00.052
Fusionsgesetz
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gestatten Sie mir drei Vorbemerkungen:
1. Es ist die selbstverständliche Pflicht der Verwaltung, Gesetzesvorlagen auszuarbeiten und zu kommentieren. Nicht selbstverständlich ist, wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die nicht anders denn als kompetent, ja hervorragend bezeichnet werden kann. Beim Fusionsgesetz war dem so, und ich spreche den Herren Koller, Kläy und Turin vom Bundesamt für Justiz sowie den Herren Stockar und Neuhaus vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Namen der Kommission für Rechtsfragen meinen Dank und meine Anerkennung aus.
2. Das Fusionsgesetz ist komplex, was zuhanden der Materialien an sich eine ausgiebige Kommentierung durch den Berichterstatter erfordern würde. Ich versuche nun aber, eine vernünftige Mitte zwischen diesem Kommentierungsbedarf und der Parlamentseffizienz zu finden. Wenn Ihnen meine Ausführungen trotzdem etwas langatmig vorkommen sollten, ersuche ich Sie um Verständnis. Die spätere Rechts- und Gerichtspraxis wird für die erläuternden und präzisierenden Aussagen, die im Ständerat gemacht werden, dankbar sein.
3. Ich werde meine Berichterstattung so aufbauen, dass ich mich zum wohl unbestrittenen Eintreten nur kurz äussere, dann aber vor den jeweiligen Kapiteln - also vor den Fusions-, Spaltungs-, Umwandlungsbestimmungen usw. - kommentierende Ausführungen mache. Es scheint mir, dass eine solche Strukturierung der Debatte der Komplexität der Materie am besten gerecht wird.
Doch nun zum Eintreten: Mit dem Fusionsgesetz soll die Wirtschaft unterstützt und ihre gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit erweitert werden. Damit von solchen Erweiterungen auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, soll steuerrechtlich eine Situation geschaffen werden, die möglichst steuerneutrale Umstrukturierungen erlaubt. Insoweit der Bund dazu beitragen kann, wird eine solche Zielsetzung durch das Fusionsgesetz weitgehend erreicht. Es wäre nun wünschbar, wenn die Kantone im Rahmen ihrer Steuerbefugnisse - Stichwort Handänderungssteuern - nachziehen und eine analoge Steuerneutralität gewährleisten würden. Ihre Kommission wird diesbezüglich eine Empfehlung einreichen.
Die heutige Wirtschaft ist von einer starken Dynamik geprägt. Man hört fast täglich von Fusionen, Spaltungen, Ausgliederungen, Umwandlungen und Ähnlichem. Heute steht die geltende schweizerische Rechtslage einer solchen Dynamik noch entgegen; hierzu einige Beispiele:
Nach einer Fusion muss das Vermögen während zwei Jahren getrennt weitergeführt werden, was Grossfusionen erschwert, ja praktisch verunmöglicht.
Man kann heute nur innerhalb der gleichen Rechtsform fusionieren, also AG mit AG, GmbH mit GmbH.
Als Umwandlung ist nur diejenige der AG in die GmbH geregelt. Spaltungen sind dem Gesetz völlig unbekannt.
Bei der Übernahme von Vermögen nach Artikel 181 müssen alle Aktiven einzeln übertragen werden.
Es ist nun der Flexibilität der Handelsregisterbehörden und teilweise auch der Gerichte zu verdanken, dass in der Vergangenheit, trotz der Starre unserer seit 1937 nicht mehr aktualisierten Gesetzesnormen, zukunftsgerichtete Lösungen gefunden werden konnten, so z. B. bei der Umwandlung der Rentenanstalt von einer Genossenschaft in eine AG oder der Überführung der Solothurnischen Kantonalbank in das Privatrecht und die anschliessende Übernahme durch den Schweizerischen Bankverein.
Die Lückenfüllung durch die Handelsregisterbehörden konnte aber nur eine Übergangslösung darstellen und vermochte die Rechtssicherheit nie genügend zu gewährleisten. Insbesondere rechtsformüberschreitende Umstrukturierungen werfen Fragen auf, die ihrer Natur nach zwingend vom Gesetzgeber politisch entschieden werden müssen. Allein der Gesetzgeber kann in Abwägung aller relevanten Interessen die erforderlichen Entscheidungen fällen und die Voraussetzungen für gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen definieren.
Das Ihnen vorliegende Gesetzeswerk bezweckt, eine grössere Beweglichkeit in der rechtlichen Organisation von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen zu schaffen und dadurch die Anpassung gegebener Unternehmensstrukturen an ein verändertes wirtschaftliches Umfeld und an veränderte wirtschaftliche Bedürfnisse zu erreichen. Mit dem Ziel einer optimalen rechtlichen Organisation von Unternehmensträgern werden die Handlungsmöglichkeiten zu Reorganisationen in beachtlicher Weise erweitert.
Im Rahmen dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber einen rechtspolitisch vertretbaren Ausgleich zwischen den Interessen der Unternehmensführungen und denjenigen von Personen mit Minderheitsbeteiligungen zu treffen. Minderheiten können bei Restrukturierungen von Unternehmungen in besonderem Masse auf den Schutz ihrer Rechte und ihrer rechtlich relevanten Interessen angewiesen sein, so etwa, wenn durch eine Umwandlung oder durch eine rechtsformüberschreitende Fusion Nachschuss- oder Nebenpflichten entstehen oder wenn das Gesellschaftsvermögen mittels einer Spaltung aufgeteilt wird. Die gesetzliche Regelung muss aber auch vermeiden, dass Personen mit Minderheitsbeteiligungen sinnvolle und wirtschaftlich erforderliche Restrukturierungen blockieren können.
Die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Restrukturierung bedingen weiter auch Vorschriften zum Schutze der Gläubiger und insbesondere Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtsvergleichend betrachtet holt das Fusionsgesetz gegenüber dem Ausland den Rückstand des schweizerischen Gesellschaftsrechtes im Bereiche der Reorganisation von Unternehmungen auf und erlaubt eine gewisse Harmonisierung mit dem Recht unserer Nachbarstaaten und der EU.
Es sei auf einige formelle Belange eingegangen. Das Fusionsgesetz ist ein Sondergesetz. Von der Integration ins OR hat man hauptsächlich aus zwei Gründen abgesehen:
1. Der erhebliche Umfang der Neuordnung hätte eine Einordnung schwierig gemacht.
2. Das Fusionsgesetz erfasst auch die im ZGB geregelten Rechtsformen des Vereins und der Stiftung.
Der relativ grosse Umfang des Gesetzes hat auch bei Ihrer Kommission für Rechtsfragen die Frage aufgeworfen, ob nicht eine gewisse Straffung möglich gewesen wäre. Wir sind übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass wir damit einen Fehler gemacht hätten. Zwar hätte man für alle Umstrukturierungstatbestände gemeinsam geltende Regelungen in einem allgemeinen Teil zusammenfassen und dann bei den einzelnen Instituten hierauf verweisen können. Allein, ein so aufgebautes Gesetz wäre in der Praxis nur wenig tauglich gewesen.
Insbesondere deshalb, damit nicht nur Juristen das Fusionsgesetz verstehen, werden im Gesetz je für alle Institute die zu regelnden Vorgaben klar und vollständig dargestellt. Auch für Laien wird es so möglich sein, die Voraussetzungen und Abläufe der verschiedenen Umstrukturierungsmöglichkeiten zu verstehen und nachzuvollziehen.
Nun noch zu dem, was nicht Gegenstand des Fusionsgesetzes ist bzw. sein soll: Die Regelung der Frage, ob es aus ethischen und wirtschaftspolitischen Gründen sinnvoll ist, Unternehmungen umzuwandeln, ist nicht Sache des Fusions-, sondern des Kartellgesetzes. Das Fusionsgesetz enthält privatrechtliche Regelungen darüber, wie gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zu erfolgen haben. Das Kartellgesetz dagegen enthält öffentliches Recht und nimmt zur Frage Stellung, ob eine Fusion volkswirtschaftlich und sozial schädlich ist oder ob sie den marktwirtschaftlichen Wettbewerb gefährden könnte.
Wegen dieser unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben sich aus dem Nebeneinander aber keine Schwierigkeiten. Beide Gesetze können im konkreten Einzelfall zwar kumulativ zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn Fusionen und Spaltungen, welche aufgrund des privatrechtlichen Fusionsgesetzes durchgeführt werden, zu Unternehmenszusammenschlüssen führen, die einer Bewilligung der Wettbewerbskommission bedürfen.
Das privatrechtliche Fusionsgesetz versteht sich auch nicht als Gesetz, welches zu regeln hat, wie bei Umwandlungen allenfalls resultierende sozialpolitische Probleme abgefedert werden sollen. Die Regelung solcher Probleme obliegt dem Arbeitsrecht und anderen sozialrechtlichen Vorschriften.
Das Fusionsgesetz selber beschränkt sich auf zwei sozialpolitische Belange:
1. Es stellt klar, dass die Regelungen von Artikel 333 OR betreffend Übernahme der Arbeitsverhältnisse auf Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung Anwendung finden.
2. Die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmerverträge nach Artikel 333a ist auch in diesen Fällen zu beachten.
Interessieren mag abschliessend noch die Frage, ob das Fusionsgesetz den speziellen Gegebenheiten bei den KMU entgegenkommt. Mit Ja kann man diese Frage insofern beantworten, als den KMU wesentliche Erleichterungen zugestanden werden, so z. B. bezüglich des Verzichtes auf das Erstellen eines Fusionsberichtes und der Einhaltung von Prüfungserfordernissen sowie der Durchführung von Einsichtsberechtigungen. Die Frage kann aber auch mit einem Nein beantwortet werden, und zwar deshalb, weil Voraussetzung für die vorerwähnten Erleichterungen zugunsten der KMU immer ist, dass alle Gesellschafter von KMU solchen Erleichterungen zustimmen. Ist dies nicht der Fall, laufen Umstrukturierungen bei den KMU gleich ab wie bei grösseren Unternehmungen. Notwendig ist dies wegen des Schutzes von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, welcher Schutz bei den KMU oft von grosser Bedeutung sein kann.
Da das Fusionsgesetz einem dringenden Bedürfnis der Wirtschaft entspricht, hat es Ihre Kommission für Rechtsfragen sehr zügig durchberaten.
Ich hoffe, dass sich unser Rat dieser Zügigkeit anschliesst, und beantrage in diesem Sinne, auf die Vorlage einzutreten.
Cottier Anton · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
La Commission de l'économie et des redevances a examiné la loi sur la fusion également, mais exclusivement sous l'aspect fiscal. A cet effet, elle a dressé un corapport à l'attention de la Commission des affaires juridiques. Et comme le rapporteur de la CAJ l'a fait, je dois aussi relever l'excellente et très précieuse collaboration qui a été assurée par l'Administration fédérale des contributions, collaboration qui nous a guidés dans notre examen.
Cette loi est aujourd'hui indispensable. En effet, elle renforce les conditions-cadres nécessaires à l'économie suisse. Le droit actuel est lacunaire en matière de restructuration des entreprises. Trop de dispositions se trouvent dispersées dans de nombreuses lois ou font même défaut. C'est le cas, par exemple, pour la scission d'entreprises. Les opérations de restructuration sont, sur un plan économique, souvent indispensables pour la survie d'entreprises. Dès lors, la charge fiscale les frappant ne doit pas constituer un frein, voire un obstacle. Le Conseil fédéral a veillé à ce que la neutralité fiscale soit respectée. La CER a appliqué ce principe avec plus de logique et de rigueur encore, ce qui explique les modifications apportées à la partie fiscale de la loi. En l'espèce, l'application du principe de la neutralité fiscale à la scission produit, par exemple, l'effet que le transfert de réserves latentes sur une ou plusieurs des entreprises créées par la scission n'entraîne pas d'imposition.
La réforme des dispositions fiscales ne pose pas de problème formel lorsque les dispositions sont du domaine fédéral. En revanche, lorsqu'elles relèvent de la compétence des cantons, le Parlement fédéral ne peut intervenir, c'est le cas notamment pour les droits de mutation en matière de transfert de propriétés immobilières, où les cantons sont seuls maîtres. A juste titre, la CAJ a fait sienne la recommandation invitant le Conseil fédéral à entamer un dialogue avec les directeurs cantonaux des finances afin de prévoir une exonération des droits de mutation cantonaux lors de restructurations.
Par ces considérations, dans le cadre de l'entrée en matière, je vous invite à soutenir cette loi qui est indispensable pour la place industrielle suisse.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich möchte mich dem positiven Urteil über dieses Gesetz, das der Kommissionssprecher und jetzt auch Herr Cottier hier abgegeben haben, anschliessen. Das Gesetz geht auch im Steuerteil in die richtige Richtung, und es bringt Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand. Ich möchte aber drei Punkte aufgreifen, die nach meiner Überzeugung nicht befriedigend gelöst sind und noch im Laufe dieses Gesetzgebungsverfahrens besser gelöst werden müssen. Ich habe hier keine Anträge gestellt, weil es nicht möglich ist, das im Plenum zu machen. Die Fragen wurden in der Kommission andiskutiert, nach meiner Meinung aber noch nicht zu Ende diskutiert.
Zu dieser Beurteilung komme ich vor allem auch aufgrund eines Artikels von Professor Markus Reich im "Forum für Steuerrecht", das im Januar erschienen ist; er bestätigt diese Punkte, die ich in der Kommission schon angesprochen habe. Die Kommission konnte davon nicht mehr Kenntnis nehmen. Ich möchte das jetzt aber hier nochmals zuhanden der weiteren Beratungen einbringen.
Der erste Punkt ist derjenige des Betriebserfordernisses bei Spaltungen. Hier wird eine strenge Voraussetzung gefordert, damit man bei Spaltungen überhaupt steuerneutral Reserven übertragen kann. Dieses Betriebserfordernis, so wie es jetzt im Gesetz steht, verlangt, dass eine Aktiengesellschaft nur dann steuerneutral geteilt werden kann, wenn sich zwei Betriebe bilden, die aus eigenen Mitteln funktionsfähige wirtschaftliche Einheiten sind. Das ist eine sehr hohe Hürde, die viele Spaltungen verhindert. Insbesondere habe ich Bedenken bezüglich Jointventures.
Ich möchte ein einfaches Beispiel machen: Wenn sich zwei Aktiengesellschaften zusammentun und eine neue gründen möchten, um ein Produkt zu entwickeln, dann ist das nur möglich, wenn sie zwei Betriebe in diese Gesellschaft einbringen. Aber es ist sehr oft so, dass eine grosse Firma wohl einen Betrieb einbringt, aber die kleine Firma nur das Know-how, Patente oder Lizenzen usw. In einem solchen Fall muss die kleine Firma steuerlich abrechnen. Sie kann das Jointventure so nicht machen. Die Auslagerung des Patentes in die neue Firma ist nach der jetzigen steuerlichen Regelung nur mit erheblichen, mit grossen Steuerfolgen möglich.
Ähnliche Probleme stellen sich bei Sanierungen. Wenn Sie aus einer Firma Teile ausgliedern müssen, die nicht mehr funktionieren und die keine Betriebe sind, dann können Sie das nicht ohne Steuerkonsequenzen tun. Dieser Punkt ist nicht befriedigend; er muss geändert und ergänzt werden. Insbesondere halte ich den Ansatz, der auch von Herrn Professor Markus Reich vorgebracht wird - dass man bei den Gestehungskosten anhängen, dass man mit diesem Element ergänzend arbeiten muss -, für richtig. Ich bin der Meinung, dass dieses Element im weiteren Fortgang der Gesetzgebung eingebaut werden muss.
Der zweite Punkt, der meiner Meinung nach mangelhaft geregelt ist, ist der Ausschluss der Immobiliengesellschaften von einer Lösung im Fusionsbereich. Nach diesem Gesetz können Sie Immobiliengesellschaften praktisch nicht spalten, weil sofort abgerechnet werden muss. Es gibt aber keinen sachlichen Grund, dies im Immobilienbereich zu verunmöglichen, umso weniger, als dort die Grundstücksgewinnsteuer besteht. Die Gefahr, dass Steuerlücken entstehen, besteht also jedenfalls auf kantonaler Ebene nicht. Es ist auch so, dass bei den Immobiliengesellschaften ein Bedarf an Mobilisierung besteht; man müsste also bei Umstrukturierungen im Immobilienbereich mehr mobilisieren können. Dieses Problem ist nicht gelöst. Auch hier schliesse ich mich Herrn Professor Reich an. Auch dieser Punkt muss nochmals aufgegriffen werden.
Der letzte Punkt ist die Handänderungssteuer. Herr Cottier hat darauf hingewiesen, dass mit der Empfehlung eine Lösung ins Auge gefasst wird. Ich bin der Meinung, dass wir selbst aktiv werden könnten, dass uns Artikel 122 der Bundesverfassung auch erlaubt, aktiv zu werden. Es gibt übrigens bereits eine Bestimmung in der Bundesgesetzgebung, nämlich Artikel 14 Absatz 3 des Bankengesetzes, die den Kantonen in bestimmten Fällen - bei Umstrukturierungen von Banken - vorschreibt, auf die Handänderungssteuer zu verzichten. Es gibt keinen sachlichen Grund, in anderen Bereichen - hier im Fusionsgesetz, bei dem sich das gleiche Problem stellt - davon abzusehen. Auch das Thema Handänderungssteuer muss im weiteren Verfahren nochmals aufgegriffen werden. In vielen Fällen sind Handänderungssteuern von 1, 2 oder 3 Prozent ein grosses Hindernis bei der Realisierung einer sinnvollen Verbesserung der Unternehmensstruktur.
Diese drei Punkte sind meiner Meinung nach im weiteren Verfahren noch zu korrigieren. Ich habe sie jetzt quasi zuhanden der Materialien deponiert, damit man hier noch weiterarbeiten kann. Ich möchte aber klarstellen, dass das Gesetz als Ganzes nach meiner Überzeugung sowohl im zivilrechtlichen als auch im steuerrechtlichen Teil eine wesentliche Verbesserung der Situation in diesem Bereich bringt.
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wenn in anderem Zusammenhang gesagt wird, dass der Wandel das einzige Konstante sei, dann gilt dies zweifellos auch im Zusammenhang mit Unternehmungen. Dieser Wandel und insbesondere die damit verbundenen Anpassungen beschränken sich bei Unternehmungen nicht nur auf die Produkte, ihre Dienstleistungen, die Märkte, die Fachkräfte, die Produktionsanlagen und was auch immer - nein, auch die rechtlichen Strukturen müssen sich verändern. Der Gewerbebetrieb, der sich vom Einmannbetrieb in eine arbeitsteilige Unternehmung entwickelt hat, muss somit beispielsweise von einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden können. Betriebliche und damit strukturelle Gründe können auch eine Aufteilung einer Firma oder die Vereinigung mit einer anderen nötig machen.
Es sind dies nur einige Beispiele, einige wenige Gesichtspunkte, die zeigen, dass es im Bereich der rechtlichen Organisation von Unternehmen eben um viel mehr als um blosse juristische Spielerei geht. Aufgabe des Gesetzgebers muss es deshalb sein, im Interesse der Wirtschaft und im Interesse des Unternehmensstandortes Schweiz taugliche rechtliche Grundlagen zu schaffen, um den Wandel, die Anpassungen und die Veränderungen rasch, klar und unkompliziert zu ermöglichen. Diese Zielsetzung wird meines Erachtens mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfüllt, weshalb in der Kommission Eintreten auch völlig unbestritten war.
Trotz dieser Ausgangslage scheint es mir gerechtfertigt, noch einige Aspekte dieser Vorlage näher zu streifen. Der erste Gesichtspunkt betrifft die Form des Gesetzes: Dieses Gesetz regelt bekanntlich nicht nur die Fusion, sondern eben auch Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung. Es umfasst auch die verschiedenen Rechtsformen von Unternehmungen und darüber hinaus Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes; all dies muss also in ein Gesetz gepackt werden.
In Bezug auf die Form bin ich der Meinung, dass der Entscheid zur Schaffung eines Sondergesetzes zweifellos richtig war. Erstaunen oder möglicherweise auch einige Skepsis hervorzurufen vermag dabei der Umfang des Gesetzes. Immerhin handelt es sich, ohne die zahlreichen Änderungen geltenden Rechtes, um 109 Artikel. Persönlich bin ich kein Freund voluminöser Gesetze und allzu detaillierter oder sogar kasuistischer Regelungen. Ich kann mich aber dennoch vorbehaltlos hinter dieses Gesetz mit zugegebenermassen etwas voluminöser Ausgestaltung stellen und mich mit ihm einverstanden erklären, und zwar deshalb, weil - das ist auch schon erwähnt worden - dieses Gesetz eine Art "Kochbuch-Charakter" hat, und zwar in dem Sinne, dass es die einzelnen rechtlichen Operationen eben sehr detailliert, Schritt für Schritt, darlegt, erläutert und regelt. Dieses "Kochbuch" wird dadurch eben nicht nur für Juristen praxisfreundlich; dadurch wird es auch für andere Anwender zweifellos benutzungsfreundlich. Durch dieses auf die Praxis ausgerichtete Gesetz wird dessen Ziel, nämlich vorhandene rechtliche Strukturen einfach und rasch an ein verändertes Umfeld und an neue Bedürfnisse anpassen zu können, erreicht.
Im Zentrum der Beurteilung dieser Vorlage steht für mich selbstverständlich auch die Frage, ob das Fusionsgesetz nur für Grossfirmen von Nutzen sei. Diese Frage kann aus meiner Sicht klar, eindeutig und vorbehaltlos verneint werden. Dadurch, dass die KMU in Anlehnung an Artikel 727b OR ausdrücklich definiert werden und zudem, wie der Kommissionssprecher es dargelegt hat, für die KMU auch erleichternde Sondervorschriften vorgesehen sind, ist das Fusionsgesetz eben auch für mittlere und kleinere Unternehmen, insbesondere für Gewerbebetriebe, von Nutzen. Gerade für kleine Betriebe, welche wachsen, kann die Veränderung der rechtlichen Strukturen von existenzieller Bedeutung sein. Dass aber für solche Unternehmen nicht der gleiche Massstab wie für eine global tätige Grossfirma angesetzt wird, das erscheint mir zwingend - und dem ist auch Rechnung getragen worden.
Es gibt im Zusammenhang mit den KMU noch einen weiteren Gesichtspunkt zu erwähnen: Es geht nämlich nicht nur um den Wechsel des Rechtskleides - nicht nur das kann für ein kleines oder mittleres Unternehmen relevant sein -, sondern es lassen sich auch die Nachfolgeprobleme in derartigen Betrieben aufgrund der breiten Palette an Möglichkeiten in Zukunft besser lösen. Ich denke dabei insbesondere an Familienunternehmen.
Wir haben uns im Weiteren auch überzeugen lassen, dass aufgrund der in Artikel 2 Buchstabe e enthaltenen Legaldefinition rund 99 Prozent der schweizerischen Unternehmen zu den KMU gehören. Alle diese Betriebe haben somit die Möglichkeit, den strengen Anforderungen in Bezug auf Berichte und deren Prüfung auszuweichen. Im Übrigen ist jedoch zu betonen, dass in allen Fällen, auch in jenen mit Sondervorschriften, die Rechte der Gläubiger sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet sind und gewährleistet bleiben. Möglicherweise wird die Zahl von 200 Arbeitnehmern in dieser Legaldefinition noch zu Diskussionen führen. Ich bin aber der Meinung, dass diese Zahl ausgewogen ist.
Als Letztes noch ein Wort zur steuerlichen Situation: Es muss das erklärte Ziel dieser Vorlage sein, dass die mit dem Fusionsgesetz beabsichtigte Förderung bzw. Erleichterung von strukturellen Veränderungen nicht durch steuerliche Aspekte, durch steuerliche Nachteile, durchkreuzt wird. Nachdem die Unternehmenssteuerreform aus dem Jahre 1997 bereits ein Schritt in die richtige Richtung war, wird dieser Weg mit den Änderungen im Steuerbereich im Rahmen dieser Vorlage konsequent fortgesetzt. Wir dürfen feststellen, dass Umstrukturierungen nun generell steuerneutral sein werden.
Gleichzeitig, und das scheint mir eben auch wichtig, werden auf Gesetzesebene Schranken gegen Missbräuche gesetzt. Mit Befriedigung darf man feststellen, dass wir in Zusammenhang mit diesen Steuerdiskussionen mit einem sehr kooperativen Finanzminister zusammenarbeiten durften. Abgesehen von einer Differenz, die noch zu bereinigen sein wird, kann man sagen, dass die Ziele in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich erreicht sind. Dabei möchte ich hervorheben, dass das, was Herr Kollege David gesagt hat, durchaus richtig und auch bedenkenswert ist. Es ist möglich, dass die Ziele, die er anvisiert hat, schlussendlich auch noch umgesetzt werden.
Ich meine, wir hätten es hier mit einem ausgewogenen, mit einem guten Gesetz zu tun. Was mich sehr beeindruckt hat, war - ich möchte auch das unterstreichen - die ausgezeichnete Vorbereitung dieser Gesetzesvorlage; sie war meines Erachtens mustergültig für eine Zusammenarbeit mit dem Parlament. Ich hoffe, dass diese Vorlage nun speditiv verabschiedet wird und dass das Fusionsgesetz auch möglichst bald in Kraft gesetzt werden kann.
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben heute ein Gesetz vor uns, das Handlungsspielraum schafft und auf die heutige Dynamik der Wirtschaft Rücksicht nimmt. Das Gesetz zeigt mit der integralen Neuregelung der Fusion, mit der Öffnung der Umwandlung, mit dem Rechtsinstitut der Spaltung und mit dem neuen Instrument der Vermögensübertragung Lösungen für die Anpassung gegebener Unternehmensstrukturen an ein verändertes wirtschaftliches Umfeld und an die Bedürfnisse der Wirtschaft auf. Das Fusionsgesetz schliesst Lücken im geltenden Recht; es trägt ganz allgemein zur Rechtssicherheit, zur Verkehrssicherheit und zur Transparenz bei.
Der bundesrätliche Entwurf zum Fusionsgesetz ist einfach geglückt! Kollege Bürgi hat von einem "Kochbuch" gesprochen. Erfreulich ist, dass mindestens bis heute noch nicht zu viele Köche den Brei verdorben haben. Bei der Vermögensabtretung kann man eigentlich von einem kreativen Wurf sprechen. Dieses ganz neue Rechtsinstrument wurde erst spät, nämlich bei der Erarbeitung der Botschaft, eingeführt; dies nicht zuletzt gestützt auf Bedürfnisse und Rückmeldungen im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren.
Wir können das Gesetz unter ganz bestimmten Gesichtspunkten einer Querschnittsprüfung unterziehen. Wie verhält es sich z. B. mit der KMU-Tauglichkeit? Das Gesetz besteht meines Erachtens auch einen solchen Test. Die Verfasser dachten nicht nur an die grossen Unternehmen. Denn es ist doch heute unbestritten, dass KMU ebenso grosse Bedürfnisse nach Anpassung haben, wenn sie wachsen, oder nach Umwandlung, wenn es beispielsweise Familienunternehmen sind, und nach Fusion, wenn die wirtschaftliche Lage dies erfordert. Das Gesetz sieht deshalb eine ganze Reihe von Erleichterungen zugunsten der KMU vor - auf diesen Punkt wurde bereits mehrmals eingegangen. Im Weiteren können wir das Gesetz auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes oder des Schutzes der Arbeitnehmer einer Prüfung unterziehen. Ich meine, dass auch in diesen beiden Bereichen auf diese Schutzziele gebührend Rücksicht genommen wurde.
Eine ganz besondere Interessenabwägung ist zwischen den Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen vorzunehmen. Dazu möchte ich noch einige Ausführungen machen: Es ist unbestritten, dass Minderheiten bei Restrukturierungen von Unternehmen ganz besonders auf den Schutz ihrer Rechte angewiesen sind. Ich meine, dass auch im vorliegenden Gesetzentwurf die vorgesehenen Schutzmechanismen in etwa stimmen. Als Beispiel kann man die Umwandlung beiziehen. Die Mitgliedschaft sämtlicher Gesellschafter bleibt bei der Umwandlung gewahrt. Wir müssen aber beachten, dass die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten infolge des Wechsel der Rechtsform inhaltlich einschneidende Veränderungen erfahren können. Es kann z. B. eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Leistungspflicht entstehen. Auch bei der Umwandlung braucht es deshalb einen entsprechenden Schutz der Personen mit Minderheitsbeteiligungen. Diesen Schutzmechanismus finden wir in diesem Fall bei den Zustimmungserfordernissen von Artikel 64 des Entwurfes.
Der Entwurf hat aber besonders in zwei Punkten, in den Artikeln 18 und 43, für die Minderheitsbeteiligungen eine Verschlechterung gebracht. Der Entwurf rückt bei der Fusion mit ausschliesslicher Barabfindung und bei der asymmetrischen Spaltung vom Einstimmigkeitsprinzip ab, wie es im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen war. Als Begründung wird angeführt, dass es nicht sein dürfe, dass Personen mit Minderheitsbeteiligungen sinnvolle und wirtschaftlich erforderliche Restrukturierungen blockieren könnten. Dies konnte ich auch in verschiedenen Vernehmlassungen nachlesen. Inzwischen wurde diese Verschlechterung auch in einzelnen Aufsätzen kritisiert. Ich habe ein gewisses Verständnis für diese Kritik. Es fragt sich doch, ob hier noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mehrheitsbeteiligungen und den Minderheitsbeteiligungen besteht. Gerade bei den nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften geben z. B. Vinkulierungsvorschriften die Möglichkeit, die Entwicklung des Aktionärskreises wesentlich mitzubestimmen und zu steuern. Es ist deshalb nicht unbedingt einzusehen, wieso wir nun hier bei Umstrukturierungen von der Einstimmigkeit abrücken sollten, handelt es sich doch um einschneidende Eingriffe für die Minderheitsbeteiligungen.
Ich habe mir in diesem Zusammenhang überlegt, ob in den Artikeln 18 und 43 keine differenziertere Lösung möglich gewesen wäre, indem nämlich bei börsenkotierten Aktiengesellschaften eine Zustimmung von 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafter genügen könnte und bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften Einstimmigkeit verlangt würde. Durch diese Differenzierung würde man meines Erachtens den Interessen der Minderheitsbeteiligungen gerechter werden.
Ich habe aber diesen Punkt nicht in allen Aspekten reflektiert. Ich bin Ihnen dankbar, wenn diese Überlegungen in die Beratung des Nationalrates einbezogen und vielleicht noch näher geprüft werden.
Abschliessend ersuche ich Sie natürlich auch, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten. Es ist angerichtet.
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nach den umfassenden Ausführungen des Kommissionssprechers und meiner Vorredner möchte ich auf Wiederholungen verzichten. Dafür möchte ich einen weiteren Gedankengang einbringen.
Einmal mehr hinkt die Gesetzgebung der tatsächlichen Entwicklung hinterher. In der Praxis hat der Umstrukturierungsprozess schon längst Platz gegriffen. Allerdings mussten die Umstrukturierungswilligen bislang häufig Wege wählen, die - nebst dem wirtschaftlichen Wagnis - sowohl in zivilrechtlicher wie vor allem auch in steuerlicher Hinsicht mit einigen Unsicherheitsfaktoren behaftet waren. Gerade aus diesem Blickwinkel ist das Fusionsgesetz besonders zu begrüssen und sollte möglichst bald verabschiedet werden. Es schafft endlich Klarheit über die zivilrechtlichen und letztlich auch über die steuerrechtlichen Wirkungen der wirtschaftlich ohnehin meist komplexen und deshalb auch riskanten Umstrukturierungen.
Dabei ist die vielleicht prima vista durchaus etwas allzu detaillierte Gesetzgebung im schuld- und gesellschaftsrechtlichen Teil in Kauf zu nehmen. Auch wenn dieser Gesetzesteil beinahe die Züge einer Litanei oder - wie hier auch gesagt worden ist - eines "Kochbuches" angenommen hat, so dient er eben der bei Umstrukturierungen besonders wichtigen Rechtssicherheit und ist in Kauf zu nehmen; denn die einmal getroffenen Umstrukturierungsmassnahmen müssen in der Praxis standhalten, zumal sie nicht mehr leicht rückgängig gemacht werden können.
Das Gleiche gilt natürlich für den steuerlichen Bereich. Dabei ist dieser Teil naturgemäss weniger überschaubar. Es wäre daher reizvoll gewesen, im steuerlichen Teil eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die umstrukturierende Firma im Vorfeld einen verbindlichen Vorbescheid über die steuerlichen Folgen der vorgesehenen Umstrukturierung hätte verlangen können.
Mit anderen Worten: Das Bedürfnis nach einer Formalisierung des heute praktizierten steuerlichen Auskunftsverfahrens wäre gerade bei Umstrukturierungen auf den ersten Blick zweckmässig. In einem umfassenden Bericht, für den ich an dieser Stelle nochmals danken möchte, hat jedoch die Eidgenössische Steuerverwaltung überzeugend dargelegt, dass man die heute geltende grosszügige Auskunftspraxis - die Verwaltung stellt sich jederzeit kurzfristig für Diskussionen und Anfragen zur Verfügung - nicht formalisieren sollte; dies umso weniger, als auf diese Weise unnötige Streitfälle verhindert werden und ein effizientes Verwaltungshandeln viel eher gewährleistet ist.
Die Steuerverwaltung schreibt, dass gerade die flexible Art des Umgangs mit den Steuerpflichtigen letztlich ein für die Interessen des Standortes Schweiz besonders dienliches Verhalten sei. Wie Recht hat doch die Verwaltung mit dieser Feststellung! Einer solchen Perspektive ist eigentlich nichts mehr beizufügen, selbst dann nicht, wenn diese im steuerlichen Bereich nicht immer die letzte Sicherheit zu schaffen vermag.
In diesem Sinn ersuche ich Sie um Eintreten.
Epiney Simon · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Qu'on le veuille ou non, l'économie ignore les frontières et se joue des mesures protectionnistes. Les sociétés se font et se défont; les actions s'échangent partout, les entreprises se transforment, fusionnent, se scindent en fonction des besoins de croissance ou d'accès au marché des capitaux.
Même les sociétés en main de l'Etat passent en main privée. Des entreprises étatiques se muent en sociétés de droit privé tout en continuant à remplir des tâches d'utilité publique, par exemple dans le domaine bancaire, électrique, dans le domaine de l'eau, de l'épuration, des hôpitaux ou d'autres établissements de soins.
Mais le droit des sociétés n'a pas suivi cette évolution. Le Tribunal fédéral et l'Office fédéral du registre du commerce ont dû souvent se substituer au législateur en interprétant des silences qualifiés, en interprétant la loi de manière extensive, voire parfois en comblant des lacunes. Or, c'est au Parlement qu'il incombe de légiférer en tenant compte du fait que l'économie a besoin de sécurité juridique. Certains secteurs, tout particulièrement, ont besoin de protection: les travailleurs, les créanciers, les actionnaires minoritaires.
La présente loi sur la fusion répond globalement à ces préoccupations légitimes ainsi qu'au besoin de flexibilité. Certes, elle ne va peut-être pas assez loin pour la gauche en matière de protection de travailleurs. Peut-être n'est-elle pas assez contraignante pour plus de 95 pour cent des entreprises qui se transforment. Pour la droite, peut-être est-elle trop contraignante en matière de transfert de patrimoine, trop pénalisante sur le plan fiscal, en particulier lorsqu'il s'agit d'extériorisation des réserves latentes. Mais pour nous, cette loi est moderne, équilibrée si l'on prend soin de ne pas introduire par la bande des concepts étrangers à la loi sur les fusions, comme par exemple l'abandon de la forme authentique pour le transfert de propriétés immobilières ou l'introduction de nouveaux droits pour les travailleurs.
A ces réserves près, nous vous invitons à entrer en matière et à suivre la commission.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es wurde in der Eintretensdebatte vorweg zum Ausdruck gebracht, dass man das Gesetz gut findet und Eintreten unbestritten ist. Das freut uns. Es wurden auch einige Fragen aufgeworfen und einige Aspekte dargestellt, die meines Erachtens in der Detailberatung zum Ausdruck kommen werden. Ich möchte zu zwei Sachen schon im Rahmen des Eintretens etwas sagen:
Herr Kollege David hat ausgeführt, dass mit Bezug auf die Immobiliengesellschaften im Fusionsgesetz bzw. in der damit zusammenhängenden Steuergesetzgebung keine Lösung gefunden worden sei. Diese Aussage ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Gemäss dem Fusionsgesetz ist auch die Spaltung einer Immobiliengesellschaft möglich; es bestehen dort überhaupt keine Einschränkungen. Er spricht wohl die Frage an, ob die Aufspaltung einer Immobiliengesellschaft steuerliche Folgen hat. Das ist dann zu bejahen, wenn die Ausgliederung des einen Teils der Immobilien nicht einem Betrieb bzw. Teilbetrieb zugeordnet werden kann. Wenn es hingegen so ist, dass innerhalb einer Immobiliengesellschaft zwei Teilbetriebe in Erscheinung treten, ist auch eine steuerfreie Ausgliederung des einen Immobilienteils möglich. Das Problem ist, wie die Gesetzgebung bzw. die Praxis in Zukunft den Begriff "Betriebsteil" definieren werden. Wenn diesbezüglich eine etwas flexiblere Praxis zur Anwendung kommt, wird den diesbezüglichen Anliegen von Herrn Kollege David entsprochen werden können. Es ist richtig, wenn der Nationalrat diesen Aspekt noch einmal diskutiert.
Vor allem für unseren Rat ist die Frage nicht unwichtig, ob es für uns möglich gewesen wäre, eine Verpflichtung zu stipulieren, wonach die Kantone die Handänderungssteuer für Umstrukturierungsprozesse abschaffen müssten. Es gibt in der Tat ein Gutachten von Professor Reich, das eine solche Kompetenz bejaht. Es gibt aber andere Gutachten, die eine solche Kompetenz verneinen. In dieser Situation haben die WAK und die RK, sich dieser Auffassung anschliessend, entschieden, dass wir zumindest in einer ersten Phase anders vorgehen wollen, nämlich in dem Sinne, dass der Bundesrat auf die Kantone via die Finanzdirektorenkonferenz dahingehend einwirken möge, dass doch die Kantone von sich aus diese Erleichterungen für Fusionen und andere Umstrukturierungen der Firmen schaffen.
Es ist in der Tat zu hoffen, dass die Kantone in diesem Punkt nachgeben werden und dabei akzeptieren, dass gewisse Steuerausfälle entstehen. Persönlich glaube ich, dass die resultierenden Steuerausfälle weit weniger nachteilig sind als die Gefahr, dass sinnlose oder nicht mehr praxisnahe Betriebsstrukturen aufrechterhalten werden, wenn diese Steuern bestehen bleiben. Aber wie gesagt: Der Bund will vorerst darauf verzichten, die Kantone dazu zu zwingen, und glaubt, dass gute Worte mehr zu bewegen vermögen.
Herr Kollege Stadler hat das Problem aufgeworfen, dass man bei zwei typischen Belangen, die wir nun besprechen werden, nämlich bei der asymmetrischen Symmetrie und bei der Abspaltung mit Abfindungsverpflichtung, auf das Einheitsprinzip zumindest bei kleineren Gesellschaften einschwenken sollte. Das ist eine rechtsphilosophische Frage. Es ist in der Tat so, dass der Minderheitsschutz einen hohen Stellenwert geniessen muss und dass die zwangsweise Wegnahme von Privatrechten etwas Heikles ist. Das ist die eine Seite dieser Angelegenheit. Auf der anderen Seite - und das war in unserer Kommission eine wegweisende Überlegung - müssen wir den Unternehmungen auch dann Flexibilisierungsmöglichkeiten geben, wenn bei ihnen der Wurm drin ist. Wir wollen also die Möglichkeit schaffen, dass bei - auch im persönlichen Bereich - nicht mehr gut funktionierenden Unternehmungen eine gewisse Flurbereinigung vorgenommen werden kann. Wir wollen die Möglichkeit schaffen, dass allenfalls auch gewisse Querulanten aus solchen Gesellschaftsverbänden ausgeschlossen werden können - selbstverständlich unter Wahrung ihrer vermögensmässigen Rechte.
Dies ist die Abwägung, die Sie vornehmen müssen: Wollen Sie die Rechtsstellung der Minderheitsaktionäre, den Gedanken des Schutzes, extrem stark gewichten - dann braucht es in der Tat eine hundertprozentige Zustimmung -, oder wollen Sie der Wirtschaft auch in solchen Punkten die Flexibilität geben, die notwendig ist, um Strukturbereinigungen vornehmen zu können? Ihre Kommission hat sich für Letzteres entschieden.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Vorentwurf zu einem Fusionsgesetz wurde bereits in der Vernehmlassung von der Wirtschaft und den Kantonen sehr gut aufgenommen. Der Entwurf des Bundesrates ist allerdings noch um einiges innovativer als der in die Vernehmlassung gegebene Vorentwurf. Die wichtigsten Neuerungen liegen in den folgenden Punkten:
Mit der Aufnahme der Vermögensübertragung wird eine Art funktionelle Generalklausel geschaffen. Mit ihr soll auch für nicht vorgesehene und für nicht vorhersehbare Restrukturierungen eine einfache und bedürfnisgerechte Lösung angeboten werden. Die Vermögensübertragung ist eine im Interesse der Rechtssicherheit abschliessend konzipierte Regelung mit dem Ziel einer möglichst liberalen Ordnung.
