05.058

Unternehmenssteuerreformgesetz II

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die erste Stufe dieser Vorlage, die Unternehmenssteuerreform I von 1997, hat namhafte Verbesserungen gebracht, vor allem für den Holdingstandort Schweiz. Massnahmen wie die Beseitigung der Kapitalsteuer, die Einführung des linearen Gewinnsteuersatzes von 8,5 Prozent bei der direkten Bundessteuer und zahlreiche zusätzliche Massnahmen haben sich für den Wirtschaftsstandort Schweiz positiv ausgewirkt. Indizien dafür sind das gegenwärtig über 2 Prozent liegende Wirtschaftswachstum, die erfreuliche Entwicklung von Börse und Finanzmarkt sowie die im europäischen Vergleich überdurchschnittlich gute Beschäftigungslage in unserem Land. Doch seither haben die uns konkurrenzierenden Länder nicht geschlafen, indem sie zum Teil massive Steuerreduktionen vorgenommen haben. Der Wettbewerb um die Standortgunst ist gross. Darum sind wir gefordert, auch das Projekt Unternehmenssteuerreformgesetz II zielstrebig und zeitgerecht zu realisieren.

Es besteht Handlungsbedarf; in einigen Bereichen sogar dringender Handlungsbedarf. Deutlich weniger attraktiv als in anderen Ländern ist der Standort Schweiz nämlich, wenn nebst der Stufe Unternehmen - mit den tiefen Gewinnsteuersätzen - auch die Grenzbelastung des Investors mitberücksichtigt wird. Aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden bei Bundes- und Kantonssteuern kommt es zu einer effektiven Grenzsteuerbelastung auf Dividendeneinkommen von bis zu 55 Prozent - deutlich höher als bei Konkurrenten wie der Slowakei, Irland, Grossbritannien oder auch Belgien. Der Platz der Schweiz im hintersten Drittel der OECD-Rangliste zeigt, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz an Boden verloren hat.

Die Zielsetzungen der bundesrätlichen Vorschläge zur Unternehmenssteuerreform II bestehen im Wesentlichen darin, das Risikokapital steuerlich zu entlasten, Anreize für unternehmerische Investoren zu schaffen, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, ungerechtfertigte Überbesteuerungen zu verhindern respektive zu mildern und, über alles gesehen, Wachstumsimpulse zu setzen. Kern der Massnahmen zur Unternehmenssteuerreform II ist die Milderung der steuerlichen Doppelbelastung über ein Teilbesteuerungsverfahren, wie man es in anderen Ländern kennt. Ergänzt wird der Systemwechsel zum Teilbesteuerungsverfahren durch spezifische Entlastungsmassnahmen für Kapitalgesellschaften sowie Personenunternehmen.

Zudem soll dem vom Volk vor wenigen Jahren mit einer Zweidrittelmehrheit bekräftigten Prinzip des steuerfreien privaten Kapitalgewinns wieder vermehrt Nachachtung verschafft werden. Private Kapitalgewinne sind nach Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer steuerfrei. Private Kapitalverluste sind folgerichtig steuerlich nicht abzugsfähig.

Die WAK ist nach Anhörung von Kantonen, Wirtschaft und Gewerkschaften auf die Gesamtvorlage eingetreten und hat einen Rückweisungsantrag mit 9 zu 2 Stimmen abgelehnt. Da es sich insgesamt bei der Unternehmenssteuerreform II um eine umfangreiche und äusserst komplexe Vorlage handelt, der es mit der notwendigen Sorgfalt und mit politischem Augenmass zu begegnen gilt, hat die Kommission nach eingehender Vorberatung mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, das Unternehmenssteuerreformgesetz aufzuteilen. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Parlament, dass die infolge bestehender Rechtsunsicherheiten dringend erforderlichen Neuregelungen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass beraten und verabschiedet werden können.

Im Hauptteil der Vorlage verbleiben der Fragenkomplex um die Teilbesteuerungsverfahren im Privat- und im Geschäftsvermögen mit oder ohne qualifizierte Beteiligungsquote, der vorgesehene Wechsel vom Nennwert-/Buchwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip, die Suche nach einer tragfähigen Lösung beim umstrittenen Quasiwertschriftenhandel, die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im Privatvermögen, die Neuregelung der Ersatzbeschaffung und der Beteiligungsabzüge, die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften und vieles mehr. Aus dieser Aufzählung können Sie auch ersehen, warum die Behandlung des Hauptteils der Unternehmenssteuerreform II erst in der Sommersession erfolgen kann, nämlich damit wir mit der notwendigen Seriosität und Sorgfalt legiferieren können.

In der heutigen Debatte geht es also ausschliesslich um Teil 2 der Vorlage, welcher die indirekte Teilliquidation und die Transponierung zum Gegenstand hat. Sie haben dazu eine separate Fahne mit der Vorlage 2 erhalten.

Worum geht es bei der indirekten Teilliquidation, dem Kern des Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung? Bei der indirekten Teilliquidation geht es um den Fall, wo ein Privataktionär einen wesentlichen Teil seines Unternehmens veräussert, erstens mittels Verkauf an Dritte oder zweitens durch Nachfolgeregelung, eventuell durch Weitergabe an seine Erben.

In der Schweiz haben wir traditionell bei den kleinen und mittleren Unternehmen eine relativ hohe Eigenkapitalquote. Das verleiht unseren Unternehmen in schwierigen Zeiten die gewünschte Stabilität, kann aber, bei anstehender Nachfolgeregelung, zu einem Stolperstein werden, insbesondere dann, wenn der Tatbestand der indirekten Teilliquidation zu extensiv pro Fiskus ausgelegt wird. Die Besteuerung fällt beim sogenannten Systemwechsel an, von dem bei Privatunternehmen geltenden Nennwertprinzip zu dem bei Kapitalgesellschaften geltenden Buchwertprinzip. Die indirekte Teilliquidation entsteht im Grunde genommen dadurch, dass Dividenden und Kapitalgewinne steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Drei Kriterien machen den Tatbestand der indirekten Teilliquidation aus:

1. Es ist der sogenannte Systemwechsel vom Nennwert- zum Buchwertprinzip, das heisst, Unternehmensanteile, die heute als Vermögen von einem Privataktionär gehalten werden, werden an einen Käufer mit Geschäftsvermögen veräussert.

2. Es findet eine sogenannte Entreicherung statt. Hier werden nach erfolgtem Verkauf Mittel aus dem Unternehmen zugunsten des Käufers abgezogen.

3. Heute wird für die in Punkt 2 erwähnte Entreicherung ein Zusammenwirken zwischen Käufer und Verkäufer verlangt. Der Käufer hilft also dem Verkäufer, dem Unternehmen Substanz zu entziehen.

Warum ist eine prioritäre Behandlung dieses Teils der Vorlage nicht nur gerechtfertigt, sondern dringend notwendig? In seinem Entscheid vom 11. Juni 2004 hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich der indirekten Teilliquidation wesentlich ausgeweitet. Nach diesem Entscheid sind auch Anteilsverkäufe vom Privat- ins Geschäftsvermögen Dritter als Teilliquidation zu qualifizieren, wenn der Käufer den Kaufpreis durch die laufende Ausschüttung künftiger Gewinne, die nach dem Verkauf erzielt werden, finanziert. Das ging und geht weit über die bisherige Praxis hinaus. Seit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil gilt nicht mehr nur die bereits vor dem Unternehmensverkauf bestehende Substanz, die ausgeschüttet wird, als steuerschädlich, sondern auch zukünftige Gewinne nach einem Verkauf. Hier hat das Bundesgericht einen eigentlichen Systemwechsel vorgenommen, der für den Unternehmensverkäufer äusserst problematisch ist, denn er kann die zukünftige Gewinnentwicklung nach dem Verkauf im Normalfall ja nicht mehr beeinflussen. Diese liegt vollumfänglich in den Händen des Erwerbers, also des Käufers.

Die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im vielzitierten Entwurf zum Kreisschreiben Nr. 7 präzisiert respektive ausgelegt worden ist, hat in der Wirtschaft für zusätzliche Verunsicherung und Verärgerung gesorgt. In der Folge des Bundesgerichtsurteils und des Kreisschreibens wurden zahlreiche Unternehmensnachfolgen sistiert. Beim grossen Treuhand-, Revisions- und Steuerberatungsunternehmen Price Waterhouse Coopers geht man von 50 000 Unternehmensnachfolgen aus, die in unserem Land in den nächsten fünf bis zehn Jahren anstehen. Eine von der Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell bei den grossen Treuhand- und Revisionsgesellschaften durchgeführte Umfrage zeigte, dass die Nachfolgeregelungen allein in der Ostschweiz derzeit bei 530 kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Umsatz von 4 Milliarden Franken und - man höre und staune - 16 000 Beschäftigten sistiert sind.

Weil bei Unternehmen mit guter Substanz die Steuerfolgen derart stark von der Situation der Käuferfirma abhängig sind, werden reiche Käufer von Gesetzes wegen bevorzugt. Management-Buy-outs als wichtige Formen der Unternehmensentwicklung werden gegenwärtig praktisch verunmöglicht, da das Management in Jungunternehmen oder Start-ups darauf angewiesen ist, zumindest einen Teil des Kaufpreises über künftig erwirtschaftete Gewinne finanzieren zu können. Heute ist es jedoch für einen Privatunternehmer aus steuerlichen Gründen interessanter, sein Unternehmen an einen finanzstarken Investor, der nicht auf die Verwendung von Fremdkapital angewiesen ist, weiterzugeben.

Meine Damen und Herren, das kann doch wohl nicht sein! Derartige Verzerrungen und Fehlanreize dürfen wir nicht länger anstehen lassen.

Die Kommission und übrigens auch der Bundesrat sind sich einig, dass im Bereich der indirekten Teilliquidation wie auch der Transponierung dringender Handlungsbedarf besteht. Die Kommission spricht sich daher einstimmig für Eintreten aus und ersucht den Rat, dies auch zu tun. Die Vor- und Nachteile der beiden Lösungswege von Mehrheit und Minderheit, die Sie auf der Fahne finden, werden durch den Sprecher der Minderheit und den Kommissionssprecher im Rahmen der Detailberatung eingehend erörtert. Das Gleiche gilt auch für das Bestreben der Minderheit David in Artikel 214 Absatz 2bis, die dringenden Anpassungen bei der Unternehmenssteuerreform II mit den überfälligen steuerlichen Verbesserungen für Ehepaare zu verknüpfen.

Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ist das Hauptziel der Unternehmenssteuerreform II, auf welche die Wirtschaft, vor allem aber die Klein- und Mittelbetriebe schon lange warten und die auch von den Kantonen unterstützt wird. Wir beraten heute nur einen ersten Teil der Unternehmenssteuerreform II, nämlich die Lösung für das Problem der indirekten Teilliquidation und der Transponierung.

Diese Bereiche haben wir vorgezogen, weil die derzeitige Situation der steuerlichen Behandlung von Unternehmensverkäufen vom Privat- ins Geschäftsvermögen für die Nachfolgeregelungen insbesondere im KMU-Bereich ein gravierendes Problem darstellt. Handlungsbedarf ist deshalb angesagt, denn in der Schweiz gibt es gegen 400 000 Firmen, von denen über 98 Prozent den Klein- und Mittelbetrieben zugeordnet werden. Jedes Jahr müssen Tausende dieser Firmen die Nachfolge regeln.

Gemäss einer Studie von Price Waterhouse Coopers vom Sommer 2005 müssen sich in den nächsten fünf Jahren 95 000 Familienunternehmen in der Schweiz mit der Nachfolge auseinander setzen. Davon sind über eine halbe Million Arbeitsplätze abhängig. Gemäss der Studie beabsichtigt die Mehrheit der Befragten, nämlich knapp 60 Prozent, das Unternehmen innerhalb der Familie zu übertragen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit beläuft sich jedoch leider nur auf rund einen Drittel.

Die derzeitige Situation der steuerlichen Behandlung von Unternehmensverkäufen von Kapitalgesellschaften vom Privat- ins Geschäftsvermögen ist insbesondere für die Nachfolgeregelungen im KMU-Bereich ein Problem. Dies ist so, weil sich die meisten Unternehmensnachfolgen bei Klein- und Mittelbetrieben nicht sofort aus eigenen Mitteln finanzieren lassen, im Unterschied zu den Grossunternehmen, welche Unternehmensverkäufe mit Eigenmitteln finanzieren können. Weil ferner die Verwendung der künftigen Gewinne zur Kaufpreisfinanzierung mit massiven Steuerfolgen für den Verkäufer verbunden ist, sind derzeit viele Unternehmensnachfolgen blockiert.

Nach dem Kerngehalt der bisherigen Praxis bei der Bekämpfung von Missbräuchen wird ein steuerfreier Kapitalgewinn nur dann nicht angenommen, wenn zwei wesentliche Tatbestandselemente eintreten: Es muss ein Substanzentzug aus der gekauften Gesellschaft erfolgen, z. B. dadurch, dass die Erwerberin den Kaufpreis aus Mitteln der erworbenen Gesellschaft finanziert, und der Verkäufer muss beim Entzug der Substanz mitgewirkt haben.

Der steuerfreie private Veräusserungsgewinn wurde von der Verwaltung, geschützt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, bereits früher stark eingeschränkt; seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 und dem Erlass des Entwurfs des Kreisschreibens Nr. 7 der Steuerverwaltung vom Februar 2005 - dieser Entwurf ist für die direkte Bundessteuer verbindlich - ist die Situation gänzlich unhaltbar. Es gilt selbst die Rückzahlung eines von Dritten gewährten Darlehens durch künftig zu erwirtschaftende Erträge als indirekte Teilliquidation - wegen der Besteuerung des Verkäufers auf der Differenz zwischen dem fremdfinanzierten Kaufpreis und dem Nennwert der jeweiligen Beteiligungsrechte. Die Folgen sind verbreitete Rechtsunsicherheit, eine unterschiedliche Behandlung auf Bundes- und Kantonsstufe sowie der Verzicht auf Unternehmensverkäufe unter Einsatz von Fremdkapital, was volkswirtschaftlich bedenklich ist. Sinnvolle Nachfolgelösungen werden verhindert, z. B. der Erwerb durch das bisherige Kader mit einem Management-Buy-out. Auch Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie oder durch Dritte sind heute aus rein fiskalischen Gründen praktisch verunmöglicht.

Was nun den Antrag des Bundesrates und der Minderheit betrifft, so schlagen diese ein anderes Konzept vor als die Mehrheit, nämlich eines, das auf einer Besteuerung im Zeitpunkt des Verkaufes beruht. Das heisst, beim Verkäufer einer Beteiligung soll es immer zu einer Besteuerung kommen, wenn beim Verkauf nichtbetriebsnotwendige Mittel vorhanden sind, die durch den Verkauf an den Käufer übergehen.

Der Bundesrat würde dann durch Verordnung bestimmen, wie die allfällige Besteuerung solcher Werte zu berechnen ist.

Ich meine, dass dies komplizierter ist und dass die vorgeschlagenen Berechnungen kaum durchführbar sind. Denn die im Antrag vorgesehene mathematische Herleitung des steuerbaren Teils der Veräusserungserlöse stellt bereits in kleinen, überschaubaren Verhältnissen ein sehr komplexes Unterfangen dar. In einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gruppengesellschaften wird das Verfahren praktisch unmöglich. Weiter wären die Vielfältigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten, die sich nicht in starren Formen abbilden lässt - es würden erhebliche Fragen und Unabwägbarkeiten offen gelassen -, und die Massnahmen zur Beeinflussung der für die Berechnung der Ersatzdividende massgeblichen Einflussgrössen so gut wie sicher. Es fragt sich also, ob die angestrebte Rechtssicherheit in diesem Fall schlussendlich nicht verfehlt würde.

Um die unmögliche Situation, die wir heute haben, baldmöglichst zu verbessern, beantragen wir Ihnen heute, auf die Botschaft einzutreten und den Mehrheitsanträgen zuzustimmen. Denn eine gelungene Nachfolgeregelung schafft beim Verkäufer neue liquide Mittel, welche wieder in die Wirtschaft reinvestiert werden können. Wenn sich hingegen die steuerlichen Rahmenbedingungen für Klein- und Mittelbetriebe im Nachfolgefall weiter verschlechtern, wird die Anzahl gescheiterter Nachfolgen künftig stark ansteigen - mit all den damit verbundenen Konsequenzen für die Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Wachstum; und dessen sind wir uns alle bewusst: Ein Wachstumsschub würde uns sehr gut tun.

Ich möchte noch eine kurze Bemerkung zum Minderheitsantrag David machen, der zur Ehepaarbesteuerung Stellung nimmt. Wir haben in der WAK versprochen, die Ehepaarbesteuerung parallel zur Unternehmenssteuerreform II zu behandeln. Der Bundesrat ist aktiv geworden und wird uns noch vor den Sommerferien eine Botschaft zuleiten, die in Zusammenarbeit mit den Kantonen ausgearbeitet wurde. Diese gilt es dann seriös zu behandeln. Es scheint mir falsch zu sein, jetzt so schnell, schnell im Rahmen der Unternehmenssteuerreform auch die Ehepaarbesteuerung zu behandeln; sie ist ein Fremdkörper in dieser Vorlage, und deshalb werde ich hier nicht zustimmen können, so wichtig mir auch die Regelung der Ehepaarbesteuerung ist.

Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Kommissionspräsident hat aus meiner Sicht die Vorgeschichte zur vorliegenden Vorlage und die entscheidenden Punkte treffend geschildert. An sich ist für den Eintretensentscheid mehr oder weniger alles gesagt. Wenn ich trotzdem das Wort ergreife, so deshalb, um einmal mehr kritisch auf den sehr langen Zeitbedarf in unserem Land hinzuweisen, der nötig ist, um schliesslich zu einer einigermassen befriedigenden neuen Lösung zu kommen.

Anlass zur heutigen Vorlage hat, wie gehört, das Bundesgerichtsurteil vom Juni 2004 gegeben. Im Oktober des gleichen Jahres habe ich als Antwort darauf die parlamentarische Initiative 04.461 eingereicht, mit dem Hinweis, auf dem Wege der Gerichtspraxis werde faktisch eine Beteiligungsgewinnsteuer eingeführt. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers und des Volkes, welche die früher existierende Kapitalgewinnsteuer längst abgeschafft bzw. deren Wiedereinführung abgelehnt hätten. Aus der Gerichtspraxis ergäben sich negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auf die KMU, es bestehe Korrekturbedarf.

Wenn alles gut geht, werden wir nun heute und dann wieder in der Sommersession diese Vorlage beraten. Die Inkraftsetzung ist unter der Voraussetzung, dass kein Referendum ergriffen wird, von Bundesrat Merz in der Kommission auf den 1. Januar 2007 fest in Aussicht gestellt worden - zweieinhalb Jahre, nachdem ein wichtiger Präzisierungsbedarf in der Steuergesetzgebung unseres Landes festgestellt worden ist. Kommt dazu, dass je nach Kanton für das kantonale Steuerrecht ein noch späterer Inkraftsetzungstermin gelten wird. Ein glückliches Land, das sich in der heutigen Zeit mit ihren rasch wechselnden Anforderungen und der zunehmenden internationalen Konkurrenz solche Zeitabläufe glaubt leisten zu können!

Unbefriedigend ist, dass während dieser Zeit wirtschaftspolitische Nachfolgeregelungen bei den KMU in grosser Zahl aufgeschoben worden sind bzw. weiterhin aufgeschoben werden oder dass KMU aus steuerlichen Gründen, um Risiken zu vermeiden, mit Schwergewicht an kapitalkräftige Käufer, allenfalls im Ausland, veräussert werden. Politisch und rechtlich bleibt auch mit unserer Vorlage die Frage offen, was mit den zahlreichen Fällen geschehen wird, die im Sommer 2004 hängig waren und bis heute noch nicht entschieden wurden, bzw. was mit den Fällen geschehen wird, die seither hängig geworden sind. Mit anderen Worten: Es geht darum, wie mit den Fällen umgegangen werden soll, die durch den breit kritisierten Entscheid des Bundesgerichtes blockiert worden sind.

Leider reichte die unserer Kommission zur Verfügung stehende Zeit nicht mehr, um sich ausreichend mit dieser Frage zu befassen, weshalb ich hier die WAK des Nationalrates bitten möchte, sich im Rahmen ihrer Beratung der Vorlage mit dieser nicht einfachen Pendenz auseinander zu setzen. Sinnvolle Nachfolgelösungen, die blockiert sind, oder der Verzicht auf Unternehmensverkäufe: Das alles, auch wenn es nur um einige Jahre geht, kann negative Auswirkungen auf die Arbeitsplätze haben und Zukunftsperspektiven im unternehmerischen Bereich verbauen. Deshalb ist diese Pendenz für mich weiterhin wichtig und im Auge zu behalten.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wir unterstützen die Vorlage Unternehmenssteuerreformgesetz II. Es sind drei Punkte, die ich nochmals herausstreichen möchte; sie sprechen für diese Vorlage und unterstreichen ihre Bedeutung.

Der erste Punkt: Es geht zunächst darum, Rechtssicherheit in einem wichtigen Bereich der Steuern zu schaffen, nämlich bei Unternehmensübertragungen. Dieser Bereich ist darum wichtig, weil er für die Volkswirtschaft eine sehr grosse Rolle spielt. Unternehmensübertragungen sind für das Unternehmen immer ein grosser Einschnitt; sie sollen möglichst so durchgeführt werden, dass für das Unternehmen eine gute Zukunft erwartet werden kann und dass die Arbeitsplätze in unserem Land bleiben und ihre Zahl zunehmen kann. Also muss der Staat, dazu gehört auch die Steuerordnung, die entsprechenden rechtssicheren Rahmenbedingungen schaffen, damit diese Vorgänge, die für die Entwicklung der Wirtschaft so wichtig sind, auch gut abgewickelt werden können.

Wie wir alle vom Kommissionspräsidenten und weiteren Votanten gehört haben, ist diese Rechtssicherheit zurzeit in hohem Masse nicht mehr da. Das hängt mit der Verwaltungspraxis und der nachfolgenden Gerichtspraxis zusammen; das hängt aber auch mit unserer Gesetzgebung zusammen, das möchte ich unterstreichen. Es ist nicht einfach so, dass wir jetzt hier der Steuerverwaltung oder dem Bundesgericht den schwarzen Peter zuschieben können. Wenn Sie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer anschauen, dann sehen Sie, dass die Regeln einfach nicht vorhanden sind, die für diesen Fall vorhanden sein müssten. Ich bin überzeugt, dass hier auch der Gesetzgeber gefordert ist.

Unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips, d. h. der Gesetzmässigkeit der Steuererhebung, ist es auch die Aufgabe des Gesetzgebers, klar im Gesetz festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Steuern erhoben werden. Weil wir, der Gesetzgeber, das im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bis heute nicht getan haben, ist diese Situation entstanden, in dem Sinne, dass die Steuerverwaltung - aus dem Begriff Dividende letztlich - all das entwickelt hat, was jetzt zu grossen Rechtsunsicherheiten Anlass gibt.

Darum sind wir wirklich aufgefordert, hier jetzt die Rahmenbestimmungen zu setzen. Jene Kolleginnen und Kollegen, die vielleicht diese Vorlage gesehen haben und sich gefragt haben, warum es so riesige Artikel braucht, die zum Teil auch nicht gerade ohne weiteres verständlich sind, möchte ich darauf hinweisen, dass wir eben Regeln setzen müssen, die diesen Steuertatbestand, den wir hier wollen, auch hinreichend umschreiben.

Ich bin insbesondere der Meinung, dass wir mit der Steuergesetzgebung per Kreisschreiben aufhören müssen, und das möchte ich schon Herrn Bundesrat Merz auch mitgeben: Ich finde, dass das in einem Rechtsstaat eigentlich nicht geht. Die Steuern sollen aufgrund der Gesetze erhoben werde. Es können nicht durch Kreisschreiben - die sicher eine Bedeutung haben und zur Erläuterung wichtig sind - neue oder geänderte Steuertatbestände eingeführt werden. Wenn es - wie hier - notwendig ist, das Steuerrecht zu ändern, muss man mit Vorlagen ans Parlament gelangen und diese neuen oder geänderten Steuertatbestände dem Gesetzgeber vorlegen. Das sollte nach meiner Meinung eine Lehre aus diesem Fall sein, den wir hier behandeln. Es ist ja eigentlich nicht der einzige, der in diese Richtung geht, aber sicher der wichtigste.

Zum zweiten Punkt: Ich möchte unterstreichen, dass wir uns mit der vorgeschlagenen Regelung der Praxis anschliessen, wie sie mehrheitlich in den Kantonen ausgeübt wird. Das scheint mir in dieser Sache besonders wichtig, denn die Kantone sind ja diejenigen, welche die Steuerpraxis durchführen, und sie haben in vielen Jahren diese Praxis so entwickelt, wie sie jetzt gemäss Fassung der Mehrheit im Gesetz steht. Zentraler Punkt dieser Praxis ist, dass die Besteuerung dann erfolgt, wenn im Zusammenhang mit dem Verkauf Mittel aus dem Unternehmen entnommen werden und an den Verkäufer fliessen: Das ist der entscheidende Punkt. Daran hat sich die kantonale Praxis über sehr viele Jahre immer gehalten, und zwar, kann man sagen, in allen Kantonen, vielleicht mit kleinen Abweichungen. Diese Praxis wollen wir im Gesetz wieder klar als massgebend für die Besteuerung bei Unternehmensübertragungen festlegen. Das unterstützen wir.

Wir sind daher nicht in der Lage, die Minderheit zu unterstützen, die viel weiter geht, die über diese Praxis hinausgeht, die im Prinzip auch dann eine Steuer erheben will, wenn keine Mittel aus der Firma entnommen werden und an den Käufer fliessen. Das ist ein ganz grundlegender Unterschied. Man kann sicher unterschiedliche Meinungen haben, ob man das will oder nicht. Aber auf jeden Fall würde das, was die Minderheit beantragt, nicht dem entsprechen, was bis anhin in den Kantonen in diesem Punkt Praxis war.

Zum dritten Punkt: Wir sind der Meinung, dass es richtig ist, was die Kommission entschieden hat, nämlich dass dieser Teil der Unternehmenssteuerreform vorgezogen und von der Hauptvorlage abgetrennt wird. Denn es besteht wirklich Handlungsbedarf. Schon die Vorredner haben ausgeführt, wie viele Nachfolgeregelungen jetzt pendent sind und hinausgeschoben werden. Wir müssen daher jetzt kurzfristig, möglichst schnell, Rechtssicherheit schaffen, sodass alle wissen, welches die Regeln sind, und damit die Strukturanpassungen in der Wirtschaft und die Unternehmensverkäufe vorgenommen und die Nachfolgeregelungen getroffen werden können.

Ich bitte Sie daher, einzutreten und den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.

Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Il faut se souvenir à ce stade que l'imposition des entreprises a été fortement abaissée en 1997. Il faut aussi se souvenir qu'en comparaison internationale la Suisse est un pays fiscalement très intéressant pour les entreprises; toutes les études qui ont été faites à ce sujet - notamment par l'OCDE - le montrent.

Je commence par ces considérations, car il me semble qu'on peut affirmer à partir de là que la réforme de la fiscalité des entreprises, si elle est un projet du Conseil fédéral, n'est en aucun cas un projet qui nous paraît urgent.

Plusieurs parties de ce projet ne sont pas vraiment nécessaires. Le message du Conseil fédéral est d'ailleurs très convaincant sur ce point, quand il explique pourquoi l'exonération partielle de l'imposition des dividendes n'est pas forcément quelque chose d'absolument nécessaire. Le Conseil fédéral est aussi très convaincant quand il explique que ce qu'on appelle la double imposition économique n'existerait que dans certains cas assez particuliers - ce n'est pas moi qui l'affirme, c'est le Conseil fédéral dans son message. Il est encore très convaincant lorsqu'il explique que la diminution de l'imposition des dividendes pourrait avoir des conséquences négatives sur le financement des assurances sociales et de l'AVS, mais pourrait aussi avoir des désavantages importants pour les sociétés de personnes. Or si la modification de l'imposition des entreprises aboutit à péjorer la situation fiscale des sociétés de personnes en regard des sociétés de capitaux, nous aurons probablement traversé un projet qui aura autant d'effets négatifs que positifs.

On se retrouve assez vite dans la situation où, après avoir tenté de justifier des exonérations fiscales sous l'angle technique, il faut se rabattre sur d'autres éléments. En matière d'arguments, le message du Conseil fédéral, c'est un peu l'auberge espagnole: c'est un projet qui doit être utile pour la croissance, qui est compatible avec le programme d'abandon des tâches, et il est important parce qu'il a un lien avec le programme d'allègement budgétaire 2004. Il me semble qu'il y a une tendance à vouloir absolument justifier ce projet en le reliant à peu près à tout ce qui existe actuellement comme projets en cours. C'est une manière de faire qui me paraît toujours un peu discutable.

Bref, maintenant ce projet a été scindé en deux parties: l'une, considérée aujourd'hui comme nécessaire, vise à modifier la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de liquidation partielle indirecte et en matière de transposition. "Transposition", c'est le nom qu'on donne au cas un peu particulier d'une vente à soi-même - je crois qu'en dehors des cénacles habitués à ces questions, cela surprend toujours un peu qu'on puisse se vendre quelque chose à soi-même. Enfin, cela s'appelle "transposition", dans l'imposition des entreprises. L'autre partie, qui viendra plus tard, comporte notamment ce point très controversé de l'imposition des dividendes.

Aujourd'hui, je suis favorable à l'entrée en matière sur ce projet. J'entre en matière sans grand enthousiasme, mais j'entre en matière quand même. Je crois qu'il est vrai que, pour ce qui concerne l'imposition dans la liquidation partielle indirecte, il est bon que le législateur dise précisément et clairement ce qu'il veut. Il est bon qu'il soit assez précis pour limiter aussi la marge de manoeuvre qu'ont les tribunaux pour interpréter la législation.

Je pense que c'est dans ce sens qu'il faut entrer en matière, à savoir dans le but de préciser la législation. Cette préoccupation constante que nous devons avoir dans nos travaux d'être clairs et précis, je crois que nous aurons l'occasion d'y revenir, notamment lors des délibérations sur l'article 20a LIFD où, effectivement, nous avons deux propositions dont l'une me paraît beaucoup plus claire et précise que l'autre. Mais je ne veux pas anticiper sur ce débat.

C'est sur ces considérations et sans grand enthousiasme que j'entre en matière.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich erlaube mir zuerst eine Vorbemerkung zur Unternehmenssteuerreform II. Dieses Reformprojekt wurde ursprünglich unter dem Titel "Rechtsformneutrale Besteuerung zwischen Kapital- und Personengesellschaften" lanciert. Der Bundesrat setzte eine Expertenkommission ein, die "Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" (ERU). Die Resultate der ERU sind sehr interessant. Sie empfiehlt dem Bundesrat oder uns, die Teilbesteuerung der Erträge von Beteiligungen an Unternehmen einzuführen und gleichzeitig eine Teilbesteuerung der Gewinne von Veräusserungen an Beteiligungen einzuführen, sofern diese Veräusserungen massgeblich sind. Sie empfiehlt uns also die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer.

Diese Empfehlung ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission empfiehlt also, nebst den Kapitalerträgen auch die privaten Kapitalgewinne zu besteuern. Diese Empfehlung einer aus Steuerexperten, Treuhändern und Wissenschaftern zusammengesetzten Kommission kommt in der Schweiz eigentlich einem Tabubruch gleich. Leider fand sich in unserer Kommission keine Mehrheit, die bereit war, diese Empfehlungen ernsthaft zu prüfen. Die Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen scheint bis auf weiteres ein Tabu zu bleiben.

Ich bedaure dies umso mehr, als gerade das heute vorliegende Geschäft, die indirekte Teilliquidation, einmal mehr deutlich macht, wie viel Arbeit und welche gesetzlichen Komplikationen uns diese Unterscheidung zwischen steuerbaren Kapitalerträgen und steuerfreien Kapitalgewinnen für Privatpersonen beschert. Auch unter diesem Aspekt ist die Stellungnahme der ERU bedenkenswert. Würde man nämlich der Empfehlung der ERU folgen, müsste man sich weder mit der indirekten Teilliquidation noch mit der Transponierungsvorlage befassen. Wer für Transparenz und Effizienz im Steuerwesen ist und sich gegen Bürokratie, gegen Aufwand und Leerlauf wehrt, müsste allein aus diesen Gründen den Empfehlungen der ERU folgen.

Noch etwas zur indirekten Teilliquidation, über die wir heute im Speziellen beraten: Die Vorlage wurde vorgezogen - wir haben es mehrfach gehört -, weil offenbar dringender Handlungsbedarf besteht. Das Bundesgerichtsurteil vom Juni 2004 habe Rechtsunsicherheit geschaffen, wurde auch heute immer wieder gesagt. Aus meiner Sicht ist genau das Gegenteil der Fall. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil Rechtssicherheit geschaffen, nachdem in den Kantonen die indirekte Teilliquidation steuerlich sehr unterschiedlich gehandhabt wurde. Die Rechtssicherheit, welche das Bundesgericht mit seinem Entscheid geschaffen hat, entsprach aber ganz einfach nicht den Erwartungen vieler Unternehmer. Diese hatten nämlich gehofft, Kapitalerträge, die sie über Jahre im Unternehmen belassen hatten, beim Verkauf ihrer Beteiligung als private Kapitalgewinne nicht mehr versteuern zu müssen.

Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid nichts anderes getan als sichergestellt, dass nicht ausgeschüttete Dividenden besteuert werden und dass Umgehungsmanöver unterbunden werden. Das hat dazu geführt, dass Unternehmer, die während Jahren keine Dividenden ausgeschüttet und sich zum Teil auch kaum Löhne ausbezahlt hatten - ihre Kapitalerträge also im Unternehmen beliessen -, davon ausgingen, dass diese Erträge beim Verkauf ihrer Beteiligung als Gewinne betrachtet und folglich nicht besteuert würden. Mit dem Bundesgerichtsurteil wurde diese Praxis unterbunden.

Wenn nun Tausende von KMU aufgrund des Bundesgerichtsentscheides ihre Nachfolgeregelung auf Eis gelegt haben, dann nicht, weil Rechtsunsicherheit besteht, sondern weil sie mit dem Bundesgerichtsentscheid nicht einverstanden sind. Sie warten nun auf eine Korrektur durch das Parlament. Ich bin durchaus damit einverstanden, dass wir den Bundesgerichtsentscheid nun im Rahmen dieses Gesetzes festhalten. Ich bin damit einverstanden, dass wir das dort, wo das Bundesgericht auch aus meiner Sicht etwas gar weit ging, indem es auch zukünftige Erträge in die Besteuerung einbezogen hat, korrigieren. Das Ziel der heutigen Gesetzgebung muss sein, dass wir erstens klare Regelungen schaffen, zweitens KMU-freundliche Regelungen schaffen - und zwar für verkaufende KMU ebenso wie für kaufende oder kaufinteressierte - und drittens Rechtsgleichheit schaffen zwischen Unternehmen, die Gewinne respektive Dividenden ausschütten, und Unternehmen, die diese thesaurieren. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, ein bestimmtes Verhalten zu honorieren oder zu benachteiligen. Es ist vielmehr unsere Aufgabe, eine möglichst neutrale Regelung vorzusehen, damit der Entscheid nach unternehmerischen Gesichtspunkten und nicht unter Steueroptimierungsaspekten gefällt wird.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Darf ich zuerst ganz kurz auf einige der jetzt gefallenen Voten eintreten und anschliessend dann zu dieser heute zu behandelnden Vorlage Stellung nehmen?

Ich möchte zunächst dem Kommissionssprecher, Herrn Germann, für seine präzise Präsentation der Vorlage danken. Dem, was er gesagt hat, gibt es aus meiner Sicht nichts beizufügen, und es gibt auch nichts daran wegzustreichen. Es ist in der Tat so, dass wir hier in einer Situation des Entscheidenmüssens stehen, in einer Situation, die sich im Lauf der Zeit so entwickelt hat. Und es ist so, dass draussen in der Wirtschaft Tausende von Entscheidungen anstehen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Teil eben auf das warten, was heute beim Erstrat und dann im Sommer beim Zweitrat herauskommen wird. Es wurde hier einmal die Zahl von 90 000, ein anderes Mal die Zahl von 50 000 genannt. Das sind abweichende Beurteilungen, aber auf jeden Fall sind es Zehntausende. Das allein rechtfertigt, hier Klarheit zu schaffen.

Herr Lauri kritisiert, so habe ich das interpretiert, den langen Zeitbedarf, der nötig ist, um eine solche Vorlage in die Scheune zu fahren. Ich bin mit dieser Kritik einverstanden, aber ich möchte sie doch in drei Punkten noch etwas akzentuieren und auch relativieren.

1. Das Bundesgericht hat in der Tat ein Urteil gefällt, das hart ausgefallen ist und das für viele in der Wirtschaft nicht verständlich war. Aber es ist nicht an der Steuerverwaltung - und da muss ich die Steuerverwaltung eindeutig in Schutz nehmen - Recht zu setzen. Was die Steuerverwaltung gemacht hat, war dann, mit ihren Kreisschreiben dieses Bundesgerichtsurteil umzusetzen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, dann muss man, wie das heute geschieht, neu legiferieren. Die Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist ein Grundprinzip unseres Staates, und an dem darf nicht gerüttelt werden.

2. Die Vernehmlassung ist dann doch einigermassen zeitgerecht eingeleitet worden, und ich muss Ihnen sagen, dass diese Vernehmlassung bis heute keine homogenen Ergebnisse gebracht hat. Sowohl die Wirtschaftsverbände, als auch die Treuhänder und die Spezialorganisationen sind sich nicht überall einig gewesen. Und jedes Mal, wenn wieder so etwas im Vernehmlassungsverfahren auftaucht, ist man ja gezwungen, diese Ratschläge und diese Kommentare auch aufzunehmen und weitgehend zu verarbeiten. Das braucht Zeit. Die Vernehmlassungsverfahren, das wissen Sie, sind bei uns ja auch geregelt und normiert. Es ging auch darum, die Frage des Stellenwertes der Kapitalgewinnsteuer zu diskutieren. Natürlich gibt es sie nicht, und natürlich hat sich das Volk klar dagegen ausgesprochen.

Aber auf der anderen Seite gilt es auch zu berücksichtigen, dass unser System vom Prinzip her auf der Gesamtreineinkommens-Besteuerung beruht. Das ist das Dogma, und dann ist hier die Ausnahme zu definieren, und nicht umgekehrt. Auch das galt es zu berücksichtigen; da musste - so glaube ich - eine gewisse Aufklärungsarbeit geleistet werden. Selbst in der Kommission, als die Hearings kamen und sich die Professoren aus der Betriebswirtschaft zu äussern hatten, wie man nichtbetriebsnotwendige Gewinne definiert, wie man die freien Aktiven definiert usw., galt es erstaunlicherweise auch wieder, kontroverse Meinungen zu berücksichtigen. So war der ganze Prozess auch aus dieser Optik nicht so einfach.

3. Natürlich ist politisch ein Zusammenhang zwischen diesem Projekt und der Heiratsstrafe da, indem man sagt: Wenn die Wirtschaft schon will, dass sie in den Genuss - so sage ich jetzt einmal - von Steuervergünstigungen oder zumindest von erhärteter Rechtssicherheit kommt, dann erwarten wir, dass auch die Familienbesteuerung an die Hand genommen wird. Das ist eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Für dieses Argument habe ich Verständnis. Da galt es, parallel dazu auch den Gesetzgebungsprozess zur Beseitigung dieser Heiratsstrafe aufzubereiten. Auch dort haben wir es mit einer Sofortmassnahme versucht, einer Sofortmassnahme, die notabene vom Parlament kam. Man hat uns mandatiert - sicher zu Recht -, hier mit einer Sofortmassnahme tätig zu werden. Dies im Wissen, dass die definitive Lösung kommen wird.

Was ist eine Sofortmassnahme? Eine Sofortmassnahme ist eine Massnahme, die einfach ist, die man rasch umsetzen kann, die fiskalisch verkraftbar ist und die eben nicht präjudizierend ist. Diese vier Bedingungen galt es zu erfüllen. In diesem Sinne haben wir Ihnen die Erhöhung des Zweiverdienerabzuges vorgeschlagen; dies mit flankierenden Massnahmen. Was geschah? Aus der Vernehmlassung kam heraus, dass dieser Weg so nicht getragen wird. Wir mussten eine zweite Runde einläuten. Wir sind im Kern immer noch beim Zweiverdienerabzug; einfach mit einem halben Jahr Zeitverlust. Aber wir wollen, dass wir Ihnen beide Entscheide gleichzeitig unterbreiten können. Das hat zu diesen zeitlichen Problemen geführt. Ich bestreite nicht, dass es zu diesen Problemen gekommen ist, aber ich wollte hier einfach deutlich machen, dass es sicher nicht angeht, der Verwaltung und dem Bundesrat eine Verzögerungstaktik vorzuwerfen; vielmehr ist der Zeitbedarf aus den genannten drei Gründen entstanden.

Ich teile beim vorliegenden Teil der Unternehmenssteuerreform die Einschätzung von Herrn David: Es geht um die Schaffung von Rechtssicherheit bzw. um die Überführung der Rechtssicherheit in das Gesetz. Insofern kann man sich, wie er sagt, natürlich wieder an der Praxis der Kantone orientieren, an der Praxis der Kantone vor dem Bundesgerichtsurteil - das tut die Mehrheit. Das ist ein möglicher Weg.

Zur Beurteilung der Gesamtvorlage, Herr Berset: Ich sehe durchaus, was Sie ausdrücken wollen. Sie sagen, wir hätten gewissermassen einfach Argumente zusammengekratzt, um hier ein Anliegen der Wirtschaft zu erfüllen. Ich glaube, das trifft so schon nicht ganz zu. Zunächst einmal muss man festhalten, dass der Wachstumseffekt dieser Unternehmenssteuerreform in der Tat nicht überschätzt werden darf. Wir haben Ihnen das in der Botschaft anhand des Gutachtens Keuschnigg nachgewiesen; der Effekt wird aber da sein. Aber sicher ist, dass die Tendenz der steuerlichen Entwicklung für unsere Wirtschaft im europäischen Vergleich eine negative ist. Wir haben in den letzten Jahren etwas an Boden verloren, und diese Entwicklung soll jetzt gestoppt werden. Denn in gewissen Ländern, insbesondere in Osteuropa, geht die Bewegung rasch. Diese Länder haben sich von den Fesseln des Kommunismus befreit und jetzt zum Teil neue, schlanke, einfache Steuersysteme eingeführt. Sie sind dabei, sich im europäischen Bereich mit diesen günstigen, effektiven Steuersystemen zu behaupten. Da dürfen wir uns nicht abhängen lassen.

So viel zu den Eintretensvoten und nun kurz zur Vorlage: Ihre Kommission hat beschlossen und schlägt Ihnen vor, aus dem gesamten Bereich der Unternehmenssteuerreform II die indirekte Teilliquidation und die Transponierung separat zu behandeln und im Rahmen dieses Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vorzuziehen. Die Unternehmenssteuerreform II besteht ja aus drei Teilen: der eine Teil ist die Dividendenbesteuerung, der zweite Teil ist die Besteuerung der Unternehmen, sprich Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und weiter die Emissionsabgabe, und der dritte Teil betrifft alle die sogenannten Ärgernisse.

Dieser Entscheid der Kommission beruht, es wurde gesagt, in der Tat auf dem Entscheid des Bundesgerichtes vom Sommer 2004. Es hat mit diesem Entscheid seine Praxis zur indirekten Teilliquidation massiv, nämlich auch mit Wirkung in die Zukunft des Unternehmens, ausgeweitet und eine solche Teilliquidation auch dann bejaht, wenn die Käuferin den Kaufpreis für eine erworbene Beteiligung aus den laufenden Gewinnen der veräusserten Gesellschaft finanziert. Das führte einerseits zu parlamentarischen Vorstössen, aber andererseits eben auch dazu, es wurde gesagt, dass viele Tausend Unternehmensnachfolgeentscheide auf Eis gelegt wurden.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass angesichts des Handlungsbedarfes eine prioritäre Behandlung dieses Themas gerechtfertigt ist. Er ist einverstanden mit der Schaffung einer Grundlage im Rahmen eines besonderen Bundesgesetzes. Ursprünglich hatten wir uns dagegen gewehrt, aber nicht aus sachlichen Gründen, sondern weil es eben so ist, dass diese indirekte Teilliquidation doch ein Teil der Unternehmenssteuerreform II ist, und zwar insbesondere der Dividendenbesteuerung. Der Bundesrat wollte nicht von sich aus sein eigenes Projekt gewissermassen wieder infrage stellen. Wir haben gesagt: Wenn die Räte so entscheiden, werden wir uns dem aber selbstverständlich anschliessen, was wir heute auch tun.

Und nun zu den Zeitvorstellungen und damit zu einer Frage, die auch von Herrn Lauri zu Recht gestellt wurde. Wenn es gelingt, diesen Teilbereich noch im laufenden Jahr durchzubringen, dann dürfte der Bundesrat dieses Gesetz auf den 1. Januar 2007 in Kraft setzen - dies selbstverständlich unter Vorbehalt eines allfälligen Referendums. Den Kantonen muss aber - und jetzt kommt eine gewisse Komplikation - natürlich auch eine Frist für die Anpassung ihrer Gesetzgebung eingeräumt werden. Herr David hat mit Recht darauf hingewiesen, dass hier eine kantonale Praxis besteht. Sofern es zu Abweichungen kommt, muss den Kantonen diese Möglichkeit eingeräumt werden. Ihre Kommission hat sich für die Frist von einem Jahr entschieden. Das würde bedeuten, dass die Regelung dieses Gesetzes für die Kantone ab dem 1. Januar 2008 anwendbar wäre.

Für den Fall aber, dass es einem Kanton nicht möglich ist, innerhalb dieser einjährigen Frist die Anpassung vorzunehmen - zum Beispiel, weil sein Gesetzgebungsverfahren, sagen wir, aus zwei Lesungen im Parlament besteht -, dann kann nach dem nun vorliegenden Entwurf die Regelung des Steuerharmonisierungsgesetzes direkt Anwendung finden, bis das kantonale Recht angepasst ist. Denn eine solche Möglichkeit besteht gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz heute schon.

Wollte man aber ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht sicherstellen - jetzt also nicht auf der Basis des Steuerharmonisierungsgesetzes -, dann wäre es einerseits möglich, dieses Inkrafttreten um ein Jahr auf den 1. Januar 2008 hinauszuzögern, und anderseits könnte man sich auch eine andere, etwas ungewöhnliche Lösung vorstellen: Diese ginge dahin, dass die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in den Kantonen ab 1. Januar 2007 sofort und direkt anwendbar erklärt werden. Das könnte man. Dann hätte ein gleichzeitiges schnelles Inkrafttreten von Bundes- und kantonalem Recht Platz gegriffen. Die Kantone hätten dann trotzdem die angemessene Frist zur formellen Anpassung ihrer eigenen Gesetzgesetzgebung.

Mit diesen Bemerkungen empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, sie zu behandeln. Zu den Mehr- und Minderheitsanträgen werde ich mich in der Detailberatung äussern.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

2. Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung

2. Loi fédérale sur des modifications urgentes de l'imposition des entreprises

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Detailberatung - Discussion par article

Titel

Antrag der Mehrheit

2. Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung

Antrag der Minderheit

(David, Frick, Slongo, Wicki)

2. Bundesgesetz über dringende Anpassungen der Unternehmens- und der Ehepaarbesteuerung

(Siehe auch Art. 214 Abs. 2bis; Ziff. II Abs. 2, 4)

Titre

Proposition de la majorité

2. Loi fédérale sur des modifications urgentes de l'imposition des entreprises

Proposition de la minorité

(David, Frick, Slongo, Wicki)

2. Loi fédérale sur des modifications urgentes de l'imposition des entreprises et des couples mariés

(Voir aussi art. 214 al. 2bis; ch. II al. 2, 4)

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Ich schlage Ihnen mit Bezug auf den Mehr- und Minderheitsantrag zum Titel in Absprache mit Herrn David vor, dass wir zuerst über Artikel 214 Absatz 2bis entscheiden. Dieser Entscheid gilt dann auch für den Titel; das ist zwingend logisch. - Sie sind damit einverstanden.

Ingress

Antrag der Kommission

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005, beschliesst:

Préambule

Proposition de la commission

L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu le message du Conseil fédéral du 22 juin 2005, arrête:

Angenommen - Adopté

Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

Ch. I introduction

Proposition de la commission

Les lois fédérales suivantes sont modifiées comme suit:

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Titel

Antrag der Kommission

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

Ch. 1 titre

Proposition de la commission

1. Loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 20 Titel

Antrag der Kommission

Grundsatz

Ch. 1 art. 20 titre

Proposition de la commission

Principe

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 20a

Antrag der Mehrheit

Titel

Besondere Fälle

Text

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gelten auch:

a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Werden innert fünf Jahren mehrere Beteiligungen von weniger als 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkauft, sind diese Verkäufe zusammenzurechnen. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam verkaufen. Die nachträgliche Besteuerung erfolgt im Umfang der ausgeschütteten Substanz beim Veräusserer, gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren nach den Artikeln 151 bis 153. Artikel 151 Absatz 2 findet keine Anwendung;

abis. Mitwirkung im Sinne von Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden;

b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen oder wenn die Übertragung ins Geschäftsvermögen auf andere Weise erfolgt.

Antrag der Minderheit

(Schiesser, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)

Bst. a

a. der auf nichtbetriebsnotwendige, ausschüttungsfähige flüssige Mittel und jederzeit realisierbare, nichtbetriebsnotwendige Aktiven entfallende Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Erwerber, für dessen Besteuerung das Buchwert- bzw. Gestehungskostenprinzip Anwendung findet, sofern der Verkäufer vor der Veräusserung direkt oder indirekt mit mindestens 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Veräusserung gemeinsam vornehmen. Die nichtbetriebsnotwendigen flüssigen Mittel und jederzeit realisierbaren Aktiven sind wie folgt zu ermitteln:

  • Verkehrswert der flüssigen Mittel und jederzeit realisierbaren Aktiven des Umlaufvermögens nach Abzug der latenten Steuern auf den stillen Reserven, höchstens jedoch der Wert des Nettoumlaufvermögens;

  • zuzüglich des Gewinnsteuerwertes der nichtbetriebsnotwendigen, jederzeit realisierbaren Aktiven des beweglichen Anlagevermögens nach Abzug des zurechenbaren langfristigen Fremdkapitals;

  • abzüglich einer Liquiditätsreserve von 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre, sofern keine höhere betriebsnotwendige Liquiditätsreserve nachgewiesen wird.

Das ermittelte Ergebnis gilt als ausschüttungsfähig (Ersatzdividende), soweit es handelsrechtlich frei verfügbaren offenen Reserven und Gewinnvorträgen entspricht.

Antrag der Minderheit

(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)

Bst. b

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(Art. 20 Abs. 1bis Bst. c)

Ch. 1 art. 20a

Proposition de la majorité

Titre

Cas particuliers

Texte

Sont également considérés comme revenus de la fortune mobilière au sens de l'article 20 alinéa 1 lettre c:

a. le produit de la vente d'une participation d'au moins 20 pour cent au capital-actions ou au capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative de la fortune privée à la fortune commerciale d'une personne physique ou morale, si de la substance non nécessaire à l'exploitation existant au moment de la vente est distribuée dans les cinq ans suivant la vente avec la participation du vendeur. Si plusieurs participations de moins de 20 pour cent au capital-actions ou au capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative sont vendues dans les cinq ans, ces ventes sont additionnées. Cette règle s'applique également par analogie lorsque plusieurs participants vendent en commun. Le cas échéant, le vendeur est imposé ultérieurement à concurrence de la substance distribuée en procédure de rappel d'impôt selon les articles 151 à 153. L'article 151 alinéa 2 n'est pas applicable;

abis. il y a participation active au sens de la lettre a lorsque le vendeur sait ou devrait savoir que des fonds seraient prélevés de la société pour en financer le prix d'achat et qu'ils ne lui seraient pas rendus;

b. le produit d'une participation d'au moins 5 pour cent au capital-actions ou au capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative de la fortune privée à la fortune commerciale d'une personne physique ou d'une personne morale, dont le vendeur ou la personne qui effectue l'apport détient une participation d'au moins 50 pour cent au capital-actions ou au capital social après le transfert, dans la mesure où le total de la contre-prestation reçue est supérieur à la valeur nominale de la participation transférée; c'est également le cas lorsque plusieurs participants effectuent le transfert en commun.

Proposition de la minorité

(Schiesser, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)

Let. a

a. le produit de la vente de droits de participation correspondant aux liquidités distribuables et non nécessaires à l'exploitation et aux actifs réalisables en tout temps à un acquéreur imposé selon le principe de la valeur comptable ou celui du coût d'acquisition, pour autant que le vendeur ait détenu directement ou indirectement au moins 25 pour cent du capital-actions ou du capital social de la société de capitaux ou de la société coopérative avant la vente; cette règle s'applique par analogie lorsque plusieurs détenteurs procèdent ensemble à la vente des droits de participation. Les liquidités non nécessaires à l'exploitation et les actifs réalisables en tout temps sont déterminés comme suit:

  • valeur vénale des liquidités et des actifs réalisables en tout temps de l'actif circulant après déduction des impôts latents sur les réserves latentes, mais au plus la valeur de l'actif net circulant;

  • plus la valeur fiscale pour l'impôt sur le bénéfice des actifs non nécessaires à l'exploitation réalisables en tout temps des valeurs mobilières de l'actif immobilisé après déduction du capital étranger imputable à long terme;

  • moins une réserve de liquidités égale à 25 pour cent du chiffre d'affaires moyen des trois derniers exercices annuels, dans la mesure où la nécessité d'une réserve de liquidités nécessaire à l'exploitation plus élevée n'est pas prouvée.

Le résultat obtenu est considéré comme susceptible d'être distribué (et donc comme le montant à considérer comme un dividende imposable), dans la mesure où il correspond aux réserves ouvertes librement disponibles au sens du droit commercial et aux bénéfices reportés.

Proposition de la minorité

(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)

Let. b

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(Art. 20 al. 1bis let. c)

Bst. a - Let. a

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zur Neuregelung der indirekten Teilliquidation finden Sie auf der Fahne drei Varianten vor: Die ursprüngliche Variante des Bundesrates sowie die Lösungsvorschläge von Kommissionsmehrheit und -minderheit. Um eine Übersicht zu schaffen, erlaube ich mir eine Gegenüberstellung der drei Lösungsvarianten von Bundesrat, Mehrheit und Minderheit.

Bundesrat Merz und Herr Schiesser werden Ihnen anschliessend ihre bevorzugten Lösungen selber begründen.

Die ursprüngliche Variante des Bundesrates sieht einen gesetzlich objektivierten Gesetzesvorschlag zum Ersatztatbestand der indirekten Teilliquidation vor. Die Lösung betrifft nur Beteiligungsrechte des Privatvermögens, die an Personen übertragen werden, für die das Nennwertprinzip nicht Anwendung findet, also in aller Regel für juristische Personen.

Beim Vorschlag des Bundesrates soll in Zukunft einzig und allein ausschlaggebend sein, ob das veräusserte Unternehmen nichtbetriebsnotwendiges, ausschüttungsfähiges Nettovermögen aufweist und ob der Verkäufer einen massgeblichen Einfluss auf die Ausschüttungspolitik der betreffenden Gesellschaft hatte.

Der Bundesrat definiert den massgeblichen Einfluss gemäss der bisherigen Praxis bei einer Kapitalquote von mindestens 20 Prozent. Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen kann jedoch beim Veräusserer nur in dem Ausmass als Ersatzdividende besteuert werden, als die veräusserte Gesellschaft frei verfügbare, offene Reserven ausweist oder ihr nichtbetriebsnotwendiges Nettovermögen leicht realisierbare stille Reserven enthält.

Die vom Bundesrat propagierte Besteuerung des "vollen Portemonnaies" geht zwar weniger weit als die bisherige Bundesgerichtspraxis, weil wirtschaftlich keine Kapitalgewinne besteuert werden, sondern nur das, was wirtschaftlich einer Dividende gleichkommt.

Warum ist der ursprüngliche Lösungsvorschlag des Bundesrates für die Kommissionsmehrheit und -minderheit gleichwohl nicht akzeptabel? Es gibt drei Hauptgründe:

1. Das Konzept mit der steuerbaren Ersatzdividende ist nicht praktikabel, weil viel zu kompliziert und zu aufwendig, wie die Beispiele in der Botschaft ab Seite 4871 zeigen. Jede einzelne Beteiligungsübertragung müsste von den Steuerbehörden geprüft und entsprechend veranlagt werden. Das Konzept trägt zudem unterschiedlichen Branchenbedürfnissen in der Bilanzstruktur, z. B. bezüglich der notwendigen Liquiditätsreserven, kaum Rechnung.

2. Es wird befürchtet, dass der Tatbestand der indirekten Teilliquidation gegenüber dem unbefriedigenden Ist-Zustand sogar ausgeweitet werden könnte, zumal die Mitwirkungspflicht des Verkäufers bei der Substanzentnahme und das Erfordernis der Entreicherung bzw. des Zuflusses beim Verkäufer aus bestehender Substanz entfallen.

3. Mit Begriffen wie einer "angemessenen Liquiditätsreserve" oder "betriebswirtschaftlich notwendiger Baulandreserve" werden neue Unsicherheiten geschaffen.

Um den offensichtlichen Nachteilen des bundesrätlichen Lösungsvorschlages zu begegnen, hat die Minderheit Schiesser bei der indirekten Teilliquidation eine von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Spiel gebrachte Variante übernommen und weiterentwickelt. Statt von einer Beteiligungsquote von 20 Prozent für einen massgebenden Einfluss auf die Ausschüttungspolitik - wie dies in den Varianten von Bundesrat und Kommissionsmehrheit der Fall ist - geht die Minderheit Schiesser in ihrem Antrag von 25 Prozent aus. Konsequent bezüglich eines beherrschenden Einflusses - da müssen wir uns nichts vormachen - wären ohnehin 50 Prozent plus eine Aktie. Doch dafür war bei allen Varianten keine Mehrheit zu finden.

Die Minderheit Schiesser nimmt eine Neudefinition des "vollen Portemonnaies" vor, indem nur noch Mittel erfasst werden, die der Verkäufer der Beteiligungsrechte vor dem Verkauf in Einklang mit dem Handelsrecht hätte ausschütten können. Die Technik zur Ermittlung des "vollen Portemonnaies" ist im Gesetzestext verankert. Das schafft trotz grösserer Länge etwas mehr Klarheit, das sei eingeräumt.

Der Antrag der Minderheit hat ansonsten die gleichen Nachteile wie der Entwurf des Bundesrates. Insbesondere basiert auch der Minderheitsantrag auf dem Prinzip der Ersatzdividende; einer Grösse, die ermittelt wird, ohne dass tatsächlich etwas ausgeschüttet wird, also Geld fliesst. Des Weiteren spricht die Minderheit anstelle von einer "angemessenen Liquiditätsreserve" von einer "Liquiditätsreserve von 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre", was den branchenspezifischen Bedürfnissen der Unternehmen auch nicht wirklich gerecht wird.

Entscheidend ist jedoch, dass basierend auf dem Prinzip der Ersatzdividende in jedem Fall eine Steuerveranlagung eingeleitet wird, was in Anbetracht der zahlreichen Fälle von Unternehmensnachfolgen sehr aufwendig ist. Man bedenke: Der Vollzug dieser Vielzahl von Steuerveranlagungen erfolgt in den kantonalen Steuerverwaltungen der 26 Kantone.

Beim Lösungsvorschlag der Mehrheit, die mit 8 zu 4 Stimmen zustande gekommen ist, wird das Steuerveranlagungsverfahren nur dann ausgelöst, wenn in der vom Privat- ins Geschäftsvermögen eines Dritten veräusserten Beteiligung respektive Unternehmung innert fünf Jahren nach dem Verkauf und unter Mitwirkung des Verkäufers nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird; dies unter der Voraussetzung, dass die nichtbetriebsnotwendige Substanz zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Die veräusserte Beteiligung muss zudem mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft betragen; dies analog zur bundesrätlichen Ursprungsversion. Der Verkauf mehrerer kleinerer Beteiligungen innert fünf Jahren oder gemeinsame Käufe werden zusammengerechnet. Die nachträgliche Besteuerung erfolgt im Umfang der ausgeschütteten Substanz beim Veräusserer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren.

