AS 1999 370
Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom6. Oktober 19971 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d
Aufgehoben
Art. 3 Grundlegende Anforderungen
Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 5 der Richtlinie EG 98/13 vom 12. Februar 1998 hinsichtlich Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie EG 98/13)2 festgelegt sind.
Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 20 anhand der in den Artikeln 8 - 11 aufgeführten Verfahren (Zulassungs- oder andere Konformitätsbewertungsverfahren) nachzuweisen.
Art. 4 Abs. 2
Mit Titeln und Referenzen publiziert werden3:
im Bundesblatt die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen;
in der Amtlichen Sammlung die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b FMG für verbindlich erklärten technischen Normen oder anderen Regeln.
Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei ProTelecom, Radiostrasse17, 3053 Münchenbuchsee, bezogen werden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. d
Die technischen Unterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:
d. eine Liste der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG genannten technischen Normen, die nicht oder nur teilweise zur Anwendung gelangten, und die Beschreibungen der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie EG 98/134 gewählten Lösungen;
Art. 8 Endeinrichtungen
Die Endeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie EG 98/135, für die eine gemeinsame technische Vorschrift besteht (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie EG 98/13), unterliegen entweder einer Zulassung, einer Baumusterprüfung (Anhang 1 der Richtlinie EG 98/136) oder einem Verfahren für die umfassende Qualitätssicherung (Anhang4 der Richtlinie EG 98/13). Das Bundesamt führt eine Liste der Endeinrichtungen7.
Der Baumusterprüfung muss eine Erklärung beiliegen, die entsprechend dem Verfahren für die Konformität mit dem Baumuster (Anhang2 der Richtlinie EG 98/13) oder der Qualitätssicherung Produktion (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13) erstellt wird.
Art. 9 Abs. 1-3 und 5
Die für das Senden oder das Senden und Empfangen eingesetzten Satellitenanlagen unterliegen entweder einer Zulassung, einer Baumusterprüfung (Anhang1 der Richtlinie EG 98/138) oder einem Verfahren für eine umfassende Qualitätssicherung (Anhang4 der Richtlinie EG 98/13). Das Bundesamt führt eine Liste der Satellitenanlagen9.
Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
Der Baumusterprüfung muss eine Erklärung beiliegen, die entsprechend dem Verfahren Konformität mit dem Baumuster (Anhang2 der Richtlinie EG 98/13) oder Qualitätssicherung Produktion (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13) erstellt wurde.
Reine Satellitenempfangsanlagen, die für den Anschluss an die Anlagen einer Anbieterin von öffentlichen Diensten vorgesehen sind, unterliegen bezüglich ihrer terrestrischen Schnittstelle den gleichen Bewertungsverfahren wie die in Absatz 1 genannten Anlagen. Ihre restlichen Elemente können zusätzlich dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/13) unterliegen.
In den Absätzen1, 3 und 4 sind Satellitenanlagen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie EG 98/1310 gemeint, für die eine gemeinsame technische Vorschrift besteht (Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie EG 98/13).
Art. 10 Funkanlagen
Funkanlagen, für die aus Gründen der Frequenzverwaltung technische Vorschriften notwendig sind oder sich aus internationalen Vereinbarungen ergeben, unterliegen entweder einer Zulassung oder dem Verfahren für eine umfassende Qualitätssicherung (Anhang4 der Richtlinie EG 98/1311). Das Bundesamt bestimmt die betreffenden Funkanlagen und führt deren Liste12.
Die übrigen Funkanlagen unterliegen entweder einer Zulassung, dem Verfahren für die umfassende Qualitätssicherung oder dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/13).
Art. 11 Leitungsgebundene Anlagen
Leitungsgebundene Anlagen, für die aus Gründen nationaler Eigenheiten technische Vorschriften notwendig sind, unterliegen entweder einer Zulassung oder dem
Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, Verfahren für eine umfassende Qualitätssicherung (Anhang4 der Richtlinie EG 98/1313). Das Bundesamt bestimmt die betreffenden leitungsgebundenen Anlagen und führt deren Liste14.
Leitungsgebundene Anlagen, für die das Zulassungsverfahren oder das Verfahren für eine umfassende Qualitätssicherung auf Grund der Tatsache zu restriktiv sind, dass sich die geltenden technischen Normen auf die Basisanforderungen beschränken, dürfen auch einem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/13) unterstellt werden. Das Bundesamt bestimmt die betreffenden leitungsgebundenen Anlagen und führt deren Liste15.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Zulassungsverfahren
Art. 15 Abs. 1bis
Erfordern es besondere Umstände, so kann die Zulassung mit Auflagen für den Inhaber oder die Inhaberin verbunden werden, insbesondere:
bei der Erteilung der Zulassung auf der Grundlage einstweiliger technischer Anforderungen;
bei hohem Störungsrisiko;
wenn die Erstellung und der Betrieb der zugelassenen Anlage die vorherige Einwilligung der Anbieterin von öffentlichen Diensten erfordert.
Art. 21 Abs. 2
Funkempfangsanlagen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe i dürfen nur für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom6. Oktober 199716 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen angeboten werden.
Art. 26 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 5
Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
b. Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben müssen Fernmeldeanlagen, die einer andern Konformitätsbewertung als der internen Fertigungskontrolle unterliegen (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/1317), die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung oder Zulassung verantwortlichen Stelle tragen.
Die in den Absätzen1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden:
für die Zulassung durch den Inhaber der Zulassung oder, wenn dieser den Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, durch die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person;
für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person.
Art. 27 Abs. 2
Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und jenen des Bundesamtes entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage um dieselbe Person handelt.
Art. 32 Abs. 1, 3 und 4
Fehlt die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Konformitätsbewertungsstelle, so übernimmt das Bundesamt die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle in den Verfahren Baumusterprüfung (Anhang1 der Richtlinie EG 98/1318), Konformität mit dem Baumuster (Anhang2 der Richtlinie EG 98/13), Qualitätssicherung Produktion (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13) und umfassende Qualitätssicherung (Anhang4 der Richtlinie EG 98/13). Das Bundesamt regelt die Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft.
Das Bundesamt stellt eine Qualitätssicherungsbescheinigung für die Produktion aus (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass sie:
ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9002 einer in der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen;
die Bedingungen des genannten Verfahrens erfüllen.
Das Bundesamt stellt eine Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung aus (Anhang4 der Richtlinie EG 98/13), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass sie:
ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen;
die Bedingungen des genannten Verfahrens erfüllen.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |