AS 1999 2456
Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 18. Dezember 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 19981,
beschliesst:
I
Das Finanzhaushaltgesetz2 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 4
Für die Anlage der Gelder der Pensionskasse des Bundes gelten die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können ebenfalls nach diesen Bestimmungen angelegt werden.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Dezember 1998 | Nationalrat, 18. Dezember 1998 |
|---|---|
Der Präsident: Rhinow | Die Präsidentin: Heberlein |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |