teil der Ausfälle konnte über eine starke Inlandnachfrage gedeckt werden. Doch die internationale Nachfrage brach äusserst stark ein und hat sich immer noch nicht erholt. Eine Studie der europäischen Dachorganisation für Hotel und Gastronomie Hotrec aus dem Jahr 2017 hat festgestellt, dass eine Senkung respektive eine tiefe Mehrwertsteuer eine äusserst positive Auswirkung auf die Arbeitsplätze und die Wettbewerbsfähigkeit hat. Das wirkt schon fast wie ein Katalysator.

Gerade die Wettbewerbsfähigkeit ist für die Beherbergungsbranche von zentraler Bedeutung, stehen doch viele Betriebe in einem direkten Wettbewerb mit Betrieben in anderen Ländern. Ob eine Reisegruppe aus Amerika auf ihrer Europareise einen Abstecher in die Schweiz macht, kommt auch auf die Preise und die Leistungen der Hotellerie an. Dabei muss die Schweizer Hotellerie die Nachteile des starken Schweizerfrankens und der allgemein hohen Kosten wettmachen. Ein Teil der Hotellerie ist damit eigentlich in der Exportbranche tätig, doch die Exportbranche ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Wären wir konsequent, müssten wir alle Exportleistungen von der Mehrwertsteuer ausnehmen. Ich bitte Sie, leisten wir einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Beherbergungsbranche, und senken wir den Mehrwertsteuersatz auf 2,5 Prozent.

In dem Sinne bitte ich Sie, bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 25 Absatz 4 meiner Minderheit zu folgen.

Nussbaumer Eric · 2VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Nussbaumer Eric, zweiter Vizepräsident): Das Wort für die FDP-Liberale Fraktion hat Herr Walti. Er vertritt auch den Antrag der Minderheit I (Schneeberger) zu Artikel 25.

Walti Beat · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

Die Zeit, die ich habe, reicht nicht, um zu acht Minderheitsanträgen in sechs Themenbereichen à fond Stellung zu nehmen. Ich will mich deshalb zu Beginn grundsätzlich äussern respektive Ihnen mitteilen, dass die FDP-Liberale Fraktion in Block 1 mit einer Ausnahme überall der Mehrheit folgen wird.

Es ist, wie wir gehört haben, eine extrem technische und komplexe Materie. Das hat nicht nur zur Folge, dass die diversen Mehr- und Minderheitsanträge schwierig zu verstehen sind. Es ist auch schwierig, die Konsequenzen unserer Beschlüsse auf die Realität der Mehrwertsteuerpflichtigen abzuschätzen. Die Wirtschaftsakteure, das ist eine Tatsache, sind sehr unterschiedlich aufgestellt, und ihr Verhalten ist nicht a priori vorhersehbar. Das macht die Beratung auch so schwierig. Jeder Versuch, mit Sonderregeln tatsächliche oder auch nur empfundene Probleme zu lösen, produziert neue Fragestellungen und Ungereimtheiten.

Zum Teil unlösbare Abgrenzungs- oder Qualifikationsfragen, ungleiche Behandlungen von Steuerpflichtigen und eventuell auch Wettbewerbsverzerrungen sind ebenso programmiert wie noch mehr Komplexität im Vollzug. Ich möchte deshalb noch einmal festhalten, dass die einzig längerfristig sinnvolle Lösung eine möglichst breite Steuerbasis mit einem tiefen einheitlichen Steuersatz ist, das heisst eben ein Einheitssatz mit möglichst wenigen Ausnahmen von der einheitlichen Besteuerung. Das macht betriebs- und volkswirtschaftlich sehr viel Sinn. Dass das heute nicht zur Diskussion steht, wissen wir. An den richtigen Grundsätzen wollen wir uns trotzdem orientieren. Das heisst, dass neue Steuerausnahmen oder Sondersätze ohne wirklich zwingende Gründe nicht unterstützt werden können.

Aus diesen Gründen, und damit komme ich zur Begründung des Minderheitsantrages I (Schneeberger) zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10, wollen wir auch keine Unterstellung von Produkten der Monatshygiene unter den tieferen Sondersteuersatz. Der Minderheitsantrag II (Michaud Gigon) zeigt exemplarisch die Abgrenzungsschwierigkeiten oder auch die Willkür einer solchen Einordnung auf. Soll nun der Sondersatz nur für Produkte der Monatshygiene gelten oder eben auch für Baby- und Erwachsenenwindeln, wie das der Minderheitsantrag II (Michaud Gigon) fordert? Oder müssten nicht konsequenterweise einfach alle Hygieneprodukte reduziert besteuert werden? Oder sollten es nur die grundlegenden Hygieneprodukte sein, wie das die Motion Maire Jacques-André 16.4061 aus dem Jahr 2016 gefordert hat?

Es kommt hinzu, dass diese Steuersatzreduktion nicht unbedingt eine spürbar positive Wirkung für die Konsumentinnen hat. Wird dieser reduzierte Steuersatz wirklich in Form von Preissenkungen weitergegeben, oder wird er von den Anbietern zur Margenausweitung genutzt? Wir können das nicht beurteilen, und auch Sie können das nicht beurteilen.

Nach dem Votum von Kollege Bendahan möchte ich anfügen, dass diese Massnahme auch sozial total ineffizient ist, weil die Entlastung nämlich für alle gilt, auch für diejenigen, die sie gar nicht brauchen. Sonst moniert die linke Seite bei Steuersenkungen gerne die sogenannten Mitnahmeeffekte. Hier gibt es diese auch. Also ist das auch aus sozialen Gründen nicht angezeigt.

Aus all diesen Gründen empfehlen wir Ihnen die Annahme des Antrages der Minderheit I (Schneeberger). Wir werden den Antrag der Minderheit II (Michaud Gigon) zu diesem Artikel ablehnen.

Ein gutes Beispiel für die Besinnung auf klare Grundsätze zeigt sich auch bei unserer Haltung gegenüber der beabsichtigten Neuregelung für ausländische Reisebüros. Die durch die Motionen Stöckli und von Siebenthal 2018 von National- und Ständerat geforderte und vom Bundesrat nun angepeilte indirekte Förderung des Verkaufs von schweizerischen Tourismusleistungen durch Reisebüros oder Tour Operators im Ausland würde zu einer Benachteiligung inländischer Anbieter der Reisebranche führen. Dem will die Minderheit Aeschi Thomas mit einer allgemeinen Mehrwertsteuerbefreiung von Reisebüroleistungen, einer sogenannten Entsteuerung, begegnen; Sie haben die Argumente und Begründungen von Herrn Aeschi vorhin gehört. Das schafft aber neue Vollzugsprobleme und Missbrauchsrisiken, wie die Diskussion in der Kommission klar gezeigt hat.

Die FDP-Liberale Fraktion kommt nach einer ernsthaften Befassung mit dem Thema zum Schluss, dass beide beantragten Anpassungen nicht überzeugen. Im Ergebnis wollen wir das heute funktionierende System, auch wenn es nicht perfekt ist, nicht ändern. Wir unterstützen deshalb die Mehrheit der Kommission.

Auch alle anderen Minderheitsanträge zu Block 1 lehnen wir ab. Das betrifft insbesondere den Handel mit Emissionsrechten, die rückwirkende Eintragung ins Mehrwertsteuerregister, die Definition von "Subventionen des Gemeinwesens" und auch die Sonderregelung für Beherbergungsleistungen.

Die FDP-Liberale Fraktion wird also jeweils den Antrag der Kommissionsmehrheit unterstützen, ausser bei Artikel 25, wo wir dem Antrag der Minderheit I (Schneeberger) zustimmen werden.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Dans ce bloc, le groupe des Verts va insister sur l'article 25, celui qui concerne la liste de produits qui bénéficient d'une TVA réduite à 2,5 pour cent. Ce n'est pas le plus significatif de cette révision mais c'est sans doute celui qui intéresse le plus de monde.

Lors de la consultation relative à la présente modification de la loi fédérale régissant la TVA, aucun parti politique ne s'était opposé à la réduction du taux pour les produits d'hygiène menstruelle. Elle est apparue, pour toutes les formations politiques et la très grande majorité des associations et des groupes d'intérêts comme une évidence.

Certains pays, comme le Canada, l'Australie ou l'Irlande ont complètement aboli la TVA sur les tampons et les serviettes, d'autres comme le Royaume-Uni, l'Allemagne et la France l'ont drastiquement baissée. Il semble improbable, en 2022, qu'une minorité de notre Parlement s'oppose à cette évolution. C'est pourtant ce que fait la minorité Schneeberger.

Ce n'est pas qu'une question de budget, c'est aussi une question d'équité. La litière pour animaux, le caviar et le glyphosate, mais pas les produits d'hygiène menstruelle ni les langes?

Je vous rappelle qu'au-delà des serviettes, tampons et compagnie, il y a aussi des coûts qui sont dus à des règles douloureuses ou abondantes, qui eux sont entièrement à la charge des femmes, et qui sont finalement des coûts cachés. Sans compter la fameuse taxe rose qui n'est pas une taxe mais une majoration des prix sur les produits textiles, cosmétiques, pensés pour les femmes. Cette majoration représente environ 150 000 francs dans la vie d'une femme. Mais ceci est hors de portée du Parlement.

En revanche, la TVA est dans nos mains. Ainsi, des produits qui ne touchent que les femmes, comme ceux d'hygiène menstruelle, ont leur place dans la liste relative au taux de TVA réduit, à l'instar des produits de première nécessité. Le changement de prix ne sera certes pas massif, mais le groupe des Verts en fait aussi une question de principe; il rejettera la proposition de la minorité Schneeberger.

Par cohérence, nous appelons à suivre la minorité Michaud Gigon qui propose de faire également figurer, à l'article 25, les langes, comme je l'ai expliqué auparavant.

Langes et produits d'hygiène menstruelle doivent rejoindre la litière pour chats dans les exceptions bénéficiant d'une TVA réduite.

Concernant les autres propositions, nous appelons à rejeter la proposition de la minorité Aeschi Thomas visant à exempter les agences de voyage étrangères de la taxe, et à suivre la majorité de la commission qui demande le maintien du droit en vigueur, et ce malgré l'acceptation par le Parlement des motions Stöckli et von Siebenthal. Les propositions élaborées par le Conseil fédéral se sont avérées insatisfaisantes, et l'impact des motions mal évalué. Nous renonçons ainsi à introduire une inégalité de traitement entre agences de voyage suisses et étrangères concernées par la proposition du Conseil fédéral, tout en excluant les risques d'optimisation fiscale et de complexité administrative apportés par la proposition Aeschi Thomas.

Concernant l'imposition des droits d'émission, nous soutenons la proposition du Conseil fédéral, comme l'a fait la majorité de notre commission, suivant aussi ainsi l'avis de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie de notre conseil. Les droits d'émission et droits similaires doivent être considérés comme des services imposables avec possibilité de déduction de l'impôt préalable, ce qui est en adéquation avec le droit de l'Union européenne.

Un dernier point concerne l'article 18 et la TVA sur les subventions. Le groupe des Verts partage l'avis de la majorité de la CER, qui suit la logique selon laquelle, si une collectivité publique donne de l'argent et qu'elle le considère comme une subvention, alors la TVA n'est pas due. Cette simplification devrait permettre d'éviter de donner d'une main - par exemple le canton - et de percevoir de l'autre - par exemple la Confédération dans ce cas. C'est un serpent de mer que le Parlement avait déjà cherché à résoudre, sans succès, lors de la révision totale en 2008. Espérons que ce soit possible cette fois-ci. La minorité Aeschi Thomas à l'article 18 est donc à rejeter.

Bendahan Samuel · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Il y a toute une série de propositions de minorité sur lesquelles nous devrons nous prononcer, dont beaucoup auraient pour conséquence d'ajouter des problèmes là où ce n'est pas nécessaire. La première minorité concernée est la minorité I (Aeschi Thomas) qui porte sur la question du commerce des droits d'émission. Là encore, on n'est pas en train de discuter du choix de permettre ou non des allègements fiscaux sur la question des certificats d'émission, mais plutôt de la manière de traiter ces certificats. Le problème, c'est que lorsqu'on parle d'exonération, on ne rend pas forcément service à tous les acteurs de la chaîne d'addition de valeur. En effet, lorsque vous êtes soumis à la TVA, vous avez aussi le droit de récupérer l'impôt et, en fonction de votre soumission et de votre droit à récupérer l'impôt, vous pouvez être gagnant ou perdant. Enfin, la stratégie consistant à ne pas assujettir certains acteurs ou certaines prestations peut aussi permettre à des arnaques d'avoir lieu.

Finalement, après de nombreuses discussions et explications sur la problématique soulevée notamment par la taxe occulte, il s'est avéré que la solution proposée par le Conseil fédéral était la meilleure et qu'elle valait mieux qu'une simple exclusion des certificats d'émission, d'autant plus qu'ils sont cohérents du point de vue international.

Une autre question importante qui a été discutée est celle des agences de voyage. L'idée d'exclure les agences de voyage est très problématique parce qu'il s'agit souvent de services qui ne sont pas des services "purs", mais qui sont aussi composés d'autres prestations qui, elles, sont imposées. Ainsi, commencer à exonérer certains acteurs mais pas d'autres pour une même prestation complexifierait le système. Si cela peut être évité, cela vaut mieux, d'autant plus qu'il est important de garder une égalité de traitement entre les acteurs en Suisse et les acteurs à l'étranger. Il n'y a pas de raison de traiter différemment les agences de voyage suisses et les agences étrangères. Enfin, les prestations fournies par les agences de voyage, comme nous le verrons lors de l'examen de la dernière proposition de minorité du bloc portant sur les prestations d'hébergement, sont des prestations très variables en matière de structure de la consommation. Il se peut que des personnes à budget modeste consomment ce type de prestations, c'est vrai, mais souvent les budgets sont très limités. Mais il y a aussi des prestations de luxe, voire de grand luxe, qui sont incluses, or exonérer ou réduire la TVA pour des prestations qui sont fournies pour des hôtels ou des restaurants de luxe pose quand même problème, puisque l'objectif du taux réduit est plutôt d'éviter la progressivité de l'impôt qu'est la TVA.

Concernant la possibilité d'inscription rétroactive, on comprend l'intention de la minorité Aeschi Thomas d'offrir plus de flexibilité aux entreprises, mais une limite est nécessaire. Parfois, le fait de laisser beaucoup de flexibilité au contribuable a pour conséquence d'augmenter massivement le volume de travail administratif. Modifier une décision d'assujettissement rétroactivement ou le décider beaucoup plus tard pourrait occasionner de grandes difficultés au moment de prendre une décision administrative. Il n'y a pas vraiment de raison de permettre cela, d'autant moins que l'inscription pendant la période courante laisse le temps aux entreprises de choisir si elles souhaitent être soumises à la TVA ou non.

Il est très étonnant et particulièrement anachronique, cela a déjà été dit, de voir une proposition comme celle de la minorité Schneeberger, dont le but est de réintroduire dans le projet que nous examinons l'imposition au taux normal des produits d'hygiène féminine, menstruelle. C'est incroyable qu'il soit possible aujourd'hui de défendre publiquement une proposition afin que ce type de bien ne fasse pas partie des produits de première nécessité. C'est un bien pour lequel il n'y a pas de choix. De plus, chaque femme en consomme à peu près la même quantité au cours de sa vie; il n'y a pas de corrélation avec le revenu; ce n'est pas un bien qui est plus consommé quand on est plus riche; ce n'est pas un bien de luxe, mais un bien que la moitié de la population est forcée de consommer. Et pourtant, et pourtant aujourd'hui encore, il est imposé au taux normal de la TVA.

Effectivement, si le montant total n'est pas maximal, c'est le cumul des taux réduits qui améliore le régime de la TVA, et il est important que ce régime soit juste.

Je vous invite donc à rejeter la proposition de la minorité Schneeberger, mais à adopter la proposition de la minorité Michaud Gigon qui s'applique aussi aux langes pour bébés. Là aussi, on a affaire à un bien à consommation fixe. Pour toutes les personnes qui ont des enfants, la quantité de langes est à peu près similaire. C'est d'ailleurs un bien qui coûte très cher pour protections destinées aux personnes à revenu modeste. Donc l'allègement serait particulièrement bienvenu aussi pour les couches et pour les protections destinées aux personnes incontinentes, même si dans ce cas il y a un remboursement par l'assurance-maladie.

Enfin, pour la toute dernière des propositions de minorité, celle sur les prestations d'hébergement, je l'ai déjà mentionné, il s'agit d'un bien multiple qui peut ou non être un bien de luxe. Il n'y a pas de raison de subventionner les biens de luxe par rapport aux autres biens, d'autant moins que, comme dans le cas de beaucoup de propositions qui ont été faites, les coûts peuvent être tout à coup très élevés dans une réforme qui est très parcimonieuse en matière de dépenses publiques.

Regazzi Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Zu den Bestimmungen betreffend den Handel mit Emissionsrechten gibt es zwei Minderheiten Aeschi Thomas. Die Mitte-Fraktion unterstützt den Mehrheitsantrag und damit die Unterstellung der Emissionszertifikate unter die Steuer.

Warum? Es geht um den Vorsteuerabzug. Für die Unternehmen, welche Kompensationsprojekte entwickeln und entsprechend Zertifikate handeln, also kaufen und verkaufen, ist der Vorsteuerabzug ein Teil der Rentabilitätsüberlegungen. Können diese Unternehmen die Vorsteuer nicht mehr abziehen, werden ihre Projekte mit einem Schlag um 7 Prozentpunkte weniger rentabel. Das ist ein grosser Kostensprung. Die Schweiz hat sich zu einem der internationalen Cluster von Firmen, welche solche Kompensationsprojekte unternehmen, entwickelt. Es wäre problematisch, wenn sie diese internationale Positionierung mit einer faktischen Steuererhöhung für diese Firmen gefährden würde. Die Mitte-Fraktion unterstützt deshalb den Antrag der Kommissionsmehrheit.

Auch zu den Bestimmungen betreffend ausländische Reisebüros gibt es eine Minderheit Aeschi Thomas. Die Mitte-Fraktion unterstützt die Variante der Mehrheit der Kommission. Diese schafft eine Regelung, welche für die meisten anderen Wirtschaftszweige gilt und das vorhandene Problem des fehlenden Vorsteuerabzugs löst. Das heisst, dass das Anliegen der Vergünstigung der Organisation von Reisen in die Schweiz umgesetzt wird. Es gilt zu bedenken: Je mehr Steuerausnahmen geschaffen werden, desto schwieriger wird eine umfassende Reform der Mehrwertsteuer, und desto anfälliger wird das System für eine weitere Durchlöcherung. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Zur rückwirkenden Eintragung ins Mehrwertsteuerregister: Auch hier liegt ein Antrag einer Minderheit Aeschi Thomas vor. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu einem Mehraufwand führen. Frühestens zu Beginn des Steuerzeitraums haben die Bundesbehörden die Möglichkeit, eine gewisse Planung vorzunehmen. Die Mitte-Fraktion empfiehlt Ihnen die Annahme des Antrages der Mehrheit der Kommission.

Zum Thema "Subventionen im Gemeinwesen" und zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas: Dieser Minderheitsantrag verlangt, den Gemeinden nicht die Möglichkeit zu geben, selbst zu bestimmen, welche Leistungen als Subventionen gelten und von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden sollen. Die Mitte-Fraktion wünscht sich aber klare Regeln: Wer anders als die staatlichen Behörden kann definieren, ob es sich um Subventionen handelt? Aus diesem Grund unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit.

Zu den Produkten der Monatshygiene gibt es zwei Minderheitsanträge, den Antrag der Minderheit I (Schneeberger) und den Antrag der Minderheit II (Michaud Gigon). Wir unterstützen den Antrag der Kommissionsmehrheit. Unser Rat hat bereits am 22. März 2019 die Motion Maire Jacques-André 18.4205, "Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Damenhygieneartikel", angenommen.

Zum letzten Thema, zu den Beherbergungsleistungen: Hier gibt es einen Antrag der Minderheit Friedli Esther. Wir lehnen diesen Minderheitsantrag ab. Eine neue Steuerreduktion durchlöchert das System der Mehrwertsteuer und macht dessen Reform schwieriger. Zudem scheint uns noch eine Steuerabstimmung nicht zielführend. Die Mitte-Fraktion wird deshalb dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen.

Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion

Ich nehme für die grünliberale Fraktion Stellung zu den Anträgen in Block 1. Es ist eine trockene und technische Materie, Sie durften schon vieles dazu hören, und ich werde mich daher kurzhalten.

Wir unterstützen die Minderheit II (Michaud Gigon) bei den Produkten der Monatshygiene, den Status quo bei den Reisebüros und ansonsten den Entwurf des Bundesrates.

Beim Handel mit den Emissionsrechten, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und weitere, sieht die beantragte Änderung vor, dass Emissionsrechte in Zukunft mit der Bezugsteuer und nicht der normalen Mehrwertsteuer besteuert werden; dies deshalb, weil das heutige System anfällig für Karussellbetrug ist. Der Entwurf des Bundesrates ist weniger betrugsanfällig. Das verdient unsere Unterstützung.

Bei den ausländischen Reisebüros, das betrifft Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, hat der Bundesrat die Motionen von Siebenthal und Stöckli umgesetzt, um die Tour Operators im Ausland für Reisen ins Inland von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die grünliberale Fraktion hatte diese Vorstösse schon damals im Rat nicht unterstützt. Sie sind gut gemeint, schaffen aber neue Ungleichbehandlungen für inländische Reisebüros, und genau das zeichnete sich in den Diskussionen in der Kommission ab. Auch zwischenzeitliche internationale Entwicklungen bestätigen dies. Reisebüros mit Sitz in der Schweiz werden für ihre Reisen in die EU neu auch steuerpflichtig. Es macht darum Sinn, dass wir das umgekehrt auch so handhaben - das ist das Prinzip der Gleichbehandlung. Der Status quo ist hier die beste Lösung, und ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Bei Artikel 18 Absatz 3 geht es um etwas, über das wir schon seit Längerem immer wieder Diskussionen führen und das der Rat auch gefordert hat: Als Subventionen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne gelten Beiträge, die als Subventionen deklariert sind. Das bringt Rechtssicherheit und wird von uns ebenso unterstützt.

Bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10 unterstützen wir die Minderheit II (Michaud Gigon). Es geht hier um Produkte der täglichen Hygiene. Sie sind für Personen des politisch untervertretenen Geschlechts ab einem gewissen Alter unabdingbar. Wenn Sie heute mal die Liste angeschaut haben, haben Sie gesehen, dass Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere oder Schnittblumen, aber auch Medikamente und Zeitungen dem tieferen Satz unterliegen. Es ist befremdlich, wenn das ausgerechnet für Produkte der Monatshygiene nicht auch gelten soll. Das scheint uns nicht korrekt austariert zu sein. Es ist eine kleine, aber eine wichtige und korrekte Anpassung.

In Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e schliesslich will die Minderheit Beherbergungsleistungen dem reduzierten Satz unterstellen. Wir sind der Ansicht, dass die Verfassung das nicht zulässt. Wenn sich der Bund entscheidet, eine Mehrwertsteuer zu erheben, muss er sie innerhalb der Rahmenbedingungen ausgestalten. Artikel 130 der Bundesverfassung ist hier insgesamt eine Kann-Bestimmung: Der Bund kann eine Mehrwertsteuer erheben. Tut er es, dann kann das Gesetz für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten und dem normalen Satz anwenden, aber nicht davon abweichen.

Zusammenfassend: Die grünliberale Fraktion unterstützt die Minderheit II (Michaud Gigon) bei den Produkten für Monatshygiene, den Status quo bei den Reisebüros und ansonsten den Entwurf des Bundesrates.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich beantrage Ihnen, sämtliche Minderheitsanträge in diesem Block 1 abzulehnen. Ich gehe sie kurz durch:

Zum Handel mit Emissionsrechten, Sie finden die Grundlagen dazu in den Artikeln 1, 18 und 45: Grundsätzlich sagt das Mehrwertsteuergesetz aus, dass Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind. Mit den Minderheitsanträgen I (Aeschi Thomas) und II (Burgherr) möchte man das umkehren und erbrachte Leistungen als Nichtleistungen deklarieren. Nichtleistungen sind aber nur dann gegeben, wenn für die erbrachte Zahlung keine Gegenleistung wie beispielsweise bei Spenden erfolgt ist. Hier ist es eine eindeutig erbrachte Leistung. Wer Emissionszertifikate erwirbt, erwirbt eben auch das Recht, eine bestimmte Menge CO2 auszustossen, die dann an anderen Orten kompensiert werden muss. Wer Strom mit Herkunftsnachweis kauft, kauft eben Strom, der diesen entsprechenden Kriterien genügen muss. Es sind also klar definierte Leistungen. Sie sind am Empfängerort steuerbar.

Sie sollten hier keine Ausnahmen im Sinne der Minderheitsanträge schaffen, weil damit ein wichtiger Grundsatz der Mehrwertsteuergesetzgebung in sein Gegenteil verkehrt würde. Klar ist, dass die Steuer nur dann zu bezahlen ist, wenn der Empfängerort im Inland liegt. Liegt der Empfängerort im Ausland, kommt logischerweise das schweizerische Mehrwertsteuergesetz nicht zur Anwendung. Ich bitte Sie also, sowohl den Minderheitsantrag I (Aeschi Thomas) wie auch den Minderheitsantrag II (Burgherr) abzulehnen.

Ich komme damit zur Frage der ausländischen Reisebüros, Sie finden die Grundlagen dazu in den Artikeln 8, 21, 23 und 29. Ich habe schon im Eintretensvotum gesagt, dass wir hier eigentlich zwei gleichlautende Motionen aus den beiden Räten umsetzen. In der Beratung hat Ihre Kommission auf den Entwurf des Bundesrates verzichtet und möchte mehrheitlich bei der bisherigen Gesetzgebung bleiben. Die Minderheit Aeschi Thomas geht noch weiter und möchte sämtliche Leistungen befreien, auch solche, die im Inland erbracht werden. Das lehnen wir klar ab. Wir müssen uns davor hüten, noch mehr Ausnahmen in dieses Mehrwertsteuergesetz einzubinden.

Wenn Sie Ihrer Kommissionsmehrheit folgen und nichts ändern möchten, haben wir nichts dagegen. Ich würde Sie dann aber bitten, dass Sie eine Abstimmung durchführen und damit zuhanden des Zweitrates ausdrücklich dazu Stellung nehmen, ob Sie die überwiesenen Motionen wirklich abschreiben wollen oder nicht. Aus unserer Sicht ist das durchaus möglich, weil die Umsetzung dieser vorgeschlagenen Gesetzgebung relativ komplex ist - wie eben das ganze Mehrwertsteuergesetz.

Ich komme zu Artikel 14 Absatz 4, der rückwirkenden Eintragung ins Mehrwertsteuerregister. Hier gibt es einen Antrag der Minderheit Aeschi Thomas. Dieser Punkt kann, wenn Sie dem zustimmen, teuer werden. Denn wenn Sie sich im Nachhinein noch eintragen können, fünf Jahre rückwirkend, dann öffnen Sie Tür und Tor für Rückzahlungen und für den Missbrauch dieser Gesetzgebung. Das ist nicht der Sinn des Mehrwertsteuergesetzes. Dieser Antrag liegt nicht im Interesse all jener, die sich von Anfang an anmelden, die Abrechnungen machen und die Mehrwertsteuer bezahlen. Ich bitte Sie also, bei Artikel 14 Absatz 4 den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.

Damit komme ich zu den Subventionen im Gemeinwesen; das betrifft Artikel 18 Absatz 3. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer wirft das Fragen auf und schafft Probleme. Es stellt sich immer die Frage, was eine Subvention und was ein Leistungsverhältnis ist. Wir schlagen hier eine Fiktion vor, indem wir sagen, dass das Gemeinwesen die ausgerichteten Mittel als Subvention bezeichnen kann, und dann wird das akzeptiert. Selbstverständlich sind die Rahmenbedingungen dessen, was eine Subvention ist, klar, und es kann auch kontrolliert werden. Aber wir würden hier eine Vereinfachung und auch Klarheit schaffen; die Kriterien sind klar, das müsste nicht weiter geprüft werden. Wir haben lange nach Lösungen gesucht, auch mit Gemeinden und Kantonen. Hier bitte ich Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen und dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10 betrifft die Produkte der Monatshygiene. Wir sehen vor, diese dem reduzierten Steuersatz zu unterstellen. Die Minderheit I (Schneeberger) möchte diese Ausnahmeregelung streichen und beim geltenden Recht bleiben. Die Minderheit II (Michaud Gigon) würde weiter gehen. Ich empfehle Ihnen, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Besteuerung der Artikel der Monatshygiene zu reduzieren, wie Sie uns mit den entsprechenden Motionen auch beauftragt haben, aber nicht weiter zu gehen.

Schliesslich kommen wir zur Minderheit Friedli Esther zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e und zu Artikel 25 Absatz 4. Hier geht es um den Steuersatz für Beherbergungsleistungen. Die Bundesverfassung gibt vor, dass ein spezieller Satz zwischen dem tiefsten und dem höchsten Steuersatz festzulegen ist. Es würde aber gegen die Verfassung verstossen, wenn wir uns, wie es der Minderheitsantrag Friedli Esther fordert, auf den tiefsten Steuersatz konzentrieren würden. Das wäre gegen die Bundesverfassung, die einen Steuersatz in der Mitte vorsieht. Der Sinn des tiefen Steuersatzes ist eigentlich auch sozial gedacht: All die Güter, die für den Lebensunterhalt notwendig sind, sollen entsprechend verbilligt werden. Die amerikanischen Hotelgäste, die Frau Friedli als Beispiel gebracht hat, gehören definitiv nicht zu der Klasse, für die der tiefste Steuersatz gelten müsste.

Ich bitte Sie also, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen, weil er konsequenterweise dann eine Verfassungsänderung bedingen würde.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Zu Artikel 1 und weitere in Block 1 und zum Handel mit Emissionsrechten: Ich erlaube mir, da vorhin nicht so viele da waren, etwas zu wiederholen, das ich in meinem Eintretensvotum gesagt habe. Der Emissionshandel ist gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2019 der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Hier wird jetzt die rechtliche Grundlage geschaffen, um dieses Bundesgerichtsurteil umzusetzen. Es gibt eine geltende Praxis, die als wichtig erachtet wird, insbesondere für die betroffenen Branchen. Davon hat sich die Kommissionsmehrheit in der Anhörung überzeugen lassen. Wir wurden davon überzeugt, diese geltende Praxis im Gesetz zu verankern; das schafft Rechtssicherheit und vereinfacht das System. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission mit 16 zu 6 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.

Bei Artikel 8 und weiteren geht es um die ausländischen Reisebüros. Hierzu haben Sie schon sehr viele Erklärungen gehört, auch im Rahmen der Eintretensdebatte. Wie gesagt, die Kommission hat sich sehr intensiv mit diesen Varianten auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, beim geltenden Recht zu bleiben und somit auf die Umsetzung dieser Motionen zu verzichten, weil keine der vorgeschlagenen Lösungen das Gelbe vom Ei ist. Die Minderheit Aeschi Thomas fordert, wie wir gehört haben, eine Steuerausnahme, was die Kommission nicht unterstützt. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, beim geltenden Recht zu bleiben.

Zu Artikel 14 Absatz 4, rückwirkende Eintragung ins Mehrwertsteuerregister: Es soll eine freiwillige rückwirkende Eintragung ins Mehrwertsteuerregister möglich sein. Wenn man beispielsweise im November feststellt, dass man sich hätte eintragen müssen, kann man das per 1. Januar des laufenden Jahres machen. Man kann sich aber nicht fünf Jahre rückwirkend innerhalb der relativen Verjährungsfrist eintragen lassen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass jene Unternehmen, die vorausschauend planen und sich um diese Pflichten kümmern, nicht die gleichen Rechtsfolgen haben sollen wie jene Unternehmen, die alles laufenlassen und dann feststellen, dass sie sich doch hätten eintragen lassen sollen. Die Kommission bittet Sie mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, beim geltenden Recht zu bleiben.

Artikel 18 Absatz 3, Subventionen im Gemeinwesen: Hier handelt es sich, wie gesagt, um die Umsetzung einer Motion der WAK-S. Diese Lösung erhöht die Rechtssicherheit im Bereich der Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Die Minderheit sieht hier Abgrenzungsprobleme. Die Kommission bittet Sie mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10, Produkte der Monatshygiene: Hier haben wir ebenfalls sehr umfangreiche Begründungen gehört. Der Mehrwertsteuersatz für die Produkte der Monatshygiene soll von derzeit 7,7 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt werden. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung gegenüber der Minderheit II und mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung gegenüber der Minderheit I, der Mehrheit zu folgen und somit den Satz zu senken.

Zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 25 Absatz 4: Der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen soll von 3,7 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt werden. Wir haben es unter anderem auch vom Bundesrat gehört: Das ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Amaudruz Céline · Mit-F · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nous venons d'entendre les représentants de toutes les minorités qui ont été déposées au bloc 1. Il y en a exactement huit.

Les deux premières se trouvent aux articles 1 alinéa 2 lettre b, 18 alinéa 2 lettre m et 45 alinéa 1 lettre e. Ce sont les minorités I (Aeschi Thomas) et II (Burgherr) relatives au commerce de droits d'émission. La minorité I porte sur les certificats d'émission de CO2. Elle vise à ce que les paiements liés à l'émission et au négoce de certificats de CO2 ne soient pas traités comme des contre-prestations au sens de la TVA. Ils en seraient ainsi exonérés. La proposition défendue par la minorité I a été rejetée par 16 voix contre 6 et aucune abstention.

La proposition de la minorité II apporte une précision par rapport au projet du Conseil fédéral. L'impôt sur l'acquisition de droits d'émission serait dû seulement par les acquéreurs suisses et non pas par tous les acquéreurs du monde. La proposition défendue par la minorité II a été rejetée par 16 voix contre 7 et aucune abstention.

La troisième minorité concerne l'article 8 alinéa 2 lettre b. Il s'agit de la minorité Aeschi Thomas relative aux agences de voyage étrangères. La commission s'écarte sur ce point du projet du Conseil fédéral, notamment sur la question des agences de voyage étrangères libérées d'un assujettissement dans le projet de ce dernier. La commission a proposé, par 13 voix contre 11 et 1 abstention, de maintenir le droit en vigueur. La minorité Aeschi Thomas considère quant à elle que la proposition du Conseil fédéral créerait un désavantage pour les prestataires indigènes. Sa minorité vise à ce que les revendeurs et organisateurs de voyages étrangers ne doivent plus s'enregistrer en Suisse. Par 17 voix contre 7 et 1 abstention, la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité Aeschi Thomas.

A l'article 14 alinéa 4, il y a une minorité Aeschi Thomas relative à l'inscription rétroactive au registre de la TVA. Cette minorité souhaite abroger l'article 14 alinéa 4. Cette proposition vise à rendre possible l'identification rétroactive à l'impôt sur une base volontaire. Selon l'auteur de la proposition, la possibilité d'identification rétroactive est aujourd'hui fortement limitée et entraîne régulièrement des dettes fiscales élevées; c'est donc une taxe occulte. La commission souhaite conserver le droit en vigueur et vous propose, par 13 voix contre 9 et 1 abstention, de rejeter la proposition défendue par la minorité Aeschi Thomas.

A l'article 18 alinéa 3, il y a une minorité Aeschi Thomas relative aux subventions dans le domaine des collectivités publiques. La minorité a pour but de biffer cette nouvelle disposition selon laquelle les subventions doivent être expressément indiquées. Cette proposition défendue par la minorité Aeschi Thomas a été rejetée par 17 voix contre 6 et aucune abstention.

A l'article 25 alinéa 2 lettre a chiffre 10, il y a deux minorités: la minorité I (Schneeberger) et la minorité II (Michaud Gigon) relatives aux produits d'hygiène menstruelle. La commission se rallie au projet du Conseil fédéral en ce qui concerne l'introduction du taux réduit de 2,5 pour cent sur les produits d'hygiène menstruelle. Par 14 voix contre 10 et 1 abstention, la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité I (Schneeberger) visant à biffer cette nouvelle disposition.

Selon Mme Schneeberger, cette nouvelle disposition créerait des problèmes de délimitation et provoquerait des inégalités de traitement.

Mme Michaud Gigon, quant à elle, souhaite compléter la mesure du Conseil fédéral en y incluant les langes pour bébés et enfants ainsi que les protections pour les personnes incontinentes. La commission a rejeté par 13 voix contre 11 et 1 abstention la proposition à l'origine de la minorité II (Michaud Gigon).

A l'article 25 alinéa 2 lettre e et alinéa 4 consacré aux prestations d'hébergement, la minorité Friedli Esther souhaite réduire le taux à 2,5 pour cent pour le secteur de l'hébergement. La majorité de la commission considère que cette proposition créerait de nouvelles distorsions de concurrence dans de nombreuses branches. Il faut, selon elle, éviter de multiplier les inégalités de traitement dans le droit de la TVA. C'est ainsi que la commission vous propose, par 15 voix contre 7 et 2 abstentions, de rejeter la proposition défendue par la minorité Friedli Esther.

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

b. ... mit Sitz im Ausland erbracht werden;

Antrag der Minderheit II

(Burgherr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

b. ... mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer) durch inländische Erwerber;

Art. 1 al. 2 let. b

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

b. ... ayant son siège à l'étranger;

Proposition de la minorité II

(Burgherr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

b. ... ayant son siège à l'étranger, ainsi que sur l'acquisition de droits d'émission et d'autres droits analogues (impôt sur les acquisitions) par des acheteurs suisses;

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Abstimmungen gelten auch für Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe m und Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 54 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 129 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 54 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 3 Bst. l; 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 3 let. l; 5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 8 Abs. 2 Bst. b

Antrag der Mehrheit

Unverändert

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

b. bei Dienstleistungen von Reisebüros sowie dem Verkauf von Reise- und Tourismusleistungen, jedoch ohne deren originäre Leistungserbringung: der Ort, an dem ...

Art. 8 al. 2 let. b

Proposition de la majorité

Inchangé

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

b. pour les prestations de services des agences de voyages et pour la vente de prestations de voyage et de tourisme sans prestation originelle: le lieu où le prestataire ...

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest. Die Abstimmungen gelten auch für Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31, Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 10 und Artikel 29 Absatz 1ter.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen

(1 Enthaltung)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 184 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 0 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 10 Abs. 2

Antrag der Kommission

Bst. b Einleitung, Ziff. 1bis, Bst. d

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Bst. c

c. ... weniger als 250 000 Franken Umsatz ...

Art. 10 al. 2

Proposition de la commission

Let. b introduction, ch. 1bis, let. d

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Let. c

c. ... un chiffre d'affaires total inférieur à 250 000 francs ...

Angenommen - Adopté

Art. 13 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 13 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 14 Abs. 4

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Landolt, Matter Thomas, Regazzi, Tuena)

Aufheben

Art. 14 al. 4

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Landolt, Matter Thomas, Regazzi, Tuena)

Abroger

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

Dagegen ... 130 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 15 Abs. 1 Bst. g, 4bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 15 al. 1 let. g, 4bis

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 18

Antrag der Mehrheit

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Abs. 2 Bst. m

m. Die Ausgabe und der Handel mit Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz im Ausland oder Inland, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e von der Inlandsteuer ausgenommen sind.

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas)

Abs. 3

Streichen

Antrag Matter Michel

Abs. 2 Bst. cbis

cbis. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, die im Rahmen der Energiestrategie 2050 ausgerichtet werden;

Art. 18

Proposition de la majorité

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Al. 2 let. m

m. l'attribution et le commerce de droits d'émission, de certificats et attestations de réduction des émissions, de garanties d'origine de l'électricité et d'autres droits, attestations et certificats similaires par des entreprises qui ont leur siège, leur domicile ou un établissement stable à l'étranger ou sur le territoire suisse, si ce transfert n'est pas exclu du champ de l'impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse en vertu de l'article 21 alinéa 2 chiffre 19 lettre e.

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas)

Al. 3

Biffer

Proposition Matter Michel

Al. 2 let. cbis

cbis. les subventions et autres contributions de droit public versées dans le cadre de la Stratégie énergétique 2050;

Développement par écrit

Le paquet de mesures approuvé par la population et le Parlement en mai 2017, dans le cadre de la Stratégie énergétique 2050, a pour but l'augmentation de l'efficacité énergétique, la diminution des émissions de CO2 et la promotion des énergies renouvelables. Pour y parvenir, la Confédération, les cantons et les communes ont mis en place plusieurs programmes de subventionnement tels que le programme Bâtiments, le programme Mobilité, le programme de subvention pour les entreprises, les subventions de l'énergie produite localement, le programme P+D (pilote et démonstration), etc. Ces soutiens financiers, considérés comme des subventions au sens de l'article 18 alinéa 2 lettre a LTVA, ont pour conséquence une réduction proportionnelle de la déduction de l'impôt préalable (art. 33 LTVA) pour les acteurs économiques inscrits à la TVA qui les perçoivent. En d'autres termes, ces acteurs reçoivent des contributions pour leurs implications/investissements dans le cadre de la Stratégie énergétique 2050 mais doivent, en parallèle, réduire proportionnellement leurs déductions de l'impôt préalable. Cette proposition vise à considérer les contributions versées dans le cadre de la Stratégie énergétique 2050 comme des contributions/subventions n'entraînant aucune réduction proportionnelle de la déduction de l'impôt préalable pour ses bénéficiaires. Ce changement inciterait fortement les acteurs économiques à mener à bien la transition énergétique tout en évitant le mécanisme consistant à donner d'un côté pour reprendre de l'autre (poche gauche/poche droite). Dans le contexte de la TVA, et comme cela a été mentionné, l'intégration d'une nouvelle lettre d à l'article 18 alinéa 2 LTVA n'entraînerait aucune réduction de la déduction de l'impôt préalable du fait que seules les lettres a à c de l'article 18 alinéa 2 LTVA sont concernées par la réduction de la déduction de l'impôt préalable. Les subventions/contributions entrant dans le champ d'application de ce nouvel article devraient être édictées par le Conseil fédéral et définies dans l'ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée (ordonnance TVA, OTVA) du 27 novembre 2009 (état le 1er janvier 2022) afin de favoriser l'impact sur la transition énergétique.

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Einzelantrag Matter Michel zu Absatz 2 Buchstabe cbis wurde zurückgezogen. Der Antrag der Minderheit I (Aeschi Thomas) zu Absatz 2 Buchstabe m wurde bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b abgelehnt.

Abstimmung

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 131 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

31. die Leistungen von Leistungserbringern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 21 al. 2 ch. 31

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

31. les prestations de fournisseurs au sens de l'article 8 alinéa 2 lettre b.

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b abgelehnt.

Abgelehnt - Rejeté

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10

Antrag der Mehrheit

Unverändert

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Unverändert

Art. 23 al. 2 ch. 10

Proposition de la majorité

Inchangé

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Inchangé

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Über den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bereits bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 25

Antrag der Mehrheit

Abs. 2 Bst. a Ziff. 10

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I

(Schneeberger, Aeschi Thomas, Burgherr, Dettling, Feller, Matter Thomas, Regazzi, Tuena, Walti Beat)

Abs. 2 Bst. a Ziff. 10

Streichen

Antrag der Minderheit II

(Michaud Gigon, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Grossen Jürg, Landolt, Marti Samira, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Abs. 2 Bst. a Ziff. 10

10. Produkte der Monatshygiene und Windeln für Babys und Kinder sowie Einlagen für inkontinente Personen.

Antrag der Minderheit

(Friedli Esther, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Tuena)

Abs. 2 Bst. e

e. auf Beherbergungsleistungen; als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.

Abs. 4

Aufheben

Antrag Munz

Abs. 2 Bst. a Ziff. 7

7. Dünger, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,

Schriftliche Begründung

Pestizide sind dem normalen Mehrwertsteuersatz zu unterstellen. Eine entsprechende Motion (Mo. Riklin Kathy 19.3783) wurde am 31. Mai 2021 im Nationalrat mit 119 zu 61 Stimmen deutlich angenommen. Im Zweitrat wurde die Motion noch nicht behandelt. Pestizide sind keine Nahrungsmittel, sie belasten Böden und Gewässer. Ein vergünstigter Mehrwertsteuersatz kommt einer Subventionierung von Pflanzenschutzmitteln gleich. Diese Subvention ist nicht mehr zeitgemäss und sollte abgeschafft werden.

Art. 25

Proposition de la majorité

Al. 2 let. a ch. 10

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I

(Schneeberger, Aeschi Thomas, Burgherr, Dettling, Feller, Matter Thomas, Regazzi, Tuena, Walti Beat)

Al. 2 let. a ch. 10

Biffer

Proposition de la minorité II

(Michaud Gigon, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Grossen Jürg, Landolt, Marti Samira, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Al. 2 let. a ch. 10

10. les produits d'hygiène menstruelle et les langes pour bébés et enfants et pour personnes incontinentes.

Proposition de la minorité

(Friedli Esther, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Matter Thomas, Tuena)

Al 2 let. e

e. aux prestations du secteur de l'hébergement; par prestation du secteur de l'hébergement, on entend le logement avec petit-déjeuner, même si celui-ci est facturé séparément.

Al. 4

Abroger

Proposition Munz

Al. 2 let. a ch. 7

7. les engrais, les paillis et autres matériaux de couverture végétaux,

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Einzelantrag Munz wurde zurückgezogen.

Abstimmung

Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 - Al. 2 let. a ch. 10

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 83 Stimmen

(4 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 107 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 70 Stimmen

(7 Enthaltungen)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Abs. 2 Bst. e, 4 - Al. 2 let. e, 4

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 25 Absatz 4.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

Dagegen ... 127 Stimmen

(1 Enthaltung)

Art. 29 Abs. 1ter

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Der Vorsteuerabzug für Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, deren Nutzung im Ausland stattfindet oder im Ausland bewirkt wird, ist zulässig.

Art. 29 al. 1ter

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

La déduction de l'impôt préalable pour les prestations visées à l'article 8 alinéa 2 lettre b, dont la jouissance a lieu ou est effectuée à l'étranger, est autorisée.

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b abgelehnt.

Abgelehnt - Rejeté

Art. 45 Abs. 1 Bst. e

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Streichen

Antrag der Minderheit II

(Burgherr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

e. der Erwerb von Emissionsrechten ... Bescheinigungen und Zertifikaten durch Personen im Inland, der nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.

Art. 45 al. 1 let. e

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

Biffer

Proposition de la minorité II

(Burgherr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena)

e. ... attestations et certificats similaires par des personnes sur le territoire suisse, si cette acquisition n'est pas exclue du champ de l'impôt grevant ...

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Über die Anträge der Minderheiten I (Aeschi Thomas) und II (Burgherr) wurde bereits bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Block 2 - Bloc 2

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich vertrete in diesem Block zwei Minderheitsanträge zur Plattformbesteuerung und zu Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht.

Zuerst zur Plattformbesteuerung: EU-Mitgliedstaaten wenden die Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen und Telekomleistungen bereits seit Jahren an. Diese sogenannte ausgeweitete Plattformbesteuerung ist in der EU in einem ergänzenden Anhang zu einer Durchführungsverordnung geregelt, die in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist - siehe Artikel 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung.

Mit der Anwendung von Artikel 9a rechnen Plattformen in der EU die Mehrwertsteuer für die Anbieter der elektronischen Dienstleistung ab. Viele internationale Anbieter von elektronischen Dienstleistungen glauben, ihre Plattform würde in der Schweiz Mehrwertsteuer abrechnen, da die Schweiz und insbesondere das Fürstentum Liechtenstein als EWR-Mitglied Teil des EU-Regelwerks seien.

Die heutige Regelung führt zum nicht vorgesehenen Verlust von Steuersubstrat, indem der Inlandkonsum nicht wie vorgesehen besteuert wird. Die Dienstleister, die sich gesetzeskonform registrieren lassen, führen auf der anderen Seite zu einer unnötig grossen Anzahl Steuerpflichtiger und damit verbundenen Kosten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, bei Dienstleistern bzw. bei den Konsumenten. Mit der Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen werden die in Artikel 1 MWSTG stipulierten Ziele der Erhebung der Mehrwertsteuer erreicht, der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs in der Schweiz und der Erhebung nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit, der Entrichtung und Erhebung sowie der Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer.

Ich komme kurz auf die einzelnen Artikel zu sprechen: Mein Minderheitsantrag zu Absatz 3 Buchstaben b und c von Artikel 7, "Ort der Lieferung", stellt klar, dass ausländische Online-Plattformen auch bei Lieferungen von Kleinsendungen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden. Eine Unterscheidung von grossen Plattformen mit Umsatz in der Schweiz von über 100 000 Franken durch Kleinsendungen und kleinen Plattformen mit einem Umsatz darunter wird nicht gemacht. Der Antrag verhindert Missbräuche und stellt gleiche Wettbewerbsverhältnisse her, zudem ist die Regelung einfach, was der Rechtssicherheit von ausländischen Online-Plattformen dient.

Dann komme ich zu Absatz 1 von Artikel 20a, "Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen": Wie erwähnt, ist in der EU die Plattformbesteuerung auf elektronischen Dienstleistungen seit Jahren bekannt. Viele internationale Anbieter von elektronischen Leistungen glauben, ihre Plattform würde in der Schweiz Mehrwertsteuer abrechnen, was teilweise, aber bei Weitem nicht durchgängig der Fall ist. Die Schweiz verliert dadurch Steuersubstrat, auf das sie Anspruch hat.

Wird die Plattformbesteuerung nur auf Lieferungen bzw. Waren eingeführt, wie es der Bundesrat vorschlägt, ändert sich an der Situation nichts, und die Schweiz verliert weiterhin dieses Steuersubstrat. Darunter fallen z. B. elektronische Dienstleistungen, und das ist ein stark wachsender Markt. Als Beispiel sei hier namentlich Google Play erwähnt. Google Play wird als Plattform in der Schweiz nicht besteuert, und dadurch entgehen der Eidgenossenschaft die entsprechenden Steuereinnahmen. Die Steuerverluste sind deshalb mutmasslich gross. Mit der Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen und Telekomleistungen, wie es mein Minderheitsantrag verlangt, werden die in Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzes stipulierten Hauptziele der Erhebung der Mehrwertsteuer erreicht, namentlich die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs in der Schweiz und die Erhebung der Mehrwertsteuer nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.

Schliesslich zu Artikel 20a Absatz 3: Elektronische Plattformen sind eine relativ neue Erscheinung, und es besteht eine erhebliche Dynamik in diesem Bereich, was Erscheinungsform und Geschäftsmodelle betrifft. Die Frage, ob ein Anbieter als elektronische Plattform im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Dieses Problem stellt sich international. Mein Minderheitsantrag ermöglicht es Anbietern, sich freiwillig der Steuerpflicht in der Schweiz für Online-Plattformen zu unterstellen. Er hilft damit, schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden, und er schafft eine rechtlich klare Ausgangslage. Im Sinne der Rechtssicherheit und der einfachen Unterstellung ausländischer Plattformen unter das Schweizer Mehrwertsteuerrecht und damit im Sinne des Schweizer Steueraufkommens ist der Antrag zu unterstützen.

Zu Artikel 24, "Bemessungsgrundlage": Mein Minderheitsantrag hilft zu vermeiden, dass private Anbieter, die über Online-Plattformen Geschäfte tätigen und als Nichtunternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, die Steuer auf dem Entgelt zweimal tragen müssen - auf dem Dienstleistungsentgelt der Plattform und auf der damit identischen Marge der Plattform, die durch den Verkaufspreis gegenüber dem Endverbraucher mitbesteuert wird.

Ich komme nun zu meiner zweiten Minderheit, und zwar zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3. Es geht um die auf kantonalen Bewilligungen basierende Mehrwertsteuerausnahme. Hier geht es darum, allen praktizierenden Personen die Mehrwertsteuerausnahme gewähren zu können, unabhängig davon, in welchem Kanton die behandelnde Person ihren Geschäftsort hat. Mit dem beantragten Zusatz sollen gleich lange Spiesse geschaffen werden. Es geht um Behandlungen, für welche gewisse Kantone keine Bewilligung fordern. Keine Bewilligung bedeutet: keine Mehrwertsteuerausnahme. Am Schluss geht es insbesondere darum, ob ein Naturarzt zulässige Behandlungen erbringt, und nicht darum, ob der Kanton eine Bewilligung voraussetzt. Zum Beispiel benötigt eine Zahnarztpraxis im Kanton Zürich, in welcher mehrere Zahnärzte unter einem Praxisnamen tätig sind, eine Institutsbewilligung, welche sie im Kanton Aargau nicht benötigt. Ohne Institutsbewilligung kein ausgenommener Umsatz der nach aussen auftretenden Zahnarztpraxis: Das wäre dann die Folge. Um dieses Risiko zu vermeiden, müssten dann die Aargauer Zahnärzte das Geschäftsmodell ändern. Jeder Zahnarzt müsste selber Rechnung stellen. Die Praxis müsste den Zahnärzten die Infrastruktur in Rechnung stellen. In der Praxis ist die Anwendung wohl extrem rechtsungleich.

Entsprechend bitte ich Sie, hier Rechtsgleichheit zu schaffen und auch hier die Minderheit zu unterstützen.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2: Es geht dort um von der Steuer ausgenommene Leistungen. Dazu gehören auch die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin, und zwar einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Das ist der springende Punkt: Bei den eng verbundenen Leistungen geht es um die Zurverfügungstellung von Infrastruktur. In den Spitälern sind die Beiträge der Beleg- und Chefärztinnen und -ärzte für die Benutzung der Infrastruktur des Spitals von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben will diese Bestimmung nun auf Ambulatorien und Tageskliniken ausweiten, die gemäss geltendem Gesetz den nicht angestellten Ärztinnen und Ärzten die in Rechnung gestellten Infrastrukturbeiträge zu 7,7 Prozent besteuern müssen. Auch hier stellt sich, wie bei so vielen Mehrwertsteuerfragen, das Problem der Abgrenzung. Da eine Änderung dieser Praxis nicht Gegenstand der Teilrevision war und das Anliegen auch nicht in Vorstössen vorgebracht worden ist, gibt es keine vertiefte Abklärung über die Auswirkungen und die Mindereinnahmen, zumal die involvierten Kreise nicht dazu vernehmlasst worden sind. Ich bitte Sie daher, hier bei der Version des bundesrätlichen Entwurfes zu bleiben und keine neue Steuerausnahme zu schaffen, die zu nicht bezifferbaren Mindereinnahmen führen wird.

Zu meiner zweiten Minderheit in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a: Auch diese Minderheit beantragt, bei der Variante des Bundesrates zu bleiben. Die Anpassung, die die Mehrheit der Kommission vorgenommen hat, führt zu einer Benachteiligung von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist der grosse Nachteil des Verlagerungsverfahrens, dass es vorteilhafter ist, bei einer ausländischen Firma etwas zu kaufen als bei einer inländischen. Wer bei einem inländischen Unternehmen kauft, zahlt die Mehrwertsteuer und kann erst später die Vorsteuer zurückfordern. Damit ergibt sich eine Liquiditätsbindung durch die Mehrwertsteuer. Der Beschluss der Mehrheit würde dazu führen, dass beim Kauf bei einer ausländischen Firma keine Einfuhrsteuer beim Zoll mehr bezahlt würde, sondern mit einer Deklaration der Einfuhrsteuer direkt die Vorsteuer abgezogen werden könnte. Die Liquiditätsbindung durch die Mehrwertsteuer entfällt.

Der Bundesrat hat sich zu diesem Anliegen bereits in einem Postulatsbericht vom Dezember 2016 geäussert und sich gegen eine generelle Einführung dieses Verlagerungsverfahrens ausgesprochen. Er hat sich einerseits dagegen ausgesprochen, weil es die Importwirtschaft gegenüber der Binnenwirtschaft bevorteilt. Sie haben es gehört, im Inland muss die leistungsempfangende Person der liefernden Person die Mehrwertsteuer entrichten und kann sie erst im Rahmen der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung wieder in Abzug bringen, falls sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er hat sich andererseits dagegen ausgesprochen, weil bei einer Änderung des Verfahrens im Einführungsjahr Mindereinnahmen von bis zu 2,9 Milliarden Franken zu erwarten gewesen wären; dies ergab sich aus den damaligen Zahlen zu den Mehrwertsteuereinnahmen, die zur Zeit, als der Postulatsbericht erstellt wurde, aktuell waren. Es ist einmalig, aber es ist eine markant hohe Summe an Mindereinnahmen.

Ich bitte Sie, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und nicht die Binnenwirtschaft gegenüber der Importwirtschaft zu benachteiligen.

Bendahan Samuel · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Je vais être assez rapide parce qu'il s'agit d'une question relativement simple. Il s'agit de l'exonération des prestations médicales de coordination, notamment dans le domaine des soins. Cet objectif n'est pas contesté, mais la majorité de la commission propose d'ajouter aux exonérations les prestations de nature purement administrative. Or, dans la formulation du Conseil fédéral, il était prévu d'exclure ces prestations de cette déduction d'impôt.

Cela signifie que ce que nous souhaitons avec cette minorité, c'est maintenir les prestations de nature purement administrative dans le giron de l'impôt. Pourquoi? Qu'est-ce qu'une prestation de nature purement administrative? Je vous invite aussi à écouter la réponse du Conseil fédéral à ce sujet, mais la réponse est assez simple. Une prestation qui n'est pas purement administrative est donc mélangée avec une prestation de soins. Ce peut être le cas par exemple d'un hôpital qui, dans le cadre d'une prestation de soins, va fournir aussi des prestations administratives. Dans ce cas, il y a effectivement une exonération de l'impôt. On ne le conteste pas. Ce dont on discute, c'est le cas d'une entreprise qui est sous-traitante, qui fournit des prestations administratives générales et qui serait par ailleurs utilisée par un prestataire de soins. Dans ce cas, elle devrait rester assujettie à la TVA. Sinon, une entreprise de services généraux, purement administratifs, pourrait être imposée ou non, en fonction de son mandataire, alors qu'elle fournit la même prestation. Ce serait assez problématique.

L'objectif de la majorité de la commission, qui est de garantir que les prestations de soins globales, y compris les parties administratives, qui sont fournies par les prestataires, ne soient pas soumises à l'impôt, est respecté. La seule chose qui est fondamentale et pour laquelle je vous demande de suivre ma minorité, c'est qu'on ne souhaite pas que des prestataires externes qui ne fournissent pas du tout de prestations médicales - c'est cela que l'on entend par "de nature purement administrative" - soient elles aussi exonérées de l'impôt. Car, dans ce cas, il s'agit d'un business tout à fait différent, qui peut d'ailleurs avoir pour objectif de réaliser du profit. Ce n'est pas la même chose que de vouloir exonérer les prestations médicales à proprement parler.

Je vous invite donc à soutenir ma minorité et à garantir que même si les prestations médicales de coordination de soins ne sont pas imposées, les prestations de nature purement administrative, notamment données par des prestataires externes, soient, elles, bien assujetties à la TVA.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Ma minorité proposant d'exclure du champ de l'impôt les biens de seconde main poursuit deux buts. Le premier est de corriger un des effets de cette révision sur l'imposition des plateformes, à savoir éviter que les ventes de seconde main entre consommateurs, qui ne sont pas soumises à l'impôt en temps normal, ne le deviennent. En effet, avec cette révision, les plateformes assujetties qui gèrent la livraison et le paiement devront prélever la TVA sur ce type de vente.

Cet effet secondaire de la loi pourrait mettre du plomb dans l'aile à l'effort entrepris pour l'achat d'articles de seconde main et au développement de plateformes qui chercheraient à porter cet effort en facilitant les transactions entre particuliers, à l'exemple de la plateforme Vinted qui connaît un succès grandissant chez nos voisins de l'Hexagone et leur permet d'envoyer et de recevoir facilement des vêtements de seconde main.

Le second but est d'encourager, de manière générale, l'économie circulaire; d'encourager la réutilisation plutôt que la poubelle; d'encourager le développement de nouveaux modèles d'affaires qui se spécialiseraient, par exemple, dans la récupération, la remise en état et la vente d'objets de seconde main, que ce soit pour des meubles, des vélos, des plantes, de l'électronique. Il s'agit également de soutenir les initiatives de certaines entreprises qui ont lancé un canal de vente d'objets d'occasion en parallèle à leurs ventes principales. Il s'agit encore de soutenir les commerces déjà existants, à l'exemple d'organisations caritatives qui revendent des biens d'occasion dans leurs boutiques pour financer leurs oeuvres.

Une étude réalisée par Anibis en 2020 montre que 88 pour cent des Suisses ont déjà acheté des articles d'occasion en ligne. Ricardo a enregistré un pic des ventes de 70 pour cent au plus fort de la pandémie. Parmi une population de plus en plus sensible aux questions de durabilité et de réutilisation, les jeunes, dont le pouvoir d'achat est le moins fort, boostent particulièrement ce secteur. Il y a donc ici aussi un effort à soutenir.

Enfin, il ne faut pas perdre de vue le fait que la TVA a déjà été acquittée lors de la première vente du bien et qu'il n'y a aucune raison qu'elle soit appliquée à chaque remise en vente du même bien.

Bien sûr, cette proposition ne peut être mise en oeuvre en l'état. Le terme "biens de seconde main" devrait être défini, soit par la Commission de l'économie et des redevances du Conseil des Etats, soit par le Conseil fédéral lui-même. Le champ d'application pourrait également être restreint à certains secteurs, en excluant par exemple les voitures d'occasion. Ma première proposition visait seulement les transactions individuelles, mais l'administration a estimé qu'elle était compliquée à mettre en oeuvre, d'où cette proposition beaucoup plus large, mais qui devrait forcément être affinée.

Suivre cette minorité est une manière de dire que le Parlement a reconnu que ce marché ne devait pas être freiné, et que la TVA pouvait être appliquée de manière différenciée. C'est donner le signal que ce sujet doit être repris, puisqu'il a déjà été discuté par le passé mais jamais concrétisé. A l'heure où le Parlement va débattre de l'économie circulaire avec la révision de la loi sur la protection de l'environnement, il est logique de considérer aussi la fiscalité dans les freins au développement de ce marché.

J'aimerais encore préciser que les entreprises qui ne souhaiteraient pas bénéficier de cette exclusion de l'impôt pourraient librement décider de s'assujettir à la TVA.

La TVA est une taxe technique sur la consommation, certes, mais elle est aussi une taxe politique qui a déjà été utilisée pour soutenir un secteur. Il est important, en 2022, que l'économie circulaire fasse l'objet de notre attention.

Pour toutes ces raisons, je vous remercie de suivre ma minorité.

Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Artikel 29 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes zeigt exemplarisch die Komplexität der Mehrwertsteuerregelungen und insbesondere auch dieser Vorlage auf. Ich bitte Sie daher im Namen einer sehr starken Minderheit, dem Bundesrat zu folgen und damit die Minderheit zu unterstützen.

Der Handel mit Wertpapieren stellt eigentlich eine von der Steuer ausgenommene Leistung dar, für welche ohne weitere Regelung kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug bestehen würde. Entgegen dem üblichen System besteht jedoch beim Erwerben, Halten und Veräussern von qualifizierten Beteiligungen kein Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteueranspruch, wenn dieser im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit anfällt. Werden jedoch qualifizierte Beteiligungen gekauft, um damit ausgenommene Leistungen zu erbringen, dann müssen die Vorsteuern auf den damit zusammenhängenden Kosten - vor allem Beratungskosten - anteilig gekürzt werden.

Diese Ausnahme wurde im Jahr 2010 eingeführt, um eine mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von "share deal" und "asset deal" zu erreichen. Beim "asset deal" muss der Vorsteuerabzug auf dem Kauf und den vorgelagerten Aufwendungen für den Kauf korrigiert werden, wenn die bezogenen Leistungen für Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind. Daher rechtfertigt sich die für den "share deal" geltende Einschränkung, wonach der Vorsteuerabzug lediglich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen werden darf.

Würde, wie von der Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, eine Streichung des Teilsatzes "im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit" erfolgen, so könnte auf den für das Erwerben, Halten und Veräussern von qualifizierten Beteiligungen angefallenen Aufwendungen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; dies immer und unabhängig davon, welcher unternehmerischen Tätigkeit das Unternehmen nachgeht. Damit würde der "share deal" gegenüber dem "asset deal" nicht mehr gleichbehandelt, sondern bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Artikel 29 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes entspricht. Neben der Ungleichbehandlung wären Steuermindereinnahmen die Folge, wenn die Mehrheit obsiegen würde.

Im Namen der sehr starken Minderheit bitte ich Sie daher, beim Bundesrat zu bleiben und die Anpassung in Artikel 29 Absatz 2 nicht vorzunehmen.

Marti Samira · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie, meiner Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen. Im Antrag dieser Minderheit geht es um die Steuervertretung und die Abrechnungsmethode für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind.

Die Steuervertretung dient dazu, mit der steuerpflichtigen Person zu kommunizieren. Sie nimmt Korrespondenzen entgegen und leitet diese an die Vertretenen weiter, sie ist aber dafür nicht haftbar. Der Grund dafür ist einfach: Die Zustellung von amtlichen Schriftstücken muss grundsätzlich im Inland erfolgen, da dies im Ausland ausschliesslich den territorial zuständigen Behörden zusteht. Zulässig über die Landesgrenzen hinaus ist nur die Zustellung von losen Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung. Die Zustellung von Dokumenten, die über Mitteilungen mit rein informativem Inhalt hinausgehen, ist zudem rechtlich heikel und allenfalls gar strafrechtlich relevant. Das Zustellen von Verfügungen ins Ausland statt an die Steuervertretung könnte deshalb nur über den sehr aufwendigen Umweg des diplomatischen Verfahrens erfolgen. Trotzdem gibt es Ausnahmen, die in bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind. Aus diesem Grund gibt es hier diese Ausnahme in Absatz 1bis. Es existiert aber kein Handlungsbedarf.

In Artikel 37a will die Kommissionsmehrheit, dass ausländische Steuerpflichtige, deren Umsatz weniger als 250 000 Franken pro Steuerperiode beträgt, keinen Vertreter zu bestimmen haben und nach der Saldosteuersatzmethode jeweils innert zehn Tagen nach der Bezahlung der Leistung mit der ESTV abrechnen sollen. Das bedeutete eine mehrfache Besserstellung von ausländischen gegenüber inländischen Unternehmen. Erstens müssten sie weder die Vorsteuern bestimmen noch eine Umsatzabstimmung machen. Zweitens würden sie durch die einzelfallweise Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode mehrwertsteuerlich bevorteilt. Weil im Inland keine Vorsteuern für Betriebsmittel und Investitionen anfallen, ergibt sich in diesem Verfahren eine zu geringe Steuerzahllast.

Die Umsetzung des Mehrheitsantrages würde wohl auch nicht ganz einfach, vor allem, wenn im gleichen Auftrag verschiedene Tätigkeiten gemacht werden, für die unterschiedliche Saldosteuersätze gelten, und wenn Unternehmen immer jeweils knapp unter oder über der Umsatzgrenze von 250 000 Franken pro Steuerperiode wären. Dies bedeutete für die betroffenen Unternehmen, aber vor allem auch für die ESTV, eine bürokratische Umstellung. Die einzelfallweise Deklaration hätte für die ESTV auch einen grossen IT-Umstellungsaufwand zur Folge, dessen Kosten-Nutzen-Verhältnis in dieser Sache nicht gegeben ist. Schliesslich hätte die ESTV in diesem Verfahren auch kaum Möglichkeiten, zu kontrollieren, ob die Leistungen auch wirklich versteuert wurden, weil eine Kontrolle der Buchhaltung nicht möglich wäre.

Ich bitte Sie also aus diesen diversen Gründen, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und meiner Minderheit zuzustimmen.

Burgherr Thomas · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Bereich der Plattformbesteuerung möchten wir mit der Minderheit Aeschi Thomas verhindern, dass es Ungleichbehandlungen zwischen unterschiedlichen Plattformen gibt, und wir möchten eine Diskriminierung von inländischen gegenüber ausländischen Anbietern von Apps verhindern. Es ist also nur eine kleine Präzisierung, die wir hier vornehmen möchten, auch wenn wir der Plattformbesteuerung generell kritisch gegenüberstehen.

In diesem Block geht es im Weiteren insbesondere um Artikel 21, also um von der Steuer ausgenommene Leistungen. Bei den Gesundheitsthemen in den Ziffern 2 und 3bis werden wir die Kommissionsmehrheit unterstützen. Dabei geht es um Ambulatorien und Tageskliniken sowie um administrative Leistungen bei Heilbehandlungen. Der neue Zusatz "steuerbar sind jedoch rein administrative Leistungen" würde zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die neue Ziffer 3bis soll berücksichtigen, dass die koordinierte Versorgung im Wortsinn auch eine gewisse administrative Tätigkeit wie eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Arztbehandlung, die auch noch die Administrierung durch die Arztgehilfin erfordert, beinhaltet. Dies wird als Teil der ärztlichen Gesundheitsleistung betrachtet und ist, sofern mitverrechnet, ausgenommen.

Bei den Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht in Ziffer 3 bitten wir Sie, der Minderheit Aeschi Thomas zu folgen.

Bei Ziffer 32 betreffend den Verkauf von Gebrauchtwaren werden wir die Minderheit Michaud Gigon unterstützen, im Wissen darum, dass der Ständerat den Begriff noch genauer definieren und eingrenzen muss.

Im Weiteren werden wir bei den Artikeln 29, 63, 67 und 37a die Kommissionsmehrheit unterstützen. Es geht dabei um den Vorsteuerabzug bei Holdings, um Verlagerungsverfahren bei Importen und um die Steuervertretung für ausländische Unternehmer. Beim Vorsteuerabzug geht es darum, auf die Einschränkung im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeiten zu verzichten. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Abschaffung der Steuervertretung in Artikel 67 und Artikel 37a ist zudem abzulehnen, weil solche internationalen Verfahren ausserordentlich zeitaufwendig und kostenintensiv sind und aktuell keine Alternative zur Steuervertretung darstellen. Es würden damit Schweizer Unternehmen in der Schweiz gegenüber ausländischen Unternehmen benachteiligt. Dies möchten wir damit verhindern.

Bertschy Kathrin · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion

Ich nehme für die grünliberale Fraktion Stellung zu den Anträgen in Block 2 und namentlich zu den Punkten Plattformbesteuerung, Steuerausnahmen bei Heilbehandlungen, Gebrauchtwaren und Verlagerungsverfahren bei Importen.

In Artikel 20a geht es um die Plattformbesteuerung, die überall dort eine Lücke schliesst, wo heute Gegenstände von einem Wert unter 65 Franken beim Normalsatz und unter 250 Franken bei Büchern steuerfrei in die Schweiz importiert werden können. Diese Regelung ist mit ein Grund, weshalb der inländische Anteil des Online-Bücherhandels so gering ausfällt. Er verfügt nämlich schlicht nicht über gleich lange Spiesse. Wer heute importiert, kann das ohne Mehrwertsteuer tun. Die Plattformbesteuerung schafft diese Ungleichheit aus der Welt.

Auch verschiedene OECD-Staaten haben eine Plattformbesteuerung beschlossen. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen. Warum? Die Plattformbesteuerung ist ein in sich geschlossenes hochkomplexes System, und es ist riskant, im Unwissen von Konsequenzen einzelne Elemente im System zu verändern. Wir werden der Mehrheit und damit dem Bundesrat zustimmen.

In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 geht es um die Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht. Wir werden den Minderheitsantrag Aeschi Thomas ablehnen und bitten Sie, dasselbe zu tun. Die Steuerausnahme für eine Heilbehandlung muss an irgendetwas anknüpfen, das auch als solche definiert ist. Der Passus "[...] nach kantonalem Recht zulässig tätig sind" ist hier problematisch. Es kann nämlich nach kantonalem Recht auch zulässig sein, Schamanismus zu betreiben, nämlich dann, wenn es der Kanton schlicht nicht regelt, und das führt dann zu x Steuerausnahmen. Das sollten wir unbedingt vermeiden. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Steuerausfällen bitte ich Sie, hier den Minderheitsantrag abzulehnen.

Ebenfalls werden wir bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 32 den Minderheitsantrag Michaud Gigon ablehnen, welcher Gebrauchtwaren von der Mehrwertsteuer befreien möchte. Die Minderheit möchte das aus Umweltgründen und zur Förderung des Reuse Market, was wir unterstützungswürdig fänden. Aber der Begriff des Gebrauchsgegenstandes ist undefiniert. Er würde zum Beispiel ermöglichen, dass ein neues Auto ein paar Wochen vermietet und dann mehrwertsteuerfrei als Gebrauchtwagen verkauft wird. Die Abgrenzung, bis wann solches missbräuchlich ist und ab wann nicht mehr, ist schlicht nicht machbar. Es ist problematisch und hätte ungewollte Konsequenzen zur Folge. Wir werden deshalb diesen Minderheitsantrag ablehnen und bitten Sie, dasselbe zu tun.

In Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a kommt noch das Verlagerungsverfahren bei Importen zur Sprache. Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat zu folgen und die Ergänzung der Mehrheit abzulehnen. Es ist eine merkwürdige Ergänzung vonseiten der Mehrheit, weil sie eine Benachteiligung inländischer gegenüber ausländischen Unternehmen darstellt - so lesen wir das. Wer bei inländischen Unternehmen einkauft, zahlt heute Mehrwertsteuer und kann erst nachher die Vorsteuer zurückverlangen. Wer bei ausländischen Unternehmen einkauft, zahlt heute eine Einfuhrsteuer beim Zoll und kann anschliessend eine Rückforderung vornehmen; das verhält sich heute zwischen Inland und Ausland neutral. Vereinfacht bedeutet es: Man hat für ein Vierteljahr immer eine Liquiditätsbindung.

Was die Mehrheit fordert, ist: Man zahlt keine Einfuhrsteuer mehr beim Zoll - die Lieferung erfolgt dann ohne diese -, deklariert eine Bezugsteuer und kann gleichzeitig eine Vorsteuer abziehen. Ist man zu hundert Prozent dazu berechtigt, resultiert direkt eine Null. Man hat so keine Liquiditätsbindung mehr durch die Mehrwertsteuer. Im Resultat findet dann also keine Liquiditätsbindung mehr statt, wenn man im Ausland einkauft - wenn man im Inland einkauft, hingegen schon. Das scheint uns schlicht nicht im Interesse der Schweizer Wirtschaft zu sein. Wir sehen hier den volkswirtschaftlichen Sinn nicht und bitten Sie deshalb, die Ergänzung der Mehrheit abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.

Die grünliberale Fraktion unterstützt überall den Entwurf des Bundesrates und/oder geltendes Recht und bittet Sie, dasselbe zu tun.

Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Nous arrivons bientôt au bout. Dans ce bloc, il est question de la réforme centrale de cette révision, à savoir l'imposition des plateformes. Ces dernières années, le commerce via les plateformes en ligne s'est considérablement développé, et beaucoup d'entreprises proposent de servir d'intermédiaires à la vente par correspondance des biens qui sont ensuite livrés en Suisse. Malheureusement, alors qu'ils y sont contraints, beaucoup de vendeurs ne s'assujettissent pas, en Suisse, à la TVA.

La proposition développée par le Conseil fédéral doit permettre de corriger efficacement ce problème. La solution est simple et prend sa source dans une fiction juridique selon laquelle c'est la plateforme qui livre les biens qui doit s'assujettir. Il lui reviendra de s'acquitter elle-même de la TVA sur les ventes transitant par son biais et de veiller à la facturer au client final. Les plateformes assujetties seront celles qui effectuent la livraison, gèrent le paiement et dont le chiffre d'affaires dépasse 100 000 francs. Le lieu du siège de la plateforme importe peu.

La nécessité de trouver une solution simple à mettre en oeuvre a conduit à quelques raccourcis qu'on peut néanmoins regretter.

Tout d'abord, alors que les ventes de consommateur à consommateur ne sont pas assujetties à la TVA dans le monde physique, aucune distinction n'est faite dans cette révision pour reporter ce principe dans le monde du commerce électronique via des plateformes. Il serait en effet trop compliqué de déterminer qui intervient comme consommateur ou non.

De plus, les petites entreprises qui, en raison de leur chiffre d'affaires, ne sont pas assujetties à la TVA le deviendraient si la plateforme par laquelle elles passent pour mettre en avant leurs produits dépassait ce chiffre d'affaires. Elles auraient alors l'obligation de s'assujettir. Là encore, c'est un effet secondaire de cette révision que nous n'avons pas réussi à corriger en commission. En effet, il serait trop compliqué d'opérer une distinction entre les différents vendeurs pour déterminer lequel agit comme particulier et lequel comme entreprise, ou encore quelle entreprise atteint ou non le chiffre d'affaires limite.

Nous avons donc renoncé à corriger ces biais. Néanmoins, c'est pour répondre en partie à cette problématique et pour encourager l'essor de l'économie circulaire qu'une minorité a été déposée pour soutenir le commerce de seconde main et l'exclure du champ de la TVA.

Enfin, un dernier élément de cette réforme concerne les mesures administratives prévues par le projet pour obliger les plateformes récalcitrantes à s'assujettir.

Mon grand regret concerne l'article 79a de cette loi qui prétérite davantage le client final que la plateforme elle-même. En effet, une plateforme qui ne se soumet pas à l'injonction de s'assujettir verra finalement ses colis bloqués par les douanes, puis, en dernier lieu, détruits. Ici, le grand perdant sera l'acheteur qui n'entrera jamais en possession d'un bien dont il se sera néanmoins acquitté. La proposition actuelle ne prévoit pas de laisser la possibilité à l'acheteur de s'acquitter de la TVA à la douane pour récupérer son bien et de subir alors un dommage moins important. Cette solution est mal calibrée et insatisfaisante en ce sens qu'elle n'encourage pas une plateforme à respecter la loi, mais condamne et punit les clients, qui ignorent que la plateforme ne respecte pas son obligation. La publication d'une liste n'y change rien par ailleurs, car la grande majorité des clients ne penseront pas à aller la consulter et il serait injuste de leur faire porter cette charge.

Malheureusement, les travaux de la commission n'ont pas permis de corriger ce coup de bâton mal dirigé et on ne peut qu'espérer que le Conseil des Etats se saisira de cette thématique.

Feller Olivier · Mit-M · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

Je me permets, à titre liminaire, de rappeler les principes qui guident le groupe libéral-radical dans l'examen de ce dossier. Notre groupe préconise une simplification de la réglementation de la TVA afin d'assurer l'égalité de traitement entre les acteurs économiques et les consommateurs et d'éviter des problèmes de délimitation. Il s'agit aussi de tendre, dans toute la mesure du possible, vers un allègement du poids administratif que représente pour les entreprises la gestion de la TVA.

A l'aune de ces principes, le groupe libéral-radical suivra la majorité de la commission, sauf à l'article 20a consacré à l'imposition des plateformes numériques. En la matière, nous appuierons la proposition de la minorité Aeschi Thomas qui vise à englober dans la disposition légale les prestations électroniques et les prestations de télécommunication, afin de tenir compte de l'évolution rapide et dynamique des plateformes numériques.

Permettez-moi de dire également quelques mots concernant la proposition visant à exclure du champ d'application de l'impôt les biens de seconde main. Nous sommes en l'état opposés à l'adjonction d'un élément supplémentaire à la liste des prestations qui sont exclues du champ d'application de la TVA, dès lors que cette liste comprend aujourd'hui déjà une trentaine de points. Il nous semble qu'on ne peut pas indéfiniment multiplier les exceptions de cette nature sans mener une réflexion globale et approfondie sur le rôle et le fonctionnement de la TVA, sauf à rendre l'ensemble du système illisible et inéquitable.

Dans le cas précis se pose aussi la question de la définition d'un bien de seconde main. D'ailleurs, l'auteure de la proposition de minorité l'a admis dans son développement. Est-ce qu'une Ferrari d'occasion est vraiment un bien de seconde main méritant d'être exclu du champ d'application de l'impôt? Dans un registre plus culturel, est-ce que la vente d'un piano à queue ou d'un violoncelle ayant déjà appartenu à plusieurs mélomanes est un bien de seconde main ou non? Ce sont des questions complexes qu'il sera difficile de résoudre dans le cadre de l'élimination des divergences.

Il y a en tout cas deux exemples, les instruments de musique et les Ferrari, qui montrent qu'il serait extrêmement compliqué, dans le cadre de l'élimination des divergences, de définir ce qu'il faut entendre par bien de seconde main.

Pour tous ces motifs, nous vous appelons à voter pour les propositions de la majorité, sauf, je le répète, à l'article 20a.

Regazzi Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir sind bald am Ende dieser spannenden Debatte. Vorweg: Die Mitte-Fraktion wird bei allen Anträgen ausser beim Minderheitsantrag Ritter der Mehrheit folgen.

Betreffend die Minderheit Aeschi Thomas zur Plattformbesteuerung unterstützt die Mitte-Fraktion die Mehrwertsteuerpflicht von Online-Plattformen. Die Zielsetzung, Verzerrungen zulasten von Schweizer Anbietern, namentlich Versandhandelsunternehmen, zu unterbinden, ist aus Wettbewerbsgründen richtig. Dabei geht es sowohl um die Plattformen an sich als auch um die Unternehmen, welche ihre Produkte und Dienstleistungen über die Plattformen anbieten. Auch hier steht das leidige Thema des Vorsteuerabzugs im Vordergrund. Wenn Plattformen nicht vom Schweizer Mehrwertsteuersystem erfasst sind, können die über die Plattformen handelnden Unternehmen - darunter Schweizer KMU - keinen Vorsteuerabzug geltend machen, was ihre Produkte wiederum verteuert und sie weniger wettbewerbsfähig macht. Einige Plattformbetreiber haben das bereits erkannt. Apple hat sich zum Beispiel freiwillig dem System unterstellt. Das ist ein echtes Problem für Schweizer Firmen, welche diese Plattformen benutzen, um Märkte zu erschliessen. Also liegt ein Fokus auf der Lösung dieses Sachverhalts. Mit diesen Überlegungen unterstützt die Mitte-Fraktion den Antrag der Kommissionsmehrheit.

Bezüglich Ambulatorien und Tageskliniken - es geht um den Minderheitsantrag Birrer-Heimo - haben wir ein klares Interesse daran, dass die Gesundheitskosten nicht noch stärker steigen, als dies bereits der Fall ist. Auch hier werden wir der Mehrheit der Kommission folgen.

Zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3, dem Minderheitsantrag Aeschi Thomas bezüglich Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht: Die Kantone sollten in diesem Bereich nicht mehr Kompetenzen erhalten, um zu bestimmen, inwiefern praktizierende Ärzte als anerkannte Therapeuten gezählt werden. Die Anerkennung von Ärzten muss auf nationaler Ebene geklärt werden. Stellen wir uns vor, es gäbe so viele Anerkennungsverfahren wie Kantone. Dies würde nur zu komplexeren Verfahren führen. Wir werden deshalb hier der Mehrheit der Kommission folgen.

Zum Minderheitsantrag Bendahan bezüglich administrativer Leistungen bei Heilbehandlungen: Die Mitte unterstützt auch hier die Mehrheit der Kommission, die es ablehnt, dem Bundesrat zu folgen und zwischen der nicht steuerpflichtigen therapeutischen Behandlung und den Kosten für den Verwaltungsaufwand, die ihrerseits steuerpflichtig sind, zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung wird in der Praxis sehr schwer umzusetzen und zu kontrollieren sein.

Zum Minderheitsantrag Michaud Gigon bezüglich Gebrauchtwaren: Wir haben kein Interesse an einer Ausweitung der Ausnahmen, weil Ausnahmen das System durchlöchern und seine eventuelle Reform erheblich erschweren. Wir werden also der Mehrheit der Kommission folgen.

Zum Minderheitsantrag Ritter bezüglich des Vorsteuerabzugs bei Holdings: Der Vorsteuerabzug ist der Abzug einer Vorsteuer, die im Rahmen einer Wertschöpfungskette angefallen ist. Mit diesem Antrag würde der Vorsteuerabzug unabhängig von der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens, dessen Wertpapiere gehandelt werden, entstehen - unabhängig von seiner Einbindung in einer Wertschöpfungskette. Das widerspricht der Logik des Systems. Deshalb folgt die Mitte dem Antrag der Minderheit Ritter.

Zum Thema "Verlagerungsverfahren bei Importen", zum Minderheitsantrag Birrer-Heimo: Wie schon einleitend erwähnt, führt die im Projekt vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b einen klaren Vorteil für elektronische Plattformen ein. Ihnen wird die Möglichkeit des Verlagerungsverfahrens eingeräumt, ohne dass sie die üblicherweise für inländische Importeure geltenden Bedingungen erfüllen müssen, wie dies in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a gefordert wird. Das Verlagerungsverfahren stellt für importierende Unternehmen tatsächlich eine finanzielle und administrative Erleichterung dar, indem die Mehrwertsteuer periodisch statt bei jeder einzelnen Einfuhr entrichtet werden kann. Um diese Benachteiligung zu beseitigen, muss das Verlagerungsverfahren generell für alle steuerpflichtigen Importeure geöffnet werden. Die generelle Öffnung würde für zahlreiche Schweizer Unternehmen eine einfach zu bewerkstelligende, aber wirksame administrative Entlastung darstellen.

Zur Steuervertretung für ausländische Unternehmen, zum Minderheitsantrag Marti Samira: Die Möglichkeit, dass die ESTV ausländische Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig werden, von der Pflicht zur Bestimmung einer Steuervertretung befreit, lehnt die Mitte ab. Die Bestimmung einer Steuervertretung ist für ein ausländisches Unternehmen zwar mit Kosten verbunden. Jedoch entstehen inländischen Unternehmen für die Erfüllung der Steuerpflicht ebenfalls hohe Kosten, weshalb das aus Sicht des fairen Wettbewerbs nicht verständlich ist. Die Mitte unterstützt hier die Mehrheit der Kommission.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Zu den Minderheitsanträgen Bendahan, Marti Samira und zu meinen beiden Minderheitsanträgen haben wir uns ja bereits geäussert. Im Weiteren unterstützt die SP-Fraktion die Minderheit Ritter. Die Minderheitsanträge Aeschi Thomas und Michaud Gigon lehnen wir ab.

Die Minderheit Aeschi Thomas würde das in sich konsistente, komplexe Konzept der Plattformbesteuerung verändern. Das vom Bundesrat vorgeschlagene System ist mit den involvierten Akteuren im Detail abgeklärt worden und steht auch im Einklang mit den OECD-Vorschlägen. Hier an einem Ende zu ziehen, ist wie bei einem Mobile: Das Ganze gerät aus dem Gleichgewicht. Ich bitte Sie, das nicht zu tun und der Mehrheit zu folgen. Wenn es Verbesserungspotenzial gibt, dann kann man das in einer späteren Phase prüfen. Jetzt ist ja das ganze System am Laufen.

Bei Artikel 29 Absatz 2 unterstützen wir die Minderheit Ritter, die beim geltenden Recht bleiben will.

Nun komme ich zur Minderheit Michaud Gigon, die den Verkauf von Gebrauchtwaren gänzlich von der Mehrwertsteuerpflicht ausnehmen will. Auch wenn der Vorschlag verlockend tönt, so ist er mit gravierenden Nachteilen und mit markanten negativen Auswirkungen verbunden. Wer heute im Secondhand- oder Occasionsmarkt tätig ist, für den gelten dieselben Regeln wie für andere Wirtschaftsakteure. Bis zu einem Umsatz von 100 000 Franken ist man nicht der Mehrwertsteuer unterstellt, darüber wird man pflichtig. Dieser wachsende Markt funktioniert erfreulicherweise gut. Die teilweise ins Feld geführte Argumentation bezüglich einer Steuerkumulation ist übrigens nichtig; diese wird durch den fiktiven Vorsteuerabzug verhindert. Online-Marktplätze für Gebrauchtwaren sind mit dieser Vorlage der neuen Plattformregelung unterstellt, wenn - und das ist jetzt entscheidend - auch hier der Umsatz von 100 000 Franken erreicht wird und Bestellung und Bezahlung über sie abgewickelt werden. Tutti.ch und anibis.ch gehören nicht dazu. Da haben Sie zwar die Angebote, und dann heisst es "Nachricht schicken". Wenn Sie das machen, dann wird das C2C - Consumer to Consumer - abgewickelt. Deshalb ist dieser Nachteil der neuen Besteuerung, der erwähnt wurde, nicht stichhaltig, weil solche Plattformen nicht erfasst sind.

Alternativen gibt es also im C2C-Bereich mit direkter Verkaufsabwicklung zwischen Konsumentinnen und Konsumenten, eben bei Online-Angeboten, die wie ein schwarzes Brett funktionieren. Sollten sich hier noch weitere Optionen ergeben, können diese im Hinblick auf weitere Beratungen auch geprüft werden. Doch die neue Regelung funktioniert, und sie ist auch im Alltag tauglich.

Kleiderbörsen, die beispielsweise über eine Plattform abgewickelt werden, werden in der Regel kaum die 100 000-Franken-Marke erreichen, das ist relativ offensichtlich. Doch ein grosser Markt im Gebrauchtwaren- und Occasionsbereich ist der Autohandel. Mit der vorgesehenen Ausnahme aller Gebrauchtwaren wird aber weit über das Ziel hinausgeschossen. So würden beispielsweise neue Autos, die ein paar wenige Monate geleast und dann als Gebrauchtwagen verkauft werden, mit einer steuerfreien Marge verkauft werden können. Damit ist für steuerausgenommene Geschäftsmodelle Tür und Tor geöffnet, zum Nachteil jener, die mehrwertsteuerpflichtig sind.

Dass es sowohl bei neuen wie auch bei gebrauchten Waren nachhaltigere und weniger nachhaltige Produkte gibt und allein das Etikett "Gebrauchtware" diesbezüglich kein Gütesiegel ist, wird mit diesem Antrag ausgeblendet. Ein nur für kurze Zeit im Leasing genutzter SUV wäre dann lukrativer als ein neues, verbrauchsarmes Auto. Dieses Geschäftsmodell könnte generell für Apparate, Möbel, Maschinen und vieles mehr lohnend werden. Damit würde ein markanter Paradigmenwechsel im Mehrwertsteuerbereich vollzogen, der zu sehr hohen Steuerausfällen führen könnte.

Der Minderheitsantrag ist nicht zielführend. Weder hat es Abklärungen gegeben, noch hat dazu eine Vernehmlassung stattgefunden - das ist keine seriöse Gesetzgebung.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie spüren vielleicht, dass wir hier in einem Detailgrad legiferieren, der uns wahrscheinlich fast überfordert. Wir besprechen wirklich alle Details. Ich weise noch einmal darauf hin, dass die Umsetzung dieses Gesetzes in der Steuerverwaltung acht zusätzliche Stellen erfordern wird, um das alles korrekt abzuwickeln.

Wir sprechen in Block 2 zuerst über die Plattformbesteuerung. Zu dieser Plattformbesteuerung gibt es einen Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu vier Artikeln. Wir haben versucht, die Plattformbesteuerung, die der Kern dieser Revision ist, so auszugestalten, dass sie transparent in der Abwicklung und in der Handhabung ist. Dahinter steht auch der Anspruch, dass ausländische Anbieter gleich behandelt werden wie die inländischen KMU. Die Formulierungen, die wir Ihnen vorlegen, sind sehr komplex. Wenn Sie daran etwas ändern, gerät allenfalls vieles aus dem Lot. Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen und bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben.

Ich gehe auf den Minderheitsantrag ein: Bei Artikel 20a Absatz 1 geht es um die Besteuerung von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen, die ebenfalls der Plattform unterstellt werden sollen. Im B2C-Bereich werden Plattformen, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen im eigenen Namen anbieten, bereits unter dem geltenden Recht im Inland steuerpflichtig. Der App-Store von Apple ist beispielsweise bereits steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig werden Plattformen, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen Dritter anbieten. Künftig müssen jedoch Plattformen der Eidgenössischen Steuerverwaltung Auskunft geben, welche Unternehmen auf ihren Plattformen einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen. Gestützt auf diese Information wird die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Unternehmen direkt angehen, sofern sie nicht schon mehrwertsteuerpflichtig sind. Diese Massnahme wurde auch in anderen OECD-Staaten bereits eingeführt und ist damit kohärent mit unserem internationalen Umfeld. Der Bundesrat erachtet diese Regelung als ausreichend und bittet Sie, die Erweiterung abzulehnen, die der Minderheitsantrag Aeschi Thomas fordert.

In Artikel 20a Absatz 3 geht es um die freiwillige Verpflichtung der steuererhebenden Plattformen. Aus unserer Sicht ist diese nicht mehr notwendig, weil eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes als solche gilt, sobald sie in der Lage ist, die Mehrwertsteuer anstelle von Versandhandelsunternehmen zu erheben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb noch eine Freiwilligkeit eingeführt werden soll. Das ist mit der bestehenden Formulierung eigentlich insofern bereits beschlossen, als keine Lücken entstehen. Ich bitte Sie also, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Wir kommen nun bei Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 13 und bei Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c - das sind neue Formulierungen - zum Verzicht auf die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen und zur Verlagerung des Leistungsortes ohne Mindestumsatz zu sprechen. Auch hier bitte ich Sie, bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben. Würde dem Minderheitsantrag gefolgt, so wären Plattformen bereits für ihre erste grenzüberschreitende Lieferung in die Schweiz steuerpflichtig, wohingegen Versandhandelsunternehmen erst ab einem Umsatz von 100 000 Franken mit Kleinsendungen steuerpflichtig werden. Im Sinne der Gleichbehandlung ist dieser Minderheitsantrag also ebenfalls abzulehnen.

Dann gibt es eine Neuformulierung in Artikel 24 Absatz 5bis. Der Preis für die Benutzung der Plattform soll als Handelsmarge und nicht als Entgelt gelten. Der Betrag, den die Plattformbetreiberin für die Benützung der Plattform einbehält, stellt keinen Umsatz dar, den sie nochmals versteuern müsste, weil dieser bereits Teil des Verkaufspreises ist. Ich bitte Sie also, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme damit zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 und zum Minderheitsantrag Birrer-Heimo. Hier bitte ich Sie, der Minderheit und damit dem geltenden Recht zu folgen. Ihre Kommission hat hier einen Einschub gemacht, der zeigt: Sobald wir eine Steuerausnahme machen, folgt der Fluch der bösen Tat und ruft zu einer weiteren Steuerausnahme. Wenn Sie beim geltenden Recht bleiben, können Sie das verhindern. Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur ist grundsätzlich eine steuerbare Leistung. Dieser Artikel, wie ihn der Bundesrat beantragt, bezieht sich darauf. Ihre Kommission will hier eine weitere Ausnahme machen, die wir als unnötig erachten. Wie ich gesagt habe: Sobald wir eine Ausnahme machen, öffnet das in der Regel die Tür für weitere Ausnahmen und schafft entsprechende Präjudizien.

Unser Mehrwertsteuergesetz ist kompliziert genug, wir brauchen nicht immer noch weiter zu gehen. Ich bitte Sie, bei Artikel 21 der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen und damit beim geltenden Recht zu bleiben und den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abzulehnen.

Zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3, zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas betreffend Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht: Die Steuerausnahme, so Herr Aeschi, soll dann zulässig sein, wenn sie kantonal zulässig ist. Wir sind der Meinung, dass im Mehrwertsteuergesetz nicht auch noch auf Spezialitäten der Kantone Rücksicht genommen werden muss. Unsere Steuerexperten sind keine Gesundheitsexperten, es sind Finanzexperten, und sie können nicht alles und jedes überprüfen. Auch hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Wir kommen zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3bis. Hier gibt es eine Minderheit Bendahan, die den Entwurf des Bundesrates aufnimmt. Ich bitte Sie, der Minderheit Bendahan und damit dem Bundesrat zu folgen. Mit der Formulierung gemäss Entwurf des Bundesrates werden die von der Steuer ausgenommenen Managed-Care-Leistungen im Zusammenhang mit Heilbehandlungen von den steuerbaren und rein administrativen Leistungen abgegrenzt. Es ist unsere Forderung, dass bei diesen Abgrenzungen Klarheit geschaffen wird. Der Bundesrat schafft diese Klarheit. Auch mit der Minderheit Ihrer Kommission schaffen Sie Klarheit und öffnen nicht weitere Türen. Ich bitte Sie also, nicht der Mehrheit zu folgen.

Wir sind immer noch bei Artikel 21, beim Ausnahmeartikel bis fast zum Gehtnichtmehr. In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 32 geht es um den Antrag der Minderheit Michaud Gigon für eine Steuerausnahme für Gebrauchtwaren. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, wenn Sie die Steuerverwalter nicht noch zu Gebrauchtwarenhändlern ausbilden wollen. Es ist relativ schwierig, eine Grenze zu ziehen: Was sind Gebrauchtwaren, was nicht? Da sollten wir nicht eine weitere Ausnahme schaffen. Das ist in der Praxis nicht zu vollziehen. Diese Ausnahme ist auch nicht nötig. Sie ist sicher gut gemeint und hat sich auf die Wiederverwendung von Kleidern und Ähnlichem bezogen. Das macht sicher Sinn. In der Mehrwertsteuergesetzgebung können wir das aber nicht berücksichtigen. Es wird zu kompliziert. Die Umsetzung, Rechtsprechung und Handhabung des Mehrwertsteuergesetzes soll transparent bleiben. Hier schaffen wir eine weitere Ausnahme. Ich bitte Sie, hier ebenfalls der Mehrheit zu folgen.

Dann kommen wir zu Artikel 29 Absatz 2, zum Vorsteuerabzug bei Holdings. Hier verweise ich auf das Lehrgespräch bzw. das Referat von Herrn Ritter, der ausführlich beschrieben hat, weshalb Sie hier der Minderheit und damit dem Bundesrat folgen sollen. Es geht hier um den Handel mit Wertpapieren; das ist eine von der Steuer ausgenommene Leistung. Deshalb können damit zusammenhängende Vorsteuern nicht abgezogen werden. Mit der Ausnahme, welche die Kommission schaffen möchte, wäre das aber möglich. Das erweitert das Ganze, schafft entsprechende Lücken, die dann auch wieder zu qualifizieren und auszufüllen sind. Das aber wird kaum möglich sein. Es wäre mit Sicherheit mit Steuermindereinnahmen zu rechnen, und diese können wir nicht abschätzen. Es macht keinen Sinn, in diesem Bereich eine zusätzliche Ausnahme zu schaffen. Hier sollten Sie der Minderheit Ritter und damit dem Bundesrat folgen.

Ich komme damit zu Artikel 63, in welchem es um das Verlagerungsverfahren bei Importen geht. Hier liegt der Minderheitsantrag Birrer-Heimo vor, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht. Das geltende Recht sieht vor, dass die Einfuhrsteuer vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veranlagt wird. Diese muss entweder sofort oder innerhalb von 60 Tagen bezahlt werden. Später, in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, kann die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, sofern die steuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug berechtigt wird. Wenn Sie hier dieses System umkehren, dann kommt es aufgrund dieses Systemwechsels zu hohen Steuerausfällen, nämlich zu einmaligen Mindereinnahmen von - hören Sie gut zu - 2,9 Milliarden Franken, ohne dass wir in der Abwicklung eine Verbesserung erzielen. Ich denke, auch hier hat die Mehrheit wohl zu wenig beachtet, dass wir mit so hohen Steuerausfällen zu rechnen haben. Ich würde Sie dann beim Budget an die Schuldenbremse erinnern, wenn dieser Betrag fehlen sollte. Hier bitte ich Sie ebenfalls, dem Bundesrat und damit der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen.

Dann kommen wir noch zum Minderheitsantrag Marti Samira, da geht es um die Steuervertretung für ausländische Unternehmen. Frau Marti nimmt ebenfalls den Entwurf des Bundesrates auf. Was wir vom Bundesrat vorschlagen, ist eine vernünftige, transparente Lösung. Es braucht aus unserer Sicht keine weitere Ausnahme, die immer wieder zu Fragen Anlass geben könnte. Ich bitte Sie auch hier, dem Bundesrat und damit der Minderheit Marti Samira zu folgen.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Wir kommen zum Block 2 und zur Plattformbesteuerung in Artikel 20a: Dieser Artikel schafft die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der Motion Vonlanthen. Von Plattformbesteuerung gemäss dem vorliegenden Entwurf spricht man, wenn die Plattform den Verkauf eines Gegenstandes ermöglicht und dadurch selbst zur Leistungserbringerin wird. Der Entwurf des Bundesrates steht im Einklang mit den OECD-Vorschlägen zur Besteuerung der über Plattformen abgewickelten Leistungen. Die Plattformbesteuerung bei Dienstleistungen wäre komplizierter, da mehrere Leistungserbringer möglich wären. Die Mehrheit folgt dieser Begründung. Die Minderheit Aeschi Thomas beantragt die Erweiterung auf elektronische Dienstleistungen und Telekomleistungen. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 geht es um die Ambulatorien und Tageskliniken. Bei Spitälern sind die Beiträge der Beleg- und Chefärzte für die Benützung der Infrastruktur des Spitals, einschliesslich des Pflege- und medizinischen Personals, von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Ambulatorien und Tageskliniken hingegen müssen die den nicht angestellten Ärzten oder Ärztinnen in Rechnung gestellten Infrastrukturbeiträge zu 7,7 Prozent versteuern. Die Mehrheit will diese Ungleichbehandlung bei der Verwendung der Infrastruktur durch Ärzte in Spitälern und durch Ärzte in Ambulatorien und Tageskliniken eliminieren. Die Kommission empfiehlt mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen.

Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 handelt von Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht. Hier geht es darum, allen praktizierenden Personen die Mehrwertsteuerausnahme gewähren zu können, unabhängig davon, in welchem Kanton die behandelnde Person ihren Geschäftsort hat. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen und somit keine neuen Steuerausnahmen zu bilden.

Bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3bis geht es um administrative Leistungen bei Heilbehandlungen. Diese Bestimmung regelt die Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen. Hier sollen die rein administrativen Leistungen, welche steuerbar sind, gestrichen werden. Die Kommission empfiehlt mit 12 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen und die administrativen Leistungen zu streichen.

Bei Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 32 geht es um Gebrauchtwaren. Hier soll der Verkauf von sämtlichen Gebrauchtwaren von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden. Die Kommission empfiehlt mit 14 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Mehrheit zuzustimmen und dieser Erweiterung der Ausnahmen keine Folge zu geben.

Bei Artikel 29 Absatz 2 geht es um den Vorsteuerabzug bei Holdings. Es geht hier insbesondere um die Vorsteuerabzüge auf den Beratungsleistungen bei Unternehmenstransaktionen. Die Kommission empfiehlt mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen und somit der Ausweitung des Vorsteuerabzuges bei Holdings zuzustimmen.

Bei Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a geht es um das Verlagerungsverfahren bei Importen. Die Inanspruchnahme des Verfahrens ist an Auflagen gebunden, die von Importeuren nicht in jedem Fall und nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Aufwände erfüllt werden können. Den ausländischen elektronischen Plattformen wird dies ohne Auflagen zur Verfügung gestellt. Die inländischen Importeure sind demnach benachteiligt. Die Mehrheit möchte dies anpassen. Die Kommission empfiehlt mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit zuzustimmen.

Bei Artikel 67 Absätze 1bis und 1ter und Artikel 37a geht es um die Steuervertretung für ausländische Unternehmen. In diesen Artikeln soll die Steuervertretung abgeschafft werden bzw. die ESTV in bestimmten Fällen auf das Bestellen einer Steuervertretung verzichten können. Die Kommission ist gegen eine Abschaffung der Steuervertretung und bittet Sie mit 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Mehrheit zuzustimmen.

In der Gesamtabstimmung hat die Kommission diesen Gesetzesänderungen mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.

Amaudruz Céline · Mit-F · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nous en sommes donc au bloc 2, le dernier, pour lequel huit propositions de minorité ont été déposées.

Aux articles 20a titre et alinéas 1 et 3, 23 alinéa 2 chiffre 13, 7 alinéa 3 lettres b et c, et 24 alinéa 5bis, nous sommes saisis d'une minorité Aeschi Thomas relative à l'imposition des plateformes. Comme je l'ai déjà indiqué dans mon intervention lors du débat d'entrée en matière, je ne reviendrai pas de manière détaillée sur cette minorité, mais dirai que c'est un des sujets principaux débattu dans le cadre des travaux de notre commission.

La minorité Aeschi Thomas propose que les prestations électroniques et les prestations de télécommunication soient elles aussi assujetties à la TVA. C'est par 11 voix contre 10 et 2 abstentions que la commission a refusé la proposition défendue par cette minorité.

A l'article 21 alinéa 2 chiffre 2, la proposition de la minorité Birrer-Heimo porte sur les services ambulatoires et les hôpitaux de jour. La minorité souhaite limiter les exonérations de l'impôt dans le domaine des traitements médicaux. Par 15 voix contre 9 et 1 abstention, la commission a souhaité étendre l'exclusion du champ de l'impôt prévu pour les traitements médicaux dans les hôpitaux aux prestations de services ambulatoires et des hôpitaux de jour. En effet, une majorité de la commission considère que, dans le contexte du système actuel qui comprend une multitude d'exceptions, sa proposition sert la sécurité juridique et l'égalité des conditions de concurrence.

A l'article 21 alinéa 2 chiffre 3, la minorité Aeschi Thomas relative aux traitements médicaux selon le droit cantonal souhaite supprimer une règle pour les prestataires dans le domaine de la santé et assimile l'autorisation cantonale, même tacite dans les cantons qui ne requièrent pas d'autorisation, à l'autorisation d'exercer. Selon la minorité, cela permettrait de supprimer une inégalité de traitement. La majorité de la commission vous recommande de ne pas modifier le droit en vigueur. C'est par 16 voix contre 5 et aucune abstention que la commission vous invite à rejeter la proposition défendue par la minorité Aeschi Thomas.

A l'article 21 alinéa 2 chiffre 3bis, il existe une minorité Bendahan relative aux prestations médico-administratives. La majorité de la commission souhaite que les prestations administratives fournies en relation avec des traitements médicaux et la mise à disposition de personnel de santé à des fins relevant des soins aux malades soient exclues du champ de l'impôt.

La minorité Bendahan propose quant à elle que les prestations purement administratives soient imposables, tout comme le propose le Conseil fédéral. C'est par 12 voix contre 11 et aucune abstention que la commission vous propose d'exclure les prestations purement administratives.

A l'article 21 alinéa 2 chiffre 32, il y a une minorité Michaud Gigon relative aux biens de seconde main. Cette minorité propose d'exclure du champ de l'impôt la vente de biens de seconde main. Selon la majorité de la commission, cette proposition aboutirait à une disposition inappropriée, ce qui remettrait en cause une partie de la législation actuelle en matière de TVA et entraînerait des distorsions importantes de concurrence. C'est par 14 voix contre 11 que la commission vous recommande de ne pas soutenir la proposition défendue par la minorité Michaud Gigon.

A l'article 29 alinéa 2, il y a la minorité Ritter relative à la déduction de l'impôt préalable pour les holdings. La minorité Ritter souhaite biffer l'article 29 alinéa 2 soutenu par la majorité de la commission pour s'en tenir au droit en vigueur. La majorité de la commission estime que sa modification garantit l'égalité de traitement, et ce indépendamment de l'organisation juridique. Selon la loi en vigueur, il est impossible de déduire l'impôt préalable lors de l'acquisition, de la négociation et de la session de participations.

Il doit être possible de faire valoir ce droit, que l'entreprise soit organisée sous la forme d'une holding ou qu'il s'agisse d'une société mère. Par 12 voix contre 11 et 1 abstention, la commission souhaite la possibilité de déduction de l'impôt préalable pour les holdings.

A l'article 63 alinéa 1 lettre a, il y a la minorité Birrer-Heimo relative à la procédure de report du paiement de l'impôt. La minorité Birrer-Heimo souhaite suivre le Conseil fédéral et ainsi biffer la proposition de la majorité de la commission. La proposition de la majorité porte sur un point important pour un grand nombre de contribuables. En supprimant le paiement de la taxe à l'importation pour les entreprises actives dans le commerce transfrontalier, elle apporte une simplification majeure pour ces entreprises. Cette solution, à savoir la suppression de l'impôt sur les importations, est prévue pour les plateformes en ligne. La majorité de la commission estime qu'il en résulte des avantages en termes de liquidités qui sont particulièrement importants pour les PME. C'est par 13 voix contre 10 et 2 abstentions que la commission vous demande de rejeter la proposition défendue par la minorité Birrer-Heimo.

Aux article 67 alinéas 1bis et 1ter et 37a, il y a la dernière minorité, la minorité Marti Samira relative à la représentation fiscale des entreprises étrangères. La majorité de la commission propose à notre conseil de ne pas renoncer à la représentation fiscale des entreprises étrangères. Par cette proposition, la majorité de la commission précise que les représentants fiscaux qui se sont vus retirer leur mandat par une entreprise étrangère ne peuvent plus être poursuivis par les autorités sur la base dudit mandat. Cela contribue ainsi à la sécurité juridique. La minorité Marti Samira souhaite biffer les alinéas 1bis et 1ter et suivre la version du Conseil fédéral.

Par 13 voix contre 9 et 3 absentions, la commission vous demande de la suivre.

Lors du vote sur l'ensemble, la commission a approuvé le projet par 22 voix sans opposition. Je vous remercie de suivre votre commission.

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 20a

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

Titel

Zuordnung von Leistungen über elektronische Plattformen

Abs. 1

Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform die Erbringung einer Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 sowie elektronische Dienstleistungen und Telekomleistungen (alternativ: Dienstleistungen nach Art. 10 MWSTV) ermöglicht, indem ... eine Lieferung oder Dienstleistung vor.

Abs. 3

Als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer sich freiwillig gegenüber den Händlern schriftlich als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gemäss Absatz 1 verpflichtet.

Art. 20a

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

Titre

Attribution des prestations au moyen d'une plateforme numérique

Al. 1

... de l'article 3 lettre d chiffre 1 ainsi que des prestations électroniques et des prestations de télécommunication (ou: des prestations au sens de l'art. 10 LTVA) en mettant en relation des vendeurs et des acheteurs au moyen d'une plateforme numérique de telle sorte qu'ils puissent y conclure entre eux des contrats. Il y a alors livraison ou prestation aussi bien ...

Al. 3

Est réputé fournisseur de la prestation quiconque s'engage à titre volontaire auprès des commerçants, par écrit, en tant que fournisseur de la prestation au sens de l'alinéa 1.

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c, Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 13 und Artikel 24 Absatz 5bis.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 116 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 7 Abs. 3

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

Bst. b

b. ... des vorliegenden Artikels erbringt, daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt und solche Lieferungen nicht dem Betreiber oder der Betreiberin einer elektronischen Plattform gemäss Artikel 20a zugeordnet werden;

Bst. c

c. mit Gegenständen Lieferungen nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 erbringt, die ihm oder ihr als Betreiber oder Betreiberin einer elektronischen Plattform gemäss Artikel 20a zugeordnet werden.

Art. 7 al. 3

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

Let. b

b. ... francs, et si ces livraisons ne sont pas attribuées à l'exploitant d'une plateforme numérique au sens de l'article 20a;

Let. c

c. il effectue des livraisons au sens de l'article lettre d chiffre 1 avec des biens qui lui sont attribués en tant qu'exploitant d'une plateforme numérique au sens de l'article 20a.

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Über den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bei Artikel 20a abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 21 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Ziff. 1, 14bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ziff. 2

2. ... die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden. Die Abgabe ...

Ziff. 3bis

3bis. ... mit Heilbehandlungen;

Ziff. 12

12. das Zurverfügungstellen von Personal für Zwecke der Krankenbehandlung durch Leistungserbringer nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3, 4, 6 und 7 oder durch religiöse oder ...

Ziff. 19 Bst. g

g. das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, und die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die Anlagestiftungen nach der Verordnung über die Anlagestiftungen vom 10. und 22. Juni 2012 Aufgaben delegieren können;

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Andrey, Bendahan, Bertschy, Grossen Jürg, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Ziff. 2

Unverändert

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas)

Ziff. 3

3. ... eine Berufsausübungsbewilligung verfügen oder nach kantonalem Recht zulässig tätig sind; der Bundesrat bestimmt ...

Antrag der Minderheit

(Bendahan, Badran Jacqueline, Baumann, Bertschy, Grossen Jürg, Marti Samira, Müller Leo, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Ziff. 3bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Michaud Gigon, Aeschi Thomas, Amaudruz, Andrey, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Ryser, Rytz Regula, Tuena)

Ziff. 32

32. der Verkauf von Gebrauchtwaren.

Art. 21 al. 2

Proposition de la majorité

Ch. 1, 14bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Ch. 2

2. ... dans des hôpitaux, d'autres centres de diagnostic et de traitement médicaux ou des services ambulatoires et des hôpitaux de jour; en revanche ...

Ch. 3bis

3bis. ... avec des traitements médicaux;

Ch. 12

12. la location de services assurée par des prestataires selon l'article 21 alinéa 2 chiffres 3, 4, 6 et 7 à des fins relevant des soins aux malades ou par des institutions religieuses ou ...

Ch. 19 let. g

g. l'offre de groupes de placements de fondations de placement au sens de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP) et la gestion de groupes de placements au sens de la LPP par des personnes qui les administrent ou qui les gardent, par les banques dépositaires ainsi que par leurs mandataires; sont considérées comme mandataires toutes les personnes physiques ou morales auxquelles les fondations de placement au sens de l'ordonnance des 10 et 22 juin 2012 sur les fondations de placement peuvent déléguer des tâches;

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Andrey, Bendahan, Bertschy, Grossen Jürg, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Ch. 2

Inchangé

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas)

Ch. 3

3. ... d'une autorisation de pratiquer ou s'ils sont autorisés à exercer leur activité en vertu du droit cantonal; le Conseil fédéral règle ...

Proposition de la minorité

(Bendahan, Badran Jacqueline, Baumann, Bertschy, Grossen Jürg, Marti Samira, Müller Leo, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Ch. 3bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Michaud Gigon, Aeschi Thomas, Amaudruz, Andrey, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Ryser, Rytz Regula, Tuena)

Ch. 32

32. la vente de biens de seconde main.

Abstimmung

Abs. 2 Ziff. 2 - Al. 2 ch. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 107 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 76 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 2 Ziff. 3 - Al. 2 ch. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

Dagegen ... 129 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 2 Ziff. 3bis - Al. 2 ch. 3bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 79 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 2 Ziff. 32 - Al. 2 ch. 32

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 80 Stimmen

Dagegen ... 102 Stimmen

(1 Enthaltung)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 23

Antrag der Mehrheit

Abs. 2 Ziff. 12, 13; Abs. 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

Abs. 2 Ziff. 13

Streichen

Art. 23

Proposition de la majorité

Al. 2 ch. 12, 13; al. 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

Al. 2 ch. 13

Biffer

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Über den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bei Artikel 20a abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 24 Abs. 5bis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

... mitgeteilt hat. Die Differenz zwischen dem Entgelt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin und der Erstattung des Händlers oder der Händlerin entspricht der Handelsmarge der elektronischen Plattform.

Art. 24 al. 5bis

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Feller, Friedli Esther, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena, Walti Beat)

... du bien livré. La différence entre la contrepartie fournie à l'acheteur et le remboursement du commerçant correspond à la marge de négoce de la plateforme numérique.

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Über den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas wurde bei Artikel 20a abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 29 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug für das Erwerben, Halten und ...

Antrag der Minderheit

(Ritter, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Grossen Jürg, Landolt, Marti Samira, Michaud Gigon, Müller Leo, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Unverändert

Art. 29 al. 2

Proposition de la majorité

En dérogation à l'alinéa 1, l'acquisition, la détention et l'aliénation de participations ainsi que les restructurations au sens des articles 19 ou 61 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct (LIFD) donnent droit à la déduction de l'impôt préalable.

Proposition de la minorité

(Ritter, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Grossen Jürg, Landolt, Marti Samira, Michaud Gigon, Müller Leo, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Inchangé

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 105 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 77 Stimmen

(1 Enthaltung)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 35 Abs. 1, 1bis; 35a; 40 Abs. 3; 53 Abs. 1 Bst. m

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 35 al. 1, 1bis; 35a; 40 al. 3; 53 al. 1 let. m

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 63 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Einleitung, Bst. b

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Bst. a

a. bei der ESTV registrierte steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen;

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Andrey, Bendahan, Bertschy, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 63 al. 1

Proposition de la majorité

Introduction, let. b

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Let. a

a. les importateurs assujettis enregistrés auprès de l'AFC;

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Andrey, Bendahan, Bertschy, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 80 Stimmen

(1 Enthaltung)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 67

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis

Der Steuervertreter muss spätestens 30 Tage nach der Mitteilung über den Mandatsentzug der Vertretung als Steuervertreter an die ESTV aus dem UID-Register gelöscht werden. Der Steuerpflichtige muss innert 30 Tagen ab der Mitteilung einen neuen Steuervertreter beauftragen und der ESTV mitteilen. Versäumt der Steuerpflichtige die Bestimmung einer neuen Vertretung, kann die ESTV Steuersicherungsmassnahmen nach Artikel 93 ff. einleiten.

Abs. 1ter

Ergänzend zur Sicherstellung der Verfahrenspflichten nach Artikel 67 bestätigt die steuerpflichtige Person ohne Wohn- und Geschäftssitz im Inland innerhalb der Frist von Artikel 72 jährlich die Vollständigkeit und Angemessenheit der eingereichten Abrechnungen der Steuerperiode des Vorjahres oder im Zeitpunkt der Abmeldung.

Antrag der Minderheit

(Marti Samira, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Abs. 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1ter

Streichen

Art. 67

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis

Dans les 30 jours qui suivent l'annonce du retrait de son mandat à l'AFC, le représentant fiscal est radié du registre IDE. Dans les 30 jours qui suivent l'annonce, l'assujetti nomme un nouveau représentant fiscal et communique son nom à l'AFC. Si l'assujetti manque à ce devoir, l'AFC peut prendre des mesures relatives aux sûretés au sens des articles 93 ss.

Al. 1ter

En complément de la garantie des obligations de procédure au sens de l'article 67 l'assujetti qui n'a ni domicile ni siège sur le territoire suisse confirme chaque année, dans le délai prévu à l'article 72 l'exhaustivité et l'exactitude des décomptes remis de la période fiscale de l'année précédente ou du moment du retrait de la déclaration d'assujettissement.

Proposition de la minorité

(Marti Samira, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Al. 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1ter

Biffer

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 37a.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 103 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 79 Stimmen

(1 Enthaltung)

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Art. 37a

Antrag der Mehrheit

Steuerpflichtige ohne Wohn- und Geschäftssitz im Inland, deren Umsatz mit steuerbaren Leistungen im Inland bis 250 000 Franken pro Steuerperiode beträgt, müssen keinen Vertreter nach Artikel 67 MWSTG bestimmen und haben nach den Regeln der Saldosteuersatzmethode gemäss Artikel 37 Absatz 2 ff. über jede Leistung im Inland innert 10 Tagen ab Bezahlung der Leistung einzeln mit der ESTV über einfache Zahlung gegen Steuerbescheinigung abzurechnen. Die ESTV kann das ordentliche Abrechnungsverfahren anordnen, sofern die korrekte Abrechnung nicht sichergestellt ist.

Antrag der Minderheit

(Marti Samira, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Streichen

Art. 37a

Proposition de la majorité

L'assujetti qui n'a ni domicile ni siège sur le territoire suisse dont le chiffre d'affaires provenant de prestations imposables en Suisse n'excède pas 250 000 francs par période fiscale n'est pas tenu de désigner un représentant au sens de l'article 67 et arrête son décompte au moyen de la méthode des taux de la dette fiscale nette au sens de l'article 37 alinéas 2 ss. pour chaque prestation fournie en Suisse, dans les 10 jours à compter du paiement de la prestation auprès de l'AFC, au moyen d'un paiement simple contre attestation fiscale. L'AFC peut lui ordonner d'utiliser la procédure de décompte ordinaire si le décompte correct n'est pas garanti.

Proposition de la minorité

(Marti Samira, Andrey, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula, Wermuth)

Biffer

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Über den Antrag der Minderheit Marti Samira wurde bei Artikel 67 abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 73 Abs. 2 Bst. e; 74 Abs. 2 Bst. e; 79a; 86 Abs. 10; 86a; 87 Abs. 1bis; 88 Abs. 1; 93 Abs. 1bis; 93a; 94 Abs. 1 Einleitung; 107 Abs. 2; 108 Bst. d; 115b; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 73 al. 2 let. e; 74 al. 2 let. e; 79a; 86 al. 10; 86a; 87 al. 1bis; 88 al. 1; 93 al. 1bis; 93a; 94 al. 1 introduction; 107 al. 2; 108 let. d; 115b; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 129 Stimmen

Dagegen ... 53 Stimmen

(1 Enthaltung)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

Kälin Irène · P-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Kommission hat im Rahmen ihrer Beratung auch von der Petition Campax 19.2017, "Bloody unfair - runter mit der Tampon-Steuer!", und von der Petition 18.2006 der Jugendsession 2017, "Überarbeitung der Mehrwertsteuer zu Gunsten der AHV", Kenntnis genommen und sie gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes behandelt.