04.439

Betäubungsmittelgesetz. Revision

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 28c, 28j

Antrag der Kommission: BBl

Art. 28c, 28j

Proposition de la commission: FF

Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Eigentlich müsste ich jetzt meinen Minderheitsantrag zurückziehen, nachdem Sie eine Ordnungsbusse von 200 Franken beschlossen haben. Aber ich bleibe bei meiner Linie und stelle Ihnen diesen Antrag nun doch.

Wir kommen zu einer weiteren zentralen Frage in dieser Vorlage, zur Frage, ab welchem Alter das Ordnungsbussenmodell angewendet werden kann. Es ist klar, dieser Entscheid ist ein politischer Entscheid. Es gibt Gründe, die für das eine oder für das andere Alter sprechen. Letztlich ist es aber so, dass dem Entscheid zugrunde liegt, wie die persönliche Sicht auf die Frage des Cannabiskonsums ist und wie viel Verantwortung man den Jugendlichen zugestehen will.

Ich halte fest: Meiner Meinung nach wäre der richtige Weg, den Konsum von Cannabis zu legalisieren. Nur bei einer legalen Substanz kann man den Anbau, den Vertrieb und die Abgabe kontrollieren und damit denen, die viel Geld mit dem Handel verdienen, die Geschäftsgrundlage entziehen. Nur bei einer legalen Substanz kann man wirkungsvoll Prävention betreiben. Wer befürchten muss, wegen seines Konsums bestraft zu werden, ist nicht bereit, offen über allenfalls vorhandene Probleme zu sprechen. Aber eben, diese Position ist nicht mehrheitsfähig. Deshalb diskutieren wir jetzt über dieses Ordnungsbussenmodell.

Weil ich für die Legalisierung des Konsums bin, war es für mich von Beginn an klar, dass, wenn wir diesen Schritt zu dem Ordnungsbussenmodell machen, auch schon Jugendliche mit einbezogen werden sollen. Ich möchte den Cannabiskonsum nicht bagatellisieren und schon gar nicht den Cannabiskonsum von Jugendlichen. Aber es gibt im aktuell geltenden Betäubungsmittelgesetz eine Bestimmung, die extra auf Jugendliche mit einem problematischen Konsum zugeschnitten ist. Es gibt nämlich in Artikel 3c ein Melderecht. Lehrpersonen, Lehrmeister, Leiter von Jugendgruppen - eine ganze Reihe von Personen und Institutionen hat die Möglichkeit, von diesem Melderecht Gebrauch zu machen. Den gefährdeten Jugendlichen wird Beratung und Unterstützung angeboten, und sie werden diese auch beanspruchen müssen. Das ist es, was letztlich zählt. Es muss uns gelingen, möglichst rasch an gefährdete Jugendliche heranzukommen.

Sie werden nun sagen, dass das Ordnungsbussenmodell dem widerspricht. Das stimmt nicht. Erstens ist es so, dass der Polizist oder die Polizistin immer die Möglichkeit hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten, und zweitens besteht wie gesagt das Melderecht. Ich bin überzeugt, dass problematischer Konsum nicht bei einer zufälligen Kontrolle an einem Open-Air-Festival oder an einem Rheinbord erkannt wird. Ich bin überzeugt, dass problematischer Konsum in der Schule, am Arbeitsplatz, an der Lehrstelle oder in der Jugendgruppe auffällt. Wir vergeben uns also nichts, wenn wir das Alter auf 16 Jahre festsetzen. Es gibt viele Jugendliche, die kiffen, und es gibt einige, bei denen dies zu Problemen führt. Es gibt aber ganz viele Jugendliche, die aus dieser Phase herauswachsen. Wenn man sich in meiner Generation umhört und über Cannabis diskutiert, geben viele zu, dass sie als Jugendliche gekifft haben. Nur ganz wenige tun dies heute noch. Vielleicht nehmen wir der Substanz Cannabis den Reiz, wenn wir etwas pragmatischer damit umgehen und Ordnungsbussen schon ab 16 Jahren zulassen.

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Vorfeld der beantragten Gesetzesänderung sprachen die Initianten vorwiegend von einer Altersgrenze von 18 Jahren. Die Rede war von Erwachsenen, welche für den Konsum von Cannabis mit einer Busse bestraft bzw. entkriminalisiert werden sollten. Ein Ordnungsbussenmodell für Personen unter 18 Jahren stand nie zur Diskussion.

Für das Zusammenleben braucht jede Gesellschaft Verbote. Die meisten Bürgerinnen und Bürger halten sich auch daran. So gaben bei einer Umfrage der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme 54 Prozent der befragten Jugendlichen an, dass sie nicht kiffen würden, weil es verboten sei.

Kiffende Kinder und Jugendliche verursachen viele Probleme mit Kostenfolgen, welche die Allgemeinheit zu tragen hat. Diese Jugendlichen haben oft Mühe, in der Schule den Lernstoff zu bewältigen oder eine Lehrstelle zu finden, oder sie brechen Schule oder Lehre frühzeitig ab. Viele Cannabiskonsumenten müssen vom Sozialamt, von der Arbeitslosenversicherung oder gar mit IV-Beiträgen unterstützt werden. Ich bin klar der Meinung, dass Erziehungsberechtigte das Anrecht auf Information seitens der Strafbehörde haben müssen, falls es zu entsprechendem Fehlverhalten von Jugendlichen kommt, die noch nicht mündig sind. Innerfamiliäre Sanktionen sind wichtig, denn die Eltern sind die Erziehungsverantwortlichen, bis ihre Kinder das 18. Altersjahr erreicht haben.

Die Studie betreffend Jugenddelinquenz, welche von Professor Killias 2009 in St. Gallen bei 5000 Jugendlichen durchgeführt worden ist, zeigt deutlich, dass ein Zusammenhang zwischen Konsum und Gewalt besteht. Die vielfältigen negativen Auswirkungen des Kiffens betreffen aber sowohl Personen, die unter 18 Jahre alt sind, als auch Personen über 18 Jahren. Gerade im Ausgang ist die Vorbildfunktion von Personen über 18 Jahren - also von Erwachsenen - nicht zu unterschätzen.

Wir Politikerinnen und Politiker müssen heute die unsinnige Diskussion über die Altersgrenze beenden. Cannabis ist und bleibt per se eine für den Menschen gefährliche und zu Recht verbotene Substanz.

Darum bitte ich Sie, bei diesen Artikeln der Mehrheit zu folgen.

Weibel Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Wir können Jugendliche nicht mit Verboten vor sich selber schützen. Sie brauchen Unterstützung und müssen lernen, auch mit Suchtstoffen umzugehen. Das betrifft nicht nur das Kiffen, sondern auch Alkohol, Rauchen und Weiteres. Um diesen Umgang zu lernen, braucht es aber auch differenzierte Lösungen. Differenzierte Lösungen wiederum brauchen differenzierte Alterslimiten. Die Limite von 18 Jahren schliesst die Jugendlichen gesamthaft aus, das heisst, dass es überhaupt nichts zu diskutieren gibt. Sie müssen bis zur Volljährigkeit warten, vorher ist alles nicht tolerierbar. Es ist nicht in unserem Sinn zu sagen, dass sie gewissermassen angelernt werden müssten; wie ich aber bereits bei der Eintretensdebatte gesagt habe, baut das Viersäulensystem der schweizerischen Suchtprävention auch auf griffigem Jugendschutz und Unterstützung der Jugendlichen auf. Dazu gehört, dass wir hier eine vernünftige Lösung finden. Aus unserer Sicht ist die Alterslimite von 16 Jahren eine vernünftige Lösung.

Wir Grünliberalen unterstützen deshalb den Antrag der Minderheit.

Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Weibel, ich unterrichte seit 28 Jahren in einem Gymnasium, meine Schüler sind zwischen 17 und 19. In diesem Alter versucht man immer, Tabus zu brechen. Wenn Sie ihnen jetzt das Tabu des Cannabis nehmen, dann werden sie zu noch härteren Drogen greifen müssen, um noch ein Tabu zu brechen.

Weibel Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Ich habe keine Frage gehört.

Carobbio Guscetti Marina · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion unterstütze ich die Minderheit Schenker Silvia, welche die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens bei Jugendlichen ab 16 Jahren einführen will, und das aus folgenden Gründen: Cannabiskonsum bei Jugendlichen hat nicht automatisch eine problematische Entwicklung zur Folge. Unter den Hunderttausenden von harmlos Kiffenden gibt es jedoch eine kleine Gruppe gefährdeter Jugendlicher. Diese haben einen sogenannt problematischen oder gar risikoreichen Konsum. Oft ist in diesen Fällen der Cannabiskonsum ein Hinweis auf weiter gehende Probleme im Leben der Jugendlichen. Um diese gefährdeten Jugendlichen zu erkennen und zu unterstützen, braucht es eine systematische und institutionalisierte Früherkennung und Frühintervention. Für jeden besonders gefährdeten Jugendlichen mit problematischem Konsum müssen individuell geeignete Massnahmen festgelegt werden - sei es eine persönliche Leistung, ein Gespräch mit der Suchtberatungsstelle oder ein Kurs zur Suchtprävention. Das bedeutet konkret, dass Artikel 3c des Betäubungsmittelgesetzes zur Früherkennung und Frühintervention effektiv umzusetzen ist. Aber wie gesagt, besonders gefährdete Jugendliche mit problematischem Konsum sind nur eine kleine Gruppe.

Für die SP-Fraktion ist unabdingbar: Dem Jugendschutz kommt im Umgang mit Cannabiskonsum eine zentrale Bedeutung zu. Jugendliche mit Suchtproblemen müssen erkannt und angemessen betreut werden. Jugendliche, die in der Schule, am Arbeitsplatz oder im Jugendverein durch problematischen Cannabiskonsum auffallen, können jederzeit den zuständigen Stellen gemeldet werden. Gelangt die Polizei zur Einschätzung, ein jugendlicher Cannabiskonsument oder eine jugendliche Cannabiskonsumentin sei gesundheitlich oder sozial gefährdet, kann sie ebenfalls von der Meldebefugnis Gebrauch machen.

Um in diese Richtung gehen zu können, müssen wir die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens bei Jugendlichen ab 16 Jahren zulassen und den Minderheitsantrag Schenker Silvia unterstützen.

Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion

Die grüne Fraktion bittet Sie ebenfalls, den Minderheitsantrag Schenker Silvia zu unterstützen und für Jugendliche ab 16 Jahren das Ordnungsbussenverfahren zuzulassen.

Das ist eine politische Entscheidung, die Sie fällen, und einmal mehr eine Frage des politischen Ermessens. Was dieses Gesetz, die Möglichkeit der Ordnungsbusse und deren Umsetzung betrifft, glaube ich, dass das Alter von 16 Jahren einen guten Kompromiss darstellt, um in Bezug auf die heutige Situation die Glaubwürdigkeit und die Praktikabilität zu verstärken.

Wie läuft das heute mit den Polizeikontrollen bei Jugendlichen, die Cannabis konsumieren? In der Stadt, in der ich wohne, sehen diese folgendermassen aus: Wenn heute die Polizei nicht viel zu tun hat und zu nächtlicher Stunde einige Cannabis konsumierende Jugendliche am Bahnhof anzutreffen sind, werden diese auf den Posten gebracht und können dann von den Eltern abgeholt werden. Gibt es aber viel zu tun, weil beispielsweise am gleichen Ort ein Jugendfestival mit Hunderten von Jugendlichen stattfindet, dann konzentriert man sich beim Polizeieinsatz - obwohl dort die Luft mit Cannabis geschwängert ist - auf andere Prioritäten, nämlich beispielsweise auf die Vermeidung von Gewalttätigkeiten. Man verzichtet also darauf, den Cannabiskonsum zu ahnden, um damit nicht zusätzlich zu provozieren.

Das ist ja genau eine Inkohärenz. Es ist unglaubwürdig, ein Gesetz zu schaffen, das nachher pragmatisch gar nicht konsequent angewendet werden kann. Wir haben eigentlich bereits wieder das Problem in diese Richtung verstärkt, indem wir die Ordnungsbussen zu hoch angesetzt haben. Wir können dieses Problem jetzt noch einmal verstärken, indem wir die Altersgrenze nicht auf 16 Jahre festlegen. Ich bitte Sie, in diesem Sinne einen pragmatischen Entscheid zu fällen, der auch die alltägliche Situation des Cannabiskonsums, und zwar des Gelegenheitskonsums, nicht des Problemkonsums, regelt. Denn bei erkennbarem Problemkonsum gibt es bei jedem Alter für die Polizei die Möglichkeit, auf ein Ordnungsbussenverfahren zu verzichten, auch wenn es möglich wäre.

Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

Au nom du groupe libéral-radical, je vous invite également à soutenir la majorité. Pourquoi? Nous introduisons ici un système d'amende d'ordre, à savoir une pénalisation simple et rapide, mais elle ne doit s'appliquer qu'aux adultes et pas aux mineurs, et ceci pour deux raisons: d'abord, lorsqu'il s'agit d'un mineur, les parents ou les représentants légaux doivent être avertis, car il est de la responsabilité des parents de s'occuper de leur enfant et de le prendre en charge afin d'éviter une consommation durable; d'autre part, les autorités pénales aussi doivent pouvoir intervenir parce qu'elles auront, le cas échéant, la possibilité d'ordonner une prise en charge éducative ou thérapeutique du jeune.

J'aimerais également vous citer quelques chiffres. En 2007, l'âge moyen du premier usage du cannabis était de 15,8 ans; c'est-à-dire que le jeune de 16 ans en sera à cet âge peut-être à ses premières consommations. C'est donc bien là qu'il faut intervenir, afin d'éviter un usage et une consommation durable du cannabis. Comparons également avec l'âge à partir duquel la consommation d'alcool est autorisée: c'est 18 ans, et non 16 ans. Quant à la consommation du tabac, cela varie d'un canton à l'autre, c'est également 16 ans ou 18 ans. Pourquoi ici, pour la consommation de cannabis, mettre 16 ans? Je relèverai qu'à Neuchâtel, la procédure simplifiée est également applicable seulement pour les adultes, donc dès 18 ans.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le Conseil fédéral vous recommande de suivre ici la majorité de la commission, avec comme argument la question de l'âge.

Dans nombre de cantons, il est interdit de vendre du tabac aux jeunes de moins de 18 ans, ce qui est aussi le cas de la vente d'alcool. Je crois qu'on peut apporter un autre argument ici. En vertu de ce que vous avez décidé à l'article 19b, il est prévu que l'amende d'ordre ne puisse être infligée que si le contrevenant est au moins en possession de 10 grammes de produits ayant des effets de type cannabique, ce qui n'est quand même pas rien en soi. La différence à laquelle il faut s'attacher maintenant, entre la proposition de la majorité et celle de la minorité, c'est de savoir dans quels cas une procédure ordinaire peut être enclenchée.

Le Conseil fédéral est d'avis que pour les jeunes de 16 et 17 ans, il sera toujours préférable d'avoir une procédure ordinaire, avec le principe d'opportunité, dans une approche qui concerne aussi le cadre dans lequel la possession a été faite, plutôt que de les soumettre à la procédure d'amende d'ordre. Il faut considérer également qu'avec la proposition de la minorité, vous vous retrouveriez dans la situation dans laquelle un jeune de 16 ou 17 ans qui n'aurait commis que l'infraction concernant le cannabis pourrait être soumis à une amende d'ordre, tandis que celui qui aurait commis plusieurs infractions en parallèle subirait automatiquement une procédure ordinaire avec une approche qualitative certainement plus élevée.

Fort de ces arguments, le Conseil fédéral soutient la majorité de la commission.

Cassis Ignazio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

La question de l'âge à partir duquel ces amendes d'ordre devraient s'appliquer a créé une discussion très vive au sein de votre commission.

Le droit pénal prévoit la possibilité d'appliquer des amendes d'ordre à partir de l'âge de 15 ans. Votre commission a discuté trois possibilités: 15, 16 et 18 ans. Finalement, les deux groupes qui soutenaient l'âge de 15 et 16 ans se sont accordés pour 16 ans. C'est bien à cet âge-là que les jeunes accèdent à plusieurs droits: une plus grande liberté et responsabilité sexuelle, dans la circulation routière, face aux prestations médicales, dans la consommation de substances psychotropes comme la nicotine et l'alcool. Il apparaît donc judicieux de retenir ce même âge pour confier aux jeunes une plus grande responsabilité face à la consommation de cette substance psychotrope interdite.

C'est aussi à cette âge-là - entre 16 et 18 ans - que l'on trouve une grande partie des consommateurs. La sanction par voie ordinaire telle que prévue par le droit actuel se transforme de facto en l'absence de toute sanction, surtout dans les zones urbaines.

Une amende d'ordre serait donc - aux yeux de la minorité - une sanction plus sévère. Pour cette raison, la minorité propose que la procédure d'amende d'ordre soit aussi applicable aux jeunes âgés de 16 ans au moins. Ainsi, lorsque la police constaterait que des jeunes de 16 ou 17 ans consomment du cannabis, elle aurait le choix entre deux sanctions: soit l'amende d'ordre, dans les cas les plus simples, soit la dénonciation au procureur des mineurs, dans les autres cas. Celui-ci pourrait alors prononcer des mesures éducatives ou thérapeutiques au sens de l'article 10 du Droit pénal des mineurs.

Toutefois, une nette majorité des participants à la consultation sur la révision de la loi se sont déclarés favorables à fixer cette limite d'âge à 18 ans. Ils estiment augmenter ainsi les chances que les autorités pénales puissent informer la famille et/ou les institutions de traitement ou les services d'aide sociale. La protection de la jeunesse serait de cette manière renforcée.

Pour cette raison votre commission vous propose, par 12 voix contre 11 et 1 abstention, de fixer la limite à 18 ans et de suivre ainsi la majorité.

Abstimmung

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die CVP/EVP-Fraktion und die BDP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 74 Stimmen

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 28d

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 2

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 28d

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 2

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 28e-28i, 28k

Antrag der Kommission: BBl

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 28l

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf SGK-NR

Neuer Antrag der Minderheit

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 28l

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la majorité

Adhérer au projet CSSS-CN

Nouvelle proposition de la minorité

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich werde gleichzeitig den Antrag meiner Minderheit begründen und für die Fraktion sprechen.

Das Ordnungsbussenverfahren ist so geregelt, dass sich der oder die Betroffene entscheiden kann, das ordentliche Verfahren anstelle der Ordnungsbusse zu wählen. Dies muss so geregelt werden, weil gemäss EMRK jede Person Anspruch darauf hat, dass eine sie betreffende Strafsache in einem ordentlichen Verfahren beurteilt wird. Dies wird erreicht durch das Verstreichenlassen der Bedenkfrist oder durch eine Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens. Wählt der Betroffene den Weg des ordentlichen Verfahrens, wird die Busse für den Cannabiskonsum nach Artikel 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 106 StGB zugemessen. Die Busse kann höher ausfallen, als die Ordnungsbusse festgelegt ist, sie kann aber auch tiefer ausfallen.

Die Mehrheit ist nun der Meinung, dass die Busse auf jeden Fall mindestens so hoch sein soll wie die Ordnungsbusse. Mit den eben festgelegten 200 Franken würde das bedeuten, dass die Mindesthöhe der Busse bei 200 Franken fixiert ist. Meine Minderheit folgt in dieser Frage dem Bundesrat und bittet Sie, dasselbe zu tun.

Im ordentlichen Verfahren sollen und müssen die individuellen Umstände des Betroffenen berücksichtigt werden. Die Busse, wenn denn eine solche verhängt wird, soll sich an der Schwere des Vergehens orientieren, und die Gerichte sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsbusse zu bestätigen. Wenn wir nun in diesem Gesetz festhalten, wie hoch die Busse mindestens sein soll, nehmen wir den Gerichten die Möglichkeit, aufgrund der Sachlage zu entscheiden. Das ist ordnungspolitisch bedenklich. Es kommt noch etwas anderes hinzu: Diese Bestimmung war in der ursprünglichen Vorlage, die in die Vernehmlassung ging, nicht enthalten, es konnten also keine Stellungnahmen dazu abgegeben werden. Es ist aber anzunehmen, dass eine solche Bestimmung von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt worden wäre.

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen und damit dem Bundesrat zu folgen.

Ich gebe jetzt noch eine Erklärung ab, weil ich das, wie man mir gesagt hat, direkt vor der Gesamtabstimmung nicht tun kann. Ich möchte namens der SP-Fraktion mitteilen, dass wir der Vorlage unabhängig davon, ob wir den Minderheitsantrag hier durchbringen oder nicht, zustimmen werden - auch dann, wenn wir mit unseren Minderheitsanträgen insgesamt nicht erfolgreich waren. Für uns ganz besonders störend ist die Höhe der Bussen. Auch ein grosses Problem wäre der eben jetzt behandelte Antrag der Mehrheit, wenn dieser tatsächlich so durchkäme.

Wir wollen aber, das ist uns wichtig, dass der Ständerat diese Vorlage beraten kann. Deshalb werden wir diese Vorlage diesmal annehmen.

Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion

Die grüne Fraktion kann sich der Argumentation der Vorrednerin, Frau Silvia Schenker, anschliessen. Wir haben lange darüber diskutiert, ob durch die Möglichkeit, ein ordentliches Verfahren zu verlangen, auch ein Anreiz geschaffen würde, diesen Weg zu beschreiten, wenn dadurch die Möglichkeit bestünde, mit einer geringeren Strafe davonzukommen. Versucht man, auf Analogien im Bereich der Verkehrsdelikte zu schliessen, so merkt man, dass die schweizerische Praxis diesbezüglich nicht einheitlich ist. Ganz auszuschliessen ist ein solcher Fehlanreiz auch nicht.

Andererseits wird die Rechtspraxis eben am kohärentesten umgesetzt, wenn diese Möglichkeit nicht a priori ausgeschlossen wird. Ja, jetzt, wo wir eine Ordnungsbusse von 200 Franken beschlossen haben, ist es in gewissen Fällen mit Sicherheit so, dass eine stärkere Bestrafung erfolgt als in der Vergangenheit, was ja auch ein bisschen der gesellschaftlichen Entwicklung im Umgang mit Drogendelikten und auch mit Verkehrsdelikten entspricht.

Auch die grüne Fraktion will, dass diese Vorlage im Ständerat beraten wird, und wir werden deshalb zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichten, dieses Gesetz abzulehnen.

Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP

Ich möchte Sie bitten, bei dieser Frage der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Mit dem Bussensystem möchten wir die Verfahren vereinfachen, Klarheit schaffen und eine rechtsgleiche Umsetzung ermöglichen - ich wiederhole das zum dritten Mal. Wenn wir nun der Kommissionsminderheit oder dem Bundesrat folgen würden, würde das bedeuten, dass sich der Einzelne entscheiden könnte: Will ich die Busse bezahlen oder nicht? Er kann in ein ordentliches Verfahren gehen mit der Überlegung, dass er dann vielleicht straffrei davonkommt, weil in leichten Fällen gemäss Artikel 19a Absatz 2 das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden kann. Wenn wir also zulassen, dass gewisse Schlaumeier auf ein ordentliches Verfahren ausweichen, um straffrei zu werden, dann können diese das Bussenverfahren unterlaufen. Selbstverständlich steht es jedem Gebüssten frei, ins ordentliche Verfahren zu gehen. Aber wenn er ein ordentliches Verfahren anstrengt, dann soll die Busse, die er bekommt, mindestens in der Höhe der Busse ausfallen, wie sie auch im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochen worden wäre. Alles andere, also der Antrag des Bundesrates bzw. derjenige der Kommissionsminderheit, würde die Idee des Gesetzes etwas unterlaufen.

Ich bitte Sie daher im Namen der CVP/EVP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Frehner Sebastian · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 28l des Betäubungsmittelgesetzes der Mehrheit zu folgen.

Wie wir soeben beschlossen haben, kann bei einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz unter bestimmten Umständen ein vereinfachtes Ordnungsbussenverfahren durchgeführt werden. Die Sanktion im Ordnungsbussenverfahren ist die Ordnungsbusse. Das Ordnungsbussenverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren und stellt nicht auf die Gesamtumstände, beispielsweise das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, ab. Nach Meinung der Mehrheit der Kommission und auch der SVP-Fraktion soll dagegen im ordentlichen Verfahren die ordentliche Sanktion ausgesprochen werden.

Liesse man zu, dass im ordentlichen Verfahren ebenfalls eine Ordnungsbusse erhoben werden könnte, würde dies zu inadäquaten Ergebnissen führen. Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, kommt das ordentliche Verfahren zum Zug. So ist es gemäss Artikel 28j. Dieses ist gerade kein vereinfachtes Verfahren und stellt auf die gesamten Umstände der vermuteten Tathandlung ab. In den meisten Fällen fällt die ordentliche Sanktion höher aus als die Ordnungsbusse. Es wäre deshalb falsch, wenn das Gericht nun - so, wie es Bundesrat und Kommissionsminderheit möchten - dennoch die Ordnungsbusse erheben könnte, nachdem der Fall eingehend abgeklärt und die Strafverfolgungsmaschinerie in Betrieb gesetzt worden wäre.

Auch stossend wäre es, wenn die ordentliche Sanktion tiefer ausfallen würde als die Ordnungsbusse, weil der Täter über ein geringes Einkommen bzw. Vermögen verfügt. Darauf geht Artikel 28l der Kommissionsmehrheit ein, welche bestimmt, dass die Busse im ordentlichen Verfahren mindestens der Höhe der Ordnungsbusse entsprechen muss. Ansonsten müsste befürchtet werden, dass mittellose Täter mutwillig das aufwendige ordentliche Verfahren anstreben, um der Busse zu entgehen.

Folgen Sie deshalb der Kommissionsmehrheit.

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Comme Fribourgeois, j'aime beaucoup ce qui est moitié-moitié, notamment la fondue, mais cela ne s'applique précisément pas aux procédures. Or là vous êtes en train, avec la majorité, de souhaiter créer une procédure moitié d'ordre, moitié ordinaire.

C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral a proposé une autre version, qui laisse au juge la possibilité, si l'on se trouve dans la procédure ordinaire, de fixer l'amende - y compris une amende d'ordre - mais avec la possibilité d'appréhender l'ensemble de la situation, d'appliquer le principe d'opportunité, comme c'est la règle dans la procédure ordinaire, et de pouvoir tenir compte de l'ensemble des éléments du cas.

Dans le fond, la proposition de la majorité va dans le sens d'une procédure ordinaire réduite, avec l'obligation de fixer une amende qui soit au moins aussi élevée que l'amende d'ordre, cela veut dire qui limite inutilement la marge de manoeuvre du juge - si l'on se trouve dans le cadre d'une procédure ordinaire.

C'est l'une des règles essentielles dans l'ordre juridique. Je comprends les raisons politiques pour lesquelles la majorité souhaite faire cette modification, mais sur le plan de l'ordre juridique, cela pose vraiment des problèmes: soit nous avons la procédure ordinaire, soit nous avons la procédure d'ordre, mais mélanger les deux uniquement dans le cadre de la loi sur les stupéfiants paraît au Conseil fédéral être un précédent qu'il s'agit d'éviter.

C'est la raison pour laquelle - cela a été suivi, mais seulement par la minorité de la commission - le Conseil fédéral propose de modifier ce que souhaite la majorité et d'aller dans le sens de la proposition de la minorité. Le Conseil fédéral vous invite donc à soutenir sa version, qui est également celle de la minorité de la commission.

Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Zum Schluss vielleicht nochmals eine allgemeine Bemerkung: Suchtpolitik hat wirklich viel politischen Charme. Das hat sich auch heute in der Debatte, in den Emotionen wieder gezeigt. Wir schauen wie durch eine Lupe auf die Gesellschaft mit all ihren Widersprüchen und auch blinden Flecken. So ganz richtig kann man es sich nämlich nicht erklären, weshalb die Mehrheit den Konsum der Substanz Cannabis härter und unerbittlicher bestrafen möchte als den Konsum aller anderen Substanzen. Das ist nämlich die Konsequenz des Antrages der Mehrheit: Wer als erwachsene Person einen Joint raucht - als erwachsene Person! - und dabei erwischt wird, soll auf jeden Fall 200 Franken Busse bezahlen, auch wenn die Person das ordentliche Verfahren anstrebt. Wer hingegen Kokain konsumiert und dabei erwischt wird, der wird zwar auch in einem ordentlichen Verfahren beurteilt, aber dabei werden auch seine individuellen Verhältnisse beurteilt, und er kommt möglicherweise mit einer Busse von weit weniger weg.

Ich persönlich kann dieser Logik nicht folgen, als Kommissionssprecherin muss ich aber die Mehrheit vertreten und Ihnen sagen, dass die Mehrheit es eben doch so sieht, dass Cannabiskonsum also härter bestraft werden soll als alles andere.

Ich bin aber überzeugt, auch nach dem Votum von Bundesrat Berset, dass der Ständerat diese Frage der Rechtssystematik noch einmal genau anschauen wird, dass er klären wird, ob es wirklich der Wille des Parlamentes ist, dass im Jahre 2012 Cannabis noch eine so spezielle Position in unserem Leben hat, dass dessen Konsum härter als der Konsum aller anderen Substanzen bestraft werden soll.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen

Für den neuen Antrag der Minderheit ... 71 Stimmen

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ziff. II

Antrag der Kommission: BBl

Ch. II

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 111 Stimmen

Dagegen ... 65 Stimmen