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AS 1999 2374

Bundesgesetz
über das Stabilisierungsprogramm 1998

vom 19. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19981,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 4 Abs. 1 und 4

Der Beitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

Baubeiträge können auch in Form von Pauschalen ausgerichtet werden; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

Art. 7 Abs. 1

Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.

Art. 16 Sachüberschrift Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss

Art. 16a Auszahlung der Pauschalbeiträge; Vorschuss

Die Schlusszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite nach Bauabnahme beziehungsweise nach Einreichung und Genehmigung der Ausführungspläne.

Teuerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden bei der Schlusszahlung berücksichtigt.

Pauschalbeiträge können im Sinne eines Vorschusses (Art. 16 Abs. 2) frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

Art. 21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. März 1999

Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:

  1. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: 1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, 2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und 3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und

  2. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.

Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr.

2. Bundesgesetz über die Berufsbildung3

Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Bundesbeitrag beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 23–43 Prozent der Aufwendungen für: ...

3. Bundesgesetz vom19. März 19654 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien Titel Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen (Ausbildungsbeihilfengesetz) Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 3 Absätze1 und 2 werden die Ausdrücke «Stipendienzahlungen» und «Stipendien» ersetzt durch «Zahlungen».

In Artikel 4 Absätze1 und 2 wird der Ausdruck «Stipendienaufwendungen» ersetzt durch «Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen».

In Artikel 5 Absatz 1 werden die Ausdrücke «Stipendiaten» durch «Empfänger von Ausbildungsbeihilfen», «Stipendien» durch «Ausbildungsbeihilfen» und «Stipendienregelung» durch «Ausbildungsbeihilfenregelung» ersetzt.

Art. 1

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studiendarlehen).

Art. 2 Abs. 1 und 3

Als Stipendien nach diesem Gesetz gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und zu deren Rückzahlung keine Verpflichtung besteht.

Als Studiendarlehen nach diesem Gesetz gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die vom Empfänger zurückgezahlt werden müssen.

Art. 7

Der Beitrag des Bundes an die anrechenbaren Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen beläuft sich je nach der Finanzkraft der Kantone auf höchstens 16–48 Prozent.

Anrechenbar sind die kantonalen Aufwendungen für:

  1. Stipendien, soweit sie innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Mindest- und Höchstbeträge liegen;

  2. die Verzinsung von ausstehenden Studiendarlehen zu dem vom Bundesrat einheitlich festgelegten Ansatz.

4. Bundesgesetz vom4. Oktober 19745 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes

Art. 4a Sparauftrag

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 1999–2001 vom 29. September 1997 folgende Einsparungen vor:

1999 2000 2001

  1. im Eidgenössischen Departement für 190 370 540 Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (ohne Bundesamt für Landestopographie, Eidg. Sportschule Magglingen und Bundesamt für Zivilschutz)

  2. im Zivilschutz 17 19 22 1999 2000 2001

  1. bei den Leistungen an die Infrastruktur 100 150 200 der Schweizerischen Bundesbahnen

  2. bei der Abgeltung Regionalverkehr 50

  3. beim öffentlichen Verkehr und bei den 10 55 100 Strassen

Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Jahrestranchen Verschiebungen vornehmen, soweit dadurch der Ausgabenplafond von 12,88 Milliarden Franken für die Jahre 1999–2001 nicht überschritten wird.

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 2000–2002 vom 28. September 1998 folgende Einsparungen vor:

2000 2001 Flüchtlingshilfe 283 406

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

5. Bundesgesetz vom14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer

Art. 18 Abs. 2 letzter Satz

... Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

Art. 22 Abs. 3

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Art. 27 Abs. 2 Bst. d

Dazu gehören insbesondere:

d. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b

Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

  2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.

Art. 205a Abs. 2

Bei Kapitalversicherungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Zeit vom1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

6. Bundesgesetz vom14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 1ter,2 und 4 Bst. d

Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Steuerfrei sind nur:

d. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.

Art. 8 Abs. 2

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b

Allgemeine Abzüge sind:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;

  2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

Art. 10 Abs. 1 Bst. e

Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:

e. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach

Artikel 8 Absatz 2 entfallen.

Art. 35 Abs. 1 Bst. f

Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben:

f. Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, für diese Leistungen;

Art. 72b Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 7 Absätze 1ter,

und 4 Buchstabe d, 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz 1 Buchstabe e sowie 35 Absatz 1 Buchstabe f auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

Art. 78a Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Artikel 7 Absatz 1ter ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die

nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

7. Bundesgesetz vom22. März 19858 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

Art. 13 Abs. 1 und 3bis

Die Beiträge des Bundes an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues von Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura betragen 40–70 Prozent und ausserhalb dieser Gebiete 15–55 Prozent der anrechenbaren Kosten.

