04.439

Betäubungsmittelgesetz. Revision

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Nach geltendem Recht ist der Konsum von Cannabis in der Schweiz strafbar. Die Bekämpfung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mitteln ist für die Polizei und die Justiz mit erheblichem Aufwand verbunden. Dieser wird im Verhältnis zur Schwere des Delikts, insbesondere bei Erwachsenen, die geringe Mengen Cannabis konsumieren, als nicht angemessen empfunden. Zudem handhaben die einzelnen Kantone die Bestrafung des Cannabiskonsums sehr unterschiedlich.

Deshalb hat die CVP-Fraktion eine parlamentarische Initiative eingereicht, die das Betäubungsmittelgesetz mit folgenden Eckwerten revidieren soll: Der Konsum von allen Betäubungsmitteln bleibt verboten. Cannabis soll dem Ordnungsbussenprinzip unterstellt werden. Die Vorlage soll das Viersäulenprinzip respektieren, also Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Repression. Der Jugendschutz muss verstärkt werden, und der Anbau von Hanf zur Herstellung von Betäubungsmitteln muss verboten bleiben.

Der Nationalrat hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, den der Rat in der Frühjahrssession 2012 mit 111 zu 65 Stimmen angenommen hat. Diese Revision ist aber schliesslich zu einer Art Cannabisgesetz geworden. Erwachsene Kiffer ab 18 Jahren sollen künftig gebüsst und nicht mehr angezeigt werden, wenn sie nicht mehr als 10 Gramm Cannabis bei sich tragen. Analog zum Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr stellt die Polizei einen Bussenzettel aus. Der Nationalrat setzte die Höhe der Busse auf 200 Franken an, unsere vorberatende Kommission hat Ihnen 100 Franken beantragt.

Die SGK befasste sich an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2012 mit dieser Revision und beschloss ohne Gegenstimme Eintreten auf die Vorlage, obwohl man allgemein fand, dass die Dimension dieser Vorlage eher bescheiden ist. Es gab ein paar wenige Diskussionspunkte. Sie betrafen die Menge Cannabis, die als geringfügig bezeichnet werden kann, die Frage eines Ermessensspielraums und die Höhe der Busse.

Ich bitte Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und jeweils der Mehrheit zu folgen. Die SGK hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 2 Stimmen gutgeheissen.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP

Wir sind hier an der Umsetzung eines Vorstosses aus dem Jahre 2004, weil zu diesem Zeitpunkt diese Vorlage von der übrigen Diskussion abgetrennt worden ist. Ich unterstütze die Vorlage und die Einführung eines Ordnungsbussensystems für einen geringfügigen Cannabiskonsum, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Es ist wichtig zu sagen, dass an den vier Säulen der schweizerischen Drogenpolitik - Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression - nichts geändert wird.

2. Der Konsum von Cannabis bleibt strafbar.

3. Die heutige Praxis der Verfolgung und der Bestrafung von Cannabiskonsum in den Kantonen ist ganz unterschiedlich. Sie reicht, Sie haben das in der Botschaft gesehen, von 1,3 Verzeigungen auf 1000 Einwohner in Baselland bis zu 5,3 Verzeigungen auf 1000 Einwohner in Schaffhausen oder auch im Wallis. Was die Bestrafung anbelangt, so wird in verschiedenen Kantonen überhaupt darauf verzichtet, eine Bestrafung vorzunehmen. Andere Kantone sprechen eine Busse bis zu 50 Franken aus. Ich habe festgestellt, dass in meinem Kanton bei einem Besitz von 10 bis 100 Gramm eine Busse von 50 Franken ausgesprochen wird. Im Tessin schnellt dieser Betrag bei einem Besitz von über 100 Gramm auf 3000 Franken hinauf; ein wahrer Flickenteppich.

4. Für Jugendliche bis 18 Jahre ändert sich mit dieser Vorlage nichts. Die Frage des Jugendschutzes und der Prävention wird damit nicht tangiert bzw. ist von dieser Vorlage nicht betroffen. Es war für mich zentral, dass dieser Gedanke der Prävention bis 18 Jahre in der Mitte der Überlegungen steht. Bei klarer Ausgangslage ist aber das Ordnungsbussenverfahren für die über 18-Jährigen bei geringfügigen Mengen ein einfaches, schnelles und dann auch schweizweit einheitliches Verfahren. Bei unklarer Ausgangslage, bei Bestreitungen oder wenn der Täter gleichzeitig noch andere Suchtstoffe konsumiert hat oder wenn er z. B. Auto gefahren ist, wechselt man ins ordentliche Verfahren; es gibt überhaupt nichts zu diskutieren, es bleibt dann kein Platz für das Ordnungsbussenverfahren.

Wie sieht die Sache dann im Ordnungsbussenverfahren aus? Akzeptiert und bezahlt der Cannabiskonsument die Ordnungsbusse, erübrigt sich eine Verzeigung; es erübrigt sich ein weiteres Strafverfahren, es fallen keine weiteren Kosten an, die Sache ist erledigt. Es ist dies gerade auch im Interesse der Kleinkonsumenten. Justiz und Polizei werden entlastet.

Die Vorlage verdient Unterstützung, sowohl unter dem Titel der Effizienz staatlichen Handelns wie unter dem Titel der Rechtsgleichheit. Wenn ich Rechtsgleichheit sage, denke ich vor allem an die verschiedenen Kantone, an die ganz unterschiedliche Praxis, welche sie heute haben, nehme aber auch Bezug auf andere Suchtmittel.

Maury Pasquier Liliane · Mit-F · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

La révision dont nous discutons aujourd'hui ne peut être considérée comme une nouvelle politique du cannabis cohérente et basée sur les fameux quatre piliers que vient d'évoquer Monsieur Schwaller. Tout au plus s'agit-il là d'un petit pas de la législation vers la réalité du terrain mais, puisque ce petit pas va dans le bon sens, et même si le projet évoqué n'est pas foncièrement ambitieux, je ne peux que souhaiter l'accomplir avec vous.

Sanctionner la consommation de cannabis par une amende d'ordre représente en effet un assouplissement de la législation actuelle, ou plutôt une adaptation. L'introduction de l'amende d'ordre pour la consommation de cannabis par des adultes a le mérite de signifier de manière claire un interdit, tout en décriminalisant les personnes qui consomment cette substance de manière récréative et occasionnelle.

Cette modification de la loi doit permettre de désengorger les tribunaux des cas les moins graves et d'appliquer les sanctions de manière plus homogène dans toute la Suisse, ce qui offrira notamment la possibilité de tenir un discours plus cohérent en matière de prévention.

Toutefois, deux propositions de notre commission me paraissent être des conditions sine qua non pour que cette révision constitue un vrai progrès.

1. Il s'agit de la question du montant de l'amende. Celui-ci, qui a oscillé entre différentes versions, s'est stabilisé, si j'ose dire, à 100 francs. Je reste partisane de le descendre à 50 francs, car il ne s'agit pas ici de punir lourdement les consommatrices et les consommateurs adultes de drogue, ce qui serait totalement contre-productif. Le Conseil national a, quant à lui, fixé la barre à 200 francs, ce qui est beaucoup trop élevé. A ce prix-là, avec la suppression du principe d'opportunité, on risque d'enfoncer encore plus les consommatrices et les consommateurs dans la clandestinité, ce qui est tout sauf souhaitable. Sachons raison garder et au moins revenir sur la décision du Conseil national.

2. Pour ce qui est du principe d'opportunité, je pense en effet qu'il est indispensable de laisser une marge de manoeuvre suffisante à la police pour qu'elle apprécie au mieux la suite à donner lorsqu'elle constate une consommation de cannabis. Inutile de stigmatiser les consommatrices et les consommateurs à tout-va: nous pouvons et devons faire confiance aux compétences professionnelles de nos corps de police. Il en va de même pour les juges qui doivent rester maîtres de leurs décisions dans la procédure ordinaire.

Bien sûr, une fois que nous aurons voté cette révision, toutes les questions ne seront pas résolues. Certes, l'interdit pénal entrave, par la stigmatisation qu'il induit, les efforts de prévention et son assouplissement résout en partie ce paradoxe. Bien entendu, l'uniformité de l'application de la loi devrait rendre plus visibles les messages de prévention, mais cette loi, encore une fois, ne traite que du volet de la répression.

La consommation de cannabis chez les adultes est une réalité démontrée. Cette pratique, quand elle est récréative, d'une substance potentiellement négative notamment quand elle est fumée, peut parfois provoquer des problèmes de dépendance et mettre la santé en danger, à l'instar de l'alcool. Il s'agit donc de limiter au maximum la consommation, plutôt que de réprimer le consommateur, sachant que la cohérence des messages et le soutien aux personnes constituent des réponses beaucoup plus efficaces à cette problématique.

Pour faire ce petit pas dans la bonne direction, je vous invite à entrer en matière. La commission a fait preuve de sagesse dans ses divergences avec le Conseil national, et je la suivrai presque sur toute la ligne.

Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion

Sie haben es gehört, auch der letzte Anlauf vor einigen Jahren, die Entkriminalisierung des Konsums und des Besitzes oder des Anbaus von Kleinstmengen zum Eigengebrauch durchzubringen, hat keine Mehrheit gefunden. Nach wie vor ist die Entkriminalisierung des Konsums offensichtlich nicht mehrheitsfähig, auch wenn das Ärgernis bleibt, dass der Drogenkonsum der einzige selbstschädigende Konsum ist, der nach wie vor im Strafrecht figuriert - aus nicht sehr klaren Gründen. Alle anderen Selbstschädigungen sind nicht dem Strafrecht unterstellt. Ich erinnere wieder einmal daran, dass vor hundert, hundertfünfzig Jahren bei einem Selbstmordversuch zuerst die Polizei gekommen ist und erst dann die Sanität. Heute ist das anders. Selbstverständlich ist es Ihnen ebenfalls nicht empfohlen, eine oder zwei Flaschen Schnaps zu trinken. Tun Sie dies aber in Ihrem eigenen Bett, so kommt wiederum die Sanität und nicht die Polizei. Bei den Drogen ist das nach wie vor anders. Aber wir müssen konstatieren: Eine Mehrheit für die Entkriminalisierung des Konsums findet sich im Moment noch nicht.

Deshalb lautet die Frage: Gibt es kleine Verbesserungen der Situation? Eine solche wird Ihnen heute mit diesem Bussenmodell, mit diesem Ordnungsbussenverfahren vorgelegt, dessen Vorgeschichte Herr Kollege Schwaller schon in Erinnerung gerufen hat. Ich denke, diesen kleinen Schritt zu tun lohnt sich. Er sorgt doch dafür, dass die stossenden Unterschiede bei den kantonalen und kommunalen Umsetzungen und die Rechtsungleichheiten, die heute bei den rund 30 000 Verzeigungen pro Jahr nachweislich vorhanden sind, teilweise beseitigt werden können. Es sind Verzeigungen, die ja auch Kosten in Millionenhöhe mit sich bringen, ohne dass man ihnen eine präventive Wirkung nachsagen kann.

Diese Vorlage ist deshalb ein vernünftiger Schritt in die Richtung, in die wir gehen sollten. Sie enthält drei Punkte, die im Beschluss des Nationalrates verbessert werden sollten; ich erwähne sie schon hier, dann muss ich in der Detailberatung nicht mehr intervenieren:

Als Erstes sollte die Bussenhöhe klar auf 100 Franken begrenzt bleiben. 200 Franken, wie sie der Nationalrat vorsieht, sind im Quervergleich dann eine adäquate Busse, wenn es um Fragen der Drittgefährdung geht, was hier ja nicht der Fall ist. Ich denke, auch 100 Franken sind nach wie vor eine sehr spürbare Busse und diesem Tatbestand adäquat.

Wir sollten als Zweites den Ermessensspielraum belassen. In leichten Fällen sollte ein solcher Ermessensspielraum da sein, auch aus Kohärenzgründen, denn bei anderen Substanzen gibt es diesen Ermessensspielraum auch.

Schliesslich soll der Entscheid über die Bussenhöhe dem Richter dort überlassen werden, wo ein ordentliches Verfahren zum Zuge kommt; das haben Sie ja gesehen, da gibt es auch keine Minderheit. Das kann ja vor allem bei Jugendlichen durchaus dazu führen, dass sie entsprechenden präventiven Bemühungen zugeführt werden.

Ich bitte Sie also insgesamt, dieser Vorlage und den Mehrheitsanträgen zuzustimmen.

Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Wenn Sie diese Vorlage angeschaut haben, dann haben Sie auch nüchtern feststellen können, dass wir heute in Bezug auf unser Betäubungsmittelgesetz nicht von grossen Reformen sprechen können. Es geht ja wirklich nur um eine kleine Modifizierung. Im Übrigen wird die etablierte und bewährte Viersäulenpolitik nicht infrage gestellt. Es geht ja heute nur um diesen kleinen Schritt bzw. um die Frage, wie der Cannabiskonsum geahndet werden soll. Der Konsum ist strafbar, und es kommt heute zu einem ordentlichen Strafverfahren, wenn wir Cannabis konsumieren. Wer den Cannabis hingegen mitführt - in geringfügigen Mengen -, geht straffrei aus, und das ist in der heutigen Situation eigentlich ein Manko. Erstens ist das "geringfügig" nicht definiert, und die Kantone haben hier eine sehr unterschiedliche Handhabung. Das ist keine zeitgemässe Antwort. Zweitens haben wir in unserem Land wohl mehrere Hunderttausend Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten. Viele von ihnen konsumieren nicht regelmässig, sondern ab und zu. Sie sind weder ein öffentliches Ärgernis, noch stehen wegen ihnen irgendwelche sozialen Probleme im Raum. Hier ist das heutige System einfach unverhältnismässig. Zudem führt der Kampf gegen das Kiffen bei Polizei und Justiz zu hohen Kosten, die in keinem Verhältnis zu dem stehen, was man erreicht. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag ist heute also schlecht.

Ich bin darum für diesen Wechsel zu einem Ordnungsbussensystem, allerdings - das ist klar, auch in dieser Vorlage - nur für erwachsene Personen. Es ist einfach und unkompliziert, und es ermöglicht uns, unsere Kräfte dort zu fokussieren, wo wir die wirklichen Problemfelder haben.

Wenn man die nationalrätliche Version auf der Fahne anschaut, kann man allerdings nur dann von einer Verbesserung sprechen, wenn wir die entsprechenden Artikel noch modifizieren. Ich denke da insbesondere an Artikel 28b; dort geht es um leichte Fälle. In solchen leichten Fällen soll von einer Ordnungsbusse abgesehen werden können. Wenn dem nicht so ist, wenn wir hier keinen Ermessensspielraum schaffen, dann gibt es einige Kantone, in denen sich die heutige Situation verschlechtert; das ist nicht anzustreben. Ich denke da z. B. an den Kanton Basel-Stadt, ich denke aber auch an St. Gallen. Dort ist es dann vor allem auch die Höhe der Busse; das ist das zweite Feld, wo wir eine Korrektur machen müssen. Der Nationalrat hat sich für eine Busse von 200 Franken ausgesprochen. Die Busse sollte möglichst sofort, im Moment, beglichen werden können. Heute, wo viele Menschen gar nicht mehr viel Bargeld in ihrer Tasche oder in ihrem Portemonnaie auf sich tragen, sind 200 Franken eindeutig eine Hürde, die wir nicht einbauen sollten. Ich bin froh, dass sich die Mehrheit bei 100 Franken gefunden hat. Ich persönlich befinde mich sogar bei der Minderheit, die 50 Franken beantragt, denn der gelegentliche Konsum stellt weder für die Gesellschaft noch für das Individuum ein Problem dar. Auch mit 50 Franken wäre der Symbolik Genüge getan.

Wenn wir hier nicht korrigieren, führt die heute vorliegende Vorlage zu einer Verschlechterung für diverse Kantone. Ich mindestens würde dieser Vorlage nachher nicht mehr zustimmen.

Begrüssenswert an dieser Vorlage ist, dass "geringfügige Menge" jetzt auch definiert wird. Es geht jetzt um 10 Gramm. Es ist mir auch klar, dass die Polizisten wohl kaum mit einer Briefwaage im Hosensack herumlaufen werden, aber 10 Gramm scheinen sich in der Szene auch optisch einigermassen klar erkennen zu lassen. Von daher ist es sicher besser, wenn man mit Gramm definiert, als wenn jeder Kanton selber definiert, was eine geringe Menge ist.

Wichtig für mich ist, dass der Jugendschutz nicht angetastet wird. Das wird er mit dieser Vorlage nicht.

Von daher bin ich für Eintreten. Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 28b der Mehrheit zu folgen. Meines Erachtens ist es ganz wichtig, dass hier auch für die Polizisten ein Ermessensspielraum geschaffen wird, auch wenn das für die Polizisten vielleicht nicht immer nur angenehm ist. Aber es ist im Rahmen unserer liberalen Gesellschaft ein notwendiger Aspekt in dieser Gesetzesrevision.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le projet qui est soutenu par votre commission vise à mettre à la disposition de la police et de la justice un instrument qui soit simple pour sanctionner la consommation de cannabis, en harmonisant la pratique en matière d'exécution et en définissant aussi une quantité minimale de cannabis dont la préparation pour consommation sous certaines conditions n'est pas punissable.

Le Conseil fédéral est favorable à l'introduction d'une réglementation qui soit efficace, qui harmonise le régime des peines sur le plan suisse dans le domaine des stupéfiants et si possible, aussi, évidemment, qui allège les charges de la police et de la justice.

Suite à la consultation qui a été effectuée et notamment l'avis majoritairement positif exprimé par les cantons et par les organes policiers et judiciaires des cantons, dans ces conditions, le Conseil fédéral ne s'oppose pas au projet de la commission, malgré les quelques réticences qui existent à voir la procédure d'amende d'ordre inscrite dans la loi sur les stupéfiants.

J'aimerais vous donner quelques éléments sur ces réflexions. Premièrement, dans le cadre de la révision sur la loi sur les stupéfiants, le Parlement ainsi que le peuple se sont clairement prononcés pour une politique intégrée en la matière, et on peut considérer que l'introduction aujourd'hui d'une procédure pénale propre à la consommation de cannabis engendre un régime spécial qui confère au cannabis un statut particulier aux yeux des consommateurs.

Deuxièmement, l'efficacité de la procédure d'amende d'ordre repose aussi sur le fait que l'infraction est punie sans exceptions: le principe d'opportunité qui est appliqué dans le cadre de la procédure ordinaire n'est plus utilisé en l'espèce. Cela va créer, il faut le voir aussi, une inégalité de traitement entre la consommation de cannabis et la consommation d'autres stupéfiants.

Pour équilibrer la punition entre les consommateurs de cannabis et ceux d'autres stupéfiants dans la procédure d'amende d'ordre, la commission propose de transférer à la police le pouvoir d'appréciation dont dispose le juge dans la procédure ordinaire selon l'article 19a.

Comme la majorité des cantons, comme toutes les institutions de police et de justice, le Conseil fédéral s'oppose également à cette compétence unique dans l'ordre juridique, qui va à l'encontre de la procédure d'amende d'ordre. Mais c'est une discussion qui aura encore lieu, puisqu'il y a à l'article 28b alinéa 1bis une majorité et une minorité au sein de la commission.

Troisièmement, du point de vue du droit pénal, une procédure d'amende d'ordre peut uniquement être appliquée lorsque l'infraction est établie avec certitude et sans aucune autre mesure d'instruction. Ce qui signifie très concrètement qu'il faudrait être certain qu'il y ait à chaque fois une teneur en THC du cannabis consommé qui dépasse 1 pour cent. L'expérience montre que c'est le cas généralement pour le cannabis qui est fumé, mais que c'est, par contre, une tout autre histoire pour le cannabis qui est consommé sous d'autres formes - sous forme de thé, de biscuits ou de gâteaux. Cela signifie en réalité que, pour la consommation sous ces autres formes, pour laquelle il est difficile d'établir avec certitude sur le moment même l'infraction, la procédure d'amende d'ordre n'est pas la plus appropriée pour garantir que l'infraction, si elle existe, est bel et bien punie. Ce que je veux vous montrer par là, c'est que la procédure d'amende d'ordre n'est pas adéquate dans tous les cas pour la consommation de cannabis. Ce sont quelques réflexions que je voulais porter à la connaissance des membres du Conseil des Etats.