Der Bundesrat hat eine Reihe von Erleichterungen für die KMU in den Entwurf aufgenommen. Er hat hierbei allerdings darauf geachtet, dass der Schutz der Gläubiger und der Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen nicht gefährdet wird. Umgekehrt gilt es auch zu vermeiden, dass Minderheiten dringend nötige Restrukturierungen blockieren können.
Ich möchte hier kurz auch auf die Frage von Herrn Stadler eingehen. Im Vorentwurf wurde in beiden Fällen, die Sie angetönt haben, die Einstimmigkeit verlangt. In der Vernehmlassung wurde dieses Erfordernis dann sehr stark kritisiert. Die Abkehr von der Zustimmung aller Gesellschafter im Entwurf des Bundesrates wurde überwiegend begrüsst, stiess aber auch wieder auf Kritik. Es muss einfach darauf hingewiesen werden, dass sich bei jeder Lösung unbillige Einzelfälle ergeben können. Diese Frage kann man in der Kommission des Nationalrates durchaus noch einmal aufnehmen.
Der Entwurf des Bundesrates sieht in Ergänzung zum Vorentwurf eine Regelung des Schutzes der Arbeitnehmer vor, aber ohne sachfremde Anliegen aufzunehmen. Geachtet haben wir insbesondere auf die Praxistauglichkeit der Lösungen. Anders, als man dies nach der Lektüre des Kurztitels des Gesetzes vielleicht meinen könnte, leistet das Fusionsgesetz aber nicht einseitig der wirtschaftlichen Konzentration Vorschub; die zentralen Neuerungen liegen weniger in einer verbesserten Regelung der Fusion als vielmehr in den neuen Instituten der Spaltung und der Vermögensübertragung. Der Entwurf bringt damit auch für eine wirtschaftliche Dekonzentration interessante Möglichkeiten. Er erleichtert insbesondere die Ausgliederung und die Neuorganisation von Betriebsteilen sowie die Aufteilung von Unternehmen, beispielsweise im Erbfall.
Ergänzend unterbreitet der Bundesrat Änderungen im Steuerrecht. Herr Bundesrat Villiger wird Ihnen dazu dann weitere Erklärungen abgeben. Die neuen Handlungsmöglichkeiten in der Praxis dürfen nämlich nicht daran scheitern, dass wirtschaftlich dringende Restrukturierungen unterbleiben, weil sie nicht tragbare Steuerfolgen hätten. Im Übrigen muss das Fusionsgesetz auf die zivilrechtliche Regelung der Reorganisation von Unternehmen beschränkt bleiben.
Das Gesetz will eine optimale rechtliche Ausgestaltung der Unternehmen erleichtern und Wege zur Anpassung an veränderte Bedürfnisse eröffnen. Darüber hinaus kann und soll das Gesetz aber keine rein wirtschafts- oder strukturpolitischen Ziele verfolgen. Wirtschaftspolitische Wertungen von Fusionen oder Spaltungen müssen unterbleiben. Es wäre auch gar nicht möglich, generell-abstrakte Beurteilungen vorzunehmen. Wirtschaftspolitische Schranken müssten - wenn man sie wollte - allenfalls in einem wirtschaftspolitischen Erlass geschaffen werden und nicht in einem zivilrechtlichen Fusionsgesetz.
Ich möchte aber unterstreichen, dass Eingriffe in den Strukturwandel der Wirtschaft ausserordentlich heikel und aus nationalökonomischer Sicht bedenklich wären. Die langfristigen Folgen könnten sich als kontraproduktiv erweisen. Es wäre auch gefährlich, wenn staatliche Behörden beurteilen wollten, was wirtschaftlich geboten ist. Wir wissen, dass ganze Branchen in Gefahr geraten können, wenn sie sich nicht veränderten Anforderungen anpassen können. Das Fusionsgesetz will und kann aber den Strukturwandel weder bremsen noch beschleunigen; es will einzig und allein die zivilrechtlichen Instrumente für die Anpassung der Unternehmensstrukturen an veränderte Bedürfnisse schaffen. Damit ist es für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung von erheblicher Bedeutung, und seine Realisierung ist für die Wirtschaft wirklich dringend.
Ich freue mich, dass das Fusionsgesetz von der vorberatenden Kommission sehr gut aufgenommen worden ist, und ich danke auch für die Anerkennung, welche Sie meinen Mitarbeitern aus dem Bundesamt für Justiz ausgesprochen haben, aber auch für die Anerkennung an die Adresse der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Wie die Kommission beantragt, bitte auch ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
Loi fédérale sur la fusion, la scission, la transformation et le transfert de patrimoine
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ....
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... les créanciers, les travailleurs et les personnes ....
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angesichts dessen, dass die Rechte von Arbeiterinnen und Arbeitern in verschiedenen Bestimmungen des Fusionsgesetzes aufgenommen wurden, haben wir es als richtig erachtet, schon im Zweckartikel den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erwähnen. Der Schutz der Arbeitnehmer besteht in dem, was später in einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ausgeführt ist.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
....
e. .... die überdies 100 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt der beiden dem Fusions-, Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahre nicht überschreiten;
....
Art. 2
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
....
e. .... ne dépassent pas une moyenne annuelle de 100 emplois à plein temps pendant les deux exercices qui précèdent la décision de fusion, de scission ou de transformation;
....
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich habe nur zu Artikel 2 Litera e Bemerkungen, weil dort ein Minderheitsantrag vorliegt. Es geht bei Litera e um die Definition der KMU. Unstrittig zwischen Mehr- und Minderheit ist, dass von einer KMU dann nicht gesprochen werden kann, wenn deren Anteile an der Börse kotiert sind oder wenn Anleihensobligationen ausstehen.
Die Minderheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass nebst diesen beiden Kriterien nur noch die Zahl der Vollzeitstellen massgebend sein sollte und eine Unternehmung, die mehr als 100 Vollzeitstellen hat, nicht mehr eine KMU sein soll.
Die Kommissionsmehrheit dagegen ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass für die Umschreibung des Begriffes KMU die gleichen Kriterien gelten sollen, wie sie schon heute im Aktienrecht gelten, nämlich in Artikel 727b Absatz 1 OR, bei dem der Beizug eines besonders befähigten Revisors geregelt ist.
Konkret heisst dies, dass von drei Voraussetzungen zwei erfüllt sein müssen, damit eine Unternehmung nicht mehr eine KMU ist. Diese drei Voraussetzungen sind: Bilanzsumme über 20 Millionen Franken, Umsatz über 40 Millionen Franken, 200 Vollzeitstellen. Die Berücksichtigung von Umsatz und Bilanzsumme rechtfertigt sich nach Auffassung der Kommissionsmehrheit deshalb, weil sonst wirtschaftlich bedeutendste Firmen als KMU gelten würden, was vor allem unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes fragwürdig wäre.
Denken Sie dabei beispielsweise an grössere Vermögensverwaltungs- und Finanzinstitute mit gewaltigen Bilanzsummen, welche aber weniger als 100 Vollzeitstellen haben. Solche riesigen Vermögensverwaltungs- und Finanzgesellschaften haben auch in unserem Volksempfinden nicht den Charakter einer KMU.
Zu wissen ist nun, warum die KMU im Fusionsgesetz überhaupt definiert werden. Vorab geschieht dies deshalb, weil den KMU, sofern alle Gesellschafter zustimmen, Erleichterungen bei Umstrukturierungen gewährt werden. Diese Erleichterungen betreffen aber nicht Belange, die den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Vielmehr geht es um das Entbinden von Verpflichtungen, die letztlich den Schutz der Gesellschafter und hier wiederum vorab solcher mit Minderheitsbeteiligungen bezwecken. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch diese Erleichterungen nicht negativ tangiert. Auch dies muss Grund dafür sein, den KMU-Begriff möglichst weit zu fassen, damit die KMU möglichst erleichtert und damit auch kostengünstig umstrukturiert werden können.
Im Übrigen mag es Sie interessieren, dass es in der Schweiz im Jahre 1998 rund 320 000 Unternehmungen gab. Davon haben etwa 1200 Unternehmungen mehr als 200 Vollzeitstellen; die Zahl der Unternehmungen, die zwischen 100 und 200 Vollzeitstellen haben, dürfte heute rund 2000 betragen. So oder so qualifizieren sich somit, nach der im Fusionsgesetz gewählten Definition, mehr als 99 Prozent aller schweizerischen Unternehmungen als KMU.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Le rapporteur vient de vous le dire, cette loi que nous traitons sur ce sujet actuel qu'est la fusion s'appliquera obligatoirement à moins de 1 pour cent des entreprises suisses. Les 99 pour cent des entreprises pourront y échapper si l'ensemble de leurs associés est d'accord. Parce qu'avec la définition qui est donnée ici des petites et moyennes entreprises, on offre cette possibilité effectivement à 99 pour cent de nos entreprises.
Les allègements que prévoit la loi pour les petites et moyennes entreprises sont extraordinaires, au sens littéral du terme, par rapport au droit des pays voisins et par rapport au droit de l'Union européenne: la possibilité pour de petites et moyennes entreprises de ne pas présenter de rapport de fusion, de ne pas soumettre à vérification le contrat de fusion, l'établissement dudit rapport, la présentation du bilan et l'impossibilité de consulter les documents servant de base à la fusion, ne se retrouvent pas dans les droits que notre ordre juridique suisse a pris l'habitude de suivre depuis plusieurs années. Ils n'ont pas de pendants dans les pays voisins, surtout pas lorsque ces petites et moyennes entreprises sont des sociétés anonymes.
En raison de ces particularités, le projet soumet ces allègements à l'approbation de tous les associés. Il suffit que l'un des associés s'y oppose pour que la petite et moyenne entreprise soit soumise à toutes les rigueurs de la loi. Si cette exigence protège les participations minoritaires, elle ne donne par contre aucune garantie aux autres personnes que la loi veut aussi protéger, et en particulier aux créanciers. Il faut donc être bien attentif à la définition des petites et moyennes entreprises.
Le choix fait dans le projet s'inspire, cela a déjà été dit, de l'article 727b du Code des obligations, à savoir de l'article qui définit les critères qui doivent être réunis pour qu'une société anonyme soumette ses comptes pour révision à des personnes particulièrement qualifiées. Cette référence peut paraître à première vue séduisante pour sa cohérence formelle, mais elle n'est pas rassurante pour les créanciers. En effet, elle signifie que les créanciers des sociétés qui n'ont pas besoin de réviseurs particulièrement qualifiés ne seront pas non plus protégés dans le cadre d'opérations de fusion, de scission ou de transformation, puisque dans cette hypothèse-là, avec l'accord de tous les associés - qui peuvent être peu nombreux -, on échappera au rapport de fusion, à la vérification du contrat de fusion et au droit de consulter les documents servant de base à la fusion.
L'autre argument qui plaide pour la proposition de la minorité est la volonté d'étendre un peu le champ de la loi. Un peu, parce que si vous suivez la proposition de la minorité, c'est ce qu'ont révélé les réflexions de la commission, ce n'est pas 1 pour cent des entreprises suisses qui sera soumis à la loi, mais le double. Et quand on dit le double, ça fait plaisir, mais on en reste à 2 pour cent. C'est pour ça que je vous dis que c'est une satisfaction légère, mais qui me semble importante, en particulier vis-à-vis de la protection des intérêts des créanciers.
Je vous invite à suivre la proposition de minorité.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
In Ergänzung zu dem, was bereits vom Kommissionssprecher gesagt worden ist, möchte ich Folgendes noch einmal festhalten:
Die Begriffsbestimmung durch den Bundesrat ist in der Tat sehr grosszügig. Voraussetzung für die Erleichterungen für die KMU ist aber stets die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter. Eine gewisse Einschränkung der Erleichterungen für KMU ergibt sich im Konzept des Bundesrates eben richtigerweise viel mehr aus dem Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter, die von diesen Erleichterungen betroffen sind, als durch die in diesem Artikel 2 festgesetzten Schranken. Diese Schranken sind im Interesse der Wirtschaft gewollt grosszügig bemessen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 4 Stimmen
Art. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Im 2. Kapitel geht es um die Fusion von Gesellschaften. Ganz kurz, es gibt zwei Arten von Fusionen:
1. Eine oder mehrere Gesellschaften werden aufgelöst und von einer bestehenden Gesellschaft übernommen, also gleichsam absorbiert, weshalb sie Absorptionsfusion genannt wird.
2. Alle an der Fusion beteiligten Gesellschaften werden aufgelöst, und ihre Vermögen werden auf eine neue Gesellschaft übertragen.
Die Fusion folgt den Grundsätzen der Kontinuität des Vermögens und der Mitgliedschaft. Das heisst, alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft gehen von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über, und sämtlichen Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft müssen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt werden - dies entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung und dem Umtauschverhältnis.
Vom zweiten Grundsatz gibt es nun allerdings eine Ausnahme: Im Fusionsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zwischen Anteils- und Mitgliedschaftsrechten einerseits und einer Abfindung andererseits wählen können. Das Fusionsgesetz geht sogar noch etwas weiter und schlägt eine völlige Neuregelung vor, nämlich dass ein Gesellschafter sogar gezwungen werden kann, eine blosse Abfindung akzeptieren zu müssen. Das ist ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte eines Gesellschafters, weshalb eine solche Abfindungsverpflichtung nur statuiert werden kann, wenn dem 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen.
Wirtschaftlich kann eine solche Verpflichtung - was ich vorher schon zum Votum von Herrn Stadler gesagt habe - dann sinnvoll sein, wenn mit einer Fusion gleichzeitig eine Flurbereinigung erfolgen kann. Dies ist beispielsweise in einer Gesellschaft, bei der es auch aus persönlichen Gründen zwischen den Mitgesellschaftern nicht mehr allzu gut klappen sollte, der Fall.
Erleichterte Fusionen sieht das Gesetz zudem in zwei Fällen vor: Bei der Mutter-und-Tochter-Fusion sowie bei Schwesterfusionen. Es können nicht alle Gesellschaften miteinander fusionieren; vielmehr besteht ein Numerus clausus derjenigen Gesellschaftstypen, die befugt sind, miteinander Fusionen einzugehen. Überall dort, wo Fusionen gemäss diesem Numerus clausus nicht möglich sind, kann wirtschaftlich ein ähnliches Ziel durch die Vermögensübernahme erreicht werden.
Artikel 3 Absatz 1 bedeutet nicht, dass an einer Absorptionsfusion nur zwei Gesellschaften beteiligt sein dürfen. Möglich ist, dass eine übernehmende Gesellschaft mehrere andere Gesellschaften übernimmt.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 4, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Überschuldung verfügt. Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Rang hinter allen anderen Gläubigerinnen und Gläubigern zurücktreten.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1
.... au surendettement. Cette exigence ne s'applique pas dans la mesure où des créanciers des sociétés participant à la fusion acceptent que leur créance soit placée à un rang inférieur à celui de toutes les autres créances.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 6 geht es um die so genannten Sanierungsfusionen, somit also um Fusionen, bei denen eine der Gesellschaften überschuldet ist oder nicht mehr das volle Eigenkapital aufweist.
Eine solche Sanierungsfusion kann sowohl für die Gläubiger wie für die Minderheitsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft äusserst heikel sein. Volkswirtschaftlich aber sind Sanierungsfusionen vielfach sachlich richtig, weil sie oft die einzige Möglichkeit bieten, Substanz, die sonst verloren ginge, erhalten zu können. Auch ist damit oft eine Rettung von Arbeitsplätzen verbunden.
Ihre Kommission ist deshalb einhellig der Auffassung - dies im Gegensatz zu einzelnen Lehrmeinungen -, dass Sanierungsfusionen zulässig sein müssen, zumal solche Fusionen empirisch betrachtet zumeist zwischen Mutter und Tochter oder zwischen Schwestern geschehen.
Bei Sanierungsfusionen wird der Schutz der Gläubiger dadurch erreicht, dass die eine an der Fusion beteiligte Gesellschaft so viel frei verwendbares Eigenkapital haben muss, dass damit die Unterdeckung oder gar Überschuldung der anderen Gesellschaft zumindest ausgeglichen werden kann. Dies muss vor der Fusion durch einen besonders befähigten Revisor ausdrücklich bestätigt werden.
Wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung von Sanierungsfusionen möchte nun Ihre Kommission für Rechtsfragen sogar noch etwas weiter gehen, indem an die Stelle des frei verwendbaren Eigenkapitals ganz oder teilweise auch Guthaben von Gesellschaftsgläubigern treten können, sofern solche Gläubiger einen sogenannten Rangrücktritt erklären. Der Schutz der anderen Gläubiger wird dadurch nicht verwässert, ist es doch gerade der Sinn von Rangrücktrittserklärungen, dass solche "andere" Gläubiger vorrangig befriedigt werden.
Erwähnt mag sein, dass eine analoge Regelung in Artikel 725 Absatz 2 OR bezüglich der Pflicht, den Richter im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft zu benachrichtigen, besteht. Diese Pflicht, den Richter zu benachrichtigen, ist letztlich auch eine Gläubigerschutzmassnahme, die dann nicht mehr notwendig ist, wenn einzelne Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 7-10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften:
a. eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig;
b. die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'établissement du bilan intermédiaire est régi par les dispositions et les principes relatifs aux comptes annuels. Les dispositions suivantes demeurent réservées:
a. il n'est pas nécessaire de procéder à un nouvel inventaire réel;
b. les évaluations figurant au dernier bilan ne sont modifiées qu'en fonction des mouvements d'écriture. Les amortissements, les corrections de valeur et les provisions intérimaires ainsi que les changements importants de la valeur n'apparaissant pas dans les écritures doivent cependant être pris en considération.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nach einhelliger Meinung der Kommission ist es vertretbar, dass bei der Erstellung von Zwischenbilanzen - ich betone: Zwischenbilanzen, nicht Übernahmebilanzen - gewisse Erleichterungen gewährt werden können. Zu Ihrer Orientierung diene die Information, dass diese Erleichterungen weitgehend mit denjenigen identisch sind, welche die EU-Richtlinien vorsehen. Auch wer die Initiative "Ja zu Europa!" abgelehnt hat, kann trotzdem zustimmen!
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
In der Kommission wurde, angeregt durch die Wirtschaft, diskutiert, ob in den Fusionsvertrag eine Bestimmung aufgenommen werden könnte, die das oberste Verwaltungsorgan ermächtigen würde, nach der Generalversammlung noch Änderungen am Fusionsvertrag vorzunehmen - dies beispielsweise dann, wenn von den Handelsregisterbehörden die Fusionsunterlagen nicht tel quel akzeptiert würden.
Wir haben befunden, dass dies im Regelfall nicht zulässig sein kann. Änderungen des Inhaltes des Fusionsvertrages sind in aller Regel der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Eine Ermächtigung an das oberste Verwaltungsorgan, Änderungen vorzunehmen, kann nur und ausschliesslich zulässig sein, wenn sie sich nicht auf Essentialia des Vertrages, sondern bloss auf Nebenpunkte beziehen.
Weiter haben wir im Zusammenhang mit dieser Bestimmung - weil es um nachträgliche Korrekturen der Behörden geht, Herr Dettling hat es angesprochen - diskutiert, ob wir im Fusionsgesetz eine Norm schaffen sollten, die die Handelsregister- und Steuerbehörden verpflichten würde, Fusionsunterlagen vorgängig zu prüfen und vorzuentscheiden. Wir haben das abgelehnt, aus der Erkenntnis heraus, dass die infrage kommenden Behörden schon jetzt und seit jeher bereit waren, Vorprüfungen vorzunehmen, und dies auch künftig so sein wird. Eine formelle gesetzliche Prüfungspflicht würde die Flexibilität dieser Behörden nur einengen und hätte zudem zur Folge, dass gegen Vorprüfungsentscheide wohl Rechtsmittel eingeräumt werden müssten.
Generell vertritt Ihre Kommission die Auffassung, dass die in der Schweiz bestehende Pragmatik und Grosszügigkeit bezüglich der Vorprüfungen durch Behörden gesetzlichem Perfektionismus vorzuziehen ist.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Aufzählung des Inhaltes des Fusionsberichtes im Gesetz ist nicht abschliessend. Es steht den Parteien selbstverständlich frei, weitere Belange im Fusionsvertrag zu regeln.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... de tous les associés.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich erwähne diesen Artikel, um anhand dieser Regelung zu zeigen, wie die Erleichterungen der KMU funktionieren.
