AS 1999 1111
Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer
Änderung vom 26. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. Dezember 19951,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert:
Einführung einer Abkürzung des Titels ANAG
Art. 13a Bst. c
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn er:
c. trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
Art. 14c Abs. 1bis –1quater und Abs. 2
Das Bundesamt für Flüchtlinge verteilt vorläufig aufgenommene Ausländer nach dem in Artikel 27 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Ausländer Rechnung.
Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist vom voläufig aufgenommenen Ausländer beim Bundesamt für Flüchtlinge einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.
Der Zuweisungsentscheid oder der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Der vorläufig aufgenommene Ausländer kann seinen Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.
Art. 21
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes4 und des Bundesrechtspflegegesetzes5 über den Fristenstillstand finden im Verfahren nach den Artikeln 13a,
Art. 22a
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:
bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt;
Reisemöglichkeiten organisiert;
die Zusammenarbeit zwischen mehreren betroffenen Kantonen sowie mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert.
Dritter Abschnitt: Datenschutzbestimmungen
Art. 22b
Das Bundesamt für Ausländerfragen und, in seinem Zuständigkeitsbereich, der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. Es dürfen insbesondere folgende Daten bearbeitet werden:
die Personalien;
die fremdenpolizeiliche Regelung;
die berufliche Tätigkeit;
administrative und strafrechtliche Massnahmen und Verurteilungen;
nicht erfüllte öffentlich-rechtliche Pflichten oder Alimentenverpflichtungen.
Art. 22c
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen im Ausländerbereich, Personendaten von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen zur weiteren Bearbeitung bekanntgeben, wenn sie für einen gleichwertigen Schutz der übermittelten Daten Gewähr bieten.
Nach Absatz 1 können folgende Personendaten bekanntgegeben werden:
Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen;
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa;
Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt.
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei fremdenpolizeilichen Verfahren können von Ausländern zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke und Fotografien erstellt werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 22d
Das Bundesamt für Ausländerfragen führt in Zusammenarbeit mit den in Artikel 22e aufgeführten Bundesstellen und unter Mitwirkung der Kantone ein automatisiertes Register über Ausländer (Zentrales Ausländerregister).
Das Zentrale Ausländerregister dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe, der Kontrolle im Rahmen der Ausländergesetzgebung, der Erstellung von Statistiken über Ausländer, sowie in besonderen Fällen der Erleichterung der Amtshilfe.
Im weiteren dient das Zentrale Ausländerregister der automatisierten Ausstellung und Kontrolle von Visa (Sichtvermerken). Zu diesem Zweck wird eine spezielle Sammlung von Visadaten geführt. Dabei werden auch besonders schützenswerte Daten namentlich über Wegweisungen, Einreisesperren und Ausweisungen bearbeitet.
Art. 22e
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:
den Fremdenpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz;
den schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Prüfung der Visumgesuche;
den Arbeitsmarktbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden für ihre Aufgaben nach der Verordnung vom6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer;
den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19987 und nach dem vorliegenden Gesetz;
dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;
den Grenzposten für die Durchführung der Personenkontrolle und die Erteilung von Ausnahmevisa;
den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden für Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen;
der Schweizerischen Ausgleichskasse für die Abklärung der Leistungsgesuche ausgereister Ausländer und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen;
den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. für Einbürgerungsverfahren, 2. ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, 3. ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren, Rechts- und Amtshilfe, der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 19958, 4. für die Handhabung der politischen Fremdenpolizei, insbesondere betreffend Einreisesperren und Ausweisungen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, 5. ausschliesslich zur Personenidentifikation bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen.
Personendaten unbeteiligter Dritter dürfen beim Abrufverfahren in der Regel nicht zugänglich gemacht und in keinem Fall weiterbearbeitet werden.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb des Zentralen Ausländerregisters sowie über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer der Daten sowie der Archivierung und Löschung der Daten.
Art. 22f
Das Bundesamt für Ausländerfragen betreibt in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. Es dient zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe in Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zum schnellen und einfachen Zugriff auf Dokumentationen.
Art. 22g
Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen dieses Abschnittes berufen, gilt Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz9.
Gliederungstitel vor Art. 23 Vierter Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 24a
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können nach Weisung des Bundesamtes für Ausländerfragen von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. Vorbehalten bleibt die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens.
Gliederungstitel vor Art. 25 Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Abs. 1 Bst. i
Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln:
i. die Einsetzung einer aus Schweizern und Ausländern bestehenden beratenden Kommission für Ausländerfragen und die Bestimmung ihrer Aufgaben.
Art. 25a
Der Bund kann für die soziale Integration von Ausländern finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Die vom Bundesrat nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i eingesetzte beratende Kommission ist berechtigt, die Ausrichtung von Beiträgen zu beantragen und zu eingegangenen Beitragsgesuchen Stellung zu nehmen.
Die Bundesversammlung setzt mit dem Budget den jährlichen Höchstbetrag fest.
Art. 25b
Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Visumpflicht, über Rückübernahme und Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz, über die Niederlassung sowie Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung (Stagiaireabkommen) abschliessen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mit ausländischen Migrationsbehörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Rückübernahme- und Transitabkommen treffen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Arbeitsmarktbehörden Vereinbarungen über die technische Durchführung der Stagiaireabkommen treffen.
Art. 25c
Die zuständigen Behörden können zur Umsetzung der in Artikel 25b erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch an Staaten bekanntgeben, die über keinen der Schweiz gleichwertigen Datenschutz verfügen.
Zum Zweck der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekanntgegeben werden:
Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen;
Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten.
Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekanngegeben werden:
Daten nach Absatz 2;
Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
Angaben über Anwesenheitsbewilligung und erteilte Visa.
Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im entsprechenden Abkommen festzulegen.
II
Übergangsbestimmung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bei ihm hängigen Beschwerden. 2
Artikel 25c gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
III
Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 199810 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gilt die Bestimmung von Artikel 13a Buchstabe c (Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft bei Einreisesperre) als gestrichen; in diesem Fall bleibt Artikel 13a Buchstabe c in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundes-
AS 1998 1582 gesetzes vom 18. März 199411 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht weiterhin anwendbar.
IV
Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abgelaufen.12
Die Artikel 22b–22g, 25b und 25c dieses Gesetzes werden auf den1. März 1999 in Kraft gesetzt. Das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen wird später festgelegt.
17. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |
AS 1995 146 151