Pour conclure, le Conseil fédéral comprend la volonté d'agir des cantons et du Parlement. Il ne s'oppose pas au projet issu de cette initiative, mais je tenais à apporter ces quelques éléments, à signaler ces quelques problèmes qui pourraient se poser au moment de la mise en oeuvre, si vous adoptiez ce projet.

Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Gliederungstitel vor Art. 19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction, titre précédant l'art. 19

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 19b Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Föhn

Streichen

Art. 19b al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Föhn

Biffer

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich bin arg erstaunt, dass hier die 10 Gramm als "geringfügige Menge" ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Einerseits will man mit aller Kraft ein Präventionsgesetz, andererseits soll eine Menge bis 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge gelten. Ja, dann brauchen wir ein Präventionsgesetz und weitreichendere Verhaltensvorgaben und Verhaltensregeln für unsere Jugendlichen. Wenn ich von Jugendlichen spreche, weiss ich natürlich, dass das Gesetz für Erwachsene gilt, aber gefährdet sind in Gottes Namen vor allem auch 18- bis 25-Jährige. Ich weiss, wovon ich spreche, einerseits als ehemaliger Lehrer, dann als langjähriger Schulvorsteher und heute als Vorgesetzter mehrerer Lehrlinge. Da fühle ich mich verantwortlich, zum Wohle unserer Jugend, zum Wohle unserer Gesellschaft eben etwas zu machen und hier einen Streichungsantrag zu stellen. Sollten Sie diesen infrage stellen, bitte ich Sie gleich, auch Lehrlinge auszubilden und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen. Das ist heute nicht immer so einfach. Ich bin wirklich am Puls des realen Lebens.

Nun muss ich Ihnen noch etwas sagen: In den letzten Tagen war ich wirklich am Puls dieser Themen, nicht nur was die Lehrlingsausbildung betrifft, nein, ich war auch mit den entsprechenden Spezialisten, d. h. mit Polizeiorganen, Staatsanwaltschaften und Fachstellen für Betäubungsmittel, in Kontakt. Es ist nicht so, dass ich irgendwie persönlich direkt involviert gewesen wäre, nein, ich habe mich über die neue Gesetzgebung betreffend Betäubungsmittel erkundigt. Man bat mich dringend zu korrigieren, insbesondere bei Artikel 19b Absatz 2.

Da muss ich auch einbringen, dass das Ordnungsbussenverfahren von vielen Fachkräften als nachteilig beurteilt wurde. Obwohl ich persönlich dieses Ordnungsbussenverfahren als zweckmässig und effizient betrachte, hat es einige Unsicherheiten. Heute können die gefährdeten Jugendlichen recht genau beobachtet und auf Papier erfasst werden. Nach mehrfachem Widerhandeln kann professionell, präventiv eingewirkt werden. Spezialisten bedauern und befürchten, dass das künftig nicht mehr möglich oder viel schwieriger sein wird und dass gefährdete junge Menschen, welchen heute noch geholfen werden kann, durch die Maschen fallen.

Nun zu meinem eigentlichen Antrag: Ich beantrage, Artikel 19b Absatz 2, der neu aufgenommen werden soll, zu streichen. Dieser Absatz lautet: "10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge." Dass die vorberatende Kommission gerade betreffend diesen Absatz unsicher ist, zeigt unter dem Titel des 2. Abschnitts, "Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren", die starke Minderheit bei Artikel 28b Absatz 1bis, die für diesen Absatz einen Streichungsantrag stellt. In Artikel 19b heisst es, dass die geringfügige Menge 10 Gramm ausmacht. Die entscheidende Frage für mich und alle muss sein, was "geringfügige Menge" heisst. Ich gebe Ihnen jetzt einmal meine Interpretation von geringfügig: Geringfügig ist für mich, was ich mir, meinem eigenen Körper, aber auch meinen Kindern und meinen Lehrlingen erlaube und zutraue, ohne dass irgendwer, besonders die betreffende Person, irgendwelchen Schaden nimmt oder möglicherweise gefährdet sein könnte. 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis, das ist bei Weitem nicht mehr geringfügig. Nein, das ist äusserst schädlich, gefährlich und jenseits von Gut und Böse. Schon 10 Gramm werden jeden Menschen völlig verändern und gefährden, wenn sie über Jahre oder gar Jahrzehnte konsumiert werden.

Blättern wir, was diese 10 Gramm anbelangt, in der Geschichte einmal ein bisschen zurück. Es geht vor allem darum, wie stark die konsumierten Produkte sind, das heisst, wie gross ihr THC-Gehalt ist. Vor vierzig, fünfzig Jahren war der THC-Gehalt 1 bis maximal 3 oder 4 Prozent; wir sprechen da besonders von Marihuana. Heute ist der THC-Gehalt durchschnittlich sage und schreibe zwischen 12 und 15 Prozent! In den Jahren 2010 und 2011 hat man ihn nach Häufigkeit genau aufgenommen und kam auf diesen durchschnittlichen THC-Gehalt von 10 bis 15 Prozent. Das heisst, 10 Gramm, die ja als geringfügig bezeichnet werden, geben mindestens hundert Joints ab! Es kann sogar doppelt so viel sein. Wir vergleichen: Das Landwirtschaftsgesetz erlaubt maximal 0,3 Prozent, und ab 1 Prozent THC-Gehalt ist Cannabis ein verbotenes Betäubungsmittel. Nochmals: Wir sprechen heute von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent, aufgenommen nach Häufigkeit.

Beim Cannabis aus Indoor-Züchtung wurden schon Blüten mit einem THC-Gehalt von 50 Prozent beschlagnahmt, in der Schweiz solche von über 30 Prozent. Im übertragenen Sinn sind 10 Gramm nicht immer gleich 10 Gramm. Heute ist schon 1 Gramm Cannabis viel mehr als früher 10 Gramm. Wenn die Blüten noch weiter gezüchtet werden, wird es noch schlimmer werden.

Herr Gutzwiller, ich arbeite eben täglich mit Jugendlichen. Sogar diese Jugendlichen werden uns dankbar sein, wenn nicht alles vollständig geöffnet wird. Insbesondere die Fachstellen, die Polizei und die Staatsanwaltschaften werden uns dankbar sein, wenn wir zumindest Artikel 19b Absatz 2 streichen. Soweit ich ausmachen konnte, steht heute noch ein einziger Kanton mit seinen entsprechenden Fachstellen und Polizeiorganen vollumfänglich hinter dieser Gesetzesbestimmung, wonach 10 Gramm als geringfügige Menge gelten. Wir müssen aufpassen, dass die verantwortlichen Fachstellen und insbesondere die Polizeiorgane nicht entmutigt werden. Es wird nämlich befürchtet, dass diese Bestimmung fatale Folgen haben könnte.

So bitte ich Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen und Absatz 2 mit diesen 10 Gramm vollständig zu streichen. Dann ist es genau gleich wie beim Antrag der Minderheit Schwaller zu Artikel 28b Absatz 1bis, die dort eine Streichung vorsieht.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Jetzt nehme ich gerne Stellung zu diesen Ausführungen. Erlauben Sie mir folgende Vorbemerkungen:

1. Die Mitglieder der Kommission fühlen sich auch alle gegenüber den Jugendlichen verantwortlich, obwohl sie mehrheitlich sowohl das Präventionsgesetz für gut befunden haben als auch der Vorlage hier zustimmen. Das war meine erste Vorbemerkung.

2. Das, was wir jetzt hier mit den Ordnungsbussen machen, betrifft nicht die Jugendlichen - da ist es weiterhin strafbar -, es betrifft Erwachsene, mündige Bürgerinnen und Bürger. Ich erinnere mich an die Diskussion vom letzten Freitag: Man soll sie ja nicht dauernd bevormunden.

Der Einzelantrag Föhn schlägt nun vor, Absatz 2 zu streichen. Diesen Streichungsantrag hatten wir in der Kommission nicht vorliegen. Absatz 2 beinhaltet die Definition des vorhergehenden Absatzes 1, in dem es heisst: "Wer nur eine geringfügige Menge ..."; in Absatz 2 wird der Begriff "geringfügig" definiert. Es wird gesagt, was das heisst. Wenn man jetzt einfach Absatz 2 streicht, dann bleibt alles wie bisher, und man weiss dann nicht, was man unter "geringfügig" verstehen soll. Wir hatten in der Kommission einen anderen Antrag vorliegen, für den wir Verständnis hatten, über den wir diskutierten. Der Antrag lautete, dass man 5 Gramm statt 10 Gramm als "geringfügige Menge" definiert. Die Diskussion ergab jedoch, dass die 10 Gramm ein mittlerer Wert sind, der nicht überschätzt werden darf. Und das hat Herr Föhn richtig gesagt: Es kommt auf den THC-Gehalt an. Es können 2 Gramm, 10 Gramm oder 15 Gramm sein, je nach THC-Gehalt variiert die Stärke. Wenn Sie nun definieren, dass 5 Gramm tolerierbar sind, dann wird man einfach Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt züchten, und dann hat man wieder genau dasselbe wie zuvor. Man hat dann noch Anreize, stärkeres Cannabis zu züchten, und das wollten wir vermeiden. Den Antrag auf 5 Gramm, den wir in der Kommission vorliegen hatten, lehnte die Kommission mit 11 zu 2 Stimmen ab. Es gab nicht einmal einen Minderheitsantrag, weil die Begründung klar auf dem Tisch lag.

Ich möchte nach diesem langen Votum unseres Kollegen anfügen, dass zurzeit bei Jugendlichen - und das sehen wir immer wieder - nicht Cannabis unsere grösste Sorge ist, sondern der Alkohol. Der Präsident hat heute zu Beginn der Sitzung die Zerstörungen und den Vandalismus angesprochen, die Bern am letzten Wochenende über sich ergehen lassen musste. Mit grosser Wahrscheinlichkeit, das kann ich Ihnen sagen, waren das nicht Kiffer, sondern vielmehr Jugendliche und junge Leute, die übermässig Alkohol getrunken hatten. Wir haben dieses Problem letzthin auch in diesem Rat besprochen, als es darum ging, die Problematik der Koma-Trinker einzudämmen; diese Eindämmung haben wir dann auch befürwortet.

Also, ich muss Ihnen sagen: Die 10 Gramm, die hier stehen, entsprechen einfach der Definition gemäss Artikel 19b des geltenden Rechts - damit man weiss, worum es sich handelt, und damit man auch weiss, wann diese Ordnungsbusse ausgesprochen werden muss.

Deshalb bitte ich Sie, den Einzelantrag Föhn abzulehnen.

Lombardi Filippo · 1VP-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP

Ich möchte die Frau Berichterstatterin etwas fragen. Wenn die Aussagen von Herrn Föhn stimmen, dass mit 10 Gramm mindestens 100 Joints vorbereitet werden können, dann wäre das meines Erachtens im Widerspruch zu dem, was in Absatz 1 steht: "nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum ... oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person". Die Zahl 100 beeindruckt mich. Das ist nicht der Einzelkonsument, der eigene Konsum einer Person. Stimmt diese Aussage von Kollege Föhn oder nicht?

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich möchte auch gleich eine Frage stellen. Es geht genau um das Gleiche. Ich muss sagen: Wenn ein Jugendlicher oder ein junger Erwachsener, z. B. ein Zwanzigjähriger, am Wochenende zwei, drei Joints raucht, dann ist er "durch" - ausser natürlich, er ist schon so weit geübt wie ein gewohnheitsmässiger Trinker. Man kann mit dieser Menge 100 Joints machen - man muss sich das einfach vorstellen! Ich frage jetzt die Kommissionssprecherin: Wird kontrolliert, ob der Betreffende gemäss Betäubungsmittelgesetz Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal 1 Prozent in der Tasche hat? Dann würde ich meinen Antrag zurückziehen. Das ist die Frage: Wird das kontrolliert, und ist das so gemeint? Dann sieht es anders aus; dann sieht es mindestens 15- bis 20-mal weniger schlimm aus.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Mir fehlt die Praxis, um diese Frage konkret zu beantworten. Meine Praxis beschränkt sich auf meine Studentenzeit. Das ist schon etliche Jahre her, und damals war das offensichtlich noch nicht in diesem Ausmass der Fall.

Aber Spass beiseite: Es geht nur um die Definition dessen, was heute gilt, ohne Ordnungsbussenprinzip. Und damals hat man nach vielen Abklärungen so legiferiert. Ich denke, es übersteigt unsere Kapazitäten als Kommission, aufzuzählen, wie viele Joints aus wie viel Gramm Cannabis hergestellt werden. Ich kann Ihnen das schlicht nicht sagen.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP

Um jetzt in die Kommissionsdiskussion einzumünden: Herr Föhn, Sie waren bei diesen Kommissionsberatungen auch dabei. Wir haben diese Frage gestellt. Erstens - und das ist wichtig -: Diese Bestimmung gilt nur für die über 18-Jährigen. Unter 18 Jahren gilt das heutige System mit der Prävention. Zweitens: Es wurde zwei- oder dreimal die Frage gestellt, wie viel der durchschnittliche Wert heute betrage. Da haben wir die Antwort vom Spezialisten, von Herrn Martin Büechi, erhalten: Der THC-Wert beim Cannabis ist heute durchschnittlich 5 Prozent. Und auf die Frage, wie viele Joints man aus diesen 10 Gramm drehen kann, war die Antwort: Das kann man nicht sagen. Es ist nicht möglich, Ihnen zu sagen, wie viele Joints man daraus drehen kann.