Absatz 2 von Artikel 14 ist ein typisches Beispiel für die den KMU gewährten Erleichterungen. KMU können auf den Fusionsbericht verzichten, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Ist eine solche hundertprozentige Zustimmung nicht erreichbar, bedeutet dies allerdings nicht, dass ein Minderheitsgesellschafter die Fusion blockieren könnte. Er kann nur erreichen, dass sie komplizierter und indirekt auch teurer wird. Unter dem Aspekt des Minderheitsschutzes ist diese Konsequenz zu akzeptieren. Für Personen mit Minderheitsbeteiligungen kann eine Fusion gefährlich sein. Es rechtfertigt sich deshalb, dass im Interesse solcher Personen ein hoher Schutzstandard stipuliert wird. Es rechtfertigt sich dies auch aus praktischen Gründen. Würden nämlich die Informationsbedürfnisse der Minderheitsgesellschafter nicht schon im Fusionsverfahren gewahrt, stiege die Wahrscheinlichkeit, dass solche Gesellschafter später den Fusionsbeschluss gerichtlich anfechten würden.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... l'approbation de tous les associés.
Angenommen - Adopté
Art. 16-18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Streichen
Art. 19
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Biffer
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 19 geht es darum, dass bei Fusionen Vereinsmitgliedern ein Austrittsrecht gewährt wird, und zwar ein vorzeitiges Austrittsrecht. Das erklärt sich mit den ideellen Zwecken, welche Vereine in aller Regel haben; die Mitgliedschaft in einem Verein hat deshalb vielfach auch eine sehr persönliche, ja sogar eine emotionale Komponente. Nehmen Sie den Fall, dass GC mit dem FCZ fusionieren würde. Für fundamentale FCZ-Anhänger wäre das ein kaum erträglicher Gedanke. Oder stellen Sie sich vor, dass sich zwei Glaubensgemeinschaften zusammenschliessen würden. Ein solcher Zusammenschluss könnte mit den religiösen Gefühlen der Minderheit einer der fusionierenden Glaubensgemeinschaften nicht vereinbar sein. Für solche Fälle sieht das Fusionsrecht eine gegenüber den ordentlichen Austrittsregelungen des ZGB schnellere Austrittsmöglichkeit vor, nämlich Austrittsmöglichkeit nach zwei Monaten, und zwar rückwirkend, das Vereinsrecht eine sechsmonatige jeweils auf Ende des Vereinsjahres.
Freilich können solche vorzeitigen Austritte für fusionierende Gesellschaften finanzielle, aber auch andere Probleme zur Folge haben, da mit dem Austritt rückwirkend auch die Verpflichtung erlischt, Mitgliedschaftsbeiträge zu bezahlen und dort, wo dies nicht schon die Statuten ausschliessen, persönlich mitzuhaften. Ihre Kommission hat die beidseitigen Interessen abgewogen und befunden, den Belangen des Persönlichkeitsschutzes sei der Vorzug zu geben.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass in krassen Fällen ein Mitglied eines fusionierenden Vereins auch die Möglichkeit des sofortigen Austritts hat; dies dann, wenn es sich auf einen wichtigen Grund berufen kann.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Cet article est important aussi en raison de la valeur de la vie associative dans notre pays. Il vise donc à imposer à n'importe quelle association le droit de quitter l'association aux membres qui refuseraient la fusion avec un effet rétroactif à la date de la décision de fusion, le rapporteur vous l'a dit. Deux motifs sont avancés à l'appui de cette proposition: c'est la protection de la personnalité des membres qui pourraient être contraints d'adhérer à une association dans laquelle ils ne se retrouvent nullement et la protection de leurs responsabilités financières.
Le premier argument n'a pas besoin de cette nouvelle disposition pour être réalisé. Dans le droit actuel déjà, on ne peut pas imposer à un membre d'une association d'adhérer à un but social qui ne correspond pas à celui qui l'avait amené à adhérer à cette association. L'administration l'a d'ailleurs reconnu dans le cadre des travaux de la commission. C'est une application de l'article 74 actuel du Code civil. Et je vous rappelle qu'on ne peut pas imposer un changement de but social, on ne peut pas non plus forcément imposer un ajout d'un nouveau but social. Ces deux situations sont visées par l'article 74 actuel du Code civil.
Quant à la responsabilité financière, il est vrai que l'article 71 alinéa 2 actuel du Code civil précise que les membres de l'association sont responsables financièrement, mais il précise bien que cette responsabilité financière ne s'exerce que s'il n'y a pas de disposition contraire des statuts. Chacun d'entre nous a eu affaire à une association, mais vraisemblablement à plusieurs, a peut-être été appelé à participer à la rédaction de statuts. Cela a en tout cas été mon cas et je n'ai jamais vu une seule association dont les statuts n'excluaient pas précisément la responsabilité financière de ses membres.
Le risque donc que dans le cas d'une association, la responsabilité financière des membres soit recherchée est quasi inexistant. Il est également inexistant dans le cadre d'un processus de fusion. Il est d'autant moins existant, car un processus de fusion d'associations n'est pas quelque chose qui intervient subitement. C'est un élément qui est discuté, analysé, et qui fait l'objet de différentes réunions entre les deux ou plusieurs associations concernées. Et si l'association reprise présente effectivement des risques financiers, il paraît évident que l'association reprenante fera en sorte de s'assurer, dans ses statuts, que ses membres ne soient pas tenus à une quelconque responsabilité personnelle.
En fait, il y a surtout trois objections qui conduisent à refuser cette disposition: l'ambiguïté du texte, sa rigidité et son imprévisibilité.
D'abord, l'ambiguïté du texte. Dans sa formulation, vous constatez que ce droit de sortie ne s'adresse pas à n'importe quel membre, mais à ceux qui n'approuvent pas la fusion. On n'a donc pas voulu en faire bénéficier tout le monde, mais on n'a pas dit comment doit être enregistrée cette désapprobation. On peut partir du principe qu'elle doit se manifester au moment où la décision est prise. Si ce n'était pas le cas, tout le monde alors pourrait démissionner, ce qui n'est de nouveau pas le but que vise la disposition du projet. Si par contre la désapprobation doit être enregistrée au moment où la décision est prise, le texte ne nous dit pas comment cette décision de désapprobation doit être enregistrée. Doit-elle faire l'objet d'un vote nominal, pour que l'on sache qui est pour et qui est contre et pour que seulement ceux qui se sont nominalement exprimés contre puissent sortir de l'association? Ou bien, doit-elle faire simplement l'objet d'une déclaration de désapprobation au moment où la décision est prise? Le texte ne nous dit rien de tout ça, et comme il ne nous dit rien de tout ça, il ne peut pas s'imposer aux statuts, dont la plupart ne prévoient d'ailleurs pas des possibilités de votes nominaux. Il y a là une ambiguïté, source d'incertitude dans l'exercice du droit qu'on veut reconnaître.
Deuxième objection: la rigidité du texte. Le droit de l'association a aujourd'hui un aspect plus contractuel que légal. Les normes impératives du Code civil sont très peu nombreuses. On laisse une grande liberté aux associations dans leur organisation, leur vie et leur contrôle. Sans aucun doute, cette grande flexibilité est à l'origine de l'intense vie associative que connaît notre pays. Je ne vois de nouveau pas les raisons pour lesquelles, dans ce domaine particulier de la fusion, on devrait imposer une rigueur qu'on ne retrouve pas sur d'autres plans de la vie associative.
Enfin, dernière objection, l'imprévisibilité qu'introduit cette disposition, à la fois sur les effectifs des associations qui fusionneront, mais aussi sur les conséquences financières de la fusion. En vertu de l'article 73 alinéa 2 du Code civil, on sait que les cotisations doivent être remboursées à la date du départ du sociétaire.
Il me semblait, Monsieur Schweiger, que Grasshopper était désormais une société anonyme. Elle ne me semble donc pas concernée directement par le droit de sortie de l'association. Neuchâtel Xamax est aussi devenu une société anonyme, mais préalablement c'était une association. En ville de Neuchâtel, avant Xamax, il y avait deux grands clubs de football. Il y avait le FC Cantonal et le FC Neuchâtel Xamax. La vie sportive de la ville de Neuchâtel a été animée pendant de nombreuses années par la nécessité ou non de fusionner ces deux clubs de football: le club plutôt bourgeois du FC Cantonal et le club un peu moins bourgeois du FC Xamax. Les discussions ont été très longues. Cela a duré jusqu'à ce que les nécessités financières relèguent au second plan l'orgueil de chacun et conduisent à la constitution d'une seule association de football en ville de Neuchâtel. Mais beaucoup de "Cantonaliens", comme on les appelait chez nous, sont restés déçus par ce choix et ont quitté l'association. Si on considère par exemple que ces "Cantonaliens", je n'ai pas les chiffres de l'époque, représentaient environ 3000 personnes qui payaient des cotisations à hauteur de 20 francs par mois, finalement le nouveau club aurait dû rembourser 120 000 francs à ces 3000 déçus parce qu'on leur aurait reconnu un droit de sortie. Cela signifie que le nouveau club, devant déjà assumer une situation financière qui, à l'époque pas plus que maintenant, n'était pas forcément très florissante, aurait été pendant deux mois dans une totale incertitude à la fois sur son nombre de membres et sur sa structure financière et qu'en plus, il aurait dû provisionner d'éventuelles restitutions de cotisations.
Tous ces éléments-là rendent à mes yeux très imprévisible l'application de la disposition. Elle serait susceptible d'avoir des conséquences financières dans des décisions de fusion qui, le plus souvent, en matière d'associations, visent justement à apporter un peu de sérénité sur le plan de la gestion.
Dès lors, pour l'ensemble de ces raisons, il ne me paraît pas nécessaire d'introduire cette nouvelle disposition dans la vie des associations. On peut plutôt en rester simplement au droit que le Code civil actuel reconnaît à chaque membre de quitter l'association s'il y a transformation du but social et, de toute façon, à l'échéance de l'année civile ou de la période propre à l'association.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich kann mich kurz fassen; ich habe das Wesentliche bereits gesagt: Im Regelfall mag es in der Tat so sein, dass es nicht recht verständlich ist, warum beispielsweise ein Verein anders behandelt wird als vergleichbare Institutionen. Man muss nun einfach sehen, dass es Vereine gibt, in denen die persönliche Note, die Frage des Persönlichkeitsrechtes, eine grosse Rolle spielt.
Ich habe das Beispiel von Glaubensgemeinschaften erwähnt, die in der Regel Vereine sind. Wenn wir uns die Frage stellen müssen, ob wir ein vorzeitiges Austrittsrecht geben wollen, dann müssen wir an solche denken. Es kann sein, dass zwei Glaubensgemeinschaften, sehr ähnliche Religionsgemeinschaften, gleich lautende Zweckartikel haben - sie fördern das religiöse Leben in der und der Art -, aber aus irgendwelchen Gründen untereinander völlig zerstritten sind. Das Angehören-Müssen, das Zusammen-in-einem-Verein-sein-Müssen führt für jemanden, für den das Ganze richtig emotional nicht stimmt, eben zu Schwierigkeiten. Auch der Umstand, dass man in einem Verein, den man nicht mehr unterstützt, Mitgliedbeiträge bezahlen muss, ist etwas, das es unseres Erachtens rechtfertigt, eine frühere Rücktrittsmöglichkeit zu geben.
Selbstverständlich ist es so, dass im bestehenden Recht schon eine sofortige Rücktrittsmöglichkeit besteht, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Unterschied ist aber der, dass man nach dem Fusionsgesetz zurücktreten kann, ohne dies begründen zu müssen, ohne einen wichtigen Grund nachweisen zu müssen. Man hat also keine Begründungspflicht; ein Rücktritt ist in diesem Sinne auch nicht mehr justiziabel, während es nach der Regel des ZGB eines zusätzlichen Elementes, einer zusätzlichen Begründung bedarf, was bereits einer Erschwerung gleichkommt.
Darum glauben wir, dass diesem Persönlichkeitselement in diesem Punkt eine grössere Gewichtung einzuräumen ist.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Bundesrat erachtet es im Sinne der Rechtsklarheit und im Interesse der Betroffenen als sinnvoll, im Gesetz sowohl die Möglichkeit eines Austritts bei Fusionen als auch dessen Modalitäten klarzustellen. Damit lassen sich Rechtsstreitereien mit ungewissem Ausgang verhindern.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 19 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 5 Stimmen
Art. 20-22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich muss nur eine kurze Bemerkung machen, die später von Belang sein könnte: Ich muss präzisierend festhalten, dass gemäss dieser Bestimmung nur Mutter und Tochter einerseits und Schwestern andererseits miteinander fusionieren können. Eine erleichterte Fusion von Grossmutter und Enkelin sowie von Cousinen ist nicht möglich. In dieser Bestimmung ist also auf den direkten und nicht auf den indirekten Besitz von Beteiligungen abzustellen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 25, 26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich weise Sie bezüglich dieser beiden Artikel nur darauf hin, dass in diesem Zusammenhang der Schutz der Gläubiger geregelt ist. Dieser Schutz ist zweifach vorhanden:
1. Er ist gewährleistet durch die nachträgliche Sicherstellung oder die Bezahlung ausstehender Forderungen, sofern nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften zu deren Bezahlung ausreicht.
2. Er ist gewährleistet durch die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass sie schon vorher gehaftet haben.
Eine Sonderregelung besteht bei der Sanierungsfusion. Der entscheidende Unterschied dabei ist, dass bei der Sanierungsfusion das ausreichende Vorhandensein von genügend freiem Vermögen nicht nachträglich, sondern schon vor dem Fusionsbeschluss formell festgestellt sein muss.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 27, 28
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
In diesen Artikeln wird der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Ich erwähne die Elemente und die Institute, die dafür vorgesehen sind:
1. Bei Fusionen gehen die Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft über.
2. Auch die Arbeitnehmer können wie die Gläubiger die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen, und der Arbeitgeber ist berechtigt, sie vorgängig zu bezahlen.
3. Der Arbeitgeber hat eine Konsultationsverpflichtung der Arbeitnehmervertretung gegenüber, und zwar vor der Beschlussfassung über die Fusion; dies nach Massgabe von Artikel 333a OR.
4. Eine weitere Bestimmung regelt, dass die Auswirkungen einer Fusion sowie eines allfälligen Sozialplans im Fusionsbericht erwähnt werden müssen.
Ich muss nun allerdings erwähnen - Herr Studer hat schon darauf hingewiesen -, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, nämlich bei allen Fusionen von KMU, auf einen Fusionsbericht verzichtet werden kann. Wird ein solcher Verzicht durch alle Gesellschafter beschlossen, umfasst die Konsultationspflicht der Arbeitnehmervertretung das, was in Artikel 333a OR geregelt ist. Weiter gehende Rechte bezüglich Konsultation schafft das Fusionsgesetz in diesem Fall nicht.
Werden die Konsultationsverpflichtungen der Arbeitgeberseite gegenüber den Arbeitnehmervertretungen nicht eingehalten, besteht die Sanktionsmöglichkeit darin, dass die Arbeitnehmervertretung die Eintragung der Fusion im Handelsregister gerichtlich untersagen lassen kann.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 29-31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Einige einleitende Ausführungen zur Spaltung: Eine Spaltung liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft einen Teil oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften überträgt und die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteil- oder Mitgliedschaftsrechte erhalten. Es sind verschiedene Spaltungsformen vorgesehen, nämlich:
1. Die Aufspaltung. Das ist somit jene Situation, in der sich die sich spaltende Gesellschaft auflöst.
2. Die Abspaltung. Die sich spaltende Gesellschaft besteht zwar weiterhin, ein Teil des Vermögens geht jedoch auf eine andere Gesellschaft über.
Die Übertragung des Vermögens kann auf bereits bestehende oder auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Erfolgt sie auf einen bestehenden Rechtsträger, liegt eine Art Teilfusion vor, die man funktional auch als Spaltungsfusion bezeichnen könnte.
Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft können den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft symmetrisch oder asymmetrisch zugewiesen werden. Was damit gemeint ist, erkläre ich am besten anhand eines allerdings sehr einfachen Beispiels: Müller und Meier sind zu je 50 Prozent Eigentümer einer AG, welche eine Schreinerei betreibt. Diese Schreinerei hat zwei gleich grosse Geschäftsbetriebe, die Möbelherstellung und die Bauschreinerei. Man beschliesst nun, die AG zu spalten und den Möbelherstellungsbereich in eine neue AG einzubringen. Möglich ist nun, dass Müller und Meier an der verbleibenden Gesellschaft wie auch an der neuen Möbelherstellungs-AG zu je 50 Prozent beteiligt bleiben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine asymmetrische Abspaltung vor. Denkbar ist nämlich, dass Meier zu 100 Prozent Anteilseigner der alten Bauschreinerei AG bleibt und Müller zu 100 Prozent Anteilseigner der neuen Möbelherstellungs-AG wird.
Das bzw. die Teilvermögen gehen mit dem Handelsregistereintrag der Spaltung auf die übernehmende Gesellschaft bzw. auf die übernehmenden Gesellschafter über. Gehören zu diesem Teilvermögen auch Grundstücke, liegt gleichwohl der Fall einer Universalsukzession vor, wonach auch Grundstücke zum Zeitpunkt des Handelsregistereintrages übergehen. Das hat zur Folge, dass deswegen für eine gewisse Übergangszeit das Grundbuch unrichtig wird. Weil dem so ist, trifft die Organe der spaltenden Gesellschaft die Verpflichtung, das Grundbuchamt möglichst bald, spätestens aber innert dreier Monate zu benachrichtigen und den entsprechenden Eintrag so zu bereinigen.
Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass Spaltungen nur für Kapitalgesellschaften, also für AG, Kommandit-AG, GmbH und zudem noch für Genossenschaften möglich sind, wobei die übernehmende Gesellschaft innerhalb dieses Rahmens durchaus eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft haben kann. So kann eine AG beispielsweise in eine GmbH und eine Genossenschaft aufgespalten werden.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32-34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 35
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften:
a. eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig;
b. die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
Art. 35
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'établissement du bilan intermédiaire est régi par les dispositions et les principes relatifs aux comptes annuels. Les dispositions suivantes demeurent réservées:
a. il n'est pas nécessaire de procéder à un nouvel inventaire réel;
b. les évaluations figurant au dernier bilan ne sont modifiées qu'en fonction des mouvements d'écriture. Les amortissements, les corrections de valeur et les provisions intérimaires ainsi que les changements importants de la valeur n'apparaissant pas dans les écritures doivent cependant être pris en considération.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Für die Zwischenbilanz werden die gleichen Erleichterungen vorgeschlagen, wie dies bei der Fusion der Fall ist.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 36
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... (Art. 43). Die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Spaltung bedarf jedoch der öffentlichen Beurkundung. Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der übertragenden Gesellschaft errichtet werden.
Minderheit
(Dettling, Marty Dick, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 36
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... (art. 43). Le transfert d'immeubles dans le cadre d'une scission doit cependant revêtir la forme authentique. Un acte authentique unique suffit, même lorsque les immeubles sont situés dans différents cantons. L'acte authentique est établi par un officier public au siège de la société transférante.
Minorité
(Dettling, Marty Dick, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es ist unbestritten, dass für den Spaltungsvertrag als solchen die schriftliche Form genügt. Mehrheitlich ist Ihre Kommission für Rechtsfragen jedoch der Auffassung, dass hiervon dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn im Rahmen einer Spaltung auch Grundstücke übertragen werden. Diesfalls soll, gleichsam als Feststellung dessen, was bezüglich Grundstücke im Hauptvertrag geschieht, eine öffentliche Urkunde erstellt werden. Dabei ist nicht die Meinung, dass der gesamte Spaltungsvertrag öffentlich zu beurkunden ist, und es ist nicht die Meinung, dass der Grundstücksvertrag für die Grundstücksübertragung konstitutive Wirkung hat.
Es genügt also, wenn über die Grundstücksübertragung eine allenfalls separate Urkunde ausgefertigt wird, die eigentliche Handänderung aber schon im normalen Spaltungsvertrag erfolgt. Werden nun bei einer Spaltung mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen übertragen, genügt eine Urkunde, welche durch einen Notar am Sitz der übertragenden Gesellschaft zu erstellen ist. Zuhanden der Materialien sei festgehalten, dass dann, wenn ein Kanton mehrere Notariatskreise aufweist, ein Notar in demjenigen Notariatskreis für die öffentliche Beurkundung zuständig ist, in welchem der Sitz der übertragenden Gesellschaft liegt.
Aspekte der Sicherheit des grundbuchlichen Rechtsverkehrs sind Grund dafür, dass Ihre Kommission für Rechtsfragen die öffentliche Beurkundung für Grundstücksübertragungen vorsieht. Ich habe bereits früher erwähnt, dass bei einer Spaltung Grundstücksübertragungen auch dann, wenn ein separater Vertrag gemacht werden müsste, schon vor dem Grundbucheintrag, nämlich beim Eintrag der Spaltung ins Handelsregister, wirksam werden, weil die Spaltung eine Universalsukzession zur Folge hat. Weil dies aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlich ist, könnten Doppelverfügungen ergehen. Damit nun umgehend und in formell richtiger Art und Weise eine Bereinigung des Grundbuches erfolgen kann, ist es die Meinung der Kommissionsmehrheit, dass hiefür ein Fachmann, eben ein Notar, zugezogen werden soll.
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wie bereits der Berichterstatter ausgeführt hat, bilden die Minderheitsanträge zu den Artikeln 36, 70 und 103 ein Alternativkonzept zum Antrag der Kommissionsmehrheit. Es ist daher zweckmässig, alle drei Minderheitsanträge als Einheit zu behandeln und gleich auch zu begründen.
Wie Sie aus der Fahne ersehen, übernimmt die von mir angeführte Minderheit das Konzept des Bundesrates, während die Kommissionsmehrheit ein anderes Konzept unterbreitet.
Um was geht es? Es stehen hier zwei unterschiedliche Konzepte für die Beurkundung von Grundstücksübertragungen im Rahmen von Spaltungen bzw. von Vermögensübertragungen zur Diskussion. Weil in diesen Fällen der übernehmende Rechtsträger - vor allem zwecks Verhinderung von möglichen unrechtmässigen dinglichen Verfügungen des alten Rechtsträgers - umgehend handeln muss, sieht der Bundesrat in Artikel 103 der gemeinsamen Verfahrensvorschriften ein einfaches Verfahrenskonzept vor.
In diesen Fällen sowie im Spezialfall von Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a genügt eine einzige öffentliche Urkunde - die von jedem Schweizer Notar an einem beliebigen Ort, vorzugsweise natürlich von dem beratenden Notar bzw. Anwalt der umstrukturierenden Firma, erstellt werden kann - sowohl als Ausweis für die Eigentumsübertragung der betreffenden Grundstücke wie auch zur Anmeldung für das Grundbuch. Mit diesem einfachen Verfahren entspricht das bundesrätliche Konzept exakt dem Grundkonzept des Fusionsgesetzes. Dieses will ja bei allen vier Umstrukturierungsinstitutionen unter anderem auch ein Optimum an Verfahrensökonomie erreichen, d. h. also eine rasche, kostengünstige und unkomplizierte Verfahrensabwicklung, wobei das Prinzip "alles in einem Akt" eine zentrale Rolle spielt. So gesehen überzeugt das Konzept des Bundesrates, welches ich Ihnen dringend zur Annahme empfehle.
Demgegenüber will eine knappe Kommissionsmehrheit bei Grundstücksübertragungen im Rahmen von Spaltungen und Vermögensübertragungen die öffentliche Beurkundung durch den oder die zuständigen Beurkundungsbeamten oder Notare vorschreiben.
Nach dem nunmehr bereinigten Antrag der Kommission genügt zwar für die Übertragung sämtlicher Grundstücke eine einzige öffentliche Urkunde, welche am Sitz der übertragenden Gesellschaft zu erstellen ist. Als Grund für diese öffentliche Beurkundung wird im Wesentlichen die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr ins Feld geführt. In Wirklichkeit geht es aber, mit Verlaub, schon eher um die Erhaltung des Beurkundungsmonopols vor Ort. Dies ist umso mehr der Fall, als die Rechtssicherheit durch den Antrag der Kommissionsmehrheit kaum wesentlich erhöht wird, zumal ja der zuständige Beurkundungsbeamte oder Notar am Sitz der übertragenden Gesellschaft für die Beurkundung von Grundstücksübertragungen in allen andern Kantonen ebenfalls zuständig sein soll. In der Tat wird damit lediglich ein mehr oder weniger kostspieliges Beurkundungsverfahren am Standort der übertragenden Gesellschaft verankert.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass wir etwa im Falle von Grundstücksübertragungen im Rahmen von Erbteilungen auf die Mitwirkung einer Urkundsperson ganz verzichten, ohne dass sich hier in der Praxis nennenswerte Schwierigkeiten ergeben, ebenso bei den ausserbuchlichen Eigentumsübertragungen von Gesetzes wegen, etwa im Fall von Scheidungsurteilen oder bei Zwangsvollstreckungen. Nebenbei bemerkt wird mit dem System der Kommissionsmehrheit in die Beurkundungskompetenz der Kantone eingegriffen, indem zuständigen Beurkundungsbeamten oder Notaren am Sitz der übertragenden Gesellschaft die Kompetenz für die Beurkundung der Grundstücksübertragung in anderen Kantonen zugesprochen wird. Sie sehen also, dass das Konzept des Bundesrates vom Standpunkt der Rechtssicherheit her hinreichend, kohärent, kostengünstig und - das ist im Rahmen der vorliegenden Gesetzgebung von besonderer Bedeutung - verfahrensoptimal ist.
Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, der dem Konzept des Bundesrates folgt.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je vais déclarer mes intérêts: je suis avocat et non pas notaire. Je suis en faveur de la proposition de la majorité de la commission à l'article 36 même si, comme avocat, ça me ferait plaisir parfois de vendre des immeubles.
Si je suis favorable à la proposition de la majorité, c'est en raison de l'inégalité qui est inscrite dans la proposition de la minorité de la commission. La règle de base dans notre pays est que la vente d'un immeuble fait l'objet d'un acte authentique. Cette règle de base bénéficierait d'une exception lorsque la partie qui vend est une société commerciale. Par contre, le privé qui vendrait son immeuble à un autre privé devrait toujours passer par un notaire.
Ainsi, si vous avez une société immobilière ou une société commerciale dont l'activité consiste uniquement en la vente de biens immobiliers, cette société commerciale pourrait sans autre proposer un contrat écrit sans passer par un notaire à la personne privée qui souhaiterait acheter un appartement, alors que la personne qui vient d'acheter son appartement et qui voudrait le vendre à une autre personne privée devrait passer par un notaire.
Je ne vois pas vraiment, malgré les discussions que nous avons eues en commission, les raisons pour lesquelles on devrait traiter différemment la même opération selon que la personne qui vend est une société commerciale ou une personne privée, en tout cas pas à l'égard du but recherché par l'acte authentique, qui est d'assurer la régularité de l'opération et sa sécurité.
Epiney Simon · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Au niveau des intérêts, j'ai de la chance par rapport à M. Studer, car je suis à la fois avocat et notaire, ce qui me permet d'être beaucoup plus libre dans l'appréciation de cette matière.
Ensuite, j'aimerais dire que ce que nous allons décider à l'article 36 n'a pas tout à fait la même portée de ce que nous déciderons à l'article 70 ainsi qu'à l'article 103, même si le concept que nous adopterions à l'article 36 pourrait être valable aux articles 70 et 103. Ces derniers articles concernent en effet des situations qui sont à notre avis différentes.
La minorité Dettling voudrait donc autoriser tout transfert de propriété immobilière sous la simple forme écrite. Ce nouveau concept, qui est aujourd'hui introduit par la bande dans le cadre du projet de loi sur la fusion, n'est pas acceptable pour la majorité de la commission pour les raisons suivantes:
1. Comme vous l'avez entendu tout à l'heure, ce concept viole le principe de la forme authentique qui est applicable en cas de tout transfert d'immeuble, soit dans le Code des obligations, soit dans le Code civil, avec une ou deux exceptions en matière successorale. En effet, selon l'article 657 du Code civil, tout transfert de propriété immobilière nécessite la forme authentique, et notamment lorsqu'il s'agit de vente ou de donation d'immeuble.
2. Ce concept viole le principe de l'égalité de traitement. Je partage pleinement ce qui a été dit par M. Studer: il est choquant, notamment lorsque vous évoquez des sociétés immobilières, que celles-ci puissent se dessaisir d'une partie du patrimoine immobilier simplement sous la forme écrite alors que les privés, eux, doivent passer par la forme authentique. C'est d'autant plus choquant si vous vous trouvez en présence d'une société immobilière très importante qui peut abuser de sa situation de force dans une transaction.
3. Ce concept va à l'encontre précisément de la sécurité du droit dont nous avons dit qu'il était l'élément essentiel qui nous faisait adopter cette loi sur la fusion. En cas de fusion, de grands intérêts sont en jeu, fusion au sens large bien sûr. Le risque que le plus fort écrase le plus faible est évident, et en particulier l'associé minoritaire. De plus, les créanciers risquent de perdre une partie du substrat de la société transférante, malgré le délai de protection qui a été porté de deux à trois ans.
Et c'est ici le lieu de rappeler pourquoi le législateur a retenu dans notre ordre juridique la forme authentique. Il l'a retenue pour trois raisons essentielles: il s'agit, premièrement, de protéger les parties contre des décisions irréfléchies par un devoir d'information qui est imposé à l'officier public. Une procédure qui serait simplifiée à l'extrême va à l'encontre de la sécurité du droit.
Deuxièmement, il s'agit de promouvoir la sécurité du droit au niveau des exigences formelles. Lorsqu'un acte est signé, il faut produire toute une série de documents. En particulier, on exige une précision particulière dans la formulation de la volonté des parties.
Troisièmement, il convient de disposer d'une base sûre pour pouvoir procéder aux inscriptions dans les registres publics. Un transfert d'immeuble nécessite une préparation, un assemblage de documents. Pour pouvoir inscrire un acte notarié ou une convention écrite au registre foncier, des documents cadastraux, des extraits de protocoles sont nécessaires. Il convient de procéder aux vérifications d'identité, à l'examen des procurations. Parfois, on doit requérir des autorisations, par exemple dans le domaine de la lex Friedrich. Si on doit transférer des immeubles qui sont en partie en zone à bâtir, en partie en zone agricole, le notaire doit régler tout le problème des servitudes et des hypothèques. Parfois, il doit répartir des hypothèques entre la zone à bâtir et la zone agricole, voire diviser les hypothèques entre les immeubles. Il doit obtenir également des autorisations fiscales et vérifier qu'il n'existe pas de risque d'hypothèques légales entre la société transférante et la société qui reprend les immeubles.
Bref, il existe toute une série d'opérations qui font que c'est extrêmement dangereux de ne pas avoir la sécurité du droit à travers un acte authentique. D'ailleurs, c'est tellement vrai que lorsque vous lisez le projet, vous constatez une certaine confusion ou un amalgame entre différentes opérations qui nécessitent la forme authentique et d'autres qui nécessitent seulement la forme écrite, parce que précisément les experts ont trouvé qu'il était dangereux de ne pas recourir à la forme authentique dans toute une série d'opérations. Certes, à l'article 36 dont nous discutons maintenant, on peut diverger d'opinion et admettre cas échéant que la forme écrite pourrait suffire, comme on l'a accepté pour la fusion.
Par contre, ce qui est dit maintenant est surtout valable pour l'article 70 et l'article 103. A cet article, le projet prévoit l'intervention d'un notaire, en fin d'opération, pour préparer les documents à l'intention du registre foncier. C'est une preuve que les opérations préalables n'offrent pas la sécurité juridique suffisante. A l'article 103, la présence d'un officier public pour inscrire un transfert immobilier au registre foncier se justifie, parce qu'il y a un risque que le simple contrat de base écrit soit insuffisant. Il est dès lors plus sage qu'un officier public intervienne pour ce qui concerne la partie immobilière dès le départ, et non pas en fin de parcours pour corriger les éventuelles erreurs et maladresses ou pour corriger tout simplement des inexactitudes.
Il en va de l'intérêt de la sécurité juridique, de la transparence aussi par rapport au prix, par rapport aux émoluments qui sont encaissés par les cantons. A force de simplifier la procédure, on risque, je le crains, dans la pratique, par augmenter la confusion. Je rappelle, par exemple, que dans certains cantons, les offices du registre du commerce accusent plusieurs mois de retard. Alors, comment voulez-vous travailler avec ces offices du registre du commerce qui ont six, huit ou neuf mois de retard, si vous n'avez pas au moins la sécurité juridique au niveau immobilier, à travers le registre foncier?
Lorsqu'on dit, par exemple, à l'article 103 alinéa 1er, que, dans les trois mois qui suivent, le contrat écrit doit être présenté au registre foncier, on se berce d'illusions parce que, dans la pratique, il est impossible d'inscrire dans les trois mois un contrat important de scission ou de transformation de société. Il suffit d'imaginer simplement les problèmes d'autorisations bancaires de recherche au registre foncier.
Pour ces raisons, nous sommes convaincus que ce qui a été choisi initialement dans le projet du Conseil fédéral n'est pas la bonne solution pour garantir la sécurité du droit et, en particulier, que c'est une erreur de modifier ce qu'on appelle l'effet constitutif au registre foncier, c'est-à-dire qu'on est propriétaire d'un immeuble seulement à partir du moment où on est inscrit au registre foncier. C'est cela qui donne une garantie pour l'acquéreur. En effet, si vous avez une société transférante qui cède par contrat de droit privé toute une série d'immeubles à une autre société, cette opération-là n'est inscrite au registre foncier que plusieurs mois après. Or, s'il y a un changement de conseil d'administration de la société transférante dans l'intervalle et que cette société-là vend à un tiers une partie des immeubles qui faisait déjà partie du contrat de base, le tiers acquéreur est protégé par la foi publique qui est rattachée au registre foncier. Il y a donc là un risque de modifier ce qui fonctionne bien dans notre pays et ce qui fonctionne bien également au sein de l'Union européenne.
C'est pour ces raisons que je vous invite à suivre la proposition de la majorité de la commission.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Herr Epiney hat es schon angetönt: Ich bitte Sie, in dieser Frage zu differenzieren, und zwar zwischen dem Fall der Spaltung und dem Fall der Vermögensübertragung.
Die Fusionen, Umstrukturierungen und Spaltungen betreffend haben wir jetzt immer darüber diskutiert, dass wir keine unnötigen administrativen Lasten und natürlich auch keine unnötigen Steuern anfallen lassen wollen. Hier geht es nicht um Steuern, sondern um Gebühren. Ich finde, wir müssen die Verfahren so regeln, dass keine unnötigen Gebühren anfallen. Wir wissen: Wenn wir öffentliche Beurkundungen machen, fallen Gebühren an. Was Herr Epiney bzw. die Mehrheit bei Artikel 36 vorschlagen, bedeutet schlicht und einfach, dass man zwei Mal eine Beurkundungsgebühr bezahlen muss; damit bin ich nicht einverstanden. Es genügt eine öffentliche Urkunde zum Spaltungsbeschluss. Danach haben wir noch die Feststellungsverfügung, die meiner Meinung nach - das sage ich ganz klar - nur noch ein Vollzugsakt ist. Das ist nicht mehr gebührenpflichtig. Der Antrag der Mehrheit geht aber dahin, dass wir neben dem Spaltungsbeschluss bei der Spaltung nochmals eine Übertragungsurkunde brauchen. Damit wird zwei Mal eine Gebühr bezogen. Wie es heute üblich ist, gibt es auf den Verkehrswert einen Prozentsatz an Gebühren, der in der Regel vom Promille- bis in den Prozentbereich oder darüber hinaus reicht. Diese Gebühr ist also happig, sie liegt in einem ähnlichen Bereich wie die Handänderungssteuer.
Ich möchte Ihnen empfehlen, bei Artikel 36 Absatz 3 bei der Lösung des Bundesrates zu bleiben, d. h., der Minderheit zuzustimmen.
Bei Artikel 70, in dem es um die Vermögensübertragung geht, kann man es anders anschauen. Dort haben wir keine öffentliche Urkunde, wir haben nur den schriftlichen Vertrag. Dort möchte Herr Epiney die andere Lösung, die er mit der öffentlichen Beurkundung der Übertragung vorschlägt. Das ist ein Akt, mit dem ich leben kann; das ist für mich kein Problem. Hier hingegen, beim Akt der Spaltung, der übrigens auch der viel häufigere Vorgang ist - das andere kennen wir heute noch nicht, vielleicht wird das dann auch häufig geschehen -, finde ich, sollten wir aus Kostengründen unbedingt davon absehen, zwei Mal per Gesetz eine Gebühr zu verlangen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Es geht hier um eine Gesamtkonzeption der Artikel 36 Absatz 3, Artikel 70 und Artikel 103 Absatz 3. Bei Artikel 36 Absatz 3 geht es um die Modalitäten der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Spaltung. Die gleiche Frage stellt sich aber auch in Artikel 70 für die Übertragung von Grundstücken mittels der Vermögensübertragung. Die Regelung steht weiter in Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 3 gemäss Entwurf des Bundesrates, wo die Anmeldung beim Grundbuchamt geregelt wird.
Sowohl die Spaltung wie auch die Vermögensübertragung stellen neue Möglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Restrukturierungen dar, die in ihrer Funktion der Fusion verwandt sind. Wie dies für die Fusion seit jeher selbstverständlich ist, muss auch für die Spaltung und für die Vermögensübertragung ein Rechtsübergang uno actu, das heisst auf dem Weg einer Art partiellen Universalsukzession, vorgenommen werden. Das heisst, sämtliche Aktiven und Passiven müssen zum gleichen Zeitpunkt übergehen, und das bedeutet, dass der Eigentumsübergang von Grundstücken nicht durch den zeitlich unterschiedlichen und zum Teil verzögerten Grundbucheintrag in allenfalls verschiedenen Kantonen erfolgen darf.
Nur mit einem Rechtsübergang uno actu, also in einem einzigen Rechtsakt, können diese neuen Instrumente ihre Aufgaben erfüllen. Gerade die Spaltung und die Vermögensübertragung bringen für die Wirtschaft dringend benötigte neue Restrukturierungsmöglichkeiten. Dieser Rechtsübergang uno actu bewirkt aber zwingend einen ausserbuchlichen Rechtsübergang an Grundstücken, das heisst: Das Grundeigentum geht nicht erst durch den Grundbucheintrag über, sondern durch den Handelsregistereintrag.
Ich verstehe sehr gut, wenn die Tatsache eines ausserbuchlichen Eigentumsübergangs Befürchtungen bezüglich einer Gefährdung der Verlässlichkeit des Grundbuches auslöst. Genau besehen sind ausserbuchliche Erwerbe in der Praxis aber keineswegs selten. Ich weise zum Beispiel auf den Erwerb durch Erbgang, durch Fusion oder durch Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren hin. Mit der Spaltung und der Vermögensübertragung entstehen zwei zusätzliche Fälle, die demjenigen der Fusion vergleichbar sind. In fast allen Ländern Europas steht die Möglichkeit der Spaltung schon seit langem zur Verfügung, ohne dass dies unseres Wissens zu Problemen mit dem Grundbuch geführt hätte.
Dennoch nehme ich, wie Sie, die Sorge um die Rechtssicherheit und insbesondere um die Verlässlichkeit des Grundbuches sehr ernst. Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission unterscheiden sich lediglich darin, dass zwei verschiedene Konzepte zur Gewährleistung der Rechtssicherheit vorgeschlagen werden. Der Unterschied zwischen beiden Systemen ist also viel kleiner, als dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Beide Modelle beruhen auf einem Rechtsübergang uno acto mit der Eintragung im Handelsregister. Wie ich bereits gesagt habe, ist dies für die Spaltung und die Vermögensübertragung im selben Masse unabdingbar wie für die Fusion.
Artikel 103 Absatz 2 stellt die Zuverlässigkeit des Grundbuches dadurch sicher, dass bei der Abspaltung und bei der Vermögensübertragung ein Eigentumsübergang umgehend dem Grundbuchamt angemeldet werden muss. Auch hier unterscheiden sich die beiden Konzepte nicht. Sowohl nach dem Modell der Mehrheit der vorberatenden Kommission wie auch nach dem Entwurf des Bundesrates muss die Eintragung im Grundbuch auf einer öffentlichen Urkunde beruhen; auch hier besteht kein Unterschied.
Der einzige Unterschied besteht in der Frage, wann die öffentliche Beurkundung erfolgen soll. Die Kommissionsmehrheit will, dass die öffentliche Urkunde im Rahmen des Spaltungsvertrages oder des Vertrages zur Vermögensübertragung erstellt werden muss. Demgegenüber verlangt der Entwurf des Bundesrates eine Feststellungsurkunde, die unmittelbar im Anschluss an die Eintragung im Handelsregister erstellt wird.
Warum hat der Bundesrat diese Lösung getroffen? Der Grund liegt darin, dass mit einer so genannten Feststellungsurkunde Grundstücke in der gesamten Schweiz erfasst werden können, während bei der Verurkundung eines Vertrages die Zuständigkeit der Urkundsperson am Standort der Sache zu beachten ist.
Dies würde bedeuten, dass im Rahmen einer Spaltung oder Vermögensübertragung zahlreiche öffentliche Urkunden erstellt werden müssten, falls mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen und Grundbuchkreisen lägen. Aber auch hier sind sich die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat einig: Im Interesse der schweizerischen Wirtschaft muss unbedingt vermieden werden, dass für eine einzige Restrukturierung eine Vielzahl von öffentlichen Urkunden erforderlich ist. Der Antrag der Kommissionsmehrheit stellt dies in Artikel 36 und in Artikel 70 explizit sicher. Demgegenüber ergibt sich dies im Entwurf des Bundesrates aus dem Erfordernis einer Feststellungsurkunde.
Mit der ausdrücklichen Regelung in den Artikeln 36 und 70 muss die vorgesehene Lösung der Kommissionsmehrheit jedoch in das Beurkundungsrecht der Kantone eingreifen, und da liegt eigentlich das Problem. Demgegenüber weist die Lösung gemäss Entwurf des Bundesrates den Vorzug auf, dass sie weitestgehend zum gleichen Resultat gelangt, ohne dass in das Beurkundungsrecht der Kantone eingegriffen werden müsste. Herr Studer hat geltend gemacht, dass bei den Veräusserungen von Immobilien die Gesellschaften gegenüber Privaten privilegiert würden, weil sie keine öffentliche Beurkundung brauchen würden. Das trifft eben gerade nicht ganz zu, denn nach Artikel 103 muss der Eintragung im Grundbuch in jedem Fall eine öffentliche Urkunde zugrunde gelegt werden, die Feststellungsurkunde, wie sie in Artikel 103 erwähnt ist.
Ich empfehle Ihnen daher, in Artikel 36 Absatz 3, in Artikel 70 Absatz 2 und in Artikel 103 Absatz 3 beim Konzept des Bundesrates zu bleiben, wie dies die Kommissionsminderheit beantragt.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 20 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 17 Stimmen
Art. 37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Probleme stellen sich bezüglich des Detaillierungsgrades des Inventars. Aus dem Umstand, dass nur Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind, ergibt sich, dass für andere Vermögenswerte Sammelposten möglich sind. Aber auch solche Sammelposten müssen die zu übernehmenden Vermögenswerte klar umschreiben. Was das genau heisst, kann nicht auf abstrakter Ebene umschrieben werden. Es wird den Parteien obliegen, den erforderlichen Detaillierungsgrad zu bestimmen. Sie tragen das Risiko und haben ein Interesse an einer hinreichend detaillierten Zuweisung und Umschreibung der zugewiesenen Vermögenswerte.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
a. .... in dem das Reinvermögen nach ....
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 38
Proposition de la commission
Al. 1
....
a. .... proportionnellement à la fortune nette qui leur ....
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Ausdruck "Nettoaktivvermögen" ist im schweizerischen Recht unbekannt. Wir haben ihn deshalb durch den aus dem Steuerrecht bekannten Begriff "Reinvermögen" ersetzt, welcher genau das meint, was im Fusionsgesetz bezüglich der Festlegung der Miteigentumsquoten der nicht zuteilbaren Aktiven gelten soll.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 39-52
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 53-55
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Kurz zur Frage, was eine "Umwandlung" ist: Sie kann als Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen definiert werden. Genau genommen gibt es drei Umwandlungsformen:
1. Die blosse Umwandlung der Rechtsform, also beispielsweise die Umwandlung einer juristischen Person in eine andere juristische Person, z. B. einer AG in eine Genossenschaft.
2. Die übertragende Funktion, bei der ein Rechtsträger ohne Rechtspersönlichkeit zu einer juristischen Person wird, so z. B. die Kollektivgesellschaft, die zu einer AG wird.
3. Die Umwandlung infolge Verminderungen im Kreis der Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, indem beim Eintritt eines Kommanditärs eine Kollektivgesellschaft zu einer Kommanditgesellschaft und beim Austritt aller Kommanditäre die Kommanditgesellschaft zu einer Kollektivgesellschaft wird.
Für die letzterwähnte Form, also den Eintritt bzw. Austritt von Kommanditären, finden die Vorschriften des Fusionsgesetzes keine Anwendung.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 56, 57
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 58
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften:
a. eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig;
b. die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
Art. 58
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'établissement du bilan intermédiaire est régi par les dispositions et les principes relatifs aux comptes annuels. Les dispositions suivantes demeurent réservées:
a. il n'est pas nécessaire de procéder à un nouvel inventaire réel;
b. les évaluations figurant au dernier bilan ne sont modifiées qu'en fonction des mouvements d'écriture. Les amortissements, les corrections de valeur et les provisions intérimaires ainsi que les changements importants de la valeur n'apparaissant pas dans les écritures doivent cependant être pris en considération.
Angenommen - Adopté
Art. 59-68
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 69
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Vermögensübertragung kann definiert werden als Rechtsinstitut, mit dem im Handelsregister eingetragene Rechtsträger ihr Vermögen oder Teile davon nach Massgabe eines Inventars uno actu - das ist entscheidend - auf andere Rechtsträger übertragen können, ohne dass die für die Einzelübertragung der erfassten Vermögenswerte geltenden Vorschriften befolgt werden müssen.
Der Rechtsübergang erfolgt mit der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister, wobei diese Eintragung an die Stelle anderer Publizitätsformen, z. B. derjenigen des Grundbuches, tritt.
Die Vermögensübertragung ist das innovativste Element des neuen Fusionsgesetzes und wird wahrscheinlich einen grossen praktischen Anwendungsbereich finden. Als Folge einer Vermögensübertragung ändert sich an den Mitgliedschaftsverhältnissen einer Gesellschaft nichts. Weil sie aber wirtschaftlich einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung doch recht nahe kommen kann, ist die Vermögensübertragung doch von gesellschaftsrechtlicher Relevanz, weshalb eine gewisse gesellschaftsinterne Offenlegung erforderlich ist.
Eine Vermögensübertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Sie kann das ganze Vermögen eines Rechtsträgers, nur beliebige Vermögensteile oder, im Extremfall, sogar nur einen einzigen Vermögenswert umfassen. Die zu übertragenden Vermögensteile brauchen keine irgendwie geartete Sachgesamtheit, z. B. einen Betriebsteil, zu bilden.
Im Unterschied zu Artikel 181 OR bedarf es für die Übertragung der Aktiven nicht zusätzlich einer Übertragung gemäss den Regeln der Singularsukzession.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 70
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... Form. Die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Vermögensübertragung bedarf jedoch der öffentlichen Beurkundung. Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der übertragenden Gesellschaft errichtet werden.
Minderheit
(Dettling, Marty Dick, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 70
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... écrite. Le transfert d'immeubles dans le cadre d'un transfert de patrimoine doit cependant revêtir la forme authentique. Un acte authentique unique suffit, même lorsque les immeubles sont situés dans différents cantons. L'acte authentique est établi par un officier public au siège de la société transférante.
Minorité
(Dettling, Marty Dick, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Meines Erachtens ist die Problematik dieselbe, obwohl Herr Kollege David eine andere Auffassung vertreten hat. Die Auffassung von Herrn David scheint mir aus folgendem Grund nicht richtig zu sein: Bei der Spaltung muss der Spaltungsbeschluss öffentlich beurkundet werden, nicht hingegen der Spaltungsvertrag. Hier geht es um den Übertragungsvertrag, welcher die Parallele zum Spaltungsvertrag ist. Wenn wir den Spaltungsvertrag nicht öffentlich beurkunden müssen, muss das analog auch für den Übernahmevertrag gelten. Die öffentliche Beurkundung des Spaltungsbeschlusses ist nur die öffentliche Beurkundung einer Generalversammlung, die dem Grundbuchamt nichts nützt. Deshalb besteht meines Erachtens völlige Identität, und es müsste sinnvollerweise auch identisch darüber abgestimmt werden.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 19 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 13 Stimmen
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich habe Ihnen bei Artikel 36 empfohlen, dass man über die Gesamtkonzeption abstimmt. Was jetzt passiert ist, ist schlicht ein Unding. Es resultiert daraus, dass es im Saal jetzt unterschiedliche Mehrheiten gibt. Ich bitte Sie, irgendwann auf diesen Entscheid zurückzukommen. Es kann nicht sein, dass bei Artikel 36 das eine und bei Artikel 70 das andere Konzept gewählt wird, zumal bei Artikel 103 noch einmal der Zusammenhang hergestellt werden muss. Ich bin davon ausgegangen, dass bei Artikel 36, bei dem auch die Grundsatzdebatte geführt worden ist, eigentlich auch der Grundsatzentscheid über das Konzept gefällt worden ist.
Ich bin davon ausgegangen, dass man bei Artikel 36 über das Gesamtkonzept abstimmt. Aus den Präsenzen und aus der Debatte, die bei Artikel 36 erfolgt ist, ist zu schliessen, dass der Rat dort über die Gesamtkonzeption abgestimmt hat.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Après une brève concertation avec le vice-président, je vous propose de revoter sur le concept, en fonction de ce que vient de suggérer Mme Metzler, conseillère fédérale. J'avoue que ce problème ne s'est jamais posé. Je soumets au vote la proposition de voter sur le concept global à la suite des explications données par Mme la conseillère fédérale, qui a absolument le droit, quant au principe, de proposer de revenir sur un vote.
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Ich wehre mich gegen diesen Antrag. Es ist das Recht des Parlamentes, zu jedem einzelnen Artikel Stellung zu nehmen. Ich für mich habe diesem Artikel bewusst zugestimmt, da ich die Sache hier anders bewerte als beim vorhergehenden Artikel.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ma première proposition ayant été contestée par M. Escher, je mets au vote cette motion d'ordre.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Escher .... 19 Stimmen
Dagegen .... 3 Stimmen
Art. 71-77
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 78-87
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Im 6. Kapitel wird die Fusion zwischen zwei oder mehreren Stiftungen sowie die Vermögensübertragung zwischen Stiftungen geregelt. Nicht vorgesehen wird die Spaltung, da dies nicht sinnvoll wäre, weil Stiftungen keine Mitglieder haben und die Spaltung eine Konzeption mit gesellschaftsrechtlicher Rechtsstellung der Beteiligten ist. Nicht vorgesehen wird auch die Umwandlung. Die direkte Umwandlung einer Stiftung in eine Gesellschaft ist eigentlich schon sachlich ausgeschlossen. Ergänzend kann hier das Institut der Vermögensübertragung herangezogen werden, da dieses weitgehend zu demselben Ziel führt wie die Spaltung oder Umwandlung. Zwischen der Fusion einer Stiftung und einer Gesellschaft gibt es zwei hauptsächliche Differenzen:
Die erste Differenz rührt daher, dass die Stiftung keine Mitglieder hat, sodass alle diesbezüglichen Schutzvorschriften überflüssig sind.
Die zweite Differenz erklärt sich aus dem Umstand, dass Stiftungen im Prinzip einer staatlichen Überwachung unterstellt sind. Die staatliche Aufsichtsbehörde muss deshalb im Regelfall überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fusion von Stiftungen gegeben sind, und sie muss ihre Bewilligung hierzu erteilen.
Anders sieht die Situation bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen aus, weil diese gemäss ZGB keiner staatlichen Aufsicht unterstehen. Nicht sicher war sich unsere Kommission darüber, ob es in einzelnen Kantonen eine kantonalrechtlich geregelte öffentliche Aufsicht über kirchliche Stiftungen gibt. Im Hinblick auf die Beratungen im Nationalrat wird dies vom Bundesamt für Justiz noch näher abgeklärt.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 88
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zum 7. Kapitel: Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen war eines der schwierigsten Kapitel; dies deshalb, weil sich bei Vorsorgeeinrichtungen Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen ohne entgegenstehende Schutzbestimmungen auf die Rechte der Versicherten sehr negativ auswirken könnten. Unsere Kommission für Rechtsfragen hat deshalb den Präsidenten des Schweizerischen Pensionskassenverbandes angehört und ihn zusätzlich befragen können. Wir durften dabei feststellen, dass die vorgeschlagenen Regelungen mit einer kleinen Modifikation begrüsst wurden. Herr Walser hat ausgeführt, dass diese Regelungen "einen wesentlichen Rechtsfortschritt auf einem Gebiet bedeuten, das auch für die Vorsorgeeinrichtungen von ständiger Aktualität ist".
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 89
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 90-97
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Artikel 90: Die Kommission für Rechtsfragen legt Wert darauf, dass ich als Berichterstatter auf Folgendes hinweise: Das Fusionsgesetz regelt die zivilrechtlichen Belange einer Fusion von Vorsorgeeinrichtungen, somit also beispielsweise den Rechtsübergang von Aktiven und Passiven sowie die Haftung gegenüber Drittgläubigern. Die Normen des Fusionsrechtes greifen aber nicht in den Bereich des Aufsichtsrechtes ein, das auf den Schutz der Versicherten zielt. Das Fusionsgesetz trifft also nicht vorsorgerechtliche Massnahmen. Für die vorsorgerechtlichen Belange, die im Zusammenhang mit einer Fusion entstehen können, ist allein die diesbezügliche Spezialgesetzgebung massgebend. So kann beispielsweise eine Fusion von Vorsorgeeinrichtungen in einem konkreten Einzelfall vorsorgerechtlich gleichzeitig auch eine Liquidation oder eine Teilliquidation einer der involvierten Vorsorgeeinrichtungen sein. Ist dies der Fall, kommen für die Beurteilung und Ausgestaltung einer solchen Liquidation oder Teilliquidation primär vorsorgerechtliche Normen zur Anwendung. Dass deren Anwendung auch tatsächlich erfolgt, wird dadurch gewährleistet, dass Fusionen und Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 96 einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei nicht nur die Einhaltung der fusionsrechtlichen, sondern auch die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Normen zu überprüfen. Damit ist sichergestellt, dass im konkreten Einzelfall die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ausgestaltung einer Fusion sowohl unter dem Aspekt des Fusionsrechtes wie unter demjenigen des Vorsorgerechtes erfolgt.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 98
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Vermögensübertragungen im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn dies im Recht der beruflichen Vorsorge vorgesehen ist.
Art. 98
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Tout transfert de patrimoine dans le cadre d'une liquidation totale ou partielle nécessite une approbation de l'autorité de surveillance si cela est prévu par le droit de la prévoyance professionnelle.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Antrag der Kommission zu Absatz 3 rührt von einer Anregung des Schweizerischen Pensionskassenverbandes her. Weil Vermögensübertragungen im Gegensatz zu Fusionen und Umwandlungen nicht a priori durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, könnte der Fall eintreten, dass bei solchen Vermögensübertragungen die vorsorgerechtlichen Belange und Normen nicht oder ungenügend berücksichtigt würden. Deshalb ist positiv stipuliert, dass dann, wenn eine Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz gleichzeitig als Teil- oder Gesamtliquidation nach den einschlägigen vorsorgerechtlichen Bestimmungen qualifiziert werden müsste, zwingend eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat. Negativ ausgedrückt bedeutet Absatz 3, dass eine Vermögensübertragung, die vorsorgerechtlich nicht Liquidationscharakter hat, keiner Genehmigung bedarf. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vorsorgeeinrichtung, die Hunderte von Immobilien besitzt, durch eine Vermögensübertragung gegen Entgelt einzelne ihrer Liegenschaften an Dritte übereignen würde.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Im 8. Kapitel wird die privatrechtliche Grundlage für die Überführung öffentlich-rechtlicher Institute in Rechtsformen des Privatrechtes geschaffen. Auch für Institute des öffentlichen Rechtes gilt gemäss Fusionsgesetz im Hinblick auf die Wahl der Rechtsform des Privatrechtes und die Form der Strukturänderung der gleiche Numerus clausus, der für die Fusion und die Umwandlung von ausschliesslich privatrechtlichen Rechtsträgern gilt.
Es steht dem Bund und den Kantonen nach wie vor offen - dies ist für Sie wichtig zu wissen -, Umstrukturierungen öffentlich-rechtlicher Institute untereinander innerhalb des öffentlichen Rechtes vorzunehmen und selbst zu regeln. Somit bleiben die diesbezüglichen Kompetenzen der Kantone unangetastet.
Im Übrigen ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Fusion und die Umwandlung öffentlich-rechtlicher Institute sowie die Übertragung von Vermögen solcher öffentlich-rechtlicher Institute gemäss Artikel 103 Absatz 3 einer gemäss dem kommunalen, kantonalen oder Bundesrecht zu beurteilenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Regierungsrat des Kantons X kann also nicht bei Nacht und Nebel die Kantonalbank seines Kantons mit der UBS oder CS fusionieren, wenn ihm das kantonale Recht nicht die Kompetenz hierzu gibt.
Den Kantonen bleibt auch die Kompetenz, in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass alle oder bestimmte öffentlich-rechtliche Institute nicht privatisiert werden dürfen. Das Fusionsgesetz als Bundesgesetz steht dem nicht entgegen. Bundesrecht derogiert kantonales Recht insoweit nicht.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 100
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Im Zusammenhang mit Artikel 100 Absatz 2 ist eine bedeutsame steuerrechtliche Aussage zu machen: Wenn nämlich ein Institut des öffentlichen Rechts umgewandelt wird, fusioniert oder eine Vermögensabtretung mit einem privatrechtlichen Gebilde vornimmt, ist das insbesondere im Falle der Umwandlung zumeist mit dem Eintritt in die Steuerpflicht verbunden. Dies kann negative Auswirkungen haben, wenn man Mehrwerte nicht offen legen kann. Zu denken ist beispielsweise an die Privatisierung einer Kantonalbank. Eine solche bedingt von der bankengesetzlichen Ordnung her eine Kontinuität der Buchwerte. Das heisst, dass alle stillen Reserven, die noch unter der Steuerfreiheit entstanden sind, nicht offen gelegt werden könnten. Dank der Inventar- und Bewertungspflicht gemäss Absatz 2 werden nun aber diese stillen Reserven sichtbar, sowohl für den Fiskus als auch für den Aktionär. Der künftige Aktionär weiss bei einer Umwandlung, was die Aktien verkörpern, und der Fiskus weiss, dass darin stille Reserven enthalten sind. Der Fiskus kann diese in der so genannten Steuerbilanz zugunsten der Kantonalbank festhalten, und es kann diesfalls die ehemalige Kantonalbank auf diesen höheren Werten Abschreibungen vornehmen. Wenn sie Aktiven veräussert, wird in der Handelsbilanz zwar ein Kapitalgewinn sichtbar, aber steuerlich gilt er bereits als abgerechnet, weil er noch vor der Steuerpflicht entstanden ist. Die Inventarpflicht gemäss Absatz 2 dient deshalb einerseits fiskalischen Zwecken und andererseits der Transparenz gegenüber den künftigen Aktionären.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 101, 102
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 103
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Streichen
Minderheit
(Dettling, Marty Dick, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 103
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Biffer
Minorité
(Dettling, Marty Dick, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Dadurch, dass Sie unterschiedlich abgestimmt haben, müsste Artikel 103 nun neu gefasst werden, sodass nur noch in dem Fall, für den Sie keine öffentliche Beurkundung festgelegt haben, nachträglich eine öffentliche Feststellungsurkunde gemacht werden müsste. Sinngemäss müsste es also - immer unter dem Vorbehalt der Redaktion - heissen: "Wenn bei Abspaltungen eine Liegenschaft abgetreten wurde, bedarf es ...." Denn bei der Vermögensübertragung haben wir die öffentliche Urkunde festgelegt und bei der Spaltung nicht. Kurz zusammengefasst also: "Wenn im Rahmen einer Spaltung eine Liegenschaft abgetrennt wurde, bedarf es ...." Das wäre der Sinn von Artikel 103 Absatz 3.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich bitte Sie, nicht darüber abzustimmen. Das ist eine Konsequenz dessen, was in Artikel 36 bzw. 70 entschieden worden ist. Wenn man hier der Mehrheit folgen und den Absatz streichen würde, dann hätte man keine Möglichkeit mehr, die Feststellungsurkunde zu verlangen, die wir eben bei Artikel 36 mit einbezogen haben. Deshalb ist richtig, was der Kommissionssprecher sagt, nämlich dass es hier eine differenzierte Lösung braucht: Für Artikel 36 brauchen wir die Feststellungsurkunde, für Artikel 70 brauchen wir die Feststellungsurkunde nicht.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition modifiée de la minorité
Art. 104
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 105
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Studer Jean, Berger, Brunner Christiane, Epiney)
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Vertretung sowie die Arbeitnehmerverbände, falls ein Gesamtarbeitsvertrag besteht, können ebenfalls gerichtlich vorgehen.
Art. 105
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Studer Jean, Berger, Brunner Christiane, Epiney)
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Les travailleurs concernés et leur représentation, ainsi que les associations de travailleurs s'il existe une convention collective de travail, ont également le droit d'agir en justice.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zum Minderheitsantrag: Es ist in der Tat so, dass im Fusionsgesetz verschiedene Rechte zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stipuliert sind. Bezüglich all dieser Rechte sieht aber das Fusionsgesetz besondere verfahrensrechtliche Regelungen vor. Wird beispielsweise die Konsultationsverpflichtung verletzt, können die Arbeitnehmervertretung wie auch die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Richter beantragen, die Eintragung der Fusion, der Spaltung oder Vermögensübertragung im Handelsregister zu verbieten. Verletzt ein Gesellschafter seine Haftungs- oder Sicherstellungsverpflichtung, steht der Zivilweg offen.
Hingegen regelt Artikel 105 die Anfechtbarkeit durch solche Personen, die durch eine Verletzung der Bestimmungen des Fusionsgesetzes in ihrer vermögens- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsstellung direkt betroffen sind. Hierfür steht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern genauso ein Rechtsmittelweg offen, wie er den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezüglich ihrer Rechtsstellung auf diejenige Art und Weise, die ich vorstehend erwähnt habe, eingeräumt ist.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Ici, on a affaire à une loi de pur droit privé qui règle des relations entre des personnes, singulièrement des personnes morales, et dont le respect n'est pas soumis à la surveillance de l'Etat. Vous constaterez que, contrairement à une autre loi dont on a un peu discuté hier, il n'y a pas ici de norme pénale. En fait, la loi réserve aux personnes intéressées le soin de veiller au respect de cette loi. Parmi les personnes intéressées, il faut notamment retenir celles que la loi veut protéger. Or, à l'article 1er alinéa 2, la commission a ainsi défini ces personnes qui doivent être protégées: les personnes disposant de participations minoritaires, les créanciers, mais aussi les travailleurs, de telle sorte qu'il paraît juste que, lorsqu'on laisse aux personnes intéressées le soin de veiller au respect de cette loi, on retienne aussi la possibilité pour les travailleurs d'interpeller la justice au cas où on constaterait que cette loi n'est pas respectée. Cela paraît d'autant plus juste si on considère - et c'est la dernière fois que je le dirai - que cette loi n'est obligatoire que pour 1300 des 312 000 entreprises de Suisse. Cela a déjà été abordé lorsqu'on a examiné l'article 6. Les 311 000 entreprises, en gros, qui sont définies comme des petites et moyennes entreprises peuvent, si leurs associés sont d'accord, échapper à un certain nombre de contraintes importantes pour cette loi. Il paraît donc aussi utile, sous cet angle, de reconnaître à cette catégorie de personnes qu'on veut protéger la possibilité d'agir en justice. Il n'y a dans cette possibilité rien d'extraordinaire. L'idée est simplement reprise de la loi fédérale sur l'égalité entre femmes et hommes qui reconnaît aussi aux travailleurs, de même qu'à leur représentation, la possibilité de faire respecter la loi.
Dès lors, je vous invite à soutenir la proposition de la minorité.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Artikel 105 beinhaltet nicht den gesamten Rechtsschutz des Fusionsgesetzes, sondern nur die Anfechtung von Beschlüssen durch die Gesellschafter. Dem Rechtsschutz der Arbeitnehmer dienen verschiedene andere Vorkehren.
Das Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung wird dadurch abgesichert, dass die Eintragung einer Fusion im Handelsregister durch den Richter untersagt werden kann, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Die Vorschriften zur Haftung für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag können auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Auch der Übergang des Arbeitsvertrages kann auf dem Klageweg durchgesetzt werden. Die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeräumten Rechtsansprüche sind somit vom Entwurf absolut verlässlich abgesichert.
Das Anfechtungsverfahren gemäss Artikel 105 dient dazu, eine allfällige Verletzung der Rechte der Gesellschafter gerichtlich überprüfen zu lassen. Es macht keinen Sinn, dass sich Arbeitnehmer für die Ansprüche der Aktionäre wehren.
Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit zu folgen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen
Art. 106-109
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 181 Abs. 2, 4; 182; 704 Abs. 1 Ziff. 8; 738; 748-750; 770 Abs. 3; 824-826; 888 Abs. 2; 893 Abs. 2; 914; 936a; 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 181 al. 2, 4; 182; 704 al. 1 ch. 8; 738; 748-750; 770 al. 3; 824-826; 888 al. 2; 893 al. 2; 914; 936a; 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 622 Abs. 4
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 622 al. 4
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2-5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angesichts der fortgeschrittenen Zeit verzichte ich auf die vorbereiteten Voten. Sie können davon ausgehen, dass die Bestimmungen des Internationalen Privatrechtes (Ziff. 3) durchdacht formuliert worden sind, in unserer Kommission zu keinen Diskussionen Anlass gegeben haben und auch so kompliziert sind, dass im Plenum wohl kaum eine Diskussion entstehen würde.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 6 Art. 9 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Kommission
Mehrheit
e. auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelfirmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechtes begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwertes, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
Minderheit
(Studer Jean, Berger, Brunner Christiane, Marty Dick, Stadler)
Streichen
Ch. 6 art. 9 al. 1 let. e
Proposition de la commission
Majorité
e. sur les droits de participation créés ou augmentés conformément à des décisions de fusion, scission ou transformation de raisons individuelles, sociétés commerciales sans personnalité juridique, associations, fondations ou entreprises de droit public, dans la mesure où le sujet de droit concerné existait depuis cinq ans au moins: à 1 pour cent de la valeur nominale, sous réserve de l'exception de l'article 6 alinéa 1er lettre h. La plus-value fait après coup l'objet d'un décompte dans la mesure où au cours des cinq années qui suivent la restructuration, les droits de participation sont aliénés.
Minorité
(Studer Jean, Berger, Brunner Christiane, Marty Dick, Stadler)
Biffer
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Ich danke Ihnen, dass Sie bereit sind, weiterzufahren, damit ich morgen nicht noch einmal ins Tessin kommen muss.
Vielleicht nur kurz zur Ausgangslage: Im Grundsatz war die Steuerneutralität von Umstrukturierungen immer unbestritten. Sie ist bereits heute im Gesetz verankert. Die geltenden Bestimmungen sind jedoch revisionsbedürftig. Die steuerneutralen Umstrukturierungsvorgänge werden zwar genannt, es fehlen aber Regelungen über die Rechtsfolgen, wenn die Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Auch ist die Praxis uneinheitlich, vor allem bei Spaltungen. Die Unternehmenssteuerreform bedingt auch weitere Anpassungen betreffend Beteiligungen bei Umstrukturierungen.
Umstrukturierungen sollen steuerneutral sein, soweit eine spätere Besteuerung in der Schweiz sichergestellt ist und die stillen Reserven weiterhin mit einem Betrieb verknüpft sind; das ist der Grundsatz. Eine weitere Zielsetzung ist, dass steuerneutrale Umstrukturierungen von Unternehmen von steuerbaren Privatentnahmen und Teilliquidationen klar abgegrenzt werden müssen. Die Steuerfolgen müssen geregelt sein, wenn keine steuerneutrale Umstrukturierung vorliegt. Missbräuche sollen nach Möglichkeit gesetzlich verhindert werden, trotzdem sollen die Regeln transparent und einfach sein; das zur Einführung.
Bei den Anträgen können wir faktisch überall Ihrer Kommission folgen. Wir haben den Eindruck, dass Ihre Kommission das Gesetz in wesentlichen Teilen verbessert hat. Wir geben das auch von der Verwaltung und vom Bundesrat her gerne zu. Es ist vor allem gelungen, die Flexibilität für die Unternehmen im Bereich der Umstrukturierungen noch zu erhöhen, ohne Missbrauchsmöglichkeiten zu schaffen.
Ich möchte hier noch zuhanden der Materialien etwas sagen, weil eine entsprechende Aussage anscheinend in der Beratung in der Kommission - vor allem in den Subkommissionen - gewünscht worden ist. Es betrifft Artikel 18 Absatz 2 DBG, ich muss dann dort nichts mehr sagen. Wie uns die Vertreter der Steuerlehre bestätigen, ändert sich an der Auslegung des steuerlichen Tatbestandes der Verwertung und der Privatentnahme durch das Fusionsgesetz nichts. Deshalb kann sich der Bundesrat auch dem Antrag Ihrer Kommission zu Artikel 18 Absatz 2 anschliessen.
Ich habe dann bei den Stempelabgaben einmal eine andere Meinung als Ihre Mehrheit und einmal eine andere als die Minderheit, aber ich werde das dann dort kurz begründen.
Zu den Empfehlungen muss ich nachher nichts mehr sagen, wenn ich schon jetzt verkünde, dass der Bundesrat gerne bereit ist, diese entgegenzunehmen.
Ich habe vernommen, dass Herr David - so sein Eintretensvotum - vor allem bei den kantonalen Handänderungssteuern der Meinung ist, das sei vielleicht rechtlich sogar vom Bund her lösbar. Wir sind nicht dieser Meinung, weil wir nur bei den direkten Steuern einen Harmonisierungsauftrag haben. Aber wir nehmen die Empfehlung entgegen und sind gerne bereit, diese Frage im Rahmen der Umsetzung der Empfehlung noch einmal vertieft zu prüfen. Ich hoffe, dass ich damit eine Antwort auf Ihr Eintretensvotum geben kann, das ich nicht gehört habe.
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bevor wir zu der Detailberatung der Änderungen der verschiedenen Steuergesetze übergehen, möchte ich als Präsident der WAK kurz auf Folgendes hinweisen:
Unsere Kommission hat der Kommission für Rechtsfragen einen eingehenden Mitbericht abgegeben. Vor allem wurden die steuerlichen Aspekte geprüft. Wir haben der Kommission für Rechtsfragen konkrete Abänderungsanträge unterbreitet. Ich verzichte darauf, hier auf die einzelnen Anträge einzugehen. Unsere Anträge wurden auch dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugestellt, und wir konnten feststellen, dass Herr Bundesrat Villiger all unseren Anträgen - ausser jenen betreffend das Bundesgesetz über die Stempelabgaben - zustimmte. Die Kommission für Rechtsfragen hat nun in ihrer Mehrheit bei Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben dem Antrag der WAK zugestimmt. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j entspricht der Antrag der Minderheit dem Vorschlag der WAK.
Im Übrigen hat die Kommission für Rechtsfragen unseren Anträgen vollumfänglich zugestimmt und sie übernommen. Zudem hat unsere Kommission der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagen, im Ständerat zwei Vorstösse einzureichen. Der eine Vorstoss richtet sich an die Kantone, der andere betrifft den Gesetzesvollzug. Da beide Vorstösse keine gesetzliche Änderung erfordern, ist die Form der Empfehlung angebracht. Der Bundesrat ist bereit, die beiden Empfehlungen entgegenzunehmen. Sie fanden die Zustimmung des Bundesrates und des Eidgenössischen Finanzdepartementes, wie das Herr Bundesrat Villiger gesagt hat. Die Empfehlungen sind Gegenstand der beiden nächsten Traktanden.
Ich bitte Sie bereits jetzt, diese Empfehlungen zu überweisen.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das geltende Recht sieht bei Umstrukturierungen die Befreiung von der Emissionsabgabe nur für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht aber für Personengesellschaften und andere Rechtsträger vor. Die Arbeitsgruppe Steuern bei Umstrukturierungen, welche vom Bundesrat schon vor einiger Zeit eingesetzt wurde, wollte den in der Praxis häufig anzutreffenden Vorgang der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person sowie die Privatisierung öffentlicher Unternehmungen insofern steuerlich entlasten, als die Emissionsabgaben in diesen Fällen nur auf dem Nennwert und nicht wie heute auf dem Verkehrswert der Unternehmungen erhoben würden. Die Arbeitsgruppe begründete diesen Vorschlag damit, dass die von einer Umstrukturierung erfassten Kapitalgesellschaften die Emissionsabgabe in der Regel ebenfalls nur auf dem nominellen Kapital entrichten müssten.
Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft vom 13. Juni 2000 gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Die Argumentation der Arbeitsgruppe ist aber nach wie vor zutreffend, auch wenn zwischenzeitlich, seit 1998, der Satz der Emissionsabgabe auf 1 Prozent herabgesetzt wurde. Zudem soll klargestellt werden, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben geregelte Freigrenze von 250 000 Franken auch bei den erwähnten Umstrukturierungen Platz greift. Die Einnahmeneinbussen aus der Steuerentlastung wären, wenn Sie der Kommissionsmehrheit zustimmen, ungefähr in der Grössenordnung von 40 bis 60 Millionen Franken.
Die vorgeschlagene Entlastung birgt ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Die Emissionsabgabe bei der Gründung von Kapitalgesellschaften oder -genossenschaften könnte nämlich weitgehend vermieden werden, indem zuerst eine Personenunternehmung errichtet und anschliessend eine Umwandlung vorgenommen wird. Aus diesem Grund soll die Entlastung bei Umwandlungen nur dann eintreten, wenn der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestanden hat. Im Weiteren soll die Abgabe auf dem Mehrwert, wie analog im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz vorgesehen, nachträglich erhoben werden, wenn die aus der Umwandlung hervorgehenden Beteiligungsrechte während den nachfolgenden fünf Jahren veräussert werden.
Für diejenigen in diesem Saal, die nicht Steuerrechtler sind, möchte ich das, was ich jetzt gesagt habe, anhand eines Beispiels erklären: Eine öffentlich-rechtliche Kantonalbank musste bis heute keine Steuern bezahlen und bei der Gründung logischerweise auch keine Stempelabgaben entrichten. Wenn sie nun in eine private AG umgewandelt würde und gleichzeitig auch eine Steuerpflicht entstünde, würden die Aktiven und Passiven aktienrechtlich beurteilt und zum Nennwert eingebracht, der seinerseits auf dem Buchwert basiert. Würden Sie nun der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen, wäre dieser Nennwert - somit also weitgehend der Buchwert - massgebend für die Höhe der Stempelabgabe. Würden Sie dagegen der Kommissionsminderheit zustimmen, wären die Verkehrswerte massgebend.
Nun ist Ihnen allen bekannt, dass zwischen den Buchwerten und den Verkehrswerten gerade bei älteren Gesellschaften - und Kantonalbanken sind ältere Gesellschaften - ein erklecklicher Unterschied besteht. Gerade in solchen Situationen kann der Unterschied, ob ich die Stempelabgabe auf dem Nennwert, der seinerseits in gewisser Weise auf dem Buchwert basiert, oder dem Verkehrswert berechne, sehr hoch sein.
Die Tatsache, dass öffentlich-rechtliche Unternehmungen in den nächsten Jahren vermehrt umgewandelt werden könnten, ist wahrscheinlich der Grund dafür, dass so hohe Steuerausfälle resultieren würden, was aber von mir mit letzter Sicherheit so nicht beurteilt werden kann.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 9 alinéa 1er lettre e de la loi fédérale sur les droits de timbre, je voudrais vous inviter à ne pas suivre la proposition de la majorité de la commission.
Le rapporteur, M. Schweiger, vous l'a dit, ce dont on est en train de parler en cette fin de séance, c'est d'un montant de l'ordre de 40 millions de francs en tout cas; M. Schweiger a dit jusqu'à 60 millions de francs; en commission, on a parlé de 80 millions de francs. Et on parle peut-être même encore d'un peu plus si on imagine en particulier les potentielles privatisations qui peuvent être induites non seulement dans le secteur bancaire, mais surtout dans le secteur de l'électricité. La discussion qu'on a maintenant a donc une importance certaine sur le plan financier.
S'il apparaît à la minorité de la commission qu'il ne convient pas d'accorder cet allègement, c'est justement parce qu'il n'y a pas de comparaison possible à faire entre une société qui se constitue d'emblée en société anonyme ou en société coopérative et une raison individuelle ou une entreprise publique - pour reprendre ces deux exemples - qui se transforment en société anonyme ou en société coopérative. Il n'y a pas de comparaison à faire parce que dans le premier des cas la société n'a pas encore eu d'activité, alors que dans le second elle a déjà déployé une activité et a déjà une valeur commerciale. Cette différence ne permet pas de justifier que dans l'un et l'autre des cas on s'en tienne à la valeur nominale.
En outre, l'exonération de l'entreprise, qui est déjà une société anonyme ou une société coopérative, se justifie parce qu'elle s'est déjà acquittée des droits de timbre au moment de sa constitution, ce qui n'est pas le cas de la société individuelle ou de l'entreprise publique qui se transforme ensuite en société anonyme ou en société coopérative.
Enfin, on sait combien les valeurs nominales, qui sont des valeurs susceptibles d'arrangements, de modifications, ne sont pas des valeurs identiques pour chacune des entreprises.
Ces raisons-là justifient que vous appuyiez la proposition de la minorité de la commission.
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Wie Sie gehört haben, ist eine Umstrukturierung nach geltendem Recht immer dann von dieser Emissionsabgabe befreit, wenn das eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft betrifft. Hier spielt die Überlegung eine Rolle, dass diese Gesellschaften die Emissionsabgabe schon einmal bezahlt haben. Anders ist das bei Personengesellschaften, Vereinen, Stiftungen und vor allem Unternehmungen des öffentlichen Rechtes; dort wird nach geltendem Recht die Emissionsabgabe bei der Umwandlung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhoben, oder auch bei der Umwandlung eines öffentlichen Unternehmens in eine Kapitalgenossenschaft.
Sie wissen, dass diese Abgabe nur noch 1 Prozent auf dem Wert beträgt, der der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zufliesst. Hier stellt sich auch die Frage der Wettbewerbsneutralität. Ich erinnere mich, dass die Kantonalbanken diese Emissionsabgaben schon bei der Revision des Bankengesetzes abschaffen wollten. Die anderen Banken haben sich ganz klar gewehrt und haben gesagt, es dürfe nicht sein, dass ein Wettbewerbsvorteil für eine Bankengruppe entstehe, die mit der Staatsgarantie usw. ohnehin schon ein paar andere Wettbewerbsvorteile hat.
Ich bin froh, dass Ihre Kommission die Emissionsabgabe grundsätzlich vorsieht. Es stellt sich nun einfach die Frage des Wertes.
Sie haben es gehört, Herr Schweiger hat das erklärt: Sie möchten die Emissionsabgabe nur auf dem Nennwert erheben. Nach diesem Vorschlag wären die stillen Reserven - darüber könnte man ja vielleicht noch reden -, aber auch die offenen, die bei einer Umwandlung eines öffentlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft zufliessen, von dieser Emissionsabgabe ausgenommen.
Warum hat der Bundesrat hier eine andere Meinung? Sie haben gehört, dass es um Ausfälle von 40 bis 60 Millionen geht; das kann sehr stark variieren. Ich glaube, die Swisscom alleine hat 300 Millionen eingebracht, als sie umgewandelt wurde. Bei den KMU macht es nicht so viel aus. Der Betrag hängt davon ab, wie viele Kantonalbanken oder Elektrizitätsgesellschaften usw. umgewandelt werden.
Es sind drei Gründe, weshalb Sie der Bundesrat bittet, der Minderheit zuzustimmen:
1. Das Verhältnis zwischen Nennwert und tatsächlichem Wert des Zuflusses variiert von Unternehmen zu Unternehmen stark, auch bei gleichen Substanzwerten. Das ist eine recht willkürliche Grösse, Sie können diese Grösse auch durch die Festlegung des Agios steuern. Das ist also kein Wert, der wirtschaftlich klar fassbar ist.
Bei den KMU sind seit der Unternehmenssteuerreform 1997 Erleichterungen eingeführt worden - die es früher nicht gab -, indem die ersten 250 000 Franken steuerfrei sind. Wenn jemand z. B. dann 500 000 Franken zufliessen lässt, bedeutet das, dass ein halbes Prozent in der Mischrechnung ist usw. Das macht bei den KMU einiges aus.
Nun sind wir der Meinung, dass der Nennwert - weil er eben willkürlich ist, weil er beeinflusst werden kann - klar zu tief ist. Ich gebe durchaus zu: Die Meinung ist vertretbar, dass der Verkehrswert - bezogen auf eine Unternehmung, die früher gegründet worden ist und Reserven gebildet hat - als sehr hoch betrachtet werden kann.
2. Sie dürfen nicht vergessen, dass diese Abgabe bis 1996 noch 3 Prozent betrug. 1996 wurde sie auf 2 Prozent reduziert, und mit der Unternehmenssteuerreform 1997 wurde auf 1 Prozent zurückgegangen. Das bedeutet, dass in faktisch allen Fällen, vor allem bei den öffentlich bekannten, die dann der Wettbewerbsneutralität wegen wieder mit Unternehmen in der gleichen Branche verglichen werden, die Emissionsabgaben zu 90 Prozent 3 Prozent, vielleicht bei einigen Kapitalerhöhungen dann 2 Prozent betrugen. Deshalb wird diese Differenz - die man hier noch kritisieren könnte und die irgendwo zwischen dem Substanzwert und dem Nennwert liegen sollte - durch das, was die anderen früher abgeliefert haben, weit überkompensiert.
3. Natürlich ist jetzt wegen des guten Rechnungsabschlusses des Bundes vom letzten Jahr überall die Illusion entstanden, man hätte beliebig Geld, um es beliebig für Steuererleichterungen oder Mehrausgaben einsetzen zu können. Der Bundesrat schliesst nicht aus, dass neben der Familienbesteuerung vielleicht noch ein Unternehmenssteuerpaket kommen wird. Wir haben zwei Studien in Vorbereitung: eine interne Standortstudie, wo schon sehr interessante Ansätze vorliegen, und jene der Kommission Oberson.
Es ist ganz klar, dass man diese Entlastungen gezielt dort einsetzen muss, wo es aus Standortgründen nötig ist. Wir sollten sie nicht dort einsetzen, wo es aus Standortgründen nicht nötig ist. Diese 40 bis 60 Millionen Franken würde ich viel lieber dort einsetzen, wo es wirklich für die Konkurrenzfähigkeit des Werk- und Finanzplatzes etwas bringt, als hier, wo es vielleicht angenehm wäre, aber nicht zwingend und auch nicht gerecht ist.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, hier der Minderheit zuzustimmen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen
Ziff. 6 Art. 14 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. b, i
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. j
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Dettling, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
j. der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 2 und 207a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.
Ch. 6 art. 14 al. 1
Proposition de la commission
Let. b, i
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. j
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Dettling, Schweiger, Slongo, Reimann, Wenger)
j. l'acquisition ou l'aliénation de documents imposables dans le cadre de restructurations selon les articles 61 alinéa 2 et 207a alinéa 3 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct.
Bst. b, i - Let. b, i
Angenommen - Adopté
Bst. j - Let. j
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Weil ich ja einerseits Berichterstatter bin, andererseits aber hier der Minderheit angehöre, versuche ich, die Sache objektiv darzustellen, indem ich Ihnen einfach die entsprechenden Ausführungen der WAK zur Kenntnis bringe. Der Antrag der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen entspricht dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben. Ich versuche objektiv zu erklären, worum es geht: Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gelten alle grösseren Holdinggesellschaften als Effektenhändler und sind damit für die von ihnen getätigten Wertschriftentransaktionen umsatzabgabepflichtig. Bei dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 eingeführten Artikel 207a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) wurde für die Übertragung von Altbeteiligungen auf eine ausländische Zwischenholding sowohl die Möglichkeit der Übertragung zu Buchwerten als auch die Veräusserung zu Verkehrswerten vorgesehen.
Der geänderte Artikel 61 Absatz 2 DBG sieht für die konzerninterne Übertragung von Beteiligungen im Inland ebenfalls die Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung vor, nämlich die Veräusserung zu Buchwerten. Für die Übertragung von Beteiligungen als Sacheinlagen sieht Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b StG die Befreiung vor, neu auch für die Übertragung ins Ausland. Eine entsprechende Befreiung für die entgeltliche Übertragung fehlt jedoch. Auf solchen Übertragungen würde damit weiterhin die Umsatzabgaben erhoben. Mit der neuen Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j StG soll nun - nach Meinung der WAK - sichergestellt werden, dass entgeltliche Übertragungen im Bereiche von Beteiligungen im Konzern im In- und Ausland nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen.
Damit würden Steuereinbussen in der Grössenordnung von 15 bis 20 Millionen Franken entstehen.
Ganz kurz zusammengefasst kann die zu beurteilende Frage wie folgt gestellt werden: Sollen entgeltliche Übertragungen von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns - also beispielsweise von einer Tochter- zu ihrer Muttergesellschaft oder von einer Schwestergesellschaft zu einer andern - von der Stempelabgabe befreit sein? Oder sollen auch solche konzerninternen Übertragungen wie normale, nicht privilegierte Wertpapiergeschäfte behandelt werden?
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei den recht umfangreichen und komplexen steuerrechtlichen Änderungsvorschriften im Rahmen des Fusionsgesetzes bestehen nur zwei Differenzen zwischen dem Bundesrat und der vorberatenden Kommission. Bezeichnend ist dabei, dass diese unterschiedlichen Auffassungen ausgerechnet im Stempelsteuerbereich, also bei der nach heutiger Auffassung ohnehin fragwürdigen Rechtsverkehrssteuer, bestehen.
Die eine Differenz haben wir vorhin bei Artikel 9 StG im Sinne der Kommissionsmehrheit und im Sinne des Antrages der WAK bereinigt.
Bei der hier bestehenden Differenz in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j geht es um eine finanzpolitisch weniger ins Gewicht fallende, aber nicht minder wichtige Differenz.
Als Vertreter der Minderheit nehme ich auch hier den Antrag gemäss Mitbericht der vorberatenden WAK auf und ersuche Sie, diesem zuzustimmen. Worum geht es hier? Zunächst ist lobend hervorzuheben, dass für die Übertragung von Beteiligungen als Sacheinlagen im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung die Stempelsteuerbefreiung sowohl im Inland wie auch im Ausland vorgesehen ist. Indessen fehlt eine Steuerbefreiung bei entgeltlichen Übertragungen. Mit dem Minderheitsantrag soll nun sichergestellt werden, dass entgeltliche Übertragungen von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns - ich betone das: innerhalb eines Konzerns - im In- und Ausland nicht mehr der Umsatzabgabe unterstellt sein sollen.
Es ist zwar richtig, dass solche Transaktionen nicht unbedingt im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgen müssen, um von der Stempelsteuer befreit zu werden. Insoweit ist der Einwand, dass es sich nicht um ein fusionsspezifisches Anliegen handelt, richtig. Anderseits geht es aber dabei um entgeltliche Umstrukturierungsmassnahmen innerhalb der engen Grenzen der Konzerne, die wirtschaftlich gesehen vielfach auch mit einem Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsvorgang in indirektem oder sogar in direktem Zusammenhang stehen und damit ebenfalls umsatzabgabebefreit sein sollten.
Aus Gründen der steuerlichen Gleichstellung von solchen komplexen Wirtschaftsvorgängen innerhalb der Konzerne ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen; dies umso mehr, als ja der Steuerausfall mit 15 bis 20 Millionen Franken verkraftbar sein dürfte und Sie damit erst noch eine Standortverbesserung zugunsten unseres Wirtschafts- und Steuerstandortes Schweiz treffen können.
Ich ersuche Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
In der Tat ist es bei eigentlichen Restrukturierungen, Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen so, dass die Umsatzabgabe erlassen wird und nicht geschuldet ist. Das war auch der Vorschlag der Arbeitsgruppe "Steuern bei Umstrukturierungen". Der Bundesrat ist dann noch etwas weiter gegangen und hat in seinem Entwurf sogar eine Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung ausländischer Wertpapiere von der Abgabe ausgenommen. Das geschieht also, wenn ein Aktienpaket als Sacheinlage übertragen wird. Auch da könnte man sagen, das sei durchaus noch eine Restrukturierung.
Es geht jetzt nur noch um den Punkt, bei dem es sich in diesem Sinne eigentlich nicht mehr um eine Restrukturierung handelt, sondern wenn eine Beteiligung im Konzern einfach "umgehängt" wird. Herr Dettling hat das zu Recht gesagt. Ob das so wahnsinnig günstig für den Standort ist, weiss ich nicht. Denn das betrifft sehr häufig Subholdings, die man von der Schweiz weg in ein anderes Land verlegt, um die ausländische Sockelsteuer zu vermeiden. Wir helfen hier also natürlich auch mit, das Auswandern zu fördern. Das ist legitim und verständlich. Wir hoffen ja, dass das in Zukunft weniger nötig wird, wenn wir die Sockelsteuer mit anderen europäischen Staaten einmal wegbringen. Das ist auch eines unserer Ziele in den Gesprächen mit der EU über andere finanzrelevante Dinge. Aber weil es sich nicht um einen echten Restrukturierungsvorgang im engeren Sinne handelt, sondern weil aus steuerlichen Gründen etwas gemacht wird - nicht um wirklich eine neue Struktur aufzubauen -, sind wir der Meinung, es sei vertretbar, der Mehrheit zuzustimmen und diese Besteuerung noch beizubehalten.
Ich höre hier, dass 15 bis 20 Millionen Franken ja nicht so viel seien. Ich werde aber zunehmend besorgter: hier 20 Millionen Franken, dort 50 Millionen Franken, hier 100 Millionen Franken, dort 100 Millionen Franken. So fing es vor zehn Jahren an. Da sollten wir aufpassen. Ich meine wirklich, wir sollten das Geld, das nach wie vor knapp ist, dort einsetzen, wo es standortmässig wirklich nötig ist.
Auch wenn es hier weniger ist, würde ich Ihnen deshalb empfehlen, der Mehrheit zuzustimmen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 21 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 10 Stimmen
Ziff. 7 Art. 18 Abs. 2
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. 7 art. 18 al. 2
Proposition de la commission
Inchangé
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte Ihnen Folgendes beliebt machen: Die WAK, die RK und auch der Bundesrat sind mit den Vorschlägen, wie sie von der WAK gemacht worden sind, einverstanden. Es liegen keine Minderheitsanträge vor. Es wäre zwar wünschbar, dass zuhanden der Materialien einige ergänzende Bemerkungen gemacht würden. Ich könnte mir aber vorstellen - und wäre auch persönlich dafür besorgt -, dass diese Ausführungen der WAK im Rahmen der Nationalratsdebatte in geeigneter Art und Weise so bekannt werden, dass sie auch Gegenstand der Materialien werden.
Ich habe mich demzufolge entschlossen, keine weiteren Ausführungen zu machen. Ich hoffe, dass Sie meinem Entschluss Verständnis entgegenbringen; andernfalls erwarte ich eine irgendwie geartete Reaktion. (Heiterkeit)
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht ....
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person;
....
Abs. 2
.... zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ....
Ch. 7 art. 19
Proposition de la commission
Al. 1
.... ou d'une transformation, pour autant que cette entreprise reste assujettie ....
a. en cas de transfert d'éléments patrimoniaux à une autre entreprise de personnes;
b. en cas de transfert d'une exploitation ou d'une branche d'activité à une personne morale;
....
Al. 2
.... à un prix supérieur à la valeur fiscalement déterminante du capital propre transféré; la personne morale ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 20 Abs. 1 Bst. g
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 7 art. 20 al. 1 let. g
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 61
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht ....
a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern die nach der Spaltung bestehenden Beteiligungsrechte einen oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe verkörpern;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Fusionen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 2
.... zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden.
Abs. 2bis
Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 2 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden .... geltend machen. Die unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
Ch. 7 art. 61
Proposition de la commission
Al. 1
.... ou d'une transformation, pour autant que la personne morale ....
a. en cas de transformation en une société de personnes ou en une autre personne morale;
b. en cas de division ou séparation du patrimoine d'une personne morale à condition que les droits de participation existant après la scission se rapportent à une ou plusieurs exploitations ou branches d'activité;
c. en cas d'échange de droits de participation ou de droits de sociétariat suite à des fusions ou suite à des concentrations équivalant économiquement à une fusion.
Al. 1bis
Biffer
Al. 2
Des participations directes ou indirectes de 20 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une autre société de capitaux ou d'une société coopérative, mais aussi des exploitations ou des branches d'activité ainsi que des biens immobilisés nécessaires à l'exploitation, peuvent être transférées ....
Al. 2bis
Si dans les cinq ans qui suivent un transfert selon l'alinéa 2, les éléments de patrimoine transférés sont aliénés ou si la direction unique est, durant cette période, abandonnée, les réserves latentes .... peut dans ce cas .... bénéfices imposés. Les sociétés de capitaux et coopératives réunies sous direction unique répondent solidairement de l'impôt.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich entschuldige mich, dass ich die "Pause" störe, aber es geht um einen Punkt, auf den ich nochmals zurückkommen möchte.
In Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b DBG geht es - ich habe das im Eintretensvotum gesagt - um die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb, die hier eingeführt werden und über die durchaus verschiedene Meinungen bestehen.
Es geht insbesondere darum, dass in Fällen, wo Jointventures, wo Sanierungen gemacht werden und auch bei der Teilung von Immobiliengesellschaften die Umstrukturierung nicht an diesem Begriff Betrieb oder Teilbetrieb scheitern soll.
Mir ist von der Steuerverwaltung mitgeteilt worden - ich nehme das so auch gerne zur Kenntnis und möchte dann die Frage an Herrn Bundesrat Villiger richten -, dass in Artikel 61 Absatz 1 das Wort "insbesondere" in der dritten Zeile steht und mit diesem Wort "insbesondere" auch zum Ausdruck gebracht wird, dass auch in den von mir jetzt genannten Fällen Lösungen steuerneutral möglich sind. Man muss den Fall sicher im Einzelnen anschauen, aber es bedeutet, dass der Betriebsbegriff, wie er sonst generell gilt, nicht eine absolute Schranke dafür ist, auch in solchen Fällen steuerneutrale Umstrukturierungen durchführen zu können.
Ich bitte Herrn Bundesrat Villiger, quasi formell die Frage zu beantworten, ob dies aus seiner Sicht so ist und wie das die Eidgenössische Steuerverwaltung sieht.
Ich möchte einfach noch die zweite Bemerkung anschliessen; sie betrifft die Handänderungssteuer. Ich möchte Ihnen im Hinblick auf die Behandlung der Empfehlung 01.3016 mit auf den Weg geben, dass wir heute im Bankengesetz Artikel 14 Absatz 3 haben, der festlegt, dass im Bankenbereich die Umstrukturierung von der Handänderungssteuer befreit werden kann. Das wäre auch verfassungswidrig.
Also soll man bitte nicht päpstlicher sein als der Papst! Es gibt eine Bestimmung, die schon lange existiert, und wenn man die Handänderungssteuer in dieser Branche weglassen kann, sehe ich nicht ein, warum man es hier von Bundesrechts wegen nicht tun können sollte. Ich möchte Ihnen das einfach für die Umsetzung dieser Empfehlung mitgeben.
Ich bin froh, wenn Sie die Frage zu Artikel 61 DBG beantworten.
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Zur letzten Bemerkung: Ich habe in meinem kurzen Eintretensvotum ja gesagt, dass wir diese Frage der Handänderungssteuer vor dem Zweitrat noch einmal im Zusammenhang vertiefen werden. Das Anliegen ist natürlich wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt, deshalb haben wir die Empfehlung auch entgegengenommen.
Vielleicht jetzt zu den zwei weiteren Fragen: In Artikel 61 Absatz 1 ist in der Tat einmal generell von "Umstrukturierungen" die Rede, und dann heisst es "insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung". Das bedeutet, dass diese drei Umstrukturierungstatbestände nicht abschliessend gelten. Die Meinung ist, dass zu den Umstrukturierungen durchaus auch Jointventures und solche Dinge gehören und gemeint sind, wenn die Umstände stimmen, sodass ich in diesem Sinne auf Ihre Frage eine positive Antwort geben darf.
Vielleicht noch zum Betriebsbegriff: In der Eintretensdebatte haben Sie anscheinend auch noch die Frage aufgeworfen, ob eine Liegenschaft ein Betrieb sein kann. Hier will man - deshalb hat man das so formuliert - auf das Problem eingehen, dass bei Spaltungen die Steuerneutralität dazu missbraucht werden könnte, dass einzelne Aktiven, z. B. eben Liegenschaften, auf eine Schwestergesellschaft abgespalten werden und dass der Aktionär die Beteiligungsrechte an der neuen Kapitalgesellschaft dann steuerfrei veräussert. Mit Bezug auf den umgekehrten Vorgang, dass der Betrieb abgespalten wird und einzelne nicht mehr benötigte Aktiven in der bisherigen Gesellschaft verbleiben, muss das Betriebserfordernis eben nicht nur für den übertragenen, sondern auch für den verbleibenden Teil gelten.
Ihre Kommission hat, so glaube ich, die Praxis diskutiert, die es in St. Gallen gibt. Hier kann ich bestätigen, dass wir vorhaben, in solchen Fällen ähnlich oder gleich vorzugehen. Danach wird ein Immobilienkomplex, bei dem es noch die Vollzeitstelle eines Verwalters gibt, wobei der Lohn maximal 5 Prozent der Mieterträge beträgt, als Betrieb betrachtet. Ich glaube, dass der so ausgelegte Artikel 61 damit Ihren Anliegen gerecht wird.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 64 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
Ch. 7 art. 64 al. 1bis
Proposition de la commission
En cas de remplacement de participations, les réserves latentes peuvent être reportées sur une nouvelle participation si la participation aliénée était égale à 20 pour cent au moins du capital-actions ou de capital social de l'autre société et si la société de capitaux ou la société coopérative l'a détenue pendant un an au moins.
Angenommen - Adopté
Ziff. 8 Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 3
.... Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht ....
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person;
....
Abs. 3bis
.... zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis ....
Ch. 8 art. 8
Proposition de la commission
Al. 3
.... ou d'une transformation, pour autant que cette entreprise reste assujettie ....
a. en cas de transfert d'éléments patrimoniaux à une autre entreprise de personnes;
b. en cas de transfert d'une exploitation ou d'une branche d'activité à une personne morale;
....
Al. 3bis
.... à un prix supérieur à la valeur fiscalement déterminante du capital propre transféré; la personne morale ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 8 Art. 12 Abs. 4 Bst. a
Antrag der Kommission
a. die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3ter genannten ....
Ch. 8 art. 12 al. 4 let. a
Proposition de la commission
a. .... mentionnés aux articles 8 alinéas 3 et 4 et 24 alinéas 3 et 3ter sont assimilés ....
Angenommen - Adopté
Ziff. 8 Art. 24
Antrag der Kommission
Abs. 3
.... Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht ....
a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern die nach der Spaltung bestehenden Beteiligungsrechte einen oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe verkörpern;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Fusionen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Abs. 3bis
Streichen
Abs. 3ter
.... zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden.
Abs. 3quater
Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3ter während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden .... geltend machen. Die unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
Abs. 4bis
Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
Ch. 8 art. 24
Proposition de la commission
Al. 3
.... ou d'une tranformation, pour autant que la personne morale ....
a. en cas de transformation en une société de personnes ou en une autre personne morale;
b. en cas de division ou séparation du patrimoine d'une personne morale à condition que les droits de participation existant après la scission se rapportent à une ou plusieurs exploitations ou branches d'activité;
c. en cas d'échange de droits de participation ou de droits de sociétariat suite à des fusions ou suite à des concentrations équivalant économiquement à une fusion.
Al. 3bis
Biffer
Al. 3ter
Des participations directes ou indirectes de 20 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une autre société de capitaux ou d'une société coopérative, mais aussi des exploitations ou des branches d'activité ainsi que des biens immobilisés nécessaires à l'exploitation, peuvent être transférés ....
Al. 3quater
Si dans les cinq ans qui suivent un transfert selon l'alinéa 3ter, les éléments de patrimoine transférés sont aliénés ou si la direction unique est, durant cette période, abandonnée, les réserves latentes .... peut dans ce cas .... bénéfices imposés. Les sociétés de capitaux et coopératives réunies sous direction unique répondent solidairement de l'impôt.
Al. 4bis
En cas de remplacement de participations, les réserves latentes peuvent être reportées sur une nouvelle participation si la participation aliénée était égale à 20 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social de l'autre société et si la société de capitaux ou la société coopérative l'a détenue pendant un an au moins.
Angenommen - Adopté
Ziff. 8 Art. 72b; Ziff. 9-11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 8 art. 72b; ch. 9-11
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 103
Afin que nous soyons absolument au clair sur ce que nous avons fait à l'article 103 alinéa 3 du projet de loi et que moi, je sois tout à fait au clair sur ce que nous avons fait à l'article précité, M. Schweiger va vous lire en allemand la teneur de la disposition que nous avons adoptée, et vous pourrez faire des remarques si jamais vous avez encore des questions à poser.
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Im Prinzip belässt man den Text von Artikel 103 Absatz 3 und schiebt das ein, was Sie beschlossen haben. Er lautet demzufolge: "In den Fällen nach Absatz 2 bedarf es als Ausweis für die Eigentumsübertragung für das Grundbuch einer öffentlichen Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist; davon ausgenommen bleibt die Übertragung von Grundstücken durch Vermögensübertragung, denn die Urkundsperson, welche die Feststellungsurkunde errichtet, ist namens des übernehmenden Rechtsträgers zur Anmeldung bei den Grundbuchämtern befugt."
Ich schlage Ihnen vor, diesen Text so zu genehmigen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen
(Einstimmigkeit)