An Projekte, deren anrechenbare Kosten unter2,5 Millionen Franken liegen, werden keine Beiträge geleistet.

Art. 41a Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. März 1999

Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.

8. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 19579

Art. 53 Abs. 2

Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Prozent.

Art. 103 Beitrag der öffentlichen Hand

Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von3,64 Prozent.* * In Anpassung an das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom18. Dezember 1998, BBl 1998 5726, welches Artikel 103 Absatz 1 AHV-Gesetz ebenfalls geändert hat, wird der Text wie folgt lauten: Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf

Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von3,64 Prozent. Zum Beitrag des Bundes kommt der Ertrag der Spielbankenabgabe hinzu.

Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Absatz 1 in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.

Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren 2003–2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom19. März 1999

Der Bundesbeschluss vom4. Oktober 198511 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den1. Januar 2005 in Kraft treten kann. Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt dauerhaft entlasten.

10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen Erster Titel: Umfang der Leistungen

Art. 79a Einkauf

Dieser Artikel gilt für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.

Die Vorsorgeeinrichtung darf dem Versicherten den Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, ermöglichen.

Die nach Absatz 2 zulässige Einkaufssumme entspricht der möglichen Differenz zwischen der benötigten und der zur Verfügung stehenden Eintrittsleistung.

Die Begrenzung nach Absatz 2 gilt für folgende Einkäufe:

  1. beim Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung;

  2. in die reglementarischen Leistungen nach dem Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung.

Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199313.

AS 1985 2006, 1996 3441 Gliederungstitel vor Art. 80 Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge Gliederungstitel vor Art. 85 Dritter Titel: Besondere Bestimmungen

Art. 96a Altrechtliche Renten

Bei Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, auf welche der Anspruch vor Inkrafttreten des Artikels 79a entstanden ist, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

11. Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199314

Art. 4 Abs. 2bis

Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:

  1. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;

  2. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.

Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz

... Vorbehalten bleibt Artikel 79a des BVG15.

Art. 11 Abs. 2

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.

12. Arbeitslosenversicherungsgesetz16

Art. 4a Ausserordentliche Massnahmen

Der Beitragssatz nach Artikel 4 Absatz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2003

Prozent.

Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2003 das Zweieinhalbfache des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Für den Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 2 Prozent.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG17 zahlen den vollen Beitrag.

Art. 13 Abs. 2quater

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 4

Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.

Art. 24 Abs. 4

Der Anspruch nach Absatz 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.

Art. 27 Abs. 3 und 4

Der Bundesrat kann für Versicherte nach Absatz 2, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern.

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an die Erziehungsperiode nach Artikel 13 Absatz 2bis Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder nach Absatz 2 Buchstabe a. Die Gesamtzahl der Taggelder nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf zusammen mit den Taggeldern nach Artikel 72a Absatz 3 nicht höher sein als 260.

Art. 52 Abs. 1

Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach

Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

Art. 59b Besondere Taggelder

Die Versicherung richtet besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen.

Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Artikel 22; sie werden nicht an die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht.

Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nach Artikel 72 teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 Prozent aufweist, so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Beträgt der Beschäftigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

Art. 60 Abs. 4

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 61 Absatz 3 beanspruchen, wenn sie mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben.

II

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der in Absatz 3 genannten Bestimmungen das Inkrafttreten.

Folgende Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem1. Januar jenes Jahres, in dem dieses Gesetz in Kraft gesetzt wird:

  1. Artikel 4 Absatz 1, Artikel 16a und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198418 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. I/1);

  2. Artikel 64 Absatz 1 Einleitungssatz des Bundesgesetzes über die Berufsbil-

  1. Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom19. März 196520 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien

  2. Artikel 103 Absätze1 und 2 des AHV-Gesetzes21 (Ziff. I/9).

Nationalrat,19. März 1999 Ständerat,19. März 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am8. Juli 1999 unbenützt abgelaufen22.

Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:

1. Rückwirkend auf den1. Januar 1999 treten die in den nachstehenden Ziffern aufgeführten Gesetzesänderungen in Kraft:

  1. Ziffer I/1 Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 4 Abs. 1, 16a und 3. Am1. Januar 2000 treten die in den nachstehenden Ziffern aufgeführten Gesetzesänderungen in Kraft:

  2. Ziffer I/3 Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (Titel, Ersatz von Ausdrücken, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2);

  3. Ziffer I/8 Eisenbahngesetz; 4. Am1. Januar 2001 treten die in den nachstehenden Ziffern aufgeführten Gesetzesänderungen in Kraft:

  4. Ziffer I/5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer;

  5. Ziffer I/6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden;

  6. Ziffer I/10 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

  7. Ziffer I/11 Freizügigkeitsgesetz.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10028 Der Bundeskanzler: François Couchepin