Nun zu Absatz 2: Absatz 2 verbessert die Situation gegenüber heute, weil wir heute einen straffreien Besitz haben. Jetzt regeln wir klar: Straffrei ist der Besitz bis 10 Gramm. Sie erinnern sich an die Diskussion, ob das 1 oder 5 oder 8 oder 10 Gramm sein sollen. 10 Gramm haben wir nachher angenommen. Kollegin Karin Keller-Sutter hat uns auch gesagt, das sei ein Erfahrungswert, auch ein solcher der Polizei. Das hat dann zu diesen 10 Gramm geführt, die Absatz 1 präzisieren.

Aber noch einmal: Es gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren. 10 Gramm präzisiert, was geringfügig ist. Und die Frage, wie viele Joints man daraus drehen kann, kann nicht beantwortet werden.

Lombardi Filippo · 1VP-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP-EVP

Ich bin ein bisschen erstaunt. Ich möchte hier keine Kommissionsdiskussion führen, hätte es aber gerne gehabt, wenn die Diskussion in der Kommission geführt worden wäre. Dass Sie mir sagen, diese Aussage von Herrn Föhn sei nicht zu beweisen und nicht zu widerlegen, erstaunt mich ein wenig. Wenn es stimmt, was Herr Föhn sagt, dann führen wir mit dieser Änderung eigentlich einen Widerspruch im Gesetz ein, weil Absatz 1 besagt, es gehe um die Menge für den eigenen Konsum oder um die Abgabe an eine Person zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums, und mit Absatz 2 würden wir damit 100 Joints ermöglichen.

Also stimmt doch etwas nicht mit dieser Definition; da muss ich Herrn Föhn zustimmen - Entschuldigung.

Keller-Sutter Karin · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion

Ich bin von Ständerat Schwaller wegen dieser 10 Gramm angesprochen worden. Ich habe es in der Kommission gesagt: Wie bei der Bussenhöhe wähne ich mich nun auch hier auf einem orientalischen Basar - seien wir ehrlich. Das zeigt natürlich jetzt auch, was der Nachteil eines solchen Gesetzes ist. Im Kanton St. Gallen ist bei Cannabiskonsum, gestützt auf die Strafprozessordnung, für nicht minderjährige Personen die Bussenerhebung auf der Stelle möglich. Da ist es letztlich auch etwas eine Ermessensfrage der Polizei. Das heisst also, dass es in jedem Fall diese Ordnungsbusse gibt, wobei Leute, die nicht mündig sind, auch an die Jugendstaatsanwaltschaft überwiesen werden. In jedem Fall gibt es dort eine Vorsprache, die Leute müssen erscheinen. Es wird dann abgeklärt, ob es sich um Personen handelt, die regelmässig konsumieren und tatsächlich gefährdet sind. Dann gibt es gemeinsam mit der Sozialarbeit, der Schule, den Eltern usw. weiter gehende Massnahmen zu treffen. Damit möchte ich etwas die Grenzen eines solchen Gesetzes aufzeigen.

Auch ich werde diesem Gesetz zustimmen, auch wenn ich nicht begeistert bin. Letztlich muss man nämlich sagen, dass wir im Kanton St. Gallen diese Fragen gestützt auf zwei Artikel in der Strafprozessordnung gelöst haben, während wir hier fast eine ideologische Debatte über Themen wie Bussenhöhe und Mengenangaben in Gramm führen, die sich nicht lohnt. Wenn man das in ein Gesetz fassen will, so muss man eine Menge festschreiben. Diese 10 Gramm scheinen mir eine geringe Menge zu sein. Letztlich handelt es sich hierbei auch um einen Erfahrungswert.

Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich erinnere mich an eine Diskussion im Nationalrat, da hat ein Nationalrat aus dem Muotatal gesagt: "Ein Gläschen in Ehren kann niemand verwehren", und der Nationalrat hat dort keine philosophische Debatte über die Grösse der Gläser geführt. Man kann das vielleicht auch ein bisschen entspannter angehen. 100 Joints mit 10 Gramm - man kann natürlich auch eine Flasche Bier auf zwanzig Gläser verteilen, es gibt dann einfach sehr, sehr kleine Gläser. Ich kann Kollege Föhn vom Hörensagen - nicht etwa aus praktischer Erfahrung, sondern vom Hörensagen - mitteilen: 100 Joints aus 10 Gramm, das ergibt "Diätjointlis", die relativ harmlos sind.

Deshalb empfehle ich Ihnen, sich der Mehrheit anzuschliessen und die ganze Debatte ein bisschen entkrampfter zu sehen, lieber Kollege Föhn.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Ich kann Ihnen noch gemäss Kommissionsprotokoll Folgendes sagen: Wenn Sie den Antrag Föhn annehmen, dann streichen Sie einfach die Definition der geringfügigen Menge. Wir haben das so besprochen: Wenn man heute die Praxis der Kantone anschaut, dann sieht man, dass es Kantone gibt, bei denen 100 Gramm oder sogar 200 Gramm eine geringfügige Menge sind; es gibt aber auch solche, bei denen es nur 5 Gramm sind. In den Kantonen Tessin und Schaffhausen gelten Mengen bis 100 Gramm als geringfügig. Also, lieber Kollege aus dem Kanton Tessin: Wenn wir 10 Gramm annehmen, dann ist es bei Ihnen nur noch in kleinerem Umfang möglich.

Jetzt müssen wir entscheiden. Ich schlage Ihnen vor, die Fassung zu wählen, die Ihnen die SGK beantragt und die schon der Nationalrat beschlossen hat.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Je n'ajouterai pas grand-chose à cette discussion, si ce n'est vous dire qu'effectivement, il s'agit d'une initiative parlementaire et le rapport de la commission mentionne, à la page 7535 du rapport en français et à la page 8207 de la version allemande, un certain nombre d'informations sur les teneurs en THC dans le contexte de la définition de la quantité minimale. Cette information est certainement intéressante aussi pour vous. J'ai également d'autres chiffres provenant des autorités de police et sur les produits qui ont été confisqués, où l'on voit que pour tous les produits, on a une moyenne qui ne dépasse jamais 10 pour cent. La moyenne est toujours à 10 pour cent au maximum pour l'huile de haschich et en dessous pour les autres produits. Cela ne signifie pas que, dans certains cas, il ne peut pas y avoir tout à coup un produit qui sorte complètement de la norme, mais, en moyenne, on est à maximum environ 10 pour cent pour les produits les plus forts.

Je crois qu'il a été également mentionné que l'avantage de cette norme, si vous adoptez la proposition de votre commission, c'est d'avoir enfin quelque chose de clair, parce que jusqu'à maintenant il y a déjà la non-punissabilité, qui a d'ailleurs été adoptée par le peuple - il ne faut pas oublier cet article 19b -, mais sans dire ce que l'on entend par là, ce qui laisse une très grande diversité d'interprétations et d'appréciation. C'est évidemment l'une des joies du fédéralisme de pouvoir interpréter ce qu'est une quantité qui ne pose pas de problème aux cantons, une quantité, comme c'est mentionné, qui soit non punissable. Cela dit, avec les 10 grammes, vous avez au moins une norme claire.

Dernier élément: lors de la procédure de consultation, il y avait quatre possibilités et il est intéressant de savoir que deux tiers des organismes consultés se sont prononcés pour 10 grammes et que ce sont également les deux tiers des cantons qui se sont exprimés qui ont retenu 10 grammes. Donc, si vous devez fixer une limite, celle-ci paraît - à défaut de porter une appréciation sur son contenu - être en tout cas le compromis entre tous les organes consultés qui sont majoritaires.

Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... offensichtliche Mehrheit

Für den Antrag Föhn ... Minderheit

Gliederungstitel vor Art. 28

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre précédant l'art. 28

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 28b

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Von einer Ordnungsbusse kann abgesehen werden, wenn es sich um einen leichten Fall im Sinne von Artikel 19a Ziffer 2 handelt.

Abs. 2

... beträgt 100 Franken.

Abs. 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Schwaller, Bischofberger, Eberle, Imoberdorf, Keller-Sutter, Kuprecht)

Abs. 1bis

Streichen

Antrag der Minderheit

(Rechsteiner Paul, Bruderer Wyss, Diener Lenz, Maury Pasquier, Stöckli)

Abs. 2

... beträgt 50 Franken.

Art. 28b

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Il est possible de renoncer à infliger une amende d'ordre lorsqu'il s'agit d'un cas bénin au sens de l'article 19a chiffre 2.

Al. 2

... est de 100 francs.

Al. 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Schwaller, Bischofberger, Eberle, Imoberdorf, Keller-Sutter, Kuprecht)

Al. 1bis

Biffer

Proposition de la minorité

(Rechsteiner Paul, Bruderer Wyss, Diener Lenz, Maury Pasquier, Stöckli)

Al. 2

... est de 50 francs.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Ich wurde von BAG-Juristen gebeten, das Wort "können" in Absatz 1 noch einmal auszudividieren, weil es unklar sei. Ich möchte festhalten, dass mit dem Ordnungsbussenverfahren der Cannabiskonsum unkompliziert und für die gesamte Schweiz einheitlich bestraft werden soll. Das Ordnungsbussenverfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn einer der Ausnahmegründe nach Artikel 28c vorliegt. Demzufolge ist das Ordnungsbussenverfahren z. B. bei Cannabiskonsum durch Jugendliche ausgeschlossen. Ebenso wird immer ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet, wenn neben dem Konsum weitere strafbare Handlungen begangen werden oder zumindest der Verdacht hierzu besteht. Darüber hinaus kann selbstverständlich auch die betroffene Person jederzeit ein ordentliches Verfahren verlangen.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP

Unser Minderheitsantrag zu Absatz 1bis ist vor allem ordnungspolitisch begründet. Für über 18-Jährige führen wir ein Ordnungsbussensystem ein. Wir haben es heute verschiedentlich gehört, dass dies ein einfaches, schnelles Verfahren ohne zusätzliche Gerichts- und auch noch Verfahrenskosten ist. Es ist das gleiche Verfahren, wie wenn ich die Parkzeit etwas überschritten habe oder etwas zu schnell gefahren bin; es ist aber anders als ein Strafbefehl. Falls Sie jemals einen solchen erhalten haben, wissen Sie, dass es passieren kann, dass Sie eine Busse von 100, 150 oder 200 Franken und gleichzeitig auch noch Spruch- und Verfahrensgebühren haben, sodass Sie am Schluss 500 Franken bezahlen müssen. Bei der Ordnungsbusse hingegen - ich nehme jetzt wiederum das Überschreiten der Parkzeit als Beispiel - bezahlen Sie einen einzigen "Ordnungsbussenbetrag", und damit hat es sich.

Ist der Tatbestand erfüllt, so bleibt nach Auffassung der Minderheit kein Platz mehr, um wiederum das Opportunitätsprinzip einzuführen und es dem anzeigenden Polizisten zu überlassen, ob er nun eine Ordnungsbusse aussprechen will oder nicht. Genau gleich wie bei der Parkzeit ist es - zumindest in unserem Kanton - nicht möglich, dann mit dem Polizisten zu diskutieren und ihm zu erklären, warum er keine Busse aussprechen solle, sondern dieser wird Ihnen sagen: Ich spreche die Busse aus; Sie können dagegen Einsprache erheben und haben dann die Gelegenheit, Ihre Gründe zu erklären.

Das hat uns dazu geführt zu sagen, dass wir diese Bestimmung hier streichen müssen. Sonst haben wir zwar ein Ordnungsbussensystem, führen dann aber wiederum das Opportunitätsprinzip in diesem System ein. Das hat aber hier keinen Platz. Noch einmal: Wenn jemand dann sagt, er wünsche eine Überprüfung, dann hat er die Gelegenheit, Einsprache zu erheben, und kann seine Gründe vorbringen. Dem entscheidenden Richter ist es dann unbenommen, sein Ermessen dahingehend walten zu lassen, dass er die Ordnungsbusse aufhebt.

Das ist der Ansatz, wobei wir wohl wissen, dass auch inskünftig in der Praxis in gewissen Situationen - ich denke an grosse Meetings, vielleicht auch an Konzerte - sogar weggeschaut wird. Dieses faktische Opportunitätsprinzip wird es auch weiterhin geben.

Ich lade Sie ein, auch von der Konsequenz der Ausgestaltung dieses Ordnungsbussensystems her gesehen, bei Absatz 1bis der Minderheit zu folgen.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Zu Absatz 1bis: In dieser Frage war die Kommission wirklich sehr geteilter Meinung. Sie hat mit 7 zu 6 Stimmen entschieden, dass die Polizei einen Ermessensspielraum im Sinne des Opportunitätsprinzips haben sollte. Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

Le Conseil fédéral vous prie de soutenir la proposition de la minorité Schwaller de manière à ne pas créer une situation inutilement compliquée et difficile.

Accorder le pouvoir d'appréciation à la police va à l'encontre de la volonté d'unifier au niveau national l'égalité de traitement des consommateurs de cannabis sur le plan pénal. Il faut noter que seize cantons contre quatre se sont prononcés également dans ce sens, ainsi que la totalité des institutions de justice et de police, qui ne souhaitent pas avoir cette possibilité d'appréciation, ce qui est en réalité quasiment impossible à faire. C'est en contradiction, d'avoir d'un côté l'amende d'ordre qui ne demande pas d'autre mesure d'instruction et d'un autre côté la possibilité d'appliquer un principe d'opportunité qui demande par définition de pouvoir examiner le cas plus globalement.

Je vous invite donc à voter la proposition de la minorité Schwaller.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Ihnen in Absatz 2 vorschlagen, die Höhe der Ordnungsbusse auf 50 Franken festzulegen, wenn wir schon eine Ordnungsbusse im Gesetz festlegen. Es ist eigentlich nicht gesagt, dass es im Gesetz geregelt werden muss, wenn wir ins Ordnungsbussensystem wechseln. Ordnungsbussen werden normalerweise auf Verordnungsstufe geregelt, aber hier sind wir jetzt beim Gesetz; der Gesetzgeber selber sagt, was eine richtige Ordnungsbusse ist.

Die Begründung dafür ist eine doppelte: Zunächst orientiere ich mich bei diesem Antrag am Kanton St. Gallen, der diese bewährte Praxis anwendet. Das Ordnungsbussenmodell ist schwergewichtig ein St. Galler Modell. Der Kanton St. Gallen ist im Strafrecht auch bei dieser Frage des Umgangs mit dem Wirkstoff Cannabis nicht für Laschheit und für Permissivität bekannt, im Gegenteil: Die frühere Justiz- und Polizeidirektorin Keller-Sutter steht ja auch dafür, dass das Strafrecht hier durchaus hochgehalten worden ist. 50 Franken ist der St. Galler Ansatz, mit dem unter dem Titel Ordnungsbussenverfahren gute Erfahrungen gemacht worden sind.

Dann ist bei uns auch eine Eingabe der Nationalen Arbeitsgemeinschaft Suchtpolitik eingegangen, in der sich prominente Organisationen wie die FMH, sämtliche Berufsorganisationen im Pflegebereich, die Berufsverbände der sozialen Arbeit wie auch sämtliche einschlägigen Berufsverbände im Suchtbereich befinden. Alle diese Organisationen empfehlen uns, für die Ordnungsbusse einen Wert von 50 Franken zu wählen, weil eben nur mit einem solchen Wert dem Ordnungsbussencharakter auch Rechnung getragen werden kann. Der Wert sollte ja auch im richtigen Verhältnis mit vergleichbaren Verstössen stehen, beispielsweise im Bereich des Strassenverkehrs. Ein Verstoss wird hier zwar höher eingestuft als eine Parkbusse, aber doch tiefer als schwerere Widerhandlungen, wenn wir etwa an Geschwindigkeitsüberschreitungen denken.

Das sind die Gründe für diesen Antrag. Das Ordnungsbussenverfahren, das jetzt auf Vorschlag der CVP-Fraktion gewählt wird, muss sich auch in der Logik einer Ordnungsbusse bewegen. Es ist keine Entkriminalisierung. Wenn aber die Proportionalität gewahrt werden soll, ist meiner Meinung nach ein Wert von 50 Franken angebracht.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Bei Absatz 2 dürfen Sie nicht vergessen, dass der Nationalrat hier eine Busse von 200 Franken beschlossen hat. Wir verringern diesen Betrag nun um die Hälfte, in der Überzeugung, dass das ein gutes Strafmass sei. Wenn wir es mit anderen Bussen vergleichen, die bei fahrlässig verursachten oder bei selbstschädigenden Taten wie dem Nichttragen des Sicherheitsgurts ausgesprochen werden, dann sehen wir, dass dafür eine Busse von 60 Franken ausgesprochen wird.

Auf der einen Seite sind 100 Franken ein Betrag, den Erwachsene bezahlen können; wenn wir ein Ordnungsbussensystem machen, dann machen wir das so, dass es irgendwo in einem Rahmen ist. Auf der anderen Seite ist dieser Betrag wirklich am obersten Rand eines zumutbaren Strafmasses. Artikel 28e gibt nämlich denjenigen, die erwischt werden, die Möglichkeit, die Busse vor Ort zu bezahlen; dann erhalten sie eine Quittung, und die Sache ist erledigt. Es ist jedoch schwierig, 200 Franken aus dem Ärmel zu schütteln; das ist ein grosser Betrag. Die Mehrheit der Kommission fand, dass der Betrag von 100 Franken angemessener sei. Deshalb haben wir in diesem "Basar", wie das bezeichnet worden ist, den Betrag auf 100 Franken festgesetzt.

Ich empfehle Ihnen die Zustimmung zu diesem vernünftigen Kompromiss.

Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht hier im Prinzip um einen Betrag im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens. Wie im Strassenverkehr ist man ja nicht gezwungen, diese Ordnungsbusse auf der Stelle zu bezahlen. Im Gegenteil, im Strassenverkehr wird man meistens mit einem Einzahlungsschein beglückt, der einem dann per Post zugestellt oder unter den Scheibenwischer geklemmt wird. Das Gleiche gilt im Prinzip auch hier. Ich betrachte diese 50 Franken im Prinzip als einen sehr geringen Betrag, der fast als Bagatellbetrag bezeichnet werden kann und eigentlich dem Charakter einer Busse nicht mehr gerecht wird. Wenn man mit 50 Franken bestraft wird, dann, bin ich der Meinung, ist dies keine richtige Strafe mehr, dann kann man es meines Erachtens geradeso gut sein lassen; das bringt nichts mehr. Den Charakter einer effektiven Strafe hat dieser Betrag ganz sicher nicht.

Ich möchte Sie deshalb ebenfalls bitten, der Mehrheit zu folgen. Wir schaffen damit eine Differenz zum Nationalrat. Er wird dann wieder auszuloten haben, ob er allenfalls bei seinem Betrag bleibt oder ob er sich uns anschliesst. Wir haben dann allenfalls die Möglichkeit, das Problem der Höhe der Busse noch einmal vertieft anzuschauen.

Ich möchte Sie effektiv bitten, hier der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg

En prenant position sur le projet de la commission, le Conseil fédéral n'avait pas émis de remarque particulière concernant le montant de 100 francs qui avait été prévu dans ce projet. Il soutient donc ce montant. Cela dit, c'est évidemment une question de nature politique. Il vous appartient donc de le fixer. Faites au mieux!

Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Abs. 1bis - Al. 1bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 15 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Präsident (Altherr Hans, Präsident): Zuhanden der Materialien wäre vielleicht noch zu ergänzen, dass eine Bezahlung der Busse mit Cannabis ausgeschlossen ist. (Heiterkeit)

Art. 28c-28k

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 28l

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 28l

Proposition de la commission

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Die SGK schlägt Ihnen vor, dass beim ordentlichen Strafverfahren der Entscheid über die Bussenhöhe den Richtern überlassen wird. Das ist die Fassung gemäss Entwurf des Bundesrates. Der Nationalrat hat sich dafür ausgesprochen, dass die Busse im ordentlichen Verfahren mindestens der Höhe der Ordnungsbusse entsprechen soll. Diese Regelung widerspricht aber der gängigen Praxis im ordentlichen Verfahren. Deshalb möchten wir das den Richtern überlassen.

Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 31 Stimmen

Dagegen ... 4 Stimmen

(1 Enthaltung)