Während bei der Minderheit die nichtbetriebsnotwendigen Mittel zum Zeitpunkt des Verkaufs und in jedem Fall besteuert werden sollen, sieht die Variante der Kommissionsmehrheit eine Besteuerung nur bei tatsächlicher Ausschüttung von nichtbetriebsnotwendigen Mitteln innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf vor. Artikel 7abis gehört zum System der Mehrheit, wie der Ratspräsident richtigerweise ausgeführt hat. Mit dieser Präzisierung wird Klarheit geschaffen, was unter der als Kriterium stipulierten Mitwirkung zu verstehen ist. So genügt es als Mitwirkungskriterium bereits, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Die Mehrheit der Kommission ist sich bewusst, dass auch diese Lösung gewisse Anforderungen stellt - nicht zuletzt, um der gängigen Praxis der Kantone mit der Fünfjahresfrist Rechnung zu tragen. Die Mehrheitslösung hat indes den entscheidenden Vorteil, dass ein Steuerverfahren nur auf einen kleinen Prozentsatz der Unternehmen angewendet werden muss. Noch entscheidender ist die Tatsache, dass mit dieser Lösung die notwendige Rechtssicherheit wiederhergestellt und die volkswirtschaftlich schädigende Blockade bei den anstehenden Unternehmensübergaben aufgehoben, durchbrochen werden kann.

Darum ersuche ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, der von der Wirtschaft und den Kantonen mitgetragenen Lösung der Mehrheit zuzustimmen.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bevor ich den Antrag der Minderheit darstelle, möchte ich, obwohl das heute Morgen ja schon verschiedentlich geschehen ist, in Erinnerung rufen, aus welchem Anlass wir uns heute mit der Problematik der indirekten Teilliquidation befassen. Es ist die Verschärfung der Praxis des Bundesgerichtes - ich erinnere an den bekannten Entscheid vom Juni 2004 -, die dazu geführt hat, dass sich der Gesetzgeber veranlasst sieht, auf Gesetzesebene einzugreifen. Ich weiss, dass Sie es heute Morgen schon verschiedentlich gehört haben, aber ich muss es zu Beginn meines Votums noch einmal hervorheben: Auch ich bin der Auffassung, dass wir eingreifen müssen. Es ist Handlungsbedarf gegeben. Unterschiedliche Meinungen bestehen über die Art der Handlung.

Die Ausgangslage, die ich soeben geschildert habe, ist für die Beurteilung der Anträge der Mehrheit und der Minderheit von Bedeutung. Das ist vom Kommissionspräsidenten in der Eintretensdebatte wie auch von anderen Rednern betont worden. Soll es doch darum gehen, dass der Gesetzgeber eine für das Bundesgericht und damit auch für die Steuerverwaltungen verbindliche und möglichst vollständige Regelung trifft und dass er Rechtssicherheit schafft. Das ist ein wesentliches Bedürfnis.

Die Minderheit übernimmt im Grundsatz den Antrag des Bundesrates; das wurde schon von verschiedenen Rednern, jetzt auch vom Sprecher der Mehrheit, dargelegt. Der Erlös aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten wird besteuert - nicht nachträglich, wie es bei der Regelung der Mehrheit der Fall ist, wenn es zu einer Besteuerung kommt, sondern dann, wenn eine Mindestbeteiligung von 25 Prozent besteht. Persönlich wäre ich ohne weiteres bereit, über diese Quote zu diskutieren.

Weiter sagt der Minderheitsantrag, was überhaupt das Steuersubstrat sein kann, und zwar sagt er es eben auf Gesetzesstufe. Der Minderheitsantrag begnügt sich also nicht mit dem blossen Verweis auf die Ausschüttung nichtbetriebsnotwendiger Substanz, wie es die Mehrheit tut. Diese überlässt es der Praxis und insbesondere dem Bundesgericht, festzulegen, was die nichtbetriebsnotwendige Substanz überhaupt ist. Dem Antrag der Mehrheit können Sie nicht entnehmen, was unter diese nichtbetriebsnotwendige Substanz fällt.

Weiter sieht der Minderheitsantrag eine Liquiditätsreserve von 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre vor - eine Massnahme, die sich zugunsten des Verkäufers auswirkt. Der Minderheitsantrag sagt zudem: Erfordern die Umstände eine höhere Liquiditätsreserve, beispielsweise weil spezifische Anliegen der Branche zu berücksichtigen sind, dann kann dafür der Nachweis erbracht werden. Und schliesslich legt der Minderheitsantrag fest, das so ermittelte Ergebnis gelte als ausschüttungsfähig, soweit es handelsrechtlich frei verfügbaren offenen Reserven und Gewinnvorträgen entspricht. Man kann also nicht einfach behaupten, Steuersubstrat im Antrag der Minderheit sei die nichtbetriebsnotwendige Substanz, wie das im Antrag der Mehrheit der Fall ist. Es wird vielmehr auf Gesetzesstufe dargelegt, wie dieses Steuersubstrat zu umschreiben ist.

Im Modell der Mehrheit kommt weiter das sehr problematische Element des Zusammenwirkens zwischen Veräusserer und Erwerber hinzu, ein Element, das bisher Quelle zahlreicher Streitigkeiten war und sicher auch Element zahlreicher Streitigkeiten sein wird, wenn Sie sich die Formulierung in Litera abis einmal genauer anschauen. Im Modell der Minderheit und des Bundesrates spielt das problematische Element des Zusammenwirkens zwischen Veräusserer und Erwerber keine Rolle. Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass aus Kreisen der Wirtschaft bereits Stimmen erhoben werden, dieses Element des Zusammenwirkens sei aus dem Text der Mehrheit zu streichen.

Was ist der Nachteil des Minderheitsantrages? Es mag etwas aussergewöhnlich sein, dass der Sprecher der Minderheit mit dem Nachteil beginnt. Der Nachteil des Minderheitsantrages besteht darin, dass man sagen muss: Es müssen vermehrt Steuern bezahlt werden. Es wird abgerechnet; damit gibt es keine latente Steuerlast mehr, und es gibt keine Unsicherheit darüber, ob in einem Zeitraum von fünf Jahren wegen entsprechenden Zusammenwirkens zwischen Veräusserer und Erwerber doch noch etwas passiert.

Was will die Minderheit? Suchen wir möglichst für den oder die Käufer eine Lösung oder aber für die Veräusserer? Die Käufer sollen doch den Betrieb weiterführen können, haben wir heute Morgen gehört. Da sind wir uns alle einig; es sollen Voraussetzungen geschaffen werden, dass der Betrieb möglichst ohne latente Steuerlasten weitergeführt werden kann. Oft braucht es spezifische Kenntnisse, um einen Betrieb weiterführen zu können. Was liegt da näher als ein Management-Buy-out oder allenfalls eine Übernahme durch einen tüchtigen Jungunternehmer?

Häufig haben aber Management und Jungunternehmer zu wenig Geld, um den Kaufpreis auf den Tisch zu legen. Der Jungunternehmer oder auch das Management kann, wie das im Mehrheitsantrag eigentlich erwartet wird, die Kaufsumme nicht einfach aufbringen und damit gewährleisten, dass innerhalb von fünf Jahren nicht auf die nichtbetriebsnotwendige Substanz des Unternehmens Rückgriff genommen werden muss. Es geht um das "volle Portemonnaie", bei dem der finanzkräftige Käufer gewährleisten kann, dass es während fünf Jahren nicht angetastet wird. Management und Jungunternehmer können das häufig nicht. Hand aufs Herz: Wenn Sie für Ihr Unternehmen zwei Kaufinteressenten haben und Sie vom einen wissen, dass mit Sicherheit nicht auf das "volle Portemonnaie" zurückgegriffen werden muss - was Sie von Steuerfolgen befreit, wenn Sie das Unternehmen an diese Person verkaufen. Auf der anderen Seite haben Sie eine Person, die vielleicht sehr tüchtig wäre, aber das "volle Portemonnaie" mit allen Steuerfolgen für Sie allenfalls antasten muss. Wem verkaufen Sie das Unternehmen? Die Antwort liegt auf der Hand.

Noch etwas: Ich habe erwähnt, dass im Antrag der Mehrheit Mitwirkung gefordert wird und dass in Buchstabe abis die Mitwirkung umschrieben wird. Das entscheidende Element ist folgendes: Wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss - das Wissenmüssen genügt, um eine Mitwirkung anzunehmen -, dass auf die Substanz gegriffen wird, bin ich der Auffassung, dass Sie hier die Scheunentore zum Bundesgericht sperrangelweit öffnen. Hier wird das Bundesgericht eine Möglichkeit finden, diese Rechtsprechung zu verschärfen oder zumindest eine gewisse Schärfe der heutigen Rechtsprechung beizubehalten.

Dasselbe gilt in Bezug auf die Definition der nichtbetriebsnotwendigen Substanz. Ich muss es ganz offen gestehen, dass ich die Kritik nicht verstehe, die namentlich auch aus Kreisen der Praxis gegenüber jenem Teil des Minderheitsantrages geäussert wird, mit dem versucht wird, diese nichtbetriebsnotwendige Substanz auf Gesetzesebene einigermassen einzugrenzen und damit eben dem Bundesgericht durch den Gesetzgeber vorzugeben, was eigentlich unter dem Begriff der nichtbetriebsnotwendigen Substanz verstanden werden kann und verstanden werden darf. Diese Ausführungen im Gesetz mögen vielleicht technisch nicht hundertprozentig richtig sein. Ich weiss es nicht, ich bin kein Fachmann. Aber wenn schon, dann müsste das Bestreben dahin gehen, dass der Gesetzgeber möglichst keine derartigen Lücken offen lässt, die dann von der Praxis ausgefüllt werden müssen.

Der Bundesrat müsste bei Annahme des Antrages der Mehrheit eine Verordnung erlassen, in der er alle Begriffe im Zusammenhang mit der nichtbetriebsnotwendigen Substanz umschreiben müsste. Er müsste das Gesetz konkretisieren. Letztlich ist das Bundesgericht ermächtigt, Verordnungen nicht nur auszulegen, sondern auch auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen, also daraufhin, ob die Verordnung mit dem Gesetz übereinstimmt. Wenn Sie im Gesetz lediglich eine Bestimmung über die nichtbetriebsnotwendige Substanz als Steuersubstrat haben, dann ist das, so meine ich, ein erheblicher Interpretationsbereich, der hier offen steht.

Wenn ich also anfangs die Ausgangslage noch einmal geschildert habe, dann deswegen, weil ich eben versuchen möchte, auch für das Bundesgericht Vorgaben auf Gesetzesebene zu machen, damit wir nicht wieder derartige Überraschungen erleben, wie wir sie jetzt erlebt haben. Ich prophezeie Folgendes: Bei Annahme des Antrages der Mehrheit wird dieser Rat in einigen Jahren wiederum eine ähnliche Diskussion führen, wenn das Bundesgericht seine strenge Praxis beibehält, und das ist Sache der Richter in Lausanne und nicht unsere Angelegenheit. Wenn wir das ändern wollen, dann müssen wir im Gesetz Pflöcke einschlagen. Die Losung muss heissen: Mehr im Gesetz und weniger in der Verordnung.

Zu einem weiteren Punkt; er wurde auch schon erwähnt: Der Minderheitsantrag setzt eher Anreize für Ausschüttungen von Dividenden. Ich bedauere es ausserordentlich, dass wir diese indirekte Teilliquidation und auch die Transponierung herausgebrochen haben, ohne die Dividendenbesteuerung zu behandeln, denn die beiden Sachen gehören eng zusammen. Bei tieferer Dividendenbesteuerung und höheren Ausschüttungen entschärft sich das Problem der indirekten Teilliquidation. Das System der Minderheit wäre geeignet, mit einem relativ tiefen Dividendenbesteuerungssatz eben die Ausschüttung von Dividenden zu fördern und damit diese Teilliquidationsproblematik zu entschärfen. Bei der Mehrheit ist dies nicht der Fall. Warum soll ich Steuern auf Dividendenausschüttungen bezahlen, wenn ich am Schluss, sofern ich geschickt genug bin und die entsprechenden Berater habe, das Ganze bei der Veräusserung als steuerfreien Kapitalgewinn herausnehmen kann? Da wird doch niemand, wenn es nicht notwendig ist, Dividenden ausschütten, wenn ich nachher das Gleiche steuerfrei bekomme.

Ein nächster Punkt: Es wurde gesagt - und ich habe das auch in Zuschriften gelesen, die ich erhalten habe -, die Variante der Minderheit sei mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Ich bin nicht sicher, ob aufgrund der einfachen Umschreibung "nichtbetriebsnotwendige Substanz" im Antrag der Mehrheit der Aufwand nicht ebenso gross sein wird. Denn im Einzelfall möchte ich als Veräusserer wissen, ob die Gefahr besteht, dass ich - gemäss Variante der Mehrheit - zur Kasse gebeten werden könnte oder nicht. Wenn dem so ist, dann möchte ich eine Vorabklärung durch die Steuerverwaltung haben. Auch das dürfte nicht ganz ohne Aufwand abgehen. Im Zweifelsfall holt man sich einen Vorbescheid der Steuerverwaltung ein.

Noch ein Punkt: Frau Sommaruga hat heute Morgen die rechtsformneutrale Besteuerung angesprochen. In diesem Saal sitzen einige Selbstständigerwerbende. Wir wissen, was es bedeutet, selbstständigerwerbend zu sein, beispielsweise als Anwalt. Da haben wir keine Probleme mit der indirekten Teilliquidation, weil alles fortwährend besteuert wird. Irgendwo stellt sich auch im Verhältnis zu den Selbstständigerwerbenden die Frage der gerechten Steuerlastverteilung. Auch das müsste man in Betracht ziehen, wenn man einen Entscheid fällt.

Ich habe versucht, den Minderheitsantrag in der Gegenüberstellung zum Mehrheitsantrag zu zeigen. Ich bin nach wie vor überzeugt, dass der Minderheitsantrag mehr an Rechtssicherheit bringen würde. Ich bin für eine grosszügige Regelung im Gesetz für das zu besteuernde Substrat. Ich bin für eine grosszügige Praxis der Steuerbehörden und des Bundesgerichtes, was sicher im Falle der Minderheit eher möglich wäre, damit eben nicht immer aufs Komma abgerechnet werden muss. Wenn ich das alles einbeziehe, meine ich, es würde sich lohnen, die Fassung der Minderheit weiterzuverfolgen, allenfalls zu vertiefen und eine noch bessere Lösung dafür zu suchen. Für mich kann die Fassung der Mehrheit nicht befriedigen, weil wir die Gründe, die zu dieser Gesetzesrevision Anlass gegeben haben, nämlich die offenen Scheunentore gegenüber dem Bundesgericht, nach wie vor bestehen lassen.

Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Was will die Mehrheit eigentlich? Es sei kurz zusammengefasst. Die meisten Unternehmen haben Reserven, die nichtbetriebsnotwendig und frei realisierbar sind. Werden diese Reserven dem Unternehmen durch den Unternehmer entzogen und ausgeschüttet, unterliegen sie der Liquidationssteuer. Wird nun das Unternehmen an eine juristische Person veräussert und werden die gleichen Reserven vom Käufer innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgelöst, um den Kaufpreis zu bezahlen, dann liegt eigentlich eine Steuerumgehung vor. Es ist nämlich der gleiche Tatbestand, wie wenn der Verkäufer des Unternehmens selber diese Reserven auflösen würde. Weiss nun der Verkäufer um die Tatsache, dass der Käufer so verfährt, oder müsste er es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, so wird die Liquidation der Reserven bei ihm besteuert. Das ist die Lösung der Mehrheit. Wir wollen Umgehungstatbestände verhindern, limitiert auf fünf Jahre. Eine klare Regelung! Wir wollen den Umgehungstatbestand konkretisieren. Wer Reserven auflöst, der muss sie auch versteuern.

Doch was will die Minderheit? Sie will die Reserven bei jeder Unternehmensveräusserung auf null stellen. Die Steuerverwaltung hat, oft in aufwendiger Arbeit, zu eruieren, wie viele nichtbetriebsnotwendige realisierbare Reserven zum Zeitpunkt der Veräusserung im Unternehmen vorhanden sind. Diese Reserven werden dann besteuert. Dies soll auch für jene Fälle gelten, in denen die Reserven noch lange Zeit im Unternehmen bleiben und überhaupt nicht zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet werden. Auch in diesen Fällen soll die Besteuerung erfolgen - nur weil der Eigentümer wechselt. Diese Betrachtung ist sehr fiskalistisch, aber sie ist weder betriebswirtschaftlich einsichtig, noch ist sie staatspolitisch wünschbar.

Die Lösung der Mehrheit überzeugt mich aber auch, wenn wir die Sache näher betrachten. Lassen Sie mich fünf Gründe anführen:

1. Es ist betriebswirtschaftlich sinnvoll, dass Unternehmen freie Reserven haben. Das verschafft Handlungsfreiheit für künftige Investitionen. Die sofortige Besteuerung nichtbetriebsnotwendiger Reserven bestraft in unnötiger Weise jene Unternehmen, welche sich Handlungsfreiheit und -spielraum für künftige Investitionen verschaffen wollen.

2. Entscheidend ist nach Auffassung der Mehrheit, dass der Verkäufer des Unternehmens bei der Liquidation dieser Reserven mitwirkt. Wir definieren das in Litera abis: "Eine Mitwirkung im Sinne von Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden." Das verlangt vom Verkäufer, dass er sich darum kümmert, wie der Käufer den Kaufpreis finanziert. Besitzt der Käufer die Mittel, und hat er sie verfügbar, um den Kaufpreis zu bezahlen? Oder muss er sich diese Mittel auf eine Weise beschaffen, bei der von vorneherein erkennbar ist, dass der Käufer dem Unternehmen Mittel entziehen muss, um den Kaufpreis zu bezahlen? Dies alles innerhalb der Frist von fünf Jahren.

Das verlangt nach einer Konkretisierung: Eine blosse "Lippenbekenntnisklausel" anlässlich des Unternehmensverkaufs, worin der Käufer bestätigt, dass er dem Unternehmen in den nächsten fünf Jahren keine Mittel entziehen muss, genügt nicht. Auf der anderen Seite braucht es aber auch keine inquisitorische Nachforschung des Verkäufers und keine Offenlegung aller Verhältnisse beim Käufer. Es genügt, was ein Verkäufer im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung und im Rahmen üblicher Verhandlungen vom Käufer an Offenlegung verlangen darf. Die Auskunft muss plausibel sein, und sie muss einsichtig sein. Sie muss durch leicht überprüfbare und einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.

Zu diesem Punkt ist noch Folgendes beizufügen: Wir haben mit unserer Regelung klar umschrieben, was wir unter Mitwirkung verstehen - nämlich das Wissen oder Wissenmüssen. Wir haben aber mit dieser Bestimmung die in der Lehre häufig verwendete Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Mitwirkung vermieden. Zudem wird nur die Auflösung bisheriger Reserven besteuert. Was künftig erwirtschaftet wird, auch wenn der Kaufpreis aus künftigem, ordentlichen Unternehmensertrag finanziert wird, unterliegt selbstverständlich dieser Besteuerung nicht.

3. Mit der Lösung der Mehrheit erheben wir die bisherige, bewährte kantonale Praxis zum Gesetzeswortlaut. Ich verweise beispielsweise auf den Entscheid der Bundessteuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 2. März 2000, der auch für die Kommission wegleitend war. Diese Interpretation des bisherigen Rechtes erheben wir zum Gesetz, während wir die Interpretation, welche das Bundesgericht gewählt hat, verwerfen.

Herr Kollege Schiesser hat nun angeführt, die Lösung der Mehrheit sei problematisch. Selbstverständlich: In jeder steuerlichen Gesetzgebung braucht es Interpretation durch Gerichte, es braucht auch Wegleitungen der Steuerverwaltung. Es ist aber so, dass die Lösung der Mehrheit jene ist, welche sich in den Kantonen bewährt hat; wir führen diese weiter. Insofern können wir auf einen guten Erfahrungsschatz hinweisen und davon profitieren. Wir glauben nicht, damit grosse Probleme zu schaffen.

4. Die Lösung der Mehrheit führt nach meiner Überzeugung zu viel weniger Verwaltungsaufwand als die Lösung der Minderheit. Bei der Lösung der Minderheit muss nämlich bei jeder Unternehmensveräusserung die Steuerverwaltung in teilweise aufwendiger Arbeit eruieren: Welches sind nichtbetriebsnotwendige Reserven? Sie muss durchleuchten und dann besteuern. Bei der Mehrheit muss die Steuerverwaltung nur im Zuge der ordentlichen periodischen Steuerprüfung darauf achten, ob frühere Reserven innerhalb von fünf Jahren aufgelöst werden oder nicht. Nur dort, wo solche aufgelöst wurden, hat die Steuerverwaltung nähere Abklärungen zu treffen.

5. Ich gestatte mir schliesslich den Hinweis, dass sich das Problem ohnehin entschärfen wird. Oft sind heute in den Unternehmen nichtbetriebsnotwendige Reserven vorhanden, weil die Doppelbesteuerung von Unternehmen und Unternehmer sehr hoch ist. Wir kennen Fälle, in denen diese Besteuerung insgesamt bis zu 70 Prozent betragen kann. Wenn wir diese Doppelbesteuerung massiv reduzieren werden - das ist unsere zweite Etappe der Unternehmenssteuerreform II, die wir in der nächsten Session vorlegen werden -, werden auch eher Unternehmenserträge ausgeschüttet. Die Ausschüttung wird attraktiver. Das ist auch volkswirtschaftlich erwünscht.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Sie realisieren damit eine Lösung, die betriebswirtschaftlich sinnvoller ist und steuerlich weit weniger Verwaltungsaufwand nach sich zieht.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir sind uns einig, dass es ein dringendes Problem zu lösen gilt. Bundesrat, Mehrheit und Minderheit der Kommission geht es darum, Missbräuche zu verhindern. Weil die wirtschaftliche Vielfalt gross, weil jeder Fall anders ist, weil die Regeln zur Rechnungslegung im Fluss sind, also ein Begriff von heute bereits morgen etwas anderes bedeuten wird, geht es nun darum, eine Formulierung zu finden, die den Sachverhalt der indirekten Teilliquidation im Grundsatz so wasserdicht formuliert, dass weder die Verwaltung noch das Bundesgericht den sich heute so katastrophal auswirkenden Zustand zementieren können.

Ich bin der Ansicht, der Vorschlag der Mehrheit kommt dieser Anforderung am ehesten entgegen. Weshalb? Unter Buchstabe a der Fassung der Mehrheit steht klipp und klar, dass eine Besteuerung nur infrage kommt, wenn es sich um Ausschüttungen handelt, deren Substrat - also die Liquidität oder, wie es im Artikel weiter gefasst heisst, die Substanz - im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Damit wird für jedermann verständlich klargestellt, was gemeint ist. Keine Entreicherung der Gesellschaft während fünf Jahren, sonst wird besteuert.

Diese für mich einfache und entscheidende Formulierung ist weder im bundesrätlichen Vorschlag noch im Vorschlag der Minderheit zu finden. Das Prinzip des Verbotes der Entreicherung während fünf Jahren - Kollege Frick hat das bereits erwähnt - entspricht bewährter Praxis. Zudem steht in Buchstabe a der Mehrheitsfassung präzisierend und einschränkend, dass das Prinzip des Verbotes der Entreicherung nur für nichtbetriebsnotwendige Substanz gilt. Was das ist, ist natürlich zum Teil eine buchhalterische Frage, die auch ein gewisses Ermessen zulässt. Aber nach immer häufiger gängiger Praxis wird nichtbetriebsnotwendiges Vermögen, zum Beispiel eine nichtbetriebsnotwendige Liegenschaft, in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Nicht der Fall ist das aber beim Umlaufvermögen, also zum Beispiel beim sogenannten "vollen Portemonnaie".

Wenn nun die Kritiker der Lösung der Mehrheit sagen, dass wegen dieser Unschärfe die Formulierung nichts tauge und ein Einfallstor für irgendwelche Interpretationen der Verwaltung oder des Bundesgerichtes sei, dann haben die Kritiker tatsächlich teilweise Recht. Ihnen ist aber entgegenzuhalten, dass auch mit ihrem Vorschlag diese Kritik nicht zu widerlegen ist.

Missbrauch kann, so meine ich, mit der Bestimmung gemäss dem Antrag der Mehrheit sehr wohl eruiert werden. Jede Dividende, jede Substanzdividende, jedes Darlehen usw. wird aus den künftigen Steuererklärungen der Gesellschaft ersichtlich und kann ganz im Sinne einer Missbrauchsgesetzgebung im Rahmen der ordentlichen Revision durch die Veranlagungsbehörde entdeckt und entsprechend besteuert werden. Im Zweifelsfall muss die Gesellschaft eben glaubhaft machen können, dass keine Substanz ausgeschüttet worden ist, die nichtbetriebsnotwendig ist.

Kurz: Berater, Fiskus und Gerichte beschäftigen sich bei der Variante der Mehrheit nur dann - und das ist für mich eben wesentlich -, wenn das Verhalten der Gesellschaft nach sogenannter indirekter Teilliquidation riecht.

Wenn der Kommissionsmehrheit weiter vorgeworfen wird, man schaffe mit dem unklaren Begriff der "nichtbetriebsnotwendigen Substanz" Rechtsunsicherheit, entgegne ich, dass es beim Entwurf des Bundesrates und eben auch beim Antrag der Minderheit diesbezüglich noch schlechter bestellt ist. In der bundesrätlichen Lösung tauchen Begriffe wie "Netto-Vorräte" auf. Dieser Begriff existiert in der Literatur aber nicht. Er ist zwar in den Materialien umschrieben, aber trotz mehrfachen Nachfragens bei Leuten in den Firmen konnte mir niemand sagen, was damit wirklich gemeint ist. "Angemessene Liquiditätsreserve": Auch das ist ein Begriff im Entwurf des Bundesrates. Wer weiss schon, was angemessen ist? Die Kommissionsminderheit hat dies erkannt und definiert - meines Erachtens aber praxisfremd. Denn obwohl 25 Prozent grosszügig sind, bedeuten 25 Prozent zu wenig Sicherheit. Ich kenne das sehr genau, Herr Bundesrat Merz. Gerade in einem volatilen Geschäft wie dem Textilgeschäft bedeuten 25 Prozent keine Sicherheit.

Überhaupt: Wie messen Sie die flüssigen Mittel? Welchen Kurs wenden Sie für Fremdwährung an? Welche Vorräte sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen und welche nicht? Was ist demodiert und was nicht? Ich könnte die Liste noch beliebig verlängern, aber ich möchte es bei diesen wenigen Fragezeichen belassen.

Auch der Antrag der Minderheit, der ja eine Verfeinerung des Entwurfes des Bundesrates sein soll, entspricht eben nicht dem, was ich mir unter Rechtssicherheit vorstelle. Ich halte ihn zwar in Ehren, er ist aber aus meiner Sicht noch praxisfremder als derjenige des Bundesrates. Wenn ich mir vor Augen führe, wie wir in unserer Familienfirma bei einem Unternehmenskauf über der Qualität der Bilanz- und der Erfolgsrechnung brüteten und selbst nach einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung nie sicher waren, was stimmte und was nicht oder was nachhaltig Substanz war oder was nicht, so kann ich mir einfach nicht vorstellen, wie die Behörde in der Lage sein soll, gewissermassen Licht ins Dunkel zu bringen.

Der Staat könnte zudem, so meine ich, in die unangenehme Situation kommen, nach langwierigen Verfahren etwas zurückzahlen zu müssen, nur weil eine falsche Zuordnung darüber vorgenommen worden ist, was nichtbetriebsnotwendige, ausschüttungsfähige Mittel und jederzeit realisierbare, nichtbetriebsnotwendige Aktiva sind.

Es ist sicher das Vernünftigste, hier der Mehrheit zuzustimmen. Ich gebe zu, es besteht noch ein Problem, das bereits Herr Schiesser angetönt hat, nämlich die Formulierung "unter Mitwirkung des Verkäufers" und entsprechend auch Buchstabe abis. Darüber muss der Nationalrat noch einmal nachdenken. Der entscheidende Punkt liegt aber darin, dass Bundesrat und Kommissionsminderheit regulieren, was vor dem Verkauf zu klären ist, und sie füttern damit den Verwaltungsapparat und vor allem die Steuer- und Unternehmensberater. Sie verzögern bis zu der erfolgten Abklärung Verkäufe und Nachfolgeregelungen in einem Mass, das zu hohen Kosten und höchstwahrscheinlich zu massiven Verzögerungen infolge nötiger Abklärungen führt.

Aus diesen Gründen ist es richtig, wenn wir der Mehrheit zustimmen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte noch auf ein Argument von Kollege Schiesser eingehen, das mir selber auch sehr wichtig ist; es geht um die Frage der Rechtssicherheit. Er hat am Mehrheitsantrag beanstandet, es sei zu wenig Rechtssicherheit gegeben. Ich möchte dem erstens entgegenhalten, dass die Rechtslage für eine Unternehmensübertragung im Fall der Mehrheit sehr klar ist. Man weiss nämlich, wann besteuert wird. Es wird nur besteuert, wenn nachher innerhalb von fünf Jahren eine Ausschüttung erfolgt. Das ist ganz klar. Man weiss: Wenn innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet wird, kann besteuert werden.

Zweitens - und das haben wir im Gesetz ausdrücklich präzisiert - weiss man, was besteuert wird. Es trifft nicht zu, was Kollege Schiesser ausgeführt hat, dass im Mehrheitsantrag das Steuersubstrat nicht klar umschrieben sei. Es wird nämlich das besteuert, was in diesen fünf Jahren ausgeschüttet wird und was zum Zeitpunkt das Verkaufs vorhanden war. Das ist ein ganz klarer Tatbestand. Er ist weit klarer als das, was im Steuertatbestand in der Fassung der Minderheit - es fällt schon auf, wenn man es liest, Frau Kollegin Forster hat es ausgeführt - mit jederzeit realisierbaren Aktiven umschrieben wird, die von der Steuerverwaltung ausgerechnet werden. Ich möchte also für den Mehrheitsantrag in Anspruch nehmen, dass er sehr viel Rechtssicherheit schafft; dies gegenüber dem heutigen Zustand, aber auch gegenüber dem Antrag der Minderheit.

Was kann der Verkäufer gegen die Besteuerung noch einwenden, wenn die Ausschüttung in diesen fünf Jahren kommt? Er kann zum einen einwenden, dass hier aus neuen betrieblichen Gewinnen ausgeschüttet wurde. Wenn das der Fall ist, findet keine Besteuerung statt. Ausserdem kann er einwenden - das ist der zweite mögliche Einwand gegen eine Besteuerung im Fall der Mehrheit -, dass er nicht wusste und nicht wissen konnte, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entzogen wurden, dass das allein beim Käufer passiert ist.

Über diesen Einwand, den der Verkäufer noch vorbringen kann, haben wir in der Kommission noch sehr lange diskutiert; nämlich darüber, ob er berechtigt ist oder nicht. Er entspricht der geltenden Praxis der Kantone; Herr Frick hat das Urteil der Steuerkommission des Kantons Zürich angeführt. Nach meiner Meinung ist es richtig, diesen Einwand noch zuzulassen. Denn wenn es allein in der Hand des Käufers liegt, die Ausschüttung zu bewirken, und der Verkäufer überhaupt nichts dazu beigetragen hat und auch davon nichts wissen konnte, scheint es mir aus Steuergerechtigkeitsgründen sehr problematisch, ihn trotzdem ins Recht zu fassen.

Aus diesen Gründen ist die Lösung der Mehrheit bezüglich der Rechtssicherheit und der Erfassung des Vermögensertrages als Ausschüttungstatbestand richtig. Der Antrag der Minderheit Schiesser geht weit über den Vermögensertrag hinaus; er führt eigentlich eine Kapitalgewinnbesteuerung bei jeder Unternehmensübertragung ein. Man kann das wollen. Aber das hat nichts mehr mit der Vermögensertragsbesteuerung zu tun, bei der wir uns hier befinden. Der Einleitungssatz zu Artikel 20a hält es auch fest: Der "Ertrag aus beweglichem Vermögen" wird besteuert. Beim Antrag der Minderheit Schiesser könnte man das eigentlich nicht mehr sagen, weil das, was dieser vorsieht, nicht mehr Ertrag aus beweglichem Vermögen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Kapitalgewinnbesteuerung.

Wir wollen, dass alles, was aus den Firmen herausgenommen wird, besteuert wird. Was in den Firmen bleibt und nicht ausgeschüttet wird, soll nicht als Vermögensertrag besteuert werden. Das ist die Grundkonzeption der Mehrheit, wie sie auch von den Kantonen immer so durchgeführt worden ist. Daran sollten wir jetzt hier bei der Gesetzgebung festhalten.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich habe beim Eintreten gesagt, dass ich drei Anforderungen an diese Vorlage stelle. Sie soll erstens klare Regeln schaffen. Sie soll zweitens Rechtsgleichheit zwischen Unternehmen schaffen, die Gewinne respektive Dividenden ausschütten, und Unternehmen, die diese thesaurieren. Die Vorlage soll drittens eine KMU-freundliche Regelung sein, und zwar sowohl für Unternehmer, die eine Beteiligung verkaufen wollen, wie auch für Unternehmer einer KMU, die eine Beteiligung kaufen wollen. Ich bin der Meinung, dass diese drei Ziele mit dem Vorschlag der Mehrheit nicht erfüllt werden, und ich sage Ihnen gerne, weshalb.

Zur ersten Anforderung: Ein Unternehmer, der seine Beteiligung verkaufen will, kann mit der Lösung der Mehrheit im Voraus nicht abschätzen, ob er die nichtbetriebsnotwendige Substanz einmal wird besteuern müssen oder nicht. Er ist von zwei verschiedenen Faktoren abhängig: erstens von der Finanzkraft des Käufers und zweitens vom Verhalten des Käufers. Klarheit würde aber aus meiner Sicht bedeuten, dass der Unternehmer solche Konsequenzen im Voraus abschätzen kann; das ist eben mit dem Vorschlag der Minderheit der Fall. An Klarheit mangelt es der Fassung der Mehrheit aber auch in folgendem Punkt: Der Erlös aus dem Verkauf soll nämlich nur dann besteuert werden, sofern dem Unternehmen nach dem Verkauf Mittel entnommen werden und der Verkäufer dabei mitgewirkt hat.

In der Kommission haben wir lange über diese Mitwirkung gesprochen. Ich sage es einmal ein bisschen einfach: Ein Verkäufer ist ja bei einer solchen Regelung einfach blöd, wenn er bei der Entnahme von Mitteln mitwirkt. Da ich davon ausgehe, dass Unternehmer nicht blöd sind - vor allem, wenn es darum geht, nicht unnötig Steuern zu bezahlen -, denke ich, dass wir heute schon abschätzen können, dass es bei der indirekten Teilliquidation nicht mehr zu Besteuerungen kommt. Damit schaffen wir doch letztlich einfach ein neues Steuerschlupfloch, nämlich die indirekte Teilliquidation. Rechtssicherheit bedeutet unter diesen Umständen: Sie müssen keine Steuern mehr bezahlen, wenn Sie einen reichen Käufer finden. Ein Experte in unserer Kommission hat das in etwa so ausgedrückt: Wenn jemand mit der Lösung der Mehrheit bei einer indirekten Teilliquidation noch Steuern bezahlen muss, dann ist das ein Haftpflichtfall für den Berater.

Mit einer solchen Lösung verstossen wir - damit komme ich zur zweiten Anforderung - meines Erachtens aber auch gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Der Unternehmer, welcher sich über Jahre hinweg einen anständigen Lohn bezahlt und Dividenden ausgeschüttet hat und all dies als Einkommen versteuert, würde gegenüber dem Unternehmer, der seine Gewinne über Jahre hinweg thesauriert, krass diskriminiert. Nicht dass ich etwas dagegen hätte, wenn ein Unternehmer seine Gewinne nicht ausschüttet; das kann durchaus sehr gute Gründe haben. Aber was ich nicht unterstützen kann, ist eine Lösung, welche das eine Verhalten gegenüber dem anderen diskriminiert und damit gegen die Rechtsgleichheit verstösst.

Zur dritten Anforderung, zur KMU-Freundlichkeit dieser Vorlage: Gemäss Antrag der Mehrheit ist ein Verkauf nur noch attraktiv, wenn man einen Käufer findet, der so reich ist, dass er den Kaufpreis bezahlen kann, ohne dass er der Firma Geld entnehmen muss, zumindest nicht während der ersten fünf Jahre nach dem Verkauf. KMU-freundlich ist diese Regelung zwar für den Verkäufer, sofern er einen reichen Käufer findet. Er muss, sofern er diesen reichen Konzern findet, keine Steuern bezahlen. Unattraktiv ist diese Regelung aber für alle KMU, die eine Beteiligung kaufen möchten - und diese gibt es auch.

Gänzlich unattraktiv ist diese Regelung für das Management-Buy-out; dieses besteht ja gerade darin, dass das Management, welches eine Beteiligung kauft, den Kaufpreis mit dem firmeneigenen Geld bezahlt. Die Manager werden aber nicht mehr zum Zuge kommen, weil sich der Verkäufer mit der Regelung der Mehrheit lieber einen reichen Käufer angelt.

Zur Minderheit: Der Vorteil der Fassung der Minderheit liegt darin, dass die Regelung für jeden Verkäufer klar ist. Er kann bereits im Voraus und unabhängig davon, an wen er seine Beteiligung verkauft, abschätzen, wie hoch die Besteuerung ausfallen wird. Um den Interpretationsspielraum für die Rechtsprechung einzuschränken, haben wir die Umschreibung der nichtbetriebsnotwendigen Mittel im Gesetz selber genau definiert. Persönlich hätte ich das sogenannte "volle Portemonnaie" noch etwas extensiver definiert, als dies Herr Schiesser getan hat. Ich kann aber mit seinem Kompromiss leben, weil der Antrag der Minderheit einen weiteren Vorteil hat, nämlich dass er sowohl für die verkaufende wie auch für kaufende KMU attraktiv ist. Nicht nur reiche Konzerne sollen Beteiligungen kaufen können, sondern auch KMU. Wie ich bereits gesagt habe, möchte ich auch das Management-Buy-out nicht behindern.

Schliesslich wird mit der Lösung der Minderheit kein spezifisches Verhalten von Unternehmen bevorzugt oder benachteiligt. Der Unternehmer soll unternehmerisch entscheiden - nämlich das tun, was für das Unternehmen mittel- und langfristig am besten ist - und beim Entscheid nicht auf mögliche Steuerschlupflöcher schielen.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Schiesser zu folgen.

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Für ein Ratsmitglied, das nicht in der WAK ist, ist diese sehr komplizierte Vorlage sehr schwer zu durchschauen. Wäre ich Mitglied der WAK, so würde ich nebst den grundsätzlichen Unterschieden zwischen Mehrheit und Minderheit, die durchaus bestehen, doch auch feststellen, dass die Beratung in Einzelheiten noch nicht ganz zu Ende ist. Denn es gibt hier Dinge, welche man durchaus noch verfeinern könnte. Was ich jetzt sage - wir sind ja nur Erstrat -, ist daher auch an den Zweitrat gerichtet.

Für mich kommt die Fassung der Minderheit aus einem ganz einfachen Grund nicht infrage: Wenn wir der Minderheit zustimmen, dann ist das ein Beschäftigungsprogramm für unsere Steuerverwaltung. Bei jedem Verkauf einer Beteiligung hat die ganze Abklärung vorgenommen zu werden, welche hier etwas als Schreckgespenst vor mir steht. Wenn man der Mehrheit zustimmt, dann hat die Steuerverwaltung die entsprechenden Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungsverkauf Substanz ausgeschüttet wird. Ich gehe davon aus, dass das nicht zu hundert Prozent der Fall sein wird. Deshalb meine ich auch etwas aus einer kantonalen Sicht heraus, wir sollten unsere Steuerverwaltungen nicht mehr auf Trab halten, als unbedingt notwendig ist.

Was mich an der Fassung der Mehrheit allerdings etwas stört, ist in der Tat die Frage, die Frau Sommaruga gestellt hat, ob mit der Mitwirkung nicht ein aprioristisches Schlupfloch da ist. Wird diese Frage à fonds beantwortet oder nicht? Das ist eine Frage, die im Nationalrat noch einmal ganz gründlich überprüft werden muss.

Ein weiterer Punkt, bei dem ich für Herrn Schiesser grosse Sympathien habe, ist seine Warnung, mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der betriebsnotwendigen Substanz würden dem Bundesgericht weitere Möglichkeiten zum Einschreiten gegeben. Hier würde sich durchaus die Frage stellen, ob nicht der Zweitrat jenen unteren Teil des Apparates der Fassung der Minderheit, bezogen auf den Begriff der "betriebsnotwendigen Substanz", mutatis mutandis in die Fassung der Mehrheit einbauen könnte. Denn wenn man auf Gesetzesstufe saubere Elemente zur Beurteilung dessen, was betriebsnotwendig ist und was nicht, aufstellen kann, dann ist das allemal besser, als wenn das Bundesgericht das tun muss.

Aufgrund dieser beiden Punkte, also der Frage der Mitwirkung und der Definition der betriebsnotwendigen Substanz, muss ich der Mehrheit zustimmen und kann der Minderheit leider nicht zustimmen.

Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich bin auch nicht Kommissionsmitglied, aber ich gehöre zu denen im Rat, die diese Übung vor einigen Jahren durchgespielt haben.

Ich muss sagen, mit der Fassung der Mehrheit ist es für einen, der leitender Angestellter ist, praktisch unmöglich, einen Betrieb zu übernehmen. Er kann es wohl, ich habe das auch gemacht, aber mit einem unheimlich komplizierten Konstrukt. Sie müssen einen Dritten suchen, der sehr viel Geld hat, dieses Geld mindestens fünf Jahre nicht anfassen will und für Sie Sympathien empfindet. Er muss den ganzen Betrieb "posten", und Sie gehen nachher als Manager - für dieses Management-Buy-out - hin und kaufen ihm die betriebsnotwendigen Teile ab. Der Verkäufer seinerseits geht hin und kauft die nicht betriebsnotwendigen Teile zurück. Nur auf diese Art ist es möglich, einen Betrieb überhaupt zu übernehmen. Aber diese Dummen finden Sie praktisch nicht, die als Dritte für einen Käufer - also für einen, der den Betrieb weiterführen will - hinstehen und dieses Geld mit allen Risiken sicherstellen und bereit sind, diese Mittel fünf Jahre nicht anzugreifen. Ich habe jetzt den Vertretern von Mehrheit und Minderheit zugehört, und wenn ich ihre Vorschläge mit meiner Sicht als ehemaliger Käufer, der dieses Management-Buy-out durchgespielt hat, vergleiche, dann neige ich dazu, der Minderheit zu folgen.

Sie müssen sich einfach fragen, ob Sie Bedingungen schaffen wollen, die jemandem aus dem Betrieb ermöglichen, diese Unternehmung zu übernehmen, oder ob Sie das nicht wollen. Im Klartext für unsere Regionen: Wollen Sie die Arbeitsplätze und das Unternehmen in der Region behalten, oder wollen Sie, dass das jemand kauft und nachher ausgliedert? Da, das muss ich ganz klar sagen, sind die Anreize der Mehrheit falsch.

Es wurde auch gesagt, wer denn nach Annahme des Mehrheitsantrages noch Dividenden auszahlen soll. Das machen wirklich nur die ganz Dummen, wenn man nachher bei einem allfälligen Verkauf den Gewinn ohne Steuern herausnehmen kann. Da sind mir der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Minderheit viel, viel sympathischer.

Jetzt wird mit dem administrativen Aufwand argumentiert. Den kenne ich. Sie glauben ja nicht, Herr Schmid, dass irgendeine Geschäftsübergabe passiert, ohne dass das Steueramt ganz genau schaut, welche Transaktionen hier vor sich gehen. Das kenne ich aus Erfahrung. Mit Vorteil klären Sie das vorher ab. Dann wissen Sie genau, was auf Sie zukommt. Kollegin Forster hat Recht: Es ist sehr schwierig, bei einzelnen Betrieben die nichtbetriebsnotwendigen Mittel festzulegen, und es ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Aber das müssen Sie so oder so im Gespräch mit dem Steueramt festlegen.

Kollege Frick hat darauf hingewiesen, das Problem reduziere sich mit der Reduktion der Doppelbesteuerung. Natürlich reduziert sich das. Trotzdem wird nur ein ganz Naiver, auch wenn wir die Dividendenbesteuerung minimieren, mit dem Konstrukt der Mehrheit überhaupt noch Dividenden ausbezahlen.

Ich möchte Sie aus Sicht eines Betroffenen, aus Sicht von jemandem, der das durchgespielt hat, bitten, der Minderheit zuzustimmen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass jede nur erdenkliche Steuerregelung Vor- und Nachteile hat. Bei einer Abwägung all dessen, was da zur Diskussion steht, bin ich aber doch zur Auffassung gekommen, dass der Antrag der Mehrheit der bessere ist. Ich möchte ergänzend einige Gründe erwähnen.

Was den Aufwand anbetrifft, den Herr Jenny so oder so befürchtet, irrt er, und zwar aus dem einfachen Umstand, dass sich dann, wenn gemäss der Mehrheit befunden wird, die steuerliche Frage der nichtbetriebsnotwendigen Substanz dann - und nur dann - stellt, wenn überhaupt Ausschüttungen vorgenommen werden. Es ist für jeden von uns relativ leicht begreifbar, dass solche Fälle zwar vorkommen, ihre Häufigkeit aber auch nicht annähernd dem Total an Handel mit gewerblichen Firmen entspricht. Wenn der Mehrheit zugestimmt wird, dürfte das Verhältnis der Fälle, bei denen eine Untersuchung vorkommt, im einstelligen Prozentbereich bleiben - gegenüber den Vorstellungen, die dem Antrag der Minderheit obliegen.

Ein weiterer Grund: Frau Sommaruga hat gesagt, es würden dadurch Steuerschlupflöcher geöffnet. Es wird dadurch fast der Eindruck erweckt, es würden dem Staat aus solchen Transaktionen generell und prinzipiell Steuern entgehen. Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig.

Wenn nichtbetriebsnotwendige Substanz im Zuge eines Verkaufs an den Erwerber übergeht, dann bleibt diese Substanz in dieser übergegangenen Gesellschaft drin, und irgendwann kommt diese Substanz zur Besteuerung, nämlich dann, wenn sie ausgeschüttet wird. Die Frage ist also letztlich nur die, zu welchem Zeitpunkt was besteuert wird. Nun kommt die meines Erachtens entscheidende Frage: Ist es für eine übernehmende Firma nicht ebenfalls von Bedeutung, Reserven haben zu können, die nicht total betriebsnotwendig sind? Ist es vernünftig, unsere Wirtschaft via Steuerrecht so zu konzipieren, dass Gesellschaften nur noch aus absolut betriebsnotwendigen Mitteln bestehen, plus gewisse, beispielsweise im Vorschlag der Minderheit, Liquiditätsreserven von 25 Prozent des Umsatzes? Man kann diese Frage so oder anders beantworten. Ich aber glaube, dass starke Gesellschaften mit Reserven langfristig für die Wirtschaft besser sind; es sollte nicht zu Situationen kommen, in denen bei jedem Handwechsel die Tendenz besteht, nichtbetriebsnotwendige Mittel aus der Gesellschaft herauszunehmen.

Noch eine Frage bezüglich der Attraktivität für den Käufer, also für die Jungunternehmen zum Beispiel: Wenn nichtbetriebsnotwendige Substanz mitgeht, wird dieser Umstand selbstverständlich beim Kaufpreis berücksichtigt. Der Umstand, dass dann derjenige, der verkauft, auf diesen nichtbetriebsnotwendigen Substanzen keine Steuern zu bezahlen hat, wirkt sich auf den Kaufpreis mindernd aus. Selbstverständlich ist diese Minderung des Kaufpreises vom Erwerber aus gesehen etwas Aufgeschobenes, denn irgendwann werden ja Ausschüttungen geschehen, bei denen er dann Steuern bezahlen muss. Aber im Zeitpunkt, wo er ein neues Unternehmen kauft, wo also bei ihm tendenziell am ehesten Liquiditätsprobleme bestehen, kann er von einem tieferen Kaufpreis profitieren.

Die Summe all dessen, die Summe all dieser Vorteile, ist nach meinem Dafürhalten grösser als die zweifellos auch bestehenden Nachteile, die zudem, wie ja Kollege Schmid bezüglich der Präzisierung gesagt hat, allenfalls im Zweitrat geregelt werden können.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir haben aus dieser Diskussion zweifellos den Schluss ziehen können, dass der zweite Teil der Vorlage, das Teilbesteuerungsverfahren, ebenfalls sehr wichtig ist. Aber das konnten wir bei diesen dringenden Anpassungen nicht mit einbeziehen.

Zum Votum von Frau Sommaruga möchte ich noch etwas hinzufügen. Sie hat die Regelung über die Mitwirkung auf eine Art und Weise infrage gestellt, die eigentlich schon fast als polemisch bezeichnet werden muss. Wir haben ursprünglich nämlich eine Version auf dem Tisch gehabt, in der von aktiver Mitwirkung gesprochen wurde. Dann ist seitens der Steuerverwaltung die von Frau Sommaruga zitierte Äusserung gefallen. In der Kommission haben wir eingesehen, dass die Version mit der aktiven Mitwirkung nicht mehrheitsfähig ist. Darum ist man ja davon weggekommen und umschreibt die Mitwirkung jetzt in Buchstabe abis.

Jetzt komme ich zu Herrn Jenny, der auch meint, mit dem Mitwirkungskriterium falle praktisch niemand mehr unter den Ersatztatbestand der indirekten Teilliquidation. Sie müssen sich einfach vorstellen: Sie sind ein Unternehmer, Sie haben die Mehrheit. Beweisen Sie mir einmal, dass Sie nicht wissen, was in einer Beteiligung, die Sie weitergeben, alles an Substanz drin steckt. Es ist doch völlig illusorisch, dass Sie das nicht wissen oder hätten wissen müssen. Der Unternehmer kennt das Unternehmen doch eigentlich am besten - höchstens sein Steuerberater oder sein Unternehmensberater kennt es womöglich noch ein bisschen besser.

Im Grunde genommen könnte man die Sache also auch ins Gegenteil umkehren und sagen: Eine Mitwirkung kann praktisch in jedem Fall vorausgesetzt werden. Es steht in der Bestimmung ja nicht nur, dass eine Mitwirkung vorliegt, wenn der Verkäufer "weiss", dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden, sondern es steht dort auch, dass eine Mitwirkung vorliegt, wenn der Verkäufer es "wissen muss". Ein Unternehmer, der ein gutes Unternehmen führt, das allenfalls auch überflüssige Substanz hält, weiss in der Regel ziemlich genau Bescheid über seine Bilanz. Darum könnte man es auch ins Gegenteil umkehren. Ich bin darum froh um die Anregung von Carlo Schmid-Sutter, dass man im Zweitrat noch einmal genau anschaut, wie sich das verhält. Wir haben diese Bestimmung nicht hereingenommen, um Schlupflöcher zu schaffen, sondern wir haben sie im Gegenteil hereingenommen, um Steuerumgehung verhindern zu können. Ich bitte einfach darum, die Auslegeordnung der Kommissionsmehrheit nicht ins Gegenteil zu verkehren.

Ich möchte auch die Anregung betreffend die betriebsnotwendige Substanz gerne aufnehmen. Das ist ein guter Hinweis. Damit könnte ein noch bestehender Schwachpunkt in der Version der Mehrheit beseitigt werden. In der Fassung der Minderheit Bundesrat/Schiesser - (Heiterkeit) Bundesrat und Schiesser, Entschuldigung; das kommt davon, wenn man den Schrägstrich nicht aussprechen kann, aber es kann alles noch kommen zu seiner Zeit - ist, natürlich mit einem gewissen Interpretationsbedarf, klar umschrieben, was als nichtbetriebsnotwendige Substanz oder als ausschüttungsfähiges Substrat oder als was auch immer Sie das bezeichnen wollen, erfasst werden kann. Das habe ich ausdrücklich als Stärke dieser Version gewürdigt. Man könnte das zum Beispiel als zusätzlichen Buchstaben ater übernehmen. Aber das müsste nach meiner Ansicht, weil wir es nicht im Detail erörtert haben, der Nationalrat vertieft diskutieren. Wenn er bei der Mitwirkung eine bessere Lösung findet, werden wir dieser besseren Lösung nicht im Wege stehen.

Ich bitte Sie daher noch einmal, hinter dem Antrag der Mehrheit zu stehen. Das ist die beste Ausgangslage, um eine noch bessere Lösung zu finden.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Weil der Kommissionssprecher Herrn Schiesser zum Bundesrat befördert hat, hat Herr Schiesser das Recht, noch einmal zu sprechen. (Heiterkeit)

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Danke, Herr Präsident, aber ich lasse Herrn Bundesrat Merz gerne noch im Amt, das ist kein Problem. Ich habe von Amtsdauern mit "n" am Schluss gesprochen. (Heiterkeit)

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Ich erlebe diese Diskussion wirklich als auf eine Art und Weise geführt, die die Qualitäten dieses Rates zeigt. Dass man eine derartige Diskussion über ein derart schwieriges Thema so führen kann, das zeigt meines Erachtens die Qualitäten dieses Rates. Ich erlaube mir diese Bemerkung als alt Präsident dieses Rates.

Jetzt noch zwei Bemerkungen zum Thema. Zum ersten möchte ich noch einmal etwas hervorheben, weil ich den Eindruck gehabt habe, da und dort könnte ein Missverständnis im Zusammenhang mit der Frage entstanden sein, wer denn eigentlich die Steuern bezahlt, über die wir diskutieren. Es ist der Veräusserer, der diese Steuern bezahlt und nicht das Unternehmen.

Zum zweiten, zum Argument von Herrn Kollege Schweiger bezüglich des tieferen Kaufpreises: Das leuchtet an sich ein, dass der Veräusserer das Element als kaufpreiswirksam einstuft, wenn er praktisch mit Sicherheit annehmen kann, dass er keine Steuern bezahlen muss. Das ist aber ein weiterer negativer Punkt bei mehreren Bewerbern, kapitalkräftigen und nichtkapitalkräftigen; ein weiterer negativer Punkt auf der Seite der Jungunternehmer und des Managements. Das führt wiederum dazu, dass man sich als Veräusserer sagt: Auch wenn ich einen tieferen Kaufpreis bekomme, ist es mir wichtiger, dass ich während dieser fünf Jahre praktisch Klarheit habe. Und damit verkaufe ich an den Kapitalkräftigen und nicht an den Jungunternehmer oder an das Management. Ein tieferer Kaufpreis ist ja Ausdruck der Bonität des Schuldners.

Wenn wir wollen, dass Management-Buy-outs erfolgen bzw. Jungunternehmer beim Erwerb eines Unternehmens Erfolg haben können, dann ist die Mehrheitsfassung nicht geeignet, die Voraussetzungen dazu zu schaffen.

Auch nach dieser Diskussion bleibe ich bei der Minderheit und werde für den Minderheitsvorschlag stimmen.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Ich kann mich Herrn Schiessers Würdigung dieser Debatte mit Überzeugung anschliessen, nicht nur, weil ich selber auch einmal Angehöriger Ihres Rates war, sondern weil das heute meine Überzeugung gestärkt hat.

Wir haben auf der einen Seite Herrn Jennys Votum eines Praktikers gehört, nach dem eigentlich eine Abstimmung hätte stattfinden können, weil er die Minderheit auf eine sehr einleuchtende Weise vertreten hat. Aber wir hatten auf der anderen Seite auch die grundsätzliche Problematik, die sich bei all diesen Steuerfragen stellt - Herr Schweiger hat eingangs darauf hingewiesen -: Geld ist eben nicht Geld! Geld kommt in den verschiedensten Formen daher: als Schulden, als Guthaben, als cash, sogar als virtuelle Forderungen. Spannend ist aus der Sicht der Gesetzgebung bei Steuern immer die Umwandlung des einen Zustandes von Geld in einen anderen Zustand; die Metamorphosen des Geldes sind das Spannende. Das ist ja einer der Vorgänge, die wir hier zu beurteilen haben.

Spannend wird es eben auch, wenn man schaut, auf welchem Abstraktionsniveau wir legiferieren. Die Bundesverfassung sagt einfach: Wir müssen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestalten; das ist die oberste Abstraktionsstufe. Darunter kommt das Gesetz, das sagt: Das sind die Tatbestände, die Objekte, die Subjekte, die Verfahren, aufgrund derer wir besteuern. Dann kommt die dritte Stufe: Das ist die Verordnung, das Kleingedruckte. Das ist das, was man mit dem Minderheitsantrag eigentlich ins Gesetz schreiben möchte, indem man sagt: Statt dass wir die Unwägbarkeiten, die Schwierigkeiten in den Verordnungen regeln, packen wir sie ins Gesetz, in die zweite Abstraktionsstufe, und nehmen das Kleingedruckte mit. Daher kommt eigentlich der Minderheitsantrag recht komplex daher. Aber es ist nur das Bemühen, auf dieser Stufe mehr Klarheit und damit eben auch mehr Rechtssicherheit zu schaffen, weil dann, wenn die Gesetzgebung zu Ende ist, irgendwann die Gerichtspraxis beginnt. Am Umfang der Gerichtspraxis kann man ja oft auch die Qualität der Gesetzgebung messen. Ich habe mit Herrn Schiesser etwas die Befürchtung, dass es wieder zu neuen Gerichtsfällen führen könnte, wenn Sie hier den untersten Teil der Abstraktionsstufen, die Verordnung, ausblenden.

Jetzt ein paar Bemerkungen zu den Anträgen von Mehrheit und Minderheit.

Zunächst zum Antrag der Mehrheit: Ich glaube, der Antrag der Mehrheit beinhaltet das Problem, dass für die Steuerfolgen beim Erwerber nach wie vor die Kaufkraft des Erwerbenden massgebend ist. Eine potente Erwerberin, ein potenter Erwerber, der oder die über die notwendigen Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises verfügt, kann ja ohne weiteres fünf Jahre warten, bis er einmal Substanz ausschüttet. Damit ist das Verhalten trotzdem ein wichtiger Punkt in diesem Mehrheitsantrag. Weiter ist der Verkäufer faktisch gezwungen, bei der zuständigen Behörde einen Vorbescheid zu erwirken. Ich richte mich jetzt auch etwas an Herrn Schmid: Ich habe Verständnis für die Forderung, dass wir keine administrativen Friedhöfe schaffen; das will ich auch nicht. Aber wenn Sie der Mehrheit zustimmen, muss eben doch ein Vorbescheid erwirkt werden; darum kommt man nicht herum. Da muss die Höhe der nichtbetriebsnotwendigen, ausschüttungsfähigen Substanz zum Zeitpunkt der Veräusserung festgestellt werden. Daran führt nichts vorbei.

Das Verfahren, das dann nötig wird, ist letztlich ein Nachsteuerverfahren. Wir wissen, wie aufwendig so ein Nachsteuerverfahren ist. Es hat administrativ dieselben Folgen; vielleicht hat es noch umfangreichere Folgen, als wenn Sie die Erhebungen zum Zeitpunkt der Besteuerung machen. Mit jedem Jahr, in dem die Substanzausschüttung hinausgezögert werden kann, wird das Erheben schwieriger.

Bei einer Teilveräusserung von Anteilen von weniger als 20 Prozent - das ist ein Thema, das ich in der Diskussion nicht gehört habe, das man aber auch noch bedenken muss - hat die Steuerbehörde bis zu fünf Jahre zu warten, bis sie weiss, ob wegen einer weiteren Teilveräusserung die Schwelle von 20 Prozent erreicht ist. Wenn dies der Fall ist, beginnt die fünfjährige Frist von neuem zu laufen. Das kann bedeuten, dass es bis zu zehn Jahre dauern kann, bis eine Substanzentnahme endlich veranlagt wird. Zehn Jahre sind für ein Unternehmen eine sehr lange Frist.

Nun zu einem Punkt, der aus unserer Sicht besonders problematisch ist: zur Mitwirkung des Verkäufers. In der Kommission sind Anträge gestellt worden, die sogar von der aktiven Mitwirkung sprachen. Jetzt hat man das etwas gemildert; in Artikel 20a Buchstabe abis wird die "Mitwirkung" erwähnt. Aber auch das ist nach meiner Auffassung immer noch problematisch. Ich würde die Mitwirkung in der zweiten Runde eher aus dem Gesetzestext entfernen.

Ein Wort zum Minderheitsantrag Schiesser. Es ist ein Antrag, den der Bundesrat unterstützt, weil er einfach am nächsten an seiner eigenen ursprünglichen Fassung liegt. Er ist mit der Integration der Verordnungsbestimmungen in das Gesetz einfach erweitert. Er findet unsere Zustimmung, weil wir der Meinung sind - entgegen dem, was auch behauptet wurde -, dass die Sache damit einfacher wird. Sie wird einfacher, weil im Gesetz die Verordnung bereits enthalten ist. Es gibt dadurch auch mehr Rechtssicherheit. Damit ist die Zielsetzung des Bundesrates erfüllt. Im Übrigen war es - das darf ich in Klammern sagen - nie die Absicht des Bundesrates, die Kapitalgewinnbesteuerung gewissermassen schleichend einzuführen. Das ist nicht so, das kann ich Ihnen an verschiedenen Beispielen nachweisen.

Ein Wort noch zum "vollen Portemonnaie", zum steuerbaren Substrat. Die tatsächliche Besteuerung beim Veräusserer der Beteiligungsrechte hängt von zwei weiteren Bedingungen ab. Das "volle Portemonnaie" muss, sofern der Steuerpflichtige nicht einen höheren Bedarf nachweist, mit einer mit 25 Prozent des Umsatzes berechneten betriebsnotwendigen Liquiditätsreserve gekürzt werden - das ist, Frau Forster, etwas zufällig und willkürlich, das gebe ich zu. Der verbleibende Betrag ist aber schliesslich nur steuerbar, wenn er handelsrechtlich auch ausschüttungsfähig ist. Was ein handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Gewinn ist, weiss jedes Unternehmen. Da brauchen Sie keine zusätzlichen Definitionen mehr. So viele Kautelen zur Gewährung der Rechtssicherheit sind im Mehrheitsantrag nach meiner Beurteilung nicht enthalten. Der Mehrheitsantrag bietet die fünfjährige Frist, aber die Frage der Substanzentnahme ist damit eben trotzdem noch offen. Der Minderheitsantrag hat demgegenüber den Vorteil, dass die Umschreibung des "vollen Portemonnaies" eben im Gesetz und nicht mehr auf der Verordnungsebene situiert ist.des "vollen Portemonnaies" eben im Gesetz und nicht mehr auf der Verordnungsebene situiert ist.

Im Gegensatz zur heutigen Praxis - und das ist ein Punkt, den auch Herr Jenny angesprochen hat - werden Management-Buy-outs, Leverage-Buy-outs und Absorptionen ohne Steuerfolgen für den Veräusserer über die Bühne gehen. Die Übertragung von Unternehmen an Dritte oder infolge von Generationenwechsel wird daher reibungslos und ohne unwägbare Steuerfolgen vollzogen werden, sofern und soweit eben keine ausschüttungsfähigen Mittel übertragen werden. Angesichts dieser Ausgangslage ist es eigentlich logisch, dass der Bundesrat sich dem Minderheitsantrag anschliesst in der Hoffnung, dass im Zweitrat die hier aufgekommenen Pendenzen noch behandelt werden. Wir haben sie situiert; ich glaube, man sieht, wo allenfalls noch Anpassungsbedarf besteht. Aber in jedem Fall ist eines sicher: Wir werden in diesem Punkt keine ideale Lösung finden. Das geht wie bei fast allen Steuergesetzen: Sie müssen optimieren, Sie müssen die verschiedenen Unzufriedenheiten gegeneinander abwägen, denn ein Steuergesetz ist erst dann gut, wenn alle gleich unzufrieden sind. Und vorläufig haben wir diesen gemeinsamen Grad der Unzufriedenheit in dieser Frage wahrscheinlich noch nicht gefunden.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 31 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen

Bst. b - Let. b

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei der Transponierung, also beim Verkauf an sich selbst, hat sich die Kommission weitgehend am Entwurf des Bundesrates orientiert. Auch hier wird wie bei der indirekten Teilliquidation nach einer objektiven gesetzlichen Lösung gesucht. Die Regelung gilt zwar für alle Beteiligungsrechte des Privatvermögens, sie kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Beteiligungsrechte auf eine Kapitalgesellschaft oder -genossenschaft übertragen werden, an welcher der Verkäufer nach der Übertragung zumindest zu 50 Prozent beteiligt ist. Darum auch diese seltsame Ausdrucksweise "Verkauf an sich selbst": Der Verkäufer bringt Anteile aus seinem Privatvermögen ein und hat nachher die Mehrheit im Unternehmen. Darum verkauft er die Anteile letztlich an sich selbst.

Im Rahmen des Teilbesteuerungsverfahrens hat der Verkäufer die Differenz zwischen dem vom Käufer erhaltenen Gegenwert und dem Nennwert der übertragenen Beteiligungsrechte zu besteuern. Im Sinne der bestehenden Agio-Lösung kann die Gegenleistung nach wie vor auf offenen Reserven gebucht werden. So ist es möglich, die Besteuerung vom Vermögensertrag bis zur Ausschüttung aufzuschieben. Die Transponierungsregelung gilt wiederum sinngemäss zur indirekten Teilliquidation für Übertragungen, die mehrere Beteiligte gemeinsam vornehmen.

Die Kommission lehnt sich wie gesagt bei der Transponierung an den bundesrätlichen Entwurf an. Die Kommissionsmehrheit präzisiert allerdings, dass die Besteuerung erst ab einem Verkauf von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft oder Genossenschaft eintritt, auch dies im Bestreben, nicht für jede kleinste Veräusserung eines Anteilrechtes ein Steuerverfahren auszulösen. Der Bundesrat und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben übrigens ihr Verständnis für die Hürde von 5 Prozent geäussert. Sie haben gesagt, sie könnten damit leben. Aber wir hören das nachher sicher noch einmal.

Ich bitte Sie, sich auch hier der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und damit bei unserem System zu bleiben.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Bei der Transponierung geht es eigentlich um ein Geschäft mit sich selber. Ich übertrage meine Beteiligung an eine Gesellschaft, die ich zu mindestens 50 Prozent selber beherrsche. Wirtschaftlich gesehen bleibt der Aktionär also der Eigentümer der Aktien - und das ist der zentrale Unterschied zum Verkauf von Aktien.

Wer Aktien verkauft und einen privaten Kapitalgewinn macht, muss diesen nicht versteuern. Bei der Transponierung hingegen geht es eben nicht um einen Verkauf. Der einzige Beweggrund, weshalb man eigene Aktien in eine Gesellschaft transponiert, ist die Steuerersparnis. Hingegen gibt es verschiedene Gründe, weshalb man Aktien verkauft.

Die Transponierung ist selbstverständlich legal, und es ist auch nichts dagegen einzuwenden. Aber es gibt keinen sachlichen Grund - und deshalb wehre ich mich hier auch dagegen -, weshalb man Erträge, die bei einer Transponierung anfallen, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen besteuern sollte. Es macht doch keinen Unterschied, ob man eine Beteiligung von 2,5 oder 10 Prozent zur eigenen Gesellschaft verschiebt. Die Regel ist überall die gleiche: Wenn Kapitalerträge anfallen, dann werden diese besteuert. Aktieninhaber müssen ihre Dividenden auch für jede einzelne Aktie versteuern, und es ist noch niemandem in den Sinn gekommen, dass man Dividenden nur besteuern muss, wenn man über ein Aktienmultipaket verfügt.

Die Mehrheit will nun aber eine Ausnahme schaffen für all jene, die eine Beteiligung von weniger als 5 Prozent an ihre eigene Firma transponieren. Man hat damit argumentiert, dass es keinen Sinn mache, wenn man die Verschiebung von ein paar wenigen Aktien besteuere. Man könne diese Besteuerung ohnehin einfach umgehen, indem man die Aktien an der Börse verkaufe und diese eine Stunde später über die eigene Gesellschaft wieder kaufe.

Unsere Experten in der Kommission haben übereinstimmend gesagt, dass ein solches Vorgehen ein klarer Fall von Steuerumgehung wäre, weil es keinem anderen Zweck dient als eben der Steuerumgehung, und dass ein solches Verhalten deshalb von den Steuerbehörden auch entsprechend geahndet würde.

Ich meine, wir müssen doch als Gesetzgeber nicht jede Absicht, Steuern zu umgehen, schon im Voraus mit einer Ausnahme belohnen. Unsere Aufgabe ist es, sachgerecht und aufgrund von objektiven Kriterien zu entscheiden.

Ich bitte Sie, in diesem Sinn der Minderheit zu folgen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 30 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 7 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. 1 Art. 214 Abs. 2bis

Antrag der Minderheit

(David, Frick, Slongo, Wicki)

Den Steuerpflichtigen, für die der Tarif nach Absatz 2 zur Anwendung kommt und die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird eine Ermässigung im Unfang von 10 Prozent des Steuerbetrages, höchstens aber von 2000 Franken gewährt.

(Siehe auch Titel; Ziff. II Abs. 2, 4)

Ch. 1 art. 214 al. 2bis

Proposition de la minorité

(David, Frick, Slongo, Wicki)

Une réduction de 10 pour cent du montant de l'impôt, mais au plus de 2000 francs, est accordée aux contribuables qui font effectivement ménage commun et auxquels s'applique le barème prévu à l'alinéa 2.

(Voir aussi titre; ch. II al. 2, 4)

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die WAK-SR hat dem Bundesrat bereits frühzeitig ihren Willen dargelegt, mit dem Abschluss der Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II eine Lösung zur Beseitigung respektive Milderung der Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren vorlegen zu können. Anlässlich unserer letzten WAK-Sitzung im Februar hat Bundesrat Merz die Kommission über den Stand der Vorbereitungen der Vorlage über die Sofortmassnahmen im Bereich der Ehegattenbesteuerung informiert. Vorgesehen war und ist, dass die Vorlage dem Parlament bereits im zweiten Quartal dieses Jahres unterbreitet wird. Nach den jüngsten Mitteilungen, die wir aus dem EFD erhalten haben, kann diese Terminvorgabe eingehalten werden.

Weil es sich um ein einfaches Modell mit einem Ehepaarabzug und einem Doppelverdienerabzug handelt, wird es uns möglich sein, die Vorlage über die Ehegattenbesteuerung gleichzeitig mit dem noch ausstehenden Hauptteil der Unternehmenssteuerreform II zu beraten und abzuschliessen. Gemeint ist damit aber nicht, die beiden Ansinnen miteinander zu verknüpfen. Die Kommission hat mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, die Vorlage des Bundesrates abzuwarten und nicht bereits im Rahmen der dringenden Anpassungen bei der Unternehmenssteuerreform II selber Anträge zur Ehegattenbesteuerung zu stellen.

Ich möchte Sie darum im Namen der Kommissionsmitglieder hier im Rat auffordern, zu diesem Zeitpunkt auf eine ausgedehnte materielle Debatte zur Ehegattenbesteuerung zu verzichten und den Antrag der Minderheit David, dem inhaltlich durchaus gewisse Sympathien abzugewinnen sind, aus formellen Gründen und aus Gründen des Vorgehens abzulehnen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich danke dem Kommissionspräsidenten und Sprecher der Mehrheit für die Sympathie; das ist sicher sehr wichtig bei diesem Anliegen. Aber Sie werden zugeben, dass Sympathie in dieser Sache nicht mehr genügt. Es muss auch einmal gehandelt werden. Kollege Lauri hat im Einleitungsvotum zur Unternehmensbesteuerung beklagt, es sei zweieinhalb Jahre gegangen, bis man dieses schwierige Problem gesetzgeberisch angegangen sei und eine Lösung formuliert habe. Wir stehen hier vor einer Geschichte, die auf Bundesebene über zwanzig Jahre gedauert hat, und damit vor einem Problem, das auch nach dieser Zeitdauer noch nicht gelöst worden ist. Mit anderen Worten: Der Zeitdruck ist hier also wesentlich grösser als bei dem, was wir jetzt im Rahmen der Unternehmensbesteuerung besprochen haben. Dies zum Ersten.

Zum Zweiten betrifft dieser Bereich viel mehr Leute als der Bereich, den wir jetzt bei der Unternehmensbesteuerung besprochen haben. Ich bitte Sie, mich nicht falsch zu verstehen: Ich bin dafür, dass wir bei der Unternehmensbesteuerung diese Schritte machen, aber ich kann mich nicht damit abfinden, dass wir bei der Ehepaarbesteuerung die Dinge nicht ebenso konsequent und zügig an die Hand nehmen und dort nicht auch eine Lösung vorschlagen.

Herr Bundesrat Merz hat in seinem Votum erklärt - ich möchte dafür danken und es auch absolut unterstützen -, dass es hier um eine Frage der sozialen Gerechtigkeit geht. Es findet bei der Bundessteuer eine Diskriminierung der Ehegatten statt. Diese Diskriminierung dauert schon sehr lange an. Die Beseitigung dieser Diskriminierung ist, wie Sie es formuliert haben, eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Daher ist es dringend, dass wir diese Diskriminierung beseitigen und die Lösung des Problems nicht weiter hinausschieben.

Was heisst das konkret? Wenn wir wirklich wollen, dass die Ehepaare mit der Steuerrechnung des Jahres 2008 aufgrund von Sofortmassnahmen teilweise von dieser Diskriminierung befreit werden, müssen wir jetzt handeln. Wir können die Lösung des Problems nicht weiter hinausschieben, weil die Zeit sonst nicht ausreicht, um die Regelung in Kraft zu setzen.

Daher hat sich die Minderheit entschlossen, diesen Antrag jetzt auch zu stellen, damit diese Diskriminierung endlich, auf das Jahr 2008 hin, beseitigt wird. Den Vorschlag des Bundesrates, der vor drei Tagen bei uns eingetroffen ist, verdanke ich sehr. Ich bin froh - und möchte das jetzt nicht unbescheiden auch unserer Minderheit anrechnen -, dass der Bundesrat am letzten Freitag endlich entschieden hat, damit er heute auch etwas präsentieren kann. Ich bin froh darum; es hat sich gelohnt, nur schon deswegen diesen Minderheitsantrag zu stellen. Der Bundesrat sieht aber vor, dass das Ganze wiederum ein Jahr hinausgeschoben wird: Die Diskriminierung bei den Ehegatten soll also, nach dem bundesrätlichen Vorschlag, erst im Jahr 2009 wirklich - teilweise - beseitigt werden.

Wir können uns eigentlich damit nicht abfinden, das muss ich hier sagen. Darum halten wir an unserem Antrag fest; das ist der erste Grund. Der zweite ist der: Bis jetzt wurden immer wieder Vorschläge angekündigt, ins Parlament gekommen sind sie aber bis jetzt nicht. Solange kein Vorschlag vorliegt und auch kein besserer Vorschlag vorliegt, als heute von uns unterbreitet wird, müssen wir und wollen wir an dieser Position festhalten.

Ich freue mich aber, und ich hoffe - wenn jetzt der Rat nicht der Minderheit folgt -, dass wir auf jeden Fall auf die Zusicherung, die jetzt auch vom Kommissionspräsidenten gemacht wurde, zählen können. Im Sommer, wenn die Zweitvorlage der Unternehmenssteuerreform II kommt, kann in jedem Fall hier in diesem Plenum endlich über die Frage der Abschaffung dieser Diskriminierung entschieden werden.

Ich möchte ein Wort zu den verschiedenen Vorschlägen sagen, wie man die Diskriminierung beseitigen kann. Hier legen wir uns nicht auf eine bestimmte Entlastungstechnik fest. Wir sind eigentlich offen für alle Lösungen, aber sie müssen eine Bedingung erfüllen: Sie dürfen nicht nur auf Doppelverdienerehepaare fokussiert sein, denn wir sind nicht der Meinung, dass nur die Doppelverdienerehepaare unter dieser Diskriminierung leiden. Es ist genau so bei den Rentnerehepaaren und bei den Einverdienerehepaaren. Daher muss - und da teilen wir die Meinung der Kantone, die das aus ihrer Erfahrung, auch aus ihrer praktischen Erfahrung, ganz konsequent vertreten - unter allen Umständen das Entlastungsschwergewicht auf alle Ehepaare gelegt werden. Wenn man eine gewisse Kombination macht, wie das jetzt der Bundesrat vorschlägt, ist das möglich, aber das Schwergewicht muss bei allen Ehepaaren, einschliesslich Rentnerehepaaren und Einverdienerehepaaren, liegen. Im Übrigen sind wir für alle Lösungen offen, das möchte ich ganz klar signalisieren, für jede Entlastungs- oder Nichtdiskriminierungstechnik, die der Bundesrat uns letztendlich dann einmal vorschlagen wird.

Heute haben wir nichts auf dem Tisch; wir halten aber am Prinzip fest: Gleichzeitig mit der Unternehmenssteuerreform II muss auch eine Lösung gegen die diskriminierende Besteuerung der Ehepaare kommen. Daher stellen wir diesen Antrag jetzt und ersuchen Sie, eben jetzt der Minderheit zu folgen. Dann ist das Geschäft einmal auf dem Tisch, und es ist ohne weiteres möglich, dass der Bundesrat dann seine besseren Vorschläge, die vielleicht bestehen, in Abstimmung mit den Kantonen ins nationalrätliche Verfahren einbringt.

Der grosse Vorteil dieser Massnahme wäre es, dass wir mit jeder Garantie schon im Jahr 2008 und nicht erst im Jahr 2009 bei den Ehepaaren eine Lösung hätten. Wenn Sie wollen, dass das rasch vorwärts geht und nicht hinausgezögert wird, müssen Sie jetzt der Minderheit zustimmen, wohl wissend, dass der Vorschlag verbessert werden kann. Wenn Sie aber sagen, es sei egal, wenn das nochmals ein Jahr länger geht, dann müssen Sie diesen Antrag eben ablehnen - was ich nicht hoffe.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir debattieren heute über die dringliche Anpassung der Unternehmensbesteuerung. Es geht bei diesem reinen Wirtschaftserlass nicht um die ebenso dringliche Anpassung der Ehepaarbesteuerung. Die Anpassung der Ehepaarbesteuerung ist - da gebe ich Herrn Kollege David Recht - auch dringend, sie ist aber noch nicht ausdiskutiert und deshalb auch nicht beschlussreif. Trotzdem glaubt jetzt eine CVP-Minderheit, die Gunst der Stunde nutzen zu können, um gleich noch die Heiratsstrafe zu mildern. Ein Erlass, der sich mit der komplexesten Materie aus dem Unternehmenssteuerrecht befasst, soll also in einer - entschuldigen Sie, Herr Kollege David - Hauruck-Übung noch mit einem Abzug für Verheiratete von 10 Prozent oder höchstens 2000 Franken angereichert werden, was dann zu einem referendumsfähigen Erlass zusammengeführt wird und den wohlklingenden Namen "Bundesgesetz über dringende Anpassungen der Unternehmens- und der Ehepaarbesteuerung" trägt.

Das tönt schön, ist aber bei näherem Hinsehen für sich informierende Bürger und Bürgerinnen völlig unverständlich. Was hat Familienbesteuerung mit Teilliquidation und Transponierung zu tun? Ausserdem kam der Bundesrat letzte Woche mit seinen Sofortmassnahmen ins Spiel. In ihnen ist auch der Antrag der Minderheit abgehandelt - und siehe da: Der Bundesrat errechnet, dass der Minderheitsantrag nur gerade 60 000 von 240 000 betroffenen Ehepaaren entlasten und zudem neue Ungerechtigkeiten produzieren wird. Alle Varianten des Bundesrates, so habe ich es zumindest verstanden, gehen weiter als diejenige, die jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, was ich im Übrigen sehr begrüsse.

Die Mehrheit - das möchte ich hier noch einmal betonen - will die Diskriminierung, wie sie heute besteht, keineswegs dulden. Ich bin aber klar der Meinung, dass wir diese Materie in einem eigenen Erlass diskutieren sollten und nicht anhand eines Schnellschusses, wie er von der Minderheit vorgetragen wird; dies vor allem auch deshalb, weil von Bundesrat Merz schon mehrmals betont worden ist, dass er - gleich wie wir alle - der Meinung ist, dass die Unternehmenssteuerreform II und die Änderung bei der Ehepaarbesteuerung letztlich gleichzeitig vorliegen und in die Schlussabstimmung gehen sollen.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie dringend, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie aus zwei Gründen, den Antrag der Minderheit abzulehnen: aus prozeduralen und aus materiellen. In materieller Hinsicht gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb wir heute alle Ehepaare steuerlich entlasten sollen, nur weil sie einen Ehering tragen, völlig unabhängig davon, ob sie Kinder- oder andere Betreuungspflichten wahrnehmen, und unabhängig vom Einkommen. Das Verheiratetsein an sich hat heute keinen steuerlichen Nachteil, im Gegenteil: Paare mit einem Einkommen bis etwa 80 000 Franken fahren heute steuerlich besser, wenn sie verheiratet sind, als wenn sie im Konkubinat leben. Wenn wir alle Personen mit Ehering noch zusätzlich steuerlich entlasten, dann wird die Diskriminierung gegenüber den Konkubinatspaaren bei den Einkommen bis 80 000 Franken noch grösser. Das kann ja nicht der Sinn einer Sofortmassnahme sein. Wir wollen nicht eine bestehende Diskriminierung durch eine neue ersetzen.

Nun noch zum Vorgehen: Die WAK unseres Rates hat im vergangenen Sommer eine Motion ausgearbeitet - unser Rat hat diese einstimmig angenommen -, welche das Problem der Heiratsstrafe anpackt. Wir haben den Bundesrat beauftragt, eine Lösung dieses Problems zu suchen, und zwar indem er den Zweiverdienerabzug erhöht und indem er gleichzeitig aufzeigt, wie allfällige Steuerausfälle aufzufangen sind. Denn diskriminiert sind heute Zweiverdiener-Ehepaare gegenüber Zweiverdiener-Konkubinatspaaren. Dort liegt das Problem. Dort müssen wir mit den Sofortmassnahmen anpacken.

Ich bin mit Kollege David nicht gleicher Meinung. Es geht nicht schneller, wenn wir den Antrag der Minderheit heute annehmen. Im Gegenteil: Am schnellsten geht es, wenn wir uns auf das eigentliche Problem, das Hauptproblem, nämlich die Diskriminierung der Zweiverdiener-Ehepaare, konzentrieren und es gemeinsam anpacken. Der Auftrag dazu ist erteilt. Der Bundesrat ist daran, eine Botschaft auszuarbeiten. Schneller können wir gar nicht vorwärts kommen.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Die Revision der Besteuerung von Ehepaaren ist überfällig, und es ist zu begrüssen, dass nun nach zwanzig Jahren endlich etwas passiert. Obwohl man meinen könnte, dass es ob dieser zwanzigjährigen Wartefrist, ob dieses zwanzigjährigen Zögerns und Zauderns auf ein Jahr mehr oder weniger nicht ankomme, bedauere ich, dass eine Verbesserung für Ehepaare nicht schon auf 2008, sondern gemäss Bundesrat erst auf 2009 möglich scheint.

Was die letzten Vorschläge des Bundesrates anbelangt, so haben wir bis heute bloss die Medien- und Pressemitteilung erhalten. Ich erwarte deshalb vom Bundesrat - und ich habe heute Morgen unseren Finanzminister sehr wohl gehört -, dass er uns nun sofort die Botschaft zustellt und damit eine Behandlung der Vorlage in der Sommersession ermöglicht. Damit kann der Bundesrat zumindest ein faktisches Junktim zwischen der Ehepaar- und der Unternehmenssteuerreform schaffen. Wenn ich so auf dieser Parallelität der zwei Vorlagen insistiere, dann deshalb, weil ich überzeugt bin, dass nur so einigermassen Gewähr besteht, dass die Anliegen der Ehepaare nicht noch einmal zurückgestellt und andere Steuervorlagen gegenüber der Beseitigung der Heiratsstrafe als prioritär erklärt werden.

Was die vom Bundesrat angekündigte Revision anbelangt, so ist heute nicht der Zeitpunkt, um eine inhaltliche Diskussion zu führen. Für mich ist aber klar, dass der Vorschlag vom 10. März 2006 - das ist das Datum der Medienmitteilung - eine zu einseitige Fokussierung auf Doppelverdienerehepaare darstellt und Rentner- und Einverdienerehepaare zu kurz kommen. Nicht sagen muss ich, weil bekannt, dass ich für die nächsten Jahre an sich lieber eine Splittinglösung gesehen hätte und diese nach wie vor als beste Lösung ansehe.

Was nun den Minderheitsantrag zu Artikel 214 Absatz 2bis anbelangt, so unterstütze ich diesen, um die Diskussion etwas weiterzubringen und vor allem in Bewegung zu halten. Vor allem aber macht man anstelle blosser Ankündigungen und blossen In-Aussicht-Stellens von Lösungen tatsächlich einen konkreten Schritt vorwärts. Ich lade Sie ein, dasselbe zu tun und der Minderheit zuzustimmen.

An die Adresse von Frau Forster sage ich auch: Nach zwanzig Jahren Wartens von einer "Hauruck-Übung" und von einem "Schnellschuss" zu sprechen ist vielleicht etwas gewagt. Wir können mit dem Minderheitsantrag für die Ehepaare ein konkretes Signal setzen und zeigen, dass sie nicht der Unternehmenssteuerreform geopfert werden.

Mit der Zustimmung zum Minderheitsantrag vergeben wir uns auch nichts und verschliessen uns vor allem auch nicht besseren Lösungen, falls solche in der bundesrätlichen Botschaft doch noch auftauchen sollten.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Wenn Sie hier weiter verzögern wollen, müssen Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, das sage ich Ihnen. Dann haben wir keine Botschaft, dann haben wir einfach einen Antrag, der irgendwo im freien Raum schwebt, dann werden Sie mich mit Fragen eindecken, und Sie werden von mir Alternativen und Varianten verlangen, und ich werde mir die Zeit nehmen, solche zu präsentieren, und dann gehen wieder ein oder zwei Jahre ins Land. Ich glaube, hier müssen Sie sich jetzt einfach einmal zusammenraufen und sagen: Augen zu und durch, damit dieses Heiratsstrafeproblem einmal gelöst werden kann. Es stimmt, dass es zwanzig Jahre alt ist, aber es hat in diesen zwanzig Jahren eben auch andere Bundesgerichtsurteile gegeben, solche, die gesagt haben, man dürfe auch zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren keine Diskriminierungen haben, man dürfe auch keine Diskriminierungen in Richtung Konkubinatspaare haben. Es gibt nicht nur dieses eine Bundesgerichtsurteil.

Dann ist da noch etwas ganz anderes; da knüpfe ich jetzt an das an, was Herr Schwaller gesagt hat. Er hat gesagt, er möchte eigentlich lieber ein Splitting. Ich kann das nachvollziehen, weil es in seiner Partei zum Programm gehört. Aber wenn Frau Sommaruga sich geäussert hätte, dann hätte sie wahrscheinlich gesagt, sie wolle lieber eine Individualbesteuerung. Genau das ist das Dilemma, in dem wir uns befinden. Sie haben mir im letzten Sommer Aufträge gegeben, die widersprüchlich sind. Die einen haben gesagt: Macht vorwärts mit der Individualbesteuerung! Und die anderen haben gesagt: Bringt endlich das Splitting! In dieser Situation blieb mir nur übrig, eine Sofortmassnahme zu ergreifen. So war das zu verstehen: eine Massnahme, die sogleich wirkt, die einfach ist, die unpräjudizierlich ist, die finanzpolitisch und fiskalpolitisch erträglich ist. Dann sind wir - im letzten Herbst, Sie wissen es - mit dem Antrag auf einen Zweiverdienerabzug gekommen. Wir haben ihn einerseits durch Wachstumselemente, andererseits durch eine Erhöhung der Einverdienersteuer kompensiert. Das ist in Ungnade gefallen.

Jetzt kommen wir - auch in Absprache mit den Kantonen - mit einer neuen Lösung in Bezug auf den Mechanismus. Sie besteht darin, einerseits trotzdem den Zweiverdienerabzug beizubehalten und andererseits einen Ehepaarabzug zu bewilligen und damit eben nicht auf die Variante einzugehen, die von Herrn David ursprünglich ins Gespräch gebracht wurde, nämlich den Steuerrabatt. Dieser Rabatt wurde von den Kantonen einerseits als systemwidrig und andererseits als progressionsverschärfend angesehen. Daher wollen sie ihn nicht. Was wir am letzten Freitag im Bundesrat verabschiedet haben und Ihnen - das möchte ich hier jetzt noch einmal öffentlich bestätigen - noch vor den Sommerferien in einer Botschaft unterbreiten werden, ist jetzt effektiv die Sofortmassnahme bei der Ehepaarbesteuerung mit der vorgesehenen Lösung: einer Kombination aus dem Zweiverdienerabzug und einem neuen Verheiratetenabzug.

Sie können damit rechnen, dass Sie diese Botschaft bald haben werden. Wir sind jetzt aufgrund der Bundesratsbeschlüsse an der Ausarbeitung, und ich bin der Überzeugung, dass wir hier mit der Unternehmenssteuerreform II zeitgleich zum Ziel kommen müssen. Das ist ein Ziel, das ich mir immer gesetzt habe; von diesem Ziel sind wir nie abgewichen. Wir haben ja schliesslich heute Morgen auch nur einen Teil der Unternehmenssteuerreform II verabschiedet, nämlich die indirekte Teilliquidation und die Transponierung. Den ganzen Rest, insbesondere die ganze Dividendenbesteuerung, müssen Sie ja auch noch zuerst behandeln.

Deshalb mache ich Ihnen die Zusicherung, auf der genannten Basis eine Vorlage zu präsentieren, die im nächsten Sommer anhand einer Botschaft im Parlament sauber debattiert werden kann. Dann können Sie die vorgeschlagene Lösung beurteilen und sie allenfalls auch noch beeinflussen.

Für heute möchte ich Sie dringend bitten, diesem Minderheitsantrag nicht zuzustimmen, weil er trotz bestem Willen nicht zielführend ist.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Nachdem Herr Bundesrat Merz sich dermassen in die Pflicht genommen und gesagt hat, dass wir in der Sommersession die Vorlage der Ehepaarbesteuerung, die er bringt, und die ganze Vorlage der Unternehmenssteuerreform II beraten können, und nachdem damit auch sichergestellt ist, dass bei der Ehepaarbesteuerung und bei der Unternehmenssteuerreform II die Parallelität der Verabschiedung gewahrt ist, kann ich diesen Minderheitsantrag jetzt zurückziehen.

Wir würden diesen Vorschlag im Sommer bei der Beratung des zweiten Teils der Unternehmenssteuerreform II wieder einbringen, wenn dieses Versprechen, das jetzt hier abgegeben wurde, nicht eingehalten wird.

Also ziehe ich jetzt den Minderheitsantrag zurück mit Blick auf die Versprechen, die Sie für die Sommersession abgegeben haben.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden. Damit ist auch über den Erlasstitel entschieden worden.

Titel - Titre

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 2 Titel

Antrag der Kommission

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Ch. 2 titre

Proposition de la commission

2. Loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 7a

Antrag der Mehrheit

Titel

Besondere Fälle

Text

Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gelten auch:

a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Werden innert fünf Jahren mehrere Beteiligungen von weniger als 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkauft, sind diese Verkäufe zusammenzurechnen. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam verkaufen. Die nachträgliche Besteuerung erfolgt im Umfang der ausgeschütteten Substanz beim Veräusserer, gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren nach Artikel 53;

abis. Mitwirkung im Sinne von Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden;

b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehre Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Antrag der Minderheit

(Schiesser, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)

Bst. a

a. der auf nichtbetriebsnotwendige, ausschüttungsfähige flüssige Mittel und jederzeit realisierbare, nichtbetriebsnotwendige Aktiven entfallende Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Erwerber, für dessen Besteuerung das Buchwert- bzw. Gestehungskostenprinzip Anwendung findet, sofern der Verkäufer vor der Veräusserung direkt oder indirekt mit mindestens 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Veräusserung gemeinsam vornehmen. Die nichtbetriebsnotwendigen flüssigen Mittel und jederzeit realisierbaren Aktiven sind wie folgt zu ermitteln:

  • Verkehrswert der flüssigen Mittel und jederzeit realisierbaren Aktiven des Umlaufvermögens nach Abzug der latenten Steuern auf den stillen Reserven, höchstens jedoch der Wert des Nettoumlaufvermögens;

  • zuzüglich des Gewinnsteuerwertes der nichtbetriebsnotwendigen, jederzeit realisierbaren Aktiven des beweglichen Anlagevermögens nach Abzug des zurechenbaren langfristigen Fremdkapitals;

  • abzüglich einer Liquiditätsreserve von 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre, sofern keine höhere betriebsnotwendige Liquiditätsreserve nachgewiesen wird.

Das ermittelte Ergebnis gilt als ausschüttungsfähig (Ersatzdividende), soweit es handelsrechtlich frei verfügbaren offenen Reserven und Gewinnvorträgen entspricht.

Antrag der Minderheit

(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)

Bst. b

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(Art. 7 Abs. 1bis Bst. b)

Ch. 2 art. 7a

Proposition de la majorité

Titre

Cas particuliers

Texte

Sont également considérés comme revenus de la fortune mobilière au sens de l'article 7 alinéa 1:

a. le produit de la vente d'une participation d'au moins 20 pour cent au capital-actions ou au capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative de la fortune privée à la fortune commerciale d'une personne physique ou morale, si de la substance non nécessaire à l'exploitation existant au moment de la vente est distribuée dans les cinq ans suivant la vente avec la participation du vendeur. Si plusieurs participations de moins de 20 pour cent au capital-actions ou au capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative sont vendues dans les cinq ans, ces ventes sont additionnées. Cette règle s'applique également par analogie lorsque plusieurs participants vendent en commun. Le cas échéant, le vendeur est imposé ultérieurement à concurrence de la substance distribuée en procédure de rappel d'impôt selon l'article 53;

abis. il y a participation active au sens de la lettre a lorsque le vendeur sait ou devrait savoir que des fonds seraient prélevés de la société pour en financer le prix d'achat et qu'ils ne lui seraient pas rendus;

b. le produit d'une participation d'au moins 5 pour cent au capital-actions ou au capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative de la fortune privée à la fortune commerciale d'une personne physique ou morale, dont le vendeur ou la personne qui effectue l'apport détient une participation d'au moins 50 pour cent au capital-actions ou au capital social après le transfert, dans la mesure où le total de la contre-prestation reçue est supérieur à la valeur nominale de la participation transférée; c'est également le cas lorsque plusieurs participants effectuent le transfert en commun.

Proposition de la minorité

(Schiesser, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)

Let. a

a. le produit de la vente de droits de participation correspondant aux liquidités distribuables et non nécessaires à l'exploitation et aux actifs réalisables en tout temps à un acquéreur imposé selon le principe de la valeur comptable ou celui du coût d'acquisition, pour autant que le vendeur ait détenu directement ou indirectement au moins 25 pour cent du capital-actions ou du capital social de la société de capitaux ou de la société coopérative avant la vente; cette règle s'applique par analogie lorsque plusieurs détenteurs procèdent ensemble à la vente des droits de participation. Les liquidités non nécessaires à l'exploitation et les actifs réalisables en tout temps sont déterminés comme suit:

  • valeur vénale des liquidités et des actifs réalisables en tout temps de l'actif circulant après déduction des impôts latents sur les réserves latentes, mais au plus la valeur de l'actif net circulant;

  • plus la valeur fiscale pour l'impôt sur le bénéfice des actifs non nécessaires à l'exploitation réalisables en tout temps des valeurs mobilières de l'actif immobilisé après déduction du capital étranger imputable à long terme;

  • moins une réserve de liquidités égale à 25 pour cent du chiffre d'affaires moyen des trois derniers exercices annuels, dans la mesure où la nécessité d'une réserve de liquidités nécessaire à l'exploitation plus élevée n'est pas prouvée.

Le résultat obtenu est considéré comme susceptible d'être distribué (et donc comme le montant à considérer comme un dividende imposable), dans la mesure où il correspond aux réserves ouvertes librement disponibles au sens du droit commercial et aux bénéfices reportés.

Proposition de la minorité

(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)

Let. b

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(Art. 7 al. 1bis let. b)

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 2 Art. 72g

Antrag der Kommission

Titel

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

Abs. 1

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen unter Ziffer I Ziffer 2 des Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vom .... auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung an.

Abs. 2

Nach Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

Ch. 2 art. 72g

Proposition de la commission

Titre

Adaptation des législations cantonales

Al. 1

Les cantons adaptent leur législation aux dispositions figurant au chiffre I chiffre 2 de la loi sur des modifications urgentes de l'imposition des entreprises du .... pour la date d'entrée en vigueur de ces dispositions.

Al. 2

L'article 72 alinéa 2 est applicable après l'entrée en vigueur des dispositions mentionnées à l'alinéa 1.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Bundesrat sieht für die Anpassung der kantonalen Gesetze an die im Unternehmenssteuerrecht vorgesehenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden normalerweise eine Anpassungsfrist von drei Jahren vor. Weil im dringenden Teil ein erheblicher politischer Druck besteht, soll mit dem Inkrafttreten keine Zeit verloren gehen. Auch Herr Bundesrat Merz hat der Kommission bestätigt, dass der 1. Januar 2007 als Datum des Inkrafttretens gesetzt sei - dies immer unter der Voraussetzung, dass kein Referendum ergriffen wird. Die Frist der Kantone kann nach übereinstimmender Ansicht von Bundesrat und Kommission auf ein Jahr beschränkt werden.

Damit habe ich die Begründung für die Ziffer II auch gleich geliefert.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

Abs. 3

Das Inkrafttreten von Ziffer I Ziffer 2 ist auf ein Jahr nach dem Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen festzulegen.

Antrag der Minderheit

(David, Frick, Slongo, Wicki)

Abs. 2

Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Abs. 4

Die Geltung von Artikel 214 Absatz 2bis wird bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung befristet.

(Siehe auch Titel; Art. 214 Abs. 2bis)

Ch. II

Proposition de la majorité

Al. 1

La présente loi est sujette au référendum facultatif.

Al. 2

Sous réserve de l'alinéa 3, le Conseil fédéral fixe la date d'entrée en vigueur.

Al. 3

L'entrée en vigueur du chiffre I chiffre 2 doit être fixée à l'année suivant l'entrée en vigueur des autres dispositions.

Proposition de la minorité

(David, Frick, Slongo, Wicki)

Al. 2

Elle entre en vigueur le 1er janvier 2007.

Al. 4

La validité de l'article 214 alinéa 2bis est limitée jusqu'à l'entrée en vigueur de la réforme de l'imposition du couple et de la famille.

(Voir aussi titre; art. 214 al. 2bis)

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Hier geht es um Ziffer II Absatz 2, um das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Herr Bundesrat Merz hat einleitend die Frage angesprochen, wie diese Regelungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Minderheit vertritt die Meinung, dass für Bundesrecht und kantonales Recht - es geht hier um die Unternehmensbesteuerung - der gleiche Zeitpunkt gewählt werden sollte, nämlich der 1. Januar 2007. Es geht wieder um die Frage der Rechtssicherheit, d. h., für das ganze harmonisierte Steuerrecht von Bund und Kantonen gilt die gleiche Regelung dann ab dem genannten Zeitpunkt.

Es wurde von Kollege Lauri angesprochen, dass man aufpassen muss, was mit den Fällen passiert, die in die Zwischenzeit fallen, und dass es auch deswegen richtig ist, die Übergangsfrist nicht noch weiter auszudehnen. Der Antrag der Mehrheit läuft darauf hinaus, dass zwar auf Bundesebene die Sache auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten kann, aber die Kantone nachher in einem längeren Übergangsprozess ihre Gesetze erst noch anpassen und dass diese Regelung dann ein Jahr später - oder vielleicht noch später - in Kraft treten würde. Dafür kann man föderalistische Argumente geltend machen und sagen: Jedes Mal, wenn eine Steuerharmonisierungsregel geändert wird, müssen die Kantone sie in ihr Gesetz umsetzen, und wir müssen diese Umsetzung abwarten. Dafür habe ich Verständnis bei Regeln, bei denen die Kantone einen Ermessensspielraum haben. Wenn sie bei der Umsetzung aber keinen Ermessensspielraum haben bei, in Fällen, in denen die Regel klar und eindeutig ist, wie es hier der Fall ist - es wird hier extrem klar geregelt -, und wenn die Kantone keinen Handlungsspielraum haben, dann ist es nicht zweckmässig, zu sagen, man müsse den formellen gesetzgeberischen Vorgang abwarten, bis die Regelung Geltung für Firmen und Steuerzahler erhält.

Ich trete daher mit der Minderheit dafür ein, dass wir diese ganze Sache - sowohl für die Bundessteuer wie auch für die Steuerharmonisierung, die heute ja auch von allen als dringend erklärt wurde - auf den 1. Januar 2007 in Kraft setzen.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nur kurz: Ich habe die Absicht des Bundesrates, dieses Gesetz innerhalb dieser Frist in Kraft zu setzen, bereits erwähnt. Ich möchte hier der Form halber noch einmal festhalten, dass die Mehrheit der Ansicht ist, es sei Sache des Bundesrates, das Inkrafttreten festzulegen. Damit nehmen wir ihm auch nicht den Spielraum. Er hat ja gesagt, dass es genau in die Richtung des Antrages der Minderheit gehe.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Nur ganz kurz: Wenn Sie Zweitrat wären, würde ich der Minderheit den Vorzug geben, aber da Sie es nicht sind und diese Vorlage doch noch etwas in der Schwebe bleibt - ich hoffe auch: nicht zu lange -, ersuche ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 15 Stimmen

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 31 Stimmen

Dagegen .... 